preparatory:AB 82299
Inderkum Hansheiri · Ständerat · Uri · Fraktion CVP/EVP/glp · 2007-12-10
Wortprotokoll
Gestatten Sie mir auch bei diesem Geschäft eine ganz kurze Einführung: Der Vorstoss 03.454, "Bürgerrechtsgesetz. Änderung", basiert auf der parlamentarischen Initiative unseres früheren Kollegen Thomas Pfisterer. Sie wurde in allgemeiner Form eingereicht und hat zum Ziel, die Einbürgerungsdemokratie mit den rechtsstaatlichen Grundsätzen, insbesondere dem Schutz vor Willkür und dem Diskriminierungsverbot, in Übereinstimmung zu bringen. Die Vorlage bewegt sich bewusst innerhalb des verfassungsrechtlich vorgegebenen Rahmens von Artikel 38 Absatz 2 der Bundesverfassung, wonach der Bund für die Einbürgerung von Ausländerinnen und Ausländern durch die Kantone lediglich Mindestvorschriften erlassen kann. In materieller Hinsicht liegt der Vorlage die Vorstellung zugrunde, dass die Einbürgerung weder ein rein politischer noch ein reiner Verwaltungsakt, sondern ein Akt mit Doppelnatur ist: Sie ist einerseits ein politischer Akt, andererseits aber auch ein Rechtsanwendungsakt, der nach gewissen materiellen und formellen Verfahrensgarantien ruft. Das Instrumentarium, das die erforderlichen materiellen und die Verfahrensgarantien gewährleistet, ist die Begründungspflicht für ablehnende Einbürgerungsentscheide. Ablehnende Einbürgerungsentscheide, von wem auch immer sie gefällt werden, müssen also begründet werden.
Nun kommen wir zur ersten Differenz, wenn Sie gestatten, und zwar betrifft sie Artikel 15a Absatz 2: Unser Rat hat am 14. Dezember 2005 beschlossen, dass das kantonale Recht vorsehen kann - bitte beachten Sie: vorsehen kann; es muss nicht -, dass Einbürgerungen sowohl an Gemeindeversammlungen als auch an der Urne erfolgen können.
Der Nationalrat hat am 2. Oktober dieses Jahres beschlossen, dass das kantonale Recht Einbürgerungen lediglich an Gemeindeversammlungen vorsehen kann, dass aber Urnenabstimmungen nicht möglich sind. Der Nationalrat hat das mit 111 zu 78 Stimmen entschieden. Einbürgerungen können also nur an Gemeindeversammlungen erfolgen - selbstverständlich auch Einbürgerungen durch Exekutivorgane -, aber nicht an Urnen. So hat der Nationalrat, ich habe es schon gesagt, mit 111 zu 78 Stimmen entschieden.
Die Kommissionsmehrheit beantragt Ihnen festzuhalten; die Minderheit beantragt, dem Nationalrat zuzustimmen.
Zur Begründung des Antrages der Mehrheit Folgendes: Wichtig ist zunächst - ich habe es bereits gesagt -, dass es sich bei Artikel 15a Absatz 2 lediglich um eine Kann-Vorschrift handelt. Die Kantone können Einbürgerungen an Gemeindeversammlungen und nach Meinung der Mehrheit auch an der Urne vorsehen, müssen aber nicht. Wenn sie das Verfahren zulassen, müssen sie es in jedem Fall so ausgestalten, dass eine Begründung möglich ist, wenn eine Einbürgerung abgelehnt wird. Für Einbürgerungen an Gemeindeversammlungen bedeutet dies, dass der oder die Betreffende einen entsprechenden Antrag zu stellen hat und diesen auch begründen muss, wenn er oder sie mit einer Einbürgerung nicht einverstanden ist. Für Einbürgerungen an der Urne ist zunächst festzuhalten, dass sogenannte originäre Urneneinbürgerungen, d. h. Einbürgerungen lediglich aufgrund der Frage "Wollen Sie, dass X oder Y eingebürgert wird, ja oder nein?" nicht zulässig sind, ganz einfach deshalb, weil so eine Begründung gar nicht möglich wäre. Daher könnten Einbürgerungen an der Urne, sofern das kantonale Recht sie zulässt, praktisch nur im Rahmen eines Referendumsmodells ausgestaltet werden.
Ein Beispiel: Der Gemeinderat oder eine spezielle Einbürgerungskommission beantragt oder beschliesst eine Einbürgerung, und gegen diesen Beschluss könnte dann das Referendum ergriffen werden. Dieses müsste selbstverständlich entsprechend begründet werden, und wenn es entsprechend positiv ausfallen würde, so würde keine Einbürgerung erfolgen, und dies könnte dann begründet werden. [PAGE 1049]
Die Mehrheit der Kommission vertritt die Auffassung, dass das kantonale Recht im skizzierten Rahmen Einbürgerungen an der Urne als zulässig erklären sollte, und zwar vor allem mit Blick auf die Entstehung dieser parlamentarischen Initiative, die ja - ich habe es gesagt - ausdrücklich die Einbürgerungsdemokratie mit den rechtsstaatlichen Grundsätzen vereinbar machen wollte. Sie beantragt Ihnen mit 6 zu 3 Stimmen bei 0 Enthaltungen, an unserem früheren Beschluss festzuhalten. Die Minderheit beantragt Ihnen dagegen, sich dem Nationalrat anzuschliessen.