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preparatory:AB 70452

Wicki Franz · Ständerat · Luzern · Christlichdemokratische Fraktion · 2006-12-07

Wortprotokoll

Ich bitte Sie, dem Minderheitsantrag zuzustimmen.

Wenn Sie die beiden Texte von Kommissionsmehrheit und Kommissionsminderheit vergleichen, sehen Sie, dass es laut Fassung der Kommissionsminderheit für die Einsicht in die Urteile oder in die Strafbefehlsentscheide der Glaubhaftmachung eines berechtigten Interesses bedarf. Hingegen [PAGE 1003] heisst es bei der Kommissionsmehrheit bloss: ".... so können interessierte Personen in die Urteile und Strafbefehle Einsicht nehmen." Die Version der Kommissionsmehrheit bedeutet ganz klar: jede Person, ohne Einschränkung, auch ohne Einschränkung beispielsweise des Wohnsitzes. Die Person aus Moskau oder aus Washington kann ohne weiteres die Urteile zur Einsichtnahme verlangen und sich bei der Gerichtskanzlei melden.

Wenn es wie beim Mehrheitsantrag "interessierte Personen" heisst, so besteht wirklich keine Einschränkung, denn jede Person, die in ein Urteil Einsicht nehmen will, ist logischerweise interessiert, sonst würde sie gar nicht kommen. Oder anders gesagt: Wenn die Person nicht interessiert ist, hat sie auch kein Interesse, in die Urteile und Strafbefehle Einsicht zu nehmen. Bei der Version der Kommissionsmehrheit ist für die Einsichtnahme also kein Interessennachweis erforderlich. Also kann jedermann zur Gerichtskanzlei gehen und in die ergangenen Urteile und Strafbefehle Einsicht nehmen.

Im Übrigen wurde uns seitens des Bundesamtes für Justiz in der Kommission bestätigt, dass gemäss der Praxis des Bundesgerichtes diese leichte Einschränkung der Einsichtnahme, dass also ein berechtigtes Interesse geltend zu machen sei, wie das die Kommissionsminderheit verlangt, mit dem übergeordneten Recht zu vereinbaren ist.

Ich bitte Sie daher, dem Antrag der Kommissionsminderheit zuzustimmen.

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