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Botschaft über die Teilnahme und den finanziellen Beitrag des Bundes an das Henry Dunant Zentrum für den humanitären Dialog für die Jahre 2001-2003

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Botschaft über die Teilnahme und den finanziellen Beitrag des Bundes an das Henry Dunant Zentrum für den humanitären Dialog für die Jahre 2001–2003

vom 31. Mai 2000

Sehr geehrte Herren Präsidenten, sehr geehrte Damen und Herren,

Wir unterbreiten Ihnen mit der vorliegenden Botschaft den Entwurf eines Bundesge- setzes und den Entwurf eines Bundesbeschlusses über die Teilnahme und den finan- ziellen Beitrag des Bundes an das Henry Dunant Zentrum für den humanitären Dia- log mit dem Antrag auf Zustimmung.

Wie versichern Sie, sehr geehrte Herren Präsidenten, sehr geehrte Damen und Her- ren, unserer vorzüglichen Hochachtung.

31. Mai 2000 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Adolf Ogi

10976 Die Bundeskanzlerin: Annemarie Huber-Hotz

2000-0977 3515

Zusammenfassung

Das Henry Dunant Zentrum für den humanitären Dialog ist eine privatrechtliche Stiftung unter Aufsicht des Bundes. Es löste 1998 das Institut Henry Dunant ab und hat zur Aufgabe, einen interdisziplinären, multikulturellen und universellen Dialog zu fördern mit dem Ziel, nachhaltige Lösungen für die Probleme der humanitären Aktion im Feld zu finden. Die Aktivitäten des Henry Dunant Zentrums sollen die Ak- zeptanz der humanitären Prinzipien bei allen in Konfliktsituationen involvierten, staatlichen und nicht-staatlichen Akteuren (militärischen, politischen, wirtschaftli- chen usw.) steigern. Die Tätigkeit des Zentrums ergänzt die Bemühungen der im Feld aktiven humanitären Hilfswerke und Organisationen (Internationale Bewe- gung des Roten Kreuzes und des Roten Halbmonds, Unterorganisationen der Ver- einten Nationen und Nichtregierungsorganisationen), ohne sie zu konkurrenzieren. Die Stiftung soll also keine neuen juristischen Normen schaffen, sondern die Umset- zung des bestehenden Rechts verbessern. Im ersten Jahr seines Bestehens hat das Zentrum bewiesen, dass es den Erwartun- gen gerecht wird, die bei seiner Gründung an es gestellt wurden. Es hat in inno- vativer Weise zur Suche nach nachhaltigen Lösungen für die humanitären Probleme beigetragen, indem es dank seiner Stellung einen informellen Dialog zwi- schen allen in einem Konfliktgebiet tätigen Akteuren, einschliesslich den nicht- staatlichen, erleichtert. Es hat auch seine prioritären Tätigkeitsbereiche sinnvoll ausgewählt. Das Zentrum befolgt die anerkannten Führungsprinzipien. Die Unterstützung dieser Institution durch den Bund stimmt mit den aussenpoliti- schen Zielen der Schweiz und mit dem Programm der Legislaturperiode 1999–2003 überein. Sie fügt sich auch in den weiter gefassten Rahmen der Förderung Genfs als hervorragendes internationales Kompetenzzentrum für humanitäre Angelegenhei- ten. Das Zentrum wird vom Internationalen Komitee vom Roten Kreuz, der internatio- nalen Föderation der Rotkreuz- und Rothalbmondgesellschaften und vom schweize- rischen Roten Kreuz gemeinsam unterstützt. Ausserdem lassen die Regierungen Grossbritanniens und Schwedens der Institution finanzielle Unterstützung zukom- men, zudem wird sie von der Stadt Genf unterstützt. Gemäss der geltenden Gesetzespraxis ist für die Erneuerung des Beitrags des Bun-

des an das Zentrum, der durch Bundesratsbeschluss für die Jahre 1999 und 2000 gesprochen wurde, eine formelle legale Grundlage notwendig, dies ist Gegenstand dieser Botschaft. Der Bundesrat schlägt Ihnen vor, das Zentrum weiter zu unterstützen, indem der für das Jahr 2000 gesprochene finanzielle Beitrag in Höhe von 950 000 Franken auch für die kommenden drei Jahre erneuert wird. Die Gesamtsumme, welche der Bun- desrat Ihnen zur Unterstützung der Budgets 2001–2003 des Zentrums beantragt, beläuft sich auf höchstens 2 850 000 Franken. Dieser Vorschlag hat keine Auswir- kungen auf den Personalbestand des Bundes.

Botschaft

1 Allgemeiner Teil

1.1 Rückblick

Das «Henry Dunant Zentrum für den humanitären Dialog» (Zentrum) wurde am 13. November 1998 in Genf gegründet. Es löste das Institut Henry Dunant ab, das

1965 vom Internationalen Komitee vom Roten Kreuz (IKRK), der internationalen

Föderation (damals noch Liga) der Rotkreuz- und Rothalbmondgesellschaften (internationale Föderation) und dem schweizerischen Roten Kreuz als Instrument für Studien, Forschung, Ausbildung und Schulung in allen Aktivitätsbereichen des Ro- ten Kreuzes gegründet worden war. Die operationelle Reaktivierung und die thema- tische Neuausrichtung des Instituts Henry Dunant, die 1997 eingeleitet wurden, wurde von den betroffenen Hauptakteuren, namentlich von den im humanitären Be- reich tätigen internationalen und Nichtregierungsorganisationen, sowie von den da- bei konsultierten Departementen (Eidgenössisches Departement für auswärtige An- gelegenheiten (EDA) und Eidgenössisches Departement für Verteidigung, Bevölke- rungsschutz und Sport (VBS) in grossem Masse unterstützt. Das Zentrum erhielt die Form einer privatrechtlichen Stiftung unter Aufsicht des Bundes. Das Anfangskapital der Institution wurde vollständig vom IKRK, der inter- nationalen Föderation und dem schweizerischen Roten Kreuz gezeichnet. Die Orga- nisation der Vereinten Nationen und der Bund haben einen ständigen Sitz im Stif- tungsrat. Der ständige Sitz für den Vertreter des Bundes kommt dem Staatssekretär des EDA zu. Die anderen Sitze des Stiftungsrats werden so besetzt, dass sie der Vielfalt der Aktivitätsbereiche und der geografischen Vielfalt der humanitären An- gelegenheiten gerecht werden. Mit Beschluss vom 8. März 1999 hat der Bundesrat dem Zentrum einen finanziellen Beitrag für die Jahre 1999 und 2000 zugesprochen. Dazu wurde das EDA beauf- tragt, die Aktivitäten des Zentrums zu verfolgen und bei einem positiven Ergebnis der Evaluation eine Botschaft über die Beteiligung und den finanziellen Beitrag des Bundes für die Jahre 2001–2003 vorzubereiten.

1.2 Die Aufgabe des Zentrums

Hauptziel des Zentrums ist es, einen umfassenden und informellen Dialog herzu- stellen, um nachhaltige Lösungen für Probleme des humanitären Wirkens in Kon- fliktzonen zu finden wie etwa den Schutz des humanitären Personals oder den feh- lenden Zugang der humanitären Organisationen zu den Opfern von Krisen und Konflikten. Das Zentrum will einen innovativen Beitrag zu einer besseren Beach- tung des humanitären Rechts und der humanitären Prinzipien leisten, um das Leben und die Würde des Menschen unter allen Bedingungen zu schützen. Um Vertrau- ensverhältnisse zwischen allen Teilnehmenden aufzubauen, handelt das Zentrum vorzugsweise auf vertraulicher Basis und in informellem Rahmen. Heute werden sowohl das humanitäre Handeln wie auch die Prinzipien (Mensch- lichkeit, Unparteilichkeit, Neutralität und Unabhängigkeit), die ihr zu Grunde lie- gen, durch Unwissenheit oder gar vorsätzlich von Konfliktparteien oder von anderen

bewaffneten oder unbewaffneten Gruppen, welche die laufenden Konflikte direkt oder indirekt beeinflussen, oft missachtet. Davon ausgehend, dass die Ratifizierung der Hauptinstrumente des humanitären Völkerrechts durch die Staaten ein notwendiger aber nicht ausreichender Schritt zur integralen Umsetzung dieses Rechts ist, möchte das Zentrum erreichen, dass sich ei- ne grösstmögliche Anzahl von Akteuren, einschliesslich die nicht-staatlichen, ihrer besonderen Verantwortung gegenüber den von einem Konflikt betroffenen Bevölke- rungen bewusst wird. Dabei berücksichtigt das Zentrum die jüngsten Entwick- lungstendenzen der Konflikte hinsichtlich ihrer Natur und Intensität: Die gegenwär- tigen Konflikte sind immer häufiger intern, haben ihre Ursache in (ethnischen, reli- giösen usw.) Identitätsproblemen und sind durch unstrukturierte und undurchsichti- ge Befehlsketten charakterisiert, in denen sich die militärische, die politische und die wirtschaftliche Sphäre vermischen. Konkret hat das Zentrum mittelfristig in der Kategorie der nicht-staatlichen Akteure zwei Gruppen als prioritäres Zielpublikum identifiziert: Einerseits die Vertreter der Wirtschaft, insbesondere aus dem Privatsektor, und andererseits die bewaffneten Oppositionsgruppen. Gemäss seiner Statuten will das Zentrum «im Feld an Ort und Stelle eine messbare Änderung erreichen». Darin unterscheidet es sich klar von den akademischen Insti- tuten und den auf die humanitären Aktivitäten ausgerichteten Forschungsprogram- men, auch wenn mit diesen eine punktuelle Zusammenarbeit vorgesehen ist. Es un- terscheidet sich auch von den Beratungs- und Auditstellen, welche die Auswirkun- gen und die Effizienz der humanitären Operationen über die «aus der Erfahrung ab- geleiteten Lehren» evaluieren. Ohne diese Fragen zu vernachlässigen, stellt das Zentrum doch Verständnis und Akzeptanz der humanitären Prinzipien in den Mit- telpunkt, damit die humanitären Organisationen den Verpflichtungen ihrer jeweili- gen Mandate vollumfänglich nachkommen können. Da das Zentrum selber keine operationellen humanitären Aufgaben übernimmt, kann es von diesen Verpflichtungen Abstand nehmen und unabhängig von anderen Ak- teuren, namentlich den humanitären Agenturen und Organisationen, handeln. Weite- re Vorteile sind die Flexibilität seiner Strukturen sowie das berufliche Know-how seiner Mitarbeitenden.

1.3 Die Aktivitäten des Zentrums

Das Henry Dunant Zentrum für den humanitären Dialog hat seine Tätigkeit formell am 27. Januar 1999 aufgenommen. So hat es ab dem ersten Halbjahr des vergange- nen Jahres mehrere Projekte eingeleitet; voll operationell wurde es allerdings erst im zweiten Halbjahr 1999, nachdem die wichtigsten Mitarbeitenden, wie der Direktor, die Programmbeauftragten und das administrative Personal, eingestellt waren. Die Systematisierung des Dialogs mit der Wirtschaft, insbesondere mit dem Privat- sektor, ist mittelfristig die erste prioritäre Achse des Zentrums. Dieses Thema wurde namentlich anlässlich des Workshops «Humanitäre Aktion und Privatsektor – ge- meinsame Interessen?» behandelt, welcher zusammen mit dem belgischen Roten Kreuz und der belgischen Regierung im Rahmen der XXVII. Internationalen Konfe- renz des Roten Kreuzes und des Roten Halbmonds organisiert wurde. Mehrere Pro- jekte zu diesem Thema, insbesondere mit international im Abbausektor (Metalle,

Kohlenwasserstoff usw.) tätigen Unternehmen, sind für die nächsten Monate ge- plant. Die Respektierung des humanitären Völkerrechts durch bewaffnete Oppositions- gruppen, die zweite prioritäre Achse des Zentrums, war Inhalt eines Expertentref- fens am 14. und 15. Dezember 1999 in Genf. Oberstes Ziel dieses im Auftrag des EDA und in enger Zusammenarbeit mit dem «Programm für die humanitäre Sicher- heit» der Universität Harvard (USA) organisierten Treffens war es, einen ersten Ge- dankenaustausch darüber zu führen, wie die Respektierung des humanitären Völker- rechts (HVR) und der Menschenrechte durch die bewaffneten Oppositionsgruppen verbessert werden könnte. Dies im Hinblick auf das Ministertreffen der Gruppe von Lysoen über die menschliche Sicherheit, das am 11. und 12. Mai 2000 in Luzern stattfinden wird.

1999 realisierte (oder eingeleitete) operationelle

und übergreifende Aktivitäten Tabelle 1

Datum Geografischer Kontext Anlass und Partner

27. Januar 1999 Kolumbien Regierung, Oppositionsgruppen + humanitäre Agenturen 5. Mai 1999 Westafrika Regionales Moratorium (CEDEAO) über leichte Waffen, NISAT (Initiative der norwegi- schen Regierung) – – /auf 2000 verschoben Brcko, Bosnien-Herzegovina Treffen zwischen Vertretern der Gemeinschaften + Büro des Hohen Repräsentanten (Folgearbeiten der Dayton-Abkommen) Seit Ende August 1999 Aceh, Indonesien Regierung, Oppositionsgruppe(n) + York University (Grossbritannien) Seit Oktober 1999 Burundi Regierung, Oppositionsgruppen + Koordinator für die Nothilfeope- rationen der Vereinten Nationen Datum Übergreifendes Thema Anlass und Ort

5. November 1999 Humanitäre Aktion und Workshop am Rande der XXVII. Privatsektor – gemeinsame Konferenz unter der gemeinsamen Interessen? Leitung der belgischen Regierung und des belgischen Roten Kreuzes

14. und 15. Dezember Respektierung des HVR Workshop im Auftrag des EDA in

1999 durch bewaffnete Oppositions- Zusammenarbeit mit der Harvard

gruppen University (USA), Genf

7. bis 10. Februar 2000 Humanitäre Prinzipien und Workshop im Rahmen des Konfe-

nicht-staatliche Akteure renzen von Wilton Park (Grossbritannien)

Das Zentrum kann und will die bestehenden internationalen Institutionen (Vereinte Nationen und internationale Bewegung des Roten Kreuzes und des Roten Halb- monds) nicht konkurrenzieren, in denen, vor allem zwischen Regierungen und inter- nationalen Organisationen, die rechtlichen Instrumente zum Schutz des Lebens und der Würde des Menschen in Konflikten ausgearbeitet werden. Die Tätigkeit des Zentrums und sein innovatives Vorgehen ergänzen die genannten Anstrengungen,

da das Zentrum hauptsächlich erreichen will, dass die nicht-staatlichen Akteure ihre volle Verantwortung gegenüber den Opfern von Konflikten übernehmen.

1.4 Betrieb und Budget des Zentrums

Aus verschiedenen Gründen war das erste vollständige Betriebsjahr des Zentrums (d.h. 1999) atypisch. Zunächst in Bezug auf das Personal: Rekrutierung und Ar- beitsantritt der ständigen Mitarbeitenden des Zentrums erfolgten bis zum vierten Quartal des vergangenen Jahres in Etappen. Der effektive Amtsantritt des Direktors, Martin Griffiths, fand im September 1999 statt. Zuvor hatte Herr Griffiths verant- wortungsvolle Aufgaben bei den Vereinten Nationen, wo er bis zum ersten Halbjahr

1999 als Stellvertreter des Generaluntersekretärs für humanitäre Angelegenheiten

amtete. Ferner arbeitete das Zentrum im zweiten Halbjahr 1999 in provisorisch eingerichte- ten Büros, bis die Renovationsarbeiten des endgültigen Arbeitsortes abgeschlossen waren. Auf ausdrücklichen Wunsch des Bundes gelangte es an private Geldgeber, also an Unternehmen und Stiftungen in Genf, um die gesamten Renovationskosten zu decken. Dank den beträchtlichen Anstrengungen der Direktion bei der Spenden- sammlung bei potenziellen Geldgebern (Behörden, internationale Bewegung des Roten Kreuzes und des Roten Halbmonds, multilaterale Organisationen und andere Geldgeber) konnte das Zentrum seine Finanzierungsquellen beträchtlich diversifizie- ren. Im Weiteren wies der provisorische (nicht revidierte) Rechnungsabschluss des Geschäftsjahres 1999 einen positiven Saldo aus, während man im Januar 1999 noch von einem Negativsaldo von 280 000 Franken ausgegangen war. Da das Zentrum eine leichte und flexible Struktur behalten will, hat es ausser dem Direktor nur eine beschränkte Anzahl von fest angestellten Mitarbeitenden, nämlich

3 Programmbeauftragte (300%) und 3 administrative Mitarbeiter und Mitarbeiterin-

nen (250%), sowie ab Februar 2000 einen Kommunikationsbeauftragten. Ab dem Jahr 2000 dürften die festen Lohnkosten weniger als 25% des Gesamtbudgets des Zentrums ausmachen. Die Tabelle 2 zeigt den Budgetvoranschlag des Zentrums für die Jahre 2000, 2001 und 2002. Die Beträge sind in tausend Franken angegeben:

Budgetvoranschlag des Henry Dunant Zentrums 2000–2002 Tabelle 2 Haushaltsjahr 2000 2001 2002

Betriebskosten 1551 1598 1646 davon – Kosten 1056 1088 1120 – Betriebsausgaben a) 185 191 196 – Villa Plantamour b) 190 196 202 – Allgemeine Kosten c) 110 113 117 – Anderes 10 10 11 Institutionelle Ausgaben 157 162 167 davon – Stiftungsrat 60 62 64 – Verwaltungsrat («board») 47 48 50 – Programmausschuss 50 52 53 Operationelle Ausgaben 2564 2692 2961 davon – Aceh/Indonesien 790 830 912 – Burundi 207 217 239 – Somalia 31 – – Nicht-staatliche Akteure Privatsektor 203 213 234 Bewaffnete Oppositionsgruppen 95 100 110 Seminare «Sicherheit» 114 – – Seminare «negotiations skills» 167 175 193 Andere Projekte 957 1157 1273

Total 4272 4452 4774 a) Löhne der Berater, Reisespesen, externe Revisionskosten usw. b) Von diesem Betrag gehen 40 000 Franken für Reinigung, Strom, Wasser und Heizung effektiv zu Lasten des Zentrums. Die unentgeltliche Benutzung der Lokalitäten, welche ein Beitrag der Stadt Genf ist, wurde auf 150 000 Franken/Jahr geschätzt. c) Telekommunikationsrechnungen, Kauf von Büromaterial, technischer Unterhalt usw.

Für das Jahr 2000 hat das Zentrum im Bilanzkonto einen Ertragsüberschuss geplant. In Tabelle 3 werden die Quellen und die voraussichtlichen Einkünfte für das laufen- de Jahr aufgezeigt (Beträge in Franken).

Quellen und Einkünfte des Zentrums für das Jahr 2000 Tabelle 3

1. Behörden

Bund 950 000 Stadt Genf a) 150 000 Andere Regierungen b) 2 000 000 wovon

1250 000 Grossbritannien

500 000 Schweden

2. Internationale Bewegung des Roten Kreuzes und des Roten Halbmonds c)

IKRK 250 000 Internationale Föderation 200 000 Schweizerisches Rotes Kreuz 100 000

3. Multilaterale Finanzierung d)

UNO 200 000 Europäische Union 400 000

4. Andere Geldgeber

Privatsektor 400 000 a) Die Stadt Genf stellt als Beitrag die Lokalitäten der Villa Plantamour zur Verfügung und übernimmt den Unterhalt des Gebäudeäusseren, einschliesslich Gartenarbeiten, für einen Zeitraum von 5 Jahren, der verlängert werden kann. Diese Unterstützung ist entscheidend, denn damit ist das Zentrum, mit seinen Büros in der Villa Plantamour im Parc Mon- Repos, in der Nähe von humanitären Organisationen, der Vereinten Nationen und des Pa- lais Wilson untergebracht. Der Kanton Genf trägt finanziell nichts zum Zentrum bei, er- lässt ihm aber für unbestimmte Zeit die Steuern. b) In den kommenden Monaten wird mit weiteren Regierungsbeiträgen gerechnet. Die briti- sche Regierung hat sich verpflichtet, für die Budgetperioden 2001 und 2002 nochmals den gleichen Beitrag zu leisten. c) Ein gemeinsamer Beitrag dieser Organisationen in gleicher Höhe für die Budgetperiode

2001 ist gesichert.

d) Anders als die Beiträge unter 1 werden diese Summen nur für spezifische operationelle Projekte gewährt.

1.5 Teilnahme und finanzieller Beitrag des Bundes

Die finanzielle Unterstützung des Bundes, welche im EDA-Budget der vorangegan- genen Budgetperioden enthalten war, ist in Tabelle 4 festgehalten.

Beiträge des Bundes an das Henry Dunant Zentrum Tabelle 4

Jahre Franken Grundlage

1998 175 000 Beschluss Staatssekretär EDA 28.10.98

1999 800 000 Beschluss des BR 08.03.99

2000 950 000 Beschluss des BR 08.03.99

1998 hat der Bund eine punktuelle Starthilfe geleistet. Gemäss dem Bundesratsbe-

schluss vom 8. März 1999 sind die Beiträge für die Jahre 1999 und 2000 für die Betriebskosten des Zentrums bestimmt. Für die Budgetperioden 2001 bis 2003 schlagen wir Ihnen vor, den jährlichen Beitrag des Bundes in Höhe von 950 000

Franken weiterzuführen. Dieser Betrag entspricht dem für das Jahr 2000 gesproche- nen Beitrag. Diese Unterstützung stützt sich auf die positive Evaluation der Aktivi- täten des Zentrums sowohl hinsichtlich seines Betriebs wie des Mehrwerts, welche die Institution in ihrem Kompetenzbereich erbringt. Im ersten Jahr seines Bestehens hat das Zentrum bewiesen, dass es den Erwartungen gerecht wird, die bei seiner Gründung an es gestellt wurden. Es hat in innovativer Weise zur Suche nach nachhaltigen Lösungen für die humanitären Probleme beige- tragen, indem es dank seiner Stellung einen informellen Dialog erleichtern kann, der alle auf diesem Gebiet präsenten (inklusive nicht-staatlichen) Akteure verbindet. Es hat auch seine prioritären Tätigkeitsbereiche sinnvoll festgelegt. Das Zentrum be- folgt die anerkannten Führungsprinzipien. Die Unterstützung des Bundes an das Zentrum entspricht den im Bericht über die Aussenpolitik der Schweiz in den 90er-Jahren (BBl 1994 I 153) festgelegten Zielen, namentlich der Wahrung und Förderung von Sicherheit und Frieden und der Förde- rung von Menschenrechten, Demokratie und Rechtsstaat. Diese Unterstützung er- gänzt in nützlicher Weise die Bemühungen, welche die Schweiz seit über 130 Jahren bei der Entwicklung, Förderung und Beachtung des humanitären Völkerrechts un- ternimmt. Der Bund ist vollberechtigtes Mitglied im Stiftungsrat des Zentrums und bezeugt dadurch sein Engagement für diese Institution, ohne dabei deren Unabhängigkeit in Frage zu stellen. Dementsprechend wird gegenüber dem Zentrum das Prinzip der Nicht-Konditionalität der humanitären Hilfe angewendet (Botschaft über die Wei- terführung der internationalen humanitären Hilfe des Bundes, BBl 1997 I 1309). Mit seiner Teilnahme am Zentrum will der Bund Genf als internationales Kompe- tenzzentrum für humanitäre Angelegenheiten stärken und unterstreicht dadurch deutlich seine kohärente Politik als Gaststaat internationaler Organisationen zugun- sten des "internationalen Genf" (s. Bericht über die Politik des Bundes bezüglich der Aufnahme internationaler Organisationen in Genf und der FIPOI vom 11. November 1998, der im BBl nicht veröffentlicht wurde, jedoch in der Dokumentationszentrale der Parlamentsdienste eingesehen werden kann.) Im Weiteren ist die Teilnahme am Zentrum eines der Mittel, mit denen die Schweiz

auf die neuen humanitären Gegebenheiten reagieren und ihre Kapazitäten für Analy- se, Evaluation sowie Beteiligung an Debatten und Aktionen im humanitären Bereich stärken kann. Diese Feststellung stimmt mit den hauptsächlichen Empfehlungen des «Berichts über die humanitären Dimensionen der schweizerischen Aussenpolitik» überein, den der Bundesrat am 19. April 1999 zur Kenntnis genommen hat (der im BBl nicht veröffentlicht wurde, jedoch in der Dokumentationszentrale der Parla- mentsdienste eingesehen werden kann).

2 Auswirkungen

2.1 Finanzielle und personelle Auswirkungen

2.1.1 Bund

Der Betrag von höchstens 2 850 000 Franken, den wir Ihnen zur Bewilligung vor- schlagen, also 950 000 Franken für jede betroffene Budgetperiode, soll ein Beitrag an die Betriebskosten des Zentrums für die Jahre 2001 bis 2003 sein. Dieser Betrag ist im Finanzplan 2001–2003 enthalten. Der hier unterbreitete Vorschlag hat keine Auswirkungen auf den Personalbestand des Bundes.

2.1.2 Kantone und Gemeinden

Das vorgeschlagene Bundesgesetz wird für Kantone und Gemeinden keine finan- ziellen Konsequenzen haben.

2.2 Auswirkungen auf die Informatik

Die vorgesehenen Massnahmen haben keinerlei Auswirkungen auf die Informatik.

2.3 Volkswirtschaftliche Auswirkungen

Die vorgeschlagenen Erlasse und die Höhe des beantragten Beitrags werden auf die Wirtschaft als Ganzes keine Auswirkungen haben. Dank dem Zentrum kann Genf jedoch seine Attraktivität als internationales Kompetenzzentrum für humanitäre An- gelegenheiten erhöhen.

3 Legislaturprogramm

Die vorliegende Botschaft ist Teil der im Bericht über das Programm für die Legis- laturperiode 1999–2003 angekündigten parlamentarischen Geschäfte (BBl 2000 2276).

4 Verhältnis zum europäischen Recht

Die Annahme der hier vorgelegten Erlasse wird keine Auswirkungen auf die Kom- patibilität der Schweizer Gesetzgebung mit dem europäischen Recht haben.

5 Rechtliche Grundlagen

5.1 Verfassungsmässigkeit

Das Bundesgesetz über die Beteiligung und die Ausrichtung einer Finanzhilfe des Bundes an das Henry Dunant Zentrum für den humanitären Dialog wird Ihnen zur Annahme vorgelegt, um einerseits die Unterstützung des Bundes an diese Institu- tion, eine privatrechtliche Stiftung unter seiner Aufsicht, zu erneuern und zu bekräf- tigen, und um andererseits dem Verfahren der Ernennung des Vertreters des Bundes in den Stiftungsrat, das oberste Organ des Zentrums, zuzustimmen. Nach geltender Praxis in Bezug auf Finanzhilfen des Bundes im Bereich der aus- wärtigen Angelegenheiten (vgl. BBl 2000 453) hat die Bundesversammlung (oder der Bundesrat unter Vorbehalt der Budgetkompetenz der eidgenössischen Räte) ge- mäss Artikel 54 Absatz 1 der Verfassung die nötige Kompetenz, einmalige finan- zielle Beiträge zu gewähren, ohne sich auf eine formelle Rechtsgrundlage stützen zu müssen. Wiederkehrende Beiträge, welche zeitlich nicht beschränkt sind oder sich über mehrere Jahre erstrecken, benötigen dagegen eine formelle gesetzliche Grund- lage. Einzige Ausnahme bilden die freiwilligen wiederkehrenden Beiträge an inter- nationale Organisationen, für welche die verfassungsmässige Zuständigkeit aus- reicht. Parlamentsmitglieder haben wiederholt gefordert, dass die Praxis des Bundesrates hinsichtlich solcher Beiträge überprüft wird. Das eidgenössische Departement für auswärtige Angelegenheiten und das eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement haben daraufhin gemeinsam ein Aussprachepapier zur Frage der rechtlichen Grund- lagen für die Ausrichtung von Finanzhilfen im Bereich der auswärtigen Angelegen- heiten erarbeitet. Der Bundesrat dürfte im Verlauf des ersten Halbjahres 2000 davon Kenntnis nehmen. Er könnte gegebenenfalls beschliessen, die geltende Praxis zu än- dern. Beim gegenwärtigen Stand der Arbeiten kann davon ausgegangen werden, dass die in dieser Botschaft vorgeschlagene Finanzhilfe schliesslich in einer neuen, noch zu schaffenden gesetzlichen Grundlage geregelt werden wird. Bis der Bundes- rat aber das genannte Aussprachepapier geprüft hat und bis zu einer eventuellen Umsetzung einer neuen Praxis in diesem Bereich behält die gegenwärtig geltende Praxis ihre Gültigkeit. Im vorliegenden Fall handelt es sich um einen wiederkehrenden finanziellen Beitrag an eine privatrechtliche Stiftung. Wie oben ausgeführt ist es in Übereinstimmung

mit der geltenden Praxis nötig, für einen solchen Beitrag eine formelle gesetzliche Grundlage zu schaffen, die sich auf die Zuständigkeit des Bundes in auswärtigen Angelegenheiten stützt, d.h. auf Artikel 54 Absatz 1 der Verfassung. Um die Unter- stützung des Zentrums durch den Bund ohne Unterbruch zu erneuern, kann nicht zugewartet werden, bis allenfalls eine neue Praxis umgesetzt sein wird und neue ge- setzliche Grundlagen verabschiedet sein werden. Es ist deshalb nötig, zum heutigen Zeitpunkt ein spezifisches Gesetz zu erlassen, welches in einer späteren Phase in ein Gesetz mit einem ausgedehnteren Anwendungsbereich integriert werden könnte.

5.2 Rechtsform der Erlasse

Auf Grund der vorangehenden Überlegungen und auf Grund von Artikel 163 Ab- satz 1 der Bundesverfassung schlägt Ihnen der Bundesrat vor, die Beteiligung und die Gewährung der Unterstützungsbeiträge des Bundes, die Gegenstand der vorlie-

genden Botschaft sind, auf ein Bundesgesetz im Sinne von Artikel 4 des Geschäfts- verkehrsgesetzes (SR 171.11) zu gründen. Dieses ist gemäss Artikel 141 Absatz 1 Buchstabe a der Bundesverfassung dem fakultativen Referendum unterstellt. In An- betracht der Tatsache, dass das vorgenannte Bundesgesetz später in ein Gesetz all- gemeineren Inhalts integriert werden könnte, wurde die Zuständigkeit zur Ernen- nung des Vertreters des Bundes in den Stiftungsrat des Zentrums direkt dem EDA erteilt, in vorübergehender Abweichung von Artikel 47 Absatz 2 des Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetzes (SR 172.010). Darüber hinaus wird vorgeschlagen, dass die eidgenössischen Räte die Höhe des fi- nanziellen Beitrags des Bundes an das Zentrum für die Jahre 2001 bis 2003 in Form eines einfachen Bundesbeschlusses festlegen, der nach Artikel 163 Absatz 2 der Verfassung nicht dem Referendum untersteht.

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