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preparatory:AB 78428

Wicki Franz · Ständerat · Luzern · Christlichdemokratische Fraktion · 2007-09-27

Wortprotokoll

Hier geht es um eine Anpassung im Partnerschaftsgesetz. Dieses ist am 1. Januar 2007 in Kraft getreten, also erst nach der Erstellung des bundesrätlichen Entwurfes der heutigen Vorlage. Nach dem heute geltenden Artikel 94 Absatz 2 ZGB bedarf der entmündigte Urteilsfähige zur Eingehung der Ehe der Zustimmung des gesetzlichen Vertreters. In der vorliegenden Revision des Erwachsenenschutzes wird auf diese Bestimmung verzichtet. Damit können auch Personen unter umfassender Beistandschaft, wenn sie urteilsfähig sind, ohne Zustimmung des Beistandes heiraten. In analoger Weise ist nun in Artikel 3 Absatz 2 des Partnerschaftsgesetzes die Bestimmung zu streichen, die heute lautet: "Eine entmündigte Person braucht die Zustimmung ihres gesetzlichen Vertreters. Sie kann gegen die Verweigerung dieser Zustimmung das Gericht anrufen."