preparatory:AB 84816
Humbel Näf Ruth · Nationalrat · Aargau · Fraktion CVP/EVP/glp · 2008-06-04
Wortprotokoll
Mit dem Antrag meiner Minderheit wird Ihnen eine inhaltlich und systematisch klare Lösung vorgeschlagen. Sie verbindet die Fassung des Ständerates mit jener des Nationalrates und optimiert damit die Lösung unseres Rates.
Zur Begründung gehe ich auf drei Aspekte ein:
1. Zur Systematik: Mit Artikel 52a1 Absatz 1 erhält das Bundesamt die Kompetenz, Arzneimittel, welche durch das Schweizerische Heilmittelinstitut zugelassen sind, in die Spezialitätenliste aufzunehmen. Mit Absatz 2 desselben Artikels erhält das Bundesamt die Kompetenz, Heilmittel aus der Liste zu streichen. In Absatz 3 der ständerätlichen Fassung kommt dann plötzlich der Bundesrat ins Spiel. Dessen Aufgaben sind jedoch in Absatz 4 definiert; er hat die Anforderungen an die Beurteilung und Überprüfung der Arzneimittel in einer Verordnung zu regeln. Der Bundesrat kann jedoch im Einzelfall nicht für eine preisgünstige Arzneimittelversorgung besorgt sein, wie auch das Bundesamt nicht für die Arzneimittelversorgung, sondern für die Arzneimittelvergütung zuständig ist. Analog zu den Absätzen 1 und 2 ist es die Aufgabe des Bundesamtes, für eine preisgünstige Arzneimittelvergütung zu sorgen. Aber auch die Fassung der Mehrheit ist unbefriedigend, weil sie keine Zuständigkeit definiert, sondern einzig den Begriff "preisgünstig" umschreibt.
2. Der Begriff "preisgünstig", den die ständerätliche Fassung vorsieht, ist kein KVG-Begriff und muss deshalb definiert werden. Mit der nationalrätlichen Fassung haben wir eine entsprechende Definition gefunden; wir sollten sie beibehalten. "Preisgünstig" ist nicht gleichzusetzen mit dem billigsten Medikament, weil die Heilwirkung des Medikaments als Ganzes beurteilt werden muss. Ein preisgünstiges Medikament mit verschiedenen Nebenwirkungen führt eben nicht zu einer wirtschaftlichen Behandlung, der Behandlungsaufwand wird im Gegenteil grösser. Lassen wir einzig die Forderung nach einer preisgünstigen Arzneimittelversorgung gemäss ständerätlicher Fassung oder Minderheit II stehen, kann darunter auch verstanden werden, dass immer das billigste Medikament eingesetzt werden muss, ungeachtet der Folgen und möglichen Nebenwirkungen. Heilmittel sollten aber möglichst keine Nebenwirkungen haben, damit eine qualitativ gute Behandlung mit möglichst geringem finanziellem Aufwand gewährleistet ist.
3. Zur Berücksichtigung der Kosten für Forschung und Entwicklung: Auch in der ständerätlichen Debatte war unbestritten, dass die Kosten für Forschung und Entwicklung, welche bei Originalpräparaten einen therapeutischen Mehrwert zur Folge haben, mit dem sogenannten Innovationszuschlag abgegolten werden sollen. Es sind jedoch nicht primär Kosten für Forschung und Entwicklung, welche abzugelten sind, sondern es ist der therapeutische Mehrwert, welcher das Resultat von Forschung und Entwicklung ist und dem Patienten einen direkten Nutzen bringt. Scheininnovationen sollen nicht zusätzlich mit einem Innovationszuschlag abgegolten werden. In diesem Sinne ist der letzte Satz meines Minderheitsantrages eine Präzisierung der nationalrätlichen Fassung.
Generell haben wir in diesem Gesetz verschiedene Bestimmungen von der Verordnungsebene auf Gesetzesstufe [PAGE 748] angehoben. Es ist deshalb richtig, auch den Innovationszuschlag, welcher auf Verordnungsstufe festgehalten ist, im Gesetz zu definieren. Ansonsten kann es zu Interpretationsschwierigkeiten führen.
Zusammenfassend verbindet mein Minderheitsantrag die nationalrätliche Fassung mit der ständerätlichen im klärenden Sinn. Ich bitte Sie daher, dem Antrag der Minderheit I zuzustimmen.