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preparatory:AB 75101

Inderkum Hansheiri · Ständerat · Uri · Christlichdemokratische Fraktion · 2007-06-14

Wortprotokoll

Artikel 223bis hängt mit den nachfolgenden Artikeln bis und mit Artikel 227 zusammen. Es geht hier um die Frage, bis wann und unter welchen Voraussetzungen eine Klage geändert werden darf und bis wann und unter welchen Voraussetzungen sogenannte Noven, das sind neue Tatsachen und Beweismittel, vorgebracht werden können.

Der Entwurf des Bundesrates ist sehr grosszügig. Demnach sollen bis und mit den ersten Parteivorträgen unbeschränkt neue Tatsachen und Beweismittel zulässig sein; dementsprechend ist auch eine Klageänderung zulässig, wenn ein sachlicher Zusammenhang besteht und die Voraussetzung der gleichen Verfahrensart gegeben ist.

Die Lösung, die Ihnen die Kommission mit den Artikeln 223bis bis und mit 227 vorschlägt, ist griffiger. Der Schnitt, bis zu welchem Noven unbeschränkt zulässig sein sollen und demzufolge auch die Klageänderung zulässig sein soll, erfolgt gegenüber der Fassung des Bundesrates früher; das heisst, genau gesehen, nach der Instruktionsverhandlung, die in Artikel 223 geregelt ist, und vor der Hauptverhandlung. Nach dieser Schnittstelle sollen Noven nur noch dann zulässig sein, wenn sie ohne Verzug vorgebracht werden und - also nicht alternativ, sondern kumulativ - trotz zumutbarer Sorgfalt nicht vorher haben vorgebracht werden können. Demzufolge ist auch die Klageänderung an der Hauptverhandlung nur noch zulässig, wenn zum einen die Voraussetzungen für die Klageänderung, wie sie in Artikel 223bis aufgeführt sind, gegeben sind und - auch hier wieder kumulativ - zum anderen die Klageänderung auf neuen Tatsachen und Beweismitteln beruht. Diese neuen Tatsachen dürfen also nur noch solche sein, welche nach Artikel 225 zulässig sind.

Es handelt sich um ein neues Konzept, das Ihnen die Kommission vorschlägt, das aber - so glaube ich - auch vom Bundesrat akzeptiert wird.

Ich möchte zuhanden der Materialien noch darauf hinweisen, dass bei Artikel 226 die Absätze 3 und 4 gestrichen werden können, weil diese Punkte im neuen Artikel 223bis geregelt sind. Artikel 227 ist in Artikel 224 integriert.