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preparatory:AB 80583

Merz Hans-Rudolf · Bundesrat · Appenzell A.-Rh. · 2007-06-11

Wortprotokoll

Eine verfassungsrechtliche Beurteilung durch das Bundesamt für Justiz hat ergeben, dass die bisher bekanntgewordenen risikobezogenen Tarifierungen, die nach Nationalitäten unterscheiden, weder eine Verletzung des Rechtsgleichheitsgebotes noch eine unerlaubte Diskriminierung darstellen, sofern sie sich statistisch belegen lassen. Das sagt das Bundesamt für Justiz.

Unterschiedliche Prämientarife in der Motorhaftpflichtversicherung sind im Lichte von Artikel 8 der Bundesverfassung dann als verhältnismässig und sachlich gerechtfertigt zu betrachten, wenn sie für die verschiedenen Risikogruppen - eben aufgrund von Statistiken über die wichtigsten Risikomerkmale - objektiv berechnet werden. Aus einer höheren Schadenbelastung einzelner Nationalitäten in Verbindung mit anderen Kriterien können so in der Tat höhere Tarife für die Angehörigen dieser Nationalitäten resultieren. Diese Versicherungsnehmer haben infolgedessen nicht primär deshalb höhere Prämien zu entrichten, weil die Versicherer bei der Prämienfestsetzung an das Merkmal der Staatsangehörigkeit anknüpfen, sondern weil statistisch nachgewiesen ist, dass sie ein höheres Risiko als andere darstellen. Die aus der geschilderten Tarifierung resultierenden ungleichen Prämien halten so vor dem Gebot der Rechtsgleichheit stand, da sie aus sachlichen Gründen gerechtfertigt sind.

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