preparatory:AB 82408
Altherr Hans · Ständerat · Appenzell A.-Rh. · Freisinnig-demokratische Fraktion · 2007-12-11
Wortprotokoll
Zunächst vielen Dank für das Vertrauen, das Sie mir bei Artikel 10 entgegengebracht haben. Wir kommen jetzt zu Artikel 14, Vertrauensperson. Nach Artikel 14 hat der beschuldigte Jugendliche in allen Verfahrensstadien die Möglichkeit, eine Vertrauensperson beizuziehen. Es gibt auch Ablehnungsgründe, das ist klar. Für mich ist das aber ganz klar ein Artikel, der es ermöglicht, Verfahren zu verzögern. Stellen Sie sich vor: Der Jugendliche kann in jedem Moment irgendjemanden mitbringen und sagen, das sei jetzt seine Vertrauensperson. Wenn der zuständige Jugendrichter oder Jugendanwalt damit nicht einverstanden ist, wird er eine prozessleitende Verfügung erlassen müssen, die dann wieder anfechtbar ist. Sie sehen die Verzögerungsmöglichkeiten. Es kommt hinzu, dass wir es hier ja mit Minderjährigen zu tun haben, die selbstverständlich immer ihre Eltern mitbringen können; das ist auch erwünscht. Es hat auch auf jeder Jugendanwaltschaft Sozialarbeiter, die auch mitwirken; wenn es komplizierte oder schwerere Fälle sind, gibt es das Institut der notwendigen Verteidigung. Ich sehe also nicht, wie man die Einführung einer solchen Vertrauensperson begründen soll, und bin gespannt auf den entsprechenden Ablehnungsantrag des Bundesrates.