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preparatory:AB 91367

Merz Hans-Rudolf · Bundesrat · Appenzell A.-Rh. · 2008-12-08

Wortprotokoll

Die UBS hat im Zusammenhang mit der Verwendung externer Ratings keine Vorschriften verletzt.

1. Auf die erwähnten Verbriefungstransaktionen ist Artikel 49 Absatz 3 Ziffer 3 ERV gar nicht anwendbar, sondern nur auf unmittelbare Forderungspositionen, wie sie in Artikel 58 Absätze 1 und 2 ERV definiert sind.

2. Für die UBS gelangen die Artikel 49ff. ERV nicht zur Anwendung, da im Fall der UBS die risikogewichtete Eigenmittelunterlegung nach Artikel 65 ERV erfolgen muss.

3. Der in der Fragestellung erwähnte Artikel 49 gelangt aufgrund von Übergangsbestimmungen - zu erwähnen ist vor allem Artikel 125 Absätze 3 und 4 ERV - für den relevanten Zeitraum ohnehin nicht zur Anwendung. Der Wert der Papiere in den Bereichen US Subprime, US Alt-A, US Prime, US RLN und Commercial Real Estate, welche in die Zweckgesellschaft übertragen werden sollen, wird durch ein Wertgutachten eines neutralen Dritten festgelegt. Die Bedeutung von gegebenenfalls bereits vorhandenen externen Ratings dieser Papiere ist somit zweitrangig.

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