preparatory:AB 79762
Hämmerle Andrea · Nationalrat · Graubünden · Sozialdemokratische Fraktion · 2007-12-18
Wortprotokoll
Es geht bei Artikel 8 um das indirekte Auskunftsrecht. Nach unserer Auffassung wird in diesem Artikel ziemlich einseitig auf die Interessen der Polizei abgestellt. Die unter Umständen unschuldigen Bürgerinnen und Bürger werden in ihren Interessen stark vernachlässigt.
Versetzen Sie sich einmal kurz in die Situation eines Bürgers oder einer Bürgerin, der oder die in diese Fichenmühle hineingeraten ist und Auskunft darüber haben möchte, ob die Bundeskriminalpolizei Daten über ihn oder sie bearbeitet. Da wird diese Person auf Artikel 8 stossen, und dort wird sie auf Artikel 11 verwiesen, der nicht einmal für einen gelernten Juristen auch nur im Ansatz verständlich ist. Fedpol schiebt dann die Auskunft hinaus, gibt also keine Auskunft, und dann kommt das indirekte Auskunftsrecht zum Tragen: Der Gesuchsteller oder die Gesuchstellerin wird an den Datenschutzbeauftragten verwiesen.
Und jetzt zitiere ich diesen Artikel, in Absatz 3 heisst es: "Der Eidgenössische Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragte führt auf Verlangen der gesuchstellenden Person die Prüfung durch und teilt ihr mit, dass entweder in Bezug auf sie keine Daten unrechtmässig bearbeitet werden oder dass er im Falle von Fehlern bei der Datenbearbeitung oder betreffend den Aufschub der Auskunft eine Empfehlung im Sinne von Artikel 27 des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1992 über den Datenschutz zu deren Behebung an Fedpol gerichtet hat. Er weist die betroffene Person darauf hin, dass sie vom Bundesverwaltungsgericht" - wieder eine andere Instanz - "verlangen kann, diese Mitteilung oder den Vollzug der Empfehlung zu überprüfen." Dann geht es weiter in Absatz 4: "Das Bundesverwaltungsgericht führt auf Verlangen der gesuchstellenden Person die Prüfung durch und teilt ihr anschliessend mit, dass sie im begehrten Sinne durchgeführt worden ist. Im Falle von Fehlern bei der Datenbearbeitung oder betreffend den Aufschub der Auskunft richtet das Bundesverwaltungsgericht eine Verfügung zu deren Behebung an Fedpol" und so weiter und so fort. "Die Mitteilungen nach den Absätzen 2 bis 4 sind stets gleichlautend und werden nicht begründet. Sie können nicht mit einem Rechtsmittel angefochten werden."
Franz Kafka hätte die Situation des Gesuchstellers im Gestrüpp der Verfahren nicht drastischer schildern können. Das Zitat stammt aber nicht etwa aus einem Kafka-Roman, sondern aus der Gesetzesbestimmung, die wir nächstens, im Jahre 2007, beschliessen sollen - kein Wunder also, dass sich auch der Datenschutzbeauftragte gegen diese Bestimmung wehrt. Der Datenschutzbeauftragte darf Akten [PAGE 1974] einsehen, aber er darf dem Gesuchsteller oder der Gesuchstellerin keine Auskunft geben. Dieses Auskunftsrecht ist also gar kein echtes Auskunftsrecht, sondern ein Scheinauskunftsrecht - also gar keines.
Der Datenschutzbeauftragte empfiehlt zu Recht, beim direkten Auskunftsrecht gemäss Artikel 7 zu bleiben. Auch wenn Artikel 8 des vorliegenden Gesetzes gestrichen wird, gelten noch die Regeln des Datenschutzgesetzes, insbesondere Artikel 9, in dem Absatz 2 klar festlegt: "Ein Bundesorgan kann zudem die ... Auskunft verweigern, einschränken oder aufschieben, soweit ... es wegen überwiegender öffentlicher Interessen, insbesondere der inneren oder äusseren Sicherheit der Eidgenossenschaft, erforderlich ist ..." Das genügt nun wirklich! Wir brauchen nicht noch einen zusätzlichen Artikel mit diesem komischen, kafkaesken, indirekten Auskunftsrecht. Wir können uns auf das direkte Auskunftsrecht beschränken, mit den Rahmenbedingungen, die das Datenschutzgesetz vorsieht.
Ich bitte Sie, dem Antrag der Minderheit I im Interesse der Bevölkerung zuzustimmen.