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preparatory:AB 78920

Schiesser Fritz · Ständerat · Glarus · Freisinnig-demokratische Fraktion · 2007-10-04

Wortprotokoll

Gestatten Sie mir, absatzweise vorzugehen, weil ich auch zu den einzelnen Absätzen Bemerkungen zu machen habe.

Zu Absatz 1: Es heisst hier: "Alle Erben haben unabhängig voneinander Anspruch auf eine vereinfachte Nachbesteuerung ...." Das bedeutet, dass ein einzelner Erbe handeln kann, die Gesamthand der Erbengemeinschaft hier also durchbrochen wird. Handelt ein Erbe, so kommt die vereinfachte Nachbesteuerung allen anderen Erben auch zugute, sofern die in den Buchstaben a bis c enthaltenen Bedingungen erfüllt sind.

Weiter kommt die Bestimmung nicht nur beim erbrechtlichen Vermögensanfall zur Anwendung, sondern auch beim güterrechtlichen Erwerb im Zusammenhang mit einem Todesfall. Massgebend ist also nicht die zivilrechtliche Erbenstellung, sondern der Erwerb aufgrund eines Todesfalls verbunden mit der Aufnahme eines Erbschaftsinventars nach der einschlägigen Steuergesetzgebung des Bundes bzw. der Kantone. Hat zum Beispiel ein kinderloses Ehepaar einen Ehevertrag auf allgemeine Gütergemeinschaft abgeschlossen und stirbt ein Ehegatte, so liegt zivilrechtlich ein güterrechtlicher und nicht ein erbrechtlicher Erwerb vor. Steuerrechtlich spielt diese zivilrechtliche Unterscheidung aber keine Rolle. Zudem gilt es festzuhalten, dass weitere Bedingungen als diejenigen gemäss den Buchstaben a bis c nicht zu erfüllen sind. In unserem Beispiel kommt also auch der überlebende Ehegatte, der während der Ehe hinterzogene Vermögenswerte anzeigen wollte, dies aber aus Rücksicht auf den abweichenden Willen des anderen Ehegatten unterlassen hat, [PAGE 945] in den Genuss der vereinfachten Nachbesteuerung, wenn er die Voraussetzungen der Buchstaben a bis c erfüllt. In seinem Fall liegt keine Selbstanzeige vor, sondern ein Fall vereinfachter Nachbesteuerung von Erben.

Wir haben hier einen Antrag der Mehrheit und einen Antrag der Minderheit; Herr Marty hat das bereits dargelegt. Ich wollte ihn einladen, die Tessiner Erfahrungen in dieser Frage aufzuzeigen; er hat das bereits getan, ich kann darauf Bezug nehmen. Hier geht es darum, welchen Anreiz zur Offenlegung die Erben erhalten sollen. Die Erben haben ja nicht selber Steuern hinterzogen, sondern es war ja der Erblasser oder die Erblasserin. Welchen Anreiz sollen also die Erben erhalten, die gesamte Nachlassenschaft - auch allfällige nichtversteuerte Vermögensbestandteile - offenzulegen? Die Mehrheit Ihrer Kommission ist der Auffassung, hier solle eine relativ grosszügige Regelung getroffen werden, also eine Nachbesteuerung nur noch auf drei Jahre zurück erfolgen, plus natürlich das laufende Jahr. Die Minderheit möchte hier weiter gehen und einen Zeitraum von fünf Jahren einbeziehen.

Bei der straflosen Selbstanzeige haben wir - das hat Herr Marty auch schon dargelegt - relativ harte Bedingungen. Gegenüber der heutigen Regelung findet keine wesentliche Besserstellung statt, ausser dass nach dem neuen Recht die Busse von minimal einem Fünftel des normalen Betrages entfällt. Die Überlegung ist folgende: Wenn sich der Schuldige selber anzeigt, dann ist ihm das Verschulden zuzurechnen, er soll auch entsprechend belangt werden; wenn seine Erben, die ja kaum mit Steuerhinterziehung zu tun gehabt haben, unversteuertes Vermögen deklarieren, sollen diese mit einer wesentlich grosszügigeren Behandlung rechnen können.

Ich bitte Sie hier, dem Antrag der Kommissionsmehrheit zuzustimmen, auch aus der Überlegung heraus - da teile ich auch die Auffassung von Herrn Marty -, dass die straflose Selbstanzeige gegenüber heute zwar kaum ein grosser Erfolg werden wird, die grosszügige Behandlung der Erben hingegen dazu führen könnte, dass im entscheidenden Moment, in dem ein Nachlass anfällt, reiner Tisch gemacht wird. Der Kanton Tessin hat, solange er durfte, gute Erfahrungen gemacht. Ich glaube, das Tessiner Beispiel zeigt klar, dass hier eine gewisse Generosität gegenüber Personen gezeigt werden sollte, die nicht dafür verantwortlich sind, dass Vermögenswerte hinterzogen worden sind.

Ich bitte Sie also, dem Antrag der Mehrheit zuzustimmen.