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preparatory:AB 73358

Leuenberger Moritz · Bundesrat · Zürich · 2006-10-02

Wortprotokoll

Wir haben in der Bundesverfassung eine Vorschrift, wonach die Benützung der öffentlichen Strassen gebührenfrei ist. Das gilt auch für Tunnels. Die Bundesversammlung kann jedoch Ausnahmen bewilligen. Das hat sie bis jetzt ein einziges Mal getan, nämlich im Fall des Strassentunnels des Grossen St. Bernhards. Die Nationalstrassenabgabe und die leistungsabhängige Schwerverkehrsabgabe - das sind beides Ausprägungen eines Road Pricing - wurden gestützt auf besondere Normen in der Verfassung eingeführt. Die Frage, in welchen Fällen die Einführung von Road Pricing eine Änderung der Verfassung voraussetzt, ist abhängig von der Reichweite der Kompetenz der Bundesversammlung zur Bewilligung von Ausnahmen. Das Bundesamt für Justiz kommt zum Schluss, dass die Ausnahmebewilligungskompetenz auf einzelne Strassenabschnitte, also insbesondere Kunstbauwerke wie Brücken oder Tunnels, begrenzt ist. Eine Einführung von Road Pricing in der Fläche, also beispielsweise für ganze Agglomerationen, wäre demgegenüber - immer nach dem Bundesamt für Justiz - nur auf dem Wege einer Verfassungsänderung möglich. Jetzt ist festzuhalten, dass das nur mal ein Verwaltungsgutachten ist. Der Bundesrat selbst hat den Bericht noch nicht verabschiedet.

Im Rahmen seiner Arbeiten hat sich das Bundesamt für Justiz auch mit der Frage auseinandergesetzt, ob an einen Versuchsbetrieb vielleicht weniger restriktive Anforderungen gestellt werden könnten als beim Erlass von definitiven Regelungen. Im Falle eines Road Pricing ginge es darum, Entscheidgrundlagen für eine spätere Änderung der Bundesverfassung zu gewinnen. Es wäre - immer noch nach Meinung des Bundesamtes für Justiz - möglich, ein befristetes Bundesgesetz zu erlassen, in welchem versuchsweise bestimmte reversible Abweichungen vom Prinzip der Gebührenfreiheit vorgesehen würden. Eine solche Versuchsregelung wäre folglich von der Bundesversammlung zu genehmigen und würde dem fakultativen Referendum unterstehen.