preparatory:AB 85320
Humbel Näf Ruth · Nationalrat · Aargau · Fraktion CVP/EVP/glp · 2008-06-11
Wortprotokoll
Die Einigungskonferenz hat sich an ihrer Sitzung vom letzten Mittwoch mit den drei Differenzen betreffend die Akut- und Übergangspflege gemäss Artikel 25a Absatz 1bis, die Teuerungsklausel gemäss Artikel 25a Absatz 4 sowie die Übergangsbestimmungen auseinandergesetzt.
Was die Leistungen der Akut- und Übergangspflege gemäss Artikel 25a Absatz 1bis betrifft, hat sich die Einigungskonferenz grundsätzlich dem Konzept des Nationalrates angeschlossen. Es wurden allerdings drei klärende Ergänzungen angebracht:
1. Die Übergangspflege muss sich im Anschluss an einen Spitalaufenthalt als notwendig erweisen.
2. Die Übergangspflege muss vom behandelnden Spitalarzt angeordnet werden.
3. Die Übergangspflege ist für längstens zwei Wochen zu übernehmen.
Ich möchte darauf hinweisen, dass sich diese Einschränkungen einzig auf den Bereich der Übergangspflege beziehen, welche nach den Regeln der Spitalfinanzierung entschädigt werden muss. Mit der Übergangspflege führen wir im KVG eine neue Leistungsart ein. Nicht betroffen davon sind die Spitex- oder die stationären Pflegeleistungen im bisherigen Rahmen gemäss Artikel 25a Absatz 1. Diese Leistungen können sich im Nachgang zu einer Spitalbehandlung ebenfalls als notwendig erweisen, wie das bisher schon der Fall war. Spitex-Leistungen wie Leistungen in Pflegeheimen gemäss bisheriger Regelung sind auch weiterhin gemäss Verordnung des Hausarztes zu erbringen. Es handelt sich dabei um ein von den Krankenversicherern zu bezahlendes Leistungsvolumen von gut 2 Milliarden Franken. Dieses ist von der Übergangspflege nicht betroffen.
Die Einigungskonferenz beantragt im Weiteren, auf eine Teuerungsklausel gemäss Artikel 25a Absatz 4 zu verzichten. Das bedeutet allerdings nicht, dass generell auf Anpassungen der Beiträge verzichtet wird. Der Bundesrat kann die Beiträge auch ohne eine explizite Regelung der Teuerung im Gesetz anpassen. Der Verzicht auf die Teuerungsregelung ist insbesondere damit zu begründen, dass im KVG kein neues falsches Signal gesetzt werden soll, indem Preise automatisch der Teuerung angepasst werden. In den übrigen Bereichen kennt das Krankenversicherungsgesetz keine automatische Anpassung von Beiträgen und Tarifen, weshalb auch im Pflegebereich auf eine explizite Regelung im Gesetz zu verzichten ist.
Bei den Übergangsbestimmungen sind wir der kostenneutralen Überführung der Pflegeleistungen gemäss Artikel 25a Absatz 1 der ständerätlichen Fassung gefolgt. Die Kostenneutralität bezieht sich damit ausschliesslich auf bisherige Pflegeleistungen im Rahmen von Artikel 25a Absatz 1. Nicht darunter fallen die neuen Leistungen der Akut- und Übergangspflege gemäss Artikel 25a Absatz 1bis.
Ich bitte Sie, dem Antrag der Einigungskonferenz zuzustimmen.