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Botschaft über die Anpassung und Harmonisierung der gesetzlichen Grundlagen für die Bearbeitung von Personendaten in den Sozialversicherungen

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Botschaft über die Anpassung und Harmonisierung der gesetzlichen Grundlagen für die Bearbeitung von Personendaten in den Sozialversicherungen

vom 24. November 1999

Sehr geehrte Frau Präsidentin, Sehr geehrter Herr Präsident, Sehr geehrte Damen und Herren,

Mit dieser Botschaft unterbreiten wir Ihnen mit dem Antrag auf Zustimmung die Entwürfe zur Änderung der Sozialversicherungsgesetze im Hinblick auf eine Anpas- sung der Rechtsgrundlagen an die Erfordernisse des Bundesgesetzes über den Da- tenschutz sowie eine Harmonisierung der entsprechenden Bestimmungen.

Wir versichern Sie, sehr geehrte Frau Präsidentin, sehr geehrter Herr Präsident, sehr geehrte Damen und Herren, unserer vorzüglichen Hochachtung.

24. November 1999 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Die Bundespräsidentin: Ruth Dreifuss

10651 Der Bundeskanzler: François Couchepin

1999-5672 255

Übersicht

Das Bundesgesetz über den Datenschutz (DSG) verlangt, dass jegliche Bearbeitung besonders schützenswerter Personendaten oder von Persönlichkeitsprofilen durch Bundesstellen ausdrücklich in einem formellen Gesetz festgelegt ist. Dasselbe gilt für den Fall, in dem Daten über ein Abrufverfahren („Online“) zugänglich gemacht werden. Dieses Erfordernis muss erfüllt sein, sobald Daten tatsächlich bearbeitet werden. Allerdings sehen die Übergangsbestimmungen nach Artikel 38 Absatz 3 DSG vor, dass bestehende Datensammlungen mit besonders schützenswerten Per- sonendaten oder mit Persönlichkeitsprofilen noch während fünf Jahren nach In- krafttreten des Gesetzes, das heisst bis zum 1. Juli 1998, auch ohne formelle gesetz- liche Grundlage benützt werden dürfen. Das Parlament hat diese Übergangsfrist mit Beschluss vom 26. Juni 1998 bis zum 31. Dezember 2000 verlängert. Die vorliegende Botschaft enthält die Gesetzesänderungen, welche für die Schaf- fung der vom DSG im Sozialversicherungsbereich verlangten Rechtsgrundlagen erforderlich sind. Dabei wird im Wesentlichen vorgeschlagen, in jedem Sozialversi- cherungsgesetz eine neue Bestimmung zu schaffen, welche die Bearbeitung sämtli- cher für das Führen der Versicherung erforderlichen Personendaten gestattet, die Bekanntgabe von Personendaten auf Gesetzesstufe (und nicht wie bisher auf Ver- ordnungsebene) zu regeln und eine formelle Rechtsgrundlage für die bestehenden Abrufverfahren einzuführen. Diese Vorschläge sind, so weit als möglich, unter- einander und mit dem Entwurf zum Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des So- zialversicherungsrechts (der zur Zeit vom Parlament ausgearbeitet wird) abge- stimmt. Das Arbeitsvermittlungsgesetz muss ebenfalls angepasst werden, da es mit der Arbeitslosenversicherung eng verbunden ist. Die in dieser Botschaft vorgeschla- genen Änderungen müssen am 1. Januar 2001 in Kraft treten.

Botschaft

1 Allgemeiner Teil

1.1 Ausgangslage

1.1.1 Anforderungen aufgrund des Bundesgesetzes

über den Datenschutz Das Bundesgesetz vom 19. Juni 1992 über den Datenschutz (DSG; SR 235.1) ist am 1. Juli 1993 in Kraft getreten. Dieses Gesetz bezweckt den Schutz der Persönlichkeit und der Grundrechte von Personen, über die Daten bearbeitet werden. Es gilt insbe- sondere für das Bearbeiten von Personendaten durch Bundesorgane, und zwar un- abhängig von der Bearbeitungsart oder der Art der bearbeiteten Daten. Das DSG sieht vor, dass die Personendaten nur rechtmässig beschafft werden dürfen. Ihre Be- arbeitung muss nach Treu und Glauben erfolgen und verhältnismässig sein. Zudem müssen die Daten richtig sein. Sie dürfen lediglich zu dem Zweck bearbeitet werden, der bei der Beschaffung angegeben wurde, aus den Umständen ersichtlich oder ge- setzlich vorgesehen ist. Ausserdem sind die Bundesorgane nur dann berechtigt, Per- sonendaten zu bearbeiten, wenn dafür eine gesetzliche Grundlage besteht. Die ge- setzlichen Anforderungen sind noch höher, wenn es sich um besonders schüt- zenswerte Personendaten nach Artikel 3 Buchstabe c DSG oder um Persönlichkeits- profile nach Artikel 3 Buchstabe d DSG handelt. Nach Artikel 17 Absatz 2 DSG dürfen nämlich solche Daten nur bearbeitet werden, wenn ein formelles Gesetz es ausdrücklich vorsieht. Ausnahmsweise dürfen solche Daten auch bearbeitet werden, wenn dies für eine in einem formellen Gesetz klar umschriebene Aufgabe unentbehr- lich ist, wenn der Bundesrat es bewilligt, weil die Rechte der betroffenen Personen nicht gefährdet sind, oder wenn die betroffene Person im Einzelfall eingewilligt oder ihre Daten allgemein zugänglich gemacht hat (Art. 17 Abs. 2 DSG), wobei die Ein- willigung der betroffenen Person das Fehlen einer gesetzlichen Grundlage nicht zu beheben vermag. Die gleichen Voraussetzungen gelten auch für die Bekanntgabe von Personendaten. So dürfen nach Artikel 19 Absatz 3 DSG die Bundesorgane be- sonders schützenswerte Personendaten oder Persönlichkeitsprofile nur zugänglich machen, wenn ein formelles Gesetz es ausdrücklich vorsieht und wenn keine gesetz- liche Schweigepflicht dagegen spricht. Die Anforderungen des DSG stützen sich auf die in der Bundesverfassung festge- legten Grundrechte, die nur dann stark eingeschränkt werden dürfen, wenn es ein formelles Gesetz ausdrücklich erlaubt. Die Bearbeitung von besonders schützens- werten Personendaten oder von Persönlichkeitsprofilen, einschliesslich ihrer Be-

kanntgabe über Abrufverfahren, stellt eine solche Einschränkung dar. Beim Inkrafttreten des DSG erfüllten zahlreiche Sammlungen von besonders schüt- zenswerten Personendaten oder von Persönlichkeitsprofilen die gesetzlichen Anfor- derungen noch nicht. Die Bearbeitung dieser Daten hätte – bis die gesetzlichen Grundlagen entsprechend angepasst worden wären – unterbrochen oder aber ganz eingestellt werden müssen. Der Gesetzgeber hat aber eine Übergangsfrist von fünf Jahren eingeräumt, während der die Bundesorgane bereits bestehende Daten- sammlungen mit besonders schützenswerten Daten oder mit Persönlichkeitsprofilen weiter benutzen dürfen (Art. 38 Abs. 3 DSG). Es war nämlich materiell unmöglich,

die nach DSG erforderlichen gesetzlichen Grundlagen von einem Tag auf den ande- ren zu schaffen.

1.1.2 Verlängerung der Übergangsfrist

Mit Bericht vom 30. Januar 1998 begründete die Rechtskommission des Ständerates eine Parlamentarische Initiative, wonach die in Artikel 38 Absatz 3 DSG vorgesehe- ne Übergangsfrist von fünf Jahren, welche am 1. Juli 1998 abgelaufen ist, um

18 Monate verlängert werden müsse.

In der parlamentarischen Beratung wurde in der Folge beantragt, diese Frist bis zum 31. Dezember 2000 zu erstrecken. Der Bundesbeschluss über die Verlängerung der Übergangsfrist im Datenschutz für die Schaffung und Anpassung gesetzlicher Grundlagen vom 26. Juni 1998 hat diesen Termin bestätigt.

1.1.3 Bestandesaufnahme

Der Bundesrat hat mit Entscheid vom 18. Februar 1998 festgelegt, dass bis Mitte

1998 die Bundeskanzlei und die Departemente eine definitive und umfassende Be-

standesaufnahme des Gesetzgebungsbedarfs vorzunehmen hätten. Dieses Inventar bildete in der Folge Grundlage für die Arbeiten zur Schaffung der geforderten ge- setzlichen Bestimmungen.

1.1.4 Vernehmlassungsverfahren

Die vorliegenden Entwürfe beschränken sich darauf, die Gesetzgebung über die So- zialversicherungen den Anforderungen des DSG bezüglich Rechtsgrundlagen anzu- passen und die entsprechenden Bestimmungen zu vereinheitlichen. Es ist weder die Schaffung neuer wichtiger Aufgaben vorgesehen noch ziehen die Entwürfe zusätzli- che Kosten nach sich. Deshalb wurde auf ein Vernehmlassungsverfahren verzichtet.

1.2 Stand der Dinge in den Sozialversicherungen

1.2.1 Bearbeiten von Personendaten im Allgemeinen

Die zahlreichen Organe, die an der Umsetzung der verschiedenen Sozialversiche- rungsgesetze mitwirken, müssen zwangsläufig ständig eine Unmenge von Perso- nendaten bearbeiten. Diese Personendaten beziehen sich teils auf die gesamte Be- völkerung (z. B. bei der AHV und der Krankenversicherung), teils auf grosse Teile der Bevölkerung (z. B. auf die Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen in der obliga- torischen Unfallversicherung). Personendaten müssen bereits beim Eintritt in die Versicherungspflicht erfasst und bearbeitet werden, dann wieder bei der Berechnung und bei der Erhebung der Beiträge oder Prämien. Auch für die Festlegung und die Auszahlung der Versicherungsleistungen sind solche Personendaten unentbehrlich. Die auf diese Weise gesammelten und bearbeiteten Daten sind von unterschiedlich- ster Art. Sie gehen von einfachen Angaben über die Identität einer Person (Name, Adresse) über alle Arten von Fakten, die mehr oder weniger zur Privatsphäre ge-

rechnet werden können (Alter, Einkommen, Berufslaufbahn, Familiengeschichte usw.) bis zu intimen Angaben (medizinische Gutachten). Je nachdem wie sie zu- sammengetragen werden, können Personendaten ein Bild von der Persönlichkeit ei- nes Menschen vermitteln. Praktisch alle Tätigkeiten im Rahmen der Sozialversicherung erfordern somit das Bearbeiten von Personendaten. Einige dieser Daten sind schützenswerte Daten im Sinne von Artikel 3 Buchstabe c DSG (z. B. medizinische Daten). Weitere stellen bereits Persönlichkeitsprofile im Sinne von Artikel 3 Buchstabe d DSG dar (Zusam- menstellung von Daten, die „eine Beurteilung wesentlicher Aspekte der Persönlich- keit“ erlauben) oder könnten solche bilden. Im Allgemeinen stützen sich die für die Abläufe in den Sozialversicherungen nöti- gen Tätigkeiten auf Gesetzesbestimmungen, die jedoch das Recht auf die Erhebung und das Bearbeiten der für die Erledigung dieser Aufgaben benötigten Personenda- ten nicht explizit regeln. Das Bearbeiten von Personendaten wird in der Regel als unabdingbarer Bestandteil der jeweiligen Aufgabe angesehen. Lediglich einige we- nige Bestimmungen aus den Gesetzen oder Verordnungen beziehen sich ausdrück- lich auf die Bearbeitung von Personendaten; die wichtigsten dieser Bestimmungen sind jene, bei denen es um die Schweigepflicht und deren Ausnahmen geht.

1.2.2 Bekanntgabe von Personendaten an Dritte

Artikel 19 DSG verlangt nicht nur eine Rechtsgrundlage für die Bekanntgabe von Personendaten an Dritte, sondern besagt auch, dass allfällige Bestimmungen über die Schweigepflicht vorbehalten sind (Abs. 4 Bst. b). Nun beinhalten alle Sozialver- sicherungsgesetze eine Bestimmung über die Schweigepflicht, die im Allgemeinen mit einer Ermächtigungsbestimmung verbunden ist, die es dem Bundesrat gestattet, Ausnahmen von dieser Verpflichtung vorzusehen. Diese haben in erster Linie zum Zweck, die Weitergabe von Auskünften und Unterlagen an externe Stellen wie an- dere Sozialversicherungen, Sozialhilfestellen oder Gerichte zu gestatten. Obschon die im Rahmen dieser Ausnahmefälle bekannt gegebenen Personendaten schüt- zenswerte Daten und Persönlichkeitsprofile enthalten können, sind die fraglichen Ausnahmen grundsätzlich nicht formell in den Gesetzen zu finden, sondern in Ver- ordnungen (einzige Ausnahme bildet Art. 50 Abs. 1bis des Bundesgesetzes vom

20. Dez. 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung, AHVG).

1.2.3 Abrufverfahren

Wenn ein Bundesorgan Dritten den Zugang zu seinen Personendatensammlungen gestattet, ohne dass dafür im Einzelfall eine Anfrage gemacht wurde (Abrufver- fahren oder Online-Zugang), hat es sich auf eine Rechtsgrundlage zu stützen. Bei besonders schützenswerten Personendaten sowie Persönlichkeitsprofilen muss dies in einem formellen Gesetz vorgesehen sein (Art. 19 Abs. 3 DSG). Das Erfordernis einer gesetzlichen Grundlage erklärt sich insbesondere durch die Gefahr, dass das Organ, das den Zugang erlaubt, die Kontrolle über die bekannt gegebenen Daten verliert. Obwohl diese Abrufverfahren auch schützenswerte Daten sowie Persön- lichkeitsprofile tangieren können, sind die in den Sozialversicherungen bestehenden Abrufverfahren gegenwärtig in den formellen Gesetzen nicht ausreichend geregelt.

1.3 Vorgeschlagene Änderungen

1.3.1 Gesamtkonzept

Die in dieser Botschaft vorgeschlagenen Gesetzesänderungen sind in einen den So- zialversicherungen eigenen gesetzgeberischen Kontext eingebettet, der insbesondere durch die Ausarbeitung eines Gesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversi- cherungsrechts (ATSG) gekennzeichnet ist. Das grosse Unterfangen der Umsetzung dieser im Ständerat am 7. Februar 1985 vorgelegten parlamentarischen Initiative, zu der sich der Bundesrat immer positiv geäussert hat (siehe Bericht vom 17. April 1991, BBl 1991 II 910 und Stellungnahme vom 17. August 1994, BBl 1994 V 921), befindet sich heute in einem Stadium, das wohl als die Schlussphase betrachtet wer- den kann. Nach mehreren Jahren intensiver Arbeiten, an denen sich die interes- sierten Kreise, beigezogene Experten und die zuständigen Bundesämter beteiligt ha- ben, liegt nun ein substanzieller Gesetzesentwurf mit ungefähr 90 Artikeln vor, zu denen noch die notwendigen Anpassungen in den Spezialgesetzen hinzukommen. Gewisse Änderungen können im gegenwärtigen Differenzbereinigungsverfahren zwischen den beiden Kammern noch hinzukommen. Aber alles deutet darauf hin, dass die Gesetzestexte grösstenteils ausreichend konsolidiert und der Zeitpunkt für die Verabschiedung im Parlament nicht mehr weit entfernt ist. Unter diesen Voraus- setzungen gilt es sicherzustellen, dass die gegenwärtig stattfindenden Revisionen im Bereich der Sozialversicherungen dem künftigen ATSG insofern Rechnung tragen, als die Kohärenz der Gesetzgebung gewährleistet bleibt. In seinem gegenwärtigen Wortlaut (siehe Bericht der nationalrätlichen Kommission für Soziale Sicherheit und Gesundheit vom 26. März 1999; BBl 1999 V 4523) ent- hält der Entwurf zum ATSG Bestimmungen, die sämtliche für eine Harmonisierung geeigneten Normen der Spezialgesetze vereinheitlichen, insbesondere diejenigen Normen, die Definitionen beinhalten oder das Verfahren und die Rechtspflege betreffen. Das ATSG geht von der Feststellung aus, dass gewisse der sich in allen Sozialversicherungsgesetzen findenden Bestimmungen Unterschiede aufweisen, de- ren Rechtfertigung nicht immer ersichtlich ist. Für die Rechtssicherheit und zwecks Vereinfachung der Gesetzessprache ist es notwendig, derartige Bestimmungen zu vereinheitlichen, was vereinzelt materielle Änderungen nach sich zieht. Nun berührt das Thema dieser Botschaft genau Bereiche (Schweigepflicht und ihre Ausnahmen,

Amts- und Verwaltungshilfe usw.), die in sämtlichen Sozialversicherungsgesetzen und -verordnungen geregelt sind, aber auf unterschiedliche Weise, was oftmals nicht gerechtfertigt scheint. Deshalb schlagen wir im Rahmen dieser Botschaft Bestim- mungen vor, die soweit als möglich vereinheitlicht werden und somit z. T. geeignet sind, entweder direkt oder nach einigen geringfügigen Änderungen in das ATSG aufgenommen zu werden. Spezifische Regeln würden nur dann in den Spezialgeset- zen vorkommen, wenn sie notwendig sind. Dabei geht es darum, die vom DSG an die gesetzlichen Grundlagen gestellten Anforderungen mit denjenigen der gesetzge- berischen Kohärenz soweit wie möglich in Einklang zu bringen. Dies erfordert auch eine Mitberücksichtigung des künftigen ATSG.

1.3.2 Bearbeiten von Personendaten im Allgemeinen

Wie unter Ziffer 121 dargelegt beziehen sich die meisten Datenbearbeitungen im Sozialversicherungsbereich auf Personendaten, darunter auch gewisse besonders

schützenswerte Daten oder Persönlichkeitsprofile. Doch in den Bestimmungen, auf denen diese Datenbearbeitungen beruhen, ist das Bearbeiten dieser letztgenannten Daten nicht explizit geregelt. Nun wäre es aber ein Ding der Unmöglichkeit, sämtli- che der unzähligen anwendbaren Bestimmungen in diesem Sinne zu vervollständi- gen. Erstens würde ein solches Unterfangen die fraglichen Texte unverhältnismässig überladen. Zweitens würde das eine flexible Anpassung der Bearbeitung von Perso- nendaten auf Grund berechtigter Bedürfnisse oder technischer Fortschritte beträcht- lich erschweren, da für jede noch so geringe Neuerung ein Gesetzesverfahren nötig wäre, sobald sie Daten betrifft, die als schützenswert oder als zu einem Persönlich- keitsprofil gehörig eingestuft werden. Vor allem aber würde die Anpassung jeder einzelnen Bestimmung den Bemühungen zur Vereinfachung und Vereinheitlichung zuwiderlaufen, die das Parlament im Rahmen des Entwurfs zum ATSG unternom- men hat. Andererseits spielt bei den Anforderungen an die Rechtsgrundlage auch der Zweck der Datenbearbeitungen eine Rolle. Nun werden in der Sozialversicherung beson- ders schützenswerte Daten und Persönlichkeitsprofile vorwiegend dazu verwendet, den betroffenen Personen die Leistungen zu gewähren, auf die sie Anspruch haben. Aus diesen Gründen schlagen wir für jedes Sozialversicherungsgesetz eine allge- meine Bestimmung vor, welche die Rechtsgrundlage für sämtliche Bearbeitungen der Personendaten bildet, die zur Erfüllung der auf diesem Gesetz basierenden Auf- gaben benötigt werden. Die allgemeine Bestimmung wird so formuliert, dass sie (mit wenigen Anpassungen) in den Entwurf zum ATSG eingefügt werden könnte.

1.3.3 Schweigepflicht und Datenbekanntgabe

Wie unter Ziffer 122 dargelegt unterliegen Personen, die am Vollzug der Sozialver- sicherungsgesetze beteiligt sind, der Schweigepflicht. Diese Pflicht verhindert die Bekanntgabe von Personendaten an Dritte (Art. 19 Abs. 4 Bst. b DSG), sofern nicht das betreffende Gesetz Ausnahmen vorsieht. Im Bereich der Sozialversicherungen finden sich diese Bestimmungen im Allgemeinen auf Verordnungsebene in Form ei- ner Auflistung der Fälle, in denen die Schweigepflicht entfällt. Zu dieser Aufzäh- lung kommt gelegentlich eine Bestimmung hinzu, die gewisse Personen und Institu- tionen zur Akteneinsicht ermächtigt. Angesichts der Tatsache, dass in diesem Bereich die bekannt gegebenen Daten be- sonders schützenswerte Daten oder Persönlichkeitsprofile sein können, werden hier diese Fragen nunmehr auf Gesetzesebene geregelt, wie es die Artikel 17 Absatz 2 und 19 DSG fordern. Verglichen mit den geltenden Verordnungsbestimmungen wei- sen die gewählten Formulierungen jedoch einige Unterschiede auf. So ist die Unter- scheidung zwischen Aufhebung der Schweigepflicht und Anspruch auf Aktenein- sicht, die – ohne ersichtlichen Grund – gegenwärtig nur bei der Krankenversiche- rung und der Unfallversicherung gemacht wird, auf alle Sozialversicherungen aus- gedehnt worden. Die Bestimmung über die Akteneinsicht lehnt sich teilweise an Artikel 54 (in Ver- bindung mit Art. 42) des Entwurfes zum ATSG an. Es gibt grundsätzlich keinen Grund dafür, die Akteneinsicht in den einzelnen Sozialversicherungen unterschied- lich zu regeln.

Die Aufhebung der Schweigepflicht wird in anderen Fällen künftig in jedem Gesetz Gegenstand einer Bestimmung mit dem Titel „Datenbekanntgabe“ (in Anlehnung an die Terminologie des DSG) sein. Diese Norm übernimmt im Wesentlichen die der- zeit in den Verordnungen geregelten Ausnahmen von der Schweigepflicht. Aber die Liste der Fälle der Datenbekanntgabe ist so weit wie möglich vereinheitlicht wor- den. Wie im Entwurf zum ATSG werden die Harmonisierungsbemühungen bei ge- wissen Sozialversicherungszweigen einige materielle Änderungen nach sich ziehen. Die Fälle, in denen besonders schützenswerte Daten oder Persönlichkeitsprofile ei- nem Dritten im Abrufverfahren bekannt gegeben werden dürfen (siehe Ziff. 1.2.3), werden in Bestimmungen geregelt, welche die Aufgaben des fraglichen Informa- tionssystems, die zugangsberechtigten Personen oder Institutionen, sowie den Zweck des Zugangs bezeichnen. Diese Bestimmungen beschränken sich auf die So- zialversicherungszweige, in denen solche Systeme zur Anwendung kommen (siehe

Ziff. 2.2.01, 2.2.02, 2.2.08, 2.2.10 und 2.2.11) und werden somit auch nach dem

Inkrafttreten des ATSG in den entsprechenden Spezialgesetzen bleiben. Was die Datenbekanntgabe zwischen den einzelnen Sozialversicherungszweigen an- belangt, so fehlt es den gegenwärtigen Bestimmungen an Kohärenz. Die einen ver- weisen einfach auf die in den anderen Sozialversicherungsgesetzen bestehenden Be- stimmungen über die Amts- und Verwaltungshilfe. Die anderen geben im Detail an, zu welchen Zwecken die Daten einer anderen Sozialversicherung bekannt gegeben werden. Dies rührt teilweise daher, dass nicht alle Sozialversicherungsgesetze eine Bestimmung über die Amts- und Verwaltungshilfe beinhalten. Deshalb schlagen wir für den Datenaustausch die folgende Lösung vor: einerseits einen Verweis auf die Bestimmungen eines Bundesgesetzes (dasselbe Gesetz oder ein Gesetz über eine an- dere Sozialversicherung), aus denen sich eine Pflicht zur Datenbekanntgabe ergibt, und andererseits die Einführung einer Bestimmung über die Amts- und Verwal- tungshilfe in das andere Gesetz, dort wo eine solche Regelung noch fehlt. Gleich- zeitig werden die Bestimmungen über die Amts- und Verwaltungshilfe so weit als möglich vereinheitlicht, dies nach dem Modell von Artikel 40 des ATSG-Entwurfes, mit der (der Nachvollziehbarkeit dienenden) Präzisierung, dass das Gesuch auf Amtshilfe schriftlich und begründet sein muss. Die Schweigepflicht als solche wird künftig Gegenstand einer einheitlichen Bestim- mung sein, die sich an Artikel 41 des Entwurfes zum ATSG orientiert. Die bestehen- den Formulierungsunterschiede zwischen den Sozialversicherungsgesetzen sind in der Tat ungerechtfertigt. Diese Vereinheitlichung bewirkt keine materiellen Ände- rungen.

2 Besonderer Teil

2.1 Erläuterungen, die sämtliche Entwürfe betreffen

2.1.1 Allgemeine Bestimmung über das Bearbeiten

von Personendaten Die allgemeinen Bestimmungen über das Bearbeiten von Personendaten, die nach unserem Vorschlag in jedes Gesetz eingefügt werden sollen, sind praktisch iden- tisch. Bis auf einige Besonderheiten des jeweiligen Versicherungszweigs weisen sie dieselbe Gliederung und denselben Inhalt auf.

Die allgemeine Bestimmung trägt die Überschrift „Bearbeiten von Personendaten“, womit ein direkter Bezug zum Datenschutz im Sinne des DSG hergestellt wird. Per- sonendaten sind alle Angaben, die sich auf eine bestimmte oder bestimmbare Person beziehen (Art. 3 Bst. a DSG). In der Bestimmung steht, in notgedrungen allgemeiner Form, welche Organe befugt sind, Personendaten zu bearbeiten und für welche Zwecke sie dies tun dürfen. Die Art der Daten hängt davon ab, für welchen Zweck sie bearbeitet werden. Bei den Organen, die befugt sind, Personendaten zu bearbeiten, handelt es sich um jene, die im Gesetz bezeichnet sind. Es sind dies vorwiegend Organe, welche die Sozialversicherung durchführen (auch diejenigen, die privatrechtlich organisiert sind, wie beispielsweise Kranken- oder Pensionskassen; s. Art. 3 Bst. h DSG), aber auch um andere Organe (Zentrale Ausgleichsstelle der AHV, IV-Stellen, Organe der Arbeitssicherheit usw.) sowie um Organe, welche die Anwendung der Gesetze über- wachen sollen (z. B. das Bundesamt für Sozialversicherung, BSV). Es kann sich auch um kantonale Organe handeln (z. B. kantonale Ausgleichskassen). Sofern eine kantonale Stelle ein Bundessozialversicherungsgesetz anwendet, hat sie die in die- sem Gesetz enthaltenen Bestimmungen über das Bearbeiten von Personendaten, die Schweigepflicht usw. einzuhalten. In der vorgeschlagenen Bestimmung wird präzisiert, dass die zuständige Behörde Personendaten nicht nur bearbeiten, sondern auch bearbeiten lassen kann. Jedes Or- gan ist für den Schutz der Daten verantwortlich, die es bei der Erfüllung seiner Auf- gaben bearbeitet oder bearbeiten lässt (Art. 16 Abs. 1 DSG). Lässt es die Daten von einem Dritten bearbeiten (medizinisches Gutachten in einem Versicherungsfall, Kontrolle von ärztlichen Behandlungen oder von Rechnungen, Forschungsauftrag zur Wirkungsanalyse eines Gesetzes usw.), so muss es dafür sorgen, dass die Daten auftragsgemäss bearbeitet werden, insbesondere was die Vertraulichkeit, die Ver- wendung und die Bekanntgabe anbelangt (Art. 22 der Verordnung vom 14. Juni

1993 zum Bundesgesetz über den Datenschutz, VDSG; SR 235.11).

Bezüglich dem Zweck ist zu sagen, dass das Bearbeiten von Personendaten sich auf das beschränken muss, was zur Erfüllung der in den verschiedenen Sozialversiche- rungsgesetzen vorgesehen Aufgaben nötig ist. Der Grundsatz der Verhältnismässig- keit, der im gesamten Verwaltungsrecht gültig ist, erfordert im Besonderen, dass die Anzahl und die Art der gesammelten Personendaten, der Datenverkehr sowie die Dauer der Datenaufbewahrung sich auf das beschränkt, was zur Erfüllung der ge- setzlichen Aufgaben nötig ist. Aus den weiter oben erwähnten Gründen (Ziff. 1.2.1) enthalten die nachfolgenden Entwürfe eine allgemeine Beschreibung dieser Aufga- ben, die anhand einer Auflistung typischer Beispiele wie die Erhebung von Beiträ- gen, die Auszahlung von Leistungen und die Aufsicht illustriert wird. Besondere Bestimmungen, die eine Datenbearbeitung oder die Einschränkung des Rechts auf Bearbeitung vorsehen, haben selbstverständlich Vorrang vor der allge- meinen Bestimmung. Als Beispiel sei hier Artikel 42 des Bundesgesetzes vom 18. März 1994 über die Krankenversicherung (KVG; SR 832.10) erwähnt, wo es um die Bekanntgabe von medizinischen Daten an die Krankenversicherer geht.

2.1.2 Schweigepflicht

In der Bestimmung über die Schweigepflicht, die einheitlich sein wird (siehe Ziff. 1.3.3), bedeutet der Ausdruck „beteiligt sind“, dass die verpflichteten Personen sowohl Mitarbeitende des datenbearbeitenden Organs als auch externe Personen sein können, denen die Datenbearbeitung übertragen wurde.

2.1.3 Akteneinsicht

Die Schweigepflicht entfällt gegenüber denjenigen Personen und Institutionen, die einen Anspruch auf Akteneinsicht haben. Dieser Anspruch bildet einen Grundsatz des Verwaltungsrechts (siehe Art. 26 des Bundesgesetzes über das Verwaltungs- verfahren; SR 172.021), der sich aus dem rechtlichen Gehör im Sinne von Arti- kel 29 Absatz 2 der Bundesverfassung ableitet. Es ist vorgesehen, diesen Grundsatz ausdrücklich in das ATSG aufzunehmen und ihn dem Bereich der Sozialversiche- rungen anzupassen. In den anschliessenden Gesetzesentwürfen schlagen wir eine Bestimmung vor, die den verfassungsmässigen Anspruch auf rechtliches Gehör kon- kretisiert und eine umfassende Regelung bildet, ohne die Tragweite von Artikel 8 DSG (Auskunftsrecht) zu beeinträchtigen. Diese Bestimmung enthält zwei Absätze: Absatz 1 Einen Anspruch auf Akteneinsicht haben diejenigen Personen oder Institutionen, die ein unmittelbares Interesse an einem Zugang zu den Akten haben. Dieser Zugang ist jedoch insofern beschränkt, als die Bekanntgabe von Daten erforderlich sein muss und schutzwürdige Privatinteressen gewahrt bleiben müssen, insbesondere diejeni- gen von Personen, die in den Akten erwähnt werden. Absatz 2 Dieser Absatz sieht vor, dass in gewissen Fällen Daten über die Gesundheit nur durch einen Arzt mitgeteilt werden, den die betreffende Person ausgewählt hat. Es gibt heikle Situationen, bei denen sich eine solche Vorsichtsmassnahme aufdrängt. Diese Bestimmung lehnt sich an Artikel 54 Absatz 2 des ATSG-Entwurfes.

2.1.4 Datenbekanntgabe an Dritte

Die Schweigepflicht wird auch in den Fällen entfallen, die im Artikel „Daten- bekanntgabe“ aufgezählt sind. Vorbehältlich gewisser branchenspezifischer Beson- derheiten, wird diese Bestimmung in allen Gesetzen denselben Wortlaut haben: Bekanntgabe auf Gesuch hin Absatz 1 regelt die Fälle, in denen Daten nur dann bekannt gegeben werden dürfen, wenn der Empfänger ein schriftliches und begründetes Gesuch im Einzelfall gestellt hat. Gegenüber dem geltenden Recht erfährt die Datenbekanntgabe an Sozialhilfebehör- den und an Gerichte praktisch keine Änderung. Die Datenbekanntgabe an Zivilge- richte wird sich auf die familien- und erbrechtlichen Streitfälle beschränken, wie es bereits praktisch in allen Sozialversicherungszweigen der Fall ist.

Die Datenbekanntgabe an Betreibungsämter wird neu erwähnt; dies im Anschluss an einen Entscheid des Bundesgerichts vom 24. März 1998 (BGE 124 III 170), aus dem hervorgeht, dass die Sozialversicherungen den Betreibungsämtern auskunft- pflichtig sind, wenn das Schuldbetreibungs- und Konkursgesetz (SR 281.1) es vor- sieht. Die Bekanntgabe von Daten an die Steuerbehörden (sowie an diejenigen Behörden, die für den Wehrpflichtersatz zuständig sind) erfährt gegenüber der geltenden Be- stimmungen und der heutigen Praxis keine materiellen Änderungen. Die Bekannt- gabe an die Steuerbehörden im Allgemeinen erfolgt nur wenn die zuständige Steuer- behörde im Einzelfall ein schriftliches und begründetes Gesuch gestellt hat. Ein Ein- zelfall kann auch mehrere Personen betreffen (z. B. wenn der Zweck der Anfrage darin besteht, zu prüfen, ob ein Arbeitgeber für alle Arbeitnehmer und Arbeitnehme- rinnen des Unternehmens die Sozialversicherungsbeiträge tatsächlich bezahlt hat)1. Unaufgeforderte oder beantragte Bekanntgabe Absatz 2 regelt jene Fälle, in denen auch ohne Gesuch und ausserhalb von Einzel- fällen Daten bekannt gegeben werden dürfen. Erwähnt wird künftig der Informationsaustausch zwischen Organen, die das gleiche Sozialversicherungsgesetz anwenden. Bisher ist dieser Fall nicht immer ausdrück- lich genannt worden. Er muss aber erwähnt werden, damit die Schweigepflicht den Datenaustausch nicht verhindert, wenn dieser für die Anwendung des jeweiligen Ge- setzes unabdingbar ist, z. B. wenn es darum geht, die sich aus dem Wechsel der AHV-Ausgleichskasse, der Vorsorgeeinrichtung oder der Krankenkasse ergebenden Aufgaben zu erfüllen, die Leistungspflicht bei mehrfacher Trägerschaft zu bestim- men, einer zentralen Einrichtung (Zentrale Ausgleichsstelle der AHV, Auffangein- richtung der beruflichen Vorsorge, Ersatzkasse der Unfallversicherung usw.) die Er- füllung ihrer Aufgaben zu ermöglichen, die Versicherungspflicht zu überwachen, für die Unfallverhütung zu sorgen oder die Durchführung des Gesetzes zu beaufsichti- gen. Was den Informationsaustausch mit anderen Sozialversicherungen betrifft, so wird dieser im Gesetz über die andere Versicherung oder im Gesetz über die mitteilende Versicherung vorgesehen. Es kann sich um eine Bestimmung über die Amts- und Verwaltungshilfe im Allgemeinen handeln (siehe Ausführungen unter Ziff. 1.3.3)

oder um eine Spezialbestimmung, die eine Pflicht zur Datenbekanntgabe bedingt (z. B. wenn eine Versicherung AHV-Beiträge von ihren Leistungen abziehen muss). Daten müssen auch den Organen der Bundesstatistik mitgeteilt werden dürfen, ohne dass die Schweigepflicht dem entgegensteht. Gemäss Artikel 14 Absatz 2 des Bun- desstatistikgesetzes vom 9. Oktober 1992 (SR 431.01) sind auch die Vertreter dieser Organe an das Amtsgeheimnis gebunden. Bei Versicherungsleistungen, die der Quellensteuer unterliegen, haben die Sozial- versicherungen diese Steuer unaufgefordert den Steuerbehörden abzuliefern. Des- halb findet auch die damit verbundene Datenbekanntgabe unaufgefordert statt (s. Entwürfe IVG, BVG, KVG, UVG und AVIG). Verschiedene Versicherungsleis- tungen unterliegen der Verrechnungssteuer nach Artikel 7 des Bundesgesetzes vom 13. Oktober 1965 über die Verrechnungssteuer (VStG; SR 642.21). In diesen Fällen wird aber die Steuerpflicht in der Regel nicht durch einen Abzug von der Versiche-

1 Siehe auch AHI-Praxis, 1995, Heft 1, S. 1 (Hrg. BSV; Verteil. Eidg. Drucksachen- und Materialzentrale EDMZ, Bern)

rungsleistung erfüllt, sondern durch Meldung des Versicherers (Art. 19 VStG). Um Transparenz zu schaffen, haben wir in einem besonderen Absatz auf diese Meldun- gen hingewiesen (s. Entwürfe BVG, UVG und MVG). Was die Datenbekanntgabe an Behörden anbelangt, die für die Erwerbsersatzordnung zuständig sind, so muss sie auch unaufgefordert stattfinden dürfen (s. Entwürfe IVG, UVG, MVG und EOG). Schliesslich wird eine neue Norm eingefügt, wonach die Strafuntersuchungsbehör- den unaufgefordert benachrichtigt werden dürfen, wenn die zuständige Person bei der Erfüllung ihrer Aufgaben erfährt, dass ein Verbrechen (im Sinne des Strafgesetz- buches) begangen wurde oder in Vorbereitung steht. Solche Fälle kommen selten vor. Veröffentlichung von Daten Zahlreiche Daten werden veröffentlicht. Dabei kann es sich um Daten handeln, die sich unter anderem auf bestimmte juristische Personen, wie z. B. auf bestimmte Krankenversicherer (s. Art. 28 der Verordnung vom 27. Juni 1995 über die Kran- kenversicherung, KVV; SR 832.102), oder auf natürliche Personen (z. B. Listen von Leistungserbringern bei Versicherungen mit eingeschränkter Wahl der Leistungser- bringer i. S. v. Art. 41 Abs. 4 KVG) beziehen. Deshalb wird die Veröffentlichung von Daten in einem besonderen Absatz vorgesehen, jedoch unter der Bedingung, dass diese Daten von allgemeinem Interesse sind, sie sich nur auf die Anwendung des betreffenden Gesetzes beziehen und die Versicherten anonym bleiben. Übrige Fälle Es wird in einem Absatz präzisiert, dass die Einwilligung der betroffenen Person dann erforderlich ist, wenn die Bekanntgabe von Personendaten an einen Dritten nicht ausdrücklich gestattet wird. Ist das Einholen der Einwilligung nicht möglich (z. B. weil die betroffene Person entscheidunfähig geworden ist), so darf diese vor- ausgesetzt werden, jedoch nur in Ausnahmefällen, d. h. wenn die Umstände klar er- kennen lassen, dass die betroffene Person die Bekanntgabe gutgeheissen hätte, na- mentlich weil sie in ihrem Interesse liegt. Was die nicht personenbezogenen Daten anbelangt (die grundsätzlich ebenfalls unter die Schweigepflicht fallen), so liegt es am bekanntgebenden Organ, zu bestimmen, ob deren Bekanntgabe einem schutz- würdigen Interesse entspricht. Die Regelung lehnt sich an Artikel 19 Absatz 1 Buch- stabe b DSG an.

2.2 Erläuterungen zu den einzelnen Entwürfen

2.2.01 Bundesgesetz über

die Alters- und Hinterlassenenversicherung Der neue Artikel 50b sowie der geänderte Artikel 71 AHVG (SR 831.10) bilden die gesetzliche Grundlage für den Zugang durch Abrufverfahren („on line“) zur Zentra- len Ausgleichsstelle. Die zugänglichen Register werden in Artikel 71 Absatz 4 be- zeichnet (die Register, die sich auf die Sachleistungen beziehen, werden in Art. 66b IVG erwähnt). Ausserhalb der AHV/IV wird ein „on line“-Zugang nur für die Zen- tralstelle 2. Säule gestattet, und zwar für die Daten, die bei vergessenen Guthaben der beruflichen Vorsorge für die Identifikation und Lokalisierung der Berechtigten benötigt werden (Art. 50b Abs. 1 Bst. a). Innerhalb der AHV/IV haben die Aus-

gleichskassen, die IV-Stellen und das BSV einen „on line“-Zugang, der sich auf alle Daten bezieht, die für die Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben unentbehrlich sind (Art. 50b Abs. 1 Bst. b). Bei diesen Aufgaben geht es insbesondere um die Erfas- sung der Beitragspflichtigen, die Festsetzung und den Bezug der Beiträge, die Ab- klärung der versicherungsmässigen Voraussetzungen, die Führung der individuellen Konten sowie die Festsetzung und die Ausrichtung der Leistungen (s. Art. 63 AHVG und 57 IVG). Absatz 5 von Artikel 71 ist der geltende an die neue Regeling angepasste Absatz 4. Für die übrigen Bestimmungen, siehe Ziffer 13 und 21. Im geltenden Recht sind die Ausnahmen von der Schweigepflicht im Artikel 209bis der Verordnung vom 31. Oktober 1947 über die Alters- und Hinterlassenenversiche- rung (AHVV; SR 831.101) aufgelistet (und im Art. 50 Abs. 1bis AHVG).

2.2.02 Bundesgesetz über die Invalidenversicherung

Nach Artikel 66 des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversiche- rung (IVG; SR 831.20) gelten gewisse Bestimmungen der AHV auch für die Invali- denversicherung (IV). Der nachfolgende Entwurf ergänzt diesen Artikel dahinge- hend, dass die neuen Vorschriften des AHVG über das Bearbeiten von Personenda- ten und die Akteneinsicht auch in der IV Anwendung finden. Wie dies bereits heute der Fall ist (s. Art. 89bis der Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung, IVV; SR 831.201), erlaubt es Artikel 66a Absatz 1 Buchstabe a, dass die Ausgleichskassen die Ausrichtung von IV-Renten unaufgefor- dert den Steuerbehörden melden. Diese Regel wurde in der IVV eingeführt, weil in der IV der Bezug einer Rente schwieriger festzustellen ist als in der AHV, wo das Alter massgebend ist. Der neue Artikel 66a Absatz 1 Buchstabe a IVG deckt auch die Datenbekanntgabe bei der Ablieferung der Quellensteuer. Der neue Artikel 66b bildet die gesetzliche Grundlage für den Zugang durch Abruf- verfahren zu zwei von der Zentralen Ausgleichsstelle geführten Registern, die sich auf die Sachleistungen und deren Bezüger und Bezügerinnen beziehen. Dieser Zu- gang wird nur innerhalb der AHV/IV gestattet (s. Ziff. 22.01, ad Art. 50b AHVG).

2.2.03 Bundesgesetz über die Ergänzungsleistungen zur

AHV/IV Im geltenden Artikel 13 des Bundesgesetzes vom 19. März 1965 über die Ergän- zungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG; SR 831.30) sind die Auskunftspflicht sowie die Schweigepflicht vorgesehen. Diese Regelung wird durch eine Norm ersetzt, die auf die neuen Bestimmungen des AHVG verweist.

2.2.04 Bundesgesetz über die berufliche Vorsorge

In Artikel 86a des Entwurfes zur Änderung des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG; SR 831.40) entspricht Absatz 1 Buchstabe e (Datenbekanntgabe an Steuerbehörden)

dem Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe d der Verordnung vom 7. Dezember 1987 über die Ausnahmen von der Schweigepflicht in der beruflichen Vorsorge und über die Auskunftspflicht der AHV/IV-Organe (VSABV; SR 831.462.2). Wie im geltenden Recht, beschränkt sich die Bekanntgabe an Steuerbehörden auf die Leistungen. Für Auskünfte über die Beiträge reicht Artikel 81 BVG aus. Artikel 87, der gegenwärtig die Pflichten der AHV/IV-Organe regelt, ist zu einer all- gemeinen Bestimmung über die Amtshilfe erweitert worden (siehe auch Ziff. 133). Für die übrigen Bestimmungen, siehe Ziffer 13 und 21. Im geltenden Recht werden die Ausnahmen von der Schweigepflicht und die de- taillierte Regelung der Pflicht zur Zusammenarbeit der AHV/IV-Organe in der VSABV geregelt.

2.2.05 Freizügigkeitsgesetz

Das Bundesgesetz vom 17. Dezember 1993 über die Freizügigkeit in der beruflichen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (FZG; SR 831.42) beinhaltet einen Artikel 25, der bei Streitigkeiten auf die Bestimmungen des BVG verweist. Dieser Artikel wird durch einen Verweis auf die Bestimmungen des BVG über das Bearbei- ten und die Bekanntgabe von Personendaten, die Schweigepflicht sowie die Amts- und Verwaltungshilfe ergänzt.

2.2.06 Bundesgesetz über die Krankenversicherung

Artikel 21 (Aufsicht) des Bundesgesetzes vom 18. März 1994 über die Krankenver- sicherung (KVG; SR 832.10) erfährt folgende Änderungen: Absatz 1 wird dem Arti- kel 84 Absatz 1 des Entwurfs zum ATSG angepasst. Wie in diesem Entwurf und in den übrigen Gesetzen, bezieht sich die Bundesaufsicht auf alle Aspekte des KVG und der Durchführungsverordnungen. Der Begriff „Aufsicht“ umfasst auch die Ver- teilung der Aufsichtsbefugnisse, sodass der bisherige Absatz 2 gestrichen worden ist. Der Inhalt der Aufsicht braucht lediglich dort präzisiert zu werden, wo es die Rechtssicherheit erfordert. Dies ist in den Absätzen 3 und 4 der Fall. Absatz 3 (Befugnisse des BSV gegenüber den Versicherern), der dem heutigen Absatz 4 ent- spricht, erfährt lediglich eine redaktionelle Änderung: „Auskünfte und Unterlagen“ wurde durch „Daten“ ersetzt, nach der Terminologie des DSG. Absatz 4 (Daten der Spitäler und Pflegeheime) ist neu im Gesetz. Bis anhin wird diese Frage in Arti- kel 30 der Verordnung vom 27. Juni 1995 über die Krankenversicherung (KVV; SR 832.102) geregelt. Dieser Absatz 4 erlaubt es der Aufsichtsbehörde, direkt von den fraglichen Institutionen die Daten zu erhalten, die sie benötigt, um die rechtmä- ssige Anwendung der Gesetzesbestimmungen über die Kosten zu überwachen. Han- delt es sich um Daten über die Versicherten, muss ihre Anonymität bei der Daten- übermittlung gewährleistet sein. Artikel 23 KVG wurde vereinfacht. Er enthält nun einen Hinweis auf das Bundessta- tistikgesetz (BSG), das für alle Verwaltungseinheiten des Bundes gilt (Art. 2 Abs. 1 Bst. b BSG) und somit auch für die mit der Aufsicht über die Durchführung der Krankenversicherung betrauten Behörde. Das BSG enthält u. A. eine umfassende Regelung des Datenschutzes und erlaubt es, im Rahmen der Aufsicht erhobene Da- ten zu statistischen Zwecken zu bearbeiten (s. Art. 4 Abs. 1 BSG).

In Artikel 84 Absatz 2 KVG wird Buchstabe e (Quellensteuer) aus dem geltenden Recht übernommen (siehe Art. 130 Abs. 1 Bst. d KVV). Buchstabe e berücksichtigt gemeinsame Statistiken der Versicherer, die u.a. zur Kontrolle der Wirtschaftlichkeit der Leistungen dienen, zumal letztere nur auf der Grundlage von Daten festgelegt werden können, die von mehreren Versicherern stammen. Mit Buchstabe f, dessen werden können. Absatz 4 (unbezahlte Prämien) wird vom gegenwärtigen Arti- kel 130 Absatz 1bis KVV entlehnt. Schliesslich ist in Bezug auf Absatz 6 darauf hin- zuweisen, dass bei der Datenbekanntgabe an andere Krankenversicherer oder andere Sozialversicherungen die Informationspflicht gegenüber der versicherten Person be- reits heute in Artikel 120 KVV vorgesehen ist und dass an diesem Grundsatz auch künftig auf Verordnungsebene festgehalten wird. Für die übrigen Bestimmungen, siehe Ziffer 1.3 und 2.1. Im geltenden Recht sind die Akteneinsicht und die Ausnahmen von der Schweige- pflicht in den Artikeln 127–130 KVV geregelt.

2.2.07 Bundesgesetz über die Unfallversicherung

Der neue Artikel 54a (Auskunftspflicht der Leistungserbringer) wurde aus folgen- dem Grund in diesen Entwurf zur Änderung des Bundesgesetzes vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung (UVG; SR 832.20) eingeführt: Da die Unfallversiche- rung nach UVG auf dem Sachleistungsprinzip beruht (wonach der Versicherer die Heilbehandlung selber erbringt, selbst wenn er dies über einen Arzt oder ein Spital tut), hat schon seit jeher gegolten, dass der Arzt und die übrigen Leistungserbringer dem Versicherer die erforderlichen medizinischen Daten mitteilen. Seit dem In- krafttreten des DSG erfordert jedoch diese Datenbekanntgabe eine formellgesetzli- che Grundlage. Diese bildet nun Gegenstand des neuen Artikels 54a, der im Rahmen des ATSG (Änderungen des UVG) ebenfalls vorgesehen ist. In Artikel 102a (Datenbekanntgabe) lehnen sich Absatz 2 Buchstabe f sowie die Ab- sätze 4 (Gefahr), 6 (Arbeitsärzte) und 10 („Anzeige“ durch einen Arbeitnehmer oder eine Arbeitnehmerin) an das geltende Recht. Absatz 2 Buchstabe c entspricht der gegenwärtigen Situation, wonach die UVG-Versicherer verpflichtet sind von ihren Leistungen die Quellensteuer abzuziehen. Bei Buchstabe e ist zu bemerken, dass die gemeinsamen Statistiken nach der Verordnung vom 1. März 1984 über die Stati- stiken der Unfallversicherung (SR 431.835) auch zur Bundesstatistik gehören. Für die übrigen Bestimmungen, siehe Ziffern 1.3 und 2.1. Im geltenden Recht bilden die detaillierten Regeln über die Akteneinsicht sowie über die Schweigepflicht und deren Ausnahmen Gegenstand der Artikel 122, 123 und 125 der Verordnung vom 20. Dezember 1982 über die Unfallversicherung (UVV; SR 832.202) und des Artikels 101 der Verordnung vom 19. Dezember 1983 über die Verhütung von Unfällen und Berufskrankheiten (VUV; SR 832.30).

2.2.08 Bundesgesetz über die Militärversicherung

In Artikel 95a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1992 über die Militärversicherung (MVG; SR 833.1) befassen sich die Buchstaben d von Absatz 1 sowie d–g von Ab- satz 2 (Datenbekanntgabe an Militärgerichte, an bestimmte medizinische Instanzen und an Hilfeorganisationen) speziell mit dem Bereich der Militärversicherung. Ab- satz 5 (Gefahr) lehnt sich an den geltenden Artikel 34 Absatz 3 der Verordnung vom 10. Dezember 1993 über die Militärversicherung (MVV; SR 833.11). Der neue Artikel 95b sieht ein Abrufverfahren vor. Da die Militärversicherung die Wehrpflichtigen während des Dienstes deckt, ist es für sie wichtig, über eine zuver- lässige, anerkannte und leicht zugängliche Datengrundlage zu verfügen, um die Dauer der Versicherungszeiten genau prüfen zu können. Die im Personal-Informa- tion-System der Armee gespeicherten Daten entsprechen vollumfänglich diesem Be- dürfnis, denn bei divergierenden Angaben im Dienstbüchlein ist, nach den geltenden Instruktionen, einzig dieses System massgebend. Der direkte Zugang zu diesen Da- ten erleichtert in beträchtlicher Weise die Aufgabe des Bundesamtes für Militärver- sicherung und entspricht den Erfordernissen eines modernen Arbeitsablaufs. Dieses Zugangsrecht wird aber nur einer beschränkten Anzahl Mitarbeiter und Mitarbeite- rinnen der Militärversicherung erteilt werden, damit die Vertraulichkeit der Daten gewahrt bleibt. Da aus Artikel 147 Absatz 1 des Bundesgesetzes vom 3. Februar

1995 über die Armee und die Militärverwaltung (SR 510.10) hervorgeht, dass Daten

aus dem genannten System nur dann ohne Einwilligung der betroffenen Person der Militärversicherung bekannt gegeben werden dürfen, wenn dies in einem Gesetz vorgesehen ist, wird nun der Zugang zu diesen Daten im Artikel 95b MVG geregelt. Für die übrigen Bestimmungen, siehe Ziffern 1.3 und 2.1. Im geltenden Recht sind die Ausnahmen von der Schweigepflicht in Artikel 34 MVV aufgelistet.

2.2.09 Bundesgesetz über die Erwerbsersatzordnung

Das Bundesgesetz vom 25. September 1952 über die Erwerbsersatzordnung für Dienstleistende in Armee, Zivildienst und Zivilschutz (EOG; SR 834.1) wurde mit einem Verweis auf die neuen AHV-Bestimmungen ergänzt (Art. 29). Damit die Schweigepflicht nicht doppelt erwähnt wird, wurde Artikel 21 entsprechend geän- dert. Der neue Artikel 29a Absatz 1 bezieht sich auf den Fall, wo Daten bekannt gegeben werden müssen, um den Wehrpflichtersatz reduzieren zu können, wenn der Betrof- fene Zivilschutzdienst geleistet hat.

2.2.10 Bundesgesetz über die Familienzulagen

in der Landwirtschaft Das Bundesgesetz vom 20. Juni 1952 über die Familienzulagen in der Landwirt- schaft (FLG; SR 836.1) muss nicht geändert werden, da es einen allgemeinen Ver- weis auf die AHV-Vorschriften enthält (Art. 25).

2.2.11 Bundesgesetz über die Arbeitslosenversicherung

Der neue Artikel 83 Absatz 1 Buchstabe i des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG; SR 837.0) trägt dem Umstand Rechnung, dass die Organe der öffentlichen Arbeitsvermittlung und damit auch deren Informationssystem dem Vollzug des Arbeitslosenversicherungsgesetzes dienen. Zwischen dem System der öffentlichen Arbeitsvermittlung und dem System der Arbeitslosenversicherung besteht somit eine enge Verbindung. Der neue Artikel 97a (Datenbekanntgabe) wird den entsprechenden Bestimmungen in den anderen Gesetzesentwürfen angeglichen. Buchstabe e von Absatz 1 entspricht der heutigen Praxis, wonach die Arbeitslosenversicherung gewisse Daten den Steu- erbehörden bekannt gibt. Diese Bestimmung ist die gleiche wie in der AHV und ist auch gleich auszulegen (s. Ziff. 2.1.4). Der neue Artikel 96c regelt die Bekanntgabe von schützenswerten Personendaten und Persönlichkeitsprofilen in der Form eines Abrufverfahrens. Aufgrund der Kom- plexität der Arbeitslosenversicherung sowie der Vielzahl der mit der Durchführung der Versicherung betrauten Stellen mit teilweise kantonal unterschiedlich geregelten Kompetenzen, ergibt sich ein mannigfaltiger Datenfluss. Absatz 1 nennt diejenigen Stellen, welche in der Form eines Abrufverfahrens auf die Daten zugreifen dürfen, Darunter fallen auch die Regionalen Arbeitsvermittlungszentren, welche als Organe der im Bundesgesetz über die Arbeitsvermittlung und den Personalverleih (AVG; SR 823.11) geregelten öffentlichen Arbeitsvermittlung anlässlich der Revision des AVIG vom 23. Juni 1995 für den Ausbau der Vermittlungstätigkeit der Arbeitslo- senversicherung hinzugezogen wurden. Für die übrigen Bestimmungen, siehe Ziffern 1.3 und 2.1. Im geltenden Recht werden die Ausnahmen von der Schweigepflicht in den Absät- zen 2 und 3 von Artikel 125 der Verordnung vom 31. August 1983 über die Arbeits- losenversicherung und die Insolvenzentschädigung geregelt (AVIV; SR 837.02).

2.2.12 Bundesgesetz über die Arbeitsvermittlung

Sowohl das AVIG wie auch das Bundesgesetz vom 6. Oktober 1989 über die Ar- beitsvermittlung und den Personalverleih (AVG, SR 823.11) regeln die öffentliche Arbeitsvermittlung. Da somit ein sachlicher Zusammenhang zwischen diesen beiden Gesetzen besteht, muss die Anpassung des AVG im Rahmen der Anpassung der So- zialversicherungsgesetze geschehen, da nur so die Gesamtzusammenhänge gewahrt werden können. Der Umstand, dass die Organe der Arbeitslosenversicherung und die Organe der Arbeitsmarktbehörden oft identisch sind, ist mit ein Grund, dass das AVG zusammen mit dem AVIG angepasst werden muss. Die heutige Gesetzesgrundlage im AVG für die Datenbearbeitung im Bereich der öffentlichen Arbeitsvermittlung, der Schweigepflicht und deren Ausnahmen, sowie für den Betrieb eines Informationssystems ist ungenügend und muss revidiert wer- den. Gleichzeitig müssen auch gewisse Anpassungen im Bereich der Zusammenar- beit der öffentlichen Arbeitsvermittlung mit den Sozialdiensten und den privaten Arbeitsvermittlern geschehen. Dabei ist zu betonen, dass die öffentliche Arbeitsver-

mittlung auf die private Arbeitsvermittlung angewiesen ist, beträgt doch der Anteil der privaten Vermittlungen am Gesamtvolumen der Vermittlungen rund 80 Prozent. Zu diesen Änderungen seien folgende Erläuterungen gegeben: Die allgemeinen Bestimmungen über das Bearbeiten von Personendaten (neuer Art. 33a), über die Schweigepflicht (geänderter Art. 34), über die Datenbekanntgabe (neuer Art. 34a) sowie über die Akteneinsicht (neuer Art. 34b) lehnen sich an die entsprechenden Bestimmungen der Entwürfe zu Änderungen der Sozialversiche- rungsgesetze an, mit einigen Besonderheiten des AVG. Mit dem „AVAM“ betreibt das Staatssekretariat für Wirtschaft (seco) zusammen mit dem BFI für die Arbeitsvermittlung (gemeint ist primär die öffentliche) und die Ar- beitsmarktbeobachtung ein Informationssystem, mit welchem die gemeldeten Stel- lensuchenden und offenen Stellen registriert werden. Dieses Informationssystem wurde 1982 als Versuchsbetrieb in 5 Pilotkantonen eingeführt und danach auf frei- williger Basis schrittweise bis 1988 auf alle Kantone ausgedehnt. Durch die AVG- Revision von 1989 wurde in Artikel 35 eine gesetzliche Grundlage dafür geschaffen. Die eigentliche Regelung erfolgte in der Verordnung vom 14. Dezember 1992 über das Informationssystem für die Arbeitsvermittlung und Arbeitsmarktstatistik (V-AVAM, SR 823.114). Laut dem Zweckartikel der V-AVAM dient das Informa- tionssystem für die Arbeitsvermittlung und Arbeitsmarktstatistik der Verbesserung der Arbeitsvermittlung, dem Vollzug des AVIG, sowie der Erleichterung der Zu- sammenarbeit zwischen den Organen der Arbeitsvermittlung, Arbeitslosenversiche- rung, Invalidenversicherung und Berufsberatung. Im Zuge der Anpassung an die Erfordernisse des Datenschutzes müssen nun gewisse Bestimmungen der V-AVAM auf Gesetzesstufe gehoben werden. Andererseits verlangen gewisse Praktiken der Arbeitsmarktbehörden eine gesetzliche Grundlage, weil es um die Bearbeitung von besonders schützenswerten Personendaten oder Persönlichkeitsprofilen geht. Des- halb wird Artikel 35 AVG wie folgt geändert: – In Absatz 1 wird neu der Zweckartikel der V-AVAM, sprachlich etwas an- gepasst, übernommen. – Die Bearbeitung von besonders schützenswerten Personendaten und Per- sönlichkeitsprofilen mittels Abrufverfahren bedarf nach Art. 19 Absatz 3 DSG einer formellgesetzlichen Grundlage, die sich nun im Absatz 2 finden wird.

– Absatz 3 regelt neu die Benutzer im Sinne von Artikel 5 der heutigen V-AVAM. Da die arbeitsmarktliche Begutachtung im Ausländerrecht in der Zwischenzeit ans BFA übergegangen ist, muss neu dieses auch genannt werden. Zudem werden „BIGA“ durch „seco“ und die „regionalen und kommunalen Arbeitsämter“ durch die „Regionalen Arbeitsvermittlungszen- tren“ ersetzt. Schliesslich werden neu die Logistikstellen der arbeitsmarkt- lichen Massnahmen genannt, deren Aufgaben bisher von den kantonalen Arbeitsämtern wahrgenommen worden sind. – Absatz 4 entspricht Absatz 2 des heutigen Artikels 35 AVG. Heute finan- ziert der Bund den Betrieb des Rechners im BFI, die Lizenzen- und War- tungsgebühren für die Kommunikationssoftware, die Produktion der Ar- beitsmarktstatistik, die Entwicklung und Weiterentwicklung der Applikation sowie die Schnittstellen zu Teletext, Self-Service-Information (SSI) und In- ternet. Die restlichen Betriebskosten zahlt der Ausgleichsfonds der Arbeits- losenversicherung über die Budgets der Ausgleichsstelle und der Kantone.

– Absatz 5 hält fest, was der Bundesrat in der V-AVAM alles regeln muss. Diese Delegationsnorm entspricht den Anforderungen des DSG. Die kantonale Arbeitslosenhilfe versucht Langzeitarbeitslose, die keine Entschädi- gung von der Arbeitslosenversicherung mehr beziehen können, zu betreuen und zu vermitteln. Dazu ist sie auf gewisse Daten, die im „AVAM“ erhoben worden sind, angewiesen. Es ist deshalb durchaus sinnvoll, wie dies Artikel 35a Absatz 1 AVG nun vorsieht, dieser Stelle die notwendigen Daten periodisch zur Verfügung zu stellen, ohne dass ihr aber der Zugang zum Informationssystem geöffnet werden soll. Artikel 85 Absatz 1 Buchstabe a und 85b Absatz 2 AVIG sowie Artikel 119c AVIV sehen vor, dass die Regionalen Arbeitsvermittlungszentren mit den privaten Stellen- vermittlern zusammenarbeiten können. Auf dieser Grundlage hat das seco dafür ge- sorgt, dass den bewilligten Vermittlungsbetrieben mittels Passwortschutz im Internet ein anonymisierter Auszug des „AVAM“ zur Verfügung gestellt wird. Sieht nun ein privater Stellenvermittler in diesem Verzeichnis das Profil eines Stellensuchenden, der für eine ihm bekannte offene Stelle in Frage kommt, kann er sich an das zustän- dige Regionale Arbeitsvermittlungszentrum wenden, welches ihm den fraglichen Stellensuchenden zuweist. Dieses Vorgehen ist jedoch ziemlich umständlich und der zuständige Personalberater im Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum nicht immer erreichbar. Damit dieses Vorgehen vereinfacht werden kann, wird mit dem Arti- kel 35a Absatz 3 (2. Satz) vorgesehen, dass ein Stellensuchender die Möglichkeit hat, freiwillig sein generelles Einverständnis dazu zu geben, dass er im Internet mit Namen erscheint. Dann kann er vom privaten Stellenvermittler direkt kontaktiert werden. Bis heute erscheint das Verzeichnis der bewilligten privaten Vermittlungs- und Ver- leihbetriebe in Buchform. Seit kurzem wird es auch im Internet veröffentlicht. Dies bringt für die Öffentlichkeit eine merkliche Vereinfachung. Für ein solches Abruf- verfahren ist jedoch eine Rechtsgrundlage notwendig. Es ist vorgesehen, für diese Internet-Lösung im Rahmen der laufenden Revision der AVV eine solche Rechts- grundlage zu schaffen. Die Verordnungsebene genügt, da es sich dabei nicht um be- sonders schützenswerte Daten handelt. Die AVV-Revision ist im Gange. Die Inter-

net-Lösung basiert auf einem Informationssystem, welches zwischen seco und den kantonalen Arbeitsmarktbehörden auf Intranet betrieben wird. Da mit einer kantona- len Bewilligung schweizweit operiert werden kann, erscheint es sinnvoll, dass sich Bund und Kantone auf dem Intranet gegenseitig über die Gründe eines Entzuges, ei- ner Aufhebung oder einer Nichterteilung einer Bewilligung orientieren können, da- mit ein Betrieb, der in einem Kanton eine Bewilligung verliert, nicht unerkannt in einem andern Kanton eine solche beantragen kann. Da es sich dabei um besonders schützenswerte Personendaten handelt (administrative Sanktionen; s. Art. 3 Bst. c

Ziff. 4 DSG), bedarf dies zusätzlich einer formellgesetzlichen Grundlage im AVG.

Diese wird mit dem neuen Artikel 35b eingeführt.

3 Finanzielle Auswirkungen

Die vorgeschlagenen Gesetzesanpassungen haben keine finanziellen Auswirkungen.

4 Legislaturplanung

Die vorgeschlagenen Gesetzesanpassungen sind in der Legislaturplanung 1995–

1999 nicht vorgesehen.

5 Verhältnis zum europäischen Recht

Die fraglichen Entwürfe haben keinen direkten Bezug zum europäischen Recht.

6 Verfassungsmässigkeit

Die zu ändernden Gesetze beruhen jeweils auf einer eigenen Verfassungsgrundlage. Die vorgeschlagenen Änderungen resultieren aus den Bestimmungen des DSG, das sich auf die Artikel 122, 123, 163 und 164 der Bundesverfassung st ützt.

Anhang Änderungsentwürfe für folgende Gesetze: A Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung B Bundesgesetz über die Invalidenversicherung C Bundesgesetz über die Ergänzungsleistungen zur AHV/IV D Bundesgesetz über die berufliche Vorsorge E Freizügigkeitsgesetz F Bundesgesetz über die Krankenversicherung G Bundesgesetz über die Unfallversicherung H Bundesgesetz über die Militärversicherung I Bundesgesetz über die Erwerbsersatzordnung J Bundesgesetz über die Arbeitslosenversicherung K Bundesgesetz über die Arbeitsvermittlung