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preparatory:AB 82235

Forster-Vannini Erika · Ständerat · St. Gallen · Freisinnig-demokratische Fraktion · 2007-12-06

Wortprotokoll

Das Parlament verabschiedete am 24. März 2000 im Rahmen der ersten Teilrevision des KVG den Artikel 55a. Mit dieser Bestimmung wurde der Bundesrat ermächtigt, die Zulassung bestimmter Leistungserbringer zur Tätigkeit im ambulanten Bereich zulasten der obligatorischen Krankenpflegeversicherung einem Bedarfsnachweis zu unterstellen. Die Dauer der auf drei Jahre befristeten Regelung wurde 2004 durch die Räte verlängert. Die entsprechende verlängerte Frist der Verordnungsbestimmung läuft am 3. Juli 2008 ab. Der Bundesrat hat den Räten vor geraumer Zeit eine Botschaft betreffend Vertragsfreiheit vorgelegt. Aufgrund des politischen Widerstandes, der dem bundesrätlichen Vorschlag für die Vertragsfreiheit insbesondere aus der Ärzteschaft, aber auch aus grossen Teilen der Bevölkerung entgegenschlägt, ist die Vertragsfreiheit als Nachfolgeregelung in den Augen der SGK zurzeit nicht mehrheitsfähig.

In der SGK wurden denn auch verschiedentlich mögliche Alternativvarianten diskutiert. Die wettbewerbliche Ausrichtung des Gesundheitssystems könnte in den Augen der SGK mit zwei unterschiedlichen Lösungen erreicht werden. Zum einen mit einer Lösung, die selektiv nur noch gewisse Leistungserbringergruppen beinhalten würde, oder zum andern, indem der Kontrahierungszwang nur noch für jene ärztlichen Leistungserbringer gelten würde, die in einem Managed-Care-Modell tätig sind. Die konkrete Umsetzung beider Alternativen führt zu gewissen Schwierigkeiten, da verschiedene definitorische Aspekte noch zu klären sind.

Die Kommission hat in der letzten Sitzung der Verwaltung den Auftrag gegeben, sich vertieft mit beiden Varianten, insbesondere aber mit der Lösung der Vertragsfreiheit im Managed-Care-Modell auseinanderzusetzen und ihr bis Anfang nächsten Jahres Vorschläge zu unterbreiten; dies mit dem klaren Willen, dem Parlament bald möglichst eine konsensfähige Lösung vorzuschlagen. Ein Verzicht auf die Weiterführung der Zulassungsbeschränkung im jetzigen Zeitpunkt, ohne gleichzeitig eine Anschlussregelung zu treffen, birgt das Risiko einer unkontrollierten Mengenausweitung. Die Konflikte zwischen den Tarifpartnern wären vorprogrammiert.

Die Folge davon wäre zweifellos eine Zunahme bei der Festsetzung der Taxpunktwerte in den Kantonen, mit den entsprechenden Beschwerdemöglichkeiten beim Bundesverwaltungsgericht. Dies würde sowohl die Rechtssicherheit bei der Tarifanwendung als auch das Ziel der Kostendämmung stark beeinträchtigen.

In Anbetracht all dieser Erwägungen ist die Rückkehr zur unbeschränkten Zulassung für die Kommission keine gangbare Option. Da der Zulassungsstopp, wie ich Ihnen bereits erläutert habe, im Juli 2008 ausläuft und bis zu diesem Zeitpunkt noch keine gültige Nachfolgeregelung in Kraft sein wird, hat sich die SGK entschieden, den Räten eine Verlängerung der Zulassungsbeschränkung zu beantragen. Wir tun dies, obwohl der Zulassungsstopp auch bei vielen Mitgliedern der [PAGE 1031] SGK ein ungeliebtes Kind ist und die Massnahme je nach Standpunkt den Zweck kaum, wenig oder gar nicht erfüllt.

In Anbetracht dieser Kritik am Zulassungsstopp wurde in der Kommission auch eine Lockerung der Zulassungsbeschränkung erwogen. Wir haben unter anderem diskutiert, ob es möglich wäre, dass eine Praxis ausdrücklich von mehreren Ärzten übernommen werden könnte oder dass sich die Zulassungsbeschränkung grundsätzlich nur auf Spezialärzte, nicht aber auf Grundversorger beziehen würde. Wir haben auch diskutiert, ob sich die Beschränkung auf die Gesamtzahl der Ärzte in einem Kanton, nicht aber auf jede Spezialität beziehen sollte. Auch die Schweizerische Konferenz der kantonalen Gesundheitsdirektorinnen und -direktoren (GDK) hat sich in einem Brief an die SGK gewandt. Gemäss GDK hat eine interne Umfrage bei den Mitgliedern ergeben, dass sich eine Mehrheit der Gesundheitsdirektoren eher gegen eine Weiterführung der Zulassungsbeschränkung in ihrer jetzigen Ausgestaltung ausgesprochen hat. Die Kantone sind der Meinung, dass wir einen Massnahmenmix vorsehen sollten. Die GDK hat uns in ihrem Brief einen Mix von insgesamt neun Massnahmen für eine Nachfolgeregelung vorgeschlagen, die wir ins Auge fassen sollen, und zwar im Sinne einer bedingten, direkten Angebotssteuerung. Auch diese Vorschläge haben wir diskutiert. Wir vertreten die Meinung, dass es kaum möglich ist, innert nützlicher Frist, d. h. bis im Juli 2008 - das ist ja die ganze Problematik -, eine vernünftige Lösung zu finden.

Deshalb gilt es, den Zulassungsstopp zu verlängern. Wenn man die ganze Problematik näher studiert, kommt man zudem zur Auffassung, dass der Zulassungsstopp gar nicht so übel ist. Die Kantone, die ja gemäss der Verordnung für die Umsetzung zuständig sind - haben die Möglichkeit, die Anwendung sehr differenziert auszugestalten. Sie können beispielsweise einen Zulassungsstopp nur für bestimmte Kategorien von Leistungserbringern oder für gewisse Regionen erlassen, und das bereits mit der jetzigen Verordnung. Gemäss den Angaben der im Jahr 2003 durchgeführten Wirkungsanalyse haben die meisten Kantone die Zulassungsbeschränkung nur für ärztliche Leistungserbringer eingeführt. Lediglich die Kantone Luzern, Uri, Schwyz, Obwalden, Zug und Nidwalden wenden die Bundesratsverordnung vollumfänglich an, indem sie sich auf sämtliche ambulante Leistungserbringer nach den Artikeln 36 bis 38 KVG beziehen.

Noch etwas: Obwohl in der bundesrätlichen Verordnung Höchstzahlen für die jeweiligen Kategorien von Leistungserbringern festgelegt sind, steht es den Kantonen frei, diese Höchstzahlen aufgrund von Artikel 3 der Verordnung zu überschreiten und Ausnahmezulassungen zu gewähren, wenn für die entsprechende Kategorie eine Unterversorgung besteht. Es ist vorgesehen, dass in begründeten Einzelfällen Leistungserbringer durch die Kantone zugelassen werden können. Als begründete Einzelfälle gelten grundsätzlich Praxisübernahmen, wenn dabei die bestehende Fachrichtung der Praxis weitergeführt wird und der bisherige Inhaber ausdrücklich auf seine Zulassung verzichtet.

Alles in allem sind wir der Meinung, dass es die Kantone - bei genauerem Hinsehen - in der Hand haben, den Spielraum zu nutzen. Sie tun dies aber nicht; die Problematik liegt eher darin als beim Zulassungsstopp.

Wir schlagen Ihnen vor, den Zulassungsstopp in Form eines dringlichen Bundesgesetzes zu verlängern. Denn nur so besteht Gewähr, dass keine Regelungslücke entsteht. So wäre ein rechtzeitiges Inkrafttreten selbst dann noch möglich, wenn die Vorlage von den Räten erst in der Sommersession verabschiedet werden sollte.

In diesem Sinne bitte ich Sie im Namen der grossmehrheitlichen Kommission - wir haben mit 7 zu 2 Stimmen Eintreten beschlossen -, auf die Vorlage einzutreten.