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preparatory:AB 92685

Inderkum Hansheiri · Ständerat · Uri · Fraktion CVP/EVP/glp · 2008-12-04

Wortprotokoll

Erlauben Sie mir, bevor ich auf Artikel 25d Absatz 2 zu sprechen komme, noch einen Hinweis zu Artikel 25b zu machen. Artikel 25b sehen Sie auf der Fahne nicht. Er betrifft die Untersuchungs- und Sicherheitshaft. Sie sehen diese Bestimmung zu Recht nicht auf der Fahne, weil es zumindest bis heute keine Differenz gibt. Die Frau Bundesrätin hat die Kommission aber darauf hingewiesen, dass der Wortlaut von Artikel 25b Absatz 2 etwas unbestimmt formuliert ist und dass man ihn korrigieren möchte. Ein Rückkommen setzt aber das Einverständnis der Kommission für Rechtsfragen des Nationalrates voraus. Ihre Kommission hat gestern Morgen beschlossen, der Kommission für Rechtsfragen des Nationalrates einen Rückkommensantrag zu unterbreiten. Sobald die Kommission für Rechtsfragen des Nationalrates diesem Rückkommensantrag zugestimmt hat, können wir Ihnen eine bessere Formulierung, wie sie von der Verwaltung vorgeschlagen wird, unterbreiten. Das können wir jetzt aber wie gesagt aus verfahrensrechtlichen Gründen nicht tun. Ich möchte Sie einfach auf diesen Umstand hingewiesen haben.

Nun zu Artikel 25d Absatz 2: Es geht hier um die Frage, ob und wie die stationäre Beobachtung auf die Strafe anzurechnen sei. Unser Rat hat im letzten Jahr beschlossen, dass eine stationäre Beobachtung auf die Strafe anzurechnen sei, und der Nationalrat hat beschlossen, diese Bestimmung zu streichen. Nun ist darauf hinzuweisen, dass die stationäre Beobachtung in der Praxis je nach Vollzugseinrichtung sehr unterschiedlich vollzogen wird. Je nachdem kommt die stationäre Beobachtung einer Untersuchungshaft sehr nahe. Die Freiheitsbeschränkung kann aber auch wesentlich geringer sein als bei der Untersuchungshaft. Man kann also sagen, Frau Bundesrätin: Stationäre Beobachtung ist nicht gleich stationäre Beobachtung. Der Ständerat hat sich bei seinem Entscheid vom 11. Dezember 2007 an einem strengen Vollzug der stationären Beobachtung orientiert, [PAGE 881] wogegen sich der Nationalrat bei seinem Beschluss eher an der mildesten Form orientiert hat.

Der Antrag der Kommission entspricht einem neuen Vorschlag, den uns die Verwaltung unterbreitet hat. Durch den Ausdruck "angemessen" soll dem Umstand, dass stationäre Beobachtungen sehr unterschiedlich vollzogen werden, Rechnung getragen werden, natürlich im Wissen darum, dass wir mit dem Ausdruck "angemessen" einen unbestimmten Rechtsbegriff ins Gesetz aufnehmen. Aber das ist ja keine Seltenheit, und die Praxis wird da sicher ihren Weg finden.