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preparatory:AB 7551

Beerli Christine · Ständerat · Bern · Freisinnig-demokratische Fraktion · 2000-09-27

Wortprotokoll

Eine Bemerkung zu Artikel 52 Absatz 1 Litera b: Ihre Kommission ist der Ansicht, dass man im Sinne einer klaren Kompetenzverteilung zwischen Bundesamt und Institut bei der Lösung des Bundesrates bleiben soll und die Lösung des Nationalrates nicht unterstützen kann. Die Aufgabenbereiche von Bundesamt und Institut sind verschieden. Das BSV beurteilt, ob ein Heilmittel zulasten der Krankenversicherung abgegeben werden kann, darf und soll; das Heilmittelinstitut hingegen hat vorgängig zu prüfen, ob ein Heilmittel zugelassen werden soll.

Ihre Kommission beantragt in diesem Punkt, auf die Version des Bundesrates zurückzugehen.

Zu Artikel 92: Im KVG soll verankert werden, dass sich strafbar macht, wer die Weitergabe von Vergünstigungen unterlässt. Der Nationalrat hat diesen Punkt bereits aufgegriffen und in Artikel 93 Litera d verankert. Auf Anraten der Verwaltung möchte Ihre Kommission den Gedanken systematisch besser in Artikel 92 Litera d verankern und hat zudem noch einen etwas klareren Wortlaut gewählt.