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preparatory:AB 70502

Blocher Christoph · Bundesrat · Zürich · 2006-12-07

Wortprotokoll

Ich will Ihnen, Herr Fünfschilling, nur sagen: Auch wenn der Klient den Anwalt entbindet, muss der Anwalt nicht aussagen, ausser der Anwalt sage eben selbst, dass es im Interesse des Klienten sei. Es ist nicht so, dass der Anwalt vor Gericht kommt, nicht von seiner Geheimnispflicht entbunden, und dann der Klient sagen kann: Du musst trotzdem aussagen. So ist es nicht, auch nicht nach dem jetzigen Text, Herr Fünfschilling. Das Vertrauensverhältnis und das Interesse sind gegeben. Es gibt keine andere Möglichkeit.

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