Botschaft vom 4. Dezember 2000 über die Volksinitiative "Für den Beitritt der Schweiz zur Organisation der Vereinten Nationen (UNO)"
00.093
Botschaft über die Volksinitiative «Für den Beitritt der Schweiz zur Organisation der Vereinten Nationen (UNO)»
vom 4. Dezember 2000
Sehr geehrter Herr Präsident, sehr geehrte Frau Präsidentin, sehr geehrte Damen und Herren,
Wir unterbreiten Ihnen hiermit die Botschaft zur Volksinitiative «Für den Beitritt der Schweiz zur Organisation der Vereinten Nationen (UNO)». Wir beantragen Ih- nen, die Initiative Volk und Ständen zur Annahme zu empfehlen. Ferner beantragen wir Ihnen, die folgenden parlamentarischen Vorstösse abzuschrei- ben:
1992 P 90.719 UNO-Beitritt (N 3.3.92, Bär Rosmarie)
1992 P 90.756 UNO-Beitritt (N 3.3.92, Sozialdemokratische Fraktion)
1995 P 93.3413 UNO-Beitritt (S 13.3.95, Rhinow René)
1998 M 97.3269 UNO-Beitritt der Schweiz (N 9.6.98, Gysin Remo, S 8.10.98)
Wir versichern Sie, sehr geehrter Herr Präsident, sehr geehrte Frau Präsidentin, sehr geehrte Damen und Herren, unserer vorzüglichen Hochachtung.
4. Dezember 2000 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Adolf Ogi
11295 Die Bundeskanzlerin: Annemarie Huber-Hotz
2000-2494 1183
Übersicht
Die Volksinitiative «Für den Beitritt der Schweiz zur Organisation der Vereinten Nationen (UNO)» wurde am 6. März 2000 in Form eines ausgearbeiteten Vorschla- ges mit 124 772 Unterschriften bei der Bundeskanzlei eingereicht. Die Initianten wollen erreichen, dass die Schweiz der UNO beitritt. Die Schweiz engagiert sich in der Organisation bereits heute weitgehend. Die Mitwirkung als Beobachter er- scheint den Initiantinnen und Initianten als nicht ausreichend und erlaube keine optimale Interessenvertretung. Der Beitritt zur UNO bringt der Schweiz eine klare Situation: Alle für den Beobachter geltenden Einschränkungen fallen weg. Die Mit- wirkungsmöglichkeiten werden optimiert. Die Schweiz würde dabei – die sich aus der UNO-Charta ergebenden Verpflichtungen übernehmen – die für sie berechneten Pflichtbeiträge ans reguläre Budget der UNO und an das Budget für die friedenserhaltenden Operationen bezahlen. Die Zielsetzung der Volksinitiative entspricht dem am 1. März 2000 formell be- schlossenen Legislaturziel des Bundesrates, den UNO-Beitritt in der Legislatur 1999–2003 herbeizuführen. Der Bundesrat empfiehlt deshalb die Initiative zur An- nahme. Aus dem nachfolgenden Botschaftstext gehen folgende Gründe für den Bei- tritt der Schweiz zur UNO hervor: I. Die Schweiz soll in der Weltorganisation präsent sein: Der UNO-Beitritt unterstreicht den Willen der Schweiz, an der internationalen Politik solida- risch mitzuwirken und auf weltweite, sie direkt berührende Entwicklungen Einfluss zu nehmen. Die UNO ist heute die einzige wirklich universelle Or- ganisation. Fast 100 Prozent der Weltbevölkerung sind in ihr vertreten. Zwei Beobachterstaaten stehen 189 Mitgliedern gegenüber. Die Schweiz mit ihrem einzigartigen Staatsmodell, ihrer reichen Kultur und Geschichte und ihrer humanitären Tradition hat deshalb zahlreiche Gründe, um diesem wichtigsten globalen Forum beizutreten. II. Die Ziele der UNO-Charta entsprechen den Zielen der schweizerischen Aussenpolitik: Die Schweiz kann sich uneingeschränkt hinter die Ziele der UNO-Charta stellen und sie gemeinsam mit der UNO verfolgen. Sie kann den Bestimmungen der Charta Folge leisten, ohne die Neutralität aufzuge- ben. III. Die Beziehungen der Schweiz zur UNO sind bereits intensiv, die Zeit für den Beitritt ist reif: Als Mitglied kann die Schweiz ihre Interessen auch in
den Hauptorganen der UNO vertreten und ihren aussenpolitischen Anliegen besser Nachdruck verschaffen. Es ist eine schlechte Politik, überall mitzu- machen, nicht aber in den Hauptorganen einer Organisation. IV. Die Schweiz kann in der UNO ihre Interessen bei der Regelung globaler Fragen wahren: Als Mitglied kann die Schweiz beim Erarbeiten internatio- naler Lösungen in der UNO mit vollen Rechten mitwirken und ihre aussen- politischen Ziele besser verfolgen. Ihre Fähigkeit, die eigenen Interessen
global wahrzunehmen und durchzusetzen, wird somit durch den UNO- Beitritt verstärkt. V. Der UNO-Beitritt verleiht der neutralen Schweiz einen grösseren interna- tionalen Handlungsspielraum: Friedenspolitik findet zunehmend im multi- lateralen Umfeld statt. Wer einen Beitrag leisten will, muss präsent sein und bedarf optimaler Instrumente. Der UNO-Beitritt versetzt die Schweiz in die Lage, ihre Aussenpolitik schlechthin mit verbesserten Mitteln zu betreiben. VI. Der UNO-Beitritt ist ein Beitrag zur Verbesserung der Rahmenbedingun- gen der global tätigen schweizerischen Wirtschaft: Er bildet eine Investiti- on in die Stabilität der politischen internationalen Rahmenbedingungen so- wie in die Entwicklungschancen von Staaten, die wichtige Handelspartner der Schweiz sind. Es gibt keinen anderen Ort, wo die Schweiz sich für ein stabiles internationales Umfeld besser einsetzen und so das Wohlergehen von Staat, Gesellschaft und Wirtschaft fördern kann. VII. Die Schweiz gewinnt bei der zukünftigen Ausgestaltung des Völkerrechts an Einfluss: Sie kann durch den UNO-Beitritt die Entwicklung des Völker- rechts verstärkt mitprägen und auf dessen grössere Durchsetzbarkeit hinar- beiten. Sie kann an allen Verhandlungen teilnehmen, sich von Beginn weg aktiv einschalten und an massgebenden Abstimmungen teilnehmen. VIII. Die Möglichkeiten zur Vertretung der Interessen des internationalen Genf werden erweitert: Genf ist zweitwichtigster Sitz der UNO. Das internatio- nale Genf bildet eine kulturelle, gesellschaftliche und politische Bereiche- rung für die Schweiz, ist wichtige Plattform für unsere Aussenpolitik und bedeutender Wirtschaftsfaktor für die Genferseeregion. Es drängt sich auf, dass die Schweiz ihre Rolle als Sitzstaat mit der UNO-Mitgliedschaft ver- bindet, um so ihre Interessen besser zu wahren. IX. Die UNO bereitet sich durch Reformen auf neue Aufgaben vor: Die UNO hat ihre Wirkungskraft in den vergangenen Jahren gesteigert. Sie wird in Zu- kunft durch die Vernetzung der internationalen Politik mit der Zivilgesell- schaft und der Wirtschaft eine noch wichtigere Rolle spielen. Dank eines kontinuierlichen Reformprozesses ist sie bestrebt, nach wie vor bestehende Schwächen abzubauen. Der Botschaftstext bildet eine Einheit mit dem «Bericht des Bundesrates über das Verhältnis zwischen der Schweiz und der Organisation der Vereinten Nationen
(UNO)» vom 1. Juli 1998 (im Folgenden «UNO-Bericht» genannt).1 Dieser be- leuchtet in umfassender Weise das Verhältnis der Schweiz zur UNO, während diese Botschaft vor allem auf die für den Beitritt relevanten Aspekte eingeht.
1 «Bericht über das Verhältnis zwischen der Schweiz und der Organisation der Vereinten Nationen (UNO)» vom 1. Juli 1998; BBl 1998 V 5242 ff.
Botschaft
1 Einleitung
1.1 Formelles
Die Volksinitiative «Für den Beitritt der Schweiz zur Organisation der Vereinten Nationen (UNO)» wurde am 6. März 2000 mit 124 772 gültigen Unterschriften in der Form eines ausgearbeiteten Entwurfs bei der Bundeskanzlei eingereicht. Die Initiative lautet: Die Bundesverfassung wird wie folgt ergänzt: Übergangsbestimmungen Art. 24 (neu)
1 Die Schweiz tritt der Organisation der Vereinten Nationen bei.
2 Der Bundesrat wird ermächtigt, an den Generalsekretär der Organisation der Ver- einten Nationen (UNO) ein Gesuch der Schweiz um Aufnahme in diese Organisati- on und eine Erklärung zur Erfüllung der in der UN-Charta enthaltenen Verpflich- tungen zu richten.
Mit Verfügung vom 11. April 2000 stellte die Bundeskanzlei fest, dass die Volks- initiative formell zu Stande gekommen ist2. Gemäss Artikel 29 Absatz 1 des Geschäftsverkehrsgesetzes (GVG)3 ist die Botschaft des Bundesrates zur Volksinitiative spätestens bis am 5. März 2001 der Bundesver- sammlung zu unterbreiten. Diese muss anschliessend bis zum 5. September 2002 ei- nen Beschluss gefasst haben (Art. 27 Abs. 1 GVG). Anpassung an die neue Bundesverfassung Nach der Annahme der neuen Bundesverfassung vom 18. April 1999 wird die Volks- initiative «Für den Beitritt der Schweiz zur Organisation der Vereinten Nationen (UNO)» nicht mehr die bisherige Nummerierung (Übergangsbestimmungen Art. 24) tragen können, sondern an die neue Bundesverfassung angepasst eingeordnet wer- den müssen. Dabei ist zu beachten, dass die mit der neuen Bundesverfassung erlas- senen Übergangsbestimmungen in Artikel 196 nach der Systematik des Verfas- sungstextes geordnet sind. Später dazugekommene neue Übergangsbestimmungen sollen in einem eigenen Artikel 197 zusammengefasst und chronologisch geordnet werden. Die Übergangsbestimmung erhält daher provisorisch die Ziffer 1 in Arti- kel 197 (neu) der neuen Bundesverfassung; die definitive Nummer wird nach der Abstimmung zugeteilt. Weil Artikel 196 damit nicht mehr alleiniger Artikel im Kapitel Übergangsbestimmungen sein wird, ist er, wie der neue Artikel 197, mit ei- nem Sachtitel zu versehen. Die Überschriften sollen die beiden Zuordnungskriterien erkennen lassen. Der Text der Volksinitiative wird in nachfolgender Weise an die neue Verfassung angepasst: Die Übergangsbestimmungen der Bundesverfassung vom 18. April 1999 werden wie folgt ergänzt:
2 BBl 2000 2453
3 GVG; SR 171.11
Art. 196 Sachüberschrift Übergangsbestimmungen gemäss Bundesbeschluss vom 18. De- zember 1998 über eine neue Bundesverfassung
Art. 197 Übergangsbestimmungen nach Annahme der Bundesverfassung vom 18. April 1999
1. Beitritt der Schweiz zur UNO
1 Die Schweiz tritt der Organisation der Vereinten Nationen bei.
2 Der Bundesrat wird ermächtigt, an den Generalsekretär der Organisation
der Vereinten Nationen (UNO) ein Gesuch der Schweiz um Aufnahme in diese Organisation und eine Erklärung zur Erfüllung der in der UN-Charta enthaltenen Verpflichtungen zu richten.
1.2 Gültigkeit der Initiative
Nach Artikel 139 Absatz 2 und 3 und Artikel 194 Absatz 3 der Bundesverfassung ist eine Initiative auf Teilrevision der Bundesverfassung nur in der Form der allgemei- nen Anregung oder des ausgearbeiteten Entwurfs zulässig. Mischformen sind nicht gestattet. Die vorliegende «UNO-Initiative» ist als vollständig ausgearbeiteter Ent- wurf abgefasst. Das Gebot der Einheit der Form ist somit erfüllt. Das Gebot der Einheit der Materie nach Artikel 139 Absatz 3 und Artikel 194 Ab- satz 2 der Bundesverfassung will sicherstellen, dass mit einem Initiativbegehren nicht mehrere, sachlich nicht zusammenhängende Fragen zur Abstimmung gelangen. Das Ziel der Initiative ist klar: Die Schweiz soll der UNO beitreten. Der Grundsatz der Einheit der Materie ist somit gewahrt. Vereinbarkeit mit dem Völkerrecht Die Bundesverfassung anerkennt mit Artikel 193 Absatz 4 respektive 194 Absatz 2, dass zwingende Bestimmungen des Völkerrechts durch eine Verfassungsrevision nicht verletzt werden dürfen. Bei der vorliegenden Initiative wird zwingendes Völ- kerrecht (wie z.B. der Kern des humanitären Völkerrechts, das Gewaltverbot, das Agressionsverbot oder das Genozid- und Folterverbot4) offensichtlich nicht berührt. Die vorliegende Initiative ist somit auch im Lichte des zwingenden Völkerrechts unproblematisch. Durchführbarkeit der Initiative Initiativen sind jeweils auch auf ihre Durchführbarkeit zu überprüfen.5 Diese ist im vorliegenden Fall offensichtlich gewährleistet. Die Schweiz muss auf Grund des Initiativtextes beim UNO-Generalsekretär den Beitritt beantragen und versichern, dass sie den Bestimmungen der Charta Folge zu leisten gedenkt. Dieser Schritt, den alle anderen Staaten getan haben, ist auch für die Schweiz durchführbar.
4 BBl 1997 I 362
5 BBl 1998 274
1.3 Hintergrund der UNO-Vorlage
Die Frage des Beitritts zur Organisation der Vereinten Nationen (UNO) ist in der Schweiz wiederholt diskutiert worden. Aus dieser langen Geschichte der UNO- Vorlage ergibt sich die Unterstützung des Bundesrates für die nun vorliegende Bei- trittsinitiative. Vom Zweiten Weltkrieg bis zur ersten UNO-Abstimmung Schon 1945 kam eine vom Bundesrat eingesetzte Expertenkommission zum Schluss, dass auf Grund der Zielsetzungen der UNO der Beitritt der Schweiz wünschbar sei. Als sich aber zeigte, dass gegenüber den Verpflichtungen der Charta kein ausdrück- licher Neutralitätsvorbehalt angebracht werden konnte, verzichtete der Bundesrat unter den damaligen Umständen auf einen Beitrittsantrag. Gleichzeitig legte er für die Beziehungen der Schweiz zur UNO ein Programm in drei Punkten fest: – Verfolgen der Tätigkeiten der Organisation – Beitritt zum Statut des Internationalen Gerichtshofes und zu den Spezialor- ganisationen – Erleichterte Niederlassung der UNO (und anderer internationaler Organisa- tionen) in der Schweiz. Im Rahmen dieser Leitlinien haben sich seither die Beziehungen der Schweiz zur UNO weiterentwickelt. Der Beitritt der Schweiz wurde in den Sechzigerjahren erneut zur Diskussion ge- stellt. Nationalrat Willy Bretscher verlangte in einem Postulat vom 28. Februar 1967 einen Bericht des Bundesrates über das Verhältnis der Schweiz zur UNO und über die Möglichkeit des Beitrittes unter Wahrung der Neutralität. In drei Berichten an das Parlament (vom 16. Juni 1969, 17. November 1971 und 29. Juni 1977) ging der Bundesrat auf diese Fragen ein. Er kam zum Schluss, dass die Schweiz ihre Neutralität als UNO-Mitglied unter den seit 1945 nachhaltig ver- änderten Bedingungen auch ohne formellen Vorbehalt zur Charta aufrechterhalten kann. Am 21. Dezember 1981 unterbreitete er dem Parlament die Botschaft über den Beitritt. Dieser wurde am 16. März 1986 von Volk und Ständen abgelehnt. Von 1986 bis heute Danach trat dieses Thema hinter andere aussenpolitische Geschäfte wie den Beitritt zu den Bretton-Woods-Institutionen (vom Volk im Mai 1992 angenommen), den Beitritt zum Europäischen Wirtschaftsraum (EWR, von Volk und Ständen im De- zember 1992 verworfen) und die sektoriellen Abkommen der Schweiz mit der Euro- päischen Union (EU, vom Volk im Mai 2000 angenommen) zurück. In der ersten Hälfte der Neunzigerjahre wurden vier parlamentarische Motionen ein-
gereicht, welche den UNO-Beitritt forderten.6 Der Bundesrat nahm diese mit Billi- gung der Eidgenössischen Räte als Postulate entgegen. Er wollte sich jedoch zu je- nem Zeitpunkt auf die bilateralen Verhandlungen mit der EU konzentrieren.
Rhinow 1995 P 93.3413 SR.
Seit 1997 erhielt die Diskussion um den UNO-Beitritt wieder Auftrieb: – Am 5. Juni 1997 reichte Nationalrat Remo Gysin eine Motion ein, die den Bundesrat aufforderte, die Vorbereitungen für den UNO-Beitritt an die Hand zu nehmen.7 Der Bundesrat erklärte sich bereit, die Motion, die von beiden Kammern mit grossen Mehrheiten überwiesen wurde, in verbindlicher Form anzunehmen. – In einem Postulat vom 18. Juni 1997 verlangte Nationalrat Andreas Gross vom Bundesrat einen Bericht, der aufzeigen sollte, wie sich die Beziehungen zwischen der Schweiz und der UNO seit dem 16. März 1986 entwickelt hatten.8 Der Bundesrat veröffentlichte den Bericht am 1. Juli 1998.9 Darin wurden die vielfältigen Beziehungen der Schweiz zur UNO beschrieben. Er endete mit der Aussage:
«Der Bundesrat hält fest, dass er das strategische Ziel der Mitglied- schaft in der Organisation der Vereinten Nationen zum politisch frü- hestmöglichen Zeitpunkt erreichen möchte.»
– Am 8. September 1998 lancierte ein überparteiliches Komitee eine Volks- initiative für den UNO-Beitritt und reichte diese am 6. März 2000 mit einer ausreichenden Anzahl Unterschriften ein. – Am 23. Dezember 1998 kündigte der Bundesrat seine Absicht an, den UNO- Beitritt in die Liste der Legislaturziele 1999–2003 aufzunehmen. Am 1. März 2000 wurde dieser Schritt auch vollzogen. Der Bericht über die Legislaturplanung des Bundes hält fest: 10
«Der Bundesrat will die Schweiz in dieser Legislaturperiode in die UNO führen. Mit diesem Ziel wird er die Botschaft zum UNO-Beitritt überweisen und einen kontinuierlichen Dialog mit der Öffentlichkeit sicherstellen.»
Dieses Ziel wurde in der Folge von den Eidgenössischen Räten zur Kenntnis genommen.11 – Am 28. Juni 2000 eröffnete der Bundesrat ein breites Vernehmlassungs- verfahren über den UNO-Beitritt der Schweiz.12 Die Antwortfrist dauerte bis zum 5. Oktober 2000. 94 Körperschaften und 61 Private haben sich in die- sem Rahmen zum Beitritt geäussert.13 Die Auswertung bekräftigt die Ziel- setzung des Bundesrates in zweierlei Hinsicht: Die meisten Vernehmlas-
7 97.3269 8 97.3320
9 «Bericht über das Verhältnis zwischen der Schweiz und der Organisation
der Vereinten Nationen (UNO)» vom 1. Juli 1998; BBl 1998 V 5242 ff.
10 BBl 2000 2282.
11 Vom Ständerat am 16. Juni 2000 und vom Nationalrat am 22. Juni 2000.
12 BBl 2000 3775
13 Siehe Kapitel 9.
sungsteilnehmer sind für den UNO-Beitritt der Schweiz. Sie teilen die Ar- gumentation des Bundesrates für den Beitritt. – Am 18. Oktober 2000 beschloss der Bundesrat, sein Legislaturziel mittels der Behandlung der Volksinitiative umzusetzen und diese zur Annahme zu empfehlen.
2 Die Bedeutung der UNO
2.1 Einleitung
Die UNO hat sich seit dem Ende des Kalten Krieges mit der Welt verändert. Ihr Stellenwert als unverzichtbares Instrument der internationalen Beziehun- gen wurde bestätigt. Als einzige weltumspannende Organisation ist sie the- matisch keinen Einschränkungen unterworfen, konzentriert sich aber auf eini- ge prioritäre Bereiche. Der kontinuierlich vollzogene Wandel befähigt die UNO heute, ihre Möglichkeiten besser auszuschöpfen.
Seit dem Ende des Kalten Krieges haben sich die internationalen Beziehungen we- sentlich verändert. Die Auflösung der militärischen Blöcke und die Herausforderun- gen bei der Entstehung neuer Sicherheitsstrukturen sowie die zunehmende weltweite Vernetzung im wirtschaftlichen und sozialen Bereich erhöhten die Bereitschaft der Staaten zur multilateralen Zusammenarbeit. Die Notwendigkeit zur Gestaltung einer globalen Politik wurde sichtbar. Die regionalen und globalen internationalen Orga- nisationen sahen ihre Attraktivität gesteigert und ihren Aufgabenkreis erweitert. Die UNO ist heute weltumspannend.14 Die in der Charta begründeten Befugnisse machen die UNO – gerade dank ihrer Universalität – zur einzigen Organisation, de- ren Beschlüsse weltweite Legitimität besitzen. In den letzten Jahren nutzte die UNO dies vermehrt. Ihr Mandat kennt keine thematischen Einschränkungen und sie ver- mochte für viele neue drängende Probleme Lösungsansätze zu finden.15 Die UNO hat in den vergangenen Jahren zudem einen Reformprozess begonnen und ist heute eine wirkungsvollere Organisation.16 Sie arbeitet nach klareren Prioritäten innerhalb eines dezentral aufgebauten Systems und versucht, ihre nach wie vor bestehenden Schwächen abzubauen.17
14 Mit den pazifischen Inselstaaten Tonga, Kiribati und Nauru im Jahre 1999 sowie Tuvalu im Herbst 2000 traten die vier letzten Nichtmitglieder der UNO bei. Somit verbleibt, neben dem Sonderfall des Heiligen Stuhls, einzig die Schweiz noch ausserhalb der Organisation.
15 Siehe Ziffer 2.2.
16 Siehe Ziffer 2.3.
17 Siehe Ziffer 2.4.
2.2 Der Stellenwert der UNO
Der Stellenwert der UNO ist dank ihrer Universalität sowie durch die erhöhte Bedeutung multilateraler Organisationen infolge der Globalisierung gestiegen.
Verschiedene Entwicklungen liessen die Bedeutung der UNO anwachsen: – Verbessertes Klima im Sicherheitsrat nach dem Ende des Kalten Krieges – Universalität der Mitgliedschaft. Fast 100% der Weltbevölkerung sind in der UNO vertreten. 189 Staaten gehören der UNO an – Zwang zu internationaler Zusammenarbeit infolge des verstärkten Aufkom- mens globaler Probleme – Erhöhte Beschlussfähigkeit vor allem im Sicherheitsbereich. Am augenfälligsten werden diese Änderungen in der stärkeren Rolle der UNO bei der Friedenssicherung. Seit der Überwindung der Pattsituation zwischen Ost und West hat der Sicherheitsrat bei seinen Empfehlungen an die Staatengemeinschaft sowie bei seinen Entscheidungen an Handlungsspielraum gewonnen. Dies äusserte sich durch: – Rückgang der durch Vetos blockierten Entscheidungen des Sicherheitsrats von durchschnittlich sechs auf rund eine pro Jahr – Zunahme präventivdiplomatischer und zivilpolizeilicher Massnahmen sowie von Wahl- und Menschenrechtsbeobachtungen – Zunahme der Wirtschaftssanktionen (gegen 2 Staaten zwischen 1945 und 1988; gegen 13 Staaten und Gruppen seit 1989) 18 – Zunahme der friedenserhaltenden Operationen (15 zwischen 1945 und 1988,
39 seit 1989). 19
Diese zusehends genutzte Kompetenz, Beschlüssen eine weltweite Legitimität zu verleihen, hat die UNO in der internationalen Politik zu einem wichtigen Instrument und Ansprechpartner gemacht. Das wird im Sicherheitsbereich auf Grund der Be- fugnisse des UNO-Sicherheitsrats besonders sichtbar. Regionale Bündnisse sind, um sich innerhalb der völkerrechtlichen Schranken bewegen zu können, auf einen legi- timierenden Auftrag der globalen UNO angewiesen. Neue Aufgaben durch die weltweite Vernetzung Mit der Globalisierung nahm das Bewusstsein für die Vernetzung von Wirtschaft, Politik, Gesellschaft und Umwelt zu und floss in die multilaterale Politik ein. An den «Weltkonferenzen» der Neunzigerjahre sowie an deren Nachfolgekonferenzen wurden wichtige Themen (etwa soziales Gleichgewicht, Arbeitsplatzsicherung, Ar- mut, Menschenrechte, Umwelt, die Geschlechter- oder die Bevölkerungsfrage) auf- genommen. Dies bestätigte die Schlüsselrolle der UNO bei der Behandlung globaler Fragen. Neu war der Einbezug der Nichtregierungsorganisationen und der Wirt- schaft in intergouvernementale Prozesse. Die vor allem seit 1990 im Rahmen der
18 Siehe Ziffer 4.4.
19 Siehe Ziffer 4.4.
«Weltkonferenzen» geschaffenen Konventionen20 und Instrumente21 werden heute breit angewendet sowie regelmässig überprüft und weiterentwickelt. Dach für die internationalen Beziehungen Das Mandat der UNO kennt keine thematischen Einschränkungen. Die immer ra- scher auftauchenden «neuen» Probleme haben das Bedürfnis der Staaten nach einer Organisation, die sich solcher Themen annehmen kann, verstärkt. Typische Globali- sierungsphänomene wie etwa Migrationsprobleme werden oft zuerst in der UNO behandelt und von dort allenfalls einem spezifischeren Forum zugewiesen. Die UNO bildet so ein Dach für die Gesamtheit der internationalen Beziehungen. Damit wurde auch die früher gelegentlich verwendete Unterscheidung zwischen «politischer» und «technischer» UNO hinfällig. In der UNO werden Fragen behan- delt, die für alle Staaten relevant sind. Resultat der Debatten ist die Definition ge- meinsamer Nenner, welche die Grundlage der internationalen Zusammenarbeit bil- den. Die Methoden der Friedensförderung und -sicherung, die Achtung der Men- schenrechte, die Gleichbehandlung der Rassen und der Geschlechter oder rechts- staatliche Prinzipien sind so zur gemeinsamen Basis der Völkergemeinschaft gewor- den. In seinem «Millenniums-Bericht»22 zeichnet der UNO-Generalsekretär ein von Rea- lismus geprägtes Zukunftsprofil für seine Organisation: Sie solle nicht ein Ort ide- eller Höhenflüge, sondern primär politisches Instrument und Dienstleistungsbetrieb sein. Informationsaustausch, Verhandlungen, Setzen von Völkerrecht, Koordination staatlicher Massnahmen sowie gemeinsamer Aktionen mit einer klaren inhaltlichen Ausrichtung gehörten zu den Grundleistungen der Organisation. Der klar manifes- tierte Wille des Generalsekretärs zur Öffnung der UNO gegenüber der Wirtschaft und den Nichtregierungsorganisationen signalisiert weiter, dass die Organisation die Vernetzung zusätzlicher Akteure mit den bereits in ihr vertretenen Staaten an- strebt.23 Der Generalsekretär sieht darin die Gelegenheit für die UNO, gemeinsame globale Verantwortung, getragen von Wirtschaft, Gesellschaft und Politik, zu för- dern und als wichtigste weltweite Institution die Globalisierung zu begleiten.
2.3 Die Wirksamkeit der UNO
Die UNO ist heute effizienter und handlungsfähiger als in der Vergangenheit, dennoch bedarf sie weiterer Reformen.
Der UNO-Generalsekretär hat 1997 einen Reformprozess in Gang gesetzt und die- sen seither tatkräftig vorangetrieben. In einigen Bereichen, für welche der General- sekretär direkt zuständig ist, sind nennenswerte Fortschritte zu verzeichnen:
20 Beispielsweise die aus dem Erdgipfel 1992 in Rio de Janeiro hervorgegangenen
Rahmenabkommen über Klimaänderungen oder das Übereinkommen über die biologische Vielfalt. 21 Beispielsweise das am Menschenrechtsgipfel 1993 geschaffene Hochkommissariat für Menschenrechte.
22 Dokument der UNO-Generalversammlung: A/ 54/ 2000; «Wir, die Völker: Die Rolle
der Vereinten Nationen im 21. Jahrhundert», New York, 27. März 2000.
23 Siehe auch Ziffer 4.2 und Ziffer 4.7.
– Verstärkte Ausrichtung der vielfältigen Tätigkeit der UNO auf Schwer- punkte24 – Verstärkung der Koordination zwischen den Programmen des UNO-Systems sowie Erhöhung ihrer Wirksamkeit vor allem im humanitären und im Ent- wicklungsbereich – Straffung der Struktur des Sekretariats und Modernisierung seiner Arbeits- methoden – Plafonierung der administrativen Kosten und Reduktion des Personalbestan- des um rund 25%. Anstehende Reformprojekte der UNO sind die Reorganisation der friedensunterstüt- zenden Operationen mit dem Ziel, deren Wirksamkeit zu steigern, sowie die Ver- flüssigung der Arbeitsabläufe der Organisation mittels moderner Informationstech- nologie. Der Reformprozess verläuft generell langsamer bei Massnahmen, zu deren Durch- führung der Konsens aller Mitgliedstaaten notwendig ist. Dies ist der Fall bei Vor- haben, bei denen gegensätzliche Interessen bestehen. Dazu gehören die Reform der Funktionsweise des Sicherheitsrats, die zu einer den heutigen politischen Realitäten besser entsprechenden Zusammensetzung sowie zu einer transparenteren Arbeits- weise dieses Organs führen soll, oder die Reform der Verteilungsschlüssel für die Mitgliederbeiträge. Weiter wird die Reform gehemmt durch Differenzen darüber, bis zu welchem Grad die Weltorganisation im Rahmen ihrer Zielsetzungen auch Sachverhalte erörtern darf, die der Souveränität einzelner Staaten unterstehen (wie etwa Fragen der Be- handlung von Minderheiten oder der guten Regierungsführung). Die Handlungsfä- higkeit der UNO wird in der Regel massiv eingeschränkt, sobald die vorgeschlage- nen Massnahmen nicht die Zustimmung der betroffenen Regierungen finden. Schwierigkeiten verursachen schliesslich die allgemeinen Finanzierungsprobleme der Organisation und die Zahlungsrückstände einzelner Mitglieder. Die zuverlässi- gen Beitragszahler wiederum sind nicht gewillt, mit höheren Beiträgen für die Rück- stände anderer Staaten geradezustehen. Grosse strukturelle Reformen der Gesamt- organisation verlaufen deshalb nur langsam. Dieser Umstand wird teilweise aufge- wogen durch eine Vielfalt von Verbesserungen in der täglichen Arbeit der Organi- sation.
2.4 Struktur und Prioritäten des UNO-Systems
Das UNO-System besteht aus einer grösseren Zahl von Organisationen und Organen, die von den Hauptorganen wichtige Impulse erhalten. Es setzt in seiner Arbeit heute folgende Schwerpunkte: Frieden und Sicherheit; wirt- schaftliche und soziale Angelegenheiten; Entwicklung und humanitäre Hilfe; Umwelt und nachhaltige Entwicklung sowie Menschenrechte.
24 Siehe Ziffer 2.4.
Die Struktur des UNO-Systems Die UNO verfolgt ihre Ziele mit mannigfaltigen Organen und Organisationen in ei- nem vielschichtig strukturierten System. Es besteht aus Hauptorganen25, Organen (Fonds und Programme) sowie Spezialorganisationen (zu denen auch die Bretton- Woods-Institutionen gehören).26 Es kann gemäss unten stehender Grafik vereinfacht dargestellt werden. Die Hauptorgane der UNO dienen der Politikformulierung. Von ihnen, insbesondere aber von der Generalversammlung, gehen Impulse an das ganze System aus. Dieses ist in der Entscheidfindung aber nicht hierarchisch strukturiert. Die Verfeinerung und Umsetzung der Politiken erfolgt in den Organen. Die Spe- zialorganisationen befassen sich in ihren eigenen Bereichen mit der Politikformulie- rung und mit der Umsetzung. Die Unterteilung der UNO in technische und politi- sche Bereiche ist deshalb nicht mehr möglich. Das UNO-System arbeitet heute inte- griert. Die Benennung in «Kern-UNO» und «UNO-System» bildet deshalb nicht mehr als eine Aufgliederung des UNO-Systems nach formalen Kriterien, die den Grad der Mitwirkung der Schweiz besser sichtbar werden lässt.
Aufteilung des UNO-Systems
UNO- Hauptorgane (Generalversammlung, System «Kern-UNO» Wirtschafts- und Sozialrat, Sicherheitsrat, Treuhandrat, Sekretariat, Internationaler Gerichtshof) Organe: Fonds, Programme, Kommissionen, Institute der UNO Spezialorganisationen Bretton-Woods-Institutionen*
Mitwirkung oder Mitgliedschaft der Schweiz * Diese haben den Status von UNO-Spezialorganisationen.
Das UNO-System nimmt verschiedene Rollen wahr. Es dient den Staaten – als Forum zur Erarbeitung von Politiken und Strategien. Es ist der Ort, wo die Völkergemeinschaft gemeinsame Ansätze zur Problemlösung entwickelt. Dazu sammelt die UNO aber auch Daten und bereitet Informationen als Ent- scheidungsgrundlagen auf; – als Verhandlungskörper, in dem gemeinsame Ansätze in Vertragsverhand- lungen im Bereich des Völkerrechts entwickelt werden können; – als operationelle Organisation, die gemeinsame Ziele mit gemeinsamen Mit- teln umsetzt.
25 Siehe dazu Anhang 2 des UNO-Berichts.
26 Siehe Ziffer 3.2 und Anhang 2.
Die Prioritäten der UNO Zusammenfassend können die UNO-Aktivitäten in den prioritären Bereichen wie folgt beschrieben werden: – Frieden und Sicherheit: In diesem Kernbereich ihrer Tätigkeit schafft die UNO einerseits Grundlagen zur Förderung von Frieden und Sicherheit gene- rell, andererseits greift sie bei akuten Problemlagen präventiv und reaktiv, und gegebenenfalls auch mit Zwangsmassnahmen ein. Abrüstungsverhand- lungen, völkerrechtliche Initiativen, die Internationalen Gerichtshöfe, Men- schenrechts- und Demokratieförderungsprogramme tragen zur Sicherung des Weltfriedens bei. Vermittlerinnen und Vermittler, Friedensgespräche im Rahmen der UNO und, wenn nötig, auch Truppen verhindern in ange- spannten Situationen die Eskalation von Krisen. Im Falle eines tatsächlichen Konfliktausbruchs kann der Sicherheitsrat die Mitgliedstaaten ermächtigen, mit militärischen und anderen Mitteln einzugreifen. Derzeit sind 15 UNO- Operationen im Gang. Sie verhindern Kriegshandlungen, überwachen Waf- fenstillstandsabkommen und schaffen Voraussetzungen für Verhandlungen. Sie beteiligen sich immer häufiger auch am Wiederaufbau ziviler Institutio- nen sowie von Infrastrukturen. Einen wichtigen Beitrag zu Frieden und Sicherheit leisten die UNO- Tribunale: Der Internationale Gerichtshof IGH in Den Haag schlichtet Kon- flikte zwischen Staaten. Die UNO-Tribunale für Ex-Jugoslawien, Ruanda und wohl demnächst Sierra Leone helfen mit bei der Bewältigung der Kon- flikte in diesen Staaten und ziehen Kriegsverbrecher zur Verantwortung. Der von der UNO unabhängige Internationale Strafgerichtshof IStGH, dessen Statut im Rahmen der UNO ausgehandelt und 1998 in Rom verabschiedet wurde, soll Verbrechen gegen die Menschlichkeit künftig auf einer welt- weiten Ebene verfolgen. – Wirtschaftliche und soziale Angelegenheiten: Problemstellungen wie politi- sche und soziale Stabilität und Sicherheit, Wirtschaftswachstum, Globalisie- rung, Migration, die Rolle multinationaler Unternehmen, Bekämpfung des organisierten Verbrechens, Eindämmung von Aids und anderen lebensbe- drohenden Krankheiten, Überwindung der Armut und des Hungers müssen durch grenzüberschreitende Zusammenarbeit von der Staatengemeinschaft gemeinsam angegangen werden. Die UNO verfügt über die notwendigen Voraussetzungen, um diese Kooperation zu initiieren und die Lösung von
Problemen an die Hand zu nehmen. Sie ist im Bereich der internationalen Normengebung ebenso tätig wie in der Koordination der Umsetzung, wobei die Koordination mit der von der UNO unabhängigen Welthandelsorganisa- tion WTO immer wichtiger wird. Wichtige Organe sind der Wirtschafts- und Sozialrat ECOSOC, die Konferenz für Handel und Entwicklung UNCTAD oder die regionalen Wirtschaftskommissionen (ECE für Europa) sowie das Aids-Programm UNAIDS, das Drogenkontrollprogramm UNDCP oder das Büro für Drogenkontrolle und Verbrechensverhütung ODCCP. – Entwicklung und humanitäre Hilfe: In diesem Bereich nimmt die UNO wichtige Beratungs-, Koordinations- und ausführende Aufgaben wahr. Sie spielt dabei eine führende Rolle und kann beachtliche Leistungen ausweisen. Dank ihrer konzeptionellen und strategischen Arbeit, die vornehmlich im Rahmen von Generalversammlung und Wirtschafts- und Sozialrat sowie der
Verwaltungsräte der UNO-Entwicklungsinstitutionen geleistet wird, sowie durch ihre weitverzweigte Feldtätigkeit trägt sie zur Entwicklung ärmerer Mitgliedstaaten bei und lindert Not in Krisen- und Katastrophensituationen. Die Feldarbeit wird durch die UNO-Fonds und -Programme geleistet. Mit ihren Vertretungen in über 130 Ländern sorgen diese gemeinsam mit den zuständigen Behörden dafür, dass Unterstützungsmassnahmen aufeinander abgestimmt werden. So erfährt die Entwicklungsarbeit der UNO eine welt- weite Ausstrahlung. – Umwelt und nachhaltige Entwicklung: In der internationalen Umweltpolitik gehen auf globaler Ebene fast alle Initiativen von der UNO aus. Wichtige internationale Übereinkommen in den Bereichen Klima, biologische Viel- falt, Schutz der Ozonschicht, gefährliche Abfälle und Chemikalien wurden im Rahmen der UNO ausgehandelt. Die UNO koordiniert auch deren Um- setzung und Weiterentwicklung. Das Umweltprogramm UNEP spielt eine führende Rolle bei der Überwachung des Zustandes der Umwelt und beim politischen Dialog über die weitere Ausgestaltung der internationalen Um- weltpolitik. Die Kommission für nachhaltige Entwicklung CSD überwacht die Umsetzung der an der Konferenz von Rio 1992 verabschiedeten «Agenda 21» mit dem Ziel, die wirtschaftliche und soziale Entwicklung weltweit zu fördern und gleichzeitig die natürlichen Lebensgrundlagen zu erhalten. Verschiedene andere UNO-Organe tragen mit eigenen Projekten zum Schutz der natürlichen Lebensgrundlagen bei. – Menschenrechte: Der Schutz der Menschenrechte ist eine übergreifende Priorität der UNO, die in alle Aktivitäten integriert wird. Seit ihrer Grün- dung setzt sich die UNO namentlich auch für die Gleichstellung von Frau und Mann ein. In allen wirtschaftlichen, politischen und gesellschaftlichen Belangen, insbesondere auch innerhalb ihrer eigenen Strukturen, versucht die UNO systematisch, die Geschlechterperspektive einzubeziehen. Die UNO bietet sich auch als jenes Forum an, in dem Menschenrechtsprobleme thematisiert und diskutiert werden können. Sie ist in der Kodifikation, in der Kontrolle der Umsetzung und mit konkreten Projekten in diesem Bereich tä- tig. Wichtigste Organe bilden das Hochkommissariat für Menschenrechte und die Menschenrechtskommission, die beide in Genf angesiedelt sind.
3 Der Beobachterstatus und die Stellung der Schweiz
im UNO-System
3.1 Der Beobachterstatus
Der Status des staatlichen Beobachters gewährt souveränen Staaten keine wirksame Interessenwahrung in der UNO. Die internationale Stellung der Schweiz verlangt nach einer aktiven Präsenz. Das Abseitsstehen als Beob- achter kann weder politisch noch rechtlich oder wirtschaftlich begründet wer- den. Letztlich ist der Status ein Hemmschuh, dessen Nachteile die Schweiz alleine tragen muss.
Die Schweiz ist seit 1948 Beobachter bei der UNO. Es ist ihr möglich, wie folgt in der so genannten «Kern-UNO» mitzuwirken: – Sie verfolgt die Arbeiten der UNO-Hauptorgane, erhält die entsprechende Dokumentation und nimmt an ihren Sitzungen mit den unten geschilderten Einschränkungen teil. Sie beteiligt sich – vor allem im Rahmen der Haupt- kommissionen der Generalversammlung und des Wirtschafts- und Sozialrats ECOSOC – an der Erarbeitung von UNO-Resolutionen, ist dann aber von der Beschlussfassung ausgeschlossen. – Sie ist Vertragspartei der meisten UNO-Konventionen (wie jenen über die Rechte des Kindes, der Frauen, über das Klima, die Biodiversität, die De- sertifikation oder wie der Menschenrechtspakte) und beteiligt sich an Wah- len für die Konventionsorgane. – Sie engagiert sich in mehreren UNO-Fonds und -Programmen, unterstützt diese finanziell und ist immer wieder Mitglied ihrer Verwaltungsräte. Sie unterstützt zahlreiche spezifische Projekte dieser Institutionen finanziell und teilweise personell. – Sie konnte bisher an allen thematischen «Weltkonferenzen» teilnehmen, musste sich diese Möglichkeit aber jeweils in schwierigen Verhandlungen erarbeiten. – Sie bezahlt als Beobachter 30% des jährlichen Beitrags, den sie als Mitglied entrichten müsste, an das reguläre Budget der UNO. Der Beobachterstatus schränkt die Schweiz wie folgt ein: – Sie kann ihre Interessen in der Generalversammlung, dem obersten UNO- Organ, nicht in befriedigender Weise wahren. Sie darf das Wort nur ergrei- fen, nachdem in einem aufwändigen Verfahren sichergestellt worden ist, dass kein Mitglied etwas dagegen einzuwenden hat. – Sie kann nicht an Abstimmungen in der Generalversammlung sowie im ECOSOC und seinen Kommissionen teilnehmen. – Sie kann bei Wahlen der Generalversammlung nicht wählen und in der Re- gel nicht gewählt werden. Ausnahmen bilden die oben genannten Fälle. Ins- besondere kann sie weder in den Sicherheitsrat noch in den ECOSOC ge- wählt werden. – Sie kann in verschiedenen Kommissionen des ECOSOC und den Kommis- sionen der Generalversammlung keinen Einsitz nehmen. Insbesondere ist ihr eine Mitgliedschaft in der Menschenrechtskommission versagt. – Sie kann die Interessen des internationalen Genf nicht ausreichend wahren. Der Einsitz in verschiedenen diesbezüglich wichtigen Komitees, insbesonde- re in das Gaststaatkomitee und im Beratenden Ausschuss für Verwaltungs-
und Haushaltsfragen, ist der Schweiz nicht möglich. Diese Einschränkungen werden dadurch verschärft, dass der Status des staatlichen Be- obachters in der UNO-Charta nicht festgelegt ist. Im Gegensatz zum Beobachterstatus vieler zwischenstaatlicher Institutionen wird er auch nicht durch eine Resolution der Generalversammlung umschrieben. Dies verursacht einen immer wiederkehrenden Er- klärungsbedarf sowie administrativen und politischen Aufwand. Der Status bildet eine selbstauferlegte Einschränkung und verhindert die optimale Interessenwahrung.
Den Status eines staatlichen Beobachters nimmt heute neben der Schweiz nur noch der Heilige Stuhl ein. Früher sass die Schweiz mit siebzehn zum Teil wichtigen Staaten auf der Beobachterbank (z.B. beide Deutschland, beide Korea). Der prak- tisch alleinige Einsatz für die Interessen dieses Status ist ein unnötiger Verschleiss von Ressourcen. Der Beobachterstatus entspricht der internationalen Stellung der Schweiz und ihren aussenpolitischen Interessen nicht mehr.
3.2 Die Stellung der Schweiz im UNO-System
Die Beziehungen der Schweiz zum UNO-System sind trotz Reduzierung auf die Be- obachterrolle in der «Kern-UNO» vielfältig. Sie haben sich seit der Gründung der Organisation laufend weiterentwickelt und intensiviert. Verschiedene Botschaften des Bundesrates, vor allem jene über Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe sowie die dem Parlament unterbreiteten Geschäftsberichte des EDA und die Jahresrechnungen des Bundes informierten darüber. In der täglichen Arbeit mit der «Kern-UNO» wurden pragmatische Formen entwickelt, wie es der Bundesrat im UNO-Bericht vom 1. Juli 1998 dargestellt hat. Formell ist die Schweiz heute Mitglied folgender Institutionen des UNO-Systems: – des Statuts des Internationalen Gerichtshofes, eines der sechs Hauptorgane der «Kern-UNO» – aller UNO-Spezialorganisationen27 wie beispielsweise der Organisation für Ernährung und Landwirtschaft FAO, der Erziehungs-, Wissenschafts- und Kulturorganisation UNESCO, der Weltgesundheitsorganisation WHO, der Internationalen Arbeitsorganisation ILO oder des Weltpostvereins UPU – der Bretton-Woods-Institutionen (Internationaler Währungsfonds IWF und Weltbank) – der (formal nicht zur UNO gehörenden, aber in dieser eingebetteten) Abrüs- tungskonferenz.28
4 Die Mitgliedschaft als Mittel zur Wahrnehmung
schweizerischer Interessen
4.1 Einleitung
Die UNO hat bei der Schaffung von Völkerrecht sowie bei der Verwirkli- chung konkreter Projekte mit globaler Ausstrahlung unverkennbare Stärken. Der Schweiz eröffnet sich mit der Mitgliedschaft die Möglichkeit, ihre politi- schen Werte und Prioritäten vermehrt in die Arbeit der Weltorganisation ein- zubringen.
27 Eine vollständige Übersicht über die Organisationen findet sich in Anhang 2.
28 Der Genfer Abrüstungskonferenz gehören derzeit 66 Mitgliedstaaten an. Sekretariat, Finanzierung und Räumlichkeiten werden von der UNO zur Verfügung gestellt. Zudem berichtet die Abrüstungskonferenz an die UNO-Generalversammlung. Der Generaldirektor der UNO in Genf ist gegenwärtig in der Personalunion General- sekretär der Abrüstungskonferenz.
Die Grundlagen der schweizerischen Aussenpolitik wurden im «Aussenpolitischen Bericht 2000; Präsenz und Kooperation: Interessenwahrung in einer zusammen- wachsenden Welt» vom 15. November 2000 festgelegt. Bezüglich des Engagements der Schweiz in der UNO stellt dieser fest:
«Es wird in Zukunft nötig sein, der multilateralen Interessenwahrung erhöhte Aufmerksamkeit zu schenken und diese in den Arbeitsstrukturen der schweize- rischen Aussenpolitik besser zu verankern. (…) Eine wirklich nachhaltige multilaterale Interessenvertretung wird allerdings nur möglich sein, wenn die Schweiz beim entscheidenden Treffpunkt der multilateralen Politik, nämlich den Hauptorganen der UNO, gleichberechtigt vertreten ist.» 29
Internationale Organisationen sind Instrumente, die den Staaten die Wahrnehmung ihrer Interessen und das Lösen von Problemen im Verbund mit anderen Staaten er- möglichen. Das Mitwirken in ihnen bildet eine wesentliche Möglichkeit, im Zeitalter der weltweiten Vernetzung die Unabhängigkeit und Handlungsfähigkeit eines Lan- des zu stärken. Die Schweiz kann durch ihre Mitarbeit bei der UNO am Erreichen ihrer eigenen Ziele arbeiten. Die fünf Zielbereiche der schweizerischen Aussenpolitik decken sich mit den Prio- ritäten der UNO.30 Eine Gegenüberstellung sieht wie folgt aus:
Zielbereiche der UNO Aussenpolitische Ziele der Schweiz
– Frieden und Sicherheit – Friedliches Zusammenleben der Völker – Wirtschaftliche und soziale An- – Wahrung der Interessen der schweizeri- gelegenheiten schen Wirtschaft im Ausland – Entwicklung und humanitäre – Linderung von Not und Armut in der Hilfe Welt – Umwelt und nachhaltige Entwick- – Erhaltung der natürlichen Lebensgrund- lung lagen – Menschenrechte – Achtung der Menschenrechte und Förde- rung der Demokratie
Daraus wird ersichtlich, dass die Schweiz aussenpolitische Ziele verfolgt, die sie mit vielen Mitgliedern der Staatengemeinschaft teilt. Die Schweiz sollte diesem Um- stand Rechnung tragen und die Vorteile der UNO-Mitgliedschaft nutzen, um ihre aussenpolitischen Mittel optimal einzusetzen.
30 Siehe «Erneuerung der Vereinten Nationen: Ein Reformprogramm», Dokument
der UNO-Generalversammlung Nummer A/ 51/ 950; Fundort: www.un.org/Depts/german/gsrefber/gsrefinh.htm. Die Gruppierung der Begriffe wurde angepasst. Übersicht Seite 1: «Kapitel Kerntätigkeiten der UNO: Frieden und Sicherheit; wirtschaftliche und soziale Angelegenheiten; Entwicklungszusammenarbeit (beinhaltend nachhaltige Entwicklung und Umwelt), Humanitäre Angelegenheiten, Menschenrechte.»
4.2 Schweizerische Interessenwahrung in der UNO
Die formalen Nachteile des Beobachterstatus treffen die Schweiz empfindlich, vor allem weil sie in der Generalversammlung nicht mit vollen Rechten prä- sent ist und weil sie nicht Mitglied des ECOSOC und des Sicherheitsrats wer- den kann. Gerade kleine und mittlere Staaten haben ein Interesse an einer vollen Präsenz im «Weltforum» UNO, um sich Gehör zu verschaffen.
Eine der Absichten bei der Gründung der UNO war, ein permanentes politisches Staatenforum zur Sicherung des Friedens, zur Pflege der internationalen Beziehun- gen, zur Diskussion weltweiter Problemstellungen und zur Erarbeitung gemeinsamer Lösungen zu schaffen. Diesem Ziel dienen alle Institutionen der UNO. Der General- versammlung und dem ECOSOC kommt dabei besondere Bedeutung zu. In ihnen haben alle UNO-Mitgliedstaaten die Möglichkeit, Anliegen vorzubringen. Der Dia- log führt zu Resolutionen (Empfehlungen an das Sekretariat, einzelne Organe sowie an die Staatengemeinschaft) und letztlich zur Schaffung oder Weiterentwicklung von völkerrechtlichen Instrumenten.31 Staaten können ihren Ideen und Vorstössen in der UNO eine breite internationale Resonanz verschaffen. Dabei ist in der Regel nicht die Grösse des Staates aus- schlaggebend, der eine Idee einbringt, sondern die Kraft der Idee und die Glaubwür- digkeit ihres Verfechters. Die politischen, sozialen und kulturellen Werte eines Mit- gliedstaates können an einem Ort dargestellt werden, wo die ganze Welt zuhört. Wichtig ist die Fähigkeit, Koalitionen zu bilden und andere Mitglieder, zuerst meist aus der eigenen Region, dann anderer regionaler Gruppen, zu gewinnen. Der in der UNO stets angestrebte Konsens verhilft gerade den kleineren und mittelgrossen Staaten zu besonderem Gewicht. Mit der Schweiz vergleichbare mittlere Staaten wie die Niederlande, Schweden, Norwegen, Finnland, Dänemark oder Österreich wissen sich der vorhandenen Instrumente geschickt zu bedienen. Die Rolle der UNO als multilaterales Forum für die grossen Gegenwartsfragen Die UNO ist ein Forum für multilaterale und bilaterale Gespräche. Sie wirkt als ein- ziges weltweites multilaterales Forum zur Behandlung globaler Fragen im Men- schenrechts-, Umwelt-, Sicherheits- oder Abrüstungsbereich. Die thematische Breite erlaubt und fördert die Vernetzung verschiedener Ansätze. Weiter trägt zur Einzigartigkeit der UNO als Forum bei, dass sie in vielen Fragen über eine Fülle von selbst gesammelten Informationen und Daten verfügt. Dies er- möglicht eine Diskussion mit breiter Grundlage und hilft bei der Formulierung na- tionaler und internationaler Politiken. Wichtige Informationsquellen sind: – die Berichte des Generalsekretärs an die Hauptorgane – die Fachberichte des Sekretariats als Planungsgrundlagen («Human Deve-
lopment Report», Welthandelsbericht, AIDS-Berichte, Berichte zu den Fol- geprozessen der «Weltkonferenzen») – die Expertenberichte im Auftrag der UNO.
31 Siehe Ziffer 4.3.
Gerade im Menschenrechtsbereich wird die wichtige Rolle der Expertenberichte deutlich. Dank der mit der Beobachtung problematischer Situationen beauftragten Menschenrechtsberichterstatter sowie der Berichte der Vertragsparteien zur Umset- zung einschlägiger Abkommen verfügt die UNO über viele Informationen. In der zuständigen Kommission der UNO-Generalversammlung und der Genfer Menschen- rechtskommission32 werden diese reflektiert und auf dieser Basis Empfehlungen formuliert und verabschiedet. Das ebenfalls in Genf angesiedelte UNO-Hoch- kommissariat für Menschenrechte begleitet dann deren Umsetzung. Als Forum und durch den Austausch von Informationen trägt die UNO bei zur Erar- beitung von Lösungen für die grossen Probleme der Gegenwart. Dies sei an fünf Beispielen veranschaulicht:
1. «Nachhaltige Entwicklung»: Getragen vom wachsenden Bewusstsein für den
globalen Charakter der wichtigsten Umweltprobleme (Klimaänderungen, Verlust der Artenvielfalt, Verminderung der Ozonschicht, Bodenerosion oder Verknappung von Trinkwasser) und deren Zusammenhang mit Ent- wicklungsfragen, entstand das Konzept der «nachhaltigen Entwicklung», das Umweltschutz mit wirtschaftlicher und sozialer Entwicklung verbindet. Es erlangte durch eine Reihe von UNO-Konferenzen, insbesondere am Erdgip- fel von Rio de Janeiro 1992 und an der ersten Folgekonferenz, der Sonder- session der Generalversammlung von 1997 in New York, eine globale Ab- stützung und seine heutige Beachtung. Die Bewusstseinsbildung wurde ver- stärkt und es erwuchsen kräftige Impulse zur nationalen Umsetzung des Konzeptes.
2. Friedensförderung: Die nach dem Ende des Kalten Krieges sichtbare Häu-
fung innerstaatlicher Konflikte überforderte die Entscheidungsprozesse so- wie die friedenserhaltenden Kapazitäten in der UNO. Auf Grund negativer Erfahrungen bei UNO-Einsätzen (Beispiele Somalia, Ruanda, Ex- Jugoslawien, teilweise Sierra Leone) kam es zu einer intensiven Debatte über die Grundsätze der Friedenssicherung. Diese bewirkte den vermehrten Einbezug ziviler Aspekte in die friedenspolitischen Bemühungen der Orga- nisation.33 Der Sicherheitsrat widmet sich als Folge davon immer häufiger auch allgemeinen Sicherheitsfragen. Er entwickelt sich auch zu einer aner- kannten Instanz der Staatengemeinschaft im humanitären Bereich, weist auf Verletzungen des humanitären Völkerrechtes hin und formuliert Strategien zu dessen verbesserter Respektierung. Der «Brahimi-Bericht»34 zeigt nun konkrete Massnahmen auf, mit denen die UNO ihre neue, auch schweizeri- schen Sicherheitsvorstellungen weitgehend entsprechende Rolle wahrneh- men kann.
3. «Global compact»: Mit diesem Konzept, das der UNO-Generalsekretär am
31. Januar 1999 am World Economic Forum in Davos vorgestellt hat, soll eine direkte Partnerschaft zwischen UNO und Wirtschaft aufgebaut werden. Nicht mittels Richtlinien, sondern auf Grund ihrer Eigenverantwortung sol- len global tätige Firmen Mindeststandards bei Menschenrechten, im Arbeits- recht und im Umweltschutz einhalten. Am 26. Juli 2000 traten 50 global
32 Die Schweiz hat als Nichtmitglied kein Einsitzrecht.
33 Siehe dazu Ziffer 4.4.
34 Rapport du Groupe d’étude sur les opérations de paix de l’Organisation des Nations
tätige Firmen, darunter auch solche aus der Schweiz, auf diese Partnerschaft ein. Jetzt werden Strategien erarbeitet, wie die Umsetzung der Prinzipien er- reicht werden kann. Die Zielsetzung lautet, dass bis in drei Jahren 100 mul- tinationale Firmen den «Global compact» befolgen.35
4. Schutz der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer: Die Öffnung der Märkte
setzt einen bedeutenden Teil der Arbeitnehmer in ein grenzüberschreitendes Konkurrenzverhältnis. Gemeinsame Normen zum Schutze der Arbeitssi- cherheit und der fundamentalen Rechte im Bereich der Arbeitsnormen sind so von immer grösserer Bedeutung. Ohne sie nimmt der politische Druck gegen eine weitere Öffnung von Märkten und Gesellschaften zu. Die im Rahmen der UNO (UNO-Menschenrechtspakt über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte) und von Spezialorganisationen (Internationale Ar- beitsorganisation ILO) ausgearbeiteten Übereinkommen zum Schutze der Menschenrechte bedürfen einer globalen politischen Plattform, damit sie weltweite Unterstützung und Anerkennung erhalten. Die UNO kann diese Funktion übernehmen. So forderte die Staatengemeinschaft an der Sonder- session der UNO-Generalversammlung zur Folgekonferenz des Weltsozial- gipfels («Geneva 2000» im Juni 2000 in Genf) alle Mitglieder auf, die De- klaration über fundamentale Rechte und Prinzipien bei der Arbeit der ILO umzusetzen und weitergehende Übereinkommen der UNO-Organisationen zu ratifizieren.
5. Gleichstellung von Frau und Mann: Anlässlich des Internationalen Jahres
der Frau wurde 1975 die erste Weltfrauenkonferenz einberufen und eine Frauendekade beschlossen. Die UNO entwickelte sich zum wichtigsten in- ternationalen Forum für Frauenfragen. 1979 ist das Übereinkommen zur Be- seitigung jeder Form von Diskriminierung der Frau verabschiedet worden. Die dritte Weltfrauenkonferenz in Nairobi brachte das Konzept des «Gender Mainstreaming» hervor. Dahinter steht die Idee des Einbezugs einer ge- schlechtsbezogenen Perspektive in allen Bereichen von Politik, Verwaltung, Wirtschaft und Gesellschaft. Mit der Aktionsplattform von Beijing und de- ren über 300 Zielen und Massnahmen wurde 1995 anlässlich der 4. Welt- frauenkonferenz ein wichtiges Instrument zur Erreichung der Gleichstellung von Frau und Mann geschaffen. Die UNO-Kommission über die Stellung der Frau, Hauptgremium für Frauenfragen in den Vereinten Nationen, wacht über die Umsetzung der Aktionsplattform in den einzelnen Ländern, welche regelmässig darüber Bericht erstatten müssen. Die UNO als Ort für bilaterale Treffen und «Gute Dienste» Die zahlreichen Kontaktmöglichkeiten in der UNO erlauben Staatsoberhäuptern, Ministern und hohen Beamten aller Staaten, wichtige bilaterale Fragen direkt einer Lösung zuzuführen. Am «Millenniums-Gipfel», der vom 6. bis 8. September 2000 in New York stattfand, waren 154 oder über 80% aller Staaten auf Ebene der Staats- oder Regierungschefs vertreten. Aber auch weniger herausragende Konferenzen füh- ren zahlreiche Minister zusammen. Sicherheitsrat und Generalsekretär besitzen zudem eine anerkannte Legitimität, Konfliktparteien zu Verhandlungen zusammenzurufen («convening power»). Als Konfliktpartei ist es nicht leicht, sich diesem Druck zu entziehen. Das macht die
35 Siehe dazu Ziffer 4.8 sowie www.globalcompact.org.
Stärke der UNO im Bereich der «Guten Dienste» aus. Sie hat einen Vorteil gegen- über jedem Staat, der diese Dienste individuell erbringen möchte. Gerade in der UNO aktiven Staaten gelingt es immer wieder, gemeinsam mit dem UNO- Generalsekretär mit gut koordinierten Vorstössen zur Lösung eines Problems beizu- tragen oder zumindest Spannungen abzubauen. Die Möglichkeiten der Schweiz Die Schweiz will die UNO als Forum systematisch für die Darstellung ihrer Interes- sen und Wertvorstellungen nutzen. Bisher konnte sie nur punktuell von ihren Mög- lichkeiten Gebrauch machen, indem sie etwa über ihre Politik in den Bereichen nachhaltige Entwicklung, Migration oder humanitäres Völkerrecht informierte. Als Beobachter hat die Schweiz nur beschränkte Möglichkeiten, die UNO als Forum zu gebrauchen. Im Plenum der Generalversammlung darf sie sich nur nach Durch- laufen einer komplizierten Prozedur äussern. Sie kann auch ihre Vorschläge (in Form von Resolutionsentwürfen) nicht selber einbringen, sondern muss auf das Ent- gegenkommen eines gleichgesinnten UNO-Mitgliedes hoffen. Dies ist letztlich eine selbstauferlegte Einschränkung unserer Souveränität. Dieselben Einschränkungen gelten für die Kommissionen der Generalversammlung. Im ECOSOC stellt sich das Problem insofern weniger akut, als die Schweiz teilwei- se gleich behandelt wird wie die anderen Staaten, die nicht zu den 54 Mitgliedern zählen. Sie kann sich in der Praxis im Plenum und in den Kommissionen zu Wort melden. Dem ECOSOC Empfehlungen an die Mitgliedstaaten oder an die anderen UNO-Hauptorgane zu unterbreiten, bleibt ihr aber, wie den anderen Rats- Nichtmitgliedern, versagt. Sie hat einzig die Möglichkeit, Vorschläge von Mitglied- staaten zu unterstützen. In mehrere dem ECOSOC unterstellte Fachkommissionen hingegen ist auch die Schweiz wählbar und in einigen war oder ist sie bereits Mit- glied. Vom Sicherheitsrat, bestehend aus 15 Mitgliedern36, ist die Schweiz wie die Nicht- mitglieder des Rates ausgeschlossen. Im Gegensatz zu diesen kann sie aber nie in den Rat gewählt werden. Bei den so genannten «offenen Debatten», die im Sicher- heitsrat vermehrt durchgeführt werden und die breiter gefasste Themen behandeln, ist die Schweiz den anderen Nichtmitgliedern des Rates praktisch gleichgestellt und teilnahmeberechtigt. Die UNO-Mitgliedschaft brächte der Schweiz dank ihrer erhöhten Präsenz in der
Weltorganisation verbesserte Möglichkeiten, um Gute Dienste anbieten zu können. Als neutraler Staat mit humanitärer Tradition befände sich die Schweiz in einer gu- ten Ausgangslage, um dem Generalsekretär unterstützend beizustehen. Sie verfügt auch über ein Reservoir von Bürgerinnen und Bürgern, die in der Lage wären, als Vertreter des Generalsekretärs in Konfliktlagen eine konstruktive Rolle zu spielen.
36 5 ständige Mitglieder (China, Frankreich, Grossbritannien, Russland, USA) sowie 10 nichtständige, auf zwei Jahre gewählte Mitglieder (Stand 1. Januar 2001: Bangladesh, Kolumbien, Irland, Jamaika, Mali, Mauritius, Norwegen, Singapur, Tunesien und Ukraine).
4.3 Mitwirkung bei der Schaffung von Völkerrecht
Als Mitglied der UNO würde die Schweiz im Völkerrechtsbereich zielgerich- teter handeln und sich wirksamer entfalten: zielgerichteter, weil sie sich be- reits zu Beginn von Verhandlungen aktiv einschalten, wirksamer, weil sie als gleichberechtigter Partner an allen Verhandlungen teilnehmen könnte.
Bei der Schaffung und Weiterentwicklung von universellem Völkerrecht spielen die Vereinten Nationen eine zentrale Rolle. Unter ihrer Schirmherrschaft sind über 150 Verträge entstanden.37 Wichtige Beispiele sind die beiden Menschenrechtspakte von 1966, die Wiener Vertragsrechtskonvention von 1969, die Seerechtskonvention von 1982 oder die 1998 in Rom verabschiedete Konvention über den Internatio- nalen Strafgerichtshof. Motor beim Schaffen neuer Verträge ist die UNO-Völkerrechtskommission (Inter- national Law Commission, ILC)38: Dieses aus 34 Experten zusammengesetzte Gre- mium bereitet in der Regel die Vertragsentwürfe vor, die an internationalen Kodifi- kationskonferenzen oder bei der UNO selbst fertiggestellt werden. Die Generalver- sammlung verfügt zu diesem Zweck über einen eigenen Ausschuss, die 6. Kommis- sion, die sich ausschliesslich Rechtsfragen widmet. Die rechtsetzende Funktion der UNO entspricht einem ureigenen Interesse der klei- neren und mittleren Staaten. Im Verbund von Gleichgesinnten können sie, wie die Schaffung des Internationalen Strafgerichtshofes und andere Beispiele zeigen, ihre Interessen jenen der Grossmächte entgegenstellen und ihnen bisweilen zum Durch- bruch verhelfen. Sie setzen der wirtschaftlichen, politischen oder militärischen Macht jene des Rechts entgegen. Für die Schweiz als Rechtsstaat ist es wichtig, dass sich die internationalen Beziehungen unter dem Vorzeichen des Rechts entwickeln. Das Völkerrecht bildet für sie ein wichtiges Instrument der Interessenwahrung. Die Rolle der UNO als recht- und normensetzende Organisation Die rechtsetzende Rolle der UNO kommt in all ihren Arbeitsfeldern zum Tragen. Im Sicherheitsbereich werden nach dem Statut des Internationalen Strafgerichtshofs verschiedene Konventionen zur Eindämmung des Terrorismus und der organisierten Kriminalität ausgehandelt. Im Entwicklungs- und humanitären Bereich wird unter anderem am Schutz des humanitären Personals gearbeitet. Im Abrüstungsbereich sind neben den Arbeiten im Nuklearbereich Konventionen zu Chemiewaffen oder Verbote von Biologiewaffen ausgehandelt worden. In jüngster Zeit hat sich das In- teresse der Eindämmung der Proliferation von Kleinwaffen zugewendet. Zu diesem Thema soll 2001 eine Staatenkonferenz durchgeführt werden. Bei den Menschen- rechten sind die «fundamentalen Prinzipien der Menschlichkeit», welche ebenso das
humanitäre Völkerrecht berühren, in Arbeit. Diese sollen dem Individuum besseren Schutz vor jeglicher Form von Gewalt in Krisen- und Kriegszeiten gewähren. Im Umweltbereich sind weitere Anstrengungen zur Erhaltung des ökologischen Gleich- gewichts und Artenreichtums unseres Planeten – zusätzlich zu den bereits eingelei- teten Massnahmen in den Bereichen Klima (Reduktion der Treibhausgase gemäss
37 Siehe Anhang 6.
38 Die Mitglieder, die nach einem bestimmten Schlüssel aus den verschiedenen
Weltregionen stammen müssen, werden auf Grund ihrer Persönlichkeit und Leistung gewählt und nicht als Vertreter ihres Landes.
Kyoto-Protokoll und Klima-Konvention), Eindämmung der Bodenerosion und Wüstenbildung (gemäss Desertifikations-Konvention) sowie Erhaltung der biologi- schen Vielfalt (gemäss Biodiversitäts-Konvention) – notwendig und drängen sich auf. Neue Verhandlungen finden insbesondere im Chemikalienbereich statt. Die Möglichkeiten der Schweiz Die Schweiz konnte bisher in der UNO bei der Schaffung von Völkerrecht, d.h. in globalen Kodifikationskonferenzen, mit vollen Rechten teilnehmen, wobei diese Stellung bei jeder Verhandlung erneut gesichert werden muss. Sie hat an der Erar- beitung zahlreicher Konventionen mitgewirkt und ist Vertragspartei der wichtigen Abkommen. Ihre starke internationale Vernetzung und rechtsstaatliche Tradition prädestinieren sie zur wichtigen Kraft in diesem Bereich. Defizite zeigen sich, wenn völkerrechtliche Verhandlungen in die 6. Kommission der Generalversammlung verlegt werden, was aus Kostengründen immer häufiger geschieht. Dort unterliegt die Schweiz den beschriebenen Restriktionen. Auch ist sie benachteiligt, wenn in der gleichen Kommission die Themen der Kodifizierungsvorhaben bestimmt werden oder wenn andere Organe, inklusive der ECOSOC und seine Unterorgane, den breiten Rahmen eines Rechtsetzungskonzepts abstecken.
4.4 Mitgestaltung der operationellen Aktivitäten
der UNO In all ihren Tätigkeitsfeldern ist die UNO auch operationell tätig und unterstützt konkrete Projekte und Programme im Feld. Sie beobachtet die Menschenrechtslage weltweit, und das Menschenrechtshochkommissariat bietet konkrete Hilfeleistungen an. Im Umweltbereich sind das Umweltprogramm UNEP, die UNO-Institute, Pro- gramme und Spezialorganisationen sowie in Europa die Wirtschaftskommission ECE bei der Umsetzung des Konzepts der nachhaltigen Entwicklung im Feld tätig. Die wichtigsten Bereiche in Bezug auf die operationellen Aktivitäten bilden jedoch Sicherheit und Frieden sowie Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe. Sicherheit und Frieden Der Sicherheitsrat ist das einzige anerkannte internationale Organ, das auf weltwei- ter Ebene Massnahmen zum Schutz und zur Wiederherstellung von Sicherheit und Frieden beschliessen kann. Zur Durchführung solcher Massnahmen mandatiert und legitimiert der Sicherheits- rat Staaten oder regionale Organisationen (wie in Bosnien und Kosovo etwa SFOR und KFOR), mit deren eigenen Mitteln die Aktionen zu vollziehen («Koalitionen der Willigen»), oder er lädt sie ein, an Operationen unter UNO-Fahne teilzunehmen (Blauhelm-Operationen). Bei Operationen, die nicht unter Kapitel VII der UNO- Charta fallen, sucht die UNO die Zustimmung der betroffenen Staaten. Für den Fall, dass diese Zustimmung nicht erhältlich ist oder dass sie wieder wegfällt, behält sich die UNO vor, ihre Mission notfalls dennoch durchzuführen. – Friedenserhaltende Massnahmen: Die Zunahme der vor allem innerstaatli- chen Konflikte seit dem Ende des Kalten Krieges hat die UNO in Zugzwang versetzt. Die Anzahl der friedenserhaltenden Operationen der UNO nahm zu, auch mangels anderer handlungsfähiger friedenspolitischer Akteure. En- de Oktober 2000 waren 15 friedenserhaltende Operationen der UNO in
Gang.39 Gleichzeitig standen über 37 000 Personen im Feld. Derartige Ope- rationen umfassen heute immer häufiger Tätigkeiten im zivilen Bereich. Da- zu gehören auch die Abrüstungsüberwachung (etwa im Irak), die Menschen- rechtsbeobachtung oder die Mithilfe beim Wiederaufbau regulärer admini- strativer Strukturen in Kriegsgebieten. Dies reicht – wie etwa im Kosovo und in Osttimor – bis hin zur Übernahme ganzer Zivilverwaltungen. Regio- nale Organisationen arbeiten eng mit der UNO zusammen. Sie spielen eine Schlüsselrolle gerade beim Wiederaufbau ziviler Strukturen. Durch die Zunahme der Konflikte seit Beginn der Neunzigerjahre entstan- den im Bereich der friedenserhaltenden Massnahmen der UNO Strukturdefi- zite. Diese lagen darin, dass die Mitgliedstaaten die Organisation immer wieder zu Operationen drängten, ohne ihr dann die notwendigen Kompeten- zen und Mittel zur erfolgreichen Umsetzung zur Verfügung zu stellen. Trotz intensiver Aufarbeitung der problematischsten Operationen kam es in den vergangenen Jahren gerade in Afrika aus denselben Gründen zu weiteren schwierigen Situationen. Der auf Wunsch des UNO-Generalsekretärs von einer Expertengruppe erarbeitete «Brahimi-Bericht»40 bildet die Reaktion
39 Ende Oktober 2000 laufende friedenserhaltende
Operationen der UNO Seit
Nahost: UNTSO United Nations Truce Supervision Organization) Juni 1948 Indien/ Pakistan: UNMOGIP (United Nations Military Januar 1949 Observer Group in India and Pakistan) Zypern: UNFICYP (United Nations Peacekeeping Force in Cyprus) März 1964 Golanhöhen: UNDOF (United Nations Disengagement Observer Juni 1974 Force) Libanon: UNIFIL (United Nations Interim Force in Lebanon) März 1978 Westsahara: MINURSO (United Nations Mission for the Referendum April 1991 in Western Sahara) Irak/Kuwait: UNIKOM (United Nations Iraq-Kuwait Observation April 1991 Mission) Georgien: UNOMIG (United Nations Observer Mission in Georgia) August 1993 Bosnien-Herzegowina: UNMIBH (United Nations Mission in Bosnia Dezember 1995 and Herzegovina) mit einer von der UNO mandatierten Militärpräsenz (SFOR Kroatien: UNMOP (United Nations Mission of Observers in Januar 1996 Prevlaka) Sierra Leone: UNAMSIL (United Nations Mission in Sierra Leone) Oktober 1999 Kosovo: UNMIK (United Nations Interim Administration Mission in Juni 1999 Kosovo) mit einer von der UNO mandatierten Militärpräsenz (KFOR) Osttimor: UNTAET (United Nations Transitional Administration in Oktober 1999 East Timor) Kongo: MONUC (United Nations Observer Mission in the Democratic Dezember 1999 Republic of the Congo) Äthiopien/ Eritrea: UNMEE (United Nations Mission in Ethiopia and Juli 2000 Eritrea)
40 Siehe Ziffer 4.2.
auf diese Umstände. Er verlangt eine Reihe von Massnahmen, welche die Stärkung der planerischen und operativen Kapazitäten sowie der Sicherheit der UNO-Operationen beinhalten. Namentlich sollen friedenserhaltende Operationen schneller mobilisiert werden können und verbesserte Mittel er- halten, um in schwierigen Situationen operativ zu bleiben. Diese Massnah- men sind insbesondere am «Millenniums-Gipfel» im September 2000 auf ein gutes Echo gestossen. Eine erste Zielsetzung verlangt die Anpassung der Führungsorgane im Bereich der friedenserhaltenden Massnahmen bis Ende 2001. – Nichtmilitärische Zwangsmassnahmen: Gegen zehn Staaten oder Gruppie- rungen sind derzeit Wirtschaftssanktionen in Kraft41, die von den Mitglied- staaten und der UNO gemeinsam umgesetzt werden. Die UNO versuchte in den letzten Jahren vermehrt, mit ihren Sanktionen die tatsächlich für ein Fehlverhalten Schuldigen zu treffen (etwa in Angola oder Sierra Leone). Sie verzichtet vor allem auf Grund der Erfahrungen im Irak zunehmend auf umfassende Sanktionen, die den Zivilbevölkerungen und den Handelspart- nern der betroffenen Staaten Schaden zufügen. Die Schweiz leistete mit dem «Interlaken-Prozess»42 zur Verfeinerung der gezielten Finanzsanktionen ei- nen wichtigen Beitrag zu diesen Bemühungen. Sie unterstützt zudem inter- nationale Bemühungen zur besseren Evaluierung der Auswirkungen einmal beschlossener Sanktionen. Hier geht es darum, dem Sicherheitsrat möglichst viele Informationen über die Wirkung der von ihm angeordneten Massnah- men zur Verfügung zu stellen, damit er diese besser anpassen oder gegebe- nenfalls rechtzeitig aufheben könnte. Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe In diesem Bereich spielt die UNO bereits seit 1960 und somit seit dem Beitritt der ehemaligen Kolonien als unabhängige Staaten eine führende Rolle und verfügt über einen beachtlichen Leistungsausweis. Neben der konzeptionellen und strategischen Arbeit in den UNO-Hauptquartieren erfolgt eine weitverzweigte Feldarbeit zur Ent- wicklungsunterstützung oder zur humanitären Notlinderung. Diese ergänzen sich gegenseitig. Die Projektumsetzung wird je nach Bereich vornehmlich vom Ent- wicklungsprogramm UNDP, dem Kinderhilfswerk UNICEF, dem Bevölkerungspro- gramm UNFPA, dem Ernährungsprogramm WFP oder dem Hochkommissariat für Flüchtlinge UNHCR wahrgenommen. Die UNO unterhält in über 130 Ländern
Feldvertretungen, die vor Ort die praktische Arbeit leisten. In Ländern mit akuten Krisensituationen infolge von Naturkatastrophen und technologiebedingten Un- glücksfällen einerseits und kriegerischen Ereignissen andererseits setzt die UNO auch humanitäre Koordinatoren ein.
41 Afghanistan, Eritrea/Äthiopien, Irak, Ex-Jugoslawien/Kosovo, Liberia, Rwanda, Somalia, Sudan, Sierra Leone, UNITA/Angola. 42 Beim «Interlaken-Prozess», den die Schweiz 1997 bis 1999 gemeinsam mit dem UNO- Sekretariat initiiert und geführt hat, handelt es sich um einen Diskussionsprozess (die Sitzungen fanden in Interlaken statt) mit dem Ziel, die unerwünschten Neben- wirkungen gewisser nichtmilitärischer UNO-Sanktionen auf Zivilbevölkerungen und Handel verringern zu helfen. Erarbeitet wurden eine Musterresolution für den Sicherheitsrat zur Einsetzung von Finanzsanktionen sowie ein Mustergesetz für die Staaten zu deren Umsetzung. Die Produkte wurden dem UNO-Sicherheitsrat zur Kenntnis gebracht. Sie versetzen diesen in die Lage, funktionierende Finanzsanktionen zu beschliessen, die eine wichtige Alternative zu «stumpfen» Handelssanktionen darstellen können.
Die Möglichkeiten der Schweiz Die Schweiz beteiligt sich seit Jahrzehnten an den operationellen Tätigkeiten der UNO. Bei den Operationen im Sicherheitsbereich steht das friedenspolitische Enga- gement im Vordergrund. Sie unterstützte verschiedene Missionen personell und fi- nanziell. In Ägypten, Bosnien und Herzegowina, Georgien, Kosovo, Kroatien, dem Kongo, dem Nahen Osten, Namibia, Tadschikistan, der Westsahara, Zypern und in anderen Staaten waren Schweizerinnen und Schweizer für die UNO im Einsatz. Oft stand dabei die logistische Unterstützung zur Verbesserung der Transport- und me- dizinischen Kapazitäten im Vordergrund. Ausserdem stellte die Schweiz der UNO Expertinnen und Experten für Demokratisierung, Minderheiten- und Wahlfragen, Untersuchungsrichterinnen und -richter, Ombudspersonen, Zollbeamtinnen und -beamte oder Zivilpolizeibeobachter zur Verfügung. Die Einsätze haben ein positi- ves Echo gefunden. Neuerdings stehen auch Mitglieder eines schweizerischen Men- schenrechtsteams zur Verfügung. In den Neunzigerjahren verstärkte die Schweiz konsequent ihre sicherheitspolitische Zusammenarbeit mit dem Ausland. Bis heute beteiligt sie sich an Sanktionen der UNO gegen Rechts- und Friedensbrecher. Diese Massnahmen dienen der Wieder- herstellung des völkerrechtsmässigen Zustandes und sind somit auch in schweizeri- schem Interesse. Die in diesem Zusammenhang gesammelten Erfahrungen belegen: Die Umsetzung von UNO-Sanktionen durch die Schweiz ist wünschbar, möglich und rechtlich zulässig; die Glaubwürdigkeit und Berechenbarkeit der Schweizer Neutralität wird dadurch nicht in Zweifel gezogen. Im Entwicklungs- und humanitären Bereich kann die Schweiz im UNO-Rahmen ef- fizienter als in ihrer bilateralen Zusammenarbeit zur weltweiten Lösung bestimmter Probleme beitragen (AIDS-Bekämpfung, Ausmerzung von Kinderkrankheiten) und ihre Unterstützung auch Ländern zugute kommen lassen, wo sie wegen ihrer bilate- ralen Schwerpunktbildung kein eigenes Programm unterhält. Anderseits kann sie auch in sensiblen Bereichen, wo ein bilaterales Eingreifen von vornherein nur in sehr bescheidenem Ausmass denkbar ist (Bevölkerungspolitik, Flüchtlinge), über die UNO-Projekte die Not lindern helfen. Die Unterstützung der UNO auf diesem Ge- biet durch die Schweiz bringt zudem einen permanenten Erfahrungsaustausch, aus dem beide Seiten Nutzen ziehen können.
4.5 Verbesserung der Rahmenbedingungen
der schweizerischen Wirtschaft Der UNO-Beitritt der Schweiz bildet einen Beitrag zur Verbesserung der politischen Rahmenbedingungen unserer global tätigen Unternehmen. Die schweizerische Wirtschaft kennt eine starke internationale Ausrichtung im Be- reich des Handels, der Dienstleistungen und der Investitionen. Sie ist deshalb erstens auf weltweit stabile und sichere Verhältnisse angewiesen. Diese sind Voraussetzung für einen soliden internationalen Wirtschaftsaustausch. Die UNO leistet mit ihrem Engagement für Frieden und Sicherheit dazu einen wichtigen Beitrag. Rechtssicher- heit und weltweit gültige Standards bilden zweitens Grundlage der internationalen Investitionstätigkeit der schweizerischen Wirtschaft. Das Engagement der UNO bei der Schaffung und Durchsetzung von Völkerrecht spielt hier eine wichtige Rolle. Funktionierende Infrastrukturen, gesunde, gut ausgebildete Arbeitskräfte, die Ein-
haltung der Menschenrechte und der grundlegenden Arbeitsvorschriften ermögli- chen drittens eine effiziente Produktion vor Ort. Die UNO leistet mit zahlreichen Programmen in armen Ländern Grundlagenarbeit, damit diese Produktionsverhält- nisse gegeben sind. Im Rahmen des «Global compact»43 unterstützen auch schwei- zerische Firmen die UNO aktiv bei der Umsetzung der wirtschaftsrelevanten Ziel- setzungen. Die Schweiz würde als UNO-Mitglied das Engagement der UNO in die- sen Bereichen weiter fördern. Die schweizerische Wirtschaft kann infolge ihres sehr hohen Niveaus von einer im- mer weitergehenden weltweiten Vernetzung der Produktionsstandorte nur profitie- ren. Die jüngere Vergangenheit hat gezeigt, welche Spannungen die Globalisierung freisetzen kann. Die UNO vermag diesen Prozess strukturierend zu begleiten und so Sicherheit zu schaffen. Die Schweiz ist im Stande, dazu einen namhaften Beitrag zu leisten. Die UNO öffnet sich zunehmend gegenüber der Wirtschaft. Deren Einbezug gehört, wie jener der Nichtregierungsorganisationen, zu den Prioritäten der Organisation. Es entsteht ein Netzwerk, das globale Impulse geben kann. Durch den Beitritt vermag die Schweiz, ihrer Wirtschaft einen privilegierten Zugang zu diesem Netzwerk zu ermöglichen. Wirtschaftliche Bedeutung des UNO-Sitzes in Genf Das UNO-Sekretariat beschäftigt in Genf derzeit etwa 2500 Personen. Weitere 8000 Personen sind bei den Spezialorganisationen angestellt. Über 80 000 Delegierte be- suchen die Stadt jährlich auf Grund von Konferenzen und bringen der Hotellerie und dem Gewerbe Arbeit und Verdienst. Die internationalen Organisationen geben pro Jahr insgesamt rund 3 Mrd. Franken in Genf aus. Die Eidgenossenschaft und der Kanton Genf bieten den Organisationen ein vorteilhaftes Arbeitsumfeld sowie Ge- bäude und Räumlichkeiten zu guten Bedingungen. Wie in allen Gaststaaten geniesst die internationale Gemeinschaft Privilegien und Immunitäten. Ausserdem werden bei besonderen Anlässen zusätzliche Infrastruktur- und Sicherheitskosten übernom- men.44 Man geht heute davon aus, dass sich bei einer Vollkostenrechnung Aufwand und Ertrag der Niederlassung der internationalen Organisationen in Genf für Bund, Kanton und Stadt Genf im Gleichgewicht befinden. Der politische und kulturelle Wert ist dagegen nicht bezifferbar, dürfte aber als ausserordentlich hoch einge-
schätzt werden. Der UNO-Beitritt wird keine direkten Auswirkungen auf die bishe- rigen Eckwerte haben. Er wird es aber erleichtern, das Erreichte zu konsolidieren und auszubauen. 45 Wirtschaftliche Bedeutung der Beschaffung von Waren und Dienstleistungen durch die UNO Der UNO-Beitritt kann zur weiteren Verbesserung der Lage der schweizerischen Wirtschaft als Auftragnehmerin der UNO beitragen. Hier besteht bereits eine gute Ausgangslage: «Kern-UNO» und Spezialorganisationen (ohne Bretton-Woods- Institutionen und Entwicklungsbanken) generierten 1998 weltweit Beschaffungen im Wert von über 3 Mrd. USD. Die Schweiz war mit 1,32% der Aufträge (Wert 57,3 Mio. USD) an 15. Stelle unter den Lieferanten, wobei vor allem die schweizeri-
43 Siehe Ziffer 4.2.
44 Siehe dazu Botschaft über die Finanzhilfen an die Immobilienstiftung für
die internationalen Organisationen (FIPOI) in Genf vom 17. 11.1999, BBl 2000 453.
45 Siehe Ziffer 5.2.
sche Pharma- und Lebensmittelindustrie als Versorger der Entwicklungs- und hu- manitären Organisationen, aber auch Banken und Versicherungen profitierten.
4.6 Schweizerinnen und Schweizer im UNO-System
Das UNO-Sekretariat beschäftigt in New York, Genf, Wien und Nairobi insgesamt nahezu 9000 Personen.46 Davon sind rund 200 Schweizerinnen und Schweizer, der grösste Teil in Genf in weitgehend niedrigeren Chargen. Auffallend ist die ausge- sprochen schwache Vertretung von Schweizerinnen und Schweizern am politisch wichtigsten UNO-Sitz, jenem in New York. Der UNO-Beitritt würde die Ausgangs- lage zur Kompensation dieses Defizits verbessern. Dies illustrieren die Gesamtzah- len: Das UNO-System beschäftigt rund 52 000 Menschen. Über 90047 sind Schwei- zerinnen und Schweizer. Viele Landsleute können so als Beamtinnen oder Beamte vor allem der internationalen Organisationen, bei denen die Schweiz Mitglied ist, wertvolle Kenntnisse sammeln und diese bei einer allfälligen Rückkehr zu einem schweizerischen Arbeitgeber für unsere Wirtschaft oder die Verwaltungen fruchtbar machen. Umgekehrt bringen sie schweizerische Überzeugungen und Werte in das Innere der Organisationen. Das Interesse der Schweiz an einer guten personellen Vertretung in der ganzen UNO ist deshalb offensichtlich. Die Mitgliedschaft in der UNO würde insbesondere jüngere Schweizerinnen und Schweizer motivieren, sich für Stellen in der Organisation zu bewerben. Die Vertretung unseres Landes in der Organisation würde so gefördert.
4.7 Integrale Mitsprache bei der Verwendung der
finanziellen Beiträge der Schweiz an die Tätigkeiten der UNO
Die Schweiz könnte nach dem Beitritt auf allen Ebenen des Budgetprozesses der «Kern-UNO» mitbestimmen. Das bringt auch Vorteile bei der Wahrung der Interessen des internationalen Genf, werden doch die UNO-Aktivitäten in Genf mehrheitlich aus den Mitteln des regulären UNO-Budgets finanziert.
Die finanzielle Beteiligung der Schweiz an der Tätigkeit der «Kern-UNO» konzen- triert sich seit mehreren Jahrzehnten auf die operationellen Institutionen. Sie leistet Beiträge an deren Tätigkeitsprogramme und finanziert auch spezifische Projekte im Sicherheits-, Menschenrechts-, Gesundheits- oder Umweltbereich. Das Schwerge- wicht der schweizerischen Unterstützung liegt aber in den Bereichen Entwicklungs- zusammenarbeit und humanitäre Hilfe, für die über zwei Drittel aller im Rahmen der UNO geleisteten schweizerischen Beiträge bestimmt sind. Der Grossteil dieser Mit- tel kommt Feldprogrammen zugute.
46 Dabei handelt es sich nur um die aus dem regulären Budget finanzierten Stellen. 47 Davon rund 70 im Ausland. Auf Grund der starken Präsenz der UNO vor allem in Genf (und Bern) besetzen überproportional viele Schweizerinnen und Schweizer niedrigere Chargen, da diese Stellen mehrheitlich lokal besetzt werden.
Der beachtliche finanzielle Beitrag ermöglicht es der Schweiz bereits heute, Einfluss auf die Gesamtausrichtung der begünstigten Institutionen zu nehmen. Er trägt auch dazu bei, dass die Schweiz immer wieder in die Verwaltungsräte gewählt wird, die deren Tätigkeit gestalten und überwachen. Auf diese Weise konnte etwa das Gedan- kengut des Leitbildes «Nord–Süd» des Bundesrates48 in die multilaterale Zusam- menarbeit eingebracht werden. Von UNO-Organen evaluierte Konzepte werden in- ternational beachtet. Sie finden leichter Eingang in die Praxis vieler Staaten als von einem Staat alleine umgesetzte Modelle. Unser finanzieller Beitrag verhilft somit unserem konzeptuellen Input zu zusätzlicher Ausstrahlung. Dies ist für die Schweiz umso wichtiger, als ihre Zusammenarbeit mit den UNO-Institutionen als Ergänzung zur bilateralen Tätigkeit angelegt ist. Durch den Beitritt erhielte die Schweiz das volle Mitbestimmungsrecht über die von ihr an die UNO bezahlten Mittel. Der jährliche Beitrag der Schweiz als Beobachter an das reguläre Budget belief sich 1999 auf rund 6 Mio. Franken. Nach dem Beitritt könnte die Schweiz über die Verwendung dieses Pflichtbeitrags (sowie über die mit dem Beitritt fällig werdenden weiteren Pflichtbeiträge) mitbestimmen, wie sie dies heute schon bei ihren übrigen finanziellen Leistungen an das UNO-System tut.
4.8 Schweizerische Interessen an der Entwicklung
der UNO
Die UNO-Mitgliedschaft ermöglicht es der Schweiz, aktiver an der Weiter- entwicklung der Organisation mitzuarbeiten.
Als Mitglied kann die Schweiz ihre Vorstellungen und Anliegen in Bezug auf die zukünftige Entwicklung der UNO besser einbringen. Bereits heute setzt sie zwei Prioritäten: – die Erhöhung der Wirksamkeit und Durchsetzungsfähigkeit der UNO durch die Verbesserung der Entscheidungs- und Handlungsabläufe und den Abbau von Doppelspurigkeiten – die Öffnung der UNO durch den Einbezug von Zivilgesellschaft und Wirt- schaft. Erhöhung der Wirksamkeit der UNO Als Sitz- und Geberstaat schenkt die Schweiz Personal-, Finanz- und Organisa- tionsfragen der UNO grosse Aufmerksamkeit. Als UNO-Mitglied würde eine direkte Einflussnahme auf die Arbeiten der für administrative und Finanzfragen zuständigen
5. Kommission der Generalversammlung möglich.
Nachdem das UNO-Reformprogramm vor allem im Entwicklungsbereich eine stär- kere Koordination unter den Organen und damit im Felde eine bessere Durchset- zung der beschlossenen Massnahmen mit sich gebracht hat, steht gegenwärtig die Frage einer kohärenteren gegenseitigen Abstimmung in der Zusammenarbeit zwi- schen den Programmen der UNO und den Bretton-Woods-Institutionen zur Diskus-
48 BBl 1994 II 1214
sion. Als wichtige Beitragszahlerin ist die Schweiz an einer Verbesserung dieser Zu- sammenarbeit sehr interessiert. Einbezug von Zivilgesellschaft und Wirtschaft Die heutige internationale Politik verlangt – soll sie breit abgestützte Resultate brin- gen – nach dem Einbezug neuer nichtstaatlicher Akteure. Für eine Organisation wie die UNO ist die Zusammenarbeit mit diesen von grosser Bedeutung. Der UNO- Generalsekretär unternimmt deshalb grosse Anstrengungen, um die Kontakte zur Zi- vilgesellschaft und zur Wirtschaft zu verstärken. Die «Weltkonferenzen» haben diesbezüglich einen Massstab gesetzt. Heute geht es darum, Kooperationsformen für die tägliche Arbeit der Organisation zu finden. Insbesondere die Zusammenarbeit zwischen UNO und Privatwirtschaft ist weiterhin ausbaufähig. Der Generalsekretär hat nun konkretere Massnahmen eingeleitet. Als erstes sichtbares Resultat geben heute die UNO und die Internationalen Handelskammern (ICC) gemeinsam Investi- tionsführer für die am wenigsten entwickelten Staaten heraus. Die Schweiz zeichnet sich durch eine starke Beteiligung sowohl der Zivilgesell- schaft als auch der Wirtschaft an ihrer eigenen Politik aus. Zudem ist sie ein bedeu- tender Wirtschafts- und Finanzplatz. Die Förderung der Zusammenarbeit der UNO mit Wirtschaft und Zivilgesellschaft bildet daher einen logischen politischen Schwerpunkt für unser Land. Die Schweiz hat mit der Organisation von Treffen zwischen dem Generalsekretär und den obersten Chefs der grossen multinationalen schweizerischen Firmen einen Beitrag zum besseren gegenseitigen Verständnis ge- leistet. Das «World Economic Forum» in Davos hat sich zudem zum bevorzugten Treffpunkt zwischen hohen UNO- und Wirtschaftsvertretern entwickelt.49 Auch Führer grosser Schweizer Firmen haben auf die Kontakte in Davos Gespräche in New York am Hauptsitz der UNO folgen lassen. Weiter hat die Schweiz im Rahmen der Mitorganisation der im Juni 2000 in Genf durchgeführten Sondersession der Generalversammlung zur sozialen Entwicklung50 den Einbezug der Zivilgesellschaft optimal gestaltet und so ein Beispiel zu setzen versucht. Als UNO-Mitglied würde die Schweiz weiter zu einer Vernetzung des UNO-Systems mit Zivilgesellschaft und Wirtschaft beitragen.
5 Einzelfragen von besonderer Bedeutung
für die Schweiz
5.1 Die schweizerische Neutralität
Die schweizerische Neutralität wird durch die UNO-Mitgliedschaft nicht be- einträchtigt. Eine Verpflichtung zur Entsendung von Truppen für militärische Missionen entsteht aus dem Beitritt nicht. Die UNO respektiert die Neutralität von Mitgliedstaaten.
49 Zum «Global compact» siehe auch Ziffer 4.2.
50 «World Summit for Social Development and Beyond: Achieving Social Development for All in a Globalizing World», auch «Geneva 2000» genannt.
Die Schweiz bleibt auch als UNO-Mitglied ein neutraler Staat. Der Bundesrat hat in seinem Bericht zur Neutralität von 199351 ausführlich dargelegt, dass die Schweiz mit einem Beitritt zur UNO nicht gegen ihre völkerrechtlichen Verpflichtungen als neutraler Staat verstossen würde. Im Rahmen einer Aussprache über aktuelle Aspekte der Neutralitätspraxis der Schweiz hat er am 22. November 2000 diese Haltung bestätigt.52 Schon seit Beginn der Neunzigerjahre setzt die Schweiz Zwangsmassnahmen der UNO um, ohne dass ihr dadurch eine Verletzung ihrer Neutralitätspflichten vorge- worfen oder ihre Neutralität gar in Frage gestellt worden wäre. Die UNO- Mitgliedschaft ist mit der Neutralität vereinbar. Der Bundesrat beabsichtigt, im Bei- trittsgesuch an den UNO-Generalsekretär auf die Beibehaltung der Neutralität aus- drücklich hinzuweisen. Dieser Hinweis wird anlässlich der ersten Teilnahme der Schweiz an der UNO-Generalversammlung wiederholt. Das bedeutet, dass es die Schweiz in strikter Anwendung des Neutralitätsrechts weiterhin vermeidet, in kriegerische Auseinandersetzungen zwischen Staaten oder Staatengruppen hineingezogen zu werden. Sie befolgt streng die Regeln der Nicht- beteiligung an bewaffneten Konflikten. Die allgemeine Verpflichtung der Staaten, auf Gewalt als Mittel zur Durchsetzung ihrer (aussen-)politischen Interessen zu verzichten (Ausnahme ist das in Art. 51 der UNO-Charta ausdrücklich bekräftigte Recht auf Selbstverteidigung), entspricht den Grundsätzen der lange praktizierten Neutralitätspolitik der Schweiz. In diesem Prin- zip liegt auch die Motivation der Schweiz, sich international friedenspolitisch einzu- setzen. Die Schweiz verfolgt eine Neutralität, welche die Maximen der Nichteinmi- schung mit jenen der aktiven Friedenspolitik verbindet. Da viele Interessenkonflikte zwischen Staaten innerhalb der UNO behandelt werden, könnte die Schweiz als Mitglied ihre Stellung als Mittlerin stärken. Umsetzung von Massnahmen mit militärischer Komponente Für die Umsetzung vom Sicherheitsrat beschlossener Massnahmen mit militärischen Komponenten sieht die UNO eine differenzierte Abstufung der Beteiligung der Mit- gliedstaaten vor. Um militärische Mittel zur Verfügung zu stellen, müssen die inter- essierten Staaten separat ein Abkommen mit dem Sicherheitsrat vereinbaren.53 Bis- her wurden keine solchen Verträge abgeschlossen. Es hat sich folgende Praxis ent-
wickelt: Ein Staat kann freiwillig ein Angebot machen, gemäss seinen Möglich- keiten in gewissen Fristen und unter gewissen Bedingungen Personal zur Verfügung zu stellen. Diese Angebote sind entweder einseitig oder in informellen Vereinbarun- gen («Memorandum of Understanding») festgehalten.54 Für die Schweiz ergibt sich daraus folgende Lage:
51 Anhang zum «Bericht des Bundesrates über die Aussenpolitik der Schweiz
in den 90er Jahren», a.a.O. 52 Grundlage der Aussprache bildete der Bericht der interdepartementalen Arbeitsgruppe vom 30. August 2000: «Neutralitätspraxis der Schweiz – aktuelle Aspekte».
53 Charta, Kapitel VII, Artikel 43.
54 Anfang 2000 hatten 87 Staaten solche Angebote gemacht. 31 davon haben sie in informellen Vereinbarungen festgehalten. Auf Grund dieser Angebote standen rund 147 000 Personen für Einsätze verschiedenster Art (z.B. Truppen, Logistiker, Experten, Zivilpolizisten) zur Verfügung.
– Friedenserhaltende Operationen der UNO (meist so genannte «Blauhelm- Operationen») werden aus dem entsprechenden speziellen Budget finanziert. Das notwendige Personal wird in der Praxis von den Staaten freiwillig ge- stellt. Solche Operationen müssten also von der Schweiz zwar finanziell mitgetragen, aber weder personell noch mit Material unterstützt werden. – Von der UNO ermächtigte Zwangsmassnahmen (gestützt auf Kapitel VII der Charta) werden von einer «Koalition der Willigen» finanziert und durchge- führt (beispielsweise die Operation «Desert Storm» zur Befreiung von Ku- wait). Die Schweiz kann über ihre direkte Beteiligung, sei es durch Zurver- fügungstellung von Personal oder Material, selbst entscheiden. – Bezüglich der Durchmarsch- und Überflugsrechte sieht die UNO-Charta vor, dass diese durch die Mitglieder nach Massgabe von Sonderabkommen erteilt werden (wiederum Artikel 43 Ziffer 1). Solche Abkommen wurden bisher jedoch nicht erarbeitet. Die Gewährung dieser Rechte durch die Mitglied- staaten erfolgte in der Praxis bisher vielmehr ohne besondere rechtliche Verpflichtung. Selbst wenn diese Praxis geändert würde, behalten die Staa- ten die Kompetenz, ob sie ein Abkommen abschliessen wollen. Der Bundes- rat hat verschiedentlich Transitrechte für UNO-Operationen, die auch die Befugnis zur militärischen Gewaltanwendung gemäss Kapitel VII der Charta beinhalten, erteilt (z. B. Überflugsrechte für SFOR für Bosnien und KFOR für Kosovo). Als UNO-Mitglied wäre die Schweiz gehalten, gemäss Artikel
25 Beschlüsse des Sicherheitsrats im Einklang mit der Charta umzusetzen.
Auch nach dem UNO-Beitritt würde die Schweiz folglich solche Operatio- nen weiterhin zumindest nicht behindern. Sowohl die Unterstützung von UNO-Operationen als auch die aktive Teilnahme daran ist mit unserer Neutralität vereinbar. Das Neutralitätsrecht findet nur auf mili- tärische Auseinandersetzungen zwischen Staaten Anwendung. Schreitet hingegen die UNO in einem Konflikt ein, entsteht eine grundsätzlich andere Situation: Die UNO handelt nicht als Kriegspartei, sondern als durch das Völkerrecht legitimierte Ordnungsmacht. Sie agiert ausschliesslich auf Grund von Beschlüssen des Sicher- heitsrates und ausnahmsweise der UNO-Generalversammlung.55 Diese sind von den UNO-Mitgliedern in der Charta zu diesen Entscheiden ermächtigt worden. Die UNO geht im Auftrag der Völkergemeinschaft gegen jene vor, die den Weltfrieden gebro- chen haben oder ihn gefährden. Zwischen der UNO und diesen Parteien kann gar keine Situation entstehen, die mit dem Neutralitätsstatut der Schweiz nicht zu ver- einbaren ist. Wer sich in solchen Fällen nicht hinter die Ordnungsmacht stellt, stellt sich auf die Seite des Aggressors. Aus neutralitätspolitischer Sicht rechtfertigt sich für die Schweiz die Unterstützung dieser Massnahmen der UNO unabhängig davon, ob sie der Organisation formell angehört. Diesen kommt eine dem Frieden dienende Ordnungsfunktion zu, die dem Sinn und Geist der Neutralität entspricht. Selbst eine bewaffnete Teilnahme der Schweiz an einer UNO-Friedensmission steht mit der Neutralität der Schweiz im Einklang. Eine solche Teilnahme wurde vom Parlament mit der Revision des Militärgesetzes56 grundsätzlich möglich gemacht.
55 Grundsätzlich hat die Generalversammlung auf Grund der «Uniting for Peace»-
Resolution (A/ Res. 377(V) vom 13.11.1950) das Recht, in Fragen des Friedens und der Sicherheit aktiv zu werden, wenn die ständigen Mitglieder des Sicherheitsrats durch Uneinigkeit das Handeln verhindern. 56 Vorlage zur Teilrevision des Bundesgesetzes über die Armee und die Militärverwaltung (Militärgesetz/ Bewaffnung); BBl 2000 5144.
Diese sieht vor, dass schweizerische Truppen im Ausland, die im Rahmen einer von der UNO oder OSZE mandatierten friedensunterstützenden Operation tätig sind, zum Selbstschutz und zur Erfüllung des Auftrages bewaffnet werden können. Es ist aber weiterhin so, dass schweizerische Armeeangehörige sich in keiner Weise an Kampfhandlungen zur Friedenserzwingung beteiligen würden.57 Der Entscheid da- rüber ist unabhängig vom UNO-Beitritt und wird durch diesen nicht präjudiziert. Die Aufstellung eines Schweizer Blauhelmbataillons als Folge des UNO-Beitritts ist nicht vorgesehen. Auch verändert der UNO-Beitritt in keiner Weise das Verhältnis der Schweiz zur NATO, die von der UNO gänzlich unabhängig ist. Bereits heute werden Angehörige der Armee (für Unterstützungsaufgaben oder als Militärbeobachter) oder Zivilpersonen (als Zivilpolizisten, Administratoren oder für die humanitäre Hilfe) in UNO-Friedensmissionen oder in von der UNO mandatier- ten Operationen eingesetzt. Solche Einsätze bilden seit Jahrzehnten einen bewährten Teil unseres aussen- und sicherheitspolitischen Instrumentariums. Umsetzung nichtmilitärischer Massnahmen Die Schweiz wendet faktisch seit 1965 (Massnahmen des Sicherheitsrates gegen Rhodesien) UNO-Wirtschaftssanktionen autonom an. Seit 1990 hat sich eine Praxis der vollständigen Umsetzung der UNO-Wirtschaftssanktionen etabliert. Mit dem neuen Embargogesetz, das vom Parlament im Jahr 2001 behandelt wird, schafft der Bundesrat zudem eine formelle gesetzliche Grundlage für die Umsetzung, die bisher durch direkt auf die Verfassung abgestützte Verordnungen erfolgte. Die Schweiz verletzt durch den Nachvollzug von Sanktionen ihre Neutralität nicht, weil die UNO nicht Kriegspartei ist, sondern wie oben beschrieben im Namen der gesamten Staa- tengemeinschaft für Recht, Frieden und Ordnung sorgt. Aus diesem Grund bejaht der Bundesrat bereits heute die Vereinbarkeit der Teilnahme an UNO- Wirtschaftssanktionen mit der Neutralität, dies im Einklang mit der herrschenden Völkerrechtslehre und der Staatenpraxis. Als UNO-Mitglied wäre die Schweiz in je- dem Fall verpflichtet, die von der UNO beschlossenen verbindlichen nicht- militärischen Massnahmen mitzutragen. Die Haltung der UNO zur Neutralität Die UNO hat die Neutralität ihrer Mitgliedstaaten seit langem akzeptiert: Keiner der europäischen Neutralen (Österreich, Schweden, Finnland, Irland) sah seine Neutra-
lität durch den UNO-Beitritt in Frage gestellt. Die UNO-Generalversammlung hat die Neutralität als sicherheitspolitisches Konzept 1995 sogar ausdrücklich anerkannt und ihren Wert bekräftigt (UNO-Resolution A/Res/50/80A zur Neutralität Turkme- nistans). Neutrale Staaten können auch im Sicherheitsrat Einsitz nehmen und damit Mitverantwortung für Frieden und Sicherheit in der Welt übernehmen, wie etwa die Beispiele Österreichs (während des Golfkriegs) sowie Schwedens, Finnlands und Irlands zeigen.
57 Zum Zeitpunkt der Überweisung dieser Botschaft untersteht der vom Parlament
am 6. Oktober 2000 verabschiedete diesbezügliche Bundesbeschluss dem fakultativen Referendum.
5.2 Das internationale Genf
Obwohl Sitzstaat, gehört die Schweiz der UNO nicht als Mitglied an. Diese Situation ist unbefriedigend. Als Mitglied könnte sich die Schweiz besser für die Interessen des internationalen Genf einsetzen.
Die UNO hat 1945 ihren europäischen Sitz aus praktischen und politischen Gründen in Genf angesiedelt: – Das für den Völkerbund errichtete Gebäude stand zur Verfügung – Die neutrale, stabile und vom Krieg unversehrte Schweiz bot ein attraktives Umfeld. Da die Schweiz nur eines von vielen Ländern war, die nicht der UNO angehörten, spielte die Nichtmitgliedschaft damals keine weitere Rolle. In der Folge ist in Genf eine beachtliche internationale Gemeinschaft entstanden, zu der heute 19 internationale Organisationen gehören, davon acht aus dem UNO- System. Mehr als 140 Staaten haben zudem Vertretungen in Genf. Rund 32 300 Per- sonen gehören der internationalen Gemeinschaft an.58 Sie ist von lokaler, regionaler und nationaler wirtschaftlicher Bedeutung.59 Jeder zehnte Genfer Arbeitsplatz hängt von der Präsenz der internationalen Organisationen ab. Diese sind eine politische, kulturelle und wissenschaftliche Bereicherung für unser Land und ein Trumpf in un- seren internationalen Beziehungen. Genf hat sich mit New York weltweit zum wichtigsten Ort multilateraler Politik entwickelt. Die Situation der Schweiz als Gaststaat ohne Mitgliedschaft bei der UNO befriedigt nicht. Die Konkurrenz der Städte um die Beherbergung internationaler Organisatio- nen ist sehr hart geworden. Es erscheint als offensichtlich, dass die Nichtmitglied- schaft der Schweiz die Attraktivität der UNO-Stadt Genf unnötig belastet. Es ent- steht die eigenartige Situation, dass die Schweiz als Gaststaat nicht im UNO- Gastlandkomitee, in dem für sie relevante Fragen besprochen werden, vertreten sein darf. Die 5. Kommission der Generalversammlung, der alle Mitgliedstaaten angehören, entscheidet über die finanziellen und administrativen Fragen im UNO-Bereich. Dazu gehören die Budgets der Genfer UNO-Organe oder die Anstellungsbedingungen, Saläre, Versicherungen oder Pensionenskassenleistungen der UNO-Beamten in Genf. Beschlüsse zu solchen für Genf und die Westschweiz wichtigen Fragen wer- den ohne die Schweiz gefällt. Die Schweiz kann sich auch nur beschränkt in Standortentscheide etwa im humani- tären oder Umweltbereich einschalten, da diese von den Kommissionen der Gene- ralversammlung und vom ECOSOC präjudiziert werden. Die Mitgliedschaft würde dies ändern. Der Einsitz in die 5. Kommission erfolgte automatisch. Die Wahl in das Gastlandkomitee und den Beratenden Ausschuss für
Verwaltungs- und Haushaltsfragen käme für die Schweiz neu in Frage und würde zu einer realistischen Zielsetzung.
58 Office cantonal de la statistique, Genf 1999.
59 Siehe Ziffer 4.5.
6 Das Beitrittsverfahren
Nach Annahme der Volksinitiative «Für den Beitritt der Schweiz zur Organisation der Vereinten Nationen (UNO)» durch Volk und Stände kann der Bundesrat das Beitrittsgesuch jederzeit beim Generalsekretär der UNO einreichen. Nötig ist ein Schreiben, in dem die Schweiz ihren Beitrittswillen zum Ausdruck bringt und versi- chert, der Charta Folge leisten zu wollen. In diesem Schreiben würde die Schweiz auch darauf hinweisen, dass sie weiterhin neutral bleibt. 60 Der Generalsekretär leitet das Schreiben an den Sicherheitsrat weiter. Dieser setzt ein Komitee ein, das eine Empfehlung an den Gesamtrat abgibt. Es beurteilt dabei einzig, ob der beitrittswillige Staat – friedliebend ist, – die Verpflichtungen der Charta zu übernehmen bereit ist, – in der Lage ist, diesen Verpflichtungen nachzukommen. Unter Vorbehalt des Vetorechts seiner ständigen Mitglieder formuliert der Sicher- heitsrat hierauf mit einer qualifizierten Mehrheit von 9 von 15 Stimmen eine Emp- fehlung61 an die Generalversammlung. Deren Beschluss bedarf der Zustimmung von zwei Dritteln der sich am Entscheid beteiligenden Staaten62, was bisher noch nie zu Schwierigkeiten Anlass gab. Der Beitritt wird zeitgleich mit dem Beschluss der Ge- neralversammlung rechtsgültig. Das ganze Verfahren erstreckt sich in der Regel über rund zwei Monate. Beitrittsverhandlungen gibt es nicht. 63 Viele Staaten warten nach Durchlaufen des ersten Teils der Prozedur den Auftakt der nächsten UNO-Generalversammlung ab, damit sie zu deren Beginn in Anwesen- heit zahlreicher Staatsoberhäupter und Aussenministerinnen und Aussenminister formell beitreten können. Nach erfolgter Aufnahme gibt meist das Staatsoberhaupt oder der Aussenminister des beitretenden Staates eine Erklärung vor der Generalver- sammlung ab. Hier würde die Schweiz nochmals ausdrücklich auf die Beibehaltung der Neutralität hinweisen.
60 Siehe Ziffer 5.1.
61 Art. 58–60 der Verfahrensregeln des Sicherheitsrates.
62 Art. 134 der Verfahrensregeln der Generalversammlung und Art. 4 Abs. 2 der Charta. 63 An dieser Stelle soll der Vollständigkeit halber auch die Möglichkeit des Wiederaustritts erwähnt werden: Die UNO-Charta enthält kein ausdrückliches Kündigungsrecht der Mitglieder. Allerdings billigte die UNO-Gründungskonferenz in San Francisco einstimmig eine Erklärung zum Austritt. Danach soll ein Mitglied nicht zum Verbleib in der Organisation gezwungen werden. Ein Austritt liegt also im Ermessen der Staaten und hätte nach geltender Lehre ohne Kündigungsfrist mittels Notifikation zu erfolgen.
7 Finanzieller und personeller Bedarf
auf Grund des UNO-Beitritts
7.1 Finanzieller Bedarf
Heute bezahlt die Schweiz als Beobachter eine Pauschale von 30 Prozent des Bei- trags, den sie als Mitglied an das reguläre Budget der UNO zahlen müsste.64 Die Pauschale beläuft sich gegenwärtig auf jährlich rund 6 Mio. Franken. Sie bildet eine Aufwandsbeteiligung für die beschriebenen Mitwirkungsmöglichkeiten der Schweiz. Die Mehrkosten eines Beitritts würden sich aus den verbleibenden 70 Prozent dieses Mitgliederbeitrags an das reguläre Budget sowie dem vollen Beitrag an das UNO- Budget für friedenserhaltende Massnahmen zusammensetzen. Die beiden Budgets sehen wie folgt aus: – Das reguläre Budget der UNO beläuft sich für 2000 auf 1,3 Mrd. USD, wo- von 1,1 Mrd. USD aus Beiträgen gespiesen werden. 65 – Das Budget für die friedenserhaltenden Operationen (inkl. Internationale Tribunale 166 Mio. USD) beläuft sich für 2000 vorläufig auf 2,1 Mrd. USD (Stand Oktober 2000). Der mögliche Beitrag der Schweiz als Mitglied, basierend auf den jetzt verfügbaren Zahlen des Jahres 2000, würde sich wie unten dargestellt zusammensetzen. Die Beitragsquote der Schweiz beliefe sich für das Jahr 2000 auf 1,215% der genannten UNO-Budgets.
Pflichtbeiträge der Schweiz 2000 Als Beobachter Als Mitglied
Beitrag an das reguläre Budget 4 Mio. USD 13 Mio. USD Beitrag an das Budget der friedens- keine 26 Mio. USD erhaltenden Operationen Total 4 Mio. USD 39 Mio. USD
Mehrkosten 2000 im Vergleich zum Beobachterstatus
Total Kosten als Mitglied 39 Mio. USD Abzüglich Beitrag als Beobachter –4 Mio. USD Mehrkosten im Vergleich zum Beobachterstatus 35 Mio. USD Umgerechnet zu einem Kurs 1,5 Fr. /$66 52,5 Mio. Fr.
64 Die Höhe der Nichtmitgliederpauschale von 30% für die Schweiz wurde erstmals in einer Resolution der Generalversammlung vom 21. Dezember 1989 bestimmt 65 Ein Vergleich zum Budgetumfang: Der Jahreshaushalt der UNO entspricht weniger als der Hälfte des Budgets der Stadt Zürich. 66 Wechselkurs vorgegeben durch die Finanzverwaltung des Bundes gemäss Finanzplanung für die Jahre 2002–2004.
Die gesamten jährlichen Mehrkosten des Beitritts würden also, basierend auf den Zahlen des UNO-Budgets für 2000, 52,5 Mio. Franken betragen.67 Der Mitglieder- beitrag unterliegt jedoch auf Grund der nachstehend genannten Einflüsse Schwan- kungen, weshalb der Finanzbedarf je nach Referenzjahr kleiner oder grösser sein kann: – Das Budget der friedenserhaltenden Operationen hängt von der Anzahl der beschlossenen Operationen ab und ist folglich schwer vorhersehbar. Zudem können sich auf Grund von Sicherheitsratsbeschlüssen während des Bud- getjahres Volumen und Anzahl der laufenden Operationen ändern. – Der Mitgliederbeitrag wird in US-Dollar in Rechnung gestellt. Der Wech- selkurs zum Schweizer Franken unterliegt Schwankungen. – Der Beitragssatz wird dreijährlich neu berechnet.68 Der Mitgliederbeitrag wird ab dem Tage des Beitritts pro rata fällig. Der finanzielle Mehraufwand infolge des Beitritts der Schweiz zur UNO wurde im Finanzplan 2002–200469 berücksichtigt. Die dort eingesetzten Beträge berücksich- tigen auch gewisse Wechselkursrisiken und allfällige Veränderungen der Beitrags- höhe. Die benötigten Mittel können im Rahmen der Finanzplanung aufgefangen werden. Gesamtbeiträge der Schweiz an das UNO-System Die entstehenden Mehrkosten sind auch im Verhältnis zu den Gesamtbeiträgen der Schweiz an das UNO-System zu sehen. Die Finanzierung des UNO-Systems erfolgt durch verschiedene Arten von Beiträgen. Die UNO-Nebenorgane haben von den (durch das reguläre Budget finanzierten) Hauptorganen weitgehend unabhängige Budgets, die durch folgende Komponenten gespiesen werden: Pflichtbeiträge, Betei-
67 Dies entspricht etwa 10 Prozent der jährlichen Beiträge der Schweiz an das System der Vereinten Nationen, einem Promille des Bundeshaushaltes, den jährlichen Ausgaben des Bundesamtes für Logistik für Drucksachen (Botschaft zur Staatsrechnung 1999, S. 482.) oder den jährlichen Ausgaben des Bundes für Niveauübergänge im Nationalstrassenbau (Botschaft zur Staatsrechnung 1999, S. 513).
68 Der UNO-Beitragssatz eines Staates wird gegenwärtig wie folgt festgelegt:
a) Bruttosozialprodukt eines Staates; b) gerechnet über eine statistische Periode von sechs Jahren; c) umgerechnet in Dollar nach den vom Beitrags-Komitee empfohlenen Umrechnungskursen; d) bereinigt um einen Schuldenlastausgleich (nur externe Schulden); e) bereinigt um einen Ausgleich für tiefes Pro-Kopf-Einkommen; f) mindestens erreicht werden muss eine Minimalquote von 0,001 %; g) höchstens erreicht werden darf eine Maximalquote von 25%.
69 Bericht des Bundesrates zum Finanzplan 2002–2004 vom 2. Oktober 2000.
ligungen, allgemeine und projektgebundene Beiträge.70 Ausser den Pflichtbeiträgen an das reguläre Budget sowie an jenes der friedenserhaltenden Operationen werden sich diese Zahlungen durch den UNO-Beitritt nicht einschneidend verändern. Aus der folgenden Aufstellung gehen die Zahlungen der Schweiz an die UNO im Jahr
1999 hervor 71:
Alle Zahlen in Mio. Fr. Pflicht- Allgemeine Beteili- Projekt- Total 1999 beiträge Beiträge gungen an gebundene Fonds Beiträge*
1. 1. Reguläres Budget 5,7 0,1 5,8
1. 2. Friedenserhaltende 5,0 5,9 10,9
Operationen
1. 3. Nebenorgane, Institute und 4,5 158,0 40,6 203,1
Kommissionen** (Organe) Total 1: «Kern-UNO» 10,2 163,1 46,5 219,8
2. 1. Spezialorganisationen 38,0 7,2 5,0 8,5 58,7
2.2. Bretton-Woods-Institutionen 8,2 11,1 119,7 51,5 190,5
BWI Total 2: UNO-System 56,4 181,4 124,7 106,5 469,0
* Grösstenteils «Multi-Bilaterale» Beiträge, d.h. Zahlungen, die aus Mitteln der bilateralen Entwicklungszusammenarbeit für spezifische Projekte in einem bestimmten Land bestimmt sind. ** V.a. Entwicklung, Humanitäres, Menschenrechte, Umwelt, z. B. UNDP 59,1 Mio. Fr., UNEP 10,2 Mio. Fr., UNHCR 40 Mio. Fr., UNICEF, 18,6 Mio. Fr.
70 Beitragsart Beschreibung und Festlegung des Beitrags Anwendung
Pflicht- Beitragssätze, die dreijährlich auf Grund der UNO-Sekretariat, beiträge relativen Wirtschaftskraft eines jeden Spezialorgani- Mitgliedstaates festgesetzt werden. sationen Allgemeine Sie werden von den Staaten als regelmässige Alle UNO- Beiträge Beiträge überwiesen. Es gibt keine formelle Programme, Verpflichtung zu einer bestimmten Beitragshöhe. div. UNO-Fonds, Die Zahlungen erfolgen auf Grund oft für mehrere einige UNO-Organe Jahre gemachter Zusagen und fliessen in das allgemeine Budget der Institutionen. Beteili- Bei den regelmässigen Wiederauffüllungen der IFAD als einzige gungen Fonds schiessen die Staaten teils einen von der Spezial- Mitgliederversammlung festgesetzten, teils eine organisation, selbst zugesagte Beitragssumme ein. Banken Projekt- Es handelt sich um Finanzierungen spezifischer Alle Typen von gebundene Projekte der UNO-Institutionen. UNO-Institutionen Beiträge
71 Siehe dazu die vollständige Zusammenstellung in Anhang 3.
7.2 Personelle Konsequenzen
Bereits heute unterhält die Schweiz Missionen an allen Sitzen der UNO (New York, Genf, Wien, Nairobi). Die neuen Handlungsmöglichkeiten, die sich der Schweiz durch den Beitritt eröffneten, würden in den zuständigen Diensten an der Zentrale sowie an den Missionen einen erhöhten Personalbedarf schaffen. Insgesamt maximal fünfzehn zusätzliche Stellen in Bern und auf den Missionen wären notwendig. Der Bundesrat würde die benötigten Einheiten mit internen Umdisponierungen freistel- len und kein Personal beantragen. Bei der seltenen Übernahme besonderer Aufgaben und Verantwortungen, wie etwa eines Sitzes im UNO-Sicherheitsrat, des Präsidiums der Generalversammlung oder des ECOSOC würde der Bedarf zeitlich begrenzt ansteigen.72
8 Verhältnis zum europäischen Recht
Sämtliche europäischen Staaten (ausser dem Vatikan) sind Mitglieder der UNO. Die wichtigsten europäischen Gremien pflegen die Zusammenarbeit mit der Organisa- tion. Namentlich gilt dies für die Europäische Union, die OSZE und den Europarat. Der Beitritt der Schweiz zur UNO kann deshalb als Ergänzung zu diesen gesamt- europäischen Bemühungen gewertet werden.
9 Das Vernehmlassungsverfahren
9.1 Einleitung
Der Bundesrat hat in Umsetzung seines Legislaturziels zu seiner Absicht, den UNO- Beitritt herbeizuführen, vom 28. Juni 2000 bis zum 5. Oktober 2000 ein Vernehm- lassungsverfahren durchgeführt. Die Bundesverfassung schreibt ein Vernehmlas- sungsverfahren in Artikel 147 «bei wichtigen völkerrechtlichen Verträgen» vor. Der Beitritt zur UNO als Organisation für kollektive Sicherheit (und die damit einher- gehende Verpflichtung zur Einhaltung der UNO-Charta) untersteht gemäss BV Ar- tikel 140, Absatz 1, Bst. b der Zustimmung des Volkes und der Stände. Die Wich- tigkeit des Vertrages, d. h. der Charta, ist damit gegeben. Neben den standardmässig angeschriebenen Kantonen, Bundesgerichten, in der Bundesversammlung vertretene Parteien und Spitzenverbänden wurden 89 weitere Organisationen und Institutionen mit auf die UNO oder das UNO-Umfeld aus- gerichteten Interessen begrüsst. Von den insgesamt 137 Adressaten haben 84 geant- wortet. Weiter haben 10 Institutionen und 61 interessierte Einzelpersonen sich spontan vernehmen lassen. Der Bundesrat erachtet diesen Rücklauf als gut und schliesst daraus, dass die schweizerische Öffentlichkeit dieser Vorlage ein grosses Interesse entgegenbringt.
72 Solche Ämter werden jeweils nicht länger als ein resp. zwei Jahre ausgeübt und wären für ein Land wie die Schweiz auch nur relativ selten (höchstens einmal pro Jahrzehnt) zu erreichen.
9.2 Zusammenfassung der Vernehmlassungsresultate
Die eingegangenen Antworten auf die Vernehmlassungsfrage präsentieren sich wie folgt73: Frage: Wir bitten Sie um Ihre Stellungnahme zur Absicht des Bundesrates, den Bei- tritt der Schweiz zur Organisation der Vereinten Nationen herbeizuführen. Kategorie Anzahl Ant- Für den Neutral Gegen den worten Beitritt Beitritt
1 Kantone 26 25 1 –
2 Bundesgerichte 2 0 2 –
3 In der Bundesversammlung vertretene 8 6 – 2
Parteien
4 Spitzenverbände der Wirtschaft 7 6 1 –
51 Weitere interessierte Institutionen 41 37 3 1
52 Spontan antwortende* interessierte 10 5 – 5
Institutionen
6 Spontan antwortende* Privatpersonen 61 31 15 15
* d.h. nicht angefragte
Die grosse Mehrheit der Antworten steht dem UNO-Beitritt der Schweiz positiv ge- genüber. Insbesondere unter den Kantonen und Spitzenverbänden der Wirtschaft ist die Zustimmung fast einstimmig. Auch der Rückhalt bei den in der Bundesver- sammlung vertretenen Parteien sowie bei den angefragten weiteren Institutionen ist sehr gross. Differenzierter präsentiert sich das Bild bei den spontan antwortenden Institutionen sowie den Privatpersonen. Auch hier findet die Vorlage mehr Unterstützung als Ablehnung. Eine Gruppe von rund siebzig spontanen Eingaben ist allerdings zu klein, um als repräsentativ für Aussagen über die Stimmung in der Bevölkerung he- rangezogen zu werden. Sie lässt aber den Schluss zu, dass die Vorlage, die ja ein Mehr von Volk und Ständen finden muss, in der Bevölkerung kritischer beurteilt wird als von den befragten Institutionen. Die Vernehmlassungsteilnehmer beweisen in ihren Antworten, dass sie ein differen- ziertes Bild des Wirkens der UNO haben. Diese wird von der Mehrheit als wichtige und nützliche Organisation gesehen, die aber mit strukturellen und operativen Pro- blemen behaftet ist. Nur eine Minderheit der Antworten möchte aus diesem Grund von einem Beitritt absehen. Einige fordern den Bundesrat auf, zu einer offenen Dis- kussion über diese Problematik beizutragen. Die meisten der positiven Antworten teilen die vom Bundesrat vorgebrachte Argu- mentation für den Beitritt weitgehend oder gar vollständig. Von den Argumenten für den Beitritt fanden vor allem folgende drei eine grosse Resonanz:
73 Eine vollständige Übersicht über die Antworten wird in Berichtsform zuhanden der Öffentlichkeit publiziert.
– Die Schweiz sollte nicht das fast letzte Nichtmitglied einer universellen Or- ganisation sein. Der Beitritt sei auch als Ausdruck der Solidarität der Schweiz mit der Staatengemeinschaft bei der Lösung der Probleme der Welt zu werten. – Die UNO hat sich verändert, ein Engagement in ihr lohne sich. – Die Mitwirkung der Schweiz in der UNO ist bereits weitgehend, unser Land solle sich deshalb volle Mitwirkungsrechte verschaffen. Einen starken Rückhalt fand auch die Argumentation, die Schweiz könne in der UNO mithelfen, die wirtschaftlichen Rahmenbedingungen zu verbessern, und insbe- sondere zu einer Verbesserung ihres Image in der Welt beitragen. Ausgiebig diskutiert wurde die Frage der Verträglichkeit der UNO-Mitgliedschaft mit der Neutralitätspolitik der Schweiz. Eine grosse Anzahl von Antworten unter- streicht, dass der UNO-Beitritt die Neutralität der Schweiz nicht berühre, einige we- nige sprechen von einer Gefährdung der Neutralität. Der Bundesrat wird in vielen Antworten aufgefordert, auch als UNO-Mitglied seine bisherige Neutralitätspolitik weiterzuverfolgen. Deshalb begrüssen einige Antworten das vom Bundesrat am 23. Januar 1999 beschlossene Vorgehen, im Beitrittsgesuch sowie beim ersten Auf- tritt der Schweiz als Mitglied vor der UNO-Generalversammlung auf die Neutralität hinzuweisen. Wenige Antworten erachten dieses Vorgehen als ungeeignet. Die Kosten des Beitritts werden in den meisten Antworten als angemessen betrach- tet, aber in auffällig vielen spontanen privaten Antworten kritisiert. Verschiedene Antworten fordern den Bundesrat auf, bereits Grundlinien der Politik, die er in der UNO zu verfolgen gedenkt, zu entwickeln und Aussagen dazu zu ma- chen, wie er diese in Politik und Gesellschaft abstützen möchte. Der Bundesrat sieht vor, in der UNO eine Politik, die innerhalb des Rahmens seiner aussenpolitischen Zielsetzungen liegt, zu verfolgen. Er verweist dafür auf den aussenpolitischen Be- richt. Verschiedene Antworten baten den Bundesrat um ein rasches weiteres Vorgehen.
9.3 Schlüsse aus den Vernehmlassungsresultaten
Auf Grund der insgesamt positiven Vernehmlassungsresultate fühlt sich der Bundes- rat in seiner Absicht bestätigt, den Beitritt der Schweiz zur UNO herbeizuführen. Er beschloss, eine Botschaft, in der er seine Unterstützung der Volksinitiative «Für den Beitritt der Schweiz zur UNO» kundtut, dem Parlament zu überweisen. Die Bot- schaft geht auf die in den Vernehmlassungsantworten diskutierten Fragestellungen vertieft ein. Dabei werden die wichtigen Beitrittsgründe herausgearbeitet, die kriti- schen Punkte beleuchtet und die ablehnenden Argumente in Betracht gezogen. Mit- tels dieser hier vorliegenden Botschaft soll eine volle Transparenz bezüglich der Be- deutung des UNO-Beitritts für die Schweiz geschaffen werden.
Anhang I
Abkürzungsverzeichnis
a. a. O. Am angegebenen Ort Abs. Absatz Art. Artikel BBl Bundesblatt BWI Bretton-Woods-Institutionen CBD Übereinkommen für biologische Vielfalt CCD Desertifikationskonvention CESCR Komitee für wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte CGIAR Beratungsgruppe für internationale Agrarforschung CHR Menschenrechtskommission CITES Convention sur le commerce international des espèces de faune et flores sauvages menacées d extinction CIVPOL Zivile Polizeibeobachter CND Suchtstoffkommission COHRED Council on Health Research for Development CPD Kommission für Bevölkerung und Entwicklung CSD Kommission für nachhaltige Entwicklung CsocD Kommission für soziale Entwicklung CSW Kommission für die Rechtsstellung der Frau DHA Departement für Humanitäre Angelegenheiten DPKO Hauptabteilung Friedenssicherungseinsätze ECA Wirtschaftskommission für Afrika ECE Europäische Wirtschaftskommission der UNO ECLAC Wirtschaftskommission für Lateinamerika und die Karibik ECOSOC Wirtschafts- und Sozialrat ECOWAS Wirtschaftsgemeinschaft der westafrikanischen Staaten EDA Eidgenössisches Departement für äuswärtige Angelegenheiten ESCAP Wirtschafts- und Sozialkommission für Asien und den Pazifik ESCWA Wirtschafts- und Sozialkommission für Westasien EU Europäische Union EVP Evangelische Volkspartei EWR Europäischer Wirtschaftsraum FAO Ernährungs- und Landwirtschaftsorganisation der Vereinten Nationen FIPOI Immobilienstiftung für die internationalen Organisationen in Genf Fr. Franken GEF Globale Umweltfazilität GS Generalsekretariat
GV Generalversammlung HABITAT Konferenz der Vereinten Nationen für Wohn- und Siedlungswesen HCHR Hoher Kommissar für Menschenrechte IAEA Internationale Atomenergie-Agentur IBRD Internationale Bank für Wiederaufbau und Entwicklung ICAO Internationale Zivilluftfahrtorganisation ICC Internationale Handelskammern ICTY International Tribunal for Former Yugoslavia IDA Internationale Entwicklungsorganisation IFAD Internationaler Fonds für landwirtschaftliche Entwicklung IFC Internationale Finanz-Corporation IFOR Implementation Force IGH Internationaler Gerichtshof IGPF Inter-Governemental Panel on Forests ILC International Law Commission ILO Internationale Arbeitsorganisation IMO Internationale Seeschifffahrts-Organisation Inkl. Inklusive INSTRAW Internationales Forschungs- und Ausbildungsinstitut zur Förderung der Frau IPCC Inter-Governemental Panel on Climate Change ITC Internationales Handels-Zentrum ITU Internationale Fernmeldeunion IMF Internationaler Währungsfonds KFOR Kosovo Force (Internationale Schutztruppe für Kosovo) LdU Landesring der Unabhängigen MIGA Multilateral Investment Guarantee Agency MINURSO Mission der Vereinten Nationen für die Organisation eines Referendums in der Westsahara Mio. Millionen Mrd. Milliarden NATO North Atlantic Treaty Organization NGO Nichtregierungs-Organisationen NNSC Neutrale Überwachungskommission in Korea OAU Organisation für afrikanische Einheit OCHA Office of the Coordinator for Humanitarian Affairs ODCCP Büro für Drogenkontrolle und Verbrechensverhütung OSZE Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa SFOR Stabilisation Force UNAIDS AIDS-Programm der Vereinten Nationen UNCDF Kapitalentwicklungsfonds der Vereinten Nationen UNCITRAL Kommission der Vereinten Nationen für internationales Handelsrecht
UNCTAD Konferenz der Vereinten Nationen für Handel und Entwicklung UNDCP Programm der Vereinten Nationen für die internationale Drogen- bekämpfung UNDP Entwicklungsprogramm der Vereinten Nationen UNEP Umweltprogramm der Vereinten Nationen UNESCO Organisation der Vereinten Nationen für Erziehung, Wissenschaft und Kultur UNFCCC United Nations Framework Convention on Climate Change UNFPA Bevölkerungsfonds der Vereinten Nationen UNHCR UN-Hochkommissariat für Flüchtlinge UNICEF Kinderhilfswerk der Vereinten Nationen UNICRI Interregionales Forschungsinstitut der Vereinten Nationen für Krimi- nalität und Rechtspflege UNIDIR Institut der Vereinten Nationen für Abrüstungsforschung UNIDO Organisation der Vereinten Nationen für industrielle Entwicklung UNIFEM Entwicklungsfonds der Vereinten Nationen für die Frau UNITA Nationale Vereinigung für die totale Unabhängigkeit Angolas UNITAR Ausbildungs- und Forschungsinstitut der Vereinten Nationen UNMAP United Nations Mine Action Programme UNMIK United Nations Interim Administration in Kosovo UNMOP United Nations Mission of Observers in Prevlaka UNMOT Beobachtermission der Vereinten Nationen in Tadschikistan UNO Organisation der Vereinten Nationen UNOG Büro der Vereinten Nationen in Genf UNOMIG Beobachtermission der Vereinten Nationen in Georgien UNPREDEP Präventiveinsatztruppe der Vereinten Nationen für Mazedonien UNRISD Forschungsinstitut der Vereinten Nationen für soziale Entwicklung UNRWA Hilfswerk der Vereinten Nationen für Palästinaflüchtlinge im Nahen Osten UNSCOM Sonderkommission der Vereinten Nationen UNSG Sekretariat der Vereinten Nationen UNTSO Organisation der Vereinten Nationen zur Überwachung des Waffen- stillstands (Naher Osten) UNU Universität der Vereinten Nationen UNV Entwicklungshelfer der Vereinten Nationen UPU Weltpostverein USD Dollar der Vereinigten Staaten WEOG Western European and Others Group WFP Welternährungsprogramm WHO Weltgesundheitsorganisation WIPO Weltorganisation für geistiges Eigentum WMO Weltorganisation für Meteorologie WTO Welthandelsorganisation
Anhang 2
Das System der Vereinten Nationen
Beteiligung der Schweiz (Stand: Oktober 2000): Fette/kursive Schrift: Die Schweiz ist Mitglied oder Vertragspartei. . Die Schweiz entrichtet freiwillige Beiträge
Anhang 3
Beiträge der Schweiz an das UNO-System 1999 in Franken Empfänger Bezeichnung Pflicht- Allgemeine Beteili- Projekt- Total beiträge Beiträge an gungen gebundene Bei- Organe/Orga- an Banken träge nisationen und Fonds
1 Kern-UNO
1.1 UNO UNOG Fonds des bourses 20 000 20 000 UNSG Pauschale als Beo- 5 681 227 145 500 5 826 727 bachter (d.h. 30 Pro- zent des fiktiven Pflichtbeitrages)
Total 1.1: UNO 5 681 227 145 500 0 20 000 5 846 727
1.2 Friedenserhal-
tende Operationen DPKO Beiträge an Fonds 3 800 000 117 539 3 917 539 und weitere Beiträge ICTY Diverse Beiträge 150 000 801 537 951 537 UNO Diverse Projektbei- 225 000 851 478 1 076 478 träge UNO- Personalkosten und 849 741 3 195 114 4 044 855 Missionen weitere Beiträge generell CIVPOL Personalkosten und 933 421 933 421 weitere Beiträge
Total 1.2: Friedens- 0 5 024 741 0 5 899 089 10 923 830 erhaltende Opera- tionen
1.3 Nebenorgane,
Institute und Kommissionen CBD 160 000 280 000 440 000 CCD 332 665 500 000 832 665 COHRED 1 200 000 1 200 000
ECE 90 000 230 000 320 000 HCHR 402 000 704 987 1 106 987 IGPF 200 000 200 000 IPCC 200 000 200 000 ITC 1 815 000 2 100 000 3 915 000 OCHA 355 000 3 024 724 3 379 724 UNAIDS 2 200 000 2 200 000 UNCITRAL 50 000 50 000 UNCTAD 1 064 400 1 064 400 UNDCP 851 175 851 175
Empfänger Bezeichnung Pflicht- Allgemeine Beteili- Projekt- Total beiträge Beiträge an gungen gebundene Bei- Organe/Organi an Banken träge sationen und Fonds
UNDP 52 000 000 7 064 063 59 064 063 UNEP 3 612 500 6 542 152 10 154 652 UNFCCC 189 000 70 000 259 000 UNFPA 11 000 000 1 050 000 12 050 000 UNHCR 105 000 36 484 321 3 500 000 40 089 321 UNICEF 17 000 000 1 644 759 18 644 759 UNICRI 18 620 18 620 UNIDIR 66 590 66 590 UNIFEM 700 000 700 000 UNITAR 1 287 950 141 910 1 429 860 UNRISD 96 040 96 040 UNRWA 8 430 581 8 430 581 UNV 500 000 75 317 575 317 WFP 16 007 566 19 716 588 35 724 154
Total 1.3: Neben- 4 511 500 157 964 660 0 40 586 748 203 062 908 organe, Institute und Kommissionen
Total 1: Kern-UNO 10 192 727 163 134 901 0 46 505 837 219 833 465
2 Spezialorganisationen
FAO 5 919 315 801 860 6 721 175 IAEA 3 577 657 1 315 095 4 892 752 ICAO 837 146 837 146 IFAD 5 000 000 5 000 000 ILO 3 989 885 100 000 1 192 646 5 282 531 IMO 109 800 50 000 159 800 ITU 5 245 460 5 245 460 UNESCO 6 183 900 740 000 174 462 7 098 362 UNIDO 1 653 587 111 170 3 989 205 5 753 962 UPU 559 350 64 151 23 501 WHO 8 451 032 4 833 000 1 622 709 14 906 741 WIPO 759 648 158 392 18 040 WMO 737 058 552 942 1 290 000
Total 2: Spezial- 38 023 838 7 213 416 5 000 000 8 492 216 58 729 470 organisationen
Empfänger Bezeichnung Pflicht- Allgemeine Beteili- Projekt- Total beiträge Beiträge an gungen gebundene Bei- Organe/Organi an Banken träge sationen und Fonds
3 Bretton-Woods- und assoziierte Institutionen
World 21 933 800 21 933 800 Bank (World 118 084 000 118 084 000 Bank) IDA (World 21 274 400 21 274 400 Bank) IFC (World 10 900 000 10 900 000 Bank) CGIAR (World Kapitalbeteiligung 1 600 000 1 600 000 Bank) MIGA IWF Zinsverbilligungs- 8 288 904 8 288 904 konto GEF 8 140 000 247 500 8 387 500
Total 3: Bretton- 8 140 000 11 147 500 119 684 000 51 497 104 190 468 604 Woods- und asso- ziierte Institutionen
Total 1+2+3: 469 031 539 (UNO-System)
Anhang 4
Der UNO-Beitritt der Schweiz und die Bestimmungen von Kapitel VII der UNO-Charta
I. Überflug und Transit des schweizerischen Territoriums im Rahmen militärischer Massnahmen gemäss Kapitel VII der UNO-Charta
1. Fragestellung
Ist die Schweiz als UNO-Mitglied verpflichtet, auf Grund militärischer Sanktionen, die der Sicherheitsrat gemäss Kapitel VII der Charta beschlossen hat, Transit- und Überflugsrechte zu gewähren?
2. Prinzip
Aus der bisher gängigen Interpretation des Artikels 43 der Charta wie auch aus des- sen Bezug zu Artikel 42 geht hervor, dass Mitgliedstaaten ohne ein Abkommen ge- mäss Artikel 43 nicht verpflichtet sind, dem UNO-Sicherheitsrat bei militärischen Sanktionen ihre Armee und ihr Territorium zur Verfügung zu stellen. Daraus ergibt sich im Weiteren, dass die Charta ihren Mitgliedstaaten keine allgemeine Ver- pflichtung auferlegt, Transit- und Überflugsrechte im Rahmen von Zwangs- massnahmen zu gewähren, die unter Anwendung von Kapitel VII der Charta be- schlossen wurden. Im Übrigen hat der Sicherheitsrat noch nie Resolutionen verab- schiedet, die von den Mitgliedstaaten der Organisation solches explizit verlangt hätten. Es besteht ein grundlegender Unterschied, den die Charta einerseits zwischen wirt- schaftlichen Sanktionen macht, zu deren Teilnahme die Mitgliedstaaten verpflichtet sind (Artikel 41 der Charta) und andererseits militärischen Sanktionen, bei denen die Teilnahme im freien Ermessen der Mitgliedstaaten liegt (Artikel 42 der Charta).
3. Ausführungen zum Prinzip
Die Entscheidungsfreiheit eines jeden Mitgliedstaates, sich an militärischen Sank- tionen der UNO zu beteiligen oder Transit- und Überflugsrechte über sein Gebiet zu gewähren, ist nicht absolut. Sie wird eingeschränkt einerseits durch die allgemeine Verpflichtung, die Umsetzung von Massnahmen, die gemäss Kapitel VII ergriffen werden, nicht zu beeinträchtigen, und andererseits durch das ausdrückliche Verbot, einen Staat zu unterstützen, der Ziel von Sanktionen ist (Artikel 2, Paragraph 5 der Charta). Dies hat zur Folge, dass sich in besonderen Fällen nicht vollständig aus- schliessen lässt, dass ein Staat verpflichtet werden könnte, Transit- und Überflugs- rechte zu gewähren. Dieser Fall würde eintreten, wenn die Weigerung, solche Rechte zuzugestehen, die Umsetzung der Sanktionen behinderte und so den Staat begünstigte, der Ziel dieser Massnahmen ist.
4. Folgerung
Die Schweiz müsste als UNO-Mitglied im Rahmen der Umsetzung militärischer Sanktionen keine Überflugs- und Transitrechte einräumen. In Anwendung der vom Bundesrat schon heute verfolgten Politik würde sie diese (wie z.B. den Friedens- truppen in Ex-Jugoslawien) weiterhin gewähren. Im Falle einer Verweigerung
müsste sie dafür besorgt sein, dass dies nicht als Unterstützung eines mit Sanktionen belegten Staates interpretiert würde.
II. Entsendung von Schweizer Truppen ins Ausland
1. Fragestellung
Ist die Schweiz als UNO-Mitglied verpflichtet, im Rahmen militärischer Sanktionen, die der Sicherheitsrat auf Grund von Kapitel VII der Charta beschlossen hat, Trup- pen ins Ausland zu entsenden?
2. Prinzip
Kein Mitgliedstaat kann von der UNO verpflichtet werden, mittels Truppen an mi- litärischen Aktionen teilzunehmen, die unter Kapitel VII durchgeführt werden. Eine solche Verpflichtung wurde von keinem Mitgliedstaat anerkannt. Wenn das Abseitsstehen der Schweiz die Wirksamkeit militärischer Sanktionen, die auf Grund von Kapitel VII beschlossen wurden, massgeblich beeinträchtigt, kann veranlasst werden, dass sie passive Unterstützung leistet (beispielsweise Bewilli- gung von Transit- und Überflugsrechten). Auch als UNO-Mitglied kann die Schweiz Zwangsmassnahmen der UNO aktiv und in Form der Entsendung von Truppen ins Ausland nur mit Zustimmung des Bundes- rates und/oder der Bundesversammlung unterstützen, dies unter der Voraussetzung einer Revision des Militärgesetzes.
3. Ausführungen zum Prinzip
Aus Wortlaut und Genese von Artikel 43 der Charta sowie aus der Praxis der UNO (insbesondere jener der Neunzigerjahre) ergibt sich, dass es für die Mitgliedstaaten keine rechtliche Verpflichtung gibt, Truppen für militärische Aktionen, die gemäss Kapitel VII beschlossen wurden, zur Verfügung zu stellen. Zahlreiche Staaten legten bei den Verhandlungen der Charta grossen Wert darauf, dass dem Sicherheitsrat keine Befugnis zugestanden wurde, Mitgliedstaaten dazu zu verpflichten, nationale Kontingente einzusetzen. Diesen Befürchtungen der Gründungsstaaten wurde in Ar- tikel 43 der Charta Rechnung getragen. Dieser führt aus, dass die Bereitstellung von nationalen Truppen in den Dienst der UNO nur dann möglich ist, wenn ein separates Abkommen zwischen dem Sicherheitsrat und dem betreffenden Staat geschlossen und nachdem dieses Abkommen vom zuständigen Organ des vertragschliessenden Staates gutgeheissen wurde. Artikel 43 auferlegt den Mitgliedstaaten somit lediglich die Verpflichtung zur Verhandlung. Der Sicherheitsrat kann die Mitgliedstaaten je- doch nicht verpflichten, solche Abkommen abzuschliessen und gutzuheissen (pactum de negotiando und nicht pactum de contrahendo). Noch wurde kein einziges Abkommen dieser Art zwischen dem Sicherheitsrat und einem UNO-Mitgliedstaat abgeschlossen. Der Hauptgrund für die Zurückhaltung der Mitgliedstaaten, der UNO Truppen im Rahmen von Übereinkommen gemäss Artikel 43 der Charta zur Verfügung zu stellen, liegt darin, dass Abkommen dieser Art zur Folge hätten, dass nationale Einheiten unmittelbar dem Kommando der UNO unterstellt würden. Bei der Ausarbeitung der Charta waren die Staaten sich dieser Unzulänglichkeit von Artikel 43 bewusst und verabschiedeten eine weniger verpflichtende Bestimmung,
Artikel 106, der heute die rechtliche Grundlage für die Bereitstellung bewaffneter Kräfte durch die Mitgliedstaaten darstellt. Auch dieser Artikel formuliert wie Ar- tikel 43 eine Bedingung, nämlich die vorgängige Zustimmung des Staates, der die Truppen bereitstellt.
4. Folgerung
Aus Artikel 43 und 106 der UNO-Charta wie auch aus der Praxis der Organisation und ihrer Mitgliedstaaten ergibt sich, dass im Rahmen militärischer Sanktionen, die gemäss Kapitel VII verabschiedet wurden, die Schweiz als UNO-Mitglied ihre Handlungsfreiheit über die Entsendung von Truppen ins Ausland behält.
Anhang 5
Charta der Vereinten Nationen
Unterzeichnet in der Stadt San Francisco am 26. Juni 1945.
Wir, die Völker der Vereinten Nationen – fest entschlossen, künftige Geschlechter vor der Geissel des Krieges zu bewahren, die zweimal zu un- seren Lebzeiten unsagbares Leid über die Menschheit gebracht hat, unseren Glauben an die Grundrechte des Menschen, an Würde und Wert der menschlichen Persön- lichkeit, an die Gleichberechtigung von Mann und Frau sowie von allen Nationen, ob gross oder klein, erneut zu bekräftigen, Bedingungen zu schaffen, unter denen Gerechtigkeit und die Achtung vor den Verpflichtungen aus Verträgen und anderen Quellen des Völkerrechts gewahrt werden können, den sozialen Fortschritt und ei- nen besseren Lebensstandard in grösserer Freiheit zu fördern,
und für diese Zwecke Duldsamkeit zu üben und als gute Nachbarn in Frieden miteinander zu leben, unsere Kräfte zu vereinen, um den Weltfrieden und die internationale Sicherheit zu wahren, Grundsätze anzunehmen und Verfahren einzuführen, die gewährleisten, dass Waf- fengewalt nur noch im gemeinsamen Interesse angewendet wird, und internationale Einrichtungen in Anspruch zu nehmen, um den wirtschaftlichen und sozialen Fortschritt aller Völker zu fördern –
haben beschlossen, in unserem Bemühen um die Erreichung dieser Ziele zusammen- zuwirken. Dementsprechend haben unsere Regierungen durch ihre in der Stadt San Franzisko versammelten Vertreter, deren Vollmachten vorgelegt und in guter und gehöriger Form befunden wurden, diese Charta der Vereinten Nationen angenommen und er- richten hiermit eine internationale Organisation, die den Namen «Vereinte Natio- nen» führen soll.
Kapitel I: Ziele und Grundsätze
Art. 1 Die Vereinten Nationen setzen sich folgende Ziele:
1. den Weltfrieden und die internationale Sicherheit zu wahren und zu diesem
Zweck wirksame Kollektivmassnahmen zu treffen, um Bedrohungen des Friedens zu verhüten und zu beseitigen, Angriffshandlungen und andere Friedensbrüche zu un- terdrücken und internationale Streitigkeiten oder Situationen, die zu einem Frie- densbruch führen könnten, durch friedliche Mittel nach den Grundsätzen der Ge- rechtigkeit und des Völkerrechts zu bereinigen oder beizulegen;
2. freundschaftliche, auf der Achtung vor dem Grundsatz der Gleichberechtigung
und Selbstbestimmung der Völker beruhende Beziehungen zwischen den Nationen zu entwickeln und andere geeignete Massnahmen zur Festigung des Weltfriedens zu treffen;
3. eine internationale Zusammenarbeit herbeizuführen, um internationale Probleme
wirtschaftlicher, sozialer, kultureller und humanitärer Art zu lösen und die Achtung vor den Menschenrechten und Grundfreiheiten für alle ohne Unterschied der Rasse, des Geschlechts, der Sprache oder der Religion zu fördern und zu festigen;
4. ein Mittelpunkt zu sein, in dem die Bemühungen der Nationen zur Verwirkli-
chung dieser gemeinsamen Ziele aufeinander abgestimmt werden.
Art. 2 Die Organisation und ihre Mitglieder handeln im Verfolg der in Artikel 1 dargeleg- ten Ziele nach folgenden Grundsätzen: 1. Die Organisation beruht auf dem Grundsatz der souveränen Gleichheit aller ihrer Mitglieder. 2. Alle Mitglieder erfüllen, um ihnen allen die aus der Mitgliedschaft erwachsenden Rechte und Vorteile zu sichern, nach Treu und Glauben die Verpflichtungen, die sie mit dieser Charta übernehmen. 3. Alle Mitglieder legen ihre internationalen Streitigkeiten durch friedliche Mittel so bei, dass der Weltfriede, die internationale Sicherheit und die Gerechtigkeit nicht gefährdet werden. 4. Alle Mitglieder unterlassen in ihren internationalen Beziehungen jede gegen die territoriale Unversehrtheit oder die politische Unabhängigkeit eines Staates gerich- tete oder sonst mit den Zielen der Vereinten Nationen unvereinbare Androhung oder Anwendung von Gewalt.
5. Alle Mitglieder leisten den Vereinten Nationen jeglichen Beistand bei jeder
Massnahme, welche die Organisation im Einklang mit dieser Charta ergreift; sie leisten einem Staat, gegen den die Organisation Vorbeugungs- oder Zwangsmass- nahmen ergreift, keinen Beistand. 6. Die Organisation trägt dafür Sorge, dass Staaten, die nicht Mitglieder der Ver- einten Nationen sind, insoweit nach diesen Grundsätzen handeln, als dies zur Wah- rung des Weltfriedens und der internationalen Sicherheit erforderlich ist.
7. Aus dieser Charta kann eine Befugnis der Vereinten Nationen zum Eingreifen in
Angelegenheiten, die ihrem Wesen nach zur inneren Zuständigkeit eines Staates ge- hören, oder eine Verpflichtung der Mitglieder, solche Angelegenheiten einer Rege- lung auf Grund dieser Charta zu unterwerfen, nicht abgeleitet werden; die Anwen- dung von Zwangsmassnahmen nach Kapitel VII wird durch diesen Grundsatz nicht berührt.
Kapitel II: Mitgliedschaft
Art. 3 Ursprüngliche Mitglieder der Vereinten Nationen sind die Staaten, welche an der Konferenz der Vereinten Nationen über eine Internationale Organisation in San Franzisko teilgenommen oder bereits vorher die Erklärung der Vereinten Nationen vom 1. Januar 1942 unterzeichnet haben und nunmehr diese Charta unterzeichnen und nach Artikel 110 ratifizieren.
Art. 4 (1) Mitglied der Vereinten Nationen können alle sonstigen friedliebenden Staaten werden, welche die Verpflichtungen aus dieser Charta übernehmen und nach dem Urteil der Organisation fähig und willens sind, diese Verpflichtungen zu erfüllen. (2) Die Aufnahme eines solchen Staates als Mitglied der Vereinten Nationen erfolgt auf Empfehlung des Sicherheitsrats durch Beschluss der Generalversammlung.
Art. 5 Einem Mitglied der Vereinten Nationen, gegen das der Sicherheitsrat Vorbeugungs- oder Zwangsmassnahmen getroffen hat, kann die Generalversammlung auf Emp- fehlung des Sicherheitsrats die Ausübung der Rechte und Vorrechte aus seiner Mit- gliedschaft zeitweilig entziehen. Der Sicherheitsrat kann die Ausübung dieser Rechte und Vorrechte wieder zulassen.
Art. 6 Ein Mitglied der Vereinten Nationen, das die Grundsätze dieser Charta beharrlich verletzt, kann auf Empfehlung des Sicherheitsrats durch die Generalversammlung aus der Organisation ausgeschlossen werden.
Kapitel III: Organe
Art. 7 (1) Als Hauptorgane der Vereinten Nationen werden eine Generalversammlung, ein Sicherheitsrat, ein Wirtschafts- und Sozialrat, ein Treuhandrat, ein Internationaler Gerichtshof und ein Sekretariat eingesetzt. (2) Je nach Bedarf können in Übereinstimmung mit dieser Charta Nebenorgane ein- gesetzt werden.
Art. 8 Die Vereinten Nationen schränken hinsichtlich der Anwartschaft auf alle Stellen in ihren Haupt- und Nebenorganen die Gleichberechtigung von Männern und Frauen nicht ein.
Kapitel IV: Die Generalversammlung
Art. 9 Zusammensetzung (1) Die Generalversammlung besteht aus allen Mitgliedern der Vereinten Nationen. (2) Jedes Mitglied hat höchstens fünf Vertreter in der Generalversammlung.
Art. 10 Aufgaben und Befugnisse Die Generalversammlung kann alle Fragen und Angelegenheiten erörtern, die in den Rahmen dieser Charta fallen oder Befugnisse und Aufgaben eines in dieser Charta vorgesehenen Organs betreffen; vorbehaltlich des Artikels 12 kann sie zu diesen Fragen und Angelegenheiten Empfehlungen an die Mitglieder der Vereinten Natio- nen oder den Sicherheitsrat oder an beide richten.
Art. 11 (1) Die Generalversammlung kann sich mit den allgemeinen Grundsätzen der Zu- sammenarbeit zur Wahrung des Weltfriedens und der internationalen Sicherheit ein- schliesslich der Grundsätze für die Abrüstung und Rüstungsregelung befassen und in Bezug auf diese Grundsätze Empfehlungen an die Mitglieder oder den Sicher- heitsrat oder an beide richten. (2) Die Generalversammlung kann alle die Wahrung des Weltfriedens und der inter- nationalen Sicherheit betreffenden Fragen erörtern, die ihr ein Mitglied der Verein- ten Nationen oder der Sicherheitsrat oder nach Artikel 35 Absatz 2 ein Nichtmit- gliedstaat der Vereinten Nationen vorlegt; vorbehaltlich des Artikels 12 kann sie zu diesen Fragen Empfehlungen an den oder die betreffenden Staaten oder den Sicher- heitsrat oder an beide richten. Macht eine derartige Frage Massnahmen erforderlich, so wird sie von der Generalversammlung vor oder nach der Erörterung an den Si- cherheitsrat überwiesen. (3) Die Generalversammlung kann die Aufmerksamkeit des Sicherheitsrats auf Si- tuationen lenken, die geeignet sind, den Weltfrieden und die internationale Sicher- heit zu gefährden. (4) Die in diesem Artikel aufgeführten Befugnisse der Generalversammlung schrän- ken die allgemeine Tragweite des Artikels 10 nicht ein.
Art. 12 (1) Solange der Sicherheitsrat in einer Streitigkeit oder einer Situation die ihm in dieser Charta zugewiesenen Aufgaben wahrnimmt, darf die Generalversammlung zu dieser Streitigkeit oder Situation keine Empfehlung abgeben, es sei denn auf Ersu- chen des Sicherheitsrats. (2) Der Generalsekretär unterrichtet mit Zustimmung des Sicherheitsrats die Gene- ralversammlung bei jeder Tagung über alle die Wahrung des Weltfriedens und der internationalen Sicherheit betreffenden Angelegenheiten, die der Sicherheitsrat be- handelt; desgleichen unterrichtet er unverzüglich die Generalversammlung oder, wenn diese nicht tagt, die Mitglieder der Vereinten Nationen, sobald der Sicher- heitsrat die Behandlung einer solchen Angelegenheit einstellt.
Art. 13 (1) Die Generalversammlung veranlasst Untersuchungen und gibt Empfehlungen ab, a) um die internationale Zusammenarbeit auf politischem Gebiet zu fördern und die fortschreitende Entwicklung des Völkerrechts sowie seine Kodifizie- rung zu begünstigen; b) um die internationale Zusammenarbeit auf den Gebieten der Wirtschaft, des Sozialwesens, der Kultur, der Erziehung und der Gesundheit zu fördern und zur Verwirklichung der Menschenrechte und Grundfreiheiten für alle ohne Unterschied der Rasse, des Geschlechts, der Sprache oder der Religion bei- zutragen. (2) Die weiteren Verantwortlichkeiten, Aufgaben und Befugnisse der Generalver- sammlung in Bezug auf die in Absatz 1 Buchstabe b genannten Angelegenheiten sind in den Kapiteln IX und X dargelegt.
Art. 14 Vorbehaltlich des Artikels 12 kann die Generalversammlung Massnahmen zur friedlichen Bereinigung jeder Situation empfehlen, gleichviel wie sie entstanden ist, wenn diese Situation nach ihrer Auffassung geeignet ist, das allgemeine Wohl oder die freundschaftlichen Beziehungen zwischen Nationen zu beeinträchtigen; dies gilt auch für Situationen, die aus einer Verletzung der Bestimmungen dieser Charta über die Ziele und Grundsätze der Vereinten Nationen entstehen.
Art. 15 (1) Die Generalversammlung erhält und prüft Jahresberichte und Sonderberichte des Sicherheitsrats; diese Berichte enthalten auch eine Darstellung der Massnahmen, die der Sicherheitsrat zur Wahrung des Weltfriedens und der internationalen Sicherheit beschlossen oder getroffen hat. (2) Die Generalversammlung erhält und prüft Berichte der anderen Organe der Ver- einten Nationen.
Art. 16 Die Generalversammlung nimmt die ihr bezüglich des internationalen Treuhand- systems in den Kapiteln XII und XIII zugewiesenen Aufgaben wahr; hierzu gehört die Genehmigung der Treuhandabkommen für Gebiete, die nicht als strategische Zonen bezeichnet sind.
Art. 17 (1) Die Generalversammlung prüft und genehmigt den Haushaltsplan der Organisa- tion. (2) Die Ausgaben der Organisation werden von den Mitgliedern nach einem von der Generalversammlung festzusetzenden Verteilungsschlüssel getragen. (3) Die Generalversammlung prüft und genehmigt alle Finanz- und Haushaltsabma- chungen mit den in Artikel 57 bezeichneten Sonderorganisationen; sie prüft deren Verwaltungshaushalt mit dem Ziel, Empfehlungen an sie zu richten.
Art. 18 Abstimmung (1) Jedes Mitglied der Generalversammlung hat eine Stimme. (2) Beschlüsse der Generalversammlung über wichtige Fragen bedürfen einer Zwei- drittelmehrheit der anwesenden und abstimmenden Mitglieder. Zu diesen Fragen gehören: Empfehlungen hinsichtlich der Wahrung des Weltfriedens und der interna- tionalen Sicherheit, die Wahl der nichtständigen Mitglieder des Sicherheitsrats, die Wahl der Mitglieder des Wirtschafts- und Sozialrats, die Wahl von Mitgliedern des Treuhandrats nach Artikel 86 Absatz 1 Buchstabe c, die Aufnahme neuer Mitglieder in die Vereinten Nationen, der zeitweilige Entzug der Rechte und Vorrechte aus der Mitgliedschaft, der Ausschluss von Mitgliedern, Fragen betreffend die Wirkungs- weise des Treuhandsystems sowie Haushaltsfragen. (3) Beschlüsse über andere Fragen, einschliesslich der Bestimmung weiterer Grup- pen von Fragen, über die mit Zweidrittelmehrheit zu beschliessen ist, bedürfen der Mehrheit der anwesenden und abstimmenden Mitglieder.
Art. 19 Ein Mitglied der Vereinten Nationen, das mit der Zahlung seiner finanziellen Bei- träge an die Organisation im Rückstand ist, hat in der Generalversammlung kein Stimmrecht, wenn der rückständige Betrag die Höhe der Beiträge erreicht oder über- steigt, die dieses Mitglied für die vorausgegangenen zwei vollen Jahre schuldet. Die Generalversammlung kann ihm jedoch die Ausübung des Stimmrechts gestatten, wenn nach ihrer Überzeugung der Zahlungsverzug auf Umständen beruht, die dieses Mitglied nicht zu vertreten hat.
Art. 20 Verfahren Die Generalversammlung tritt zu ordentlichen Jahrestagungen und, wenn die Um- stände es erfordern, zu ausserordentlichen Tagungen zusammen. Ausserordentliche Tagungen hat der Generalsekretär auf Antrag des Sicherheitsrats oder der Mehrheit der Mitglieder der Vereinten Nationen einzuberufen.
Art. 21 Die Generalversammlung gibt sich eine Geschäftsordnung. Sie wählt für jede Ta- gung ihren Präsidenten.
Art. 22 Die Generalversammlung kann Nebenorgane einsetzen, soweit sie dies zur Wahr- nehmung ihrer Aufgaben für erforderlich hält.
Kapitel V: Der Sicherheitsrat
Art. 23 Zusammensetzung (1) Der Sicherheitsrat besteht aus fünfzehn Mitgliedern der Vereinten Nationen. Die Republik China, Frankreich, die Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken, das Vereinigte Königreich Grossbritannien und Nordirland sowie die Vereinigten Staa-
ten von Amerika sind ständige Mitglieder des Sicherheitsrats. Die Generalver- sammlung wählt zehn weitere Mitglieder der Vereinten Nationen zu nichtständigen Mitgliedern des Sicherheitsrats; hierbei sind folgende Gesichtspunkte besonders zu berücksichtigen: in erster Linie der Beitrag von Mitgliedern der Vereinten Nationen zur Wahrung des Weltfriedens und der internationalen Sicherheit und zur Verwirkli- chung der sonstigen Ziele der Organisation sowie ferner eine angemessene geogra- phische Verteilung der Sitze. (2) Die nichtständigen Mitglieder des Sicherheitsrats werden für zwei Jahre ge- wählt. Bei der ersten Wahl der nichtständigen Mitglieder, die nach Erhöhung der Zahl der Ratsmitglieder von elf auf fünfzehn stattfindet, werden zwei der vier zu- sätzlichen Mitglieder für ein Jahr gewählt. Ausscheidende Mitglieder können nicht unmittelbar wiedergewählt werden. (3) Jedes Mitglied des Sicherheitsrats hat in diesem einen Vertreter.
Art. 24 Aufgaben und Befugnisse (1) Um ein schnelles und wirksames Handeln der Vereinten Nationen zu gewährlei- sten, übertragen ihre Mitglieder dem Sicherheitsrat die Hauptverantwortung für die Wahrung des Weltfriedens und der internationalen Sicherheit und erkennen an, dass der Sicherheitsrat bei der Wahrnehmung der sich aus dieser Verantwortung erge- benden Pflichten in ihrem Namen handelt. (2) Bei der Erfüllung dieser Pflichten handelt der Sicherheitsrat im Einklang mit den Zielen und Grundsätzen der Vereinten Nationen. Die ihm hierfür eingeräumten besonderen Befugnisse sind in den Kapiteln VI, VII, VIII und XII aufgeführt. (3) Der Sicherheitsrat legt der Generalversammlung Jahresberichte und erforderli- chenfalls Sonderberichte zur Prüfung vor.
Art. 25 Die Mitglieder der Vereinten Nationen kommen überein, die Beschlüsse des Sicher- heitsrats im Einklang mit dieser Charta anzunehmen und durchzuführen.
Art. 26 Um die Herstellung und Wahrung des Weltfriedens und der internationalen Sicher- heit so zu fördern, dass von den menschlichen und wirtschaftlichen Hilfsquellen der Welt möglichst wenig für Rüstungszwecke abgezweigt wird, ist der Sicherheitsrat beauftragt, mit Unterstützung des in Artikel 47 vorgesehenen Generalstabsausschus- ses Pläne auszuarbeiten, die den Mitgliedern der Vereinten Nationen zwecks Er- richtung eines Systems der Rüstungsregelung vorzulegen sind.
Art. 27 Abstimmung (1) Jedes Mitglied des Sicherheitsrats hat eine Stimme. (2) Beschlüsse des Sicherheitsrats über Verfahrensfragen bedürfen der Zustimmung von neun Mitgliedern. (3) Beschlüsse des Sicherheitsrats über alle sonstigen Fragen bedürfen der Zustim- mung von neun Mitgliedern einschliesslich sämtlicher ständigen Mitglieder, jedoch
mit der Massgabe, dass sich bei Beschlüssen auf Grund des Kapitels VI und des Ar- tikels 52 Absatz 3 die Streitparteien der Stimme enthalten.
Art. 28 Verfahren (1) Der Sicherheitsrat wird so organisiert, dass er seine Aufgaben ständig wahrneh- men kann. Jedes seiner Mitglieder muss zu diesem Zweck jederzeit am Sitz der Or- ganisation vertreten sein. (2) Der Sicherheitsrat tritt regelmässig zu Sitzungen zusammen; bei diesen kann je- des seiner Mitglieder nach Wunsch durch ein Regierungsmitglied oder durch einen anderen eigens hierfür bestellten Delegierten vertreten sein. (3) Der Sicherheitsrat kann ausser am Sitz der Organisation auch an anderen Orten zusammentreten, wenn dies nach seinem Urteil seiner Arbeit am dienlichsten ist.
Art. 29 Der Sicherheitsrat kann Nebenorgane einsetzen, soweit er dies zur Wahrnehmung seiner Aufgaben für erforderlich hält.
Art. 30 Der Sicherheitsrat gibt sich eine Geschäftsordnung; in dieser regelt er auch das Verfahren für die Wahl seines Präsidenten.
Art. 31 Ein Mitglied der Vereinten Nationen, das nicht Mitglied des Sicherheitsrats ist, kann ohne Stimmrecht an der Erörterung jeder vor den Sicherheitsrat gebrachten Frage teilnehmen, wenn dieser der Auffassung ist, dass die Interessen dieses Mitglieds be- sonders betroffen sind.
Art. 32 Mitglieder der Vereinten Nationen, die nicht Mitglied des Sicherheitsrats sind, so- wie Nichtmitgliedstaaten der Vereinten Nationen werden eingeladen, an den Erörte- rungen des Sicherheitsrats über eine Streitigkeit, mit der dieser befasst ist, ohne Stimmrecht teilzunehmen, wenn sie Streitpartei sind. Für die Teilnahme eines Nichtmitgliedstaats der Vereinten Nationen setzt der Sicherheitsrat die Bedingungen fest, die er für gerecht hält.
Kapitel VI: Die friedliche Beilegung von Streitigkeiten
Art. 33 (1) Die Parteien einer Streitigkeit, deren Fortdauer geeignet ist, die Wahrung des Weltfriedens und der internationalen Sicherheit zu gefährden, bemühen sich zu- nächst um eine Beilegung durch Verhandlung, Untersuchung, Vermittlung, Ver- gleich, Schiedsspruch, gerichtliche Entscheidung, Inanspruchnahme regionaler Ein- richtungen oder Abmachungen oder durch andere friedliche Mittel eigener Wahl.
(2) Der Sicherheitsrat fordert die Parteien auf, wenn er dies für notwendig hält, ihre Streitigkeit durch solche Mittel beizulegen.
Art. 34 Der Sicherheitsrat kann jede Streitigkeit sowie jede Situation, die zu internationalen Reibungen führen oder eine Streitigkeit hervorrufen könnte, untersuchen, um festzu- stellen, ob die Fortdauer der Streitigkeit oder der Situation die Wahrung des Welt- friedens und der internationalen Sicherheit gefährden könnte.
Art. 35 (1) Jedes Mitglied der Vereinten Nationen kann die Aufmerksamkeit des Sicher- heitsrats oder der Generalversammlung auf jede Streitigkeit sowie auf jede Situation der in Artikel 34 bezeichneten Art lenken. (2) Ein Nichtmitgliedstaat der Vereinten Nationen kann die Aufmerksamkeit des Sicherheitsrats oder der Generalversammlung auf jede Streitigkeit lenken, in der er Partei ist, wenn er im voraus hinsichtlich dieser Streitigkeit die in dieser Charta für eine friedliche Beilegung festgelegten Verpflichtungen annimmt. (3) Das Verfahren der Generalversammlung in Angelegenheiten, auf die ihre Auf- merksamkeit gemäss diesem Artikel gelenkt wird, bestimmt sich nach den Artikeln
11 und 12.
Art. 36 (1) Der Sicherheitsrat kann in jedem Stadium einer Streitigkeit im Sinne des Arti- kels 33 oder einer Situation gleicher Art geeignete Verfahren oder Methoden für de- ren Bereinigung empfehlen. (2) Der Sicherheitsrat soll alle Verfahren in Betracht ziehen, welche die Parteien zur Beilegung der Streitigkeit bereits angenommen haben. (3) Bei seinen Empfehlungen auf Grund dieses Artikels soll der Sicherheitsrat fer- ner berücksichtigen, dass Rechtsstreitigkeiten im allgemeinen von den Parteien dem Internationalen Gerichtshof im Einklang mit dessen Statut zu unterbreiten sind.
Art. 37 (1) Gelingt es den Parteien einer Streitigkeit der in Artikel 33 bezeichneten Art nicht, diese mit den dort angegebenen Mitteln beizulegen, so legen sie die Streitig- keit dem Sicherheitsrat vor. (2) Könnte nach Auffassung des Sicherheitsrats die Fortdauer der Streitigkeit tat- sächlich die Wahrung des Weltfriedens und der internationalen Sicherheit gefähr- den, so beschliesst er, ob er nach Artikel 36 tätig werden oder die ihm angemessen erscheinenden Empfehlungen für eine Beilegung abgeben will.
Art. 38 Unbeschadet der Artikel 33 bis 37 kann der Sicherheitsrat, wenn alle Parteien einer Streitigkeit dies beantragen, Empfehlungen zu deren friedlicher Beilegung an die Streitparteien richten.
Kapitel VII: Massnahmen bei Bedrohung oder Bruch des Friedens und bei Angriffshandlungen
Art. 39 Der Sicherheitsrat stellt fest, ob eine Bedrohung oder ein Bruch des Friedens oder eine Angriffshandlung vorliegt; er gibt Empfehlungen ab oder beschliesst, welche Massnahmen auf Grund der Artikel 41 und 42 zu treffen sind, um den Weltfrieden und die internationale Sicherheit zu wahren oder wiederherzustellen.
Art. 40 Um einer Verschärfung der Lage vorzubeugen, kann der Sicherheitsrat, bevor er nach Artikel 39 Empfehlungen abgibt oder Massnahmen beschliesst, die beteiligten Parteien auffordern, den von ihm für notwendig oder erwünscht erachteten vorläufi- gen Massnahmen Folge zu leisten. Diese vorläufigen Massnahmen lassen die Rech- te, die Ansprüche und die Stellung der beteiligten Parteien unberührt. Wird den vorläufigen Massnahmen nicht Folge geleistet, so trägt der Sicherheitsrat diesem Versagen gebührend Rechnung.
Art. 41 Der Sicherheitsrat kann beschliessen, welche Massnahmen - unter Ausschluss von Waffengewalt - zu ergreifen sind, um seinen Beschlüssen Wirksamkeit zu verleihen; er kann die Mitglieder der Vereinten Nationen auffordern, diese Massnahmen durchzuführen. Sie können die vollständige oder teilweise Unterbrechung der Wirt- schaftsbeziehungen, des Eisenbahn-, See- und Luftverkehrs, der Post-, Telegraphen- und Funkverbindungen sowie sonstiger Verkehrsmöglichkeiten und den Abbruch der diplomatischen Beziehungen einschliessen.
Art. 42 Ist der Sicherheitsrat der Auffassung, dass die in Artikel 41 vorgesehenen Mass- nahmen unzulänglich sein würden oder sich als unzulänglich erwiesen haben, so kann er mit Luft-, See- oder Landstreitkräften die zur Wahrung oder Wiederherstel- lung des Weltfriedens und der internationalen Sicherheit erforderlichen Massnah- men durchführen. Sie können Demonstrationen, Blockaden und sonstige Einsätze der Luft-, See- oder Landstreitkräfte von Mitgliedern der Vereinten Nationen ein- schliessen.
Art. 43 (1) Alle Mitglieder der Vereinten Nationen verpflichten sich, zur Wahrung des Weltfriedens und der internationalen Sicherheit dadurch beizutragen, dass sie nach Massgabe eines oder mehrerer Sonderabkommen dem Sicherheitsrat auf sein Ersu- chen Streitkräfte zur Verfügung stellen, Beistand leisten und Erleichterungen ein- schliesslich des Durchmarschrechts gewähren, soweit dies zur Wahrung des Welt- friedens und der internationalen Sicherheit erforderlich ist.
(2) Diese Abkommen haben die Zahl und Art der Streitkräfte, ihren Bereitschafts- grad, ihren allgemeinen Standort sowie die Art der Erleichterungen und des Bei- stands vorzusehen. (3) Die Abkommen werden auf Veranlassung des Sicherheitsrats so bald wie mög- lich im Verhandlungswege ausgearbeitet. Sie werden zwischen dem Sicherheitsrat einerseits und Einzelmitgliedern oder Mitgliedergruppen andererseits geschlossen und von den Unterzeichnerstaaten nach Massgabe ihres Verfassungsrechts ratifi- ziert.
Art. 44 Hat der Sicherheitsrat die Anwendung von Gewalt beschlossen, so lädt er ein in ihm nicht vertretenes Mitglied, bevor er es zur Stellung von Streitkräften auf Grund der nach Artikel 43 übernommenen Verpflichtungen auffordert, auf dessen Wunsch ein, an seinen Beschlüssen über den Einsatz von Kontingenten der Streitkräfte dieses Mitglieds teilzunehmen.
Art. 45 Um die Vereinten Nationen zur Durchführung dringender militärischer Massnahmen zu befähigen, halten Mitglieder der Organisation Kontingente ihrer Luftstreitkräfte zum sofortigen Einsatz bei gemeinsamen internationalen Zwangsmassnahmen bereit. Stärke und Bereitschaftsgrad dieser Kontingente sowie die Pläne für ihre gemeinsa- men Massnahmen legt der Sicherheitsrat mit Unterstützung des Generalstabsaus- schusses im Rahmen der in Artikel 43 erwähnten Sonderabkommen fest.
Art. 46 Die Pläne für die Anwendung von Waffengewalt werden vom Sicherheitsrat mit Unterstützung des Generalstabsausschusses aufgestellt.
Art. 47 (1) Es wird ein Generalstabsausschuss eingesetzt, um den Sicherheitsrat in allen Fragen zu beraten und zu unterstützen, die dessen militärische Bedürfnisse zur Wah- rung des Weltfriedens und der internationalen Sicherheit, den Einsatz und die Füh- rung der dem Sicherheitsrat zur Verfügung gestellten Streitkräfte, die Rüstungsre- gelung und eine etwaige Abrüstung betreffen. (2) Der Generalstabsausschuss besteht aus den Generalstabschefs der ständigen Mitglieder des Sicherheitsrats oder ihren Vertretern. Ein nicht ständig im Ausschuss vertretenes Mitglied der Vereinten Nationen wird vom Ausschuss eingeladen, sich ihm zu assoziieren, wenn die Mitarbeit dieses Mitglieds für die wirksame Durchfüh- rung der Aufgaben des Ausschusses erforderlich ist. (3) Der Generalstabsausschuss ist unter der Autorität des Sicherheitsrats für die strategische Leitung aller dem Sicherheitsrat zur Verfügung gestellten Streitkräfte verantwortlich. Die Fragen bezüglich der Führung dieser Streitkräfte werden später geregelt. (4) Der Generalstabsausschuss kann mit Ermächtigung des Sicherheitsrats nach Konsultation mit geeigneten regionalen Einrichtungen regionale Unterausschüsse einsetzen.
Art. 48 (1) Die Massnahmen, die für die Durchführung der Beschlüsse des Sicherheitsrats zur Wahrung des Weltfriedens und der internationalen Sicherheit erforderlich sind, werden je nach dem Ermessen des Sicherheitsrats von allen oder von einigen Mit- gliedern der Vereinten Nationen getroffen. (2) Diese Beschlüsse werden von den Mitgliedern der Vereinten Nationen unmit- telbar sowie durch Massnahmen in den geeigneten internationalen Einrichtungen durchgeführt, deren Mitglieder sie sind.
Art. 49 Bei der Durchführung der vom Sicherheitsrat beschlossenen Massnahmen leisten die Mitglieder der Vereinten Nationen einander gemeinsam handelnd Beistand.
Art. 50 Ergreift der Sicherheitsrat gegen einen Staat Vorbeugungs- oder Zwangsmassnah- men, so kann jeder andere Staat, ob Mitglied der Vereinten Nationen oder nicht, den die Durchführung dieser Massnahmen vor besondere wirtschaftliche Probleme stellt, den Sicherheitsrat zwecks Lösung dieser Probleme konsultieren.
Art. 51 Diese Charta beeinträchtigt im Falle eines bewaffneten Angriffs gegen ein Mitglied der Vereinten Nationen keineswegs das naturgegebene Recht zur individuellen oder kollektiven Selbstverteidigung, bis der Sicherheitsrat die zur Wahrung des Weltfrie- dens und der internationalen Sicherheit erforderlichen Massnahmen getroffen hat. Massnahmen, die ein Mitglied in Ausübung dieses Selbstverteidigungsrechts trifft, sind dem Sicherheitsrat sofort anzuzeigen; sie berühren in keiner Weise dessen auf dieser Charta beruhende Befugnis und Pflicht, jederzeit die Massnahmen zu treffen, die er zur Wahrung oder Wiederherstellung des Weltfriedens und der internationalen Sicherheit für erforderlich hält.
Kapitel VIII: Regionale Abmachungen
Art. 52 (1) Diese Charta schliesst das Bestehen regionaler Abmachungen oder Einrichtun- gen zur Behandlung derjenigen die Wahrung des Weltfriedens und der internatio- nalen Sicherheit betreffenden Angelegenheiten nicht aus, bei denen Massnahmen regionaler Art angebracht sind; Voraussetzung hierfür ist, dass diese Abmachungen oder Einrichtungen und ihr Wirken mit den Zielen und Grundsätzen der Vereinten Nationen vereinbar sind. (2) Mitglieder der Vereinten Nationen, die solche Abmachungen treffen oder solche Einrichtungen schaffen, werden sich nach besten Kräften bemühen, durch Inan- spruchnahme dieser Abmachungen oder Einrichtungen örtlich begrenzte Streitig- keiten friedlich beizulegen, bevor sie den Sicherheitsrat damit befassen.
(3) Der Sicherheitsrat wird die Entwicklung des Verfahrens fördern, örtlich be- grenzte Streitigkeiten durch Inanspruchnahme dieser regionalen Abmachungen oder Einrichtungen friedlich beizulegen, sei es auf Veranlassung der beteiligten Staaten oder auf Grund von Überweisungen durch ihn selbst. (4) Die Anwendung der Artikel 34 und 35 wird durch diesen Artikel nicht beein- trächtigt.
Art. 53 (1) Der Sicherheitsrat nimmt gegebenenfalls diese regionalen Abmachungen oder Einrichtungen zur Durchführung von Zwangsmassnahmen unter seiner Autorität in Anspruch. Ohne Ermächtigung des Sicherheitsrats dürfen Zwangsmassnahmen auf Grund regionaler Abmachungen oder seitens regionaler Einrichtungen nicht ergrif- fen werden; ausgenommen sind Massnahmen gegen einen Feindstaat im Sinne des Absatzes 2, soweit sie in Artikel 107 oder in regionalen, gegen die Wiederaufnahme der Angriffspolitik eines solchen Staates gerichteten Abmachungen vorgesehen sind; die Ausnahme gilt, bis der Organisation auf Ersuchen der beteiligten Regierungen die Aufgabe zugewiesen wird, neue Angriffe eines solchen Staates zu verhüten. (2) Der Ausdruck «Feindstaat» in Absatz 1 bezeichnet jeden Staat, der während des Zweiten Weltkriegs Feind eines Unterzeichners dieser Charta war.
Art. 54 Der Sicherheitsrat ist jederzeit vollständig über die Massnahmen auf dem laufenden zu halten, die zur Wahrung des Weltfriedens und der internationalen Sicherheit auf Grund regionaler Abmachungen oder seitens regionaler Einrichtungen getroffen oder in Aussicht genommen werden.
Kapitel IX: Internationale Zusammenarbeit auf wirtschaftlichem und sozialem Gebiet
Art. 55 Um jenen Zustand der Stabilität und Wohlfahrt herbeizuführen, der erforderlich ist, damit zwischen den Nationen friedliche und freundschaftliche, auf der Achtung vor dem Grundsatz der Gleichberechtigung und Selbstbestimmung der Völker beruhen- de Beziehungen herrschen, fördern die Vereinten Nationen a) die Verbesserung des Lebensstandards, die Vollbeschäftigung und die Vor- aussetzungen für wirtschaftlichen und sozialen Fortschritt und Aufstieg; b) die Lösung internationaler Probleme wirtschaftlicher, sozialer, gesundheitli- cher und verwandter Art sowie die internationale Zusammenarbeit auf den Gebieten der Kultur und der Erziehung; c) die allgemeine Achtung und Verwirklichung der Menschenrechte und Grundfreiheiten für alle ohne Unterschied der Rasse, des Geschlechts, der Sprache oder der Religion.
Art. 56 Alle Mitgliedstaaten verpflichten sich, gemeinsam und jeder für sich mit der Organi- sation zusammenzuarbeiten, um die in Artikel 55 dargelegten Ziele zu erreichen.
Art. 57 (1) Die verschiedenen durch zwischenstaatliche Übereinkünfte errichteten Son- derorganisationen, die auf den Gebieten der Wirtschaft, des Sozialwesens, der Kul- tur, der Erziehung, der Gesundheit und auf verwandten Gebieten weitreichende, in ihren massgebenden Urkunden umschriebene internationale Aufgaben zu erfüllen haben, werden gemäss Artikel 63 mit den Vereinten Nationen in Beziehung ge- bracht. (2) Diese mit den Vereinten Nationen in Beziehung gebrachten Organisationen sind im folgenden als «Sonderorganisationen» bezeichnet.
Art. 58 Die Organisation gibt Empfehlungen ab, um die Bestrebungen und Tätigkeiten die- ser Sonderorganisationen zu koordinieren.
Art. 59 Die Organisation veranlasst gegebenenfalls zwischen den in Betracht kommenden Staaten Verhandlungen zur Errichtung neuer Sonderorganisationen, soweit solche zur Verwirklichung der in Artikel 55 dargelegten Ziele erforderlich sind.
Art. 60 Für die Wahrnehmung der in diesem Kapitel genannten Aufgaben der Organisation sind die Generalversammlung und unter ihrer Autorität der Wirtschafts- und Sozial- rat verantwortlich; dieser besitzt zu diesem Zweck die ihm in Kapitel X zugewiese- nen Befugnisse.
Kapitel X: Der Wirtschafts- und Sozialrat
Art. 61 Zusammensetzung (1) Der Wirtschafts- und Sozialrat besteht aus vierundfünfzig von der Generalver- sammlung gewählten Mitgliedern der Vereinten Nationen. (2) Vorbehaltlich des Absatzes 3 werden alljährlich achtzehn Mitglieder des Wirt- schafts- und Sozialrats für drei Jahre gewählt. Ein ausscheidendes Mitglied kann unmittelbar wiedergewählt werden. (3) Bei der ersten Wahl, die nach Erhöhung der Zahl der Ratsmitglieder von sie- benundzwanzig auf vierundfünfzig stattfindet, werden zusätzlich zu den Mitglie- dern, die anstelle der neun Mitglieder gewählt werden, deren Amtszeit mit dem be- treffenden Jahr endet, siebenundzwanzig weitere Mitglieder des Wirtschafts- und Sozialrats gewählt. Die Amtszeit von neun dieser siebenundzwanzig zusätzlichen
Mitglieder endet nach einem Jahr, diejenige von neun weiteren Mitgliedern nach zwei Jahren; das Nähere regelt die Generalversammlung. (4) Jedes Mitglied des Wirtschafts- und Sozialrats hat in diesem einen Vertreter.
Art. 62 Aufgaben und Befugnisse (1) Der Wirtschafts- und Sozialrat kann über internationale Angelegenheiten auf den Gebieten der Wirtschaft, des Sozialwesens, der Kultur, der Erziehung, der Ge- sundheit und auf verwandten Gebieten Untersuchungen durchführen oder bewirken sowie Berichte abfassen oder veranlassen; er kann zu jeder derartigen Angelegenheit an die Generalversammlung, die Mitglieder der Vereinten Nationen und die in Be- tracht kommenden Sonderorganisationen Empfehlungen richten. (2) Er kann Empfehlungen abgeben, um die Achtung und Verwirklichung der Men- schenrechte und Grundfreiheiten für alle zu fordern. (3) Er kann über Angelegenheiten, für die er zuständig ist, Übereinkommen ent- werfen und der Generalversammlung vorlegen. (4) Er kann nach den von den Vereinten Nationen festgesetzten Regeln internatio- nale Konferenzen über Angelegenheiten einberufen, für die er zuständig ist.
Art. 63 (1) Der Wirtschafts- und Sozialrat kann mit jeder der in Artikel 57 bezeichneten Organisationen Abkommen schliessen, in denen die Beziehungen der betreffenden Organisation zu den Vereinten Nationen geregelt werden. Diese Abkommen bedür- fen der Genehmigung durch die Generalversammlung. (2) Er kann die Tätigkeit der Sonderorganisationen koordinieren, indem er Konsul- tationen mit ihnen führt und an sie, an die Generalversammlung und die Mitglieder der Vereinten Nationen Empfehlungen richtet.
Art. 64 (1) Der Wirtschafts- und Sozialrat kann geeignete Schritte unternehmen, um von den Sonderorganisationen regelmässig Berichte zu erhalten. Er kann mit den Mit- gliedern der Vereinten Nationen und mit den Sonderorganisationen Abmachungen treffen, um Berichte über die Massnahmen zu erhalten, die zur Durchführung seiner Empfehlungen und der Empfehlungen der Generalversammlung über Angelegen- heiten getroffen werden, für die er zuständig ist. (2) Er kann der Generalversammlung seine Bemerkungen zu diesen Berichten mit- teilen.
Art. 65 Der Wirtschafts- und Sozialrat kann dem Sicherheitsrat Auskünfte erteilen und ihn auf dessen Ersuchen unterstützen.
Art. 66 (1) Der Wirtschafts- und Sozialrat nimmt alle Aufgaben wahr, für die er im Zu- sammenhang mit der Durchführung von Empfehlungen der Generalversammlung zuständig ist. (2) Er kann mit Genehmigung der Generalversammlung alle Dienste leisten, um die ihn Mitglieder der Vereinten Nationen oder Sonderorganisationen ersuchen. (3) Er nimmt alle sonstigen Aufgaben wahr, die ihm in dieser Charta oder durch die Generalversammlung zugewiesen werden.
Art. 67 Abstimmung (1) Jedes Mitglied des Wirtschafts- und Sozialrats hat eine Stimme. (2) Beschlüsse des Wirtschafts- und Sozialrats bedürfen der Mehrheit der anwesen- den und abstimmenden Mitglieder.
Art. 68 Verfahren Der Wirtschafts- und Sozialrat setzt Kommissionen für wirtschaftliche und soziale Fragen und für die Förderung der Menschenrechte sowie alle sonstigen zur Wahr- nehmung seiner Aufgaben erforderlichen Kommissionen ein.
Art. 69 Behandelt der Wirtschafts- und Sozialrat eine Angelegenheit, die für ein Mitglied der Vereinten Nationen von besonderem Belang ist, so lädt er es ein, ohne Stimm- recht an seinen Beratungen teilzunehmen.
Art. 70 Der Wirtschafts- und Sozialrat kann Abmachungen dahingehend treffen, dass Ver- treter der Sonderorganisationen ohne Stimmrecht an seinen Beratungen und an den Beratungen der von ihm eingesetzten Kommissionen teilnehmen und dass seine ei- genen Vertreter an den Beratungen der Sonderorganisationen teilnehmen.
Art. 71 Der Wirtschafts- und Sozialrat kann geeignete Abmachungen zwecks Konsultation mit nichtstaatlichen Organisationen treffen, die sich mit Angelegenheiten seiner Zu- ständigkeit befassen. Solche Abmachungen können mit internationalen Organisatio- nen und, soweit angebracht, nach Konsultation des betreffenden Mitglieds der Ver- einten Nationen auch mit nationalen Organisationen getroffen werden.
Art. 72 (1) Der Wirtschafts- und Sozialrat gibt sich eine Geschäftsordnung; in dieser regelt er auch das Verfahren für die Wahl seines Präsidenten. (2) Der Wirtschafts- und Sozialrat tritt nach Bedarf gemäss seiner Geschäftsord- nung zusammen; in dieser ist auch die Einberufung von Sitzungen auf Antrag der Mehrheit seiner Mitglieder vorzusehen.
Kapitel XI: Erklärung über Hoheitsgebiete ohne Selbstregierung
Art. 73 Mitglieder der Vereinten Nationen, welche die Verantwortung für die Verwaltung von Hoheitsgebieten haben oder übernehmen, deren Völker noch nicht die volle Selbstregierung erreicht haben, bekennen sich zu dem Grundsatz, dass die Interessen der Einwohner dieser Hoheitsgebiete Vorrang haben; sie übernehmen als heiligen Auftrag die Verpflichtung, im Rahmen des durch diese Charta errichteten Systems des Weltfriedens und der internationalen Sicherheit das Wohl dieser Einwohner aufs äusserste zu fördern; zu diesem Zweck verpflichten sie sich, a) den politischen, wirtschaftlichen, sozialen und erzieherischen Fortschritt, die gerechte Behandlung und den Schutz dieser Völker gegen Missbräuche un- ter gebührender Achtung vor ihrer Kultur zu gewährleisten; b) die Selbstregierung zu entwickeln, die politischen Bestrebungen dieser Völ- ker gebührend zu berücksichtigen und sie bei der fortschreitenden Entwick- lung ihrer freien politischen Einrichtungen zu unterstützen, und zwar je nach den besonderen Verhältnissen jedes Hoheitsgebiets, seiner Bevölkerung und deren jeweiliger Entwicklungsstufe; c) den Weltfrieden und die internationale Sicherheit zu festigen; d) Aufbau- und Entwicklungsmassnahmen zu fördern, die Forschungstätigkeit zu unterstützen sowie miteinander und gegebenenfalls mit internationalen Fachorganisationen zusammenzuarbeiten, um die in diesem Artikel darge- legten sozialen, wirtschaftlichen und wissenschaftlichen Ziele zu verwirkli- chen; e) dem Generalsekretär mit der durch die Rücksichtnahme auf Sicherheit und Verfassung gebotenen Einschränkung zu seiner Unterrichtung regelmässig statistische und sonstige Informationen technischer Art über das Wirt- schafts-, Sozial- und Erziehungswesen in den nicht unter die Kapitel XII und XIII fallenden Hoheitsgebieten zu übermitteln, für die sie verantwort- lich sind.
Art. 74 Die Mitglieder der Vereinten Nationen sind sich ferner darin einig, dass die Politik, die sie für die unter dieses Kapitel fallenden Hoheitsgebiete verfolgen, nicht minder auf dem allgemeinen Grundsatz der guten Nachbarschaft in sozialen, wirtschaftli- chen und Handelsangelegenheiten beruhen muss als die Politik, die sie für ihr Mut- terland verfolgen; hierbei sind die Interessen und das Wohl der übrigen Welt gebüh- rend zu berücksichtigen.
Kapitel XII: Das internationale Treuhandsystem
Art. 75 Die Vereinten Nationen errichten unter ihrer Autorität ein internationales Treuhand- system für die Verwaltung und Beaufsichtigung der Hoheitsgebiete, die auf Grund
späterer Einzelabkommen in dieses System einbezogen werden. Diese Hoheitsge- biete werden im folgenden als Treuhandgebiete bezeichnet.
Art. 76 Im Einklang mit den in Artikel 1 dieser Charta dargelegten Zielen der Vereinten Nationen dient das Treuhandsystem hauptsächlich folgenden Zwecken: a) den Weltfrieden und die internationale Sicherheit zu festigen; b) den politischen, wirtschaftlichen, sozialen und erzieherischen Fortschritt der Einwohner der Treuhandgebiete und ihre fortschreitende Entwicklung zur Selbstregierung oder Unabhängigkeit so zu fördern, wie es den besonderen Verhältnissen eines jeden dieser Hoheitsgebiete und seiner Bevölkerung so- wie deren frei geäusserten Wünschen entspricht und in dem diesbezüglichen Treuhandabkommen vorgesehen ist; c) die Achtung vor den Menschenrechten und Grundfreiheiten für alle ohne Unterschied der Rasse, des Geschlechts, der Sprache oder der Religion zu fördern und das Bewusstsein der gegenseitigen Abhängigkeit der Völker der Welt zu stärken; d) die Gleichbehandlung aller Mitglieder der Vereinten Nationen und ihrer Staatsangehörigen in sozialen, wirtschaftlichen und Handelsangelegenheiten sowie die Gleichbehandlung dieser Staatsangehörigen in der Rechtspflege sicherzustellen, ohne jedoch die Verwirklichung der vorgenannten Zwecke zu beeinträchtigen; Artikel 80 bleibt unberührt.
Art. 77 (1) Das Treuhandsystem findet auf die zu den folgenden Gruppen gehörenden Ho- heitsgebiete Anwendung, soweit sie auf Grund von Treuhandabkommen in dieses System einbezogen werden: a) gegenwärtig bestehende Mandatsgebiete; b) hoheitsgebiete, die infolge des Zweiten Weltkriegs von Feindstaaten abge- trennt werden; c) hoheitsgebiete, die von den für ihre Verwaltung verantwortlichen Staaten freiwillig in das System einbezogen werden. (2) Die Feststellung, welche Hoheitsgebiete aus den genannten Gruppen in das Treuhandsystem einbezogen werden und welche Bestimmungen hierfür gelten, bleibt einer späteren Übereinkunft vorbehalten.
Art. 78 Das Treuhandsystem findet keine Anwendung auf Hoheitsgebiete, die Mitglied der Vereinten Nationen geworden sind; die Beziehungen zwischen Mitgliedern beruhen auf der Achtung des Grundsatzes der souveränen Gleichheit.
Art. 79 Für jedes in das Treuhandsystem einzubeziehende Hoheitsgebiet werden die Treu- handbestimmungen einschliesslich aller ihrer Änderungen und Ergänzungen von
den unmittelbar beteiligten Staaten, zu denen bei Mandatsgebieten eines Mitglieds der Vereinten Nationen auch die Mandatsmacht zählt, in Form eines Abkommens vereinbart; sie bedürfen der Genehmigung nach den Artikeln 83 und 85.
Art. 80 (1) Soweit in einzelnen, auf Grund der Artikel 77, 79 und 81 geschlossenen Treu- handabkommen zur Einbeziehung eines Treuhandgebiets in das Treuhandsystem nichts anderes vereinbart wird und solange derartige Abkommen noch nicht ge- schlossen sind, ist dieses Kapitel nicht so auszulegen, als ändere es unmittelbar oder mittelbar die Rechte von Staaten oder Völkern oder in Kraft befindliche inter- nationale Übereinkünfte, deren Vertragsparteien Mitglieder der Vereinten Nationen sind. (2) Aus Absatz 1 kann keine Rechtfertigung dafür abgeleitet werden, Verhandlun- gen über Abkommen zu der in Artikel 77 vorgesehenen Einbeziehung von Mandats- gebieten und sonstigen Hoheitsgebieten in das Treuhandsystem oder den Abschluss solcher Abkommen zu verzögern oder aufzuschieben.
Art. 81 Jedes Treuhandabkommen enthält die Bestimmungen, nach denen das Treuhandge- biet zu verwalten ist, und bezeichnet die verwaltende Obrigkeit. Diese, im folgenden als «Verwaltungsmacht» bezeichnet, kann ein Staat oder eine Staatengruppe oder die Organisation selbst sein.
Art. 82 Jedes Treuhandabkommen kann eine oder mehrere strategische Zonen bezeichnen, die das ganze Treuhandgebiet, für welches das Abkommen gilt, oder einen Teil da- von umfassen; Sonderabkommen nach Artikel 43 bleiben unberührt.
Art. 83 (1) Alle Aufgaben der Vereinten Nationen in bezug auf strategische Zonen, ein- schliesslich der Genehmigung der Treuhandabkommen sowie ihrer Änderungen und Ergänzungen, nimmt der Sicherheitsrat wahr. (2) Die in Artikel 76 dargelegten Hauptzwecke gelten auch für die Bevölkerung je- der strategischen Zone. (3) Unter Beachtung der Treuhandabkommen nimmt der Sicherheitsrat vorbehalt- lich der Sicherheitserfordernisse die Unterstützung des Treuhandrats in Anspruch, um im Rahmen des Treuhandsystems diejenigen Aufgaben der Vereinten Nationen wahrzunehmen, die politische, wirtschaftliche, soziale und erzieherische Angele- genheiten in den strategischen Zonen betreffen.
Art. 84 Die Verwaltungsmacht hat die Pflicht, dafür zu sorgen, dass das Treuhandgebiet seinen Beitrag zur Wahrung des Weltfriedens und der internationalen Sicherheit lei- stet. Zu diesem Zweck kann sie freiwillige Streitkräfte, Erleichterungen und Bei- stand von dem Treuhandgebiet in Anspruch nehmen, um die Verpflichtungen zu
erfüllen, die sie in dieser Hinsicht gegenüber dem Sicherheitsrat übernommen hat, und um die örtliche Verteidigung und die Aufrechterhaltung von Recht und Ord- nung innerhalb des Treuhandgebiets sicherzustellen.
Art. 85 (1) Die Aufgaben der Vereinten Nationen in bezug auf Treuhandabkommen für alle nicht als strategische Zonen bezeichneten Gebiete, einschliesslich der Genehmigung der Treuhandabkommen sowie ihrer Änderungen und Ergänzungen, werden von der Generalversammlung wahrgenommen. (2) Bei der Durchführung dieser Aufgaben wird die Generalversammlung von dem unter ihrer Autorität handelnden Treuhandrat unterstützt.
Kapitel XIII: Der Treuhandrat
Art. 86 Zusammensetzung (1) Der Treuhandrat besteht aus folgenden Mitgliedern der Vereinten Nationen: a) den Mitgliedern, die Treuhandgebiete verwalten; b) den in Artikel 23 namentlich aufgeführten Mitgliedern, soweit sie keine Treuhandgebiete verwalten; c) so vielen weiteren von der Generalversammlung für je drei Jahre gewählten Mitgliedern, wie erforderlich sind, damit der Treuhandrat insgesamt zur Hälfte aus Mitgliedern der Vereinten Nationen besteht, die Treuhandgebiete verwalten, und zur Hälfte aus solchen, die keine verwalten. (2) Jedes Mitglied des Treuhandrats bestellt eine besonders geeignete Person zu seinem Vertreter im Treuhandrat.
Art. 87 Aufgaben und Befugnisse Die Generalversammlung und unter ihrer Autorität der Treuhandrat können bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben a) von der Verwaltungsmacht vorgelegte Berichte prüfen; b) Gesuche entgegennehmen und sie in Konsultation mit der Verwaltungs- macht prüfen; c) regelmässige Bereisungen der einzelnen Treuhandgebiete veranlassen, deren Zeitpunkt mit der Verwaltungsmacht vereinbart wird; d) diese und sonstige Massnahmen in Übereinstimmung mit den Treuhandab- kommen treffen.
Art. 88 Der Treuhandrat arbeitet einen Fragebogen über den politischen, wirtschaftlichen, sozialen und erzieherischen Fortschritt der Einwohner jedes Treuhandgebiets aus; die Verwaltungsmacht jedes Treuhandgebiets, für das die Generalversammlung zu- ständig ist, erstattet dieser auf Grund des Fragebogens alljährlich Bericht.
Art. 89 Abstimmung (1) Jedes Mitglied des Treuhandrats hat eine Stimme. (2) Beschlüsse des Treuhandrats bedürfen der Mehrheit der anwesenden und ab- stimmenden Mitglieder.
Art. 90 Verfahren (1) Der Treuhandrat gibt sich eine Geschäftsordnung; in dieser regelt er auch das Verfahren für die Wahl seines Präsidenten. (2) Der Treuhandrat tritt nach Bedarf gemäss seiner Geschäftsordnung zusammen; in dieser ist auch die Einberufung von Sitzungen auf Antrag der Mehrheit seiner Mitglieder vorzusehen.
Art. 91 Der Treuhandrat nimmt gegebenenfalls die Unterstützung des Wirtschafts- und So- zialrats und der Sonderorganisationen in Angelegenheiten in Anspruch, für die sie zuständig sind.
Kapitel XIV: Der Internationale Gerichtshof
Art. 92 Der Internationale Gerichtshof ist das Hauptrechtsprechungsorgan der Vereinten Nationen. Er nimmt seine Aufgaben nach Massgabe des beigefügten Statuts wahr, das auf dem Statut des Ständigen Internationalen Gerichtshofs beruht und Bestand- teil dieser Charta ist.
Art. 93 (1) Alle Mitglieder der Vereinten Nationen sind ohne weiteres Vertragsparteien des Statuts des Internationalen Gerichtshofs. (2) Ein Staat, der nicht Mitglied der Vereinten Nationen ist, kann zu Bedingungen, welche die Generalversammlung jeweils auf Empfehlung des Sicherheitsrats fest- setzt, Vertragspartei des Statuts des Internationalen Gerichtshofs werden.
Art. 94 (1) Jedes Mitglied der Vereinten Nationen verpflichtet sich, bei jeder Streitigkeit, in der es Partei ist, die Entscheidung des Internationalen Gerichtshofs zu befolgen. (2) Kommt eine Streitpartei ihren Verpflichtungen aus einem Urteil des Gerichts- hofs nicht nach, so kann sich die andere Partei an den Sicherheitsrat wenden; dieser kann, wenn er es für erforderlich hält, Empfehlungen abgeben oder Massnahmen be- schliessen, um dem Urteil Wirksamkeit zu verschaffen.
Art. 95 Diese Charta schliesst nicht aus, dass Mitglieder der Vereinten Nationen auf Grund bestehender oder künftiger Abkommen die Beilegung ihrer Streitigkeiten anderen Gerichten zuweisen.
Art. 96 (1) Die Generalversammlung oder der Sicherheitsrat kann über jede Rechtsfrage ein Gutachten des Internationalen Gerichtshofs anfordern. (2) Andere Organe der Vereinten Nationen und Sonderorganisationen können mit jeweiliger Ermächtigung durch die Generalversammlung ebenfalls Gutachten des Gerichtshofs über Rechtsfragen anfordern, die sich in ihrem Tätigkeitsbereich stel- len.
Kapitel XV: Das Sekretariat
Art. 97 Das Sekretariat besteht aus einem Generalsekretär und den sonstigen von der Orga- nisation benötigten Bediensteten. Der Generalsekretär wird auf Empfehlung des Si- cherheitsrats von der Generalversammlung ernannt. Er ist der höchste Verwaltungs- beamte der Organisation.
Art. 98 Der Generalsekretär ist in dieser Eigenschaft bei allen Sitzungen der Generalver- sammlung, des Sicherheitsrats, des Wirtschafts- und Sozialrats und des Treuhandrats tätig und nimmt alle sonstigen ihm von diesen Organen zugewiesenen Aufgaben wahr. Er erstattet der Generalversammlung alljährlich über die Tätigkeit der Organi- sation Bericht.
Art. 99 Der Generalsekretär kann die Aufmerksamkeit des Sicherheitsrats auf jede Angele- genheit lenken, die nach seinem Dafürhalten geeignet ist, die Wahrung des Weltfrie- dens und der internationalen Sicherheit zu gefährden.
Art. 100 (1) Der Generalsekretär und die sonstigen Bediensteten dürfen bei der Wahrneh- mung ihrer Pflichten von einer Regierung oder von einer Autorität ausserhalb der Organisation Weisungen weder erbitten noch entgegennehmen. Sie haben jede Handlung zu unterlassen, die ihrer Stellung als internationale, nur der Organisation verantwortliche Bedienstete abträglich sein könnte. (2) Jedes Mitglied der Vereinten Nationen verpflichtet sich, den ausschliesslich in- ternationalen Charakter der Verantwortung des Generalsekretärs und der sonstigen Bediensteten zu achten und nicht zu versuchen, sie bei der Wahrnehmung ihrer Auf- gaben zu beeinflussen.
Art. 101 (1) Die Bediensteten werden vom Generalsekretär im Einklang mit Regelungen er- nannt, welche die Generalversammlung erlässt. (2) Dem Wirtschafts- und Sozialrat, dem Treuhandrat und erforderlichenfalls ande- ren Organen der Vereinten Nationen werden geeignete ständige Bedienstete zuge- teilt. Sie gehören dem Sekretariat an. (3) Bei der Einstellung der Bediensteten und der Regelung ihres Dienstverhältnisses gilt als ausschlaggebend der Gesichtspunkt, dass es notwendig ist, ein Höchstmass an Leistungsfähigkeit, fachlicher Eignung und Ehrenhaftigkeit zu gewährleisten. Der Umstand, dass es wichtig ist, die Auswahl der Bediensteten auf möglichst breiter geographischer Grundlage vorzunehmen, ist gebührend zu berücksichtigen.
Kapitel XVI: Verschiedenes
Art. 102 (1) Alle Verträge und sonstigen internationalen Übereinkünfte, die ein Mitglied der Vereinten Nationen nach dem Inkrafttreten dieser Charta schliesst, werden so bald wie möglich beim Sekretariat registriert und von ihm veröffentlicht. (2) Werden solche Verträge oder internationalen Übereinkünfte nicht nach Absatz 1 registriert, so können sich ihre Vertragsparteien bei einem Organ der Vereinten Na- tionen nicht auf sie berufen.
Art. 103 Widersprechen sich die Verpflichtungen von Mitgliedern der Vereinten Nationen aus dieser Charta und ihre Verpflichtungen aus anderen internationalen Überein- künften, so haben die Verpflichtungen aus dieser Charta Vorrang.
Art. 104 Die Organisation geniesst im Hoheitsgebiet jedes Mitglieds die Rechts- und Ge- schäftsfähigkeit, die zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben und zur Verwirklichung ih- rer Ziele erforderlich ist.
Art. 105 (1) Die Organisation geniesst im Hoheitsgebiet jedes Mitglieds die Vorrechte und Immunitäten, die zur Verwirklichung ihrer Ziele erforderlich sind. (2) Vertreter der Mitglieder der Vereinten Nationen und Bedienstete der Organisa- tion geniessen ebenfalls die Vorrechte und Immunitäten, deren sie bedürfen, um ihre mit der Organisation zusammenhängenden Aufgaben in voller Unabhängigkeit wahrnehmen zu können. (3) Die Generalversammlung kann Empfehlungen abgeben, um die Anwendung der Absätze 1 und 2 im einzelnen zu regeln, oder sie kann den Mitgliedern der Verein- ten Nationen zu diesem Zweck Übereinkommen vorschlagen.
Kapitel XVII: Übergangsbestimmungen betreffend die Sicherheit
Art. 106 Bis das Inkrafttreten von Sonderabkommen der in Artikel 43 bezeichneten Art den Sicherheitsrat nach seiner Auffassung befähigt, mit der Ausübung der ihm in Artikel
42 zugewiesenen Verantwortlichkeiten zu beginnen, konsultieren die Parteien der
am 30. Oktober 1943 in Moskau unterzeichneten Viermächte-Erklärung und Frank- reich nach Absatz 5 dieser Erklärung einander und gegebenenfalls andere Mitglieder der Vereinten Nationen, um gemeinsam alle etwa erforderlichen Massnahmen zur Wahrung des Weltfriedens und der internationalen Sicherheit im Namen der Organi- sation zu treffen.
Art. 107 Massnahmen, welche die hierfür verantwortlichen Regierungen als Folge des Zwei- ten Weltkriegs in bezug auf einen Staat ergreifen oder genehmigen, der während dieses Krieges Feind eines Unterzeichnerstaats dieser Charta war, werden durch die- se Charta weder ausser Kraft gesetzt noch untersagt.
Kapitel XVIII: Änderungen
Art. 108 Änderungen dieser Charta treten für alle Mitglieder der Vereinten Nationen in Kraft, wenn sie mit Zweidrittelmehrheit der Mitglieder der Generalversammlung ange- nommen und von zwei Dritteln der Mitglieder der Vereinten Nationen einschliess- lich aller ständigen Mitglieder des Sicherheitsrats nach Massgabe ihres Verfassungs- rechts ratifiziert worden sind.
Art. 109 (1) Zur Revision dieser Charta kann eine Allgemeine Konferenz der Mitglieder der Vereinten Nationen zusammentreten; Zeitpunkt und Ort werden durch Beschluss ei- ner Zweidrittelmehrheit der Mitglieder der Generalversammlung und durch Be- schluss von neun beliebigen Mitgliedern des Sicherheitsrats bestimmt. Jedes Mit- glied der Vereinten Nationen hat auf der Konferenz eine Stimme. (2) Jede Änderung dieser Charta, die von der Konferenz mit Zweidrittelmehrheit empfohlen wird, tritt in Kraft, sobald sie von zwei Dritteln der Mitglieder der Ver- einten Nationen einschliesslich aller ständigen Mitglieder des Sicherheitsrats nach Massgabe ihres Verfassungsrechts ratifiziert worden ist. (3) Ist eine solche Konferenz nicht vor der zehnten Jahrestagung der Generalver- sammlung nach Inkrafttreten dieser Charta zusammengetreten, so wird der Vor- schlag, eine solche Konferenz einzuberufen, auf die Tagesordnung jener Tagung ge- setzt; die Konferenz findet statt, wenn dies durch Beschluss der Mehrheit der Mit- glieder der Generalversammlung und durch Beschluss von sieben beliebigen Mit- gliedern des Sicherheitsrats bestimmt wird.
Kapitel XIX: Ratifizierung und Unterzeichnung
Art. 110 (1) Diese Charta bedarf der Ratifizierung durch die Unterzeichnerstaaten nach Massgabe ihres Verfassungsrechts. (2) Die Ratifikationsurkunden werden bei der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika hinterlegt; diese notifiziert jede Hinterlegung allen Unterzeichnerstaa- ten sowie dem Generalsekretär der Organisation, sobald er ernannt ist. (3) Diese Charta tritt in Kraft, sobald die Republik China, Frankreich, die Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken, das Vereinigte Königreich Grossbritannien und Nordirland und die Vereinigten Staaten von Amerika sowie die Mehrheit der anderen Unterzeichnerstaaten ihre Ratifikationsurkunden hinterlegt haben. Die Re- gierung der Vereinigten Staaten von Amerika errichtet sodann über die Hinterlegung der Ratifikationsurkunden ein Protokoll, von dem sie allen Unterzeichnerstaaten Abschriften übermittelt. (4) Die Unterzeichnerstaaten dieser Charta, die sie nach ihrem Inkrafttreten ratifi- zieren, werden mit dem Tag der Hinterlegung ihrer Ratifikationsurkunde ursprüngli- che Mitglieder der Vereinten Nationen.
Art. 111 Diese Charta, deren chinesischer, französischer, russischer, englischer und spani- scher Wortlaut gleichermassen verbindlich ist, wird im Archiv der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika hinterlegt. Diese übermittelt den Regierungen der anderen Unterzeichnerstaaten gehörig beglaubigte Abschriften.
Anhang 6
Unterschriften, Ratifikationen und Beitritte zu den wichtigsten Übereinkommen der Vereinten Nationen (Stand am 29. August 2000) AS: Amtliche Sammlung der Bundesgesetze; BS: Bereinigte Sammlung der Bundes- gesetze und Verordnungen 1848–1947 Titel des Übereinkommens Datum der
Anzahl Ratifi- Unterzeichnung Ratifikation, kationen, An- durch Annahme oder nahmen die Schweiz Beitritt durch oder Beitritte die Schweiz
a. Von der UNO ausgearbeitete, aber ausser- halb ihr abgeschlossene Übereinkünfte Abkommen vom 5. August 1963 über das 123 26.8.63 16.1.64 Verbot von Kernwaffenversuchen in der Luft, im Weltraum und unter Wasser (AS 1964 195) Vertrag vom 27. Januar 1967 über die Grund- 92 27/30.1.67 18.12.69 sätze zur Regelung der Tätigkeiten von Staaten bei der Erforschung und Nutzung des Welt- raumes, einschliesslich des Mondes und anderer Himmelskörper (AS 1970 87) Übereinkommen vom 22. April 1968 über die 84 22.4.68 18.12.69 Rettung und die Rückführung von Raum- fahrern sowie die Rückgabe von in den Welt- raum gestarteten Gegenständen (AS 1970 95) Vertrag vom 1. Juli 1968 über die Nichtver- 186 27.11.69 09.03.77 breitung von Kernwaffen (AS 1977 472) Vertrag vom 11. Februar 1971 über das Ver- 90 11.2.71 4.5.76 bot der Anbringung von Kernwaffen und anderen Massenvernichtungswaffen auf dem Meeresboden und im Meeresgrund (AS 1976 1430) Übereinkommen vom 29. März 1972 über die 81 29.3.72 22.1.74 völkerrechtliche Haftung für Schäden durch Weltraumgegenstände (AS 1974 784) Übereinkommen vom 10. April 1972 über 139 1.4.72 4.5.76 das Verbot der Entwicklung, Herstellung und Lagerung bakteriologischer (biologischer) Waffen und von Toxinwaffen sowie über die Vernichtung solcher Waffen (AS 1976 1438)
Titel des Übereinkommens Datum der
Anzahl Ratifi- Unterzeichnung Ratifikation, kationen, An- durch Annahme oder nahmen die Schweiz Beitritt durch oder Beitritte die Schweiz
b. Grundlegende Texte der Vereinten Nationen Statut des Internationalen Gerichtshofes vom 189 – 28.7.48 26. Juni 1945 (AS 1948 1048, 1970 1336) Fakultativklausel des Statuts des Inter- 61 – 28.7.48 nationalen Gerichtshofes über die Anner- kennung der obligatorischen Gerichtsbarkeit dieses Gerichtshofes (AS 1948 1045) c. Friedliche Beilegung internationaler Strei- tigkeiten Revidierte Fassung der Generalakte vom 8 – – 28. April 1949 zur friedlichen Beilegung völkerrechtlicher Streitigkeiten d. Vorrechte und Immunitäten internationaler Organisationen, diplomatische und konsularische Beziehungen Übereinkommen vom 13. Februar 1946 über 139 – – die Vorrechte und Immunitäten der Vereinten Nationen Übereinkommen vom 21. November 1947 106 – – über die Vorrechte und Immunitäten der Spezialorganisationen Wiener Übereinkommen vom 18. April 1961 179 18.4.61 30.10.63 über diplomatische Beziehungen (AS 1964 435) Fakultativprotokoll vom 18. April 1961 über 49 – 12.6.92 den Erwerb der Staatszugehörigkeit zum Wiener Übereinkommen über diplomatische Beziehungen (AS 1992 2058) Fakultativprotokoll vom 18. April 1961 über 62 18.4.61 22.11.63 die obligatorische Beilegung von Streitig- keiten (AS 1964 451) Wiener Übereinkommen vom 24. April 1963 164 23.10.63 3.5.65 über konsularische Beziehungen (AS 1968 887) Fakultativprotokoll vom 24. April 1963 über 38 – 12.6.92 den Erwerb der Staatsangehörigkeit zum Wiener Übereinkommen über konsularische Beziehungen (AS 1992 2062) Fakultativprotokoll vom 24. April 1963 über 45 23.10.63 3.5.65 die obligatorische Beilegung von Streitig- keiten (AS 1968 918)
Titel des Übereinkommens Datum der
Anzahl Ratifi- Unterzeichnung Ratifikation, kationen, An- durch Annahme oder nahmen die Schweiz Beitritt durch oder Beitritte die Schweiz
Übereinkommen vom 8. Dezember 1969 über 31 31.7.70 3.11.77 die Spezialmissionen (AS 1985 1260) Wiener Übereinkommen vom 14. März 1975 30 – – über die Vertretung der Staaten in ihren Beziehungen mit den internationalen Organisationen von universellem Charakter Abkommen vom 23. Mai 1997 über die Vor- 3 – – rechte und Immunitäten des Internationalen Gerichtshofs des Seerechts e. Menschenrechte Übereinkommen vom 9. Dezember 1948 130 – – über die Unterdrückung und Bestrafung des Verbrechens des Völkermordes (Genozid) Internationales Übereinkommen vom 21. De- 156 – 29.11.94 zember 1965 über die Beseitigung aller Formen von Rassendiskriminierung (AS 1995 1164) Internationaler Pakt vom 16. Dezember 1966 142 – 18.6.92 über die wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Rechte (AS 1993 725) Internationaler Pakt vom 16. Dezember 1966 144 – 18.6.92 über die bürgerlichen und politischen Rechte (AS 1993 750) Internationales Übereinkommen vom 101 – – 30. November 1973 über die Beendigung und Bestrafung des Verbrechens der Apartheid Übereinkommen vom 18. Dezember 1979 165 23.1.87 27.3.97 über die Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frau (AS 1999 1579) Übereinkommen vom 10. Dezember 1984 119 4.2.85 2.12.86 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (AS 1987 1307) Übereinkommen vom 20. November 1989 191 1.5.91 24.2.97 über die Rechte des Kindes (AS 1998 2055) Zweites Zusatzprotokoll vom 15. Dezember 44 – 16.6.94
1989 zum Internationalen Pakt über bürger-
liche und politische Rechte zur Abschaffung der Todesstrafe (AS 1994 2202) Internationales Übereinkommen vom 12 – – 18. Dezember 1990 über den Schutz der Rechte von allen Gastarbeitern und ihren Familienangehörigen
Titel des Übereinkommens Datum der
Anzahl Ratifi- Unterzeichnung Ratifikation, kationen, An- durch Annahme oder nahmen die Schweiz Beitritt durch oder Beitritte die Schweiz
f. Flüchtlinge und Staatenlose Abkommen vom 28. Juli 1951 über die 136 28.7.51 21.1.55 Rechtsstellung der Flüchtlinge (AS 1955 443) Protokoll vom 31. Januar 1967 über die 135 – 20.5.68 Rechtsstellung der Flüchtlinge (AS 1968 1189) Übereinkommen vom 28. September 1954 52 28.9.54 3.7.72 über die Rechtsstellung der Staatenlosen (AS 1972 2320) g. Betäubungsmittel Einheitsübereinkommen vom 30. März 1961 143 20.4.61 23.1.70 über die Betäubungsmittel (AS 1970 802) Übereinkommen vom 21. Februar 1971 über 163 – 22.4.96 psychotrope Stoffe (AS 1996 1752) Protokoll vom 25. März 1972 zur Änderung 110 – 22.4.96 des Einheits-Übereinkommens von 1961 über die Betäubungsmittel (AS 1996 1941) Übereinkommen der Vereinten Nationen 156 16.11.89 – vom 20. Dezember 1988 gegen den unerlaubten Verkehr mit Betäubungsmitteln und psychotropen Stoffen h. Menschenhandel Internationales Übereinkommen vom 66 30.9.21 20.1.26 30. September 1921 zur Unterdrückung des Frauen- und Kinderhandels (BS 12 37) Internationales Übereinkommen vom 38 11.10.33 17.7.34 11. Oktober 1933 über die Unterdrückung des Handels mit volljährigen Frauen (BS 12 47) Protokoll vom 12. November 1947 zur 42 – – Abänderung des Übereinkommens vom 30. September 1921 zur Unterdrückung des Frauen- und Kinderhandels und des Über- einkommens vom 11. Oktober 1933 über die Unterdrückung des Handels mit voll- jährigen Frauen Internationales Übereinkommen vom 18. Mai 18.5.4 18.1.05
1904 zur Gewährleistung eines wirksamen
Schutzes gegen das unter dem Namen «Mädchenhandel» bekannte verbrecherische Treiben (BS 12 22), geändert durch das Protokoll vom 4. Mai 1949 57 23.9.49 23.9.49
Titel des Übereinkommens Datum der
Anzahl Ratifi- Unterzeichnung Ratifikation, kationen, An- durch Annahme oder nahmen die Schweiz Beitritt durch oder Beitritte die Schweiz
Internationales Übereinkommen vom 4. Mai – 30.1.26
1910 zur Bekämpfung des Mädchenhandels
(BS 12 29), geändert durch das Protokoll vom 4. Mai 1949 55 23.9.49 23.9.49 Übereinkommen vom 21. März 1950 73 – – zur Unterdrückung des Menschenhandels und der Ausbeutung der Prostitution Schlussprotokoll vom 21. März 1950 34 – – zum Übereinkommen zur Unterdrückung des Menschenhandels und der Ausbeutung der Prostitution i. Unzüchtige Veröffentlichungen Übereinkommen vom 4. Mai 1910 zur 28.6.1 15.3.11 Bekämpfung der Verbreitung unzüchtiger Veröffentlichungen (BS 12 3), geändert durch das Protokoll vom 4. Mai 1949 55 23.9.49 23.9.49 (AS 1950 248) Übereinkommen vom 12. September 1923 52 12.9.23 20.1.26 zur Bekämpfung der Verbreitung und des Vertriebs unzüchtiger Veröffentlichungen (BS 12 9) Protokoll vom 12. November 1947 zur 34 – – Abänderung des Übereinkommens vom 12. September 1923 zur Bekämpfung der Verbreitung und des Vertriebs unzüchtiger Veröffentlichungen (BS 12 9) j. Internationaler Handel und Entwicklung Übereinkommen vom 8. Juli 1965 über den 37 10.12.65 – Transithandel der Binnenländer Übereinkommen vom 4. Dezember 1965 über 46 – 31.12.67 die Errichtung der Asiatischen Entwicklungs- bank (AS 1971 860) Vereinbarung vom 13 Juni 1976 über 161 24.1.77 21.1.77 die Errichtung des Internationalen Fonds für landwirtschaftliche Entwicklung (AS 1978 840) Gründungsabkommen der Organisation der 168 19.9.79 10.2.81 Vereinten Nationen für industrielle Ent- wicklung vom 8. April 1979 (AS 1985 1287) Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 57 – 21.2.90 11. April 1980 über Verträge über den inter- nationalen Warenkauf (AS 1991 307)
Titel des Übereinkommens Datum der
Anzahl Ratifi- Unterzeichnung Ratifikation, kationen, An- durch Annahme oder nahmen die Schweiz Beitritt durch oder Beitritte die Schweiz
k. Zollfragen Internationales Abkommen vom 7. November 62 – 4.12.54
1952 zur Erleichterung der Einfuhr von Handels-
mustern und Werbematerial (AS 1955 1005) Abkommen vom 4. Juni 1954 über die Zoll- 75 4.6.54 23.5.56 erleichterungen im Reiseverkehr (AS 1958 702) Zusatzprotokoll vom 4. Juni 1954 zum Ab- 70 4.6.54 23.5.56 kommen über die Zollerleichterung im Reiseverkehr, betreffend die Einfuhr von Werbeschriften und Werbematerial für den Fremdenverkehr (AS 1958 710) Zollabkommen vom 4. Juni 1954 über die 73 4.6.54 23.5.56 vorübergehende Einfuhr privater Strassenfahr- zeuge (AS 1958 719) Zollabkommen über Behälter von 1972. 28 5.12.72 12.10.76 Abgeschlossen in Genf am 2. Dezember 1972 (AS 1977 647) Zollabkommen vom 14. November 1975 über 64 4.8.76 3.2.78 den internationalen Warentransport mit Carnets TIR (TIR-Abkommen) (AS 1978 1281) Internationales Übereinkommen vom 40 25.1.84 21.1.86 21. Oktober 1982 zur Harmonisierung der Wa- renkontrollen an den Grenzen (AS 1986 764) Übereinkommen vom 21. Januar 1994 über 10 15.2.95 – die Zollbehandlung von Behältern, die im Rahmen eines Pools im grenzüberschreitenden Verkehr verwendet werden l.Verkehr Übereinkommen vom 19. September 1949 91 19.9.49 – über den Strassenverkehr Protokoll vom 19. September 1949 über 37 19.9.49 – Strassenverkehrszeichen Übereinkommen vom 8. November 1968 über 59 8.11.68 11.12.91 den Strassenverkehr (AS 1993 402) Übereinkommen vom 8. November 1968 über 49 8.11.68 11.12.91 Strassenverkehrszeichen (AS 1993 498) Übereinkommen vom 19. Mai 1956 über den 44 19.5.56 27.2.70 Beförderungsvertrag im internationalen Strassengüterverkehr (CMR) (AS 1970 851) Europäisches Übereinkommen vom 31. Mai 22 – –
1985 über die Hauptlinien des internationalen
Eisenbahnverkehrs (AGC)
Titel des Übereinkommens Datum der
Anzahl Ratifi- Unterzeichnung Ratifikation, kationen, An- durch Annahme oder nahmen die Schweiz Beitritt durch oder Beitritte die Schweiz
Europäisches Übereinkommen vom 19. Januar 12 23.6.97 21.8.97
1996 über die grossen Wasserstrassen von
internationaler Bedeutung (AGN) Europäisches Übereinkommen vom 1. Februar 23 31.10.91 11.2.93
1991 über wichtige Linien des internationalen
kombinierten Verkehrs und damit zusammen- hängende Einrichtungen (AGTC) (AS 1993 2838) Europäisches Übereinkommen vom 35 6.11.57 20.6.72
30. Sepember 1957 über die internationale
Befördeung gefährlicher Güter auf der Strasse (ADR) (AS 1972 1073) Übereinkommen vom 1. September 1970 36 28.5.71 – über internationale Beförderungen leicht ver- derblicher Lebensmittel und über die besonderen Beförderungsmittel, die für diese Beförderungen zu verwenden sind (ATP) Europäisches Übereinkommen vom 15. No- 33 30.1.76 5.8.88 vember 1975 über die Hauptstrassen des inter- nationalen Verkehrs (AGR) (AS 1988 1834) m. Wirtschaftsstatistiken Internationales Übereinkommen vom 25 – 23.1.70 14. Dezember 1928 betreffend die Wirtschafts- statistiken, geändert durch das Protokoll vom 9. Dezember 1948 (BS 14 307, AS 1970 495) n. Todeserklärung verschollener Personen Übereinkommen vom 6. April 1950 über 6 – – die Todeserklärung verschollener Personen o. Rechtsstellung der Frau Übereinkommen vom 31. März 1953 über 115 – – die politischen Rechte der Frau Übereinkommen vom 20. Februar 1957 über 70 – – die Staatsangehörigkeit der verheirateten Frau Übereinkommen vom 10. Dezember 1962 49 – – über die Zustimmung zur Heirat, das Minimal- alter für die Heirat und die Registrierung der Heirat
Titel des Übereinkommens Datum der
Anzahl Ratifi- Unterzeichnung Ratifikation, kationen, An- durch Annahme oder nahmen die Schweiz Beitritt durch oder Beitritte die Schweiz
p. Sklaverei Sklaverei-Abkommen vom 25. September 94 – 7.12.53 1926, geändert durch das Protokoll vom 7. Dezember 1953 (BS 12 52, AS 1954 315) Zusatzübereinkommen vom 7. September 118 – 28.7.64
1956 über die Abschaffung der Sklaverei,
des Sklavenhandels und sklavenähnlicher Ein- richtungen und Praktiken (AS 1965 135) q. Rohstoffe Übereinkommen vom 27. Juni 1980 zur 109 30.3.81 27.8.82 Errichtung des Gemeinsamen Rohstoff-Fonds (AS 1989 2053) Internationales Übereinkommen von 1983 54 30.4.85 9.5.85 über Tropenhölzer, abgeschlossen in Genf am 18. November 1983 (AS 1991 1827) Internationales Naturkautschuküberein- 28 – 28.6.89 kommen von 1987, abgeschlossen in Genf am 20. März 1987 (AS 1989 2133 Internationales Zucker-Übereinkommen 43 30.12.92 27.1.94 von 1992, abgeschlossen in Genf am 20. März 1992 (AS 1994 1804) Internationales Kakao-Übereinkommen von 42 30.11.93 17.6.94 1993, abgeschlossen in Genf am 16. Juli 1993 (AS 1996 61) Internationales Tropenholz-Übereinkommen 57 29.8.95 10.6.96 von 1994, abgeschlossen in Genf am 26. Januar 1994 (AS 1998 1206) Internationales Kaffee-Übereinkommen von 65 26.9.94 23.8.95 1994, vom 30. März 1994 (AS 1996 116) Internationales Getreideabkommen von 1995 a) Getreidehandels-Übereinkommen von 1995, 24 16.6.95 16.4.96 abgeschlossen in London am 7. Dezember 1994 (AS 996 2642) b) Nahrungsmittelhilfe-Übereinkommen 21 16.6.95 16.6.95 von 1995, abgeschlossen in London am 5. Dezember 1994 (AS 1996 2664) c) Nahrungsmittelhilfe-Übereinkommen 16 – 29.6.99 von 1999, abgeschlossen in London am 13. April 1999 Internationales Naturkautschuk-Überein- 21 -- -- kommen von 1995, abgeschlossen in Genf am 17. Februar 1995
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Anzahl Ratifi- Unterzeichnung Ratifikation, kationen, An- durch Annahme oder nahmen die Schweiz Beitritt durch oder Beitritte die Schweiz
r. Alimentenforderung Übereinkommen vom 20. Juni 1956 über 58 – 5.10.77 die Geltendmachung von Unterhaltsan- sprüchen im Ausland (AS 1977 1910) s. Seeerecht Übereinkommen vom 29. April 1958 über 51 22.10.58 18.5.66 das Küstenmeer und die Anschlusszone (AS 1966 977) Übereinkommen vom 29. April 1958 über 62 24.5.58 18.5.66 die Hohe See (AS 1966 986) Übereinkommen vom 29. April 1958 über 37 22.10.58 18.5.66 die Fischerei und die Erhaltung der biologischen Reichtümer der Hohen See (AS 1966 996) Übereinkommen vom 29. April 1958 über 57 22.10.58 18.5.66 den Festlandsockel (AS 1966 1003) Fakultatives Unterzeichnungsprotokoll 37 24.5.58 18.5.66 über die obligatorische Beilegung von Streitigkeiten vom 29. April 1958 (AS 1966 1007) Seerechtsübereinkommen der Vereinten 133 17.10.84 – Nationen vom 10. Dezember 1982 t. Schiedsgerichtbarkeit in Handelssachen Übereinkommen vom 10. Juni 1958 über 123 29.12.58 1.6.65 die Anerkennung und Vollstreckung aus- ländischer Schiedssprüche (New Yorker Über- einkommen) (AS 1965 795) u. Vertragsrecht Wiener Übereinkommen vom 23. Mai 1969 90 – 7.5.90 über das Vertragsrecht (AS 1990 1112) Wiener Übereinkommen vom 23. August 17 – –
1978 über die Staatennachfolge auf dem
Gebiet der völkerrechtlichen Verträge Wiener Übereinkommen vom 21. März 1986 31 – 7.5.90 über das Recht der Verträge zwischen Staaten und internationalen Organisationen oder zwischen internationalen Organisationen
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v. Abrüstung Übereinkommen vom 10. Dezember 1976 66 – 5.8.88 über das Verbot der Verwendung umwelt- verändernder Techniken zu militärischen oder sonstigen feindseligen Zwecken (AS 1988 1888) Übereinkommen vom 10. Oktober 1980 79 18.6.81 20.8.82 über das Verbot oder die Beschränkung des Einsatzes bestimmter konventioneller Waffen, die übermässige Leiden verursachen oder unterschiedslos wirken können, und beigelegte Protokolle (AS 1983 1499) a) Zusatzprotokoll vom 13. Oktober 1995 zu 49 – 24.3.98 dem Übereinkommen über das Verbot oder die Beschränkung des Einsatzes bestimmter konventioneller Waffen, die übermässige Leiden verursachen oder unterschiedslos wirken (Protokoll über Blendlaserwaffen- Protokoll IV) b) Protokoll über das Verbot oder die 51 – 24.03.98 Beschränkung des Einsatzes von Minen, Sprengfallen und anderen Vorrichtungen in der am 3. Mai 1996 geänderten Fassung (Protokoll II in der am 3. Mai 1996 geänderten Fassung) zu dem Überein- kommen vom 10. Oktober 1980 über das Verbot oder die Beschränkung des Ein- satzes bestimmter konventioneller Waffen, die übermässige Leiden verursachen oder unterschiedslos wirken können Übereinkommen vom 13. Januar 1993 über 136 14.1.93 10.3.95 das Verbot der Entwicklung, Herstellung, Lagerung und des Einsatzes chemischer Waffen und über die Vernichtung solcher Waffen (AS 1998 335) Vertrag zum vollständigen Verbot der Atom- 60 24.9.96 1.10.99 versuche, vom 10. September 1996 Übereinkommen über das Verbot des 101 3.12.97 24.3.98 Einsatzes, der Lagerung, der Herstellung und der Weitergabe von Personenminen und über deren Vernichtung. Abgeschlossen in Oslo am 18. September 1997
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Anzahl Ratifi- Unterzeichnung Ratifikation, kationen, An- durch Annahme oder nahmen die Schweiz Beitritt durch oder Beitritte die Schweiz
w. Weltraum Übereinkommen vom 12. November 1974 44 14.4.75 15.2.78 über die Registrierung von in den Weltraum gestarteten Gegenständen (AS 1978 240) Übereinkommen vom 5. Dezember 1979 9 – – zur Regelung der Tätigkeiten von Staaten auf dem Mond und anderen Himmelsörpern x.Umwelt Übereinkommen vom 13. November 1979 47 13.11.79 6.5.83 betreffend die grenzüberschreitende, weitrei- chende atmosphärische Verunreinigung (AS 1983 887) a) Protokoll vom 28. September 1984 38 3.10.84 26.7.85 betreffend die langfristige Finanzierung des Programms über die Zusammenarbeit bei der Messung und Bewertung der weiträumigen Übertragung von luft- verunreinigenden Stoffen in Europa (AS 1988 867) b) Protokoll vom 8. Juli 1985 betreffend 22 9.7.85 21.9.87 die Verringerung von Schwefelemissionen oder ihres grenzüberschreitenden Flusses um mindestens 30 Prozent (AS 1988 285) c) Protokoll vom 31. Oktober 1988 27 1.11.88 18.9.90 betreffend die Bekämpfung von Emissionen von Stickstoffoxiden oder ihres grenz- überschreitenden Flusses (AS 1991 1503) d) Protokoll vom 18. November 1991 19 19.11.91 21.3.94 betreffend die Bekämpfung von Emissionen flüchtiger organischer Verbindungen oder ihres grenzüberschreitenden Flusses e) Protokoll vom 14. Juni 1994 betreffend 22 14.6.94 23.1.98 die weitere Verringerung von Schwefel- emissionen f) Protokoll vom 24. Juni 1998 betreffend 6 24.6.98 – Schwermetalle g) Protokoll vom 24. Juni 1998 betreffend 5 24.6.98 – persistente organische Schadstoffe
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Anzahl Ratifi- Unterzeichnung Ratifikation, kationen, An- durch Annahme oder nahmen die Schweiz Beitritt durch oder Beitritte die Schweiz
Wiener Übereinkommen vom 22. März 1985 176 22. 3.85 17.12.87 zum Schutz der Ozonschicht (AS 1988 1752) a) Montrealer Protokoll vom 16. September 175 16.9.87 28.12.88
1987 über Stoffe, die zu einem Abbau
der Ozonschicht führen (AS 1989 477) b) Änderung des Montrealer Protokolls über 141 – 16.9.92 Stoffe, die zu einem Abbau der Ozonschicht führen. Angenommen von der zweiten Tagung der Vertragsparteien in London am 29. Juni 1990 (AS 1993 1078) c) Änderung des Montrealer Protokolls über 111 – 16. 9.96 Stoffe, die zu einem Abbau der Ozonschicht führen. Angenommen von der vierten Tagung der Vertragsparteien in Kopenhagen am 25. November 1992 d) Änderung des Montrealer Protokolls über 43 – – Stoffe, die zu einem Abbau der Ozonschicht führen. Angenommen von der neunten Tagung der Vertragsparteien in Montreal am 17. September 1997 e) Änderung des Montrealer Protokolls über 1 – – Stoffe, die zu einem Abbau der Ozonschicht führen. Abgeschlossen in Beijing am 3. Dezember 1999 Basler Übereinkommen vom 22. März 1989 140 22.3.89 31.1.90 über die Kontrolle der grenzüberschreitenden Verbringung gefährlicher Abfälle und ihrer Entsorgung (AS 1992 1125) Übereinkommen über die Umweltverträglich- 31 – 16.9.96 keitsprüfung im grenzüberschreitenden Rahmen. Abgeschlossen in Espoo (Finnland) am 25. Februar 1991 Übereinkommen zum Schutz und zur 31 18.3.92 23.5.95 Nutzung grenzüberschreitender Wasserläufe und internationaler Seen. Abgeschlossen in Helsinki am 17. März 1992 (AS 1997 835) Übereinkommen über die grenzüber- 19 18.3.92 21.5.99 schreitenden Auswirkungen von Industrie- unfällen. Abgeschlossen in Helsinki am 17. März 1992
Titel des Übereinkommens Datum der
Anzahl Ratifi- Unterzeichnung Ratifikation, kationen, An- durch Annahme oder nahmen die Schweiz Beitritt durch oder Beitritte die Schweiz
Rahmenübereinkommen der Vereinten 185 12.6.92 10.12.93 Nationen über Klimaänderungen. Abgeschlossen in New York am 9. Mai 1992 (AS 1994 1052) Protokoll von Kyoto vom 11. Dezember 1997 25 16.3.98 – zum Rahmenübereinkommen der Vereinten Nationen über Klimaänderungen Übereinkommen über die BiologischeVielfalt. 178 12.6.92 21.11.94 Abgeschlossen in Rio am 5. Juni 1992 (AS 1995 1408) a) Protokoll vom 28. Februar 2000 von 1 24.5.00 – Carthagena zum Übereinkommen über die Biologische Vielfalt. Übereinkommen der Vereinten Nationen 167 14.10.94 19.1.96 zur Bekämpfung der Wüstenbildung in den von Dürre und/oder Wüstenbildung schwer betroffenen Ländern, insbesondere in Afrika. Abgeschlossen in Paris am 14. Oktober 1994 Übereinkommen vom 21. Mai 1997 über 8 – – das Recht der Nutzung der internationalen Wasserläufe zu anderen Zwecken als der Schifffahrt y. Strafrechtsfragen Internationales Übereinkommen vom 89 18.7.80 5.3.85 17. Dezember 1979 gegen Geiselnahme (AS 1985 429) Übereinkommen vom 14. Dezember 1973 102 – 5.3.85 über die Verhütung, Verfolgung und Bestrafung von Straftaten gegen völkerrecht- lich geschützte Personen, einschliesslich Diplomaten (AS 1985 439) Übereinkommen über die Sicherheit von 35 – – Personal der Vereinten Nationen und bei- geordnetem Personal. Abgeschlossen in New York am 9. Dezember 1994 Internationales Übereinkommen für die 8 – – Bekämpfung von Sprengstoffattentaten von Terroristen. Abgeschlossen in New York am 15. Dezember 1997
Titel des Übereinkommens Datum der
Anzahl Ratifi- Unterzeichnung Ratifikation, kationen, An- durch Annahme oder nahmen die Schweiz Beitritt durch oder Beitritte die Schweiz
z. Fragen von erzieherischem und kulturellem Charakter Internationales Abkommen über den Schutz 67 – 24.6.93 der ausübenden Künstler, der Hersteller von Tonträgern und der Sendeunternehmen. Abgeschlossen in Rom am 26. Oktober 1961 (AS 1993 2696) Übereinkommen vom 29. Oktober 1971 zum 64 29.10.71 24.6.93 Schutz der Hersteller von Tonträgern gegen die unerlaubte Vervielfältigung ihrer Tonträger (AS 1993 2718) Statuten des Internationalen Zentrums 43 – – für Gentechnik und Biotechnologie. Abge- schlossen in Madrid am 13. September 1983
11295
Übersicht 1184
1 Einleitung 1186
1.1 Formelles 1186
1.2 Gültigkeit der Initiative 1187
1.3 Hintergrund der UNO-Vorlage 1188
2 Die Bedeutung der UNO 1190
2.1 Einleitung 1190
2.2 Der Stellenwert der UNO 1191
2.3 Die Wirksamkeit der UNO 1192
2.4 Struktur und Prioritäten des UNO-Systems 1193
3 Der Beobachterstatus und die Stellung der Schweiz im UNO-System 1196
3.1 Der Beobachterstatus 1196
3.2 Die Stellung der Schweiz im UNO-System 1198
4 Die Mitgliedschaft als Mittel zur Wahrnehmung schweizerischer
Interessen 1198
4.1 Einleitung 1198
4.2 Schweizerische Interessenwahrung in der UNO 1200
4.3 Mitwirkung bei der Schaffung von Völkerrecht 1204
4.4 Mitgestaltung der operationellen Aktivitäten der UNO 1205
4.5 Verbesserung der Rahmenbedingungen der schweizerischen Wirtschaft 1208
4.6 Schweizerinnen und Schweizer im UNO-System 1210
4.7 Integrale Mitsprache bei der Verwendung der finanziellen Beiträge der
Schweiz an die Tätigkeiten der UNO 1210
4.8 Schweizerische Interessen an der Entwicklung der UNO 1211
5 Einzelfragen von besonderer Bedeutung für die Schweiz 1212
5.1 Die schweizerische Neutralität 1212
5.2 Das internationale Genf 1216
6 Das Beitrittsverfahren 1217
7 Finanzieller und personeller Bedarf auf Grund des UNO-Beitritts 1218
7.1 Finanzieller Bedarf 1218
7.2 Personelle Konsequenzen 1221
8 Verhältnis zum europäischen Recht 1221
9 Das Vernehmlassungsverfahren 1221
9.1 Einleitung 1221
9.2 Zusammenfassung der Vernehmlassungsresultate 1222
9.3 Schlüsse aus den Vernehmlassungsresultaten 1223
Anhänge
1 Abkürzungsliste 1224
2 Struktur des UNO-Systems 1227
3 Beiträge des Bundes an das UNO-System im Jahr 1999 1228
4 Der UNO-Beitritt der Schweiz und die Bestimmungen von Kapitel VII der
UNO-Charta 1231
5 Die Charta der Vereinten Nationen 1234
6 Unterschriften, Ratifikationen und Beitritte zu den wichtigsten Überein-
kommen der Vereinten Nationen 1259 Bundesbeschluss (Entwurf) 1275