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preparatory:AB 82400

Altherr Hans · Ständerat · Appenzell A.-Rh. · Freisinnig-demokratische Fraktion · 2007-12-11

Wortprotokoll

Ich werde die beiden Anträge, die von mir noch pendent sind, nämlich diejenigen zu den Artikeln 33 und 36, zurückziehen. Ich möchte aber zuhanden des Zweitrates doch noch meine Überlegungen deponieren.

In Artikel 33 geht es um die Zuständigkeit des Jugendgerichtes als erster Instanz, also um die Frage, welche Delikte oder welche Straftaten derart schwerwiegend sind, dass sie [PAGE 1081] zwingend von einem Jugendgericht beurteilt werden müssen.

Zu Absatz 1 Litera a: Es ist klar und unbestritten, dass die Unterbringung des Entscheides eines Jugendgerichtes bedarf; das ist ja wahrscheinlich auch in allen Kantonen so.

Bei Litera b geht es um Bussen von mehr als 1000 Franken. Hier hätte ich Streichung beantragt. Das ist wahrscheinlich eine eher akademische Diskussion, weil derart hohe Bussen kaum je vorkommen. Nach Jugendstrafrecht wären theoretisch Bussen bis zu 2000 Franken möglich. Da kann man sich fragen, wieso man sie ab 1000 Franken vor das Jugendgericht bringt. Ich hätte das gestrichen.

Zu Litera c: Über den Freiheitsentzug haben wir schon diskutiert; die Frage, ob er drei oder sechs Monate betragen solle, ist wahrscheinlich auch nicht derart wichtig.

Zu Litera d: Wichtig scheint mir, dass der Zweitrat meinen entsprechenden Antrag prüft. Dieser bezieht sich auf die sogenannten Übergangsstraftäter. Es kommt immer wieder vor, dass jemand vor und nach seinem 18. Geburtstag delinquiert und man dann die Frage entscheiden muss, nach welchem Verfahren dieser mittlerweile über 18-jährige Straftäter gerichtlich beurteilt wird. Es gibt eine Bestimmung im Jugendstrafrecht, wonach man das fallweise entscheiden kann. Es gibt also auch, sagen wir, achtzehneinhalb- oder neunzehnjährige Straftäter, die Straftaten vor und nach ihrem 18. Geburtstag begangen haben und vom Jugendstrafgericht bzw. Jugendgericht, von der Jugendstrafbehörde, beurteilt werden. Zu diesen Straftätern findet sich im ganzen Gesetz keine Bestimmung. Die Frage lautet: Ist das eine gewollte Lücke, oder müsste man diese Lücke in irgendeiner Form schliessen? Diese Frage wollte ich einfach aufwerfen.

Es gibt noch eine zweite Lücke: Sie betrifft die Änderungen von Massnahmen. Eine Unterbringung, in der Regel in einem Heim, hier in Absatz 1 Litera a geregelt, wird später relativ häufig durch eine mildere Massnahme abgelöst, zum Beispiel durch eine Erziehungshilfe, die dann quasi den Übertritt ins Privatleben erleichtern soll. Wenn ich diese Bestimmungen anschaue, finde ich nirgendwo eine Zuständigkeit für diese anschliessende mildere Massnahme; es ist wahrscheinlich das Jugendgericht zuständig. Ich frage mich, ob das sinnvoll ist, daher meine Bitte: Prüfen Sie auch diese Frage im Zweitrat.

Damit ziehe ich meinen Antrag zu Artikel 33, aber auch gleichzeitig jenen zu Artikel 36 zurück.