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preparatory:AB 82438

Altherr Hans · Ständerat · Appenzell A.-Rh. · Freisinnig-demokratische Fraktion · 2007-12-11

Wortprotokoll

In Artikel 24 geht es um die notwendige Verteidigung. Das heisst, hier werden untere Limiten festgesetzt, über denen die Untersuchungsbehörde dem Jugendlichen zwingend einen Rechtsbeistand, einen Anwalt, beigeben muss. Das ursprüngliche Konzept des Bundesrates wurde verlassen, und es wurden neue Limiten von Strafen und Massnahmen stipuliert.

Mir geht es hier darum, auszudrücken, dass die untere Grenze von vierzehn Tagen Freiheitsentzug, die auch nur angedroht zu sein brauchen, für die Beiordnung eines solchen Anwaltes zu tief angesetzt ist. Ich beantrage Ihnen sechs Monate. Vielleicht werden Sie dazu sagen, dies sei wiederum zu hoch. Das mag sein, ich will mich hier auch nicht als Hardliner outen, ich bin an sich keiner. [PAGE 1075]

Wie kam ich auf die sechs Monate? Ich habe mir die Zuständigkeit des Jugendgerichtes in Artikel 33 angeschaut; ich meine, dass auch dort die obligatorische Zuständigkeit des Jugendgerichtes ab einer Freiheitsstrafe von drei Monaten zu tief angesetzt sei. Ich beantrage Ihnen dort deshalb auch sechs Monate. Dann beantrage ich Ihnen hier ebenfalls sechs Monate, um diese beiden Verfahrensvorschriften zu koordinieren - sie können aber auch unterschiedlich sein. Ich räume also ein, dass sechs Monate etwas viel sein mögen, vielleicht sind drei Monate besser. Mir scheint es wichtig zu sein, dass wir darüber kurz diskutieren, dann entscheiden und die Sache an den Zweitrat zur näheren Prüfung weiterleiten.

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