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preparatory:AB 73087

Blocher Christoph · Bundesrat · Zürich · 2006-09-27

Wortprotokoll

Der gleiche Antrag wie jener der Minderheit lag bereits in der ständerätlichen Kommission vor, er wurde dann zurückgezogen. Er lag dann wieder während der ständerätlichen Beratung vor und wurde dann auch zurückgezogen. Ich bitte Sie, ihn hier entweder zurückzuziehen oder ihn abzulehnen.

Warum? Wenn Sie die ganze Sache anschauen, dann sehen Sie das Problem dieses Antrages schon bei den ersten zwei Wörtern: "anerkannte Waffensammler". Da lautet die Frage für den Gesetzgeber, wer denn ein anerkannter Waffensammler ist. Da muss also der Staat eine Anerkennung aussprechen und sagen, von welcher Zahl an, bei welchen Waffen, bei welcher Aufbewahrung zu welchem Zweck jemand zu einem anerkannten Waffensammler wird. Dieser Antrag, und darum ist der entsprechende Antrag im Ständerat auch zurückgezogen worden, führt zum Gegenteil von dem, was er will. Er führt nämlich zu einer Regulierung von Waffensammlungen, und er führt dazu, dass man Leute, die Waffen sammeln, nicht als anerkannte Waffensammler bezeichnet, und andere, die man vielleicht gar nicht für solche halten sollte, als Waffensammler bezeichnet, weil sie ein formales Kriterium erfüllen. Wenn der Gesetzgeber für etwas eine Regelung braucht, muss er auch sagen, wer dann die zu Regelnden sind. Das ist das Problem, und darum ist das gescheitert. Die Diskussionen um Privilegierungen von Waffensammlern wurden wie gesagt bereits mehrmals geführt, und dieser Antrag wurde eben ursprünglich von der Interessengemeinschaft Geschichte und Waffe vorgelegt, einer Vereinigung mit etwa 5000 Mitgliedern in der Schweiz. Nach diesen Bedenken haben sie diesen Antrag auch nicht mehr aufrechterhalten.

Bezüglich der Einführung eines entsprechenden Privilegs ist zu betonen, dass es eben nicht ausreicht, im Gesetz einfach eine Ausnahmeregelung zu machen, weil eben die Kriterien in diesem Gesetz fehlen. Also müssten sie dann auf Verordnungsstufe erlassen werden, und da beginnen eben die Schwierigkeiten. Herr Schlüer hat darauf hingewiesen, dass [PAGE 1360] Deutschland eine gewisse Regelung hat. Sie müssen aber wissen, wo die Grenze ist. Zwei Lang- und zwei Kurzwaffen von Sportschützen müssten dann als Waffensammlung deklariert werden. Damit wären alle unsere Waffensammler völlig unzufrieden, denn sie sagen, sie hätten andere Waffen, andere Kriterien.

Zur Umschreibung einer Waffensammlung: Wie wollen Sie ein Motiv finden und erklären, wenn Sie sagen, die Stückzahl sei massgebend, das Motiv sei massgebend? Wir glauben, dass es in der Schweiz für Sammler bereits heute und auch in der Zukunft möglich ist, jede Art von Waffen in beliebiger Zahl zu erwerben, sofern keine Hinderungsgründe nach Artikel 8 Absatz 2 des Waffengesetzes gegeben sind. Darum brauchen wir gar keine besonderen Vorschriften. Privilegien für Waffensammler braucht es damit im Gesetz nicht, weil sie ja Waffen erwerben können, und das soll grundsätzlich so bleiben. Das Recht auf Waffenerwerb ist unbestritten, und es gibt keine Mengenbeschränkung. Bereits heute besteht gemäss Artikel 11 der Waffenverordnung die Möglichkeit, mit einem einzigen Waffenerwerbsschein bis zu drei Waffen zu erwerben. Zudem gilt beim Erbgang für verbotene Waffen gemäss Artikel 6a des Waffengesetzes die Regelung, dass alle Waffen mit einer einzigen Ausnahmebewilligung erworben werden können. Ein Waffensammler mit fünfzig oder hundert Waffen kann also für diese Waffen einen einzigen Schein einreichen, er muss nicht für jede Waffe eine besondere Bewilligung haben. Dazu macht die Waffenverordnung im Rahmen der Schengen-Revision Ausführungen, die wir übernehmen mussten.

Ob in der Verordnung weitere Bestimmungen zu Sammelzwecken aufzunehmen sind, wird noch geprüft. Wenn man im Rahmen des Gesetzes noch eine Erleichterung einführen kann, kann man das tun. Herr Schlüer hat gesagt, die Details lägen dann in der Hand des EJPD und des Bundesrates. Aber Sie kommen nicht darum herum, hier eine Detailregelung zu machen. Wenn Sie in einem Gesetz einen Begriff prägen, z. B. "anerkannter Waffensammler", müssen Sie das ausführen, damit jeder weiss, ob er ein anerkannter Waffensammler ist oder nicht.

Ich beantrage Ihnen deshalb, dem Beschluss des Ständerates zu folgen und den Minderheitsantrag Schlüer abzulehnen. Wir haben keine Absichten, Herr Schlüer, keine Intentionen, Waffensammler zu schikanieren oder zu benachteiligen, aber mit diesem freiheitlichen Waffenrecht ist auch künftig die Tätigkeit der Waffensammler nicht eingeschränkt, und das hat auch die erwähnte Interessengemeinschaft schlussendlich eingesehen.

Ich bitte Sie, den Antrag der Minderheit Schlüer abzulehnen.