Botschaft zur Verlängerung und Aufstockung des Rahmenkredits zur Weiterführung der internationalen humanitären Hilfe der Eidgenossenschaft
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Botschaft zur Verlängerung und Aufstockung des Rahmenkredits zur Weiterführung der internationalen humanitären Hilfe der Eidgenossenschaft
vom 6. Juni 2011
Sehr geehrter Herr Nationalratspräsident Sehr geehrter Herr Ständeratspräsident Sehr geehrte Damen und Herren
Mit dieser Botschaft unterbreiten wir Ihnen den Entwurf zum einfachen Bundesbe- schluss über die Verlängerung und Aufstockung des Rahmenkredits zur Weiterfüh- rung der internationalen humanitären Hilfe mit dem Antrag auf Zustimmung.
Wir versichern Sie, sehr geehrter Herr Nationalratspräsident, sehr geehrter Herr Ständeratspräsident, sehr geehrte Damen und Herren, unserer vorzüglichen Hoch- achtung.
6. Juni 2011 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Die Bundespräsidentin: Micheline Calmy-Rey Die Bundeskanzlerin: Corina Casanova
2011-0437 4969
Übersicht
Der Bundesrat beantragt eine Aufstockung des ordentlichen Rahmenkredits vom 13. Juni 2007 um 112 Millionen Franken. Mit dieser Aufstockung soll sicherge- stellt werden, dass die Humanitäre Hilfe des Bundes weitergeführt werden kann, bis der Rahmenkredit ab 2013 zu laufen beginnt.
Ausgangslage Das Mandat der Humanitären Hilfe des Bundes ist in Artikel 7 des Bundesgeset- zes vom 19. März 19761 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe festgehalten: «Die humanitäre Hilfe soll mit Vorbeugungs- und Nothilfemassnahmen zur Erhaltung gefährdeten menschlichen Lebens sowie zur Linderung von Leiden beitragen; sie ist namentlich für die von Naturkatastrophen oder bewaffneten Konflikten heimgesuchte Bevölkerung bestimmt.» Der Beschluss des Bundesrates zur verbesserten zeitlichen Abstimmung von bedeu- tenden mehrjährigen Finanzbeschlüssen mit der Legislaturplanung hat zur Folge, dass die drei Rahmenkredite der Direktion für Entwicklung und Zusammenarbeit (DEZA) zur Weiterführung der Entwicklungszusammenarbeit, der Osthilfe und der Humanitären Hilfe des Bundes ab 2013 erstmals parallel zu laufen beginnen. Durch die verschiedene zeitliche Staffelung der aktuellen Rahmenkredite und deren jewei- lige Ausschöpfung ist für die Humanitäre Hilfe des Bundes ab Mitte 2012 eine Übergangsphase von rund sechs Monaten notwendig, um die Zeit zwischen der Ausschöpfung des laufenden Rahmenkredites bis hin zum neuen regulären Rahmen- kredit ab 2013 zu überbrücken.
Vor diesem Hintergrund beantragt der Bundesrat mit der vorliegenden Botschaft über die Weiterführung der Humanitären Hilfe des Bundes eine Aufstockung des Rahmenkredits vom 13. Juni 2007 um 112 Millionen Franken. Die Aufstockung des Rahmenkredits für die Ostzusammenarbeit ist am 28. Februar 2011 von Parlament bewilligt worden. Die Mittel der humanitären Hilfe sind Teil der öffentlichen Ent- wicklungshilfe und damit vollständig der APD-Quote anrechenbar (Aide Publique au Développement). Die Weiterführung der Humanitären Hilfe des Bundes erfährt in dieser Verlänge- rungsbotschaft keine grundsätzliche Änderung, da es sich um eine Fortführung der geltenden Botschaft für die kurze Frist von sechs Monaten handelt. Allfälligen Aktualitäten und neuen Erfahrungen, denen in der täglichen Arbeit Rechnung getragen wird, fliessen in die Arbeit an der nächsten regulären Botschaft ein. Ein Rückblick auf erreichte Resultate und die erzielte Wirkung der eingesetzten Mittel wird ebenfalls im Rahmen der sich derzeit in Ausarbeitung befindenden Botschaft 2013–2016 gemacht.
1 SR 974.0
Die aus der letzten Botschaft hinaus entstandene «Strategie 2010» bewährt sich in der Umsetzung. Sie definiert die Absicht der Humanitären Hilfe des Bundes folgen- dermassen: «Vor, während und nach Ereignissen mit schwerwiegenden Folgen für die Betroffe- nen trägt sie dazu bei, Risiken zu mindern, Zerstörung und Elend vorzubeugen, Leben zu schützen, retten und Leiden zu lindern. Sie unterstützt Menschen und Gemeinschaften bei Wiederaufbau und beginnender Versöhnung, fordert für die Opfer die humanitären Grundsätze ein und hilft, ihnen eine Stimme zu geben.» Durch die starke humanitäre Tradition der Schweiz und durch die Verankerung der Solidarität in der Schweizer Bevölkerung sieht sich die Humanitäre Hilfe des Bun- des verpflichtet, höchsten Anforderungen gerecht zu werden. Sie ist breit anerkannt und gehört zu den wichtigen Akteuren der internationalen humanitären Gemein- schaft. Sie nimmt Einfluss und setzt sich konsequent dafür ein, Leben zu retten und Leiden zu lindern.
Botschaft
1 Ausgangslage und Rahmenbedingungen
1.1 Finanzpolitischer Hintergrund
Am 23. Januar 2008 hat der Bundesrat beschlossen, eine verbesserte zeitliche Abstimmung von bedeutenden mehrjährigen Finanzbeschlüssen mit der Legislatur- planung anzustreben. Damit sollen die Finanzvorlagen bestmöglich auf die Ziele der Legislaturplanung ausgerichtet werden. Am 5. Dezember 2008 hat der Bundesrat die Neuregelung im Rahmen der Teilrevision der Finanzhaushaltsverordnung vom 5. April 20062 verankert, deren Artikel 7 Absatz 2 besagt, dass der Bundesrat der Bundesversammlung mehrjährige und periodisch wiederkehrende Finanzbeschlüsse von erheblicher Tragweite in der Regel innerhalb von sechs Monaten nach der Botschaft über die Legislaturplanung unterbreitet. Die Botschaft über die Weiterführung der technischen Zusammenarbeit und der Finanzhilfe zugunsten der Entwicklungsländer3 ist bereits auf diese Regelung abgestimmt (Laufzeit vom 1. Januar 2009 bis 31. Dezember 2012). Für die Rahmen- kredite zur Weiterführung der humanitären Hilfe des Bundes und der Zusammen- arbeit mit den Staaten Osteuropas und der GUS sind Übergangsphasen notwendig, um die Zeit zwischen der Ausschöpfung der laufenden Rahmenkredite bis hin zum neuen regulären Rahmenkredit zu überbrücken. Vor diesem Hintergrund beantragt der Bundesrat mit der vorliegenden Botschaft über die Weiterführung der Humanitären Hilfe des Bundes eine Aufstockung von
112 Millionen Franken des Rahmenkredits vom 13. Juni 2007. Die Aufstockung und
Verlängerung des Rahmenkredits stützt sich auf Artikel 9 Absatz 1 des Bundesge- setzes vom 19. März 19764 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe und stellt die Fortführung der Humanitären Hilfe des Bundes sicher. Die Mittel der humanitären Hilfe sind Teil der öffentlichen Entwicklungshil- fe und damit vollständig der APD-Quote anrechenbar (Aide Publique au Dévelop- pement). Die strategische und operationelle Ausrichtung der Humanitären Hilfe des Bundes bleibt für die Dauer dieser sechs Monate grundsätzlich unverändert. Ein Rückblick auf erreichte Resultate und Wirkung der eingesetzten Mittel wird im Rahmen der sich derzeit in Ausarbeitung befindenden Botschaft 2013–2016 gemacht. Aktualitäten und neue Erfahrungen, wie sie derzeit im Rahmen der multiplen Katast- rophe in Japan oder in der Dynamik der Entwicklung des südlichen Mittelmeer- raums gemacht werden, sind zwar eine grosse Herausforderung für alle Beteiligten, diemit einer bedeutenden Belastung im Hinblick auf vorhandene Ressourcen sowie auf Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter einhergehen. Diese Auswirkungen sind aber grundsätzlich ein Bestandteil der täglichen Arbeit, und neuen Erkenntnissen wird in diesem Rahmen laufend Rechnung getragen. Diese fliessen in die Arbeit an der nächsten regulären Botschaft ein.
2 SR 611.01
3 BBl 2008 2959
4 SR 974.0
Gestützt auf Artikel 159 Absatz 3 Buchstabe b der Schweizerischen Bundesver- fassung5 unterliegt der vorgeschlagene einfache Bundesbeschluss der Ausgaben- bremse und benötigt deshalb die Zustimmung der Mehrheit jedes der beiden Räte. Die Schuldenbremse und die Entlastungsprogramme des Parlaments werden berück- sichtigt.
1.2 Bedeutung des zu finanzierenden Vorhabens
Die internationale humanitäre Hilfe umfasst alle Tätigkeiten, die darauf abzielen, Leben zu retten und Leiden zu lindern. Das Mandat der humanitären Hilfe des Bundes gründet in Artikel 54 Absatz 2 der Bundesverfassung: «Der Bund setzt sich ein für die Wahrung der Unabhängigkeit der Schweiz und für ihre Wohlfahrt; er trägt namentlich bei zur Linderung von Not und Armut in der Welt, zur Achtung der Menschenrechte und zur Förderung der Demokratie, zu einem friedlichen Zusam- menleben der Völker sowie zur Erhaltung der natürlichen Lebensgrundlagen.» Weiter definiert wird dieses Mandat im Bundesgesetz vom 19. März 19766 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe: «Die humanitäre Hilfe soll mit Vorbeugungs- und Nothilfemassnahmen zur Erhaltung gefährdeten menschlichen Lebens sowie zur Linderung von Leiden beitragen; sie ist namentlich für die von Naturkatastrophen oder bewaffneten Konflikten heimgesuchte Bevölke- rung bestimmt.» In Respekt vor der Würde des Menschen ist die Humanitäre Hilfe des Bundes gemäss ihrem Mandat vor, während und nach Ereignissen mit schwerwiegenden Folgen für die Betroffenen tätig. Dazu gehört die Vorsorge und Vorbeugung, um Naturkatastrophen wirkungsvoll begegnen zu können. Gezielte Massnahmen zur Anpassung an den Klimawandel erhöhen die Sicherheit der Bevölkerung. Die Statis- tik redet eine eindeutige Sprache: Unwetterkatastrophen nehmen drastisch zu, nicht nur was die Häufigkeit anbelangt, sondern auch die Intensität. Dementsprechend steigt der weltweite Bedarf an humanitärer Hilfe. Die Schweiz hat sich international einen hervorragenden Ruf geschaffen mit ihrer professionellen und schnellen Reaktion auf Krisen und Katastrophen. Die verschie- denen Instrumente der Nothilfe, insbesondere die Rettungskette7 und die Sofort- einsatzteams8, sind sichtbarer Ausdruck der Schweizer Solidarität im Krisenfall. In Zusammenarbeit mit Partnern, Hilfswerken und der internationalen Gemeinschaft gilt es, den Opfern und Bedürftigen auch in der Not ein menschengerechtes Dasein zu ermöglichen. Während des Wiederaufbauprozesses kommen die betroffenen
5 SR 101 6 SR 974.0 7 Die Rettungskette Schweiz ist das unmittelbare Einsatzelement vor allem bei Erdbeben im Ausland zur Rettung und Bergung von Verschütteten. Sie setzt sich aus privatrechtli- chen und öffentlich-rechtlichen, zivilen und militärischen Partnerorganisationen zusam- men, die im Einsatzfall unter der Leitung der Humanitären Hilfe des Bundes stehen.
8 Soforteinsatzteams (SET) sind zusammengesetzt aus innert Stunden abrufbaren
Expertinnen und Experten aus dem Schweizerischen Korps für Humanitäre Hilfe sowie aus der Zentrale. Ihr Auftrag besteht in der ersten Phase jeweils darin, die Schweizer Präsenz vor Ort zu verstärken (Programmbüro der DEZA, schweizerische Botschaft), Abklärungen vorzunehmen und erste Sofortmassnahmen einzuleiten.
Menschen wieder in die Lage, eigenständig zu handeln und freie Entscheide zu treffen. In all diesen Phasen, von der Vorbeugung über die Nothilfe bis zum Wiederaufbau, ist das Thema der Anwaltschaft präsent. Es gilt, die Menschen vor Ort ernst zu nehmen und ihnen eine Stimme zu geben, sei es in der Beteiligung in lokalen Pro- jekten oder auf internationaler Ebene. Die Schweiz ist eine international anerkannte und gut verankerte Akteurin im huma- nitären Kontext; durch ihre starke operationelle Ausrichtung mit dem Schweizeri- schen Korps für humanitäre Hilfe9 verfügt sie über grosse Felderfahrung. Durch ihren Einsatz geben Expertinnen und Experten des Humanitären Korps der Art und Weise, wie die Schweiz internationale Verantwortung wahrnimmt, ein Gesicht und eine Stimme. Die Erfahrungen helfen zudem mit, die Anliegen und das Profil der internationalen Zusammenarbeit der Schweiz in der breiten Bevölkerung zu veran- kern. Partnerschaften mit Schweizer und internationalen Hilfswerken sowie mit den humanitär tätigen Agenturen der UNO sind Teil der täglichen Arbeit der Humanitä- ren Hilfe. Dieses institutionelle Wissen und die operationelle Nähe zum Feld, gekoppelt mit der Perspektive und der politischen Vernetzung einer Regierungsor- ganisation, verstärkt das Auftreten der Humanitären Hilfe des Bundes in den vielfäl- tigen relevanten Foren der humanitären Welt und hebt sie von anderen internatio- nalen Akteuren ab. In der Peer Review des Entwicklungshilfeausschusse (DAC) der OECD von 200910 wird der Humanitären Hilfe des Bundes in allen Bereichen ihres Mandates eine hochstehende Arbeit und Qualität attestiert.
1.3 Interesse der Schweiz am Vorhaben
Durch die starke humanitäre Tradition der Schweiz und durch die tiefe Verankerung der Solidarität in der Schweizer Bevölkerung sieht sich die Humanitäre Hilfe des Bundes verpflichtet, höchsten Anforderungen gerecht zu werden. Die Bedürfnisse der Opfer und die Gewährleistung der humanitären Prinzipien stehen im Zentrum der Humanitären Hilfe. Als Direktionsbereich ist die Humanitäre Hilfe des Bundes Teil des Eidgenössischen Departements für auswärtige Angele- genheiten und in dieser Rolle in die Schweizerische Aussenpolitik eingebettet. Als Depositar- und Signatarstaat der Genfer Konventionen und Hüterin der 4. Kon- vention geniesst die Schweiz grosse internationale Anerkennung, und sie hat eine hohe Glaubwürdigkeit im Bereich des humanitären Engagements. Die Humanitäre Hilfe des Bundes trägt zur Stärkung des internationalen humanitären Genf bei. Sie arbeitet so autonom, wie es zugunsten von Schnelligkeit und humanitärer Verant- wortung nötig ist, aber gleichzeitig auch so vernetzt wie möglich. Ihre hauptsächlichen Partner ausserhalb der Bundesverwaltung sind die Rotkreuz- und Rothalbmond-Bewegung, Agenturen der humanitären Hilfe der Vereinten Nationen und nichtstaatliche Organisationen, insbesondere Schweizer Hilfswerke.
9 SR 172.211.31
Die Sichtbarkeit der Leistungen der humanitären Schweiz ist gross. Durch den gezielten Einsatz von Schweizer Personal und Mitteln wird dort Hilfe geleistet, wo Menschen in Not der Unterstützung und Hilfe bedürfen. Diese unpolitische und nicht an politische Konditionen gebundene Hilfe stärkt das Ansehen der Schweiz in internationalen Gremien; sie ermöglicht eine Intensivierung der bilateralen Bezie- hungen und unterstützt solidarisch das Bestreben, menschliche Sicherheit und Ent- wicklung voranzubringen. Durch ihre Aktivitäten zur Vorbeugung und Vorbereitung auf Naturkatastrophen engagiert sich die Humanitäre Hilfe des Bundes auch im Bereich der Umwelt und der Nachhaltigkeit im Umgang mit natürlichen Ressourcen.
2 Erläuterungen
2.1 Die Herausforderungen der humanitären Hilfe
Im Einsatz verfolgt die internationale humanitäre Hilfe keine anderen Interessen, und sie hat keinen anderen Auftrag, als bedürfnisorientiert zu arbeiten, Menschen in Notsituationen zu Hilfe zu kommen und das Risiko von weiteren Notsituationen zu verringern. Seit der Entstehung des humanitären Völkerrechts gelten dazu die huma- nitären Prinzipien der Menschlichkeit, Neutralität, Unparteilichkeit und Unabhän- gigkeit. Die konstante und zentrale Herausforderung der humanitären Hilfe ist es, aufgrund festgelegter und begrenzter Ressourcen den Opfern von Katastrophen und Konflik- ten jederzeit, überall und nach gleichen Grundsätzen Beistand und Schutz zu gewäh- ren. Das humanitäre Umfeld und die Ansprüche an die Hilfeleistungen verändern sich. Die Antwort bleibt im Kern dieselbe – die humanitäre Hilfe hat den Auftrag, Leben zu retten und Leiden zu lindern. Gegensätzliche Phänomene wie Wassermangel, fortschreitende Wüstenbildung, Dürre oder Überschwemmungen haben für arme Länder harsche Auswirkungen. Eine zunehmende Ernährungsunsicherheit in den armen Regionen dieser Welt sowie ungelöste Konflikte und fragile Staaten ohne funktionierende Rechtsordnung ver- schärfen bereits existierende Konflikte und verstärken damit auch wirtschaftliche und demografische Ungleichgewichte sowie Migrationsströme. Die Veränderung der herkömmlichen Weltordnung in ihrer bipolaren Ausrichtung hin zu einer diversi- fizierten, neuen Machtordnung mit der Überwindung von etablierten Regimes kann zwar langfristig eine neue Stabilität hervorbringen, kurzfristig aber sind oft bedeu- tende humanitäre Bedürfnisse die Folge. Bewaffnete Auseinandersetzungen haben sich in vielen Fällen vom klassischen zwischenstaatlichen Krieg zu asymmetrischen, gewalttätigen Konflikten entwickelt, bei denen das internationale Völkerrecht sowie die Menschenrechte immer mehr und auf gravierende Weise missachtet werden. Der Zugang zur notleidenden Bevölke- rungen wird schwieriger. Die internationale humanitäre Hilfe agiert immer mehr im Kontext von Krisenregionen mit erodierender Staatsmacht und gezielten Übergriffen auf die Zivilbevölkerung, teilweise auch auf die humanitären Helferinnen und Hel- fer. Die Akzeptanz und damit die Sicherheit von humanitärem Personal im Einsatz sind in vielen Konfliktsituationen nicht mehr im gleichen Mass wie früher gegeben.
Oft ist die internationale Gemeinschaft jahrelang in Situationen tätig, bei denen keine politische Lösung gefunden wird und in denen die Zivilbevölkerung über lange Zeiträume hinweg Not leidet.
2.2 Schwerpunkte des Engagements bis 2013
Die Humanitäre Hilfe des Bundes erbringt seit Jahren konstante, qualitativ hoch- stehende Leistungen. Ihre Abläufe der «Rapid Response» im Aufgabenfeld der Nothilfe sind ISO 9001/2001-zertifiziert, und die Rettungskette ist durch die Verein- ten Nationen offiziell anerkannt (INSARAG classified). Bis 2013 sind die Schwerpunkte weitgehend eine Weiterführung der geltenden Botschaft11. Die «Strategie der Humanitären Hilfe des Bundes 2010» definiert die Absicht der Humanitären Hilfe des Bundes folgendermassen: «Vor, während und nach Ereignissen mit schwerwiegenden Folgen für die Betroffenen trägt sie dazu bei, Risiken zu mindern, Zerstörung und Elend vorzubeugen, Leben zu schützen, retten und Leiden zu lindern. Sie unterstützt Menschen und Gemeinschaften bei Wiederaufbau und beginnender Versöhnung, fordert für die Opfer die humanitären Grundsätze ein und hilft, ihnen eine Stimme zu geben.» Die Humanitäre Hilfe des Bundes ist dem Parlament und der Schweizer Bevölke- rung verpflichtet: die zur Verfügung stehenden Gelder gilt es rasch, fokussiert und effizient einzusetzen. Die Verpflichtung besteht auch nach aussen, wo die Bedürfnisse der Opfer im Zent- rum der Arbeit stehen: Hilfe hat gezielt, koordiniert und wirkungsorientiert zu erfolgen. Das Ziel ist es, auf beide Seiten hin höchsten Qualitätsansprüchen hinsichtlich der Innovation, der Partizipation, der Transparenz und der Visibilität. Einsätze, Projekte und Programme der Humanitären Hilfe richten sich primär nach der Beurteilung der Bedürfnisse, der Fragilität, der Krisenanfälligkeit und der Ver- letzlichkeit der betroffenen Menschen und Strukturen. In ihrem Handeln hält sie sich systematisch sowohl an das humanitäre Völkerrecht wie auch an die weltweit aner- kannten humanitären Grundsätze; im Gegenzug erwartet sie dies auch von ihren Partnern. Sie berücksichtigt die geschlechtsspezifische Relevanz für die Zielgrup- pen, die Qualität der Arbeit, Sicherheitsaspekte, den Wirksamkeitsnachweis sowie den komparativen Vorteil der Schweiz.Die Arbeit der Humanitären Hilfe des Bun- des ist in der nachfolgenden Tabelle dargestellt.
11 BBl 2006 9617
Aufgaben Ziele Aktivitäten
Vorbeugen und Natur- und technologische – Aufbauen und Stärken von Kapazitäten für das Erkennen, Beurteilen und Bewerten von Risiken Vorbereiten Risiken nachhaltig – Unterstützen von Kapazitäten zum integralen Risikomanagement vermindern, die Leben – Stärken von nationalen und lokalen Strukturen zur Bewältigung von Krisen und Katastrophen und Existenzgrundlagen – Fördern von Mechanismen zum Austausch von Wissen und Erfahrung bedrohen – Stärken der internationalen Koordination
Nothilfe (Sofort- und Leben retten und – Beurteilen der Lage und Erheben der genderspezifischen Bedürfnisse Überlebenshilfe) Grundbedürfnisse der Opfer – Gewährleisten der Grundversorgung mit Trinkwasser und Nahrungsmitteln decken – Bereitstellen von temporären Unterkünften – Leisten von medizinischer Nothilfe – Betreuen und Schützen von Flüchtlingen, Vertriebenen und Obdachlosen – Stärken der internationalen Koordination der Hilfsanstrengungen
Wiederaufbau/ Erste Schritte im – Unterstützen der Rückkehr und Reintegration von Flüchtlingen, Vertriebenen und Obdachlosen Rehabilitation (Wieder-)Aufbau und zu – Wiederaufbauen von Basisinfrastruktur inkl. öffentlichen Gebäuden, wie Schulen, Gesundheits- gendergerechter und zentren, Wasserversorgungen nachhaltiger Entwicklung – Bereitstellen von Wohnraum leisten – Anreize schaffen für Eigeninitiative und -verantwortung – Erhalten und Schaffen von Rahmenbedingungen und sozialen Netzwerken zur Entwicklung betroffener Gemeinschaften
Anwaltschaft Engagement und – Schützen durch Präsenz und Zeugenschaft Verantwortung – Intervenieren (in internationalen Gremien) zugunsten der Opfer Fördern der Analyse und für die Opfer stärken informieren über die Situation der Opfer, insbesondere in sogenannt vergessenen Konflikten – Stärken der internationalen Koordination von Hilfsanstrengungen und deren Ressourcenzuord- nung – Stärken der Kohärenz von humanitären, friedenspolitischen, militärischen und wirtschaftlichen Massnahmen – Stärken der Medien
3 Auswirkungen
3.1 Auswirkungen auf den Bund
Mit der vorliegenden Zusatzbotschaft wird die Aufstockung und Verlängerung des sechsten Rahmenkredits zur Weiterführung der humanitären Hilfe des Bundes um 112 Millionen beantragt. Dieser Betrag setzt sich zusammen aus 82 Millionen für das Eingehen von Verpflichtungen im zweiten Halbjahr 2012 sowie einer Reserve für unvorhergesehene Ereignisse von 30 Millionen, welche die Reserve von 110 Millionen aus der Botschaft vom 29. November 200612 über die Weiterfüh- rung der humanitären Hilfe ersetzt. Die Bemessung der Höhe des Rahmenkredits berücksichtigt den durchschnittlichen Verpflichtungsüberhang (d.h. Zahlung, die aus Verpflichtungen der Vorperiode fällig werden) der humanitären Hilfe, welcher ca. 15 % der jährlichen Ausgaben beträgt. Die erforderlichen Mittel, mit Ausnahme jener zu Gunsten von Opfern ausser- gewöhnlicher Katastrophen, sind im Budget und im Finanzplan des Bundes jeweils vorgesehen. Die erforderlichen Mittel werden jedes Jahr im Rahmen des Jahres- budgets vom Parlament verabschiedet. Die Vorlage hat keine personellen Auswirkungen.
3.2 Auswirkungen auf die Kantone und Gemeinden
Der Vollzug des vorgeschlagenen Bundesbeschlusses obliegt ausschliesslich dem Bund und belastet die Kantone und Gemeinden nicht.
3.3 Auswirkungen auf die Volkswirtschaft
Die humanitäre Hilfe hat keine Auswirkungen auf die schweizerische Volkswirt- schaft.
4 Verhältnis zur Legislaturplanung und
zum Finanzplan Die Vorlage umfasst das im Bericht vom 23. Januar 200813 über die Legislaturpla- nung 2007–2011 in der Leitlinie 5 «Die Stellung der Schweiz in einer vernetzten Welt festigen» aufgeführte Ziel 16 «Armutsreduktion» mit dem Geschäft «Weiter- führung der internationalen humanitären Hilfe der Eidgenossenschaft 2011–2016». Die Vorlage ist in den Zielen des Bundesrates von 2011 vorgesehen.
12 BBl 2006 9654
13 BBl 2008 753
5 Rechtliche Aspekte
5.1 Verfassungs- und Gesetzmässigkeit
Die Vorlage zur Verlängerung und Aufstockung des Rahmenkredits stützt sich auf Artikel 167 der Bundesverfassung14, welcher vorsieht, dass die Bundesversammlung die Ausgaben des Bundes beschliesst, sowie auf Artikel 9 Absatz 1 des Bundesge- setzes vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe15, welcher besagt, dass die Mittel für die internationale Entwick- lungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe als Rahmenkredite für jeweils mehrere Jahre bewilligt werden.
5.2 Erlassform
Gemäss Artikel 163 Absatz 2 der Bundesverfassung16 und Artikel 25 Absatz 2 des Parlamentsgesetzes vom 13. Dezember 200217 ist im vorliegenden Fall die Form des einfachen Bundesbeschlusses vorgesehen, welcher nicht dem Referendum unterstellt ist.
5.3 Unterstellung unter die Ausgabenbremse
Gemäss Artikel 159 Absatz 3 Buchstabe b der Bundesverfassung18 bedarf die vor- liegende Botschaft der Zustimmung der Mehrheit der Mitglieder jedes der beiden Räte, da der Beschluss eine neue einmalige Ausgabe von mehr als 20 Millionen Franken nach sich zieht.
14 SR 101 15 SR 974.0 16 SR 101 17 SR 171.10 18 SR 101
Anhang
Statistiken zum Personal der humanitären Hilfe
Entwicklung des Personalbestandes im Feld
16000 14000
Stellenprozente 12000 10000 2007 2008 2009 2010 2011
Entwicklung des Personalbestandes an der Zentrale 16000 14000 12000
Stellenprozente 10000 2007 2008 2009 2010 2011
Obwohl die Feldeinsätze seit 2007 zugenommen haben und der Humanitären Hilfe diverse zusätzliche Aufgaben übertragen wurden, konnte der Anteil des dauerhaft angestellten Personals in der Zentrale in diesem Zeitraum konstant gehalten werden.