Lexipedia

preparatory:AB 85711

Stamm Luzi · Nationalrat · Aargau · Fraktion der Schweizerischen Volkspartei · 2008-06-12

Wortprotokoll

Wir wechseln das Thema: Wir sind nicht mehr beim Schlichtungsverfahren, wir sind nicht mehr bei den Friedensrichtern, sondern jetzt sind wir bei der Mediation.

Ich vertrete die Minderheit I, die Ihnen beliebt machen will, dass wir die Mediation nur in familienrechtlichen Verfahren ermöglichen. Kollege Miesch wird nachher die andere Position vertreten, wonach überhaupt kein Mediationsverfahren möglich sein soll, sondern dass es, mit anderen Worten, so funktionieren soll, wie es heute in den meisten Kantonen funktioniert.

Mediation bedeutet ja, dass man in irgendeiner Phase des Verfahrens, zum Beispiel schon, wenn es eingeleitet wird, wenn der Friedensrichter angerufen wird, ein Vermittlungsverfahren dazwischenschaltet, bei dem ein neutraler Mediator versucht, den Streit zu schlichten.

Die Skepsis dem Mediationsverfahren gegenüber rührt von verschiedenen Punkten her. Sie kommt einmal daher, dass man sich fragt: Was passiert mit der Mediation, wenn sie plötzlich Teil des normalen Gerichtsverfahrens wird? Heisst das, dass in irgendeinem Stadium das Verfahren ausgegliedert wird und ins Mediationsverfahren übergeht? Eine Problematik liegt darin, dass dieses Verfahren zerflattern kann, wenn es irgendwie beim Mediator nicht vorwärtsgeht; es kann im Sand verlaufen. Die Parteien stehen dann vor der Situation, dass sie schon im vorprozessualen Verfahren versucht haben, eine Einigung zu finden, und dann dieselbe Problematik wieder beim Mediator haben. Das Verfahren verläuft im Sande, es verursacht Kosten und hilft nichts. Das sind die grundsätzlichen Bemerkungen.

Es stellen sich bei der Mediation auch Detailprobleme, wie zum Beispiel Fragen im Zusammenhang mit der Rechtshängigkeit. Wie funktioniert denn das, wann wird das Verfahren rechtshängig? Dann geht es in die Mediation, ist enorm lange rechtshängig - es ist eigenartig, diese Systematik einzuführen. Und es ist nicht zuletzt die Problematik drin, was denn mit der unentgeltlichen Prozessführung ist. Die Befürchtung ist auf dem Tisch, dass die Mediation, wenn wir sie einführen, früher oder später durch den Staat bezahlt wird.

Es ist bekanntlich so, dass wir eine unentgeltliche Prozessführung in dem Sinne haben, dass die Gerichtskosten und die Kosten für Anwälte, die streiten, von der Öffentlichkeit übernommen werden müssen, wenn sich die Rechtsparteien die Vertretung oder die Gerichtskosten nicht leisten können. Die Befürchtung geht in die Richtung, dass dies dann auch auf die Mediation angewendet wird. Früher oder später wird es so sein, dass argumentiert wird: Wenn man das ganze Mediationsverfahren dazwischenschalten muss, muss auch das vom Staat übernommen werden. Zusammengefasst: Es gibt Skepsis diesem Mediationsverfahren gegenüber.

Ich will nicht im Detail wiederholen, was ich schon in der Kommission darlegen konnte. Es gibt vom Bezirksgericht Zürich einen Schlussbericht zur Mediation am Bezirksgericht Zürich aus dem Jahre 2001. Da hat dieses Gericht eine relativ grosse Untersuchung gemacht und ist zum Schluss gekommen: Das Mediationsverfahren ist weniger erfolgreich, [PAGE 961] als man denkt. Also: Grundsätzliche Bedenken, ob das Mediationsverfahren effizient ist und klappt.

Mein Minderheitsantrag findet seinen Ursprung darin, dass es Erfahrungen gibt, wonach sich die Mediation im Familienrecht, ich rede faktisch von Scheidungen, trotzdem schon befriedigend institutionalisiert hat. Das gilt zum Beispiel auch für den Kanton Aargau, aus welchem ich komme. Es ist mir klar, und das habe ich miterlebt: Es gibt Anwälte, die sich im Mediationswesen etwas spezialisiert haben, sie machen diese Arbeit befriedigend bis sehr gut. Und man kann sagen: Im Familienrecht hat sich diese Institution einigermassen bewährt. Die Problematik vom Verlängern zerflatternder Verfahren, die Problematik der langfristig unentgeltlichen Prozessführung stellt sich auch hier. Aber meine Minderheit sagt: Okay, die Praxis hat gezeigt, im Familienrecht ist es anwendbar; auf allen anderen Gebieten, vor allem für Forderungen, wäre es zu atypisch, wahrscheinlich zu neu, zu komisch.

Deshalb dem Antrag der Minderheit I, "nur limitiert auf Familienrecht", bitte zustimmen!

preparatory:AB 85711 | Lexipedia | Lexipedia