14.069
Botschaft zur Änderung der Rechtsgrundlagen für die Weiterentwicklung der Armee
vom 3. September 2014
Sehr geehrter Herr Nationalratspräsident Sehr geehrter Herr Ständeratspräsident Sehr geehrte Damen und Herren
Mit dieser Botschaft unterbreiten wir Ihnen, mit dem Antrag auf Zustimmung, die Entwürfe von Änderungen des Militärgesetzes, der Verordnung der Bundesver- sammlung über die Verwaltung der Armee und des Bundesgesetzes über die militä- rischen Informationssysteme sowie den Entwurf einer Aufhebung der Armeeorgani- sation. Gleichzeitig beantragen wir Ihnen, die folgenden parlamentarischen Vorstösse abzuschreiben:
2008 P 08.3038 Grundausbildungs- und Fortbildungsdienste der Truppe der
Armee. Wirtschafts- und ausbildungsfreundliche Planung (N 1.10.08, Wasserfallen)
2010 M 09.4081 Erhöhte Bereitschaft für den Luftpolizeidienst auch
ausserhalb der normalen Arbeitszeiten (S 16.3.10, Hess; N 15.9.10)
2010 M 09.4332 Handeln statt klagen. Die Mängel der Armee endlich
beheben (S 16.3.10, Gutzwiller; N 15.9.10)
2010 M 09.4333 Handeln statt klagen. Die Mängel der Armee endlich
beheben (S 16.3.10, Schwaller; N 15.9.10)
2011 P 10.4021 Attraktivitätssteigerung der Offizierslaufbahn
(N 18.3.11, Landolt)
2012 M 11.3082 Schaffung der Stelle eines Truppenombudsmanns im VBS
(S 31.5.11, Niederberger; N 5.12.11; S 29.2.12)
2012 P 12.3116 Bessere Koordination von Rekrutenschule und Hochschul-
studium (S 31.5.12, Berberat)
2012 P 10.3570 Vereinbarkeit von Militär und Ausbildung
(N 7.6.12, Malama)
2012 P 12.3210 Bessere Koordination von Rekrutenschule und Hochschul-
studium (N 15.6.12, Maire Jacques-André)
2012 M 11.4135 Ausserdienststellung von Rüstungsgütern
(S 31.5.12, Niederberger; N 6.12.12)
2014-2015 6955
2012 M 12.3323 Lücke zwischen militärischer und ziviler Chauffeuraus-
bildung vollständig schliessen (S 31.5.12, Kuprecht; N 6.12.12)
2012 P 12.3744 Leistungsprofil der Armee (N 14.12.12, Glanzmann)
2012 P 12.3745 Leistungsprofil der Armee (N 14.12.12, Eichenberger)
2013 M 12.3983 Konsequente Umsetzung des Bundesbeschlusses vom
29. September 2011 zum Armeebericht (N 6.11.2012, Sicherheitspolitische Kommission NR; N 21.3.13; S 18.9.13; N 5.12.13)
Wir versichern Sie, sehr geehrter Herr Nationalratspräsident, sehr geehrter Herr Ständeratspräsident, sehr geehrte Damen und Herren, unserer vorzüglichen Hoch- achtung.
3. September 2014 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Didier Burkhalter Die Bundeskanzlerin: Corina Casanova
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Übersicht
Die Armee soll gut ausgebildet, modern und vollständig ausgerüstet und regional verankert sein sowie rasch aufgeboten werden können. Diesen Zielen dient die Weiterentwicklung der Armee. Sie soll zudem die Leistungen der Armee mit den zur Verfügung stehenden Ressourcen nachhaltig in Einklang bringen. Ferner sollen verschiedene parlamentarische Anliegen auf Gesetzesstufe verankert wer- den. Die Umsetzung der vorgeschlagenen Massnahmen ist ab 2017 geplant.
Ausgangslage Die konzeptionellen Grundlagen für die Weiterentwicklung der Armee hat der Bundesrat 2010 im sicherheitspolitischen Bericht und im Armeebericht vorgelegt. Im sicherheitspolitischen Bericht hat der Bundesrat festgehalten, dass die Armee den Veränderungen der sicherheitspolitischen Lage, den personellen Realitäten und finanziellen Vorgaben sowie der Gesellschaft angepasst werden soll, damit sie ein wirksames und von der Öffentlichkeit getragenes Instrument bleibt. Dazu wurden im Armeebericht Eckwerte definiert, die im Bundesbeschluss vom 29. September 2011 verabschiedet wurden, namentlich ein Sollbestand von 100 000 und ein Ausgaben- plafond von 5 Milliarden Franken. Die gegenwärtige Armee zeigt vor allem in den Bereichen Bereitschaft, Kaderausbildung und Ausrüstung Verbesserungsbedarf. Zudem haben die eidgenössischen Räte Anliegen zu verschiedenen Aspekten formu- liert, die nun umgesetzt werden sollen. Am 22. September 2013 lehnten Volk und Stände die Volksinitiative «Ja zur Aufhebung der Wehrpflicht» ab, am 23. Mai 2014 scheiterte das Gripen-Fonds-Gesetz zur Beschaffung neuer Kampfflugzeuge in der Volksabstimmung.
Inhalt der Vorlage Die vorliegende Botschaft schlägt eine Revision des Militärgesetzes (MG), der Verordnung der Bundesversammlung über die Verwaltung der Armee (VBVA), des Bundesgesetzes über die militärischen Informationssysteme (MIG) sowie der Armeeorganisation (AO) vor. Die Aufgaben der Armee sind unverändert die Verteidigung, die Unterstützung der zivilen Behörden und die Friedensförderung. Zur Erfüllung der Verteidigungsauf- gabe benötigt die Armee ein breites Spektrum an Fähigkeiten, die stetig an die Erfordernisse des sicherheitspolitischen Umfeldes angepasst werden müssen. Die Unterstützung der zivilen Behörden ist sowohl im Alltag als auch in Krisenlagen eine wichtige Aufgabe der Armee. Die Kapazität in der Friedensförderung soll qualitativ und quantitativ erhöht werden. Die Darstellung der Leistungen der Armee wurde aktualisiert, nachdem die finan- ziellen und personellen Eckwerte geklärt werden konnten. Die Leistungen können einerseits nach Aufgabenbereich (Verteidigung, Unterstützung der zivilen Behörden, Friedensförderung) gegliedert werden. Andererseits ist auch die Planbarkeit rele- vant. In dieser Hinsicht ist zu unterscheiden zwischen permanent zu erbringenden Leistungen (z. B. Wahrung der Lufthoheit), Leistungen, die im Rahmen vorhersehba-
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rer Einsätze erbracht werden müssen (z. B. Konferenzschutz), und Leistungen bei nicht vorhersehbaren Ereignissen (z. B. Katastrophen, Terrorbedrohung). Die Armee soll im letzten Fall nach zehn Tagen Vorbereitung in der Lage sein, die zivilen Behörden mit bis zu 35 000 Armeeangehörigen zu unterstützen. Grundlegend verbessert werden soll die Bereitschaft der Armee, namentlich durch ein neues Mobilmachungssystem. Ferner sollen Milizformationen mit hoher Bereitschaft bezeichnet werden. Die weiterentwickelte Armee wird jederzeit rasch beachtliche Fähigkeiten einsetzen können. Die neue Struktur der Armee strebt eine möglichst klare Gliederung in die Bereiche Ausbildung, Einsatz und Unterstützung an. Die Ausbildung soll integral geführt und der Einsatz der Berufsmilitärs soll besser gesteuert werden; dafür wird die Position des Chefs Ausbildung geschaffen. Alle Einsätze sollen durch das Kommando Opera- tionen geführt werden. Direkt dem Chef der Armee unterstellt bleiben neben dem Kommando Operationen und dem Kommando Ausbildung der Armeestab, die Logis- tikbasis der Armee und die Führungsunterstützungsbasis. Die Territorialregionen sollen verstärkt und in Territorialdivisionen umgewandelt werden. Der Sollbestand der Armee soll auf 100 000 gesenkt werden. Um für die Ausbildung und den Einsatz über genügend Armeeangehörige zu verfügen, soll der Effektivbe- stand um den Faktor 1,4 höher liegen. Die fixe Altersgrenze für Mannschafts- und Unteroffiziersgrade fällt weg: Sie bleiben neun Jahre eingeteilt, nachdem sie zwi- schen dem 19. und dem 25. Altersjahr die Rekrutenschule absolviert haben. Mit dem neuen Sollbestand können 106 Bataillone bzw. Abteilungen gebildet werden. Gegen- über heute sollen damit 72 Bataillone und Abteilungen aufgelöst werden; dabei handelt es sich um 20 aktive Formationen sowie um alle 52 Reserveformationen. Das Ausbildungsmodell soll es den Milizkadern ermöglichen, mehr praktische Erfahrung zu sammeln. Die Grade sollen deshalb wieder während einer ganzen Rekrutenschule abverdient werden. Pro Jahr werden zwei Rekrutenschulen (bisher drei) durchgeführt. Zur besseren Abstimmung von militärischen Grundausbildungs- diensten und Studium wurde zugunsten der unteren militärischen Kader mit der Bildungslandschaft eine Vereinbarung abgeschlossen. Die Wiederholungskurse dauern in der Regel nur noch 13 Tage; jeder Soldat hat sechs Wiederholungskurse zu leisten und insgesamt höchstens 225 Diensttage (bisher: 260). Die Wirtschaft profitiert so von kürzeren Abwesenheiten der Mitarbeitenden, einer geringeren Zahl von Diensttagen und besser qualifizierten Kadern. Mit vierjährigen Zahlungsrahmen soll in Zukunft die Planungssicherheit der Armee erhöht werden, ebenso wie ihre finanzielle Flexibilität. Der Bundesrat zieht weiter- hin einen Ausgabenplafond für die Armee von 5 Milliarden Franken jährlichin Betracht, sofern die entsprechenden Beschaffungsvorhaben ausgewiesen sind. Die Höhe des Zahlungsrahmens und der Voranschlagskredite hängt stark von der Be- schaffungsplanung ab. Diese wiederum wird von den Aufgaben und dem Leistungs- profil der Armee bestimmt. Infolge des geringeren Volumens der in den letzten Jahren beschlossenen Beschaffungen und der mehrere Jahre in Anspruch nehmen- den Zeitdauer, bis künftige Beschaffungen zahlungswirksam werden, wird der Zah- lungsrahmen 2017-2020 höchstens19,5 Milliarden Franken betragen.
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Die verkleinerte Armee kann mit dem vorhandenen Material besser ausgerüstet werden. Auf die Sperrstellungen und die Festungsartillerie soll verzichtet werden. Die Zahl der Waffenplätze, Flugplätze und Führungsanlagen soll sinken. Weitere Abbaumassnahmen sind bei der Logistik, den Übungsplätzen, den Gemeindeunter- künften und den Truppenlagern vorgesehen. Dieser Umbau wird längere Zeit bean- spruchen. Die Betriebskosten werden in etwa gleich bleiben: Einsparungen und Mehraufwand halten sich ungefähr die Waage. Damit die Armee materiell weiter- entwickelt werden kann, ist es unumgänglich, nicht mehr benötigtes Armeematerial (auch Hauptsysteme wie die Panzerjäger oder das Radarsystem TAFLIR) und nicht mehr benötigte Immobilien möglichst rasch ausser Dienst zu stellen. Im Entwurf des MG werden die Aufgaben der Armee präziser formuliert. Das Risiko des Waffenmissbrauchs soll mit verschiedenen Massnahmen reduziert werden. Neu geschaffen wird eine Ombudsstelle. Die Unterstützung ziviler oder ausserdienstli- cher Tätigkeiten erhält eine formell-gesetzliche Grundlage. Unproblematische Assistenzdiensteinsätze durch eine kleine Zahl von Angehörigen der Armee im In- und Ausland sollen künftig durch den Bundesrat bewilligt werden können. Der Waffeneinsatz gegen Luftfahrzeuge wird geregelt. Neu wird auch das Milizprinzip auf Gesetzesstufe festgehalten und umschrieben. Die Eckwerte des Bundesbeschlus- ses vom 29. September 2011 werden aufgenommen, die Aufgaben der militärischen Sicherheit präzisiert. Die Ausserdienststellung von Rüstungsgütern sowie von Kampf- und Führungsbauten muss künftig den eidgenössischen Räten beantragt werden. Der Entwurf der VBVA enthält verschiedene Nachführungen. Im Entwurf des MIG sollen als wesentliche Neuerungen die Verwendung biometrischer Daten in der Armee geregelt und das Personalinformationssystem der Armee auch für den Zivilschutz verwendet werden. Schliesslich soll der Inhalt der AO vollumfänglich im MG aufgenommen, die AO selbst folglich aufgehoben werden.
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Inhaltsverzeichnis
Übersicht 6957
1 Grundzüge der Vorlage 6962
1.1 Die Weiterentwicklung der Armee 6962
1.1.1 Einleitung 6962
1.1.2 Aufgaben der Armee 6962
1.1.3 Bedrohungen, Gefahren und die Beiträge der Armee
zu deren Prävention, Abwehr und Bewältigung 6965
1.1.4 Leistungen und Bereitschaft 6968
1.1.5 Bestand 6971
1.1.6 Struktur 6972
1.1.7 Dienstleistungsmodell und Ausbildung 6976
1.1.8 Finanzen 6979
1.1.9 Ausrüstung 6981
1.1.10 Internationale Kooperation 6983
1.1.11 Entwicklungslinien Luftwaffe 6986
1.1.12 Entwicklungslinien Bodentruppen 6988
1.1.13 Entwicklungslinien Unterstützung 6989
1.2 Begründung und Bewertung der vorgeschlagenen Lösung 6991
1.2.1 Ergebnisse der Vernehmlassung 6991
1.2.2 Anpassungen aufgrund der Vernehmlassungsergebnisse 6992
1.2.3 Weitere Anpassungen 6993
1.3 Stationierungskonzept 6994
1.3.1 Ausgangslage 6994
1.3.2 Vorgesehene hauptsächliche Anpassungen
der Stationierung 6995
1.3.3 Ergebnis der Vorkonsultation bei den Kantonen 6996
1.4 Rechtsvergleich, insbesondere mit dem europäischen Recht 6997
1.5 Umsetzung 6998
1.5.1 Zeitplan 6998
1.5.2 Rechtliche Umsetzung 7000
1.6 Erledigung parlamentarischer Vorstösse 7001
2 Erläuterungen zu den einzelnen Artikeln 7002
2.1 Militärgesetz 7002
2.2 Verordnung der Bundesversammlung über die Verwaltung
der Armee 7034
2.3 Bundesgesetz über die militärischen Informationssysteme 7037
2.4 Armeeorganisation 7049
3 Auswirkungen 7049
3.1 Auswirkungen auf den Bund 7049
3.1.1 Finanzielle Auswirkungen 7049
3.1.2 Personelle Auswirkungen 7052
3.1.3 Andere Auswirkungen 7054
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3.2 Auswirkungen auf Kantone und Gemeinden sowie auf
urbane Zentren, Agglomerationen und Berggebiete 7055
3.3 Auswirkungen auf die Volkswirtschaft 7055
3.4 Auswirkungen auf die Gesellschaft 7055
3.5 Auswirkungen auf die Umwelt 7056
4 Verhältnis zur Legislaturplanung und zu nationalen Strategien
des Bundesrates 7056
4.1 Verhältnis zur Legislaturplanung 7056
4.2 Verhältnis zu nationalen Strategien des Bundesrates 7056
5 Rechtliche Aspekte 7057
5.1 Verfassungs- und Gesetzmässigkeit 7057
5.2 Vereinbarkeit mit internationalen Verpflichtungen
der Schweiz 7058
5.3 Erlassform 7058
5.4 Unterstellung unter die Ausgabenbremse 7058
5.5 Einhaltung der Grundsätze der Subventionsgesetzgebung 7058
5.6 Delegation von Rechtsetzungsbefugnissen 7059
5.6.1 Militärgesetz 7059
5.6.2 Bevölkerungs- und Zivilschutzgesetz 7060
5.6.3 Bundesgesetz über die militärischen
Informationssysteme 7061
5.7 Datenschutz 7061
Bundesgesetz über die Armee und die Militärverwaltung (Militärgesetz, MG) (Entwurf) 7063 Verordnung der Bundesversammlung über die Verwaltung der Armee (VBVA) (Entwurf) 7093 Bundesgesetz über die militärischen Informationssysteme (MIG) (Entwurf) 7097 Verordnung der Bundesversammlung über die Organisation der Armee (Armeeorganisation, AO) (Entwurf) 7117
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Botschaft
1 Grundzüge der Vorlage
1.1 Die Weiterentwicklung der Armee
1.1.1 Einleitung
Sicherheit ist ein grosser Wert, und die Armee leistet einen wichtigen Beitrag dazu. Dazu muss sie gut ausgebildet, modern und vollständig ausgerüstet, regional veran- kert und rasch einsatzbereit sein. Armeen müssen stets weiterentwickelt werden, um die Veränderung der Bedrohungen zu berücksichtigen, um mit der Entwicklung der Rüstungstechnik Schritt zu halten, um Veränderungen in der Gesellschaft und Wirt- schaft Rechnung zu tragen und um Mängel zu beheben. Dazu kommt, gerade bei der nun anstehenden Weiterentwicklung der Armee, die Notwendigkeit, das Verhältnis zwischen den für die Sicherheit des Landes notwendigen Leistungen der Armee und den ihr zur Verfügung stehenden Ressourcen in ein nachhaltiges Gleichgewicht zu bringen. In der Öffentlichkeit sind zum Teil fundamentale Fragen aufgeworfen worden: Was sind die Aufgaben der Armee? Auf welche Bedrohungen soll sie ausgerichtet sein? Wie viel darf sie kosten? Wieso kooperiert sie nicht intensiver mit den Streitkräften anderer Staaten? Diese Botschaft soll auch auf diese Fragen Antworten geben.
1.1.2 Aufgaben der Armee
In der öffentlichen Diskussion ist oft zu hören, die Aufgaben der Armee müssten festgelegt werden, bevor über ihre Ausgestaltung, Weiterentwicklung und Finanzie- rung gesprochen werden könne. Diese Aufgaben sind in Artikel 58 Absatz 2 der Bundesverfassung1 (BV), in Artikel 1 des Militärgesetzes vom 3. Februar 19952 (MG), in den sicherheitspolitischen Berichten 20003 und 20104, im Armeeleitbild XXI5 und im Armeebericht 20106 bereits definiert. Es sind dies: – Verteidigung, – Unterstützung der zivilen Behörden, – Friedensförderung. Es besteht weder eine Notwendigkeit noch eine Absicht des Bundesrates, die Armeeaufgaben in Frage zu stellen.
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geschützten Mannschaftstransportfahrzeugen, wo die Armee zurzeit nicht vollstän- dig ausgerüstet ist. Dies führt zu Einschränkungen in der Ausbildung und im Ein- satz. Die künftige Armee mit einem Sollbestand von 100 000 wird grundsätzlich vollstän- dig ausgerüstet. Das derzeit vorhandene und bis 2020 vorgesehene zusätzliche Material ist die Grundlage dafür. Durch die Reduktion der Anzahl Verbände, deren Verkleinerung und die Neuzuweisung des Materials kann der Ausrüstungsgrad der verbleibenden Verbände verbessert werden. Temporäre Ausrüstungslücken – die aber keinen entscheidenden Einfluss auf die Leistung der Armee haben – werden nur bei gewissen Radfahrzeugen, bei einigen Übermittlungsmitteln sowie bei einigen wenigen, nur in geringer Stückzahl vorhandenen Systemen bestehen. Die primär für die Unterstützung ziviler Behörden vorgesehenen Verbände werden über sämtliches Material für Einsätze und parallele Grundausbildung verfügen. Die Verbände, die primär für die Abwehr eines militärischen Angriffs ausgebildet wer- den, werden zunächst gemäss den Vorgaben für den Einsatz vollständig ausgerüstet, haben aber kein zusätzliches Material für die Ausbildung. Bei Neubeschaffungen von Systemen für diese Verbände wird die Menge grundsätzlich auf den Bedarf für eine Ausbildung im Verbund bis auf Stufe Brigade ausgerichtet. Weil im Durchschnitt etwa 15 Prozent aller Systeme im Instandhaltungsprozess gebunden sind, muss zusätzlich eine Umlaufreserve ausgeschieden werden. Die Durchlaufzeiten für die Instandhaltung betragen fünf bis acht Wochen. Eine Umlauf- reserve von durchschnittlich 15 Prozent der Systeme ist nötig, um gleichzeitig die Ausbildung durchführen und die nötige Bereitschaft erreichen zu können. Würde auf eine Umlaufreserve verzichtet, so könnten die Verbände nicht rechtzeitig mobilisiert werden; ein Rückzug von Material aus der Ausbildung würde mehr Zeit erfordern. Diese Umlaufreserve ist bei der Beschaffung von Material für die primär zur Unter- stützung ziviler Behörden vorgesehenen Verbände konsequent zu beachten. Bei den primär für die Abwehr eines militärischen Angriffs ausgebildeten Truppen ist die Frage weniger akut, weil in vielen Fällen noch überzähliges Material vorhanden ist; mittelfristig wird die Frage nach einer Umlaufreserve bei diesen Truppen fallweise zu beantworten sein.
Ausserdienststellung von Armeematerial In den kommenden Jahren sollen gemäss derzeitiger Planung verschiedene Systeme ausser Dienst gestellt werden: sämtliche 54 Kampfflugzeuge F-5 E/F Tiger, 162 Panzerhaubitzen M 109 (kampfwertgesteigert, nicht werterhalten), 96 Kampfpanzer
87 Leopard (Konfiguration A4, nicht werterhalten), die 12-cm-Festungsminenwerfer
59/83, die 15,5-cm-Festungskanonen 93 Bison, das taktische Fliegerradar Taflir und die Panzerjäger Piranha. Mit dem Panzerjäger 93 nutzt die Schweizer Armee als einzige Armee weltweit noch ein Fahrzeug aus einer älteren Generation der Piranha- Familie. Die Schutzwirkung genügt heutigen Anforderungen nicht mehr, und mit der Urbanisierung werden die Einsatzmöglichkeiten des Waffensystems immer stärker eingeschränkt. Eine Verlängerung der Nutzungsdauer ist aus militärischen, logisti- schen und wirtschaftlichen Gründen unzweckmässig. Im Zuge der Erneuerung der bodengestützten Luftverteidigung werden voraussichtlich zudem Systeme der Flie- gerabwehr ausser Dienst gestellt. Darüber hinaus werden die Materialbestände generell den neuen Bedürfnissen und dem reduzierten Bestand der Armee angepasst.
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Besonders die geplante Ausserdienststellung des F-5 E/F Tiger sowie eines Teils der Panzerhaubitzen M 109 und der Kampfpanzer 87 Leopard hat öffentliche Kritik hervorgerufen. Dabei wird argumentiert, dass die F-5 E/F Tiger zu vertretbaren Kosten modernisiert werden könnten und die M 109 sowie die Kampfpanzer 87 noch längere Zeit militärisch wirkungsvoll seien und ihre Lagerung relativ wenig kosten würde. Der Bundesrat teilt diese Einschätzung nicht. Die Kosten für ein Modernisierungsprogramm für die über 30 Jahre alten F-5 E/F Tiger übersteigen den Nutzen, und die Flotten von M 109 und Kampfpanzer 87 sollen mit der Struktur und Grösse der künftigen Armee in Einklang gebracht werden: Die Anzahl der in der Nutzung verbleibenden werterhaltenen Kampfpanzer 87 Leopard und Panzerhaubit- zen M 109 genügt, um alle Panzer- und Artillerieverbände auszurüsten. Zurzeit sind die überzähligen Systeme des Heeres stillgelegt. Das beansprucht nicht nur Lagerfläche, sondern erfordert auch bauliche Massnahmen wie etwa die Anpas- sung der Hallen bezüglich Sicherheitsvorgaben oder den Einbau von Luftentfeuch- tungsanlagen. Zudem müssen die Systeme zur Vermeidung von Standschäden und zum Substanzerhalt sporadisch gewartet werden. Überzählige Systeme können nicht beliebig lange eingelagert werden. Mit zunehmendem Alter steigen die Instandhal- tungskosten, und die Beschaffung von Ersatzteilen wird schwieriger. Im Falle einer Reaktivierung müssten die Systeme nicht nur instand gestellt, sondern auch auf den neuesten Stand gebracht werden. Der Einsatz von veraltetem Material mit geringer Schutz- und Waffenwirkung gegen zeitgemässe Mittel wäre auch aus militärischer Sicht nicht sinnvoll. Aus all diesen Gründen wäre es nicht zweckmäs- sig, nicht mehr benötigte Systeme stillzulegen und für unbestimmte Zeit einzula- gern. Der Bundesrat wird (in Umsetzung der Motion Niederberger, 11.4135, «Ausser- dienststellung von Rüstungsgütern») den eidgenössischen Räten in Zukunft geplante Ausserdienststellungen von Rüstungsgütern sowie von Kampf- und Führungsbauten, für die aufgrund eines Rüstungsprogramms oder einer Immobilienbotschaft vom Parlament einzeln spezifizierte Verpflichtungskredite bewilligt wurden, zur Geneh- migung unterbreiten. Bis diese Anpassung in Kraft tritt, bleiben die bisherigen Regelungen gültig, wonach das VBS über die Ausserdienststellung entscheidet. Unter Rüstungsgütern versteht der Bundesrat insbesondere schwere Mittel wie Kampf- und Schützenpanzer, Kampfflugzeuge, Fliegerabwehrsysteme und ähnli- ches. Statt – wie vom Motionär vorgeschlagen – jährlich einen separaten Bericht über die Ausserdienststellung vorzulegen, werden die entsprechenden Anträge den eidgenössischen Räten aus verfahrensökonomischen Gründen im Rahmen von Rüstungsprogrammen, Immobilienbotschaften oder speziellen Ausserdienststel- lungsbotschaften unterbreitet. Ausserdienststellungen erfolgen grundsätzlich erst dann, wenn über den Ersatz entschieden worden ist.
1.1.10 Internationale Kooperation
In letzter Zeit war von mancher Seite der Ruf zu vernehmen, die Armee solle ihre internationale Kooperation intensivieren. Damit könne Geld gespart werden, weil zum Beispiel der Luftpolizeidienst in Zusammenarbeit mit einem Nachbarland effizienter durchgeführt werden könne.
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Internationale militärische Zusammenarbeit ist für die Schweiz dann eine Option, wenn sie mit der Neutralität vereinbar ist und die Effizienz und Wirksamkeit der Armee in Ausbildung, Ausrüstung oder Einsatz stärkt. Die Neutralität verlangt, dass rechtliche Verpflichtungen oder Sachzwänge vermieden werden, die zu militärischer Zusammenarbeit oder Unterstützung im Fall bewaffneter internationaler Konflikte zwingen würden. Das schliesst den Beitritt zu einer Militärallianz aus, aber auch bilaterale Beistandsverpflichtungen mit anderen Staaten. Grundlegend ist auch die Erkenntnis, dass Kooperation ein Geben und Nehmen ist. Zusammenarbeit heisst nicht, dass der andere arbeitet und man selbst weniger oder gar nichts tut: Sie kann eigene Anstrengungen nicht ersetzen. Bei einem Einsatz der Armee kann es um Sein oder Nichtsein gehen. Eine Abstüt- zung auf einen anderen Staat kommt nur in Frage, wenn der Partner absolut verläss- lich ist oder wenn sein Beitrag nicht entscheidend ist. Für die Schweiz gilt, dass die Armee fähig sein muss, auch ohne internationale Zusammenarbeit (ausgenommen in der Rüstungsbeschaffung) zu funktionieren und ihre Aufgaben zu erfüllen. Die Abwehr eines militärischen Angriffs erfolgt vorzugsweise autonom (d.h. mit den eigenen Mitteln). Wenn der gegnerische Kräfteansatz die Kräfte der Schweiz über- steigt, soll aber notfalls auch die Zusammenarbeit mit Armeen anderer Staaten in der Verteidigung möglich sein. Das dient der Handlungsfreiheit der Schweiz. Bei einer fundierten Betrachtung ist zu berücksichtigen, wie die Schweizer Armee bereits heute mit anderen Armeen zusammenarbeitet, wie und wo diese Zusammen- arbeit noch verstärkt werden könnte und wo die Grenzen internationaler Kooperati- on liegen. Der Bundesrat wird auch in seinem Bericht in Erfüllung des Postulats der Sicherheitspolitischen Kommission des Ständerates 11.3469 «Verstärkte Mitwir- kung der Schweiz bei der europäischen Sicherheitsarchitektur» auf dieses Thema eingehen.
Bestehende und beabsichtigte Zusammenarbeit Die Schweizer Armee arbeitet mit ausländischen Armeen in der Ausbildung zusam- men. Seit vielen Jahren besuchen Offiziere Lehrgänge im Ausland, und ausländische Offiziere nehmen auch an Kursen der Militärakademie teil. Die Luftwaffe trainiert regelmässig mit den Luftwaffen anderer Länder und übt seit langem Tief- und Nachtflüge ausserhalb der Schweiz. Mit Frankreich und Italien bestehen grenzüber- schreitende gemeinsam genutzte Lufträume für das Training von Luftkampf und Luftpolizeidienst. Die Luftwaffe tauscht mit mehreren Ländern Piloten für die Ausbildung aus. Lenkwaffenschiessen finden auf ausländischen Schiessplätzen statt. Das Heer und die Spezialkräfte nehmen, wenn auch in geringerem Ausmass, eben- falls an Kursen oder Stabsübungen im Ausland teil, z. B. im Rahmen der Partner- schaft für den Frieden. In der Rüstungsbeschaffung ist die internationale Zusammenarbeit so gewohnt, dass sie gar nicht mehr beachtet wird. Es gibt keine inländischen Hersteller für Kampf- flugzeuge und Helikopter, Artillerie und Kampfpanzer. Ein Grossteil der Rüstung muss deshalb im Ausland beschafft werden, und dies bedingt Kooperation – oft nicht nur mit der Herstellerfirma, sondern auch mit der Armee des Herstellerlandes, und manchmal auch mit Drittländern, die gleichzeitig das gleiche Material beschaf- fen und einführen. Internationale Zusammenarbeit kann sich auch auf den Einsatz der Armee erstre- cken. Am offenkundigsten ist das bei der militärischen Friedensförderung, wo die
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Schweiz immer nur gemeinsam mit den Armeen anderer Länder aktiv ist. Ähnlich verhält es sich auch mit Einsätzen zur Unterstützung humanitärer Hilfeleistungen. Auch wenn die Armee zur Unterstützung der zivilen Behörden in der Schweiz eingesetzt wird, kommt es oft zu Kontakten und zur Kooperation mit ausländischen Kräften: bei der gemeinsamen Kontrolle des Luftraums im Grenzgebiet oder wenn ausländische Polizisten die Polizeikräfte der Schweiz verstärken, wie während der Fussball-Europameisterschaft 2008. Dazu kommt bei der Luftwaffe die vertraglich geregelte Zusammenarbeit bei der Wahrung der Lufthoheit gegen nichtmilitärische Bedrohungen, die im Fall Frankreichs, Deutschlands und Italiens auch die Nacheile über die Grenze ermöglicht. Der internationale Austausch von Radardaten über Flugbewegungen trägt dazu bei, die Reaktionszeiten und -möglichkeiten zu verbessern. Bislang hat die Schweiz solche Luftlagedaten auf bilateraler Ebene erhalten. Immer mehr tauschen westeuro- päische Staaten aber diese Daten auf einer Plattform der Nato aus, dem «Air Situati- on Data Exchange System». Diese Plattform ist auch für Staaten offen, die nicht Mitglieder der Nato sind, aber an der Partnerschaft für den Frieden teilnehmen. Damit die Schweizer Luftwaffe die Daten weiterhin erhält, wird eine Teilnahme an dieser Plattform geprüft.
Grenzen internationaler militärischer Zusammenarbeit Häufig wird argumentiert, der Luftpolizeidienst könnte effizienter in Zusammenar- beit mit den Luftwaffen benachbarter Staaten durchgeführt werden. Dabei wird vor allem an eine Zusammenlegung der Ressourcen für diese Aufgabe gedacht, manch- mal auch an eine Auslagerung des Luftpolizeidienstes für den Schweizer Luftraum an einen grossen Nachbarstaat. Das Sparpotenzial solcher Zusammenarbeit ist aber nicht sehr gross, und die neutralitätspolitischen Vorbehalte sind erheblich: Die Schweiz müsste, um als Partnerin interessant zu sein, einen wesentlichen Beitrag in die Zusammenarbeit einbringen. Kooperation ist kein Ersatz für eigene Anstrengun- gen. Der Partner müsste seinerseits substanzielle Mittel einbringen, aber gleichzeitig die Partnerschaft nicht dominieren. Auch die Geografie spielt eine Rolle; die Zu- sammenlegung der Lufträume der Schweiz und Österreichs würde wenig nützen, weil eine Zone von 800 Kilometern Länge, aber oft weniger als 200 km Tiefe nicht effizient von einer Basis aus oder mit einer Patrouille abgedeckt werden könnte. Entscheidend ist aber ein anderer Aspekt: Die Luftwaffe ist nicht nur für den Luftpo- lizeidienst da, sondern sie muss im Fall eines bewaffneten Konflikts den Luftraum schützen und verteidigen können. Diese Aufgabe ist wesentlich schwieriger, und sie verlangt auch mehr Mittel. Es ist nicht der Luftpolizeidienst, der die Grösse und den Aufwand der Luftwaffe bestimmt. Die Schweiz würde nicht weniger Piloten oder Kampfflugzeuge benötigen, wenn sie mit einem anderen Staat für den Luftpolizei- dienst kooperieren würde. Dazu kommen Zweifel, ob eine Luftwaffe, die sich be- reits in der normalen Lage auf einen Partner abstützt, fähig wäre, in einer ausseror- dentlichen und damit auch anspruchsvolleren Lage die geforderte Leistung auf sich gestellt zu erbringen. Ein weiteres Gebiet, wo das Potenzial internationaler Zusammenarbeit für die Schweiz weit geringer ist als oft angenommen, ist die Abwehr ballistischer Lenkwaf- fen grosser Reichweite, oft Raketenabwehr genannt. Nur die Nato verfolgt in Europa ein solches Projekt, und dieses steht der Schweiz nicht offen. Selbst wenn dies der Fall wäre, wäre eine Teilnahme mit der Neutralität nicht vereinbar: Die Schweiz würde Teilhaberin an einem System, das für den bewaffneten Konflikt vorgesehen
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ist. Die Idee, im Konfliktfall die Teilhabe am Abwehrsystem zu sistieren, führt nicht weiter. Sie würde die Schutzwirkung eines Raketenabwehrsystems gerade dann schwächen, wenn es – von der Schweiz wie von ihren Partnern – am dringendsten gebraucht würde. Eine Teilnahme am Aufbau und Betrieb eines Systems zur Ab- wehr ballistischer Lenkwaffen wäre nur unter Aufgabe der Neutralität möglich. Die Nato und die Europäische Union haben neue Impulse für internationale militäri- sche Zusammenarbeit gegeben. «Smart defence» ebenso wie «Pooling and sharing» zielen in letzter Konsequenz auf eine Arbeitsteilung ab: Es soll nicht mehr jeder alles tun, sondern sich auf bestimmte Fähigkeiten spezialisieren und diese auch für Partner erbringen, umgekehrt sich aber für andere Fähigkeiten auf Partner abstützen. Für die Schweiz sind diese Konzepte nur von beschränktem Interesse: Weil sie neutral ist, muss ihre Armee in einer ausserordentliche Lage ohne Zusammenarbeit mit anderen Armeen auskommen. Sie darf sich deshalb nur dort auf ausländische Partner abstützen, wo der Ausfall des Partners nur geringe Konsequenzen hat oder mit eigenen Mitteln kompensiert werden kann. Umgekehrt heisst «Pooling and sharing» auch, dass die zugesagte eigene Leistung im Falle eines Einsatzes auch tatsächlich erbracht werden muss, und zwar auch dann, wenn ein solcher Einsatz nicht im Interesse der Schweiz liegt. Am ehesten ist Arbeitsteilung in der Ausbil- dung möglich, in zweiter Linie bei der Rüstungsbeschaffung.
1.1.11 Entwicklungslinien Luftwaffe
Die Luftwaffe überwacht den Luftraum, setzt mit der Luftpolizei die Regelungen für dessen Benützung durch und verteidigt ihn im Fall eines Angriffs. Sie führt auch Lufttransporte durch und hilft bei der Suche und Rettung von Personen. Weiter beschafft sie Nachrichten für die Armee und für zivile Behörden wie die Polizei, das Grenzwachtkorps, kantonale Führungsstäbe und die Feuerwehr durch Aufklärung aus der Luft.9 Alle diese Aufgaben wird die Luftwaffe weiterhin wahrzunehmen haben. Für einige davon müssen die Kapazitäten modernisiert oder erweitert werden, und zwei Fähig- keiten, die seit 10 bzw. 20 Jahren temporär aufgegeben wurden, sollen wieder auf- gebaut werden: Aufklärung und Unterstützung der Bodentruppen mit Kampfflug- zeugen. Seit der Ausserdienststellung der Hunter 1995 und der Mirage III RS 2004 bestehen diesbezüglich Lücken. Sie sollen mit der nächsten Beschaffung eines Kampfflugzeugs geschlossen werden. Allerdings soll nur eine Grundfähigkeit wie- der aufgebaut werden, um das Knowhow zu erhalten und weiterzuentwickeln.
Drohnen Luftwaffen setzen immer mehr Drohnen (unbemannte Flugobjekte) ein, und diese werden mit immer mehr Fähigkeiten ausgestattet. Die Zeit ist aber noch nicht ge- kommen, um eine Ablösung von Kampfflugzeugen durch Drohnen ins Auge zu fassen. Die Schweiz setzt Drohnen bislang und für die absehbare Zukunft nur zur Aufklärung ein. Mit dem Rüstungsprogramm sollen die bisherigen, rund 20 Jahre alten Drohnen abgelöst werden. Die Beschaffung von Kampfdrohnen, von denen aus
9 Für eine ausführlichere Darstellung des Konzepts zur Sicherung und militärischen Nut- zung des Schweizer Luftraums vgl. Bericht des Bundesrates vom 27. August 2014 in Erfüllung des Postulats 12.4310 Galladé.
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Waffen fernbedient eingesetzt werden können, steht nicht zur Diskussion. Es gilt aber, die technische Entwicklung der Drohnen und ihrer militärischen Nutzung aufmerksam zu verfolgen.
Aufbau einer hohen Bereitschaft rund um die Uhr mit Kampfflugzeugen In der Luftpolizei kann es nötig werden, Kampfflugzeuge einzusetzen, um unbe- kannte, sich ungewöhnlich verhaltende oder verdächtige Flugobjekte zu identifizie- ren, abzudrängen oder zur Landung zu zwingen. In den meisten Ländern Europas stehen dafür rund um die Uhr Kampfflugzeuge bereit, die innerhalb von 15 Minuten nach einem Alarm starten können. In der Schweiz sind solche Einsätze gegenwärtig, wie auch in der Vergangenheit, nur während den normalen Arbeitszeiten möglich. Die Arbeiten zum Aufbau einer hohen Bereitschaft für Einsätze rund um die Uhr haben begonnen. Die Bereitschaft soll stufenweise ausgedehnt werden und spätes- tens 2020 die gesamten 24 Stunden abdecken. Die Umsetzung dauert vor allem deshalb so lange, weil Piloten, militärische Fluglotsen, Techniker und anderes Bodenpersonal rekrutiert oder ausgebildet werden müssen; die Verfügbarkeit von Kampfflugzeugen ist für diese Aufgabe nicht der einschränkende Faktor.
Erneuerung der Kampfflugzeug-Flotte Die Luftwaffe muss die Luftpolizei in der normalen Lage selbstständig durchführen. In Zeiten von Spannungen und konkreten Bedrohungen muss sie den Schweizer Luftraum über längere Zeit wirksam schützen. Dazu kann es nötig sein, dauernd zwei oder vier Kampfflugzeuge in der Luft zu haben, um innerhalb von Minuten eingreifen zu können. Mit einer Flotte von 32 Kampfflugzeugen ist das nur für 2–3 Wochen möglich. Im Fall eines militärischen Angriffs muss die Luftwaffe zumindest für eine gewisse Zeit den Luftraum verteidigen können. Derzeit hat die Luftwaffe 86 Kampfflugzeuge: 32 F/A-18C/D, die in der zweiten Hälfte der neunziger Jahre beschafft wurden, und 54 F-5 Tiger, die um 1980 be- schafft wurden, also über 30 Jahre alt sind. Die F-5 Tiger haben kein leistungsstarkes Radar, sind in der Verwendung von Lenkwaffen eingeschränkt und nur bei Tag und guter Sicht einsetzbar. Sie genügen den Anforderungen nicht mehr. Eine Kampfwertsteigerung und Verlängerung der Einsatzdauer der F-5 wäre technisch möglich, würde sich aber nicht lohnen. Mehrere Varianten wurden geprüft. Eine Aufrüstung nur für den Luftpolizeidienst würde rund 900 Millionen Franken kosten, eine noch umfassendere Aufrüstung für Luft- polizeidienst und Luftverteidigung rund 1,2 Milliarden Franken. Investitionen dieser Grössenordnung für die Verlängerung der Einsatzzeit würden sich bei einem leis- tungsfähigen Flugzeug wie dem F/A-18 besser lohnen. Die F-5 Tiger sollen deshalb 2016 ausser Dienst gestellt werden. Die Patrouille Suisse wird in der Folge voraus- sichtlich mit F/A-18 fliegen, allerdings mit wesentlich weniger Flugzeugen und stark eingeschränkten Auftritten, bis ein Ersatz für den F-5 Tiger in Betrieb genommen wird. Die Beschaffung von 22 Gripen als Teilersatz für 54 F-5 Tiger wurde am 18. Mai
2014 in einer Referendumsabstimmung abgelehnt. Die Lücke in den Fähigkeiten der
Luftwaffe besteht deshalb weiter, und sie muss mit der Zeit geschlossen werden:
32 Kampfflugzeuge (die F/A-18-Flotte) genügen nicht. In einigen Jahren soll eine
erneute Evaluation für ein neues Kampfflugzeug eingeleitet werden, mit dem Ziel, mit dem Rüstungsprogramm 2022 die Beschaffung einer ersten Tranche von
22 Flugzeugen beantragen zu können, die ab 2025 geliefert würden. Eine weitere
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Tranche zum Ersatz der F/A-18 sollte rund fünf Jahre später folgen. Eine Miete von Kampfflugzeugen ist als langfristige Lösung wirtschaftlich unattraktiv. Die 32 F/A-18C/D werden ab 2025 ausser Dienst genommen werden müssen, wenn keine Massnahmen ergriffen werden. Ein Programm zur Verlängerung der Einsatz- zeit wird geprüft, wobei die wirtschaftliche Machbarkeit auch davon abhängt, ob andere Betreiberstaaten von F/A-18C/D ebenfalls an einer solchen Verlängerung interessiert wären.
Erneuerung der bodengestützten Fliegerabwehr Derzeit verfügt die Luftwaffe über drei Fliegerabwehrsysteme, die in der Regel kombiniert eingesetzt werden: 35-mm-Kanonenfliegerabwehr, Rapier und Stinger. Alle diese Systeme kommen in den nächsten Jahren an ihr Nutzungsende. Die bodengestützte Luftverteidigung soll deshalb vollständig erneuert werden, um moderne Bedrohungen aus der Luft auf kurze und mittlere Distanz abwehren zu können.
1.1.12 Entwicklungslinien Bodentruppen
Zu den Bodentruppen gehören das Heer, die vier Territorialdivisionen und die Militärpolizei. Diese Truppen werden für sehr verschiedene Aufgaben eingesetzt. Sie müssen deshalb kämpfen, schützen und helfen können. Für alle Einsätze der Armee wird es in Zukunft noch stärker darum gehen, die Bodentruppen für jeden Einsatz massgeschneidert zusammensetzen. Die Verbände der Territorialdivisionen (Genie- und Rettungsbataillone sowie pro Territorialdivision je vier Infanteriebataillone) sind in erster Linie für die Unterstüt- zung der zivilen Behörden vorgesehen, sind aber auch für die Verteidigung nötig. Die Infanteriebataillone dienen dazu, Räume zu überwachen, Objekte zu bewachen und bei Bedarf zu intervenieren. Auch die Verbände der Militärpolizei werden primär zur Unterstützung der zivilen Behörden eingesetzt. Die Verbände des Heeres (mechanisierte Bataillone, Panzer-, Panzersappeur-, Pon- tonier-, Aufklärungs- und Grenadierbataillone sowie Artillerieabteilungen) konzent- rieren sich auf Fähigkeiten, die zur Abwehr eines militärischen Angriffs benötigt werden, vor allem das Gefecht der verbundenen Waffen bis auf Stufe Brigade.
Entwicklung der Ausrüstung und Bewaffnung Panzer und Schützenpanzer sind weiterhin nötig. Nur sie bieten für die Abwehr eines militärischen Angriffs genügend Schutz, haben viel Feuerkraft und können sich auch abseits von Strassen bewegen. Auch die bodengestützte indirekte Feuerun- terstützung wird nach wie vor zur Abwehr eines militärischen Angriffs benötigt. Sie ist das mobilste Mittel, um Truppen über unterschiedliche Distanzen rasch, präzise und wirkungsvoll zu unterstützen. Dabei steht ein Einsatz gegen Flächenziele nicht mehr im Vordergrund, sondern die Fähigkeit, Punktziele mit Präzisionsmunition zu bekämpfen. Dadurch werden Kollateralschäden minimiert. In den vergangenen Jahren wurden die Bodentruppen vor allem in den Bereichen Führung, Schutz und Mobilität verstärkt. Über 400 geschützte Mannschaftstrans- portfahrzeuge wurden neu zugeführt. Damit wurden die Verbände besser ausgerüstet und die Fähigkeit der Infanterie zur geschützten Verschiebung verstärkt. Mit neu
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eingeführten Unterstützungsbrücken und dem zur Beschaffung anstehenden Brü- ckenlegesystem wird die Fähigkeit erhalten, Hindernisse zu überwinden. Die Ein- führung von verschiedenen Komponenten des Führungsinformationssystems FIS Heer diente dazu, die Führungsfähigkeit der Bodentruppen zu modernisieren. Seit der Ausserdienststellung der Panzerminenwerfer besteht bei der indirekten Feuerunterstützung auf kurze Distanzen eine Lücke. Diese soll in den nächsten Jahren durch die Beschaffung eines neuen Minenwerfer-Systems geschlossen wer- den. Lücken bestehen aber auch bei der indirekten Feuerunterstützung auf mittlere Distanzen. Die Armee ist in einem Projekt zur Zukunft der Artillerie daran, Optio- nen dafür zu erarbeiten, wie die Fähigkeit zur indirekten Feuerunterstützung länger- fristig weiterentwickelt werden kann. Ebenfalls der Schliessung einer Fähigkeitslü- cke dient die geplante Beschaffung eines tragbaren Mehrzwecksystems, das die Panzerfaust ablösen soll; diese wird nicht mehr produziert und es kann für sie keine Einsatzmunition mehr nachbeschafft werden. Auch bei der Aufklärung sind Verbesserungen geplant. Die Bodentruppen sollen ab
2020 mit verschiedenartigen und vernetzten Sensoren Nachrichten beschaffen kön-
nen. Eine tragbare Mini-Drohne für die Stufe Kompanie oder Zug soll die grösseren Aufklärungsdrohnen ergänzen. Mobilität und Schutz sollen in den kommenden Jahren weiter verbessert werden. In der zweiten Hälfte der 2020er-Jahre werden rund 3000 Duro-Fahrzeuge ihr Nut- zungsende erreichen. Ob die bestehende Flotte werterhalten werden soll oder ob eine komplette Neubeschaffung angezeigt ist, wird derzeit geprüft. Geplant ist zudem die Beschaffung von neuen Radschützenpanzern. Diese Investitionen sind nur dann realisierbar, wenn ein Anstieg der Betriebskosten verhindert werden kann. Dazu ist es nötig, dass nicht mehr benötigtes Material rasch und konsequent ausser Dienst gestellt wird. Werden veraltete Systeme nicht ausser Dienst gestellt, schränken die steigenden Betriebskosten den Handlungsspielraum ein, insbesondere bei der Weiterentwicklung von Fähigkeiten, die zur Abwehr eines militärischen Angriffs benötigt werden.
1.1.13 Entwicklungslinien Unterstützung
In vielen Bereichen ist eine Milizarmee günstiger als andere Armeemodelle, nicht aber bei der Logistik. Auch im neuen Ausbildungs- und Dienstleistungsmodell wird jede Woche Material der Truppe an die Armeelogistikzentren zurückverschoben und für die nächste Abgabe vorbereitet und bereitgestellt werden. Eine Verkürzung der Rekrutenschulen und Wiederholungskurse ändert daran nichts. Die Logistikbasis der Armee erbringt heute die von ihr geforderten Leistungen. Sie wird aber mit dem neuen Bereitschaftssystem noch mehr in kürzerer Zeit leisten müssen, insbesondere dann, wenn 35 000 Angehörige der Armee aufgeboten werden und innerhalb von 10 Tagen voll ausgerüstet einsatzbereit sein sollen. Damit dies möglich ist, muss ein Teil des Materials und der Fahrzeuge gesondert und dezentral eingelagert und in einem höheren Bereitschaftsgrad gehalten werden. Als Folge davon werden betriebswirtschaftliche Grundsätze nur noch so weit gelten, als An- forderungen des Einsatzes und der Ausbildung nicht beeinträchtigt werden. Die geforderte Bereitschaft ist nur dann erreichbar, wenn die Armee vollständig ausge- rüstet ist und eine logistische Umlaufreserve von 15 Prozent ausgeschieden wird.
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Das logistische System wird so aus- und umgebaut, dass die Vorgaben zu Bereit- schaft und Sicherheit erfüllt werden können. Die Leistungen werden wie bis anhin zentral geplant und gesteuert, aber regional dezentralisiert in den fünf Armeelogis- tikzentren erbracht. Um deren Belastung zu meistern, wird jedem der Armeelogis- tikzentren ein Logistikbataillon zugewiesen. Um die erhöhten Anforderungen an die Logistik nachhaltig zu erfüllen, muss die Logistikinfrastruktur weiter erneuert und modernisiert werden. Auch die Informatikunterstützung und die Datensicherheit müssen verbessert werden. Die Auslagerung von Logistikaufgaben stösst an Grenzen. Für militärische Kernauf- gaben müssen die logistischen Leistungen von der Armee selbst erbracht werden. In anderen Bereichen ist Outsourcing möglich, aber nur wenn die Leistungen dadurch wirtschaftlicher, nachhaltig und innerhalb der gesetzten Fristen erbracht werden können. Im Kernbereich der logistischen Leistungserbringung werden Leistungen wieder vermehrt selbst erbracht werden. Die Führungsunterstützungsbasis ist verantwortlich, dass die IKT-Systeme und die Datenübertragung in der Armee in allen Lagen sicher funktionieren und permanent verfügbar sind. Zusätzlich erbringt sie Leistungen in der elektronischen Kriegfüh- rung, in der Abwehr von Cyber-Angriffen sowie für die permanente Führungsfähig- keit des Bundes und der Kantone. Die Führungsunterstützungsbasis unterscheidet bei der IKT zwischen Kern- und Basisleistungen. Kernleistungen sind jene, die für die Auftragserfüllung der Armee entscheidend, sind z. B. für die Mobilmachung der Armee oder die Luftraumüberwachung. Sie werden in allen Lagen durch eigenes Personal erbracht (Berufs- und Milizpersonal), und die Armee muss für sie zwin- gend über eine eigene Infrastruktur verfügen, um die Leistungen möglichst unab- hängig von ziviler Infrastruktur erbringen zu können. Die heute eingesetzten Telekommunikations-, Führungsunterstützungs- und Infor- matiksysteme der Armee sind zum Teil ungenügend geschützt. Mit einem neuen krisenresistenten und hochverfügbaren Übertragungsnetz, dem sogenannten Füh- rungsnetz Schweiz, sollen auf der Basis von Glasfaserkabeln und Richtfunkverbin- dungen geschützte Informationen unabhängig von öffentlichen Kommunikationsan- bietern sicher übermittelt werden können. Die Realisierung dieses Netzes wurde 2005 eingeleitet, und es soll 2020 voll im Betrieb sein. Es soll nicht nur der Armee zur Verfügung stehen, sondern bei Bedarf auch zivilen Behörden und Partnern im Bund und in den Kantonen. Neben der Modernisierung des Führungsnetzes umfasst die Weiterentwicklung auch den Bau mehrerer geschützter Rechenzentren und gesicherter Knotenpunkte. Auf nationaler Ebene sind drei Rechenzentren vorgesehen, zwei vollgeschützte und ein teilweise geschütztes. Die Erstellung eines ersten vollgeschützten Rechenzentrums wurde den eidgenössischen Räten mit der Immobilienbotschaft 2013 beantragt und soll Anfang 2019 abgeschlossen sein. Der weitere Ausbau wird voraussichtlich bis in die zweite Hälfte der 2020er-Jahre dauern. Für die Übermittlung von Sprache und Daten zu den mobilen Elementen der Armee ist eine eigene gesicherte Telekommunikation erforderlich. Dazu soll ein neues Netz aufgebaut werden, mit einer Minimalfähigkeit zu Beginn der 2020er und vollständi- ger Realisierung Ende der 2020er-Jahre. Schutz vor Cyber-Angriffen wird immer wichtiger. Eine neu geschaffene elektroni- sche Abteilung soll dazu beitragen. Die Führungsunterstützungsbasis muss Anoma- lien und Angriffe auf die armeeeigenen Netze erkennen und angemessen reagieren
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können. Die Entwicklung der Cyber-Abwehr wird auch Anpassungen des Militärge- setzes erfordern. Diese sind allerdings nicht Bestandteil der vorliegend vorgeschla- genen Rechtsgrundlagen für die Weiterentwicklung der Armee, sondern sollen im Rahmen der Umsetzung der nationalen Strategie zum Schutz der Schweiz vor Cyber-Risiken beantragt werden. Das weitere Vorgehen bezüglich einer Gesetzes- revision wird derzeit innerhalb des VBS erörtert.
1.2 Begründung und Bewertung der vorgeschlagenen
Lösung
1.2.1 Ergebnisse der Vernehmlassung
Der Bundesrat hatte am 26. Juni 2013 das VBS beauftragt, bei den Kantonen, den politischen Parteien, den gesamtschweizerischen Dachverbänden der Gemeinden, Städte und Berggebiete, den gesamtschweizerischen Dachverbänden der Wirtschaft und den interessierten Kreisen ein Vernehmlassungsverfahren zur Weiterentwick- lung der Armee und zu den dafür notwendigen Änderungen der Rechtsgrundlagen durchzuführen. Das Vernehmlassungsverfahren dauerte vom 26. Juni bis zum 17. Oktober 2013. Eine Vernehmlassung eingereicht haben: – 26 Kantone; – 7 in der Bundesversammlung vertretene politische Parteien; – 1 gesamtschweizerischer Dachverband der Gemeinden, Städte und Berg- gebiete; – 4 gesamtschweizerische Dachverbände der Wirtschaft; – 15 gesamtschweizerische Vereinigungen für Sicherheits- und Militärpolitik; – 23 nicht individuell eingeladene Organisationen; – 100 Einzelpersonen (wovon 93 eine identisch lautende Vernehmlassung ein- gereicht haben, die von der Gruppe Giardino entworfen wurde). Das ergibt ein Total von 176 Vernehmlassungen. Aus ihnen lassen sich unter Be- rücksichtigung des Gewichts der einzelnen Vernehmlasser folgende Kernaussagen zusammenfassen:10 – Die Weiterentwicklung der Armee wird von den vernehmlassenden Organi- sationen mehrheitlich begrüsst, aber es bleiben einige Änderungsanträge vorbehalten. Die ablehnenden vernehmlassenden Organisationen zeigen auf, in welche Richtung aus ihrer Sicht korrigiert werden müsste. Die vernehm- lassenden Einzelpersonen sind strikt gegen die Vorlage. – Die Ausrichtung der Aufgaben der Armee auf die Unterstützungseinsätze wird teilweise begrüsst, teilweise aber eher kritisch gesehen. Einige Ver- nehmlasser verlangen eine volle Verteidigungsfähigkeit. Drei Vernehmlasser fordern eine Verstärkung der Einsätze für die militärische Friedensförde- rung, während ein Vernehmlasser keine solchen Einsätze mehr will.
10 Ergebnisbericht unter www.admin.ch > Bundesrecht > Vernehmlassungen >
Abgeschlossene Vernehmlassungen > 2013 > VBS
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– Der Abbau der Unterstützungsleistungen im Leistungsprofil wird als Wider- spruch zur angeblichen Stossrichtung der Weiterentwicklung der Armee gesehen. Mehrfach wird eine Luftpolizei rund um die Uhr verlangt. Daneben gibt es viele Einzelanträge. – Das Bereitschaftssystem wird mehrfach als teilweise zu wenig greifbar und als teilweise ungenügend kritisiert (zu wenig Leistung innert kurzer Zeit). – Bei den Strukturen wird die Stärkung der Territorialregionen mehrheitlich begrüsst. Vereinzelt wird kritisiert, dass die Führungsstruktur ein Wasser- kopf sei. Einige Vernehmlasser beantragen, das Kommando Spezialkräfte direkt dem Chef Operationen zu unterstellen. Zudem wird einige Male bean- tragt, den Kommandanten der Berufsunteroffiziersschule der Armee im Rang eines Brigadiers zu belassen. – Die Wiedereinführung des Abverdienens in der Ausbildung wird von vielen Teilnehmern begrüsst. Der zweiwöchige Wiederholungkurs ist umstritten. Das Zwei-Start-Modell der Rekrutenschulen wird nur vereinzelt kritisiert, jedoch wird mehrfach verlangt, dass die Ausbildungszeiten mit den Matura- prüfungen und dem Hochschulbeginn besser koordiniert werden. – Für einige Vernehmlasser ist der Sollbestand von 100 000 Angehörigen der Armee das Minimum, für ein paar wenige Vernehmlasser viel zu hoch. Das Maximum von 5 Millionen Diensttagen pro Jahr wird teilweise als unrealis- tisch bzw. falscher Ansatz kritisiert. Mehrfach wird gefordert, dass die di- versen Altersgrenzen besser mit dem Zivilschutz abgeglichen werden sollen. – Die Kantone erwarten frühzeitig in das Stationierungskonzept sowie in die Erarbeitung des Verordnungsrechts einbezogen zu werden. Zudem müsse der Bericht mit den Aufgaben der Kantone ergänzt werden. Einige Teilneh- mer fordern eine vollständige Ausrüstung der Armee. – Eine Mehrheit der Vernehmlasser verlangt einen Ausgabenplafond von
5 Milliarden Franken; teilweise wird dieser Betrag auch als klares Minimum
angesehen. – Zu den Rechtsgrundlagen werden entsprechend den oben genannten Kritik- punkten Änderungsanträge gestellt. Daneben sind weitere Detailanträge ein- gereicht worden. Ein paar Vernehmlasser beantragen, auf die Aufhebung der AO zu verzichten, ein paar wenige begrüssen die Aufhebung; die grosse Mehrheit äussert sich nicht spezifisch dazu.
1.2.2 Anpassungen aufgrund
der Vernehmlassungsergebnisse Aufgrund der Vernehmlassungsergebnisse wurden folgende Anpassungen vorge- nommen: – Die Armee soll künftig einen Sollbestand von 100 000 Militärdienstpflichti- gen (Art. 95 MG) haben. – In dieser Botschaft werden die Bedrohungen und Gefahren für die Schweiz dargelegt (Ziff. 1.1.3).
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– Das Leistungsprofil (Ziff. 1.1.4) wurde grundlegend überarbeitet und an die neuen Vorgaben angepasst. Statt 20 000 Armeeangehörigen innert drei Wochen sollen bei nicht vorhersehbaren Ereignissen bis zu 35 000 Armee- angehörige innert zehn Tagen in den Einsatz gelangen können. Ebenfalls erhöht wurden der Kräfteansatz und die Reaktionszeit bei den rasch einsetz- baren Milizformationen mit hoher Bereitschaft. – Der Luftpolizeidienst mit Interventionsmöglichkeit rund um die Uhr wird ausdrücklich verankert (Ziff. 1.1.4, 1.1.10 und 1.1.11). – Die Harmonisierung der militärischen Grundausbildung mit der Hochschul- landschaft wurde so weit wie möglich optimiert (Ziff. 1.1.7). Gleichzeitig werden auch die Kantone in die Pflicht genommen (Art. 144 Abs. 3 MG). – Das Stationierungskonzept bildet einen integralen Bestandteil der Weiter- entwicklung der Armee und wird in enger Zusammenarbeit mit den Kanto- nen überprüft (Ziff. 1.3). – Die Stellung der ausserdienstlichen Tätigkeiten der Milizverbände wird ver- stärkt (Art. 62 Abs. 1 MG). – Die Voraussetzungen für den Abschuss eines Luftfahrzeuges wurden über- arbeitet (Art. 92a MG). – Die Grundsatzvorgabe für die Armeeorganisation wurde auf das Wesent- liche beschränkt (Art. 93 MG). – Die Auswirkungen auf die Kantone werden explizit dargelegt (Ziff. 3.2). – Die Verfassungsmässigkeit der Vorlage wird dargelegt (Ziff. 5.1).
1.2.3 Weitere Anpassungen
Unabhängig von den Vernehmlassungsergebnissen erwiesen sich in der Zwischen- zeit folgende weitere Anpassungen als angezeigt: – Schaffung einer Rechtsgrundlage für die Durchführung freiwilliger Untersu- chungen und Impfungen für Angehörige der Armee (Art. 35 Abs. 2 und 3 MG) sowie obligatorischer Routineuntersuchungen für das höhere Kader der Armee und des VBS (Art. 35a MG); – Schaffung einer Rechtsgrundlage für den Erlass von Kosten bei der Unterstützung von Behörden und Dritten bei zivilen oder ausserdienstlichen Tätigkeiten (Art. 52 MG); – Erweiterung der Kompetenz des Bundesrates, Kleindetachemente zum Assistenzdienst aufzubieten (Art. 70 Abs. 3 MG); – Schaffung einer Rechtsgrundlage für bewaffnete Spontanhilfe der Militär- polizei zugunsten ziviler Polizeikräfte (Art. 100 Abs. 1 Bst. e MG und Art. 2 Abs. 2 des Zwangsanwendungsgesetzes vom 20. März 200811); – Regelung der Sorgfaltspflicht von ehemaligen Angehörigen der Armee gegenüber ihrer persönlichen Ausrüstung, die sie noch nicht zurückgegeben haben (Art. 112 Abs. 3 MG);
11 SR 364
6993
– Reorganisation der Militärjustiz im Hinblick auf die Weiterentwicklung der Armee und die schwindende Zahl an Offizieren mit juristischer Ausbildung; – Präzisierung der Sportförderung durch Militärdienst (Art. 16 Abs. 2 Bst. c des Sportförderungsgesetzes vom 17. Juni 201112); – Anpassungen des Bevölkerungs- und Zivilschutzgesetzes vom 4. Oktober
200213 (BZG) sowie des Zivildienstgesetzes vom 6. Oktober 199514 (ZDG)
an die Weiterentwicklung der Armee; – Anpassung des Arbeitslosenversicherungsgesetzes vom 25. Juni 198215 an die Dauer der Wiederholungskurse; – diverse Aktualisierungen veralteter Bestimmungen der VBVA16; – Erweiterung des Personalinformationssystems der Armee auf die Kontroll- führung im Zivilschutz (Art. 12–17 des Bundesgesetzes vom 3. Okt. 200817 über die militärischen Informationssysteme; MIG); – Aufnahme zweier neuer Informationssysteme ins MIG, die ursprünglich mit dem Bundesgesetz über Verbesserungen beim Informationsschutz zwischen Behörden im Umgang mit Waffen18 hätten aufgenommen werden sollen, dort aber als wesensfremd aus der Vorlage entfernt wurden (Art. 179a–179f und 179g–179l MIG).
1.3 Stationierungskonzept
1.3.1 Ausgangslage
Das Stationierungskonzept ist ein Teilkonzept der Gesamtplanung zur Weiterent- wicklung der Armee. Es zeigt die Standorte auf, welche die Armee in Zukunft noch benötigt, und zu welchem Zweck diese genutzt werden sollen. Es bezeichnet zudem die Standorte, die mit der Weiterentwicklung der Armee aufgegeben werden sollen, ohne sich über deren künftige Nutzung auszusprechen. Erhebliche Abstriche bei den Immobilien und daraus folgende Verzichte auf Stand- orte sind aus zwei Gründen notwendig. Zum einen soll auch im Bereich der Immobi- lien die Weiterentwicklung der Armee dazu beitragen, Ressourcen und Leistungen nachhaltig dem Gleichgewicht näherzubringen. Durch die Reduktion des Immobi- lienbestandes sollen die Betriebskosten wesentlich gesenkt und finanzielle Mittel für dringend nötige Investitionen in die Rüstung und in den verbleibenden Immobilien- bestand freigemacht werden. Auch bei einem Zahlungsrahmen über vier Jahre von maximal 19,5 Milliarden Franken sind intensive und anhaltende Sparanstrengungen geboten, um mit den Betriebsausgaben innerhalb des festgelegten Finanzrahmens zu bleiben und eine vertretbare Investitionsquote zu erreichen. Zum anderen ist der Abbau zahlreicher Infrastrukturen, vor allem im Bereich der Einsatz- und Logistik- infrastruktur, auch aus sicherheitspolitischen und militärischen Erwägungen ange-
12 SR 415.0 13 SR 520.1 14 SR 824.0 15 SR 837.0 16 SR 510.30 17 SR 510.91
18 BBl 2014 303
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zeigt. Das Gros dieser Immobilien stammt noch aus der Zeit des Kalten Krieges. Insbesondere die Kampfinfrastruktur (Sperrstellungen, Festungsartillerie, Führungs- einrichtungen), aber auch ein grosser Teil der unterirdischen Logistikinfrastrukturen sind in erster Linie auf die damalige Bedrohung, eine Konfrontation mit einem konventionellen Gegner, ausgerichtet. Aufgrund der veränderten Bedrohungslage ist die sicherheitspolitische und militärische Bedeutung derartiger Infrastrukturen stark gesunken. Das Gros der geschützten unterirdischen Logistikinfrastruktur entspricht nicht mehr einer modernen Lagerhaltung und Materialbewirtschaftung und kann von der Armee auch nicht mehr betrieben werden. Bei der Ausbildungsinfrastruktur kann hingegen der Bestand nicht so stark reduziert werden, da auch mit der Weiterent- wicklung der Armee weiterhin rund 20 000 Rekruten jährlich ausgebildet werden müssen.
1.3.2 Vorgesehene hauptsächliche Anpassungen
der Stationierung Der Kernbestand der Armee-Immobilien soll mit dieser Weiterentwicklung der Armee um etwa einen Drittel gesenkt werden. Auf viele Standorte muss verzichtet werden. Dieser Verzicht bedingt in einer ersten Phase Massnahmen (z. B. Ersatzin- vestitionen, aber auch Räumung von Lagerflächen und Rückbaumassnahmen), die mit Aufwand verbunden sind. Konkret geht es darum, in der Einsatz-, Ausbildungs- und Logistikinfrastruktur folgende Redimensionierungen vorzunehmen: – In der Einsatzinfrastruktur soll die Anzahl Flugplätze reduziert werden, dies in Einklang mit dem geringeren Bedarf aufgrund der kleineren Anzahl Flug- zeuge. Zudem soll auf die gesamte Kampfinfrastruktur (Sperrstellungen und Festungsartillerie) verzichtet werden. Die Anzahl Führungsanlagen wird massiv reduziert. Diese Anlagen sind zu einem Grossteil klassifiziert und werden daher im öffentlich einsehbaren Teil des Stationierungskonzepts nicht aufgeführt. Ihre Schliessung wird dem Parlament in Umsetzung der Motion (11.4135) «Ausserdienststellung von Rüstungsgütern» bzw. der Artikel 109a Absatz 4 und 130c E-MG in einer separaten Botschaft bean- tragt werden. – Die Ausbildungsinfrastruktur soll um fünf Waffenplätze reduziert werden. Drei weitere Waffenplätze sollen zu einem zusammengelegt werden, um Synergien beim Betrieb besser nutzen zu können. Hinzu kommt eine Reduk- tion von Ausbildungsplätzen und der Übungs- und Schiessplätze um ca. 130. – Bei der Logistikinfrastruktur geht es schwergewichtig um einschneidende Verzichte bei der unterirdischen Logistikinfrastruktur (Munitions- und Mate- riallager, kombinierte Anlagen), die Reduktion auf ein Militärspital sowie die Reduktion und Konzentration von Vorortlagern. Hinzu kommt eine Ver- ringerung der Anzahl Bundes-Tankstellen. Des Weiteren soll in der ganzen Schweiz auf ca. 60 Gemeindeunterkünfte und ehemalige Anlagen der Luftschutztruppen (ALST), auf rund 10 Gebirgsunterkünfte und etwa 15 Truppenlager verzichtet werden. Neben diversen Schliessungen und Reduktionen sind aufgrund des neuen Bereit- schaftssystems auch Reaktivierungen von Infrastrukturen notwendig. So sollen im Bereich der Logistikinfrastruktur ursprünglich zum Verzicht vorgesehene Aussen-
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stellen weiterverwendet werden. Diese Infrastrukturen werden für die Einlagerung von Material für Milizformationen mit hoher Bereitschaft benötigt. Bei der Festlegung der künftigen Standorte der Armee wurden in erster Linie militä- rische, aber auch betriebswirtschaftliche Kriterien und regionale Auswirkungen der Stationierung berücksichtigt. Im Vordergrund standen die Notwendigkeit der Immo- bilien für einen Einsatz und die Ausbildung, aber auch die Instandhaltungs- und Mietkosten sowie der Erneuerungsbedarf. Zudem wurden auch die mit militärischen Aktivitäten häufig verbundenen Immissionen berücksichtigt. Im Bereich der Ausbildungsinfrastrukturen sind der Armee enge Grenzen gesetzt. Die im Rahmen der Weiterentwicklung der Armee vorgesehene Reduktion des Sollbestandes wirkt sich nur bedingt auf die Immobilien aus, da der Bedarf an Waf- fenplätzen und übriger Ausbildungsinfrastruktur in erster Linie davon abhängt, wie viele Angehörige der Armee jährlich in Rekruten- und Kaderschulen ausgebildet werden müssen. Diese Bestände veränderten sich in den letzten beiden Jahrzehnten nur unwesentlich und bleiben auch in absehbarerer Zeit in etwa konstant. Zudem konnten Wiederholungskurse früher oftmals auf Gemeindeunterkünften und auf Behelfs-Schiess- und -Übungsplätzen basieren. Mit der zunehmenden Motorisierung und Mechanisierung der Truppen und den Ansprüchen an eine moderne, professio- nelle Ausbildung ist dies je länger je weniger möglich. Dadurch sind auch für die Wiederholungskurse vermehrt armeeeigene Ausbildungsinfrastrukturen notwendig. Die neuen Strukturen der Armee haben auch Auswirkungen auf die Kommando- standorte. Bei deren Festlegung wurden insbesondere auch die regionalen Auswir- kungen der neuen Stationierung berücksichtigt.
1.3.3 Ergebnis der Vorkonsultation bei den Kantonen
Das VBS hat den Entwurf des Stationierungskonzepts den Kantonen am 25. No- vember 2013 im Rahmen einer Vorkonsultation zur Stellungnahme unterbreitet. Sämtliche Kantone haben bis am 13. Februar 2014 ihre Stellungnahmen eingereicht. Diese lassen sich wie folgt zusammenfassen: – Die Kantone sind mit dem Entwurf des Stationierungskonzepts weitgehend einverstanden. Sie anerkennen das Bemühen um eine regional ausgewogene Lösung und begrüssen es, dass die Auswirkungen auf die Anzahl der Arbeitsplätze moderat sind. Ein einziger Kanton lehnt den Entwurf als unausgewogen ab und verlangt eine grundsätzliche Überarbeitung. – Verschiedene Kantone verlangen detailliertere Informationen zu einzelnen Punkten. Dazu gehören insbesondere die künftige Verteilung der Flugbewe- gungen auf die Militärflugplätze sowie Fragen zum Umgang mit Altlasten und zur Nachnutzung der Standorte, die aufgegeben werden. – Zur Reduktion der Einsatzinfrastruktur äussern sich die Kantone nur in Zusammenhang mit den Militärflugplätzen. Die vom Abbau direkt betroffe- nen drei Kantone äussern sich unterschiedlich: Einer lehnt die Schliessung ab, einer bedauert sie und beantragt Wiedererwägung und einer begrüsst sie ausdrücklich. Diejenigen Kantone, bei denen ein Jetflugplatz weiterbetrieben werden soll, äussern sich zustimmend, machen jedoch Vorbehalte in Zu- sammenhang mit der künftigen Verteilung der Flugbewegungen und der Lärmbelastung.
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– Zur Reduktion der Ausbildungsinfrastruktur sind die meisten Bemerkungen eingegangen. Drei der betroffenen Kantone sind mit der Schliessung der Waffenplätze einverstanden, zwei lehnen sie ab. Die Zusammenlegung von drei Waffenplätzen zu einem wird nicht in Frage gestellt. Der geplante Abbau bei den Schiessplätzen ist weitgehend unbestritten. Nur ein Kanton spricht sich im Einzelfall gegen die Schliessung eines Platzes aus, zwei Kan- tone beantragen in je zwei Fällen eine Wiedererwägung. Mehrere Kantone haben ihre betroffenen Gemeinden angehört, weshalb etliche Detailbemer- kungen und Anträge zum geplanten Verzicht auf Gemeindeunterkünfte ein- gegangen sind. – Die geplanten Reduktionen bei der Logistikinfrastruktur sind nicht bestritten und haben nur zu wenigen Bemerkungen Anlass gegeben. Die Weiterver- wendung von einzelnen, ursprünglich zum Verzicht vorgesehenen Aussen- stellen wird von den betroffenen Kantonen begrüsst. Insgesamt kann festgestellt werden, dass der Entwurf des Stationierungskonzepts auf breite Zustimmung gestossen ist. Im Rahmen der Planung zur Umsetzung des Stati- onierungskonzepts werden die wenigen Differenzen mit den Kantonen so weit als möglich bereinigt und die offenen Fragen geklärt. Auf der Grundlage des bereinig- ten Stationierungskonzepts wird das VBS eine Anpassung des Sachplans Militär vorbereiten. Im Verlaufe des Jahres 2015 wird dazu nach Artikel 19 der Raumpla- nungsverordnung vom 28. Juni 200019 eine Anhörung der Kantone und Gemeinden durchgeführt sowie die Bevölkerung informiert und zur Mitwirkung eingeladen. Mit der anschliessenden Verabschiedung des Sachplans Militär durch den Bundesrat wird das Stationierungskonzept definitiv.
1.4 Rechtsvergleich, insbesondere mit
dem europäischen Recht Die Schweiz ist das einzige Land Europas, dessen Armee grundsätzlich nach dem Milizprinzip organisiert ist. Mit Ausnahme von Österreich haben alle Nachbarstaa- ten die Wehrpflicht sistiert oder ganz aufgehoben. Aufgrund der klaren Ergebnisse der Abstimmung vom 21. September 2013 über die Volksinitiative «Ja zur Aufhe- bung der Wehrpflicht» steht eine Abkehr von der Wehrpflicht für die Schweiz nicht zur Diskussion. Die Nachbarländer der Schweiz sowie die allianzfreien beziehungsweise neutralen Staaten Finnland, Schweden und Österreich setzen in ihrer Sicherheitspolitik unter- schiedliche Akzente. Unterschiede ergeben sich aus der Grösse der Länder, ihrer Lage und ihren sicherheitspolitischen Zielen und Strategien. Gemeinsam ist allen, dass sie nach dem Ende des Kalten Krieges neu definiert haben, wozu sie ihre Streitkräfte einsetzen wollen. Es ging darum, das Verhältnis zwischen den drei Bereichen Abwehr eines militärischen Angriffes auf das eigene Staatsgebiet, Unter- stützung der Sicherheitsorgane im Innern und Auslandeinsätze zur Krisenbewälti- gung festzulegen. Alle Länder haben ihr Auslandengagement gesteigert und ihre Streitkräfte stärker auf Auslandeinsätze ausgerichtet (Aufbau von Krisenreaktions- kräften, Stärkung der Interoperabilität, Abbau der Territorialverteidigung). Sie behalten aber Kernfähigkeiten wie das Gefecht der verbundenen Waffen und die
19 SR 700.1
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Zusammenarbeit der Teilstreitkräfte am Boden, zu Wasser und in der Luft bei. Die Verbände sind modular aufgebaut, damit sie über die notwendigen Fähigkeiten verfügen, um flexibel eingesetzt zu werden. Wie weit Streitkräfte in der inneren Sicherheit zum Einsatz kommen, ist unterschiedlich und hängt von Staatsaufbau, Struktur der Polizei- und Streitkräfte und der nationalen Rechtsordnung ab. Seit dem Ende des Kalten Krieges haben die Verteidigungsbemühungen abgenom- men. Der Vergleich zeigt aber deutliche Unterschiede. Österreich, Finnland und Schweden kürzten ihre Budgets parallel zur verstärkten europäischen Integration. Deutschland, Italien und Frankreich haben ihre Verteidigungsausgaben ebenfalls stark reduziert, diese bleiben jedoch mit 20–35 Milliarden Euro auf einem hohen Niveau. Dies gilt insbesondere für Frankreich, das weiterhin beabsichtigt, zu Lande, auf See und in der Luft substanzielle Einsatzkräfte beizubehalten. Dagegen ist bei den anderen Staaten eine Tendenz erkennbar, sich im Bündnisrahmen auf Nischen- Kapazitäten zu konzentrieren.
1.5 Umsetzung
1.5.1 Zeitplan
Die Umsetzung der vorgesehenen Massnahmen soll – unter Vorbehalt der Zustim- mung der eidgenössischen Räte zu den beantragten Änderungen der Rechtsgrundla- gen – auf den 1. Januar 2017 erfolgen. Ab diesem Datum werden alle Grundausbil- dungsdienste (Rekrutenschulen und Kaderlehrgänge) sowie die Ausbildungsdienste der Formationen (Wiederholungskurse, technisch-taktische Kurse, Kurse für Spezia- listinnen und Spezialisten) nach neuem Modell und in den neuen Strukturen der Armee durchgeführt. Der eigentlichen Umsetzung im Überführungsjahr 2017 folgt eine rund dreijährige Konsolidierungsphase, während der es insbesondere darum geht, das neue Bereitschaftssystem durch stetiges Training mit den teilweise neu aufgestellten Formationen vollständig operationell auszugestalten. Die Konsolidie- rungsphase dient auch dazu, allfällige Mängel zu korrigieren, die erst während oder nach dem Übergang erkennbar werden. Bestimmte finanziell wirksame Massnahmen, namentlich im Bereich der Immobi- lien, des Personalumbaus und -abbaus sowie der Ausserdienststellung von Rüstungs- material werden erst nach weiteren Jahren beendet sein. Vor allem die vollständige Umsetzung der zahlreichen Anpassungen aufgrund des neuen Stationierungskonzep- tes (Kündigung, Räumung nicht mehr benötigter Immobilien, Umbauten und Instandsetzungen infolge von Stationierungsänderungen usw.) wird sich über einen längeren Zeitraum erstrecken. Zu welchem Zeitpunkt die obsoleten Standorte aufge- geben werden können, hängt davon ab, wann die entsprechenden Formationen und Lehrverbände aufgelöst, die Vorräte und Reserven in den Logistikinfrastrukturen abgebaut und die Investitionen für die Konzentrationen getätigt werden können. Während der Überführungsphase wird die heutige Leistungsfähigkeit der Armee für die Unterstützung der zivilen Behörden und für Einsätze im Rahmen der internatio- nalen militärischen Friedensförderung grundsätzlich voll aufrechterhalten. Aller- dings sind in einzelnen Zeiträumen von einigen Wochen Dauer Einschränkungen möglich, beispielsweise in WK-freien Perioden, die von der LBA für die Umlage- rung von Material benötigt werden.
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Wie bereits bei früheren grösseren Reorganisationen der Armee ist es nötig, vor der Umsetzung per 1. Januar 2017 eine Reihe von Vorbereitungsmassnahmen an die Hand zu nehmen. Diese sind zwingend, sollen die neuen Strukturen der Armee, das neue Ausbildungs- und Dienstleistungsmodell und das neue Bereitschaftssystem zeitgerecht und möglichst reibungslos eingeführt werden. Diese Vorbereitungsmass- nahmen präjudizieren die politischen Entscheide zur Weiterentwicklung der Armee nicht. Namentlich handelt es sich um Vorbereitungsmassnahmen: – im Hinblick auf den Umbau der Einsatzformationen der Armee (neue Armeeorganisation), – im Hinblick auf die Umstellung auf das neue Modell der Grundausbildungs- dienste und Kaderschulen, – im Bereich des neuen Bereitschaftssystems, – im Bereich der Logistik und der Führungsunterstützung. Hinzu kommen verschiedene Begleitmassnahmen in den Bereichen Doktrin, Ausrüs- tung, Immobilien, Finanzen und Personal, beispielsweise die Erstellung und Einfüh- rung neuer Führungsreglemente, bauliche Kleinmassnahmen oder Um- und Neube- setzungen von Stellen (Berufsmilitär und ziviles Personal). Die Reduktion des Sollbestandes, die neuen Strukturen der Armee und die neue Armeeorganisation machen Anpassungen in Form von Umgliederungen, Neuunter- stellungen und Auflösungen von Verbänden nötig. Dazu müssen die Rekrutierung und die Alimentierung der Stäbe und Verbände frühzeitig auf die neuen Strukturen ausgerichtet werden. Nach den politischen Entscheiden sollen im Verlaufe des Jahres 2016 die Reserveformationen und die im Rahmen der Weiterentwicklung der Armee nicht mehr bestehenden Verbände und Stäbe in würdigem Rahmen verab- schiedet und per 31. Dezember 2016 aufgelöst werden. Infolge der heute mehrheit- lich längeren Grundausbildungsdienste (21 Wochen Rekrutenschule) würde der Bestand an Ausbildungsdienstpflichtigen bei einer unmittelbaren Reduktion der Anzahl Diensttage von 260 auf 225 im Jahr 2017 erheblich sinken. Dies hätte ein Absinken der Einsatzbestände in den Formationen auf rund 85 Prozent des Sollbe- standes zur Folge, was sich negativ auf die Ausbildung in den Wiederholungskursen und die Leistungserbringung im Falle von Einsätzen auswirken würde. Um diese negativen Effekte aufzufangen, wird die Ausbildungsdienstpflicht schrittweise gesenkt: im Jahr 2017 auf 240 Diensttage, nach 2020 auf 225 Diensttage. Die ent- sprechende Regelung wird im Übergangsrecht festzulegen sein. Das neue Operationskommando sowie das Ausbildungskommando mit den Lehrver- bänden und Schulen sollen 2016 als Projektorganisation aufgestellt werden. Nur so kann gewährleistet werden, dass die nötigen Befehle, beispielsweise für die Ausbil- dung in den Schulen und Wiederholungskursen sowie Auflagen für die Bereitschaft, zeitgerecht in den neuen Strukturen, d.h. ohne Doppelspurigkeiten, erlassen werden können. Die Verantwortung für die Führung von Einsätzen und die Sicherstellung des laufenden Ausbildungsbetriebes verbleibt bis Ende 2016 bei den grossen Ver- bänden der heutigen Armee. Die Einführung des neuen Ausbildungsmodells mit dem darin enthaltenen Wechsel auf ein Zwei-Start-Modell und der Verkürzung der Rekrutenschule von 21 auf 18 Wochen per 1. Januar 2017 setzt voraus, dass die entsprechenden Vorbereitungs- massnahmen rund zwei Jahre im Voraus eingeleitet werden. Weil das geltende Militärgesetz und die geltende Armeeorganisation den Handlungsspielraum bezüg-
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lich der RS-Dauer grundsätzlich offenlassen, präjudizieren die dazu nötigen Anpas- sungen die politischen Entscheide nicht. Konkret geht es darum, ab 2015 die Stel- lungspflichtigen an den von den Kantonen durchgeführten Orientierungstagen über die neuen RS-Daten zu informieren. Spätestens anderthalb Jahre vor der Umstellung auf das neue RS-Modell müssen die Rekrutierungen auf dieses ausgerichtet werden. Dabei geht es darum, die Rekrutierungen auf den Bedarf an Funktionen und Kontin- genten in der neuen Armeeorganisation auszurichten. Für Funktionen, die in der weiterentwickelten Armee nicht mehr benötigt werden, wird nicht mehr rekrutiert und nicht mehr ausgebildet. Um zu gewährleisten, dass die Rekrutenschulen ab 2017 mit dem benötigten Kader durchgeführt werden können, werden die Kaderschulen bereits ab 1. Juli des Vorjahres auf das neue Modell umgestellt. Auf die dritte Rekrutenschule Ende 2016 wird verzichtet. Zur Umsetzung des neuen Bereitschaftssystems müssen rund zwei Jahre vor der Überführung verschiedene Massnahmen zum Aufbau der neuen Mobilmachungsor- ganisation an die Hand genommen werden. Damit die Bereitschaft der Armee wäh- rend der gesamten Überführung unterbruchslos sichergestellt werden kann, werden bereits in der Vorbereitungsphase Truppenversuche durchgeführt. Diese dienen dazu, das neue Bereitschaftssystem zu testen und praktische Erfahrungen für die Erarbeitung des neuen Bereitschaftsreglements zu gewinnen. Die Mobilmachungs- organisation, ein wesentliches Element des neuen Bereitschaftsmodells, wird ab 2017 in den Wiederholungskursen intensiv trainiert. Dadurch lässt sich gewährleis- ten, dass Truppe und Kader ihre Ansprechpartner auf den Mobilmachungsplätzen und in den Armeelogistikzentren kennenlernen und dass die Abläufe eingespielt sind. Das neue Bereitschaftssystem wird ab 2020 vollständig operationell sein. Die neuen Strukturen, die neue Armeeorganisation, das neue Ausbildungsmodell und das neue Bereitschaftssystem setzen das frühzeitige Einleiten von Massnahmen im Bereich der Informations- und Kommunikationstechnologie sowie im Bereich der Logistik voraus. Damit die Rekrutenschulen ab 2017 reibungslos nach dem Zwei-Start-Modell beginnen können, müssen die dazu notwendige logistische Grundversorgung sichergestellt und das benötigte Material bereits vor der Überfüh- rung an den jeweiligen Standorten bereitgestellt werden. Die logistischen Vorberei- tungsmassnahmen beinhalten die Bildung von Grundausrüstungsetats, die auf die neuen Ausbildungs- und Einsatzformationen ausgerichtet sind, sowie Vorberei- tungsmassnahmen in den Bereichen Immobilien (Lagerumbau), Informatik (Anpas- sungen im SAP) und Material (Erhöhung der Ersatzteilreserven). Im Jahr 2016 sollen die benötigten Logistikgüter an die neuen Standorte gemäss Stationierungs- konzept verschoben werden.
1.5.2 Rechtliche Umsetzung
Die vorliegenden Erlassentwürfe sind durch Ausführungsbestimmungen auf Verord- nungsstufe zu konkretisieren (siehe auch Ziff. 5.6). Die inhaltlichen Stossrichtungen ergeben sich aus der vorliegenden Botschaft. Der Bundesrat und das VBS werden diese Ausführungsbestimmungen im Hinblick auf das geplante Inkrafttreten der Erlasse auf den 1. Januar 2017 rechtzeitig im Voraus erarbeiten und auf denselben Zeitpunkt hin verabschieden. Für die rechtliche Umsetzung der oben erwähnten Vorbereitungsmassnahmen kann jedoch auch ein früherer Inkraftsetzungszeitpunkt notwendig sein. Die Arbeiten an den Ausführungsvorschriften werden entsprechend
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terminiert und priorisiert. Die Überführungszeit soll längstens fünf Jahre dauern (siehe Art. 151 E-MG und Erläuterungen dazu). Soweit die Kantone von den Aus- führungsbestimmungen betroffen sein werden, sollen sie rechtzeitig in das Konsulta- tionsverfahren eingebunden werden. Ebenso sollen die Sicherheitspolitischen Kom- missionen der beiden Räte über die wesentlichen Inhalte der wichtigsten Ausführungsbestimmungen vor deren Erlass informiert werden.
1.6 Erledigung parlamentarischer Vorstösse
Durch den Erlass der Änderungen des MG, des MIG sowie der VBVA können folgende parlamentarische Vorstösse als erledigt abgeschrieben werden: – Das Postulat Wasserfallen «Grundausbildungs- und Fortbildungsdienste der Truppe der Armee. Wirtschafts- und ausbildungsfreundliche Planung» (2008 P 08.3038) verlangt eine flexible Planung der Militärdienste zur Entlastung der Wirtschaft und der Bildungsinstitutionen. Diese Anliegen werden mit den in Ziffer 1.1.7 dargelegten Massnahmen erfüllt. – Die Motion Hess «Erhöhte Bereitschaft für den Luftpolizeidienst auch aus- serhalb der normalen Arbeitszeiten» (2010 M 09.4081) verlangt eine Aus- dehnung der Präsenzzeiten der Luftwaffe im Luftpolizeidienst. Dies wird wie in Ziffer 1.1.11 dargelegt umgesetzt. – Die Motionen Gutzwiller und Schwaller «Handeln statt klagen» (2010 M 09.4332; 2010 M 09.4333) fordern den Bundesrat auf, eine Vorlage mit Massnahmen zu unterbreiten, um die Mängel bei der Armee zu beseitigen. Dabei sollen die militärische Sicherheit des Landes gewährleistet bleiben, der verfassungsmässige Auftrag an die Armee sowie das Leistungsprofil erfüllt, die Einsatzbereitschaft von erforderlichen Ausrüstungen, Fahrzeugen und Waffen sichergestellt sowie die notwendigen Immobilien genügend unterhalten werden. Ferner sollen alternative Wehrmodelle geprüft werden. Diese Anliegen werden mit der vorliegenden Botschaft erfüllt. Ein alternati- ves Wehrmodell schlug die Volksinitiative «Ja zur Aufhebung der Wehr- pflicht» vor; Volk und Stände haben sich am 22. September 2013 dagegen und damit für das bisherige Wehrmodell der Milizarme mit allgemeiner Wehrpflicht ausgesprochen. Ergänzend dazu hat das VBS die Erhöhung des Durchdieneranteils geprüft (vgl. Ziff. 1.1.7). – Das Postulat Landolt «Attraktivitätssteigerung der Offizierslaufbahn» (2011 P 10.4021) wird mit den in Ziffer 1.1.7 dargelegten Massnahmen erfüllt. – Die Motion Niederberger «Schaffung der Stelle eines Truppenombudsmanns im VBS» (2011 M 11.3082) wird mit den neuen Artikeln 40c–40e MG erfüllt. – Die gleichlautenden Postulate Berberat und Maire «Bessere Koordination von Rekrutenschule und Hochschulstudium» (2012 P 12.3116; 2012 P 12.3210) werden mit den in Ziff. 1.1.7 dargelegten Massnahmen erfüllt. – Das Postulat Malama «Vereinbarkeit von Militär und Ausbildung» (2012 P 10.3570) verlangt einen Bericht über die Auswirkungen der «Bologna- Reform» auf die Rekrutenschulen sowie die Prüfung, wie Angehörige der Armee besser beraten werden können, damit sie Militärdienst und Hoch-
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schulstudium optimal koordinieren können. Ferner soll die langfristige Ver- einbarkeit von Militärdienst und höherer Ausbildung geprüft werden. Die Ergebnisse der Prüfaufträge sind in Ziffer 1.1.7 dargelegt. Der Bundesrat ist im Übrigen der Auffassung, dass die gegenwärtigen Beratungsangebote für Angehörige der Armee ausreichen. – Die Motion Niederberger «Ausserdienststellung von Rüstungsgütern» (2012 M 11.4135) wird mit den neuen Artikeln 109a Absatz 4 und 130c MG erfüllt. – Mit der Motion Kuprecht «Lücke zwischen militärischer und ziviler Chauf- feurausbildung vollständig schliessen» (2012 M 12.3323) wurde der Bun- desrat beauftragt, die Motorfahrerausbildung in der Armee um den Erwerb des Fähigkeitsausweises gemäss Chauffeurzulassungsverordnung vom 15. Juni 200720 (CZV) zu ergänzen und damit lückenlos an die zivile Nut- zung heranzuführen. In Umsetzung dieses Auftrags wird die Armee die dazu nötige Zusatzausbildung in die Ausbildung der Motorfahrerrekrutenschule integrieren. Damit können ca. 1300 Motorfahrerrekruten vollumfänglich während ihrer Rekrutenschule entsprechend ausgebildet werden, inklusive Absolvieren des schriftlichen Teils der Theorieprüfung nach CZV. Bei Bestehen dieser Prüfung können sich interessierte Angehörige der Armee nach der Rekrutenschule ausserdienstlich beim Schweizerischen Nutzfahr- zeugverband ASTAG für den mündlichen Teil der Theorieprüfung und die praktische Prüfung nach CZV anmelden. Absolvieren sie diese beiden Prüfungen im Folgejahr nach Bestehen des schriftlichen Teils der Theorie- prüfung im Rahmen der armeeinternen Ausbildung, so können sie die Prü- fungsgebühren von der Armee zurückfordern. – Die gleichlautenden Postulate Glanzmann und Eichenberger «Leistungspro- fil der Armee» (2012 P 12.3744; 2012 P 12.3745) verlangen einen Bericht mit einem nachgeführten Leistungsprofil und den finanziellen Auswirkun- gen desselben. Dies wird oben in Ziffer 1.1.4 und unten in Ziffer 3.1.1 dar- gelegt. – Die Motion der Sicherheitspolitischen Kommission des Nationalrats «Kon- sequente Umsetzung des Bundesbeschlusses vom 29. September 2011 zum Armeebericht» (2013 M 12.3983) fordert einen Ausgabenplafond der Armee von 5 Milliarden Franken. Dieser liegt der vorliegenden Revision zugrunde. Die Eckwerte des Bundesbeschlusses vom 29. September 2011 werden in den Artikeln 93, 95 und 148j MG festgehalten.
2 Erläuterungen zu den einzelnen Artikeln
2.1 Militärgesetz
Ersatz von Ausdrücken Diese Änderung betrifft nur den französischen Text.
20 SR 741.521
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Art. 1 Aufgaben der Armee Der Auftrag der Armee wurde erstmals in Artikel 1 des Militärgesetzes vom 3. Februar 1995 explizit rechtlich geregelt. Im Rahmen der Totalrevision der Bun- desverfassung wurde der Inhalt von Artikel 1 MG mit leicht abgeändertem Wortlaut als Aufgaben der Armee in Artikel 58 Absatz 2 BV übernommen. Mit der vorlie- genden Revision des Militärgesetzes soll der Wortlaut von Artikel 1 MG mit jenem von Artikel 58 Absatz 2 BV wieder in Einklang gebracht werden. Die in Artikel 58 Absatz 2 BV festgelegten Aufgaben der Armee sollen deshalb im Militärgesetz als Grundlage festgehalten werden. Gemäss dem letzten Satz von Artikel 58 Absatz 2 BV kann das Gesetz weitere Aufgaben vorsehen. Diese weiteren Aufgaben, die heute teilweise im Militärgesetz und im Luftfahrtgesetz verstreut bereits erwähnt werden, teilweise aber noch nicht legiferiert sind, sollen neu ebenfalls in Artikel 1 MG zusammengefasst werden. Zur Verteidigung von Land und Bevölkerung nach Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe b gehört auch die Verteidigung von kritischen Infrastrukturen (wie etwa Verkehrsach- sen, Energie- und Wasserversorgung, Telekommunikation). In Absatz 1 Buchstabe c wird neu explizit die Wahrung der Lufthoheit aufgenommen, eine unbestrittener- massen originäre Aufgabe der Armee, da nur sie über die entsprechenden Mittel verfügt. Absatz 2 nennt die Friedensförderung im internationalen Rahmen als weite- re wichtige Aufgabe. Absatz 3 fasst die Aufgaben der Armee zusammen, die zur Unterstützung der zivilen Behörden im Inland geleistet werden, Absatz 4 jene für zivile Behörden im Ausland. Eine «Spitzenbelastung» (Abs. 3 Bst. e) ist eine vorü- bergehende Mehrbelastung, die mit dem ordentlichen Personal oder mit ordentlichen Organisationsmassnahmen nicht zeitgerecht bewältigbar ist. Unter «anderer Aufga- ben von nationaler Bedeutung» (Abs. 3 Bst. f) sind Aufgaben zu verstehen, deren Erfüllung im Interesse der ganzen oder eines grossen Teils der Schweiz und ihrer Bevölkerung liegen. Absatz 5 nennt schliesslich Leistungen, die die Armee zuguns- ten ziviler Behörden und Dritter bei zivilen oder ausserdienstlichen Tätigkeiten auch ausserhalb von ausserordentlichen Lagen erbringen kann. Die Voraussetzungen für die Unterstützungsaufgaben werden in den Artikeln 52, 67 Absatz 1 Buchstaben b–d und 69 festgehalten.
Art. 5 Abs. 3 zweiter Satz Der Begriff der Wehrpflicht wurde 1999 in der Bundesverfassung durch jenen der Militärdienstpflicht ersetzt. Das Militärgesetz wurde bei seiner letzten Revision entsprechend angepasst. Dabei wurde jedoch Artikel 5 Absatz 3 übersehen, was hiermit korrigiert werden soll.
Art. 6 Abs. 1 Bst. c Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat mit Urteil vom 30. April
200921 entschieden, dass es diskriminierend sei, eine Person, die weniger als
40 Prozent Invaliditätsgrad aufweise, alternativlos dienstuntauglich zu erklären und damit der Ersatzpflicht zu unterstellen. Der Bundesrat hat darauf entschieden, den betroffenen Personen als Alternative zur Ersatzpflicht die Leistung eines an ihre Invalidität angepassten Militärdienstes zu ermöglichen, sofern sie dies ausdrücklich wollen. Für einen solchen speziellen Militärdienst braucht es eine formell-
21 EGMR Nr. 13444/04
7003
gesetzliche Grundlage, die hiermit geschaffen werden soll. Die so der Armee Zuge- wiesenen sollen als Betriebssoldaten im Bereich Ausbildung und Support eingesetzt werden.
Art. 9 Abs. 2–4 Die Altersgrenzen für die Rekrutierung müssen dem neuen Dienstleistungsmodell angepasst werden. Gleichzeitig soll der Beginn der Militärdienstzeit flexibilisiert werden, indem er nicht generell in einem bestimmten Altersjahr sein soll, sondern sich in einem bestimmten Rahmen nach der zivilen Lebensplanung ausrichten lässt. Damit kann besser auf den zivilen Werdegang der Angehörigen der Armee einge- gangen werden. Ein allfälliger Bedarf der Armee geht den individuellen Interessen der Angehörigen der Armee jedoch immer vor. Die Altersgrenzen für den Zivilschutz bleiben, trotz gemeinsamer Rekrutierung, von dieser Änderung unberührt, da hier ein anderes Dienstleistungsmodell zugrunde liegt. Dies gilt insbesondere für jene Personen, die erst nach Überschreiten der obersten Altersgrenze für die militärische Rekrutierung eingebürgert werden. Sie können nach den Vorschriften des Bevölkerungsschutzes weiterhin für den Zivil- schutz rekrutiert werden. Eine allfällige Angleichung der Altersgrenzen im Zivil- schutz an jene in der Armee ist im Rahmen der Strategie Bevölkerungsschutz und Zivilschutz 2015+ zu prüfen.
Art. 10 Abs. 1 Die nach Artikel 113 mögliche Prüfung von Hinderungsgründen für die Überlassung der persönlichen Waffe soll bei den Stellungspflichtigen flächendeckend bei der Rekrutierung vorgenommen werden, damit potenzielle Gewalttäter erst gar nicht zur Ausbildung in der Armee zugelassen werden. Entsprechend ist der Inhalt der Rekru- tierung zu erweitern.
Gliederungstitel vor Art. 12 (Militärdienst) Der Gliederungstitel des 2. Kapitels (Art. 7–27) lautet «Inhalt der Militärdienst- pflicht». Der 2. Abschnitt dieses Kapitels kann daher nicht nochmals den Titel «Militärdienstpflicht» tragen. Da in diesem Abschnitt verschiedene Aspekte des Militärdienstes geregelt werden, soll der neue Gliederungstitel «Militärdienst» lauten.
Art. 13 Altersgrenzen für die Militärdienstpflicht Die Dauer der Militärdienstpflicht ist aufgrund der Reduktion des Sollbestandes und zur Sicherung des Kaderbestandes moderat anzupassen. Für Mannschaftsgrade und Unteroffiziere soll keine fixe Altersgrenze mehr vorgesehen werden, sondern in Verbindung mit Artikel 49 ein flexibler Anfang und damit auch flexibles Ende der Dienstpflicht festgelegt werden. Diese Angehörigen der Armee sollen ab Beginn des 19. Altersjahrs, spätestens jedoch im Jahr, in dem sie das 25 Altersjahr vollenden, die Rekrutenschule absolvieren und danach noch längstens zwölf Jahre zum Militär- dienst verpflichtet sein. Aufgrund der zu erwartenden Bestandeszahlen werden sie in der Regel während neun Jahren in Einsatzformationen oder besonderen Beständen eingeteilt sein. Damit der Bestand des Kaders gesichert werden kann, soll dieses weiterhin längstens bis zu einer fixen Altersgrenze dienstpflichtig bleiben. Der
7004
Bundesrat soll im Rahmen des Bedarfs der Armee die Altersgrenzen senken oder anheben können. Dienstleistende, die eine AHV-Altersrente beziehen oder das
65. Altersjahr vollendet haben, haben gemäss Erwerbsersatzgesetz keinen Anspruch
mehr auf eine Erwerbsausfallsentschädigung. Höhere Stabsoffiziere, deren Arbeits- verhältnis nach Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung vom 20. Februar
201322 über die Pensionierung von Angehörigen der besonderen Personalkategorien
(VPABP) vor Vollendung des 65. Altersjahres endet, bleiben gestützt auf Artikel 13 Absatz 1 Buchstabe h MG militärdienstpflichtig.
Art. 18 Abs. 1 Bst. c, d, f, h und j Die Armee hat zunehmende Unterbestände in den Medizinalfunktionen des Sani- tätsdienstes der Armee. Die bisherige Regelung betreffend Dienstbefreiung von Medizinalpersonen für die zivilen sanitätsdienstlichen Einrichtungen des Gesund- heitswesens (rund 50 Dienstbefreiungen pro Jahr) muss daher eingeschränkt werden. Medizinalpersonen sollen nur noch dann vom Dienst befreit werden, wenn die Armee sie nicht zwingend für den eigenen Sanitätsdienst benötigt. In den Buchstaben d und f wird im Französischen eine sprachliche Korrektur vorge- nommen. Die bisherige Nationale Sicherheitskooperation wurde durch den Sicherheitsverbund Schweiz ersetzt. Entsprechend ist Buchstabe h anzupassen. Aufgrund der personellen Engpässe bei den zivilen Flugsicherungsdiensten, deren Rolle durchaus mit anderen in Artikel 18 bereits genannten Sicherheitsorganen vergleichbar ist, soll zukünftig auch das für die Sicherstellung des Betriebs der zivilen Flugsicherungsdienste unentbehrliche Personal der zivilen Flugsicherungs- dienste vom Militärdienst befreit werden. Davon auszunehmen sind die in direktem Zusammenhang mit der Ausführung der militärischen Flugverkehrsleitdienste zugunsten der Luftwaffe stehenden Flugverkehrsleiterinnen und -leiter der Einsatz- zentrale, der Bewegungskoordination und der militärischen Flugplätze.
Art. 20 Abs. 1, 1bis und 1ter Eine Neubeurteilung der Militärdiensttauglichkeit muss, wenn offensichtliche Anzeichen für eine mögliche Änderung der Militärdiensttauglichkeit bestehen, auch von Amtes wegen, ohne vorgängiges Gesuch einer bestimmten Behörde oder Person möglich sein. Hier ein Gesuch zu verlangen, wäre überspitzter Formalismus und unnötige Bürokratie. Eine Neubeurteilung der Militärdiensttauglichkeit kann dabei in beide Richtungen erfolgen, d.h. eine militärdiensttaugliche Person kann später militärdienstuntauglich erklärt werden und umgekehrt kann eine militärdienstun- taugliche Person später wieder militärdiensttauglich erklärt werden.
Art. 21 Sachüberschrift, Abs. 1 und 2 sowie Art. 22 Sachüberschrift, Abs. 1 und 2 Um das Risiko eines Waffenmissbrauchs möglichst zu minimieren, sollen Stel- lungspflichtige und Angehörige der Armee, bei denen Hinderungsgründe für die Überlassung der persönlichen Waffe (Art. 113) festgestellt werden und denen gestützt darauf die Überlassung der persönlichen Waffe verweigert wird, neu nicht
22 SR 172.220.111.35
7005
rekrutiert beziehungsweise aus der Armee ausgeschlossen werden. Es würde keinen Sinn machen, solche potenziellen Gewalttäter waffenlos Militärdienst leisten zu lassen, da dabei ein Zugang zu Waffen nur mit übermässigem Aufwand verhindert werden könnte. Sie werden anstelle der Leistung von Militärdienst Wehrpflichter- satz zahlen müssen, da in einer entsprechenden Revision des BZG23 vorgesehen ist, sie auch nicht zur Leistung von Zivilschutz zuzulassen. Sollten die Hinderungsgrün- de für die Überlassung der persönlichen Waffe später wegfallen, kann die betroffene Person auf Gesuch hin wieder zur Rekrutierung beziehungsweise zur Armee zuge- lassen werden, sofern die Armee einen entsprechenden Bedarf hat. Die Gesuche werden anhand der gleichen objektiven Kriterien geprüft, wie sie bei allen Entschei- den zur Überlassung der persönlichen Waffe angewendet werden. Als Hinderungs- grund gelten ernstzunehmende Anzeichen oder Hinweise, dass die Stellungspflichti- gen oder Angehörigen der Armee sich selbst oder Dritte mit der persönlichen Waffe gefährden könnten, sowie andere Anzeichen oder Hinweise auf einen drohenden Missbrauch der persönlichen Waffe durch die Stellungspflichtigen oder Angehöri- gen der Armee oder durch Dritte. Artikel 113 Absatz 1 MG wird diesbezüglich im Rahmen des Bundesgesetzes über Verbesserungen beim Informationsaustausch zwischen Behörden im Umgang mit Waffen24 präzisiert.
Art. 29 Abs. 2 Da Artikel 149 aufgehoben werden soll, ist der Verweis auf diesen Artikel in Arti- kel 29 Absatz 2 zu streichen. Inhaltlich erfährt die Vorschrift keine Änderung.
Art. 30 Abs. 1 Aus verschiedenen Gründen kann bei der Dienstleistungsplanung nicht sichergestellt werden, dass längere Grundausbildungsdienste unterbruchsfrei durchgeführt werden. Auch die einzelnen Ausbildungsdienste zur Erlangung eines höheren Grades gehen in der Regel nicht nahtlos ineinander über. Wird die Kaderlaufbahn am Stück geleis- tet, so gibt es zwischen einzelnen Dienstleistungen Unterbrüche von maximal sechs Wochen Dauer (z. B. zwischen dem praktischen Dienst als Unteroffizier und einer weiterführenden Ausbildung wie der Fourier-, Feldweibel- oder Offiziersschule). Während dieser Zeit finden die betroffenen Angehörigen der Armee in der Regel keine Arbeitsstelle; arbeitslose Angehörige der Armee gelten wegen des bevorste- henden Militärdienstes als nicht vermittelbar. Um den nicht selbst verursachten Erwerbsausfall zu kompensieren, sollen sie wäh- rend der Unterbrüche weiter Anspruch auf Sold und Erwerbsersatzzahlungen haben. Wer während des Unterbruchs einer bezahlten Arbeit nachgeht, hat keinen An- spruch. Eine entsprechende Praxis, basierend auf der Verordnung vom 19. Novem- ber 200325 über die Militärdienstpflicht (MDV), besteht zwar bereits seit einiger Zeit, hat bis anhin jedoch noch keine gesetzliche Regelung gefunden. Die An- spruchsberechtigung wird wie auch sonst beim Erwerbsersatz mittels Selbstdeklara- tion erhoben. Die Dienstleistenden haben am Anfang des zweiten Dienstes zu erklä- ren, ob sie in der Unterbruchsphase einen Erwerb erzielten oder warum nicht. Die Entschädigungsberechtigten erhalten eine entsprechende EO-Meldekarte, die nach
23 BBl 2013 7371
24 BBl 2014 347
25 SR 512.21
7006
dem üblichen Verfahren einzureichen ist. Im Rahmen dieses Verfahrens wird die Berechtigung stichprobenweise oder bei Auffälligkeiten überprüft. Die Gewährleistung der finanziellen Entschädigung hat jährliche Kosten in der Höhe von rund 10,5 Millionen Franken für die EO und circa 700 000 Franken für die Soldzahlungen zur Folge (Durchdiener und Kader). Gegenüber heute bedeutet dies aufgrund des reduzierten Armeebestandes eine Abnahme um rund 4 Millionen Franken für die EO und rund 200 000 Franken für den Sold. Andere Lösungsansätze (Arbeitslosenversicherung, Sozialdienst der Armee) wurden geprüft, aber als nicht praxistauglich verworfen.
Art. 35 Abs. 2 und 3 Der bisherige Artikel 35 lässt Untersuchungen und Impfungen nur zu, wenn die Truppe sich in einem besonders gefährdeten Gebiet aufhält oder eine schweizweite Pandemie herrscht. Um dem Risiko der Verbreitung von ansteckenden Krankheiten vorzubeugen, soll neu für die Ausübung besonders gefährdeter Funktionen (bei- spielsweise Sanitätspersonal oder Einsätze im Ausland) das Bestehen bestimmter Untersuchungen oder Impfungen vorausgesetzt werden. So müsste sich das Sani- tätspersonal mit der Verabreichung von Hepatitisimpfungen und einer Laborunter- suchung (Laborpaket 1: Leberwerte, Hepatitisserologie, Blutgruppenbestimmung Laborpaket 2: Laborpaket 1 plus HIV-Test) einverstanden erklären. Angehörige der Armee, welche für den Auslandeinsatz vorgesehen sind, müssten sich bereit erklä- ren, alle Grundimpfungen (MMR, Hepatitis A + B, DiTe etc.) sowie auch spezifi- sche Impfungen für den Auslandeinsatz applizieren zu lassen. Wer sich diesen Untersuchungen und Impfungen nicht unterziehen will, wird an- derweitig eingesetzt. Es wird kein Zwang ausgeübt. Im Rahmen der üblichen sanita- rischen Betreuung sollen zudem allen Stellungspflichtigen und Angehörigen der Armee freiwillige Blutuntersuchungen und Impfungen angeboten werden. Damit unterstützt die Armee die Präventions- und Impfkampagnen des Bundes.
Art. 35a Medizinische Routineuntersuchungen Das VBS lässt bereits heute die höheren Stabsoffiziere und das oberste Kader der Militärverwaltung des Bundes regelmässig durch den ärztlichen Dienst freiwillig auf den allgemeinen Gesundheitszustand untersuchen. Diese Untersuchungen dienen der Vorsorge zur Gesunderhaltung und Prävention sowie dem Erhalt und der Sicherung der Einsatzfähigkeit in der Funktion. Die Untersuchungen enthalten eine ärztliche Untersuchung (Status, Anamnese) und medizinisch-technische Untersuchungen (EKG, Labor), wobei diese Untersuchungen in Anhängigkeit vom Alter auch variiert werden können. Bei Bedarf werden im Anschluss daran weitere indizierte medizini- sche Abklärungen durchgeführt. Diese Vorsorgeuntersuchungen sollen grundsätzlich alle vier Jahre erfolgen, bei medizinischen Problemstellungen können diese Kon- trolluntersuchungen auch in kürzeren Intervallen durchgeführt werden. Diese vorbeugenden Untersuchungen haben sich auf freiwilliger Basis bewährt und sollen nun erstens obligatorisch erklärt und zweitens, insbesondere im Hinblick auf mögliche Einsätze im Ausland, auf das militärische Personal der Militärpolizei ausgedehnt werden, wozu es einer entsprechenden gesetzlichen Grundlage bedarf. Die Kosten wird das VBS übernehmen.
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Gliederungstitel vor Art. 40c (Ombudsstelle) sowie Art. 40c–40e Schon im Militärgesetz vom 3. Februar 1995 sollte ursprünglich die Stelle einer Militärombudsperson geschaffen werden. Im Rahmen der politischen Debatte über den Entwurf des Militärgesetzes wurden die entsprechenden Normen dann aber gestrichen. Die seitherigen Erfahrungen zeigen jedoch, dass ein Bedürfnis besteht, bei Problemen mit Vorgesetzten und Militärverwaltungsbehörden an eine verwal- tungs- und armeeunabhängige Stelle gelangen zu können. Hierfür soll eine Ombudsstelle geschaffen werden. In diese Richtung geht auch die Motion Nieder- berger (11.3082) «Schaffung der Stelle eines Truppenombudsmanns im VBS» vom 10. März 2011. Die Ombudsstelle vermittelt zwischen den Betroffenen und erteilt Ratschläge, hat aber keine Entscheidungs- und Weisungsbefugnisse. Die militärischen Stellen sind verpflichtet, der Ombudsstelle die für deren Tätigkeit notwendigen Auskünfte zu erteilen. Das Verfahren soll form- und kostenlos sein. Eine Eingabe an die Militär- ombudsperson soll jedoch keine Rechtsmittelfristen hemmen und keine aufschie- bende Wirkung haben für ordentliche Verfahren. Der Rechenschaftsbericht soll veröffentlicht werden. Die Militärombudsperson wird vom Chef VBS ernannt und administrativ dem Generalsekretariat VBS zugeordnet, arbeitet aber unabhängig vom VBS. Die Om- budsstelle untersteht dem Personalrecht des Bundes und dürfte zu jährlichen Kosten von rund 0,5 Millionen Franken führen, die vom Generalsekretariat VBS getragen werden.
Art. 41 Abs. 2 und 4 Der bisherige Absatz 2 stimmt mit der Gradstruktur des Artikels 102 nicht mehr vollständig überein. Dies soll korrigiert werden. Der bisherige Absatz 4 hat mit den Ausbildungsdiensten als solchen nichts zu tun und ist daher hier systematisch fehl am Platz. Er soll daher in den Artikel 146a verschoben werden.
Art. 42 Ausbildungsdienstpflicht Die Ausbildungsdienstpflicht ist aufgrund der Reduktion des Sollbestandes und zur Sicherung des Kaderbestandes moderat anzupassen. Die Angehörigen der Mann- schaft sollen zukünftig etwas weniger Ausbildungsdiensttage leisten müssen. Die
280 Tage Ausbildungsdienst für die Mannschaft sind als gesetzliches Maximum zu
verstehen. Die Anzahl Tage Ausbildungsdienst richtet sich im Übrigen nach dem Bedarf der Armee. Effektiv dürften Angehörige der Mannschaft daher in der Regel
225 Tage, als Durchdiener 280 Tage Ausbildungsdienst leisten müssen. Die höhere
Zahl bei den Durchdienern ergibt sich aus dem Umstand, dass der Dienst am Stück geleistet wird und dadurch mehr sonst freie Tage mitgezählt werden müssen. Damit sollte die Vorgabe der maximal zu leistenden Diensttagen pro Jahr nicht überschrit- ten werden. Der Bundesrat wird auf Verordnungsstufe die Details regeln.
Art. 44 Freiwillige Ausbildungsdienste Dieser Artikel regelt die freiwillige Leistung von Ausbildungsdiensten. Ein militäri- sches Bedürfnis hierfür kann sich insbesondere ergeben bei Angehörigen der Armee,
7008
die für eine höhere Funktion geeignet sind, aber ihre Ausbildungsdienstpflicht im aktuellen Grad bereits erfüllt haben oder demnächst erfüllen werden. Es kann auch bestehen bei Angehörigen der Armee mit Funktionen, in denen es Bestandeslücken gibt, sowie ausnahmsweise zur Leistung von freiwilligem Dienst in der Militärver- waltung.
Art. 46 Abs. 1 Artikel 58 Absatz 2 BV und der neue Artikel 1 MG verwenden richtigerweise den Begriff «Aufgaben der Armee». Der Auftrag der Armee steht erst bei einem konkre- ten Einsatz fest. Die Ausbildung hat sich folglich bis dahin nach den Aufgaben der Armee zu richten.
Art. 47 Abs. 4 erster Satz Die Auslegung von Artikel 47 Absatz 4 war bisher in der Praxis umstritten. Es war nicht klar, ob der Einsatz des militärischen Personals im In- und Ausland für alle Einsatzarten gilt, wie es der Wortlaut nahelegen würde, oder auf gewisse Einsatzar- ten beschränkt ist, wie es angeblich dem historischen Willen des Gesetzgebers entsprechen sollte. Mit der neuen Formulierung wird klargestellt, dass alle Einsatz- arten gemeint sind. Damit kann militärisches Personal vertraglich verpflichtet wer- den, auch im Ausland Dienst zu leisten. Diese vertragliche Pflicht wird jedoch nicht erzwungen. Entsprechende Einsätze können aber für die Übernahme gewisser Funk- tionen als Qualifikationsmerkmal ins Anforderungsprofil aufgenommen werden.
Art. 49 Rekrutenschule Die Rekrutenschule soll, um den individuellen Bedürfnissen der Militärdienstpflich- tigen besser entsprechen zu können, neu nicht mehr zwingend im Jahr absolviert werden müssen, in dem sie das 20. Altersjahr vollenden. Der Rekrut soll die Mög- lichkeit haben, je nach persönlicher Planung seiner Ausbildung, die Rekrutenschule ab dem 19. bis spätestens im Jahr, in dem er das 25. Altersjahr vollendet, zu absol- vieren. Die bisherige obere Altersgrenze des 26. Altersjahres muss zur Einhaltung der kleineren Bestände der Armee gesenkt werden. Es soll aber möglich bleiben, bei entsprechendem Bedarf der Armee und Dienstwillen des Betroffenen, die Rekruten- schule später zu absolvieren. Durch das Erreichen der oberen Altersgrenze erlischt, entgegen der missverständlichen heutigen Formulierung, die Militärdienstpflicht nicht. Es müssen lediglich keine Ausbildungsdienste mehr geleistet werden (analog dem Fall eines Ausländers, der erst nach Vollendung des 25. Altersjahres eingebür- gert wird). Der betroffene Militärdienstpflichtige wird aus der Armee entlassen und leistet anstelle des persönlichen Militärdienstes die von der Verfassung vorgesehene Ersatzabgabe. Die Rekrutenschule soll im Übrigen für das Gros der Truppe 18 Wochen dauern. Abweichungen sollen aber dort möglich sein, wo diese Dauer zu lang oder zu kurz ist (beispielsweise kürzer für Betriebssoldaten oder felddienstuntaugliche Rekruten, die keine umfassende Gefechtsausbildung benötigen, oder länger für Spezialkräfte mit zusätzlichen Ausbildungsbedürfnissen).
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Art. 51 Abs. 2 und 3 Damit die Leistung des Militärdienstes individuell flexibler gestaltet werden kann, was für ein Fortbestehen der Milizarmee unabdingbar ist, soll die Festlegung der Dauer und des Turnus der Wiederholungskurse im MG nur grundsätzlich geregelt werden. Die Detailregelung soll in die Kompetenz des Bundesrates gelegt werden. Dieser soll aber bei der Wahrnehmung dieser Kompetenz nicht völlig freie Hand erhalten, sondern muss sich an den klaren Vorgaben der Ausbildungsbedürfnisse und der Einsatzbereitschaft der Truppe orientieren. Daneben spielen aber auch die verfügbaren Ressourcen eine entscheidende Rolle.
Art. 52 Militärische Mittel zur Verfügung ziviler oder ausserdienstlicher Tätigkeiten im Inland Die Armee stellt bereits heute militärische Mittel zugunsten ziviler oder ausser- dienstlicher Tätigkeiten zur Verfügung. Diese Hilfeleistungen erfolgen im Rahmen von Ausbildungsdiensten. Sie sind heute nur unvollständig im Militärgesetz erfasst. Der Grundsatz soll neu in Artikel 1 Absatz 5 Buchstabe a festgehalten werden, während die Details in Artikel 52 zusammengefasst werden. Die entsprechenden Ausführungsverordnungen sollen gestützt darauf möglichst in einem Erlass gebün- delt werden. Die bisherigen Leistungen nach der Verordnung vom 21. August 201326 über die Unterstützung ziviler oder ausserdienstlicher Tätigkeiten mit militärischen Mitteln entbehren einer genügenden gesetzlichen Grundlage. Diese soll hiermit geschaffen werden, damit die entsprechenden Leistungen weiterhin erbracht werden können. Die Leistungen sollen weiterhin nur zulässig sein, wenn sie für das eingesetzte Personal einen wesentlichen Ausbildungs- oder Übungsnutzen haben und die zivilen Unternehmen nicht übermässig konkurrenzieren. Bei den unterstützten Tätigkeiten handelt es sich vor allem um die grossen nationalen und internationalen Sportanlässe in der Schweiz sowie um Kulturanlässe. Die Truppe leistet dabei vor allem Unter- stützung in den Bereichen Auf-/Abbauarbeiten, Transporte, Verkehrsregelung, Sanitätsdienst und Übermittlungsdienst sowie Infrastruktur. Die Unterstützung erfolgt gestützt auf Artikel 52 Absatz 5 unbewaffnet. Aufgaben, die Polizeibefugnis- se voraussetzen, dürfen daher nicht geleistet werden. Solche Aufgaben dürfen nur in einem Assistenz- oder Aktivdienst übertragen werden. Der Leistungsempfänger hat grundsätzlich sämtliche Kosten für Verpflegung, Unterkunft, Treibstoff und Material zu übernehmen, die gegenüber dem normalen Ausbildungsdienst oder Personaleinsatz zusätzlich entstehen. Erwirtschaftet der Leistungsempfänger mit dem unterstützten Anlass einen namhaften Gewinn, so soll er verpflichtet werden können, einen angemessenen Teil des Gewinns an den Aus- gleichsfonds der Erwerbsersatzordnung zu überweisen. In bestimmten Ausnahmefäl- len soll wie bisher ein Kostenerlass möglich sein. Damit sollen insbesondere die allgemeine finanzielle Situation des Leistungsempfängers, die von ihm beabsichtigte Verwendung eines allfälligen Gewinns, seine Bemühungen um Ausgabenminimie- rung, die Bedeutung des Anlasses sowie allfällige Gegenleistungen des Leistungs- empfängers berücksichtigt werden. Die Spontanhilfe wurde bisher systematisch falsch unter dem Kapitel Assistenz- dienst abgehandelt. Die entsprechende Bestimmung soll nun im Ausbildungsdienst
26 SR 513.74
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eingereiht werden. Gleichzeitig sollen die Voraussetzungen für eine Spontanhilfe grob umschrieben werden (Abs. 7).
Gliederungstitel vor Art. 55 (Ausbildung der Unteroffiziere, höheren Unteroffiziere und Offiziere) sowie Art. 55 Sachüberschrift und Abs. 3 Bst. b Der bisherige Gliederungstitel stimmt mit der Gradstruktur des Artikels 102 nicht mehr vollständig überein. Dies soll korrigiert werden. Der geltende französische Text enthält irrtümlicherweise noch eine Sachüberschrift. Diese ist aufzuheben. Absatz 3 Buchstabe b stimmt mit der Gradstruktur des Artikels 102 nicht mehr vollständig überein. Dies soll korrigiert werden.
Art. 59 Abs. 4 Angestellte des Bundes oder der Kantone, die in ihrem Militärdienst in der entspre- chenden Militärverwaltung eingesetzt werden, sollen diesen Dienst zukünftig als Teil ihrer Arbeitspflichten leisten. Da sie hierbei vom Bund oder den Kantonen voll entlohnt werden, sollen sie nicht besoldet werden. Dadurch entfällt auch der Anspruch des Arbeitgebers auf den Erwerbsersatz. Mit dieser Massnahme soll der Anreiz entfallen, eigenes Personal in der Militärverwaltung Dienst leisten zu lassen, um durch die Einnahme von Erwerbsausfallentschädigungen die Personalkosten zu senken. Artikel 43 Absatz 2 genügte hierfür nicht, da diese Vorschrift andere Kons- tellationen betrifft, nämlich die Leistung eines Ausbildungsdienstes, für den man speziell vertraglich verpflichtet wurde (beispielsweise Ausbildungsdienst vor einem Einsatz im militärischen Friedensförderungsdienst), oder die Leistung von Ausbil- dungsdiensten durch militärisches Personal.
Art. 61 Sachüberschrift, Abs. 1 und 3 Die bisherige Nationale Sicherheitskooperation wurde durch den Sicherheitsverbund Schweiz ersetzt. Entsprechend ist Artikel 61 Absatz 1 anzupassen. Damit die Zusammenarbeit im Ernstfall reibungslos funktionieren kann, soll die Möglichkeit geschaffen werden, einzelne Angehörige des militärischen Personals, insbesondere der Militärpolizei, sowie einzelne Durchdiener den zivilen Behörden schon in der ordentlichen Lage zur Verfügung zu stellen, damit die Armee die entsprechenden Kompetenzen, insbesondere die Zusammenarbeit mit der zivilen Polizei und dem Grenzwachtkorps, trainieren und erhalten kann. Die eingesetzten Angehörigen der Armee befinden sich folglich im Ausbildungsdienst. Durch diesen permanenten Austausch kann auch ein Kontaktnetz geknüpft werden, das in einem späteren Assistenzdiensteinsatz von Vorteil sein wird.
Art. 62 Abs. 1 und 3 Aufgrund der Vernehmlassungen einiger Milizverbände soll der Stellenwert der ausserdienstlichen Tätigkeiten der militärischen Verbände und Vereine für die ausserdienstliche Aus- und Weiterbildung im Militärgesetz besser verankert werden (analog dem Schiesswesen). Dazu gehört auch die Festlegung der Voraussetzungen für die Anerkennung als militärischer Verband oder Verein (Abs. 3 erster Satz). Beides gibt den Verbänden auch eine gewisse Planungssicherheit. Die Verstärkung der heutigen Regelung ist angesichts der verkürzten Ausbildungsdauer der Angehö-
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rigen der Armee umso angezeigter, als die ausserdienstlichen Aus- und Weiterbil- dungen hier eine wertvolle Ergänzung sind.
Art. 63 Abs. 1 Bst. a Der bisherige Wortlaut stimmt mit der Gradstruktur des Artikels 102 nicht mehr vollständig überein. Dies soll korrigiert werden.
Art. 65b Milizformationen mit hoher Bereitschaft Milizformationen mit hoher Bereitschaft sollen die ersten Einsatzelemente gestaffelt ergänzen. Es handelt sich dabei um speziell bezeichnete Verbände, die innerhalb von wenigen Tagen einrücken, Fahrzeuge und Material aus der Logistikinfrastruktur übernehmen, ihre einsatzorientierte Ausbildung durchführen und sich anschliessend in ihren Einsatzraum verschieben. Das Gros der Milizformationen mit hoher Bereit- schaft erbringt Leistungen für die zivilen Behörden wie Sicherungsaufgaben, Katast- rophenhilfe, ABC-Abwehr sowie Leistungen in den Bereichen Genie und Sanität. Zudem verstärkt ein Teil der Formationen die Führung und gewährleistet die logisti- sche Unterstützung.
Art. 65c Einsatz von Angestellten der Militärverwaltung des Bundes Bestimme Einsätze der Armee können ohne Beizug von Angestellten der Militär- verwaltung des Bundes mit speziellen Fachkenntnissen nicht geleistet werden, weil die entsprechenden Fachkenntnisse bei der Miliz nicht (in ausreichendem Masse) vorhanden sind (beispielsweise Flugzeug- und Helikoptermechaniker/innen). Dies führt zu schwierigen personalrechtlichen Fragen, insbesondere betreffend Arbeits- zeit, Lohnzuschläge und Führungsverantwortung. Neu sollen entsprechende Ange- stellte für Einsätze der Armee militarisiert werden können. In den Arbeitsverträgen kann im Einvernehmen mit den Angestellten eine entsprechende Klausel aufge- nommen werden. Die Angestellten leisten damit für den Einsatz Militärdienst im Rahmen eines vertraglichen Arbeitsverhältnisses im Sinne von Artikel 43 Absatz 2, 59 Absatz 4 oder 65a Absatz 2. Sie sind militärversichert, erhalten aber keinen Sold und der Arbeitgeber Bund auch keinen Erwerbsersatz. Der Militärdienst wird zu einem Bestandteil der Arbeitsleistung. Die militärischen Dienstvorschriften gehen dabei den personalrechtlichen Vorgaben vor, insbesondere bezüglich Arbeitszeit und Freizeit. Die Angestellten können folglich beispielsweise keine Kompensation für die längeren Arbeitszeiten verlangen.
Art. 67 Assistenzdienst zur Unterstützung ziviler Behörden Angesichts der Nennung der Aufgaben der Armee in Artikel 1 soll Artikel 67 neu strukturiert werden. Absatz 1 nennt die Aufgaben nach Artikel 1, die im Inland im Assistenzdienst geleistet werden. Absatz 2 regelt die Voraussetzungen für den Assistenzdienst. Absatz 3 beschreibt die einsetzbaren Mittel. Absatz 4 beauftragt den Bundesrat, die Bewaffnung bei Assistenzdiensteinsätzen zu regeln. Die Absätze 2–4 regeln damit, ganz im Sinne des «Berichts des Bundesrates vom 2. März 2012 in Erfüllung des Postulats Malama 10.3045 vom 3. März 2010. Innere Sicherheit. Klärung der Kompetenzen»27, die Voraussetzungen für Assistenzdienste detaillierter
27 BBl 2012 4459
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als bisher und sollen damit auch einem allfälligen Missbrauch vorbeugen. Der Assistenzdienst soll nicht als normale, selbstverständliche und günstige Hilfe für den Normalfall dienen. Die zivilen Behörden sind verpflichtet, zuerst die wirtschaftlich vertretbaren Alternativen zum Armeeeinsatz zu prüfen und umzusetzen. Nur wenn auch diese nicht ausreichen, soll die Armee zum Einsatz gerufen werden können. Damit wird auch die Dauer der Einsätze beschränkt. Diese dürfen nur so lange dauern, als es keine wirtschaftlich vertretbaren Alternativen zum Armeeeinsatz gibt. Gerade die Dauer des Bedarfs an bestimmten Leistungen ist ein wesentlicher Faktor für die Beurteilung der Wirtschaftlichkeit. Für Leistungen, die über längere Zeit erbracht werden müssen, ist es in der Regel wirtschaftlicher, eigene Mittel zu beschaffen und einzusetzen, als Drittmittel beizuziehen. Bei einer kurzen Leistungs- dauer ist es hingegen meist umgekehrt. Artikel 67 Absatz 1 Buchstabe a ist im Zusammenhang mit dem unveränderten Artikel 76 Absatz 1 Buchstabe b zu betrachten. Aus letzterer Bestimmung ergibt sich, dass ein Einsatz von Truppen zur Aufrechterhaltung von Ruhe und Ordnung im öffentlichen Raum in einer Situation, in der die Polizeikräfte eine schwerwiegende Bedrohung der inneren Sicherheit nicht alleine abwenden können, als Ordnungs- dienst erfolgen muss. Der Einsatz erfolgt im Aktivdienst. Für die Unterstützung der zivilen Behörden bei Abwehr schwerwiegender Bedrohungen der inneren Sicherheit ist immer Ordnungsdienst als Aktivdienst anzuordnen. Ein solcher Einsatz kann nicht im Assistenzdienst erfolgen. Aufgrund der historischen Erfahrungen bestehen für solche Einsätze hohe Hürden, die in einer Verordnung festgelegt sind. Nicht schon jede kleine Abweichung von der ordentlichen Lage ist eine ausseror- dentliche Lage. Die ordentliche Lage umfasst eine gewisse Bandbreite von verschie- denen Konstellationen. Es ist möglichst lange von der ordentlichen Lage auszuge- hen. Nur besondere, schwerwiegende Umstände lassen eine ausserordentliche Lage entstehen (beispielsweise Naturkatastrophen und Notlagen). Ziel eines allfälligen Einsatzes muss immer die Wiederherstellung der ordentlichen Lage sein, d.h. insbe- sondere auch die Rückkehr zur ordentlichen Aufgabenverteilung innert einer mög- lichst kurzen Frist.
Art. 69 Assistenzdienst im Ausland Angesichts der Nennung der Aufgaben der Armee in Artikel 1 soll Artikel 69 neu strukturiert werden. Absatz 1 nennt die Aufgaben nach Artikel 1, die im Ausland im Assistenzdienst geleistet werden. Dadurch kann Absatz 3 auf die Frage der Bewaff- nung beschränkt werden. Die Formulierung soll dabei jener für die Bewaffnung im Assistenzdienst im Inland angepasst werden. Für die entsprechenden Einsätze sind oft internationale Abkommen abzuschliessen, um die Einsatzmodalitäten genauer zu regeln. Analog zu den Einsätzen zur militärischen Friedensförderung soll der Bun- desrat die Kompetenz erhalten, entsprechende Abkommen abzuschliessen. Die Kompetenzen der Bundesversammlung nach Artikel 70 werden dadurch nicht einge- schränkt.
Art. 70 Abs. 3 In den letzten Jahren hat sich die Sicherheitslage in verschiedenen Ländern, in denen die Schweiz offizielle Vertretungen unterhält, verschlechtert. Es ist davon auszuge- hen, dass dieser Trend sich fortsetzen wird. Die zunehmend erforderliche besondere Sicherheitsexpertise muss in gewissen Fällen durch Angehörige der Armee mit
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besonderen Kenntnissen erbracht werden. In der Praxis besteht daher immer wieder Bedarf nach Einsatz von Einzelpersonen oder von kleinen Detachementen bis zu zehn Personen aus dem militärischen Personal (beispielsweise von Spezialisten für die ABC-Abwehr oder Kampfmittelbeseitigung sowie für Sicherheitsfragen). Solche Einsätze können unter anderem beinhalten: Begleitung von Krisenvorsorgemissio- nen des EDA, Beobachtung und Analyse der Sicherheitslage für Schweizer Vertre- tungen im Ausland, Beratung des EDA-Personals in Sicherheitsfragen, Überprüfung der Sicherheitsmassnahmen der Schweizer Vertretungen, Unterstützung in der Krisenbewältigung und Ausbildung von lokalen Angestellten. Nachrichtendienstli- che Aufgaben gehören explizit nicht zu den Aufgaben dieser Einzelpersonen. Diese Einsätze finden grundsätzlich zivil und unbewaffnet statt. Sie sind in der Regel dringlich, gelten als politisch unproblematisch und dauern häufig länger als drei Wochen. Damit der Bundesrat hier schneller reagieren kann, soll bei derartigen Einsätzen neu die parlamentarische Genehmigung nicht mehr erforderlich sein. Das Parlament soll künftig jährlich vom Bundesrat über die Einsätze informiert werden.
Art. 72 Die Spontanhilfe wird neu in Artikel 52 geregelt. Der bisherige Artikel 72 kann deshalb aufgehoben werden.
Art. 73 Abs. 2 und 3 Assistenzdienst im Ausland wird häufig auch von zivilem und militärischem Perso- nal des VBS geleistet. Die besonderen Anforderungen der Assistenzdienste führten dabei immer wieder zu Fragen nach deren Kompensation im Rahmen des Arbeits- verhältnisses (Anrechnung von Ferien, Abgeltung als Überzeit, Gefahrenzulagen etc.). Der Bundesrat soll deshalb ermächtigt werden, entsprechende Vorschriften zu erlassen. Dabei muss er, soweit angemessen, auch von den geltenden personal- rechtlichen Vorgaben abweichen können, damit die Interessen aller Beteiligten gewahrt werden können. Eine entsprechende Ausführungsverordnung wird derzeit vom VBS zuhanden des Bundesrates vorbereitet. Die Regelungen werden dabei grundsätzlich vergleichbar mit der Verordnung vom 2. Dezember 200528 über das Personal für die Friedensförderung, die Stärkung der Menschenrechte und die humanitäre Hilfe (PVFMH) ausfallen, also die Bereiche Personalpolitik, Entstehung des Arbeitsverhältnisses, Leistungen des Arbeitgebers und Pflichten des Personals umfassen.
Art. 81 Abs. 2 und Art. 82 Die Nationale Sicherheitskooperation gibt es nicht mehr. Entsprechend sind die genannten Bestimmungen anzupassen.
Art. 92a Waffeneinsatz gegen Luftfahrzeuge Da es sich beim Waffeneinsatz gegen Luftfahrzeuge um einen potenziellen Eingriff in die Grundrechte (Recht auf Leben, Menschenwürde) handelt, muss er nach Arti- kel 36 BV formell-gesetzlich hinlänglich geregelt sein. Die bisher lediglich in der
28 SR 172.220.111.9
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Verordnung vom 23. März 200529 über die Wahrung der Lufthoheit enthaltene Regelung soll deshalb ins Militärgesetz aufgenommen und dabei vereinheitlicht werden. Der Flugzeugabschuss auf der Grundlage von Artikel 92a ist verfassungsrechtlich nur schwer zu begründen, insbesondere, wenn unbeteiligte Dritte (beispielsweise mit dem Flugzeug entführte Passagiere sowie Menschen am Boden, über dem das Flug- zeug abgeschossen wird) davon betroffen sind. Angesichts der grossen Unsicherheit kann eine legitimierende Prüfung in den meisten Fällen erst ex post erfolgen. Ein solcher Flugzeugabschuss verstösst nicht nur gegen den Kerngehalt des Rechts auf Leben (Art. 10 BV). Eine Abwägung «Leben gegen Leben», bei welcher der Staat Menschen opfert, um eventuell eine grössere Zahl unschuldiger Menschen zu retten, degradiert die Flugzeugpassagiere zugleich zu Objekten einer staatlichen Handlung und verletzt somit auch die Menschenwürde. Das ist unter dem Gesichtspunkt des Artikels 7 BV nicht zulässig. Mit Artikel 7 BV sind sämtliche Handlungen des Staates verboten, die das Individuum in seiner Würde verletzen, das heisst, den Menschen zu einem Objekt staatlichen Handelns degradieren. Ausgenommen vom Gesetzeserfordernis sind gemäss Artikel 36 Absatz 1 dritter Satz BV Fälle ernster, unmittelbarer und nicht anders abwendbarer Gefahr. Das heisst, dass der Staat nur in Ausnahmefällen auch schwere Grundrechtseingriffe durch die Berufung auf die polizeiliche Generalklausel rechtfertigen kann. Letztlich könnte ein Abschussbefehl damit nur auf die polizeiliche Generalklausel abgestützt werden. Diese Generalklausel stellt unter engen Voraussetzungen keine gesetzliche, wohl aber eine verfassungsrechtliche Grundlage, nämlich in Gestalt von Artikel 36 Absatz 1 dritter Satz BV für grundrechtsbeschränkendes bzw. demokratisch unzu- reichend legitimiertes staatliches Handeln dar, wo eine spezifische sowie auf der korrekten Normstufe erlassene Gesetzesgrundlage für den Umgang mit der konkret infrage stehenden ausserordentlichen Notsituation fehlt. Die Polizeiklausel ist auf «echte und unvorhersehbare sowie gravierende Notfälle ausgerichtet»; sie kann nicht angerufen werden, wenn «typische und erkennbare Gefährdungslagen trotz Kenntnis der Problematik nicht normiert werden».30 Nach den Attentaten vom 11. September 2001 sind Anschläge mittels entführter Luftfahrzeuge «vorhersehbar» und normierbar.
Gliederungstitel vor Art. 93 (Organisation der Armee) Die Organisation der Armee ist ein politisch und rechtlich wichtiges Thema. Damit der Bundesrat und das VBS ihre Kompetenzen im organisatorischen Bereich im Sinne dieser beider Aspekte wahrnehmen, sind ihnen entsprechende Vorgaben aufzuerlegen. Die Artikel 93–95 sollen diese Grundsätze festlegen. Durch die Fest- legung dieser Grundsätze im Gesetz, statt wie bisher in einer Verordnung der Bun- desversammlung, werden sie zudem demokratisch besser legitimiert.
Art. 93 Ziel Dieser Artikel bildet die primäre Leitlinie für die Organisation der Armee, indem durch die Organisation sichergestellt sein muss, dass die Armee alle ihre Aufgaben zeitgerecht erfüllen kann. Zeitgerecht heisst innerhalb der durch die Bedrohungslage und den Leistungsbedarf gegebenen Vorbereitungszeit. Lücken sind daher zulässig,
29 SR 748.111.1
30 BGE 130 I 369, 381, betreffend Davoser Weltwirtschaftsforum
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soweit sichergestellt ist, dass diese Lücken innerhalb der Vorwarnzeit bis zur erfor- derlichen Leistungserfüllung geschlossen werden können.
Art. 94 Milizprinzip Gemäss Artikel 58 Absatz 1 BV ist die Armee grundsätzlich nach dem Milizprinzip organisiert. Hier soll nun erstmals vollständig dargelegt werden, was unter dem Milizprinzip zu verstehen ist. Damit soll sichergestellt werden, dass die Armee, deren Detailorganisation auf unterer rechtlicher Stufe geregelt wird, tatsächlich eine Milizarmee bleibt. Für den Bundesrat sind Durchdiener ebenfalls Milizsoldaten. Eine reine Durchdienerarmee wäre hingegen keine Milizarmee mehr, da in ihr eine grosse Mehrheit des Kaders durch Berufsmilitärs gestellt werden müsste. Eine reine Durchdienerarmee wäre damit ein Konskriptionsheer und zudem ein stehendes Heer. Beides ist mit einer Milizarmee nicht vereinbar. Da das Milizprinzip gemäss der Bundesverfassung nur grundsätzlich gilt, kann in begründeten Fällen davon abgewichen werden. Eine Abweichung vom Milizprinzip ist jedoch nur dann begründet, wenn die Aufgabenerfüllung der Armee sonst verun- möglicht wird, und nur so weit, wie die Abweichung für die Aufgabenerfüllung notwendig ist. Aufgrund des Gesetzmässigkeitsprinzips sind solche Abweichungen gesetzlich zu regeln. Dies soll mit Absatz 2 klar festgehalten werden. So können etwa gestützt auf Artikel 66 Absatz 3 auch Angehörige der Miliz Friedensförde- rungsdienst leisten, da dieser freiwillig ist. Ebenso können, wo nötig, Berufsformati- onen gebildet werden, soweit diese rechtlich konkret vorgesehen werden.
Art. 95 Sollbestand der Armee Entsprechend den Planungsvorgaben der Bundesversammlung soll die Armee einen Sollbestand von 100 000 umfassen. Unter Sollbestand ist der Bestand an militäri- schen Berufs- und Milizfunktionen zu verstehen, der im Einsatz notwendig ist, um die Aufgaben der Armee erfüllen zu können. Das Milizprinzip bringt es mit sich, dass nicht immer alle Angehörigen der Armee zur Verfügung stehen werden. Der effektive Bestand der Armee muss daher über dem Sollbestand liegen, damit sicher- gestellt werden kann, dass für den Einsatz der Sollbestand tatsächlich zur Verfügung steht (vgl. Ziff. 1.1.5). Angehörige der Armee, die noch nicht genügend für einen Einsatz ausgebildet sind, der Armee aus bestimmten Gründen nicht zur Verfügung stehen oder aufgrund ihrer Aufgaben nichts zur Leistungserbringung beitragen, sollen nicht zum Bestand zählen, weil bei einem Mitzählen die Kraft der Armee erheblich geschwächt würde. Das Militärgesetz unterscheidet klar zwischen Armee und Militärverwaltung. Das Personal der Militärverwaltung des Bundes und der Kantone zählt deshalb selbst dann nicht zum Bestand der Armee, wenn es bei seiner Aufgabenerfüllung zur Leistungserbringung der Armee direkt beiträgt. Mit dieser Vorschrift verfügt der Bund in keiner Weise über die Angestellten der kantonalen Militärverwaltung. Es geht lediglich um eine Abgrenzung von der Armee und deren Sollbestand.
Art. 96–98a und Gliederungstitel vor Art. 98 (Zuständigkeiten) Die bisher in den Artikeln 6–10 AO enthaltenen Regelungen sollen ebenfalls in das Militärgesetz übernommen werden. Damit bilden die wichtigen Regeln zur Armee- organisation eine Einheit in einem Erlass. Die Detailregelungen sollen analog zu den
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Organisationsregeln der Bundesverwaltung auf Stufe Bundesrat und Departement festgelegt werden. Dem Bundesrat und dem VBS werden dabei durch das Gesetz die Leitplanken für die Detailorganisation vorgegeben. Die Armeestruktur wird in zahllosen Reglementen und Datenbanken beschrieben werden. Sie wird dabei der Reihenfolge des Militärgesetzes folgen. Diese legt das Schema fest: Führung, Einsatz, Unterstützung, Ausbildung.
Gliederungstitel vor Art. 99 (Nachrichtendienst und Militärische Sicherheit) sowie Art. 100 Militärische Sicherheit Die Aufgaben der militärischen Sicherheit wurden und werden nie nur von einer Stelle erfüllt, sondern sind auf verschiedene Stellen verteilt. Einen «Dienst für militärische Sicherheit» hat es in diesem Sinne nie gegeben. Nach der Umbenen- nung der Militärpolizei zur Militärischen Sicherheit kam es zu Missverständnissen im Hinblick auf die Anwendung von Artikel 100 MG. Es soll deshalb klargestellt werden, dass die Aufgaben der militärischen Sicherheit auf verschiedene Stellen verteilt sind. Aus den Gesetzesmaterialien ist ersichtlich, dass nach dem geltenden Recht die nachrichtendienstliche Inlandaufklärung durch die militärische Sicherheit anlässlich eines Assistenzdienstes nur in ausserordentlichen Lagen und nur unter der Voraus- setzung eines entsprechenden Auftrags des Bundesrats zulässig sein sollte.31 Die missverständliche Gesetzesformulierung soll entsprechend korrigiert werden. Im Sinne der Motion 13.3937 «Synergien zwischen Armee, Grenzwachtkorps und Polizei» soll eine gesetzliche Grundlage geschaffen werden, damit auf Anfrage der Kantone oder der zuständigen Bundesstellen die Durchlässigkeit zwischen Militär- polizei, Grenzwachtkorps und ziviler Polizei verstärkt wird und damit bisher unge- nutzte Synergien entstehen können. So könnte die Militärpolizei bei gewissen, klar definierten Aufgaben des Grenzwachtkorps oder der zivilen Polizei miteinbezogen werden. Die Weitergabe von Informationen, die für die Strafverfolgung von Bedeutung sein können, entspricht einem regelmässig auftretenden Bedürfnis in der Praxis und ist für den militärischen und den zivilen Nachrichtendienst schon heute vorgesehen (Art. 99 Abs. 2bis MG und Art. 5 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 3. Oktober 200832 über die Zuständigkeiten im Bereich des zivilen Nachrichtendienstes), nicht aber für die militärische Sicherheit. Gerade hier fallen aber entsprechende Informationen am ehesten an. Die Weitergabe dieser Informationen soll deshalb auch ihr erlaubt wer- den. Im Übrigen entspricht der vorgeschlagene Artikel 100 dem bisherigen Inhalt von Artikel 100. So werden auch weiterhin die Informationspflicht nach Artikel 18 des Datenschutzgesetzes vom 19. Juni 199233 (DSG) beim Beschaffen von Daten entfal- len und, wie bereits in Artikel 6 Absatz 2 Buchstabe b DSG vorgesehen, die Weiter- gabe von Daten ins Ausland nur mit Zustimmung der betroffenen Person möglich sein. Die Aufgaben der Militärischen Sicherheit sollen im Nachgang zum «Bericht des Bundesrates vom 2. März 2012 in Erfüllung des Postulats Malama 10.3045 vom 3. März 2010. Innere Sicherheit. Klärung der Kompetenzen» bewusst nicht erweitert
31 BBl 1993 IV 94 f.; AB 1994 S 408; AB 1994 N 1786 ff.
32 SR 121 33 SR 235.1
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werden, sondern im Gegenteil möglichst auf Aufgaben im Armeebereich beschränkt bleiben. Deshalb entfällt auch die Schutzaufgabe zugunsten des Bundesrates und weiterer Personen.
Gliederungstitel vor Art. 102 (Grade und besondere Funktionen) Aufgrund des neu eingefügten Artikels 104a muss der Gliederungstitel angepasst werden.
Art. 102 Bst. a Der Grad Obergefreiter soll aufgehoben werden. Dieser Grad hat sich nicht bewährt und passt nicht mehr in die neue Struktur der Armee.
Art. 104 Abs. 1 erster Satz Der bisherige erste Satz des Absatz 1 stimmt mit der Gradstruktur des Artikels 102 nicht mehr vollständig überein. Dies soll korrigiert werden.
Art. 104a Spezialistinnen und Spezialisten Die Spezialisten und Spezialistinnen sind bisher etwas versteckt im Artikel 13 definiert. Zur Verbesserung der Transparenz und aus gesetzestechnischen Gründen soll nun ein eigenständiger Artikel aufgenommen werden. Inhaltlich entspricht dieser Artikel dem geltenden Recht.
Art. 109a Abs. 4 Die vom Parlament angenommene Motion 11.4135 «Ausserdienststellung von Rüstungsgütern» verlangt, dass der Bundesrat zukünftig geplante Ausserdienststel- lungen von Rüstungsgütern, deren Beschaffung vom Parlament in einem früheren Rüstungsprogramm genehmigt wurde, jährlich in einem Bericht dem Parlament zur Genehmigung vorlegt. Mit dem neuen Absatz 4 wird dieser Auftrag ins Gesetz aufgenommen. Unter «Rüstungsgütern» versteht der Bundesrat insbesondere Kampf- und Schützenpanzer, Panzerhaubitzen, Kampfflugzeuge, Fliegerabwehrsys- teme oder Minenwerfer. Aus verfahrensökonomischer Sicht sollen dem Parlament entsprechende Ausserdienststellungen nicht wie vom Motionär vorgeschlagen jähr- lich, sondern im Rahmen von Rüstungsprogrammen, Immobilienbotschaften oder eigenen «Ausserdienststellungsbotschaften» unterbreitet werden. Die Genehmigung erfolgt mit einfachem Bundesbeschluss.
Art. 112 Abs. 3 Die Rücknahme beziehungsweise Rückgabe der persönlichen Ausrüstung erfolgt in der Regel kurz vor der Entlassung aus der Militärdienstpflicht. In einigen Fällen ist die Reihenfolge jedoch umgekehrt, etwa bei einer Untauglichkeitserklärung oder bei der Zulassung zum Zivildienst. Die Aufbewahrung und der Unterhalt der persönli- chen Ausrüstung sind derzeit jedoch nur für die Zeit der Militärdienstpflicht gere- gelt. Damit besteht eine rechtliche Lücke für den Fall, dass die Ausrüstung erst nach der Entlassung zurückgegeben wird. Diese Lücke soll mit dem vorliegenden Absatz
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geschlossen werden. Damit wird auch die Geltendmachung der Rückgabe und eines allfälligen Schadenersatzes vereinfacht.
Art. 114 Abs. 5 Nach dem geltenden Artikel 114 Absatz 4 dürfen die Angehörigen der Armee die persönliche Ausrüstung, wozu auch die Uniform gehört, nicht für private Zwecke verwenden; das VBS regelt die Ausnahmen. Die Uniform ist das äusserliche Zei- chen der Zugehörigkeit zur Armee. Folglich sollen grundsätzlich auch nur Angehö- rige der Armee die Uniform tragen dürfen, und zwar nur zu dienstlichen Zwecken. Zwecks Identifikation mit der Armee bestehen aber diverse Bedürfnisse, die Uni- form ausnahmsweise auch zu privaten Zwecken zu tragen (beispielsweise an Veran- staltungen von militärischen Vereinigungen, bei Beerdigungen von ehemaligen Dienstkameraden oder bei Besuchen der Truppe durch Kader der Militärverwal- tung). Solche Ausnahmen sollen wie bisher möglich sein. Daneben gibt es auch Bedürfnisse für das private Tragen der Uniform durch Personen, die nicht (mehr) Angehörige der Armee sind (siehe vorherige Beispiele sowie etwa für Filmaufnah- men). Das VBS soll zukünftig auch hier die Kompetenz haben, Ausnahmen vom grundsätzlichen Tragverbot zu regeln.
Art. 116 Abs. 1 zweiter Satz Die bisherige Formulierung enthält im deutschen Text einen Redaktionsfehler. Die Abkürzung für das Eidgenössische Departement für Verteidigung, Bevölkerungs- schutz und Sport lautet «VBS» und nicht «Eidgenössisches VBS».
Art. 119 Zusammenarbeit der Armee mit den anderen Akteuren des Sicherheitsverbundes Schweiz Die bisherige Nationale Sicherheitskooperation wurde durch den Sicherheitsverbund Schweiz ersetzt. Entsprechend ist Artikel 119 anzupassen. Im Militärgesetz ist dabei nur die Zusammenarbeit der Armee mit dem Sicherheitsverbund Schweiz zu regeln. Eine Regelung des Sicherheitsverbundes Schweiz als solchen wäre im Militärgesetz ein Fremdkörper, da die Armee nur ein Teil des Sicherheitsverbundes ist.
Art. 121 Abs. 1 Der Begriff der Wehrpflicht wurde 1999 in der Bundesverfassung durch jenen der Militärdienstpflicht ersetzt. Das Militärgesetz wurde bei seiner letzten Revision entsprechend angepasst. Dabei wurde jedoch Artikel 121 Absatz 1 übersehen, was hiermit korrigiert werden soll.
Art. 123 Abs. 3 Das VBS hat seit der Einführung des militärischen Plangenehmigungsverfahrens am 1. Januar 1996 Forderungen nach Gebühren für Stellungnahmen der Kantone und Gemeinden mit Verweis auf Artikel 123 Absatz 3 MG zurückgewiesen. Am 10. Oktober 2012 hat das Bundesgericht in einem Urteil zu einem Plangenehmi- gungsverfahren für elektrische Anlagen entschieden, dass die Kantone berechtigt sind, ihre Aufwendungen für Stellungnahmen im Rahmen von Plangenehmigungs-
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verfahren geltend zu machen.34 Im Gegensatz zum beurteilten Fall besteht mit Artikel 123 Absatz 3 eine Rechtsgrundlage, die eine Erhebung von Gebühren aus- schliesst. Zur Klarstellung wird der heutige Absatz 3 präzisiert.
Art. 128a Abs. 1 Der geltende französische Text weicht inhaltlich vom deutschen und italienischen Text ab. Beabsichtigt wäre, dass keine Plangenehmigung, d.h. keine Plangenehmi- gungsverfügung mit Rechtsmitteln nötig ist (Abs. 1), jedoch ein Plangenehmigungs- verfahren stattfindet. Im französischen Text steht aber in Absatz 1, dass kein Plan- genehmigungsverfahren nötig ist. Das ergibt unter Berücksichtigung von Absatz 2 keinen Sinn.
Art. 130c Genehmigungsvorbehalt Die vom Parlament angenommene Motion 11.4135 «Ausserdienststellung von Rüstungsgütern» verlangt, dass der Bundesrat zukünftig geplante Ausserdienststel- lungen von baulichen Verteidigungseinrichtungen, deren Erstellung vom Parlament in einer Immobilienbotschaft genehmigt wurde, jährlich in einem Bericht dem Parlament zur Genehmigung vorlegt. Mit dem neuen Artikel 130c wird dieser Auf- trag ins Gesetz aufgenommen. Unter «Verteidigungseinrichtungen» sollten nach Ansicht des Bundesrates nur Kampf- und Führungsbauten subsumiert werden wie z.B. Festungsminenwerfer oder Führungsanlagen grosser Verbände. Aus verfah- rensökonomischer Sicht sollen dem Parlament entsprechende Ausserdienststellun- gen nicht wie vom Motionär vorgeschlagen jährlich, sondern im Rahmen von Rüstungsprogrammen, Immobilienbotschaften oder eigenen «Ausserdienststellungs- botschaften» unterbreitet werden. Die Genehmigung erfolgt mit einfachem Bundes- beschluss.
Art. 144 Abs. 3 Die Harmonisierung der militärischen Grundausbildung mit den zivilen Universi- täts- und Fachhochschulstudien ist ein wichtiges Anliegen der Weiterentwicklung der Armee (vgl. Ziff. 1.1.7). Sie wurde auch in der Vernehmlassung von einer Mehrheit der Kantone sowie von weiteren Vernehmlassern als wichtiges Thema erkannt, das einer Lösung bedürfe. Es wurden klare entsprechende Erwartungen formuliert. Da für das zivile Bildungswesen grundsätzlich die Kantone zuständig sind, müssen auch die Kantone Hand zu Lösungen bieten. Der neue Absatz 3 soll die Kantone entsprechend verpflichten, ohne in ihre Zuständigkeit hineinzugreifen.
Art. 145 Dispensation, Urlaub Die bisherige Nationale Sicherheitskooperation wurde durch den Sicherheitsverbund Schweiz ersetzt. Entsprechend ist Artikel 145 anzupassen. Die bisherige Kompetenz des Bundesrates zur Regelung der Einzelheiten entfällt nicht, da sie bereits durch Artikel 150 Absatz 1 gedeckt ist.
34 BGE 1C 78/2012
7020
Art. 146 Sachüberschrift (Militärische Informationssysteme) Da im 7. Kapitel neben dem bisher einzigen Artikel 146 ein weiterer Artikel aufge- nommen wird, muss Artikel 146 eine Sachüberschrift erhalten.
Art. 146a Befragungen zu wissenschaftlichen Zwecken Hier soll die bisher systematisch falsch in Artikel 41 Absatz 4 enthaltene Grundlage für die sogenannten Rekrutenbefragungen neu eingefügt werden. Inhaltlich bleibt die Bestimmung unverändert.
Gliederungstitel vor Art. 148j sowie Art. 148j (Finanzielle Mittel für die Armee) Seit 1999 verfügte die Armee mehrmals über einen drei- oder vierjährigen Ausga- benplafond, geregelt im Bundesgesetz vom 4. Oktober 197435 über Massnahmen zur Verbesserung des Bundeshaushalts. Mit den Budgetweisungen zum Voranschlag
2012 wurde der Ausgabenplafond für die Jahre 2012–2015 verlängert.
Die im Parlament noch hängige Motion 13.3568 (Finanzierung der Armee) von Nationalrat Leo Müller soll den Bundesrat beauftragen, eine gesetzliche Grundlage im Militärgesetz für einen mehrjährigen Zahlungsrahmen für die Armee vorzuschla- gen. Der Bundesrat hat am 28. August 2013 die Annahme der Motion beantragt. Er schlägt deshalb mit Artikel 148j MG eine entsprechende Gesetzesgrundlage vor. Das Instrument eines mehrjährigen Zahlungsrahmens ist im Gegensatz zum Ausga- benplafond in Artikel 20 FHG36 und in Artikel 9 der Finanzhaushaltverordnung vom 5. April 200637 ausdrücklich vorgesehen. Dieses Instrument wird in anderen Aufga- bengebieten bereits angewendet (z.B. Landwirtschaft, Bildung, Entwicklungszu- sammenarbeit). Zahlungsrahmen können insbesondere dann festgesetzt werden, wenn Zusicherungen und Zahlungen in das gleiche Jahr fallen, ein Ermessensspiel- raum besteht und gleichzeitig eine längerfristige Ausgabensteuerung geboten ist. Zahlungsrahmen werden entweder aufgrund einer Botschaft mit besonderem Bun- desbeschluss oder zusammen mit dem Voranschlag und seinen Nachträgen bewil- ligt. Ein Bundesbeschluss über einen Zahlungsrahmen enthält den Höchstbetrag der Voranschlagskredite für vier Jahre. Die Aufteilung der Mittel auf die einzelnen Jahre oder auf einzelne Budgetkredite ist nicht Gegenstand des Beschlusses. Dies bedeutet eine flexible Allokation der Mittel auf die einzelnen Jahre. Der Zahlungsrahmen stellt keine Kreditbewilligung dar. Jedoch signalisiert das Parlament mit einem Zahlungsrahmen die Bereitschaft, diesen Betrag im Rahmen der Budgetbeschlüsse dann auch zu bewilligen. Der Bundesrat zieht grundsätzlich weiterhin einen Ausgabenplafond für die Armee von 5 Milliarden Franken jährlich in Betracht, sofern die entsprechenden Beschaf- fungsvorhaben ausgewiesen sind. Die Höhe des Zahlungsrahmens und der Voran- schlagskredite hängt stark von der Beschaffungsplanung ab. Diese wiederum wird von den Aufgaben und dem Leistungsprofil der Armee bestimmt. Infolge des gerin- geren Volumens der in den letzten Jahren beschlossenen Beschaffungen und der mehrere Jahre in Anspruch nehmenden Zeitdauer, bis künftige Beschaffungen
35 SR 611.010 36 SR 611.0 37 SR 611.01
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zahlungswirksam werden, wird der Zahlungsrahmen 2017–2020 unter 20 Milliarden Franken zu liegen kommen.
Art. 149 Aufgrund der vorgängig erwähnten Änderungen der Kompetenzordnungen und der Rückführung einiger Bestimmungen aus der Verordnung der Bundesversammlung über die Armeeorganisation in das Militärgesetz kann Artikel 149 aufgehoben werden.
Art. 149a zweiter Satz Artikel 149a wurde seinerzeit geschaffen, um die Errichtung und Finanzierung der Genfer Zentren (GCSP, DCAF und GICHD) zu ermöglichen. In den entsprechenden Botschaften über den Rahmenkredit für die Genfer Zentren und die zivile Friedens- förderung wurden jeweils auch Geschäfte wie die Unterstützung des PSOTC Sara- jevo oder des KAIPTC in Ghana angeführt. Die entsprechenden Massnahmen sollen weitergeführt werden können. Für eine Beschränkung auf juristische Personen des privaten Rechts besteht dagegen kein Grund, weshalb diese entfallen soll.
Art. 151 Übergangsbestimmungen zur Änderung vom … Damit die Weiterentwicklung der Armee in geordneten Bahnen abgewickelt werden kann, soll der Bundesrat, wie schon bei früheren grösseren Reorganisationen der Armee, die Kompetenz erhalten, für längstens fünf Jahre Übergangsbestimmungen zu erlassen. Dabei soll er, sofern notwendig, in bestimmten Regelungsgegenständen auch vom Gesetz abweichen dürfen.
Koordination mit anderen Erlassen Der vorliegende Gesetzesentwurf ist mit dem folgenden beschlossenen Gesetz (Bst. a) bzw. laufenden Gesetzgebungsprojekt (Bst. b) abgeglichen: a. Änderung vom 27. September 201338 des Bevölkerungs- und Zivilschutzge- setzes vom 4. Oktober 2002; b. Bundesgesetz vom …39 über Verbesserungen beim Informationsaustausch zwischen Behörden im Umgang mit Waffen. Bei der Koordination mit diesen Gesetzen soll Folgendes gelten: Tritt eines dieser Gesetze nach dieser Vorlage oder gleichzeitig mit ihr in Kraft, so gilt bei einer Änderung derselben Bestimmung in beiden Erlassen die Fassung nach dieser Vor- lage, denn diese ist so abgefasst, als wenn die anderen Erlasse bereits in Kraft wären.
38 BBl 2013 7371
39 BBl 2014 347
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Änderung anderer Erlasse (Anhang) Bundesgesetz über Massnahmen zur Wahrung der inneren Sicherheit
Art. 19 Abs. 3 Nach dem geltenden Recht darf bei Angehörigen der Armee eine Personensicher- heitsprüfung nur mit deren Zustimmung erfolgen. Da mittlerweile aber alle Unterof- fiziere und Offiziere sowie die Anwärterinnen und Anwärter auf solche Funktionen sowie viele weitere Funktionen im Mannschaftsbereich einer Personensicherheits- prüfung zu unterziehen sind, können zur Weiterausbildung unwillige Angehörige der Armee mit der Unterschriftsverweigerung, die sich aus Artikel 15 MG ergeben- de Verpflichtung unterlaufen, einen bestimmten Grad zu bekleiden und ein Kom- mando oder eine Funktion zu übernehmen. Für das Funktionieren der Milizarmee muss daher zukünftig eine Personensicherheitsprüfung von Angehörigen der Armee auch ohne deren Zustimmung möglich sein.
Art. 20 Abs. 2, Bst. d In letzter Zeit häufte es sich, dass den Auskunftsersuchen von Stellen, die Daten erheben, nicht entsprochen wurde. Dies wurde damit begründet, dass die angefragte Behörde (beispielsweise ein Bezirksgericht) gemäss Artikel 12 der Strafprozess- ordnung40 (StPO) nicht unter den Begriff «Strafverfolgungsorgane» falle. Der neu formulierte Buchstabe d nennt deshalb ausdrücklich die Strafverfolgungsbehörden, Gerichte und Strafvollzugsbehörden.
Strafgesetzbuch
Ersatz eines Ausdrucks Das Verfahren des Artikels 367 gilt künftig auch betreffend Angehörige des Zivil- schutzes. Aufgrund der neuen Struktur der Gruppe Verteidigung, die sich wie bisher an die Struktur der Armee anlehnt, ist der Begriff «Führungsstab der Armee» zu ersetzen durch «Gruppe Verteidigung».
Art. 367 Abs. 2ter Einleitungssatz Im Rahmen des Bundesgesetzes über Verbesserungen beim Informationsaustausch zwischen Behörden im Umgang mit Waffen soll Artikel 367 Absatz 2ter ergänzt, Absatz 2quater aufgehoben werden ().41 Die vorliegend geplanten Änderungen in Artikel 367 Absatz 2ter basieren somit auf dem Entwurf zum oben genannten Gesetz42, da dieses voraussichtlich vor der vorliegenden Änderung in Kraft treten wird. Die Ergänzung in Artikel 367 Absatz 2ter erfolgt zu dem in Artikel 365 Absatz 2 Buchstabe q erwähnten Zweck, nämlich der Prüfung eines Ausschlusses vom
40 SR 312.0
41 BBl 2014 303, hier 327
42 BBl 2014 347, hier 348
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Schutzdienst nach dem BZG. Zuständig für den Entscheid über einen allfälligen Ausschluss sind die Kantone. Ist nun eine der gemeldeten Personen schutzdienstpflichtig, so soll das Strafregister- Informationssystem VOSTRA in einem automatisierten Verfahren auch die Straf- daten der Schutzdienstpflichtigen an das Personalinformationssystem der Armee und des Zivilschutzes (PISA) melden, sodass die für einen Ausschluss vom Schutzdienst zuständige Stelle des Kantons die Strafdaten direkt einsehen kann (gemäss Art. 16 Abs. 1 Bst. f MIG haben die Kantone bereits heute durch Abrufverfahren Zugriff auf das PISA). Gestützt auf den bereits heute bestehenden Artikel 367 Absatz 2 Buch- stabe k kann die genannte Stelle zwar durch Abruf bereits heute Einsicht in das Register nehmen und so zu den Strafdaten gelangen, jedoch wird die neue Lösung für die Kantone eine wesentliche Erleichterung darstellen. Damit wird auch sicher- gestellt, dass die Strafdaten nur noch in einem System des VBS, nämlich im PISA bearbeitet werden. Dadurch entfällt eine Weiterleitung der Daten an die Kantone, deren zuständige Mitarbeiterinnen oder Mitarbeiter die Daten bei Bedarf online abrufen können. Daten über Straftaten und strafrechtliche Entscheide sollen in der Folge im PISA weitergeführt werden, wenn gestützt darauf ein Entscheid über den Ausschluss vom Schutzdienst ergangen ist (vgl. Art. 17 Abs. 1 Bst. e E-MIG).
Strafprozessordnung
Art. 75 Abs. 3bis Infolge der Neuorganisation der Armee ist nicht mehr der Führungsstab der Armee, sondern die Gruppe Verteidigung zu informieren.
Militärstrafprozess Zusammen mit der Weiterentwicklung der Armee ist auch die Organisation der Militärjustiz der heutigen Situation anzupassen. Aus juristisch-rechtsstaatlichen Gründen sind die Untersuchungsrichter und Auditoren aus den Militärgerichten auszugliedern und in eine selbstständige, von den Gerichten unabhängige Strafver- folgungsbehörde zu überführen. Die Zuständigkeit der militärischen Strafbehörden gegenüber den Angehörigen der Armee soll sich nur noch nach der Sprache der beschuldigten oder verdächtigen Person richten; Einteilung und Formation sowie Kommando-Standort von Schule, Lehrgang oder Kurs sollen keine Bedeutung mehr haben bei der Festlegung des Gerichtsstandes.
Ersatz von Ausdrücken Diese Änderung betrifft nur den französischen Text.
Art. 2 Sachüberschrift sowie Abs. 1–3, Art. 3 und Art. 4 Abs. 1 Einleitungssatz und 2 Die Einteilung in die Militärjustiz wird neu in einem einzigen Artikel (Art. 2) gere- gelt. Der Angehörige der Militärjustiz, der die Funktion des Oberauditors, eines Gerichtspräsidenten, eines Auditors, eines Untersuchungsrichters oder Gerichts-
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schreibers ausübt (Art. 4), muss Justizoffizier sein. Die Voraussetzung eines abge- schlossenen juristischen Hochschulstudiums gilt unverändert (Abs. 1). Der Angehö- rige der Armee, der nicht Offizier ist, kann bei der Umteilung in die Militärjustiz zum Justizoffizier ernannt werden. Grad und Funktion der Justizoffiziere werden auf Stufe Verordnung durch den Bundesrat geregelt. Für bestimmte andere Aufgaben (z.B. Medien- und Rechnungswesen usw.) können auch Nicht-Juristen in die Mili- tärjustiz eingeteilt werden.
Gliederungstitel nach Art. 4 Die neuen Gliederungstitel nach Artikel 4, «Strafbehörden» statt «Gerichte» und neu «Strafverfolgungsbehörde», entsprechen den Begriffen des 2. Titels der StPO.
Art. 4a, 4b und 4c Die Untersuchungsrichter und Auditoren als Strafverfolgungsbehörden sind heute in den Militärgerichten integriert und unterstehen militärisch dem Kommando des Gerichtspräsidenten. Mit der vorgeschlagenen organisatorischen Anpassung gehören die Auditoren und Untersuchungsrichter nicht mehr in die militärische Kommando- struktur der Militärgerichte; sie erhalten eine eigene Führungs- und Kommando- struktur. Die Trennung von Strafverfolgung und Rechtsprechung ist juristisch- rechtsstaatlich unverzichtbar. Mit der neuen Organisation wird die Unabhängigkeit der Militärgerichte sowie der militärischen Strafverfolgungsbehörden auch militä- risch formell der ordentlichen Organisation des schweizerischen Gerichtswesens angepasst. Artikel 4a Absatz 2 entspricht dem geltenden Artikel 107 (Unabhängigkeit des Untersuchungsrichters). Die Zahl und die Organisation der Untersuchungsrichter und Auditoren werden durch den Bundesrat geregelt (Art. 4c). Mit dem Ersatz des Ausdrucks «Sprachen» durch «Sprachgemeinschaften» wird verdeutlicht, dass die Sprachgemeinschaften im Sinne des Sprachengesetzes vom 5. Oktober 200743 zu berücksichtigen sind.
Art. 6 Abs. 1 und 3 Absatz 1 entspricht der Formulierung von Artikel 10 Absatz 1 (zum Ersatz von «Sprachen» durch «Sprachgemeinschaften» siehe Erläuterung zu Art. 4c); Absatz 3 wird damit überflüssig und kann aufgehoben werden.
Art. 8 Abs. 2 und 3 In Absatz 2 wird der Ausdruck «Soldat» durch «Angehörige der Mannschaft» ersetzt, damit klar wird, dass nicht der Grad «Soldat» allein gemeint ist. Artikel 8 Absatz 3, wonach der Auditor die Anklage vertritt, wird in den neuen Artikel 4b übernommen; er kann gestrichen werden.
43 SR 441.1
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Art. 10 Abs. 1 Der Ausdruck «Sprachen» wird aus den oben (siehe Erläuterung zu Art. 4c) genann- ten Gründen durch «Sprachgemeinschaften» ersetzt.
Art. 12 Abs. 2–4 In Absatz 2 wird der Ausdruck «Soldat» durch «Angehörige der Mannschaft» ersetzt, damit klar wird, dass nicht der Grad «Soldat» allein gemeint ist. Wie oben zu den Artikeln 4a, 4b und 4c dargelegt, gehören die Auditoren nicht mehr in die Organisationsstruktur der Militärgerichte. Deshalb muss Artikel 12 Absatz 3 aufgehoben werden. Die Regelung, wonach vor dem Militärappellationsge- richt in der Regel der Auditor die Anklage vertritt, der diese schon vor dem Militär- gericht vertreten hat, kann auf Stufe Verordnung ihren Platz finden. Der heutige Artikel 19 der Verordnung vom 24. Oktober 197944 über die Militärstrafrechtspflege (MStV) regelt das diesbezügliche Verfahren.
Art. 15 Abs. 2 In Absatz 2 wird der Ausdruck «Soldat» durch «Angehörige der Mannschaft» ersetzt, damit klar wird, dass nicht der Grad «Soldat» allein gemeint ist.
Art. 16 Abs. 3 Nach dem geltenden Artikel 4 Absatz 2 teilt der Oberauditor den Gerichten die Auditoren, Untersuchungsrichter und Gerichtsschreiber zu und sorgt für die Stellver- tretungen. Dies trifft für die Auditoren und Untersuchungsrichter nicht mehr zu, da sie nicht mehr den Militärgerichten angehören. Für die Gerichtsschreiber wird die Bestimmung neu als Absatz 3 von Artikel 16 Platz finden.
Art. 17 Abs. 2 Das Ende des Satzes («wenn sie die Voraussetzungen hiezu erfüllen») ist überflüssig und kann gestrichen werden.
Art. 18 Abs. 1 und 2 Diese Anpassungen sind infolge der Einführung der Artikel 4a und 4b zur Strafver- folgungsbehörde bzw. zur Strafbehörde nötig. Nicht nur die Militärgerichte sind zur gegenseitigen Rechtshilfe verpflichtet, sondern auch die Untersuchungsrichter und Auditoren untereinander. In Absatz 2 wurde «die zivilen Gerichts- und Verwaltungsbehörden von Bund und Kantonen» durch «die zivilen Gerichts-, Straf- und Verwaltungsbehörden von Bund und Kantonen» ersetzt.
Art. 26–29 Die alte Regelung zur Festlegung des Gerichtsstands, wonach neben der Sprache auch die Einteilung bzw. die Formation des Angehörigen der Armee massgebend ist,
44 SR 322.2
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ist nicht mehr sinnvoll angesichts der Grösse der Armee und deren modularem, einsatzbezogenem Truppeneinsatz, der stark gestiegenen Mobilität der Bevölkerung, insbesondere der militärdienstleistenden Altersgruppe, sowie der Realität, dass Angehörige der Armee heute nur noch selten ihre Dienstleistungspflicht (fast) aus- schliesslich mit ihrer Einteilungseinheit erfüllen. Dieses System war schon in der Armee XXI überholt und führte dazu, dass häufig ausserordentliche Gerichtsstände durch den Oberauditor gestützt auf Artikel 31 verfügt werden mussten. Ebenso sollen Schulen, Lehrgänge und Kurse keine eigenen Gerichtsstände mehr haben. Die Zuständigkeiten der Militärgerichte und der militärischen Strafverfolgungsbe- hörden (Auditoren und Untersuchungsrichter) richten sich neu nur noch nach der Muttersprache der beschuldigten oder verdächtigen Person. Es gilt neu das Persona- litätsprinzip der Sprache. Der subsidiäre Gerichtsstand des Ortes der Begehung wird beibehalten; er spielt insbesondere bei einer vorläufigen Beweisaufnahme gegen Unbekannt eine Rolle.
Art. 30 und 31 Der Ausdruck «Strafbehörde» ersetzt «Gericht» bzw. «Militärgericht». Weiter wird in Artikel 31 präzisiert, dass der Oberauditor nicht nur mit der Beurtei- lung durch ein Gericht, sondern auch mit der Verfolgung des Straffalles eine andere als die zuständige Strafverfolgungsbehörde beauftragen kann.
Art. 32 Die geltende Regelung, wonach bei streitigem Gerichtsstand zwischen Militärge- richten das Militärkassationsgericht (Abs. 1) – bzw. das VBS, wenn die Voruntersu- chung noch nicht abgeschlossen ist (Abs. 2) – entscheidet, ist nicht mehr praxis- und sachgerecht. Da sich der Gerichtsstand neu nur noch nach der Sprache des Beschul- digten richtet, und mit Blick auf die Regelung von Artikel 221 des Militärstrafgeset- zes vom 13. Juni 192745 (MStG) in Verbindung mit Artikel 46 Absatz 2 MStV, wird neu der Oberauditor für Gerichtsstandsstreitigkeiten innerhalb der Militärjustiz zuständig sein. Bei Kompetenzkonflikten zwischen zivilen und militärischen Behörden gilt weiter Artikel 223 MStG, wonach das Bundesstrafgericht endgültig entscheidet.
Art. 106 und 107 Da der Untersuchungsrichter nicht mehr einem Militärgericht angehört, sondern als selbständige und unabhängige Strafverfolgungsbehörde aufgeführt wird (siehe oben zu den Art. 4a, 4b und 4c), kann Artikel 106 aufgehoben werden. Der Inhalt von Artikel 107 wurde in Artikel 4a Absatz 2 übernommen; die Bestim- mung kann aufgehoben werden.
Art. 151 Abs. 4 Der Ausdruck «Angehörige der Militärjustiz» ersetzt «Justizoffiziere, Unteroffiziere und Soldaten».
45 SR 321.0
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Zwangsanwendungsgesetz
Art. 2 Abs. 2 Aufgrund des neuen Artikels 100 Absatz 2 MG muss der Geltungsbereich des Zwangsanwendungsgesetzes für die Armee entsprechend ergänzt werden, weil sonst die nicht deckungsgleichen Vorschriften der Polizeibefugnisse der Armee zur Anwendung gelangen würden. Damit würde ein gemeinsamer Einsatz von vornher- ein verunmöglicht, da ein gemeinsamer Einsatz gemeinsame Vorschriften bedingt.
Sportförderungsgesetz
Art. 16 Abs. 2 Bst. c Beim Erlass der Ausführungsbestimmungen zum bisherigen Artikel 16 Absatz 2 Buchstabe c hat sich gezeigt, dass der Wortlaut der Gesetzesbestimmung für die gestützt darauf beabsichtigten Förderungsmassnahmen etwas eng und missverständ- lich formuliert wurde. Der Bundesrat hat daher das VBS beauftragt: «… bei nächster Gelegenheit eine Neufassung von Artikel 16 Absatz 2 Buchstabe c des Sportförde- rungsgesetzes vorzulegen, die eine Spitzensportförderung im Rahmen der obligatori- schen und freiwilligen Militärdienste der Sportlerinnen und Sportler sowie der Funktionärinnen und Funktionären ermöglicht.» Dies soll hiermit erfolgen. Präzi- siert wird einerseits, dass neben dem obligatorischen Militär- oder Schutzdienst zusätzlich auch noch freiwilliger Militär- oder Schutzdienst für die Sportförderung geleistet werden kann. Neben den Sportlerinnen und Sportlern selbst sollen anderer- seits auch Trainerinnen und Trainer, Betreuerinnen und Betreuer oder Funktionärin- nen und Funktionäre, die zugunsten von Spitzensportlerinnen und -sportlern einge- setzt werden, entsprechende Dienste leisten können. Die Höchstzahl der Diensttage pro Jahr und die weiteren Voraussetzungen für eine Dienstleistung nach diesem Artikel werden vom Bundesrat in einer Verordnung festgelegt (vgl. heute die Ver- ordnung vom 29. Oktober 200346 über den Militärsport).
Bevölkerungs- und Zivilschutzgesetz
Art. 5 Abs. 5 Die im BZG heute enthaltene gesetzliche Grundlage für die bereits in der Alarmie- rungsverordnung vom 18. August 201047 (AV) statuierten Rechtsetzungsdelegatio- nen an das Bundesamt für Bevölkerungsschutz (BABS) vermag den heutigen Mass- stäben nicht mehr zu genügen. Deshalb soll gemäss Beschluss des Bundesrates vom 29. November 2013 betreffend Änderung der AV im BZG die entsprechende gesetz- liche Grundlage für die Rechtsetzungsdelegationen an das BABS geschaffen wer- den.
46 SR 512.38 47 SR 520.12
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Art. 28 Abs. 1 Am 27. September 2013 verabschiedete das Parlament mit der Änderung des BZG eine Anpassung des MIG.48 Darin wird die Erweiterung des PISA auf den Zivil- schutz vorgesehen, um dem Bund die Überwachung der gesetzlichen Diensttage- Obergrenzen im Zivilschutz zu ermöglichen. Die Kantone wünschen zudem, die Zivilschutzkontrollführung mittelfristig vollständig im PISA zu integrieren.49 Die Inkraftsetzung soll per 1. Januar 2015 erfolgen. Im Rahmen der Vernehmlassung zur Weiterentwicklung der Armee hat die Regie- rungskonferenz Militär, Zivilschutz und Feuerwehr (RK MZF) beantragt, dass die für die Integrierung der Zivilschutzkontrollführung in das PISA nötigen Anpassun- gen der entsprechenden rechtlichen Grundlagen bereits im Rahmen der Weiterent- wicklung der Armee vorzunehmen seien. Hierzu sind insbesondere die Artikel 12 ff. MIG entsprechend zu ergänzen (siehe Ziff. 2.3). Entsprechend anzupassen ist aber auch der am 27. September 2013 verabschiedete Artikel 28 Absatz 1 BZG, der neu festlegt, dass die Kontrollführung über die Schutzdienstpflichtigen im PISA erfolgt. Diese bleibt jedoch wie bis anhin Sache der Kantone.
Art. 43 Abs. 1bis und 2 Abs. 1bis: Die im BZG enthaltene gesetzliche Grundlage für den in der AV festgeleg- ten Kostenverteilungsschlüssel vermag nach Auffassung des BJ den heutigen Mass- stäben nicht mehr zu genügen. Deshalb soll gemäss Beschluss des Bundesrates vom 29. November 2013 betreffend Änderung der AV auch hier im BZG eine entspre- chende gesetzliche Grundlage für die Kostenverteilung vorgesehen werden. Die Kostentragung für die Systeme zur Alarmierung der Bevölkerung ist im BZG bereits heute geregelt. So sieht Artikel 71 Absatz 1 Buchstabe f vor, dass der Bund die Kosten für die Massnahmen gemäss Artikel 43 trägt. Artikel 43 Absatz 1 Buch- stabe a wiederum sieht vor, dass der Bund für die Sicherstellung der Systeme zur Alarmierung der Bevölkerung sorgt. Artikel 21 Absatz 1 AV sieht somit in Ausfüh- rung von Artikel 43 Absatz 1 Buchstabe a BZG vor, was der Begriff «Sicherstel- lung» im fraglichen Zusammenhang umfasst. Mit der Einfügung von Absatz 1bis wird hierfür eine explizite gesetzliche Grundlage geschaffen. Absatz 2 wird aufgrund der Einfügung von Absatz 1bis formal angepasst («Er» anstelle von «Der Bundesrat»).
Art. 58a Rechtsetzungsdelegation Der Bereich der Schutzräume und Anlagen (Schutzbauten, Art. 45 ff. BZG) ist in technischer Hinsicht sehr komplex, weshalb es zwingend ist, dass Einzelheiten durch das BABS als hierfür zuständige Fachstelle des Bundes geregelt werden können. Grundsätzlich sind solche Regelungen zwar nicht rechtsetzend, jedoch sind zumindest «Graubereiche» nicht auszuschliessen. Gemäss Artikel 48 Absatz 2 des Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetzes vom 21. März 199750 (RVOG) ist eine Übertragung von Rechtsetzungskompetenzen auf Gruppen und Ämter dann möglich, wenn ein Bundesgesetz dies erlaubt. Artikel 75 Absatz 2 BZG, gemäss
48 BBl 2013 2105
49 BBl 2013 2105, hier 2110 f.
50 SR 172.010
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welchem der Bundesrat dem BABS Rechtsetzungskompetenzen übertragen kann, sieht eine solche Ermächtigung zwar vor, ist jedoch nach Auffassung des BJ eine ungeeignete Grundlage, da er den heutigen Massstäben nicht mehr genüge. Deshalb soll mit dem neuen Artikel 58a BZG eine genügende gesetzliche Grundlage geschaf- fen werden, damit der Bundesrat dem BABS die genannten Rechtsetzungskompe- tenzen übertragen kann.
Art. 66b Abs. 1 Im Rahmen der genannten Änderung des BZG vom 27. September 2013 wurde eine Ergänzung von Artikel 66b verabschiedet, gemäss welcher in Streitigkeiten nicht vermögensrechtlicher Natur gegen letztinstanzliche kantonale Verfügungen beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde geführt werden kann. Von dieser Bestim- mung auszunehmen ist der Bereich des Aufgebotswesens. Der Begriff «Aufgebotswesen» umfasst neben den eigentlichen Aufgeboten zu einer Schutzdienstleistung auch Verschiebungen von Ausbildungsdiensten, Beurlaubun- gen von Einsätzen zugunsten der Gemeinschaft oder Instandstellungsarbeiten sowie Dispensationen. Letztere sind in der Zivilschutzgesetzgebung zurzeit nicht mehr vorgesehen, es ist aber nicht auszuschliessen, dass solche inskünftig wieder vorge- sehen werden könnten. Die Leistung von Schutzdienst ist eine nationale Pflicht, welche auf Artikel 61 Absatz 3 BV basiert. Insbesondere im Ereignisfall ist es zwingend, dass die Schutz- dienstpflichtigen einem Aufgebot ohne Verzögerung Folge leisten. Die Möglichkeit, dass oftmals zeitaufwändige Beschwerdeverfahren auf mehreren Ebenen zu durch- laufen sind, würde das Funktionieren des Zivilschutzes in Frage stellen. Eine Beschwerde auf Bundesebene soll daher ausgeschlossen werden.
Art. 72 Abs. 1 Einleitungssatz erster Satz sowie Abs. 1ter, 3 und 4 Abs. 1: Neu sollen nicht nur die Kantone, sondern auch das BABS Personendaten der Schutzdienstpflichtigen im PISA bearbeiten, weshalb das Zentrale Zivilschutzin- formationssystem (ZEZIS) nicht mehr benötigt werden wird und Artikel 72 Absatz 1 entsprechend anzupassen bzw. Absatz 1ter aufzuheben ist. Zudem wird nicht mehr von «Aufgaben nach diesem Gesetz» gesprochen, sondern auf die fraglichen BZG- Artikel verwiesen. Abs. 1ter: Damit das BABS die Kontrolle der Diensttage-Obergrenzen im PISA vornehmen kann (siehe Ausführungen zu Art. 28 Abs. 1 vorne), verabschiedeten die eidgenössischen Räte am 27. September 2013 ebenfalls die Einführung eines neuen Absatzes 1ter in Artikel 72 BZG. Mit der Anpassung von Absatz 1 ist Absatz 1ter aber obsolet geworden und kann deshalb wieder aufgehoben werden. Abs. 3: Neu sollen die Kantone die Kontrolle über die Schutzdienstpflichtigen im PISA führen (siehe Ausführungen zu Art. 28 Abs. 1 vorne). Hinsichtlich Aufbewah- rung der Daten des PISA sieht das MIG grundsätzlich eine Dauer von fünf Jahren vor. Damit für die Daten, welche die Kantone im PISA bearbeiten, eine einheitliche Aufbewahrungsfrist gilt, soll das BZG angepasst werden. Abs. 4: Die entsprechende Regelung ist in Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe f MIG bereits heute enthalten, da das BABS unter die Umschreibung «Zivilschutzbehörden der Kantone und des Bundes» fällt.
7030
Art. 75a Übertragung von Vollzugsaufgaben Will der Bund eine Vollzugsaufgabe nicht selber wahrnehmen und auf Dritte über- tragen, so bedarf es hierzu einer formell-gesetzlichen Grundlage (vgl. Art. 178 Abs. 3 BV). Damit das BABS als für den Zivilschutz zuständige Stelle des Bundes bei Bedarf Dritte, d. h. Organisationen und Personen des öffentlichen oder privaten Rechts, beim Vollzug des BZG und seiner Ausführungsbestimmungen beiziehen oder diesen Vollzugsaufgaben ganz übertragen kann, soll hierfür die gesetzliche Grundlage geschaffen werden.
Zivildienstgesetz Die nachstehenden Änderungen des Zivildienstgesetzes waren ursprünglich in der in Bearbeitung stehenden Botschaft zur Änderung des Zivildienstgesetzes enthalten, zu welcher der Bundesrat am 4. September 2013 die Vernehmlassung eröffnete. Zur klaren Trennung der Themen «Weiterentwicklung der Armee» und «Revision der Zivildienstgesetzgebung» und damit auch zur Sicherstellung der gleichzeitigen Änderung der Bestimmungen des Zivildienstgesetzes, die von der Weiterentwick- lung der Armee betroffen sind, wurden die entsprechenden Normen nun in diese Vorlage aufgenommen, während sie aus der anderen Vorlage gestrichen werden.
Art. 10 Beginn der Zivildienstpflicht Der bisherige Text von Artikel 10 wird neu zu dessen Absatz 1. Der neue Absatz 2 nimmt eine Klarstellung vor: Auch nach dem Ende der Militärdienstpflicht soll die Militärverwaltung die Pflicht zur sicheren Aufbewahrung und zur Instandhaltung der persönlichen Ausrüstung durchsetzen sowie die administrative Abwicklung der Entlassung und die Rückgabe der persönlichen Ausrüstung vornehmen können. Die Einzelheiten dazu sollen im MG (Art. 25, 112 und 122) und in dessen Ausführungs- verordnungen geregelt werden.
Art. 11 Abs. 2 Im MG wird die Dauer der Militärdienstpflicht flexibler gehandhabt und der Zeit- punkt der Entlassung ist für Personen, die noch keine Rekrutenschule bestanden haben und somit noch nicht in die Armee eingeteilt worden sind, nicht mehr an die Erreichung einer bestimmten Altersgrenze geknüpft. Entsprechend kann der Zeit- punkt der Entlassung aus der Zivildienstpflicht für Zivis, die noch nicht in der Armee eingeteilt worden sind, nicht gestützt auf die Bestimmungen des MG festge- legt werden. Für diese Fälle braucht es eine eigene Regel im ZDG (Abs. 2 Bst. a). Mit einer fixen Dauer der Zivildienstpflicht von 12 Jahren ab Beginn des Jahres, welches dem Jahr der rechtskräftigen Zulassung folgt, wird eine Lösung vorgeschla- gen, die nahe an der bisherigen Regel bleibt (Entlassung spätestens am Ende des Jahres, in dem die zivildienstpflichtige Person das 34. Altersjahr vollendet) und genügend Spielraum im Vollzug gibt. Für eine Möglichkeit, die maximale Dauer der Zivildienstpflicht zu erhöhen oder zu senken, gibt es keinen Anlass. Alle anderen Fälle lassen sich wie bisher durch analoge Anwendung der Bestimmungen über die Dauer der Militärdienstpflicht im MG beurteilen (Abs. 2 Bst. b).
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Art. 16c Bst. c Die genannten Angaben sind erforderlich zur Bestimmung des Zeitpunkts der ordentlichen Entlassung aus dem Zivildienst nach Artikel 11.
Gliederungstitel vor Art. 83c (Übergangsbestimmungen zur Änderung vom …) sowie Art. 83c (Anpassung der Dauer der ordentlichen Zivildienstleistungen) und 83d (Entlassung aus der Zivildienstpflicht) Der neue Artikel 83c übernimmt den Wortlaut des früheren Artikels 81, der sich anlässlich der letzten Reduktion der Anzahl der zu leistenden Militärdiensttage bewährt hat. Grundsätzlich soll nach Artikel 83d der Entlassungszeitpunkt für Zivis beibehalten werden, die vor dem Inkrafttreten der vorliegenden Revision des ZDG zum Zivil- dienst zugelassen worden sind (Abs. 1). Eine zusätzliche Regel zum Entlassungs- zeitpunkt, bedingt durch die Änderungen im MG, ist nur für Zivis erforderlich, die vor ihrer Zulassung zum Zivildienst nicht in die Armee eingeteilt oder Angehörige der Mannschaft oder Unteroffiziere waren (Abs. 2): Die Dauer ihrer Zivildienst- pflicht soll entsprechend der neuen Regel nach Artikel 11 Absatz 2 Buchstabe a auf maximal 12 Jahre begrenzt werden. So sind die «alten» Zivis den «neuen» gegen- über nicht benachteiligt und es bleibt ausreichend Zeit für den Vollzug, ohne dass neue Härtefälle entstehen. Vereinbarungen betreffend eine spätere Entlassung aus der Zivildienstpflicht, die zur Lösung von Härtefällen oder mit Blick auf Ausland- einsätze abgeschlossen wurden, gelten weiterhin (Abs. 2 zweiter Satz); die Betroffe- nen profitieren aber von der Herabsetzung der Anzahl der zu leistenden Zivildienst- tage. Absatz 3 ist erforderlich, um Begehren von Zivis abzuwehren, die über den Entlassungszeitpunkt hinaus Zivildienst leisten wollen, weil sie den einmal bezahl- ten Militärpflichtersatz nur rückerstattet erhalten, wenn sie sämtliche Zivildiensttage geleistet haben. Für freiwillige Zivildienstleistungen, die allein so begründet sind, bietet das ZDG keinen Raum. Die Zivis werden durch die Vollzugsstelle rechtzeitig auf diesen Umstand aufmerksam gemacht werden.
Bundesgesetz über die Militärversicherung
Art. 1a Abs. 1 Bst. b, d Ziff. 1, e und f Die Begriffe in diesen Bestimmungen stimmen teilweise nicht mehr mit jenen des Militärgesetzes und dessen Ausführungsbestimmungen überein und sind daher anzupassen, damit klar ist, was gemeint ist. Buchstabe f kann gestrichen werden, da aufgrund der schon länger bestehenden gemeinsamen Rekrutierung für Armee und Zivilschutz keine Einladungen der Zivilschutzstelle zur Teilnahme an der Einschrei- bung und Information zur Einteilung im Zivilschutz mehr erfolgen. Die bisher unter Buchstabe f erfassten Personen gehören nun zu den Personen nach Buchstabe d Ziffer 1. Der Kreis der Versicherten wird dadurch weder verkleinert noch vergrös- sert.
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Art. 3 Abs. 1 Für die bisherige Praxis der Militärversicherung, Angehörige der Armee auch für kurze Perioden zwischen zwei Ausbildungsdiensten zu versichern, soll die dafür notwendige rechtliche Grundlage geschaffen werden.
Art. 4 Abs. 4 Die Detailregelung soll dem Bundesrat überlassen werden, um allfälligen Bedürfnis- sen der Praxis rasch gerecht werden zu können, den Begriff der «Arbeitsunfähig- keit» allenfalls abweichend vom Sozialversicherungsrecht adäquat definieren zu können, da nicht genau dasselbe gemeint ist, und die Versicherungsleistungen den speziellen Umständen entsprechend anpassen zu können.
Erwerbsersatzgesetz
Art. 1a Abs. 1bis Neu sollen erwerbslose Armeeangehörige zwischen zwei Ausbildungsdiensten einen Entschädigungsanspruch nach dem EOG erhalten (vgl. Erläuterung zu Art. 30 Abs. 1 MG). Dieser Anspruch ist im EOG zu regeln. Der Anspruch auf die EO- Entschädigung für Militärdienstleistende ist in Artikel 1a Absatz 1 EOG geregelt. Lediglich besoldete Diensttage geben Anspruch auf die EO-Entschädigung. Mit der Ausrichtung eines Soldes nach Artikel 30 Absatz 1 MG wird demzufolge über die Anspruchsberechtigung entschieden. Wer AHV-rechtlich als selbstständig- oder nichterwerbstätig gilt, soll während dieser Zeit – trotz Soldberechtigung – vom Entschädigungsanspruch ausgeschlossen sein. Einer selbstständig erwerbenden Person ist es nämlich zwischen zwei Dienstleistungen zumutbar, ihre Erwerbstätig- keit wieder aufzunehmen. Eine nichterwerbstätige Person (z. B. vollzeitliche Haus- frauen und Hausmänner oder nichterwerbstätige Studierende), hat per se keinen Erwerbsausfall und soll deshalb keinen Anspruch auf die Erwerbsausfallsentschädi- gung haben.
Art. 9 Abs. 2bis Wer Militärdienst leistet oder eine andere Dienstpflicht erfüllt, hat Anspruch auf einen angemessenen Erwerbsersatz. Anspruch und Höhe der Erwerbsausfallsent- schädigung sind im Erwerbsersatzgesetz (EOG) geregelt. Danach haben Militär- dienstpflichtige, die eine Rekrutenschule absolvieren, während dieser Zeit lediglich Anspruch auf eine als Grundentschädigung bezeichnete Mindestentschädigung (Art. 9 Abs. 1 EOG). Dies gilt nach den gesetzlichen Bestimmungen auch für Durchdiener. Zivildienstleistende sind nach dem EOG während der Anzahl Tage, die eine Rekrutenschule dauern würde, entschädigungsmässig den Rekruten gleich- gestellt (Art. 9 Abs. 2 EOG). Mit der Zulassung von Personen zum Militärdienst für besondere Funktionen mit Auflagen wird eine neue Kategorie von Dienstleistenden geschaffen. Diese Personenkategorie absolviert keine Rekrutenschule im eigentli- chen Sinn. Der Anspruch auf Erwerbsersatz nach dem EOG ist für «militärdienst- tauglich nur für besondere Funktionen, mit Auflagen» nicht geregelt. Um eine entschädigungsmässige Besserstellung dieser Personenkategorie gegenüber den übrigen Dienstleistenden zu verhindern, wird der Entschädigungsanspruch von
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Personen, die als «militärdiensttauglich nur für besondere Funktionen, mit Aufla- gen» gelten, im EOG explizit geregelt. Das VBS rechnet jährlich mit der Zulassung von 100–150 solchen Personen. Dadurch werden jährlich ca. 39 000 zusätzliche Diensttage in der Militärverwaltung geleistet. Dies hat für die EO Mehrausgaben von jährlich rund 4 Millionen Franken zur Folge.
Art. 10a Grundentschädigung zwischen zwei Diensten Da die Ansätze des Erwerbsersatzes je nach Art des Dienstes unterschiedlich sein können, ist für den in Artikel 30 Absatz 1 zweiter Satz MG vorgesehenen Erwerbs- ersatz zwischen zwei Ausbildungsdiensten festzulegen, welcher Ansatz gelten soll. Der allenfalls höhere Ansatz des zweiten Dienstes soll erst ab Beginn desselben gelten, d.h. für die Überbrückungszeit gilt immer der Ansatz des ersten Dienstes.
Arbeitslosenversicherungsgesetz
Art. 13 Abs. 2 Bst. b Die bisherige Vorschrift zur Anrechnung der Militärdienste an die Beitragszeit, die Voraussetzung für einen Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung ist (vgl. Art. 8 Abs. 1 Bst. e des Arbeitslosenversicherungsgesetzes vom 25. Juni 198251), muss an die in der Regel kürzere Dauer der Wiederholungskurse von zwei Wochen angepasst werden.
2.2 Verordnung der Bundesversammlung
über die Verwaltung der Armee
Ingress Der Ingress ist den neuen Bestimmungen des Militärgesetzes anzupassen. So ist der Verweis auf Artikel 29 Absatz 2 MG zu präzisieren, hingegen Artikel 149 MG zu streichen.
Ersatz von Ausdrücken Das Bundesamt für Betriebe des Heeres wurde schon vor Jahren in die LBA über- führt. Die Revision der VBVA gibt die Gelegenheit, dies auch hier nachzuführen. Ebenso besteht das Oberkriegskommissariat nicht mehr. Dessen Aufgaben aus der VBVA werden heute vom Truppenrechnungswesen erledigt.
Art. 3 Abs. 2 Die Funktion der Kommissariatsoffiziere gibt es nicht mehr und die Fouriergehilfen, die den Fourieren bei der Truppenbuchhaltung unterstützen, heissen neu Truppen- buchhalter.
51 SR 837.0
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Art. 5 Abs. 2 Es gibt keine Fachbuchhaltungen mehr. Die Bestimmung kann daher aufgehoben werden.
Art. 7 Abs. 1 Im französischen Text wird die Formulierung präzisiert.
Art. 8 Für die Aufbewahrung der Truppenbuchhaltungen ist neu die LBA zuständig (siehe auch Ersatz von Ausdrücken). Neben der Buchhaltung als solcher sind auch die dazugehörigen Dokumente (Belege, Quittungen etc.) aufzubewahren. Die Aufbe- wahrungsfrist von fünf Jahren entspricht der heutigen Regelung und hat sich bewährt.
Art. 9 Abs. 4 Die Funktion der Kommissariatsoffiziere gibt es nicht mehr und ist daher zu strei- chen.
Art. 11 Abs. 1 und 2bis Infolge der Aufhebung von Artikel 18 (siehe unten) ist der entsprechende Vorbehalt zugunsten von Artikel 18 ebenfalls aufzuheben. Dafür ist angesichts des neuen Artikels 30 Absatz 1 zweiter Satz MG die Soldberechtigung für die entsprechende Zeit zu regeln, da das EOG nur für besoldete Tage einen Erwerbsersatz vorsieht. Das EOG regelt dann den Anspruch auf den Erwerbsersatz.
Art. 12 Ziff. 2 Einleitungssatz sowie Bst. a und h–j Angehörige der Armee, die vor einer sanitarischen Untersuchungskommission erscheinen müssen, haben meistens bereits Militärdienst geleistet und möchten im Allgemeinen weiterhin Militärdienst leisten. Es ist daher angezeigt, dass der Tag für das Erscheinen vor der sanitarischen Untersuchungskommission wie ein Diensttag besoldet wird. Dies umso mehr, als entsprechende Aufgebote zu einer psychologi- schen Untersuchung bereits heute besoldet werden. Die beiden Untersuchungen werden damit in ihren monetären Rechtsfolgen gleichgestellt. Die Liste der nicht soldberechtigten Personen ist entsprechend den Änderungen der Artikel 13, 59 und 65c MG anzupassen, da die Leistung von Erwerbsersatz direkt von der Soldzahlung abhängig ist. Die in den Buchstaben h-j genannten Personen erleiden keinen Erwerbsverlust, weshalb ihnen auch kein Erwerbsersatz zusteht. Folglich sind sie von der Soldzahlung auszunehmen. Personen nach Buchstaben h dürften zudem äusserst selten sein. Es dürfte sich vor allem um einzelne höhere Stabsoffiziere oder ausgewiesene Spezialisten handeln.
Art. 17 Abs. 2bis Für die Einsätze in der militärischen Friedensförderung werden heute befristete Arbeitsverträge auf der Basis der PVFMH ausgestellt. Daneben besteht rechtlich auch die Möglichkeit, solche Einsätze unter Anrechnung an die obligatorische
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Militärdienstpflicht zu leisten. In diesem Fall werden jedoch weder Lohn- noch Zulagenzahlungen geleistet. Vielmehr erhalten die betroffenen Angehörigen der Armee den Sold und die Erwerbsersatz-Leistungen, die ihnen auch bei einer Dienst- leistung im Inland zustehen. Analog werden Angehörige der Armee behandelt, die Assistenzdienst im Ausland leisten. Nicht vergütet werden diesen Angehörigen der Armee folglich die Zusatzkosten, die durch einen Einsatz im Ausland automatisch entstehen (z.B. Telekommunikation mit Angehörigen, Reisekosten bis zur Landes- grenze bei Urlaub, weitere Aufwendungen familiärer Natur). Dafür fehlte bisher eine Rechtsgrundlage. Diese soll nun geschaffen werden, um die Ungleichbehand- lung systemkonform zu beseitigen bzw. zu mildern. Die konkrete Ausgestaltung der Soldzulage soll, wie bei den anderen Soldzulagen, durch den Bundesrat geregelt werden.
Art. 18–19 (Funktionssold) Fachoffiziere erhalten neu eine Besoldung entsprechend dem Grad, den ein Offizier in derselben Funktion innehätte. Damit werden sie, wie es Artikel 104 Absatz 2 MG vorsieht, in ihren Rechten den entsprechenden Offizieren gleichgestellt. Artikel 18 kann daher aufgehoben werden. Die in Artikel 19 beschriebenen Einsätze finden nicht mehr statt. Entsprechend kann die Regelung aufgehoben werden.
Art. 24 Bst. a Angehörige der Armee, die am Vortag reisen müssen, um zur festgesetzten Einrü- ckungszeit antreten zu können, sind seit 2010 soldberechtigt und damit auch ver- pflegungsberechtigt. Die bisherige Ausnahmeregelung ist damit obsolet und kann aufgehoben werden.
Art. 29 Ziff. 2 und 4 Die Versorgungstruppen wurden aufgehoben. Entsprechend ist Ziffer 2 anzupassen. Die Vorsorge der Gemeinden wird nicht mehr praktiziert und soll daher aufgehoben werden.
Art. 37 Abs. 2 Die Territorialbrigaden bestehen nicht mehr. An ihre Stelle treten allein die Territo- rialdivisionen. Der Rechtstext ist entsprechend nachzuführen.
Art. 38 Abs. 2 und 3 erster Satz Diese Bestimmungen werden den geltenden Gradstrukturen angepasst. Materiell erfolgt keine Änderung.
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2.3 Bundesgesetz über die militärischen
Informationssysteme
Ersatz von Ausdrücken Anstelle verschiedener Bundesämter soll neu die Gruppe Verteidigung für diverse militärische Informationssysteme als Betreiberin und damit als Inhaberin der Daten- sammlungen verantwortlich zeichnen. Damit kann einerseits auf die dynamische Entwicklung der Amtsstrukturen der Gruppe Verteidigung reagiert werden, indem bei Restrukturierungen das Bundesgesetz über die militärischen Informationssyste- me (MIG) nicht ständig angepasst werden muss. Andererseits erlaubt die Bündelung der Verantwortung an einer Stelle eine zukunftsgerichtete Vereinheitlichung und Zusammenführung der militärischen Informationssysteme, was längerfristig Res- sourcen sparen wird. Im französischen Gesetzestext werden zudem zwei Begriffe im ganzen Erlass harmonisiert.
Art. 2a Bearbeitung biometrischer Daten In einem immer komplexer werdenden technischen Umfeld steigen auch die Anfor- derungen an die Sicherheit, insbesondere für die Zugangskontrolle beziehungsweise die eindeutige Identifikation und Verifikation der Zugangsberechtigten zu schüt- zenswerten Anlagen und Gebäuden des Bundes einerseits und zu Informationssys- temen und zur Informatikinfrastruktur andererseits. Deshalb soll Artikel 2a ergän- zend zu den Artikeln 57i ff. RVOG regeln, dass für die Zugangsberechtigung zu einem Informationssystem oder zur Benutzung der elektronischen Infrastruktur zwecks Verhinderung von Missbräuchen und damit zum Schutz von Personendaten und schützenswerten Informationen biometrische Daten zu Erkennungszwecken von Zugangsberechtigten erfasst werden dürfen. Mit Absatz 2 wird eine Delegations- norm geschaffen, die den Bundesrat beauftragt, die Kategorien von biometrischen Daten zu bestimmen, die für die Identifikation und Verifikation beim Zugang zu Anlagen, Informationssystemen und Infrastrukturen genutzt werden können. Im Rahmen des Verhältnismässigkeitsprinzips sollen hauptsächlich biometrische Erkennungssysteme wie der Venenscanner zur Anwendung kommen, die einerseits die eindeutige Identifikation und Verifikation zulassen, aber andererseits keine Rückschlüsse auf besonders schützenswerte Personendaten wie die Gesundheit zulassen. Daneben gilt es, für Systeme, mit denen nebst den biometrischen Zugangsdaten weitere besonders schützenswerte Personendaten bearbeitet werden, eine eigenständige formell-gesetzliche Grundlage zu schaffen. Dagegen reicht es bei den übrigen Systemen, mit welchen keine besonders schützenswerten Personendaten bearbeitet werden, für die Bearbeitung der biometrischen Identifikationsdaten der Zugangsberechtigten eine materielle Grundlage auf Verordnungsstufe zu schaffen.
2. Kapitel 1. Abschnitt (Art. 12–17)
Am 27. September 2013 verabschiedete das Parlament die Teilrevision des Bevölke- rungs- und Zivilschutzgesetzes BZG.52 Darin wird die Erweiterung des PISA auf den Zivilschutz vorgesehen, um dem Bund die Überwachung der gesetzlichen Diensttage-Obergrenzen im Zivilschutz zu ermöglichen. Die Kantone wünschen
52 Vgl. Botschaft zur Änderung des BZG vom 27. Februar 2013; BBl 2013 2105.
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zudem, die Zivilschutzkontrollführung mittelfristig vollständig in das PISA zu integrieren.53 Diesem Wunsch soll nachgekommen werden, sodass die Artikel 12 ff. MIG entsprechend zu ergänzen sind. Ungefähr ab 2016 soll die schrittweise Vollin- tegration der gesamten Zivilschutzkontrollführung (Gliederung des Zivilschutzes, Führung der Sollbestände, Personalplanung und Verwaltung, Einsätze, Ausbildung und Kurswesen) in das PISA realisiert werden.
Art. 13 Zweck Da die Kontrollführung der Schutzdienstpflichtigen im PISA wahrgenommen wer- den soll und die Daten für die Durchführung der Rekrutierung ebenfalls in diesem Informationssystem bearbeitet werden sollen, gilt es, die Zweckbestimmung neu zu formulieren. Nach Buchstabe f soll die Datenbearbeitung dazu dienen, Missbräuche der Erwerbs- ersatzordnung in der Armee und im Zivilschutz zu verhindern. Diese Erweiterung der Zweckbestimmung des PISA erfolgt in Umsetzung des Berichts der Geschäfts- prüfungskommission des Ständerates vom 28. Juni 201354 «Erwerbsersatzordnung: Unregelmässigkeiten bei der Abrechnung von freiwilligen Militärdienstleistungen». Bisher werden die Qualifikationen betreffend die Eignung für eine mögliche militä- rische Kaderposition auf Formularen erfasst und in Papierform weitergeleitet. Künf- tig sollen die Anwärterselektion und das Führen des Dienstetats auch elektronisch erfolgen (Bst. m). Integraler Bestandteil sind die entsprechenden Formulare des Qualifikations- und Mutationswesens in der Armee. Die elektronische Führung des Dienstetats dient einerseits der Datensicherheit und andererseits der Nachvollzieh- barkeit der Entscheide im Rahmen der Kaderselektion. Die Qualifikation von Kadermitgliedern soll während der ganzen Zeit ihrer Einteilung in der Armee bear- beitet werden können. Mit vorliegender Bestimmung soll im Gesetz nun noch die ausdrückliche Grundlage für die Bearbeitung der Daten im PISA geschaffen werden. Es sollen nicht mehr Daten bearbeitet werden als bisher mit den erwähnten Formula- ren.
Art. 14 Daten Durch die Zweckerweiterung des PISA wird der Katalog der bearbeiteten Daten im PISA entsprechend umfangreicher, was eine differenziertere Regelung in Artikel 14 notwendig macht. Die einzelnen Absätze regeln jeweils die Daten einer bestimmten Personengruppe. Im Rahmen der Rekrutierung und später vor Übertragung einer Funktion werden Angehörige der Armee einer Personensicherheitsprüfung unterzo- gen. Der Entscheid der Fachstelle Personensicherheitsprüfung bildet im Falle einer Risikoerklärung die Grundlage für einen temporären Aufgebotsstopp, einen Nicht- rekrutierungsentscheid, einen Entscheid über den Ausschluss aus der Armee oder eine Degradation. In der Folge muss der Entscheid der Fachstelle Personensicher- heitsprüfung ebenfalls im PISA bearbeitet werden können (Abs. 1 Bst. g). Milizrechnungsführerinnen und -führer (Fourier, Quartiermeister, Chef Kommissa- riatsdienst) von Truppenbuchhaltungen sind heute für die Verwaltung von Bundes- geldern in der Gesamthöhe von rund 45 Millionen Franken verantwortlich. Im
53 Vgl. dazu BBl 2013 2105, hier 2110 f.
54 BBl 2013 8749
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Rahmen der Kaderbeurteilung und später vor der Übertragung der Funktion sollen daher künftige Milizrechnungsführerinnen und -führer einer Truppenbuchhaltung auf ihre Vertrauenswürdigkeit hin überprüft werden. Die Rechtsgrundlage für eine solche Prüfung soll im Rahmen des Bundesgesetzes über die Informationssicherheit geschaffen werden. Der Entscheid bildet in der Folge die Grundlage für die Übertra- gung der Funktion. Bei einem Negativentscheid wird der oder dem Angehörigen der Armee eine andere Funktion übertragen oder sie oder er wird von der Aufgabe der Buchhaltungsführung entbunden. Im PISA sollen ausschliesslich das Prüfungsdatum sowie der Entscheid bearbeitet werden (Abs. 1 Bst. h). In den Artikeln 36 ff. MG wird der Rechtsschutz in nicht vermögensrechtlichen Angelegenheiten des Militärdienstes geregelt. Verfahrensunterlagen samt Dienstbe- schwerdeentscheiden und Entscheiden über die Tauglichkeit, die Nichtrekrutierung, die Degradation, den Ausschluss aus der Armee oder die Zulassung zur Weiteraus- bildung und Beförderung nach den Artikeln 21–24 MG und ähnlichen verwaltungs- rechtlichen Sanktionen sollen zwecks Nachvollziehbarkeit neu im PISA bearbeitet werden (Abs. 1 Bst. i und j). Obwohl die heutige Formulierung mit dem Begriff «Straftaten» auch laufende Strafverfahren umfasst, soll im MIG explizit darauf hingewiesen werden, dass auch Daten aus laufenden Strafverfahren, welche eine Selbst- oder Drittgefährdung impli- zieren, im PISA bearbeitet werden können. Damit wird der Armee gerade in Bezug auf Hinderungsgründe zur Überlassung der persönlichen Waffe oder der Leihwaffe nach Artikel 113 MG erst ermöglicht, frühzeitig Massnahmen wie einen Aufgebots- stopp zu verhängen, die persönliche Waffe und die Leihwaffe zu entziehen oder eine Personensicherheitsprüfung einzuleiten. Andererseits kann die Armee auch medizi- nische Hintergrunddaten des militärärztlichen Dienstes, die zur Abnahme oder zur Abrüstung (Schiessuntauglichkeit) der persönlichen Waffe oder der Leihwaffe führen, bearbeiten. Zudem sollen nicht nur Daten über die Abgabe und Rücknahme der persönlichen Waffe oder der Leihwaffe, sondern auch die Entscheide über die vorsorgliche Abnahme und den Entzug der persönlichen Waffe oder der Leihwaffe samt den Gründen, die zu diesen Entscheiden geführt haben, bearbeitet werden können. Gründe sind nicht nur ein hängiges Strafverfahren oder ein Strafurteil, sondern auch Anzeichen für einen drohenden Missbrauch der persönlichen Waffe oder der Leihwaffe auf eine Selbst- oder Drittgefährdung oder entsprechende Hin- weise. Die Bearbeitung der Entscheidgrundlagen ist insbesondere auch für den Vollzug der Abnahme notwendig. Gerade bei Personen, bei denen ein Hinweis auf eine Selbst- oder Drittgefährdung besteht, ist beim Vollzug besondere Vorsicht geboten (Abs. 1 Bst. m und n). Freiwillig gemeldete Daten (Abs. 1 Bst. k, Abs. 2 Bst. b und Abs. 3 Bst. g) sind beispielsweise Telefonnummern, E-Mail-Adressen oder Angaben zu besonderen zivilen Kenntnissen wie Sprachen oder speziellen Ausbildungen, aber auch Angaben zur Bankverbindung für die Auszahlung von Sold und Spesen. In Absatz 3 werden neu die Daten der Schutzdienstpflichtigen aufgenommen. Buch- stabe a entspricht in der Terminologie Absatz 1 Buchstabe a. Der Begriff «Leis- tungsprofil» umfasst also zum Beispiel Daten betreffend Grösse, Hebe-, Marsch- und Tragreduktion sowie Angaben darüber, ob die oder der betreffende Schutz- dienstpflichtige Brillen- oder Kontaktlinsenträger ist. Teile der Buchstaben b und d entsprechen Artikel 72 Absatz 1 Buchstabe b BZG. Die Buchstaben b und c entspre- chen Absatz 1 Buchstaben b und c. Die in Buchstabe h genannten Daten sollen nur
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dann im PISA geführt werden, wenn gestützt darauf ein Ausschluss aus dem Schutzdienst nach dem BZG erfolgt (vgl. Art. 17 Abs. 1 Bst. e E-MIG).
Art. 15 Abs. 1 Einleitungssatz und Bst. b sowie Abs. 2 und 3 Abs. 1 Einleitungssatz und Bst. b: Da das PISA auch den zuständigen Stellen des Zivilschutzes zur Verfügung stehen soll, muss es auch möglich sein, dass diese Stellen Daten beschaffen. Die Beschaffung beschränkt sich zudem nicht nur auf die Einwohnerregister. Mit Hinweis auf die Registerharmonisierung muss es auch möglich sein, diese Daten aus anderen vergleichbaren Registern der Kantone bezie- hen zu können. Abs. 2: Ausgetauscht werden nur Daten, die in den betroffenen Systemen geführt werden dürfen. Bst. a: Zwischen dem PISA und dem Veranstaltungsadministratorsystem (Art. 72 Abs. 1bis BZG) sollen insbesondere die Anlassdaten (Personalien, Dienstleistungen, Einteilung, Grad, Funktion und Ausbildung, Zusatzdaten, Zivilschutzausweis) ausgetauscht werden. Bst. b: Zwischen dem PISA und den kantonalen Rechnungsführungssystemen sollen insbesondere die Anlassdaten ausgetauscht werden. Zwischen dem PISA und den kantonalen Kontrollführungssystemen erfolgt eine Übermittlung sämtlicher Daten einseitig vom PISA in die genannten Systeme. Der Austausch zwischen dem PISA und den kantonalen Alarmierungssystemen erfolgt einseitig nur vom PISA in die genannten Systeme und umfasst insbesondere die Alarmierungsdaten (z. B. Persona- lien, Einheit/Formation, Grad und Funktion). Bst. c: Hier erfolgt der Austausch gegenseitig und betrifft insbesondere die Persona- lien. Abs. 3: Der Austausch mit dem zentralen Register der laufenden Leistungen der Zentralen Ausgleichskasse (Art. 71 Abs. 4 Bst. b AHVG) soll lediglich einseitig vom PISA in das genannte System erfolgen. Es sollen diejenigen Daten übermittelt werden, die zur Überprüfung der EO-Leistungen notwendig sind (insb. Personalien, Dienstleistungen, Einteilung, Grad und Funktion).
Art. 16 Abs. 1 Einleitungssatz, Bst. bbis, f und i, Abs. 2 Einleitungssatz, Bst. a Ziff. 2 und Bst. b, Abs. 3 Einleitungssatz und Bst. c sowie Abs. 4 Die Rekrutierung ist ein militärisches Kommando, das seinerseits Bestandteil des Personellen der Armee ist. Die Präzisierung dient ausschliesslich der Transparenz (Abs. 1 Bst. bbis). Die eigentliche Kontrollführung der Schutzdienstpflichtigen erfolgt wie bis anhin bei den Kantonen. Neu erfolgt die Zivilschutzkontrollführung jedoch zentral im PISA. Dazu wird den zuständigen Stellen von Bund und Kantonen der Zugriff im Abrufverfahren gewährt (Abs. 1 Bst. f). Der Militärversicherung soll für die Behandlung von Versicherungsfällen der zeitverzugslose, aber eingeschränk- te Onlinezugriff auf die Daten des PISA ermöglicht werden (Abs. 1 Bst. h). Indem nur zwei bestimmten und personensicherheitsgeprüften Personen der Militärversi- cherung der Zugriff gewährt wird, können die Risiken von unrechtmässigen Zugrif- fen oder Datenverlusten minimiert werden. In der Folge kann Artikel 16 Absatz 2 Buchstabe b aufgehoben werden.
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Der Querverweis zum Strafgesetzbuch in Absatz 3 ist überholt und folglich anzu- passen.
Art. 17 Abs. 1 Bst. a und e, Abs. 3, 4bis und 5 Für die Aufbewahrung der Daten von Schutzdienstpflichtigen sollen dieselben Fristen gelten wie bereits für die Daten der Militärdienstpflichtigen. Neu ist Arti- kel 17 Absatz 1 Buchstabe e, da Schutzdienstpflichtige, die zu einer Freiheits- oder Geldstrafe von mindestens 30 Tagessätzen verurteilt werden, nach Artikel 21 BZG vom Schutzdienst ausgeschlossen werden.
Art. 25 Einleitungssatz Im französischen Text wird der Einleitungssatz an die Formulierung ähnlicher Bestimmungen angepasst.
Art. 28 Abs. 1 Bst. e und Abs. 2 Bst. d Der Militärversicherung soll für die Bearbeitung von Versicherungsfällen der Onli- nezugriff auf sämtliche sanitätsdienstlichen Daten des Medizinischen Informations- systems der Armee (MEDISA) ermöglicht werden. Eine Einschränkung des Zugriffs auf bei der Militärversicherung hängige Fälle ist mit grossem personellem Aufwand verbunden. Indem lediglich zwei ausgewählten und personensicherheitsgeprüften Personen der Militärversicherung ein Zugriff im Abrufverfahren gewährt wird, können die Risiken von unrechtmässigen Zugriffen oder Datenverlusten minimiert werden. In der Folge kann Artikel 28 Absatz 2 Buchstabe d aufgehoben werden.
Art. 29 Abs. 1 und 2 Die Daten im MEDISA sollen neu, in Analogie zu Artikel 40 Absatz 2 der Verord- nung vom 26. Oktober 201155 über den Schutz von Personendaten des Bundesper- sonals (BPDV), während 40 Jahren nach der Entlassung aus der Militärdienstpflicht aufbewahrt werden dürfen, längstens jedoch bis die Betroffenen das 80. Lebensjahr vollendet haben. Die sanitätsdienstlichen Daten weisen auch für die Behandlung im Zivilleben nach Jahren noch einen grossen Referenzwert auf. Mit der Verlängerung der Aufbewahrungsdauer soll sichergestellt werden, dass über sanitätsdienstliche Daten, die im Zusammenhang mit der Militär- oder Zivildienstpflicht erhoben wur- den, Auskunft erteilt werden kann. Dies ist insbesondere im Zusammenhang mit allfälligen Spätfolgen von Unfällen oder Krankheiten von Bedeutung. Bei den Daten kann es sich sowohl um Angaben zu Vorfällen handeln, die sich während eines Militär- oder Zivildienstes ereignen, als auch um Angaben zu Vorfällen ausserhalb einer Dienstleistung.
Art. 37 Einleitungssatz und Art. 43 Einleitungssatz Im französischen Text wird der Einleitungssatz an die Formulierung ähnlicher Bestimmungen angepasst.
55 SR 172.220.111.4
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Art. 46 Abs. 1 Bei den im Informationssystem Flugmedizin (MEDIS LW) bearbeiteten Daten handelt es sich um spezifische flugmedizinische und flugpsychologische Daten, die als besonders schützenswerte Daten zu qualifizieren sind. Im MEDIS LW werden zudem Daten von Zivilpersonen, sprich von Anwärterinnen und Anwärtern, sowie Eignungsabklärungsdaten für zivile Pilotinnen und Piloten sowie Flugverkehrsleite- rinnen und -leiter bearbeitet. Die Zugriffsberechtigung wird in der Praxis bisher auf das absolut notwendige Minimum beschränkt. Diesem Umstand soll mit einer Kann- Regelung Rechnung getragen werden. Damit soll klar zum Ausdruck gebracht werden, dass der Datenzugriff im Abrufverfahren den Berechtigten gewährt werden kann, nicht aber gewährt werden muss. Auch wenn das MEDIS LW in das FIS LW integriert würde, bliebe ein restriktiver Zugriff bestehen.
Art. 47 Abs. 2 Daten von Personen im Flugdienst und von militärdienstpflichtigen Personen sollen neu, in Analogie zu Artikel 40 Absatz 2 BPDV, während 40 Jahren nach der Entlas- sung aus dem Flugdienst aufbewahrt werden dürfen, längstens jedoch bis die Betrof- fenen 80. Lebensjahr vollendet haben. Im Übrigen sei auf die Erläuterungen zu Artikel 29 Absätze 1 und 2 verwiesen.
Art. 49 (Zweck), 50 (Daten), 52 (Datenbekanntgabe) und 53 Abs. 2 Nach der Evaluation der Anwärterinnen und Anwärter für das Armee-Aufklärungs- detachement geht es darum, mit Hilfe der im Informationssystem Evaluation Armee- Aufklärungsdetachement (EAAD) bearbeiteten Daten sowie denjenigen des MEDIS LW zu entscheiden, wer welchen Einsatz leistet. Mit der Konkretisierung der gel- tenden Regelungen soll transparent gemacht werden, dass die bei der Evaluation aufwändig erhobenen Daten auch im Hinblick auf mögliche Einsätze bearbeitet werden können. Zudem werden von für Spezialeinsätze zugezogenen, einzelnen Spezialistinnen und Spezialisten aus dem Kommando Spezialkräfte entsprechende Daten in EAAD bearbeitet.
Art. 61 Einleitungssatz Im französischen Text wird der Einleitungssatz an die Formulierung ähnlicher Bestimmungen angepasst.
Art. 62 Bst. gbis Das Projekt des Informationssystems Karriere- und Einsatzplanung KEP nach Arti- kel 96 ff. MIG wurde eingestellt beziehungsweise der Teil Kaderentwicklung in das Informationssystem Personal Verteidigung (IPV) integriert. Im IPV werden in der Folge zusätzlich die im neuen Buchstaben gbis aufzunehmenden Daten bearbeitet.
3. Kapitel 2. Abschnitt (Art. 78–83)
Die Bearbeitung von Daten im Rahmen der militärischen Kontrollführung erfolgt heute einerseits über das PISA und andererseits über das Informationssystem Kom- mandantenbüro (MIL Office). Mittlerweilen ist der Datenaustausch zwischen dem PISA und dem MIL Office technisch so weit gediehen, dass der Betrieb des Infor-
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mationssystems Kontrolle der Angehörigen der Armee (AdA-Kontrolle) für den Datenaustausch im Sinne der Datenauslagerung und Datenrücklagerung obsolet geworden ist. Der Betrieb der AdA-Kontrolle wird in der Folge eingestellt. Damit kann die Grundlage dafür aufgehoben werden.
Art. 85 Einleitungssatz, Bst. d und f–h, Art. 86 Einleitungssatz, Bst. b, f und g sowie Art. 89 (Datenaufbewahrung) Da die aktuelle Kurzbezeichnung Mil Office des Informationssystems Kommandan- tenbüro ein urheberrechtlicher geschützter Name ist, muss die Kurzbezeichnung in MIL Office umbenannt werden. Neu soll auch die Strafkontrolle, welche die Trup- penkommandanten im Bereich des Disziplinarwesens nach Artikel 205 des Militär- strafgesetzes vom 13. Juni 192756 zu führen haben, explizit im MIG verankert werden. Die Aufbewahrungsdauer der Daten im MIL Office soll derjenigen der im PISA bearbeiteten Daten entsprechen.
Art. 91 Einleitungssatz und Bst. a, Art. 92 Einleitungssatz und Bst. f sowie Art. 94 (Datenbekanntgabe) Das Informationssystem Kompetenzmanagement (ISKM) wird nicht nur bei der eigentlichen Kaderentwicklung angewendet, sondern auch bei der Personalentwick- lung. Für alle in der Zweckbestimmung festgehaltenen Aufgaben ist vorab das Management von Kompetenzen ausschlaggebend. Der neue Oberbegriff Kompe- tenzmanagement umfasst in der Folge alle in Artikel 91 aufgeführten Aufgaben. Die begriffliche Anpassung entspricht der heute im Personalmanagement verwendeten Terminologie. Die Bestimmungen zum ISKM sind entsprechend zu ergänzen.
3. Kapitel 5. Abschnitt (Art. 96–101)
Das Informationssystem Karriere- und Einsatzplanung KEP wurde von der Gruppe Verteidigung als Projekt für das Heer entwickelt. Der Versuchsbetrieb wurde Ende Oktober 2010 eingestellt und der Teil Kaderentwicklung wurde ins Informationssys- tem Personal Verteidigung (IPV) integriert. In der Folge können die Artikel 96–101 ersatzlos aufgehoben werden.
Betreffend die Änderungen der Artikel 102, 108 und 112 sei auf die Erläuterungen zu «Ersatz von Ausdrücken» verwiesen.
Gliederungstitel vor Art. 126 sowie Art. 126 (Verantwortliches Organ) Das bisher von der Gruppe Verteidigung betriebene Informationssystem Ausbil- dungskontrolle (Open Control), das dem Heer und der Luftwaffe zur Verfügung gestellt wurde, wird durch das Informationssystem Ausbildungsmanagement (LMS VBS) ersetzt. Damit wird eine punktuelle Anpassung der Artikel 126 ff. notwendig. Das LMS VBS soll sowohl sämtlichen Angehörigen der Armee als auch den Mitar- beitenden des VBS als webbasierte Onlinelernplattform (E-Learning) zur Verfügung stehen. Die Plattform ermöglicht es, individuell Lerninhalte zu erarbeiten, Tests zu absolvieren und sich für angebotene Präsenzkurse anzumelden. Die Ausbildnerinnen
56 SR 321.0
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und Ausbildner in Armee und Verwaltung werden mit diesem System erheblich entlastet: Theorielektionen können online absolviert werden, Korrekturarbeiten fallen weg, Hausaufgaben sind online verfügbar und die Schülerinnen und Schüler haben die Möglichkeit, weitergehenden Stoff selbstständig zu erarbeiten. Somit steht den Ausbildnerinnen und Ausbildnern mehr Zeit für die Vorbereitung der prakti- schen Ausbildung zur Verfügung.
Art. 127 Einleitungssatz sowie Bst. f und g In der Armee wird E-Learning als Methode mit Lektionen und Testmöglichkeiten flächendeckend eingeführt. Sowohl Angehörige der Armee als auch Angestellte des VBS sollen das LMS VBS zum individuellen Lernen oder zum Lernen in Klassen und Gruppen und zum Wissensaustausch nutzen können. Den Ausbildungs- und Führungsverantwortlichen liefert das LMS VBS im Gegenzug die notwendigen Ausbildungsresultate für die Ausbildungskontrolle.
Art. 128 Einleitungssatz sowie Bst. b und e Die Sprachkenntnisse werden nicht erfasst, hingegen werden die Daten der Ange- stellten des VBS, deren Personalien (Name, Vorname, AHV-Versichertennummer, Personalnummer usw.) und Funktion in der Verwaltungseinheit sowie die Daten über die Fähigkeiten der Angestellten und der Angehörigen der Armee im LMS VBS bearbeitet. Unter den Fähigkeiten werden, ohne differenzierte Angaben zu einzelnen Inhalten und Resultaten, die absolvierten Lernbausteine (Ausbildungs- module und Tests) zusammenfassend aufgeführt.
Art. 129 Einleitungssatz sowie Bst. b und d Die Daten sollen die Identifikation der betroffenen Personen und die Aktualisierung dieser Daten (Einteilung, Grad etc.) sicherstellen. Grundsätzlich registriert sich jede betroffene Person im LMS VBS mit einem eigenen Benutzernamen und Passwort und kann alsdann sowohl über das Intranet wie auch über das Internet auf die eigene Lernumgebung zugreifen. Gerade für die personenbezogene Erfassung der Ausbil- dungsvorgaben, für die Planung und Durchführung der Ausbildung und die Steue- rung der Ausbildungsprozesse sowie die Ausbildungskontrolle sind Grunddaten zusätzlich von den Verwaltungseinheiten beziehungsweise den Vorgesetzten und den militärischen Kommandos zu beschaffen.
Art. 130 Abs. 1 Einleitungssatz und Bst. c Die Ausbildungsresultate dienen der Ausbildungskontrolle und der Ausbildungsfüh- rung. Zugriff auf die Daten haben nebst den betroffenen Personen lediglich die jeweils zuständigen Ausbildungsverantwortlichen in Armee und Verwaltung. Sie erhalten durch das LMS VBS die dazu nötigen Online-Zugriffsrechte.
Art. 131 Datenaufbewahrung Das LMS VBS steht sowohl den Angehörigen der Armee als auch den Angestellten des VBS zur Verfügung. Die darin bearbeiteten Daten von Angehörigen der Armee werden wie bisher bis zur Entlassung aus der Militärdienstpflicht aufbewahrt, die- jenigen der Angestellten des VBS bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses.
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Eine länger dauernde Aufbewahrung von einzelnen Testergebnissen erfolgt, sofern gesetzlich vorgesehen, in anderen militärischen Informationssystemen.
Gliederungstitel vor Art. 143a sowie Art. 143a–143f (Informationssystem Fliegerische Aus- und Weiterbildung) Nach Artikel 103a des Luftfahrtgesetzes vom 21. Dezember 194857 unterstützt der Bund die Aus- und Weiterbildung von Anwärterinnen und Anwärtern, die als Mili- tärpilotin oder Militärpilot, Berufspilotin oder Berufspilot, Fluglehrerin oder Flug- lehrer oder Fernspäherin/Fallschirmaufklärerin oder Fernspäher/Fallschirmaufklärer in Betracht kommen. Unter der Bezeichnung SPHAIR wurde diese Aufgabe ursprünglich vom Eidgenös- sischen Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation wahrge- nommen, im Rahmen des Entlastungsprogramms 03 aber ins VBS verschoben.58 Das SPHAIR untersteht der Aufsicht durch eine ausserparlamentarische Kommissi- on.59 2011 wurde in der Folge die Datenbank SPHAIR im Rahmen des Projekts «Sphairi» von einem zivilen Server zur FUB migriert mit dem Zweck, die Datensi- cherheit zu erhöhen. Das Informationssystem Fliegerische Aus- und Weiterbildung (SPHAIR-Expert) verfügt über Datenschutzbestimmungen in der Verordnung vom 16. Dezember
200960 über die militärischen Informationssysteme (MIV). Aufgrund der daten-
schutzrechtlichen Anforderungen soll nun das SPHAIR-Expert zusätzlich auf for- mell-gesetzlicher Ebene im MIG verankert werden. Das SPHAIR dient dazu, die Eignung von Interessentinnen und Interessenten für eine Piloten- oder Fallschirm- aufklärerausbildung festzustellen. Jede interessierte Schweizer Bürgerin und jeder interessierte Schweizer Bürger kann sich ab dem 16. Altersjahr bei SPHAIR-Expert registrieren lassen und damit selbstständig den Eignungsprozess als Kandidatin oder Kandidat für eine Piloten- oder Fallschirmausbildung initialisieren. Insbesondere kann sie oder er im SPHAIR selber Kurse buchen, ihre oder seine persönlichen Daten (Personalien, Adresse, AHV-Versichertennummer, Staatsangehörigkeit, Geburtsort und -datum, Sprachkenntnisse, Grad, Zivilstand, Lebenslauf, Interessen, medizinische Angaben) erfassen, teilweise mutieren und seine Testresultate einse- hen. Den Selektionsentscheid erhalten die betreffenden Personen durch die Luftwaf- fe via SPHAIR-Expert mitgeteilt. An die potenziellen Pilotinnen und Piloten sowie Fallschirmaufklärerinnen und Fallschirmaufklärer werden hohe medizinische Anforderungen gestellt. Diese sind zugleich Ausschlusskriterien für die Selektion und die Ausbildung. In der Folge müssen die dazu notwendigen Daten bearbeitet werden können. Mit SPHAIR- Expert werden die Daten zu Kursen und Prüfungen bis hin zu den Resultaten und Selektionsentscheiden bearbeitet. Die Luftwaffe gibt Flugschulen oder Luftfahrtge- sellschaften wie der SWISS Informationen, ob ein Kurs bestanden wurde, nur mit Einverständnis der betreffenden Person bekannt. Dritte haben keinen Zugriff auf die
57 SR 748.0
58 Vgl. Beratung des Bundesgesetzes über das Entlastungsprogramm 2003 vom
19. Dezember 2003, Amtliches Bulletin der Bundesversammlung, Herbstsession 2003, S. 1696 ff. 59 Vgl. Anhang 2 Ziff. 1.2 der Regierungs- und Verwaltungsorganisationsverordnung vom 25. November 1998 (SR 172.010.1). 60 SR 510.911
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Daten des SPHAIR-Expert. Im Berechtigungskonzept des SPHAIR-Expert wird geregelt, welche der verschiedenen zuständigen Stellen über welche Datenbearbei- tungsrechte verfügt.
Art. 163 Einleitungssatz Im französischen Text wird der Einleitungssatz an die Formulierung ähnlicher Bestimmungen angepasst.
Gliederungstitel vor Art. 167a sowie Art. 167a–167f (Journal- und Rapportsystem der Militärischen Sicherheit) Nach Artikel 100 Absatz 1 Buchstaben a und c MG nehmen die für die militärische Sicherheit zuständigen Stellen die kriminal- und sicherheitspolizeilichen Aufgaben im Armeebereich wahr und beurteilen die militärische Sicherheitslage. Gemäss Artikel 100 Absatz 2 MG sind sie befugt, Personendaten, einschliesslich besonders schützenswerte Personendaten und Persönlichkeitsprofile, zu bearbeiten, soweit und solange es ihre Aufgaben erfordern. Für die Erfüllung ihrer kriminal- und sicher- heitspolizeilichen Aufgabe im Armeebereich benötigt die Militärische Sicherheit das Journal- und Rapportierungssystem der Militärischen Sicherheit (JORASYS). Die- ses verfügt über Datenschutzbestimmungen in der MIV und soll nun infolge der datenschutzrechtlichen Anforderungen zusätzlich auf formell-gesetzlicher Ebene im MIG verankert werden. Im Journal werden die eingegangen Mitteilungen (Telefone, Fax, E-Mail) erfasst und die daraus folgenden Aufträge an die Mitarbeitenden der Militärpolizei fest- gehalten. Im Rapportierungssystem halten die Angehörigen der Territorialen Mili- tärpolizei (Ter MP) ihre Tätigkeit fest. Die rapportierten Daten werden für Diszipli- nar- und Strafverfahren von Truppenkommandanten und der Militärjustiz benötigt. Da in speziellen Fällen auch ausländische Personen einem militärstrafrechtlichen Verfahren unterstehen können (vgl. Art. 3 und 7 Militärstrafgesetz), ist im JORASYS auch die Staatsangehörigkeit der betroffenen Personen aufzunehmen. Sie werden zudem in anonymisierter Form zur Darstellung der militärischen Sicherheits- lage, die neben einem armeeweiten Lagebild auch Trends im Bereich der sicher- heitsrelevanten Ereignisse zugunsten der Armeeführung aufzeigen soll, bearbeitet. Mit dem JORASYS können die Tätigkeiten der Ter MP festgehalten und nachvoll- zogen werden. Mitarbeitende der Ter MP können nur auf die Daten ihrer Militärpo- lizei-Region zugreifen; die Zugriffe auf die Daten werden protokolliert. Einzig Mitarbeitende der Einsatzzentrale des Kommandos Militärpolizei und die Personen, die mit der Beurteilung der militärischen Sicherheitslage und insbesondere dem Eigenschutz der Armee beauftragt sind, haben Zugriff auf die gesamten Daten. Die anderen Mitarbeitenden der Militärischen Sicherheit, inklusive Führung, haben keinen Zugriff auf das JORASYS. Das Oberauditorat und die Organe der Militärjus- tiz haben ebenfalls keinen Zugriff auf das JORASYS. Das JORASYS dient einzig der Aufgabenerfüllung der Militärpolizeiorgane und den Aufgaben im Rahmen des Eigenschutzes der Armee. Im JORASYS werden keine nachrichtendienstlichen Einträge gemacht. Daten daraus dienen in anonymisierter Form lediglich als Grund- lage für die Darstellung der militärischen Sicherheitslage.
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Art. 175 Einleitungssatz Im französischen Text wird der Einleitungssatz an die Formulierung ähnlicher Bestimmungen angepasst.
Gliederungstitel vor Art. 179a sowie Art. 179a–179f (Informationssystem integrierte Ressourcenbewirtschaftung) Die historisch gewachsene IKT-Systemlandschaft in der Gruppe Verteidigung mit vielen Schnittstellen soll vereinfacht werden. Diverse heute betriebene Informations- systeme sollen in den nächsten Jahren ausser Betrieb gestellt werden. Ziel ist, nebst Logistik- und Finanzdaten auch Personendaten nur noch in wenigen Informations- systemen zu bearbeiten und damit die integrierte Bewirtschaftung aller Ressourcen- bereiche (Logistik, Finanzen und Personal) für die Planung und Führung von Armee und Verwaltung zu erleichtern. Das Informationssystem integrierte Ressourcenbe- wirtschaftung (PSN) verfügt über Datenschutzbestimmungen in der MIV. Aufgrund der datenschutzrechtlichen Anforderungen, soll nun das PSN zusätzlich auf formell- gesetzlicher Ebene im MIG verankert werden. Systematik und Inhalte der Artikel 179a–179f entsprechen der Regelung der anderen Informationssysteme im MIG. Im PSN werden insbesondere auch Daten betreffend die Abgabe, die Rücknahme, die Hinterlegung, die (vorsorgliche) Abnahme, den Entzug von persönlichen Waffen und Leihwaffen und die Abgabe zu Eigentum von persönlichen Waffen bearbeitet. Zusammen mit den ebenfalls bearbeiteten Meldun- gen der Zentralstelle Waffen über Stellungspflichtige oder Angehörige der Armee, denen von den zivilen Behörden das Recht, eine Waffe zu erwerben oder zu besit- zen, verweigert oder entzogen wurde, soll insbesondere sichergestellt werden, dass unberechtigten Personen keine Waffe abgegeben wird. Das elektronische Personal- dossier Verteidigung beinhaltet alle personenbezogenen Daten, die aus rechtlicher oder fachtechnischer Sicht für ein rechtmässiges, professionelles, effizientes und effektives Personalmanagement erforderlich sind. Es handelt sich um die Daten nach den Artikeln 27b und 27c des Bundespersonalgesetzes vom 24. März61 2000. Die elektronische Personalakte ist eine Voraussetzung für die Modernisierung der Perso- nalarbeit. Dritte im Sinne von Artikel 179d Buchstabe b sind beispielsweise Versicherungen oder Feuerwehren, bei denen die notwendigen Daten etwa für eine Schadenregulie- rung beschafft werden. Im Rahmen des Bundesgesetzes über Verbesserungen beim Informationsaustausch zwischen Behörden im Umgang mit Waffen62 werden zurzeit zwecks Bekämpfung des Waffenmissbrauchs auch das MG, das MIG und das Waffengesetz vom 20. Juni
199763 (WG) angepasst. Die Anpassungen bezwecken unter anderem Verbesserun-
gen beim Informationsaustausch zwischen zivilen und militärischen Behörden. In Ergänzung dazu gilt es, mit der vorliegenden Änderung des MIG zusätzlich die formell-gesetzliche Grundlage für das PSN zu schaffen. Weder die Zentralstelle Waffen noch die betreffenden zuständigen kantonalen Behörden können im Abruf- verfahren direkt auf die Daten des PSN zugreifen. Die rasche Auskunftserteilung wird über eine für die Straf- und Strafvollzugsbehörden rund um die Uhr erreichbare
61 SR 172.220.1
62 BBl 2014 347
63 SR 514.54
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Einsatzzentrale in der Gruppe Verteidigung sichergestellt. Damit erhalten die Straf- und Strafvollzugsbehörden rechtzeitig vor dem Auslösen allenfalls notwendiger Massnahmen Kenntnis darüber, ob eine Person über eine persönliche Waffe oder eine Leihwaffe der Armee verfügt. Der Zentralstelle Waffen werden schliesslich regelmässig die Daten von Angehörigen der Armee bekanntgegeben, die nach Erfül- lung ihrer Dienstleistungspflicht ihre persönliche Waffe zu Eigentum erwerben. Die Aufbewahrungsdauer der Daten wird im Hinblick auf die Datenquellen und die Bearbeitungszwecke entsprechend differenziert geregelt (Art. 179f).
Gliederungstitel vor Art. 179g sowie Art. 179g–179l (Informationssystem Vereins- und Verbandsadministration) Das Informationssystem Vereins- und Verbandsadministration (VVAdmin) wurde entwickelt, um den Bereich Schiesswesen ausser Dienst einfacher verwalten zu können. Das VVAdmin verfügt über Datenschutzbestimmungen in der MIV. Auf- grund der datenschutzrechtlichen Anforderungen soll nun das VVAdmin auf for- mell-gesetzlicher Ebene im MIG verankert werden. Die Regelung im Gesetz ändert am Schiesswesen ausser Dienst inhaltlich nichts. Der Bund ist dafür zuständig, gesetzlich vorgesehene Bundesübungen sowie weitere Schiesstätigkeiten ausser Dienst durchzuführen, zu kontrollieren und Entschädigun- gen zu sprechen. Schiessen im Rahmen der ausserdienstlichen Schiesspflicht werden jedoch nach Artikel 63 MG dezentral von den anerkannten Schiessvereinen organi- siert und durchgeführt. Zur Administration dieser Schiesstätigkeiten bedarf der Bund einer Datenbank. Die Datenbank wird den von den kantonalen Militärbehörden anerkannten Schiessvereinen, den vom VBS anerkannten Landesschützenverbänden sowie den Stellen, die Aufgaben im Bereich des Schiesswesens ausser Dienst wahr- nehmen, für die Wahrnehmung dieser Aufgaben zur Verfügung gestellt. Für die Verwaltung der lizenzierten Sportschützinnen und -schützen durch die Schiessverei- ne betreibt dagegen der Schweizerische Schiesssportverband ein eigenes, vom VVAdmin unabhängiges Informationssystem. Den amtlichen Stellen dient das VVAdmin zur Kontrolle der Schiesspflicht von schiesspflichtigen Angehörigen der Armee, zur Kontrolle der abgegebenen Waffen und Munition sowie zur Abrechnung von Bundesleistungen. Das VVAdmin dient nebst der Überprüfung der Erfüllung der gesetzlichen Schiesspflicht auch der Kon- trolle der Berechtigung zur Teilnahme an Schiesskursen. Das VVAdmin enthält die Daten, die für die Planung, Durchführung und Kontrolle von Schiessen im Interesse der Landesverteidigung unerlässlich sind. Zudem werden Daten bearbeitet, die zur Ausrichtung von Bundesleistungen an die anerkannten Schiessvereine und zu deren Kontrolle erforderlich sind. Weiter wird vermerkt, ob eine Einschränkung für den Bezug einer persönliche Waffe oder Leihwaffe vorliegt. Damit kann ausgeschlossen werden, dass sich eine Schützin oder ein Schütze, unab- hängig davon, ob sie oder er der Armee angehört oder nicht, für einen Schiesskurs, anmeldet, obwohl ihr oder ihm kein Waffenerwerbsschein ausgestellt oder die persönliche Waffe vorsorglich oder definitiv abgenommen wurde. Die 23 zuständi- gen eidgenössischen Schiessoffiziere können jederzeit feststellen, ob eine Schützin oder ein Schütze zur Teilnahme berechtigt ist und ob sie oder er eine persönliche Waffe oder eine Leihwaffe auf sich tragen darf. Lese- und Bearbeitungsrechte werden aufgabenbezogen erteilt. Damit trägt das VVAdmin auch zur Verhinderung von Missbräuchen im ausserdienstlichen Schiesswesen bei.
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Nach Artikel 179l Absatz 1 werden die Daten im VVAdmin zwei Jahre nach dem Ereignis, das die Schiesstätigkeit beendet, gelöscht. Diese Zweijahresfrist wird benötigt, um gerade im sensiblen Bereich der Abgabe von Leihwaffen die Kontrolle garantieren zu können. Wo kein solches letztes Ereignis eintreten kann, werden die Daten fünf Jahre nach dem letzten Eintrag gelöscht.
Koordination mit dem Bundesgesetz vom …64 über Verbesserungen beim Informationsaustausch zwischen Behörden im Umgang mit Waffen Der vorliegende Gesetzesentwurf ist mit dem Bundesgesetz über Verbesserungen beim Informationsaustausch zwischen Behörden im Umgang mit Waffen abgegli- chen. Tritt das Bundesgesetz über Verbesserungen beim Informationsaustausch zwischen Behörden im Umgang mit Waffen nach dieser Vorlage oder gleichzeitig mit ihr in Kraft, so gilt bei einer Änderung derselben Bestimmung in beiden Erlas- sen die Fassung nach dieser Vorlage. In Bezug auf die Revision von Artikel 113 MG gilt: Tritt das Bundesgesetz über Verbesserungen beim Informationsaustausch zwischen Behörden im Umgang mit Waffen nach dem vorliegenden Gesetzesent- wurf in Kraft, so ist die Revision dieses Artikels in die vorliegende Revision des MG aufzunehmen.
2.4 Armeeorganisation
Die Inhalte der AO sollen wieder vollumfänglich im Militärgesetz aufgenommen werden. Dadurch werden diese Inhalte demokratisch besser legitimiert und systema- tisch einfacher erfassbar. Die wesentlichen Organisationsbestimmungen der Armee werden an einem Ort zusammengefasst, was die Übersicht erleichtert. Die Kompe- tenzen der Bundesversammlung werden dadurch nicht beschnitten, da sie die recht- setzende Behörde ist. Das so erlassene Recht gewinnt aber an demokratischer Legi- timität, da es wieder vollumfänglich dem fakultativen Referendum untersteht. Durch die Übernahme aller Inhalte ins Militärgesetz kann die AO auf denselben Zeitpunkt aufgehoben werden, in dem das revidierte Militärgesetz und die nachgeordneten Verordnungen in Kraft treten werden.
3 Auswirkungen
3.1 Auswirkungen auf den Bund
3.1.1 Finanzielle Auswirkungen
Die Weiterentwicklung der Armee zielt unter anderem darauf ab, Betriebs- und Investitionsausgaben nachhaltig in ein angemessenes Verhältnis zu bringen und dadurch die materielle Erneuerung der Armee langfristig sicherzustellen. In den Rechnungsjahren 2009–201365 sank der Investitionsanteil auf 29–32 Prozent. Dieses Verhältnis wird sich in den kommenden Jahren wieder verbessern. Der für 2017–
2020 vorgesehene Zahlungsrahmen für die Armee wird höhere Investitionen erlau-
ben als in der Vergangenheit. Aufgrund des tieferen Volumens der in den vergange-
64 BBl 2014 303, 347
65 Zusatzdokumentation VBS-Staatsrechnung 2013 vom 26. März 2014.
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nen Jahren beschlossenen Beschaffungen und der mehrere Jahre in Anspruch neh- menden Zeitdauer, bis die künftigen Rüstungsprogramme zahlungswirksam werden, wird der Zahlungsrahmen 2017–2020 höchstens 19,5 Milliarden Franken betragen. Mittelfristig orientiert sich der Bundesrat weiterhin am Ausgabenplafond von
5 Milliarden Franken jährlich (Preisstand 2016). Die dem Parlament beantragten
Kredite werden aber auch vom Ergebnis der Beratung dieser Vorlage und von den darauf aufbauenden Beschaffungsplanungen abhängen. Der Bundesrat sieht davon ab, den Ausgabenplafond der Armee gesetzlich zu regeln. Vielmehr beantragt er die gesetzliche Verankerung eines mehrjährigen Zahlungs- rahmens, wie dies in der in den eidgenössischen Räten hängigen Motion (13.3568) «Finanzierung der Armee» vorgeschlagen wird. Mit der Festlegung eines vierjähri- gen Zahlungsrahmen erhöht sich die Planungssicherheit der Armee. Der Zahlungs- rahmen wird in die Legislaturfinanzplanung des Bundesrates aufgenommen, wo- durch die Verbindlichkeit sichergestellt ist. Weil ein Bundesbeschluss über einen Zahlungsrahmen nur den Höchstbetrag der Voranschlagskredite für vier Jahre vor- gibt, die Aufteilung der Mittel auf die einzelnen Jahre oder einzelnen Budgetkredite aber offenlässt, bestehen punkto Flexibilität keine namhaften Unterschiede zum bisherigen Ausgabenplafond. Der Vorteil des Zahlungsrahmens liegt darin, dass er ein bekanntes kreditrechtliches Instrument ist und von der Bundesversammlung in einem einfachen (nicht referendumsfähigen) Bundesbeschluss verabschiedet wird. Mit dem Zahlungsrahmen verfügt die Armee über ein Instrument, welches ihr eine erhöhte Planungssicherheit sowie mehr Flexibilität in Bezug auf die Mittelverteilung und -bewirtschaftung gewährt und das kostenbewusste Verhalten fördert.
Auswirkungen auf den Betriebsaufwand Insgesamt wird der Betriebsaufwand der Armee in etwa gleich hoch bleiben wie heute. Umlagerungen im Bereich des Personals, die Einführung neuer Systeme, die stetig komplexere Technologie sowie geringere Mengen bei der Beschaffung von Systemen und die damit verbundene intensivere Nutzung werden darüber hinaus zu zusätzlichen Kosten bei Betrieb und Instandhaltung führen. Die durch eine Reihe von Massnahmen in verschiedenen Bereichen erzielten Einsparungen werden den Mehraufwand ungefähr aufwiegen, den die Verbesserung der Leistungserbringung der Armee mit sich bringt. Einen grösseren Personal- und Sachaufwand hat namentlich das neue Bereitschafts- system zur Folge. Zur Erfüllung der Bereitschaftsauflagen werden in der Logistik ausser betriebswirtschaftlichen auch einsatzorientierte Überlegungen angewandt werden müssen. Dies wird den Betriebsaufwand erhöhen. So muss bei den Immobi- lien auf Standorte zurückgegriffen werden, auf welche die Armee ursprünglich verzichten wollte. Auch die Einführung und der Betrieb der permanenten Luftraum- überwachung werden stufenweise zu einem jährlich wiederkehrenden Mehraufwand in der Grössenordnung von rund 40 Millionen Franken für Personal und Betrieb führen. Der angestrebte Kapazitätsausbau bei der militärischen Friedensförderung wird mittelfristig einen finanziellen Mehraufwand von rund 40 Millionen Franken zur Folge haben. Demgegenüber wird infolge der Reduktion von Formationen und der Senkung der Anzahl Diensttage pro Jahr der Betriebsaufwand mit dem neuen Ausbildungs- und Dienstleistungsmodell sinken (z. B. Sold, Verpflegung, Unterkunft usw.). Aus der
7050
Reduktion der Anzahl Diensttage resultiert für den Ausgleichsfonds der Erwerbser- satzordnung ein Minderaufwand in der Grössenordnung von über 100 Millionen Franken jährlich. Die Umsetzung des neuen Stationierungskonzeptes und die damit einhergehende Reduktion des Immobilienkernbestandes um rund einen Drittel werden langfristig zu einer Verringerung der Betreiberleistungen führen. Die dauerhafte und nachhaltige Senkung des Betriebsaufwandes bleibt entscheidend. Gerade unter diesen Gesichtspunkten ist es unumgänglich, obsoletes Armeematerial und nicht mehr benötigte Immobilien rasch und konsequent ausser Dienst zu stellen. Aus der Erweiterung des PISA (Diensttagekontrolle durch das BABS, Integration der Zivilschutzkontrollführung der Kantone, vgl. Ziff. 2.3) entsteht dem Bund ein Entwicklungsaufwand von rund 1 800 000 Franken. Hinzu kommt ab 2014 ein jährlich wiederkehrender Betriebsaufwand von rund 100 000 Franken. In der Bot- schaft vom 27. Februar 2013 zur Änderung des BZG wurden Investitionskosten von
600 000 Franken ausgewiesen.66 Die nun höheren Kosten ergeben sich daraus, dass
ursprünglich vorgesehen war, in einer ersten Phase im PISA nur diejenigen Daten zu erfassen, die für eine Diensttagekontrolle nötig sind. Im Rahmen der Projektarbeiten zur Erweiterung des PISA ist man jedoch zum Schluss gekommen, dass es effizien- ter und letztlich auch kostengünstiger ist, schon von Anfang an die Systemanpas- sungen für die Integration der Zivilschutzkontrollführung der Kantone in das PISA (vgl. Ziff. 2.3) vorzunehmen. Die Finanzierung wird mit den im VBS eingestellten Mitteln sichergestellt.
Auswirkungen auf die Rüstungsausgaben und die Immobilieninvestitionen In der Herbstsession 2013 haben die eidgenössischen Räte den Bundesbeschluss vom 18. September 201367 über die Beschaffung des Kampfflugzeugs Gripen (Rüs- tungsprogramm 2012) und das Gripen-Fonds-Gesetz vom 27. September 201368 verabschiedet. Der vom Parlament verabschiedete Voranschlag 2014 sowie der Finanzplan 2015–2017 berücksichtigten die Entscheide zu den Rüstungsprogram- men 2012 und 2013, nicht aber den erhöhten Ausgabenplafond der Armee. Der Bundesrat hat am 30. Oktober 2013 beschlossen, die Motion der Sicherheitspo- litischen Kommission des Nationalrats (12.3983) «Konsequente Umsetzung des Bundesbeschlusses vom 29. September 2011 zum Armeebericht» umzusetzen und die Ausgaben der Armee per 2016 auf 5 Milliarden Franken zu erhöhen, inklusive der Gripen-Beschaffung. Anschliessend werden die Ausgaben der Armee mit der Teuerung fortgeschrieben. Dies wurde so vom Parlament am 5. Dezember 2013 bestätigt. Mit den bundesrätlichen Weisungen zum Voranschlag 2015 und zum Finanzplan 2016–2018 wurden der Beschluss umgesetzt und die Ausgaben der Armee in den Jahren 2016–2018 um je 225 Millionen Franken erhöht. Am 18. Mai 2014 hat sich der Schweizer Souverän gegen die Gripen-Beschaffung entschieden. Als Folge des Volksentscheids hat der Bundesrat am 25. Juni 2014 beschlossen, den Ausgabenplafond der Armee von 5 Milliarden Franken entspre- chend zu kürzen. Im Voranschlag 2015 beträgt der Ausgabenplafond 4,4 Milliarden Franken, danach steigt er auf 4,7 Milliarden Franken (2016) und folgt bis 2018 der
66 BBl 2013 2105, hier 2135
67 BBl 2013 7835
68 BBl 2013 7369
7051
angenommenen Teuerung von einem Prozent pro Jahr. 2018 erreicht er somit 4,8 Milliarden Franken. Sobald weitere Beschaffungen beschlossen sind und zahlungs- wirksam werden, wird der Bundesrat die Finanzplanung anpassen. Der Zahlungs- rahmen 2017-2020, den der Bundesrat im ersten Quartal 2016 zuhanden der Bun- desversammlung verabschieden wird, wird maximal 19,5 Milliarden Franken betra- betragen. Bis die überfällige Sanierung der Immobilien durchgeführt ist, werden die Investiti- onsschwergewichte zulasten der materiellen Erneuerung einstweilen bei den Immo- bilien liegen müssen. Der Ersatz von Grosssystemen wird mittel- bis langfristig für das VBS eine Heraus- forderung bleiben.
3.1.2 Personelle Auswirkungen
Mit der Umsetzung der neuen Strukturen soll der Personalkörper der Gruppe Vertei- digung auf einen auch längerfristig finanzierbaren Bestand reduziert werden. Mit dem Personalumbau und -abbau soll begonnen werden, sobald die politischen Ent- scheide zur Änderung der Rechtsgrundlagen gefällt sind. Der Abbau wird sozialver- träglich vor allem über natürliche Abgänge realisiert. Neben dem Abbau wird gleichzeitig auch ein erheblicher Personalumbau erfolgen. Der Grund dafür liegt zum einen in den vorgesehenen neuen Strukturen der Armee (Bildung eines Operationskommandos und eines Ausbildungskommandos mit teilweise neu gegliederten Lehrverbänden), zum anderen aber auch in der Reduktion der Abhängigkeit von Externen und im Aufbau neuer Fähigkeiten. Bereits heute werden die für den Kapazitätsaufbau im Bereich der militärischen Friedensförderung benötigten etwas über 40 Spezialistenstellen aus der strategischen Personalreserve der Gruppe Verteidigung geschaffen. Dabei handelt es sich namentlich um Spezia- listinnen und Spezialisten für die nationale Kommandostelle SWISSINT und die Kampfmittelbeseitigung, Helikopterpilotinnen und -piloten, Helikoptermechanike- rinnen und -mechaniker sowie Ärzte und Ärztinnen. Die Umsetzung der permanen- ten Luftraumüberwachung mit Interventionsmöglichkeit wird zu einem Mehrbedarf von rund 100 Stellen führen. Hierbei handelt es sich insbesondere um Pilotinnen und Piloten, um Betriebspersonal auf den Flugplätzen und in der Einsatzzentrale der Luftwaffe, Mechaniker und Mechanikerinnen sowie Systemspezialisten und -spe- zialistinnen der Führungsunterstützung. Hinzu kommen weitere, aus dem Armee- budget zu bestreitende Personalkosten für zusätzliche Stellen bei der zivilen Flug- sicherung Skyguide. Der zunehmende Technologisierungsgrad und die steigende Komplexität neu zu erfüllender Aufgaben führen in allen Personalkategorien zu höheren Anforderungen an das Berufspersonal, während vorwiegend betriebliche Stellen eingespart werden können. Die generelle Erhöhung des Anforderungsprofils hat zur Folge, dass sich das Personalbudget trotz Abbau von Stellen nicht reduzieren lässt. In den nächsten 15 Jahren wird rund die Hälfte des zivilen Personals der Gruppe Verteidigung pensioniert. Um den damit verbundenen Wissensabfluss in Grenzen zu halten, werden Massnahmen wie frühzeitige Doppelbesetzungen bei geplanten Personalabgängen oder der Aufbau eines Kompetenzmanagements umgesetzt. Verstärkt werden soll auch das Personalmarketing mit dem Ziel, dass die Gruppe
7052
Verteidigung weiterhin als attraktiver Arbeitgeber wahrgenommen wird. Ein beson- deres Augenmerk gilt auch dem Erhalt und der zusätzlichen Schaffung von zukunftsträchtigen Lehrstellen. Im Rahmen des Personalumbaus werden die Berufsbilder des zivilen und des militä- rischen Personals angepasst. Dabei wird grundsätzlich am Bewährten festgehalten. Veränderungen erfolgen nur dort, wo eine Verbesserung notwendig ist. Insgesamt wird angestrebt, die Durchlässigkeit zwischen verschiedenen Laufbahnen und Per- sonalkategorien (Verwaltungsangestellte, Betriebsangestellte, zivile Fachlehrer/ innen, Berufsmilitär, Zeitmilitär) zu erhöhen. Für das zivile Personal werden neben der heute existierenden Führungslaufbahn eine Projektleiterlaufbahn sowie erweiterte Fachlaufbahnen eingeführt. Dadurch sollen dem Personal unter anderem zusätzliche berufliche Perspektiven und Entwick- lungsmöglichkeiten eröffnet werden. Das militärische Personal soll wieder stärker im Bereich der Ausbildung zum Ein- satz kommen, während in der Verwaltung die Kontinuität vermehrt durch Zivilange- stellte mit militärischem Milizhintergrund angestrebt wird. Das Berufsbild der Berufsmilitärs (Offiziere und Unteroffiziere) erfährt dadurch eine Veränderung. Beibehalten wird die Arbeit nach dienstlichem Bedarf. Eine zentrale Zielsetzung im Rahmen der Weiterentwicklung der Armee besteht darin, den Nachwuchs an Berufsoffizieren und -unteroffizieren sicherzustellen. Weil der Bestand an Zeitmilitärs reduziert wird, dienen diese nicht mehr als hauptsächli- ches Rekrutierungsgefäss für angehende Berufsoffiziere und -unteroffiziere. Viel- mehr sollen diese schwergewichtig aus den Reihen des Milizkaders gewonnen werden. Die Grundausbildung der Berufsoffiziere erfolgt weiterhin an der Militär- akademie an der ETH Zürich. Je nach beruflicher Vorbildung absolvieren Berufsof- fiziersanwärterinnen und -anwärter entweder einen Diplomlehrgang, eine Militär- schule oder einen Bachelor-Studiengang. Dabei wird es weiterhin möglich sein, über eine von der Gruppe Verteidigung finanzierte Passerelle in den Bachelor- Studiengang einzusteigen. Während ihrer Laufbahn sollen Berufsoffiziere weiterhin bei entsprechender Eignung und Qualifikation auf verschiedenen Niveaus langfristi- ge Ausbildungslehrgänge im Ausland absolvieren können. Berufsoffizieren wird es auch in der weiterentwickelten Armee möglich sein, attrak- tive Laufbahnen zu verfolgen. Nach wie vor wird ein grosser Anteil bei Erreichen des Rücktrittsalters eine Tätigkeit in den höchsten Einsatzgruppen (Schulkomman- danten oder Stellvertreter/innen, Klassenlehrer/innen am Kommando Höhere Ka- derausbildung der Armee u.ä.) oder die Funktion eines Höheren Stabsoffiziers ausüben. Der Anteil an Berufsoffizieren, die als Einheitsberufsoffizier in Schulen und Kursen oder als Klassenlehrer/in in Kader- und Fachschulen (Einsatzgruppe 2) pensioniert werden, wird längerfristig auf rund 20 Prozent ansteigen. Dies bedeutet gegenüber heute eine Zunahme um rund zwei Drittel. Auch für Milizoffiziere wird es nach wie vor möglich sein, eine Laufbahn bis hin zum höheren Stabsoffizier einzuschlagen. Infolge der Verkleinerung der Armee und der neuen Strukturen kann allerdings nur noch die Stellvertretung des Kommandan- ten der Territorialdivision von einem Milizoffizier im Nebenamt ausgeübt werden. Bei den übrigen Funktionen handelt es sich um Vollzeitstellen. Berufsunteroffiziere werden weiterhin an der Berufsunteroffiziersschule der Armee ausgebildet. Die Ausbildung besteht aus einem optimierten, praxisorientierten,
7053
zweijährigen Lehrgang. Anwärterinnen und Anwärter werden nur zugelassen, wenn sie den Grad Hauptfeldweibel oder Fourier bekleiden. Zur Sicherstellung eines genügend grossen Nachwuchses werden aber auch Wachtmeister angeworben, welche den erforderlichen Milizgrad während ihrer Anstellung als Berufsunteroffi- zierskandidatin oder -kandidat erwerben. Für Anwärterinnen und Anwärter mit einer höheren Berufsausbildung wird ein verkürzter Grundausbildungslehrgang angebo- ten. Das Berufsbild der Fachberufsoffiziere und Fachberufsunteroffiziere der Militärpo- lizei wird sich sowohl in den Laufbahnen als auch in den Verantwortungsbereichen verändern. Vorgesehen ist die Schaffung einer Kategorie von Militärpolizei, die primär zum Schutz armeeeigener Infrastrukturen (z. B. Flugplätze, Logistikzentren) herangezogen wird. Damit wird den Angehörigen der Militärpolizei im letzten Laufbahnabschnitt eine der physischen Belastungsfähigkeit angemessene berufliche Tätigkeit ermöglicht. Gleichzeitig erlaubt es diese Massnahme, in der Vergangenheit an zivile Sicherheitsfirmen ausgelagerte Schutzaufgaben wieder verstärkt selber zu erfüllen. Die Ausbildung der professionellen Angehörigen der Militärpolizei soll sich wie bis anhin an zivilen Standards ausrichten. Sie besteht aus drei Modulen, nämlich einer militärischen Grundausbildung in der Rekrutenschule der Militärpoli- zei (als MP Grenadier oder MP Sicherheitsassistent/in), einer spezifischen Grund- ausbildung innerhalb der Berufsorganisation der Militärpolizei (als MP Sicher- heitsfachperson) und schliesslich – nach bestandener Selektion – einer zivilen Polizeischule (als Militärpolizist/in). Die mit der Armee XXI geschaffene Personalkategorie der Zeitmilitärs (Offiziere, Unteroffiziere und Soldaten) wird in einem reduzierten Ausmass bestehen bleiben. Zeitmilitärs werden in Zukunft vor allem in den Bereichen der Grundausbildungs- dienste zum Einsatz gelangen. Sie werden auf fünf Jahre befristet angestellt.
3.1.3 Andere Auswirkungen
Die Organisation der Gruppe Verteidigung innerhalb des VBS ist an die neue Armeestruktur anzupassen. Die Gruppe Verteidigung wird daher zukünftig noch aus den Bundesämtern Armeestab, Operationen der Armee, LBA, FUB und Ausbildung der Armee bestehen. Die beiden bisherigen Bundesämter Heer und Luftwaffe gehen zusammen mit dem Führungsstab der Armee im Bundesamt Operationen der Armee auf, die höhere Kaderausbildung der Armee im Bundesamt Ausbildung der Armee. Durch die vereinfachte Organisationsstruktur lässt sich auch die Informatikstruktur straffen (vgl. die Ausführungen zu den Änderungen des MIG in Ziff. 2.3). Durch die Definition der Gruppe Verteidigung als verantwortliches Organ für viele Informati- onssysteme soll insbesondere auch dem Wildwuchs der Informationssysteme Einhalt geboten werden. Damit können auch Doppelspurigkeiten besser vermieden werden. Zu den Auswirkungen in baulicher Hinsicht siehe Ziffer 1.4.
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3.2 Auswirkungen auf Kantone und Gemeinden
sowie auf urbane Zentren, Agglomerationen und Berggebiete Die Aufgaben der Kantone im Armeebereich werden durch die Revision grundsätz- lich nicht geändert. Das Aufgabenvolumen hingegen wird aufgrund der Verkleine- rung der Armee und der Redimensionierungen der Einsatz-, Ausbildungs- und Logistikinfrastruktur abnehmen. Dadurch und durch die Schliessung von Standorten (siehe Ziff. 1.3) können in den Kantonen auch Arbeitsstellen verloren gehen. Die Auswirkungen dürften von Kanton zu Kanton verschieden sein und können nicht im Voraus beziffert werden, da sie auch davon abhängig sind, inwiefern die Kantone Alternativen haben oder schaffen können. Die Kosten, die dem Bund für die Erweiterung des PISA auf den Zivilschutz entste- hen, werden vom Bund übernommen. Die Kantone haben jedoch diejenigen Kosten selber zu tragen, die ihnen bei der Anpassung ihrer Systeme zur Anbindung an und den Zugriff auf das PISA entstehen. Dies sind insbesondere Kosten der Sicherstel- lung von Client-Anforderungen (IKT-Infrastruktur, Betriebssystem, Browser) und der Verbindung zum PISA (Anpassung Kantonsnetze, Beschaffung Smartcards). Die Kosten dieser Anpassungen werden je nach Stand der vorhandenen Systeme, Netz- werke und Geräte in den Kantonen unterschiedlich ausfallen. Die Zivilschutzkon- trollführung bleibt weiterhin Sache der Kantone. Die in den Kantonen damit betrau- ten Personen werden die Zivilschutzkontrollführung statt mit den bisherigen kantonseigenen Programmen künftig mit dem PISA durchführen. Zusätzliche perso- nelle Ressourcen in den Kantonen sind deshalb grundsätzlich nicht erforderlich.
3.3 Auswirkungen auf die Volkswirtschaft
Die Volkswirtschaft profitiert von der altersmässig und tagemässig verkürzten Dienstleistungspflicht der Angehörigen der Armee. Mannschaft und Unteroffiziere werden in der Regel früher als heute wieder voll der Wirtschaft zur Verfügung stehen, und die jährlichen Absenzen für Militärdienste werden durch die Verkürzung der Dauer der Wiederholungskurse markant verringert. Ein Abbau von Beständen und Infrastruktur, die Ausserdienststellung von Systemen oder der Verzicht auf Beschaffungen wird auch private Unternehmen (z. B. der Rüstungsindustrie) und Regionen betreffen, die von Aufträgen und Betrieben der Armee abhängig sind. Diese Auswirkungen und deren Saldo lassen sich jedoch nicht konkret im Voraus beziffern, da sie von vielen variablen Faktoren abhängen.
3.4 Auswirkungen auf die Gesellschaft
Der Milizgedanke – d.h. die Bereitschaft, sich ohne marktübliche Entschädigung für die Gemeinschaft zu engagieren – und die Bereitschaft potenzieller Kader, sich in der Armee zu engagieren, sollen wieder gesteigert oder zumindest erhalten werden. Dazu beitragen sollen die Senkung des Dienstalters und der Anzahl Diensttage, die Verkürzung der Dienste, die flexiblere Absolvierung der Rekrutenschulen, die bessere zeitliche Harmonisierung der zivilen und militärischen Ausbildung sowie weitere oben beschriebene Massnahmen. Ebenso soll es der Wirtschaft erleichtert
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werden, der Armee leitende Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter als Kaderangehörige zur Verfügung zu stellen.
3.5 Auswirkungen auf die Umwelt
Die Aktivitäten der Armee wirken sich direkt auf die natürlichen Lebensgrundlagen aus. Das VBS und die Armee unternehmen grosse Anstrengungen zum Schutz der natürlichen Ressourcen und sie erhalten auf Waffen- und Schiessplätzen wertvolle natürliche Lebensräume. Sie schützen und pflegen diese Lebensräume und leisten damit einen Beitrag zum Erhalt der Biodiversität. Angesichts knapper Ressourcen ist die Zusammenarbeit mit anderen Bundesstellen und den Kantonen zum Erhalt dieser Lebensräume zu verstärken. Die Armee wird namentlich durch die Freisetzung von Schwermetallen in die Umwelt auch weiterhin Folgekosten verursachen. Durch den verstärkten Einbezug von ökologischen Aspekten bei den Lebenswegkosten von Rüstungsgütern, beim Einsatz und bei den Ausbildungskonzepten sowie durch die Anpassung des Statio- nierungskonzeptes der Armee sind die Auswirkungen und deren Folgekosten zu minimieren. Energetische Sanierungen, der Einsatz erneuerbarer Energien und der Einbezug energetischer Aspekte bei der Beschaffung, Nutzung und Ausserdienststel- lung von Rüstungsgütern werden darum noch wichtiger.
4 Verhältnis zur Legislaturplanung und zu nationalen
Strategien des Bundesrates
4.1 Verhältnis zur Legislaturplanung
Die Vorlage ist in der Botschaft vom 25. Januar 201269 zur Legislaturplanung 2011–
2015 und im Bundesbeschluss vom 15. Juni 201270 über die Legislaturplanung
2011–2015 angekündigt.
4.2 Verhältnis zu nationalen Strategien des Bundesrates
Die verstärkte Ausrichtung der Armee auf die Unterstützung der zivilen Behörden und die Abwehr von Cyber-Bedrohungen leistet einen wesentlichen Beitrag zur Umsetzung der entsprechenden sektoriellen Strategien des Bundesrates. Der Bericht des Bundesrates vom 9. Mai 2012 zur Strategie Bevölkerungsschutz und Zivilschutz 2015+71 baut darauf, dass die Armee für die Bewältigung von Katastro- phen und Notlagen Formationen bereithält, die wegen ihrer Bereitschaft, Ausbildung und Ausrüstung besonders dazu befähigt sind. Das neue Mobilmachungssystem, die Schaffung von Milizformationen mit hoher Bereitschaft und die gestärkten Territori- aldivisionen nehmen zentrale Anliegen dieser Strategie auf.
69 BBl 2012 559 und 612
70 BBl 2012 7159
71 BBl 2012 5503
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In seiner Nationalen Strategie vom 27. Juni 2012 zum Schutz der kritischen Infra- strukturen72 analysiert der Bundesrat die weiter zunehmende Verletzlichkeit der kritischen Infrastrukturen. Er erläutert, warum entsprechende Schutzmassnahmen künftig noch wichtiger werden und welche Aufgabe die Armee als strategische Reserve des Bundes dabei zu erfüllen hat. Das angepasste Leistungsprofil, das die rasche Bereitstellung von bis zu 35 000 Angehörigen der Armee für Schutz- und Unterstützungsleistungen vorsieht, ist auch als Massnahme zur Umsetzung dieser Strategie zu sehen.
Die Nationale Strategie vom 19. Juni 2012 zum Schutz der Schweiz vor Cyber- Risiken (vgl. Ziff. 1.1.3) gibt vor, dass die Armee entsprechende Mittel bereithalten muss, um sich und die eigenen Infrastrukturen zu schützen und die politische Füh- rung des Landes bei der Bewältigung von Cyber-Attacken zu unterstützen. Diesem Zweck dient unter anderem die neue elektronische Abteilung, die nicht zuletzt dazu gebildet wird, die Durchhaltefähigkeit der Berufsorganisation der FUB im Bereich der Cyberabwehr zu erhöhen.
5 Rechtliche Aspekte
5.1 Verfassungs- und Gesetzmässigkeit
Die Militärgesetzgebung sowie Organisation, Ausbildung und Ausrüstung der Armee sind Sache des Bundes (Art. 60 Abs. 1 BV). Das Gesetz kann insbesondere für die Armee auch weitere Aufgaben vorsehen als die in der Bundesverfassung genannten (Art. 58 Abs. 2 BV). Der Bund kann daher in diesen Bereichen die erfor- derlichen Bestimmungen erlassen. In der Vernehmlassung wurde vereinzelt kritisiert, die vorgeschlagenen Bestimmun- gen des Militärgesetzes seien teilweise nicht verfassungsmässig. Dieser Kritik wurde insofern Rechnung getragen, als der offenbar missverständliche Artikel 93 MG des Entwurfs neu formuliert wurde. Die Armee muss ihre Aufgaben nicht jederzeit, sofort aus dem Stand heraus erfüllen können, sondern jeweils im Rahmen der beste- henden oder angenommenen Vorwarnzeiten. Diese können je nach Aufgabe variie- ren. Die geforderten Leistungen sind daher zeitgerecht und im erforderlichen Aus- mass zu erbringen. Notfalls und soweit möglich sind alle Aufgaben gleichzeitig zu erfüllen. Übersteigt die Fülle der Aufgaben die Leistungsfähigkeit der Armee, so ist es an den politischen Behörden festzulegen, welche Leistungen prioritär zu erbrin- gen sind. Diese Anforderungen sind in den gesetzlichen Grundlagen berücksichtigt. In der jüngeren Lehre gibt es einzelne kritische Stimmen zur Verfassungsmässigkeit der Armee gemäss den bisherigen Entwürfen. Selbst eine jüngere, sehr kritische Dissertation kommt aber lediglich zum Schluss: «Die Weiterentwicklung der Armee birgt […] die Gefahr in sich, je nach konkreter Detailumsetzung verfassungswidrig zu werden.»73 Der Bundesrat teilt diese Meinungen nicht und stützt sich dabei
72 BBl 2012 7715
73 Saladin Gerhard M., Der verfassungsrechtliche Grundsatz des Milizprinzips der Schwei- zer Armee, Zürich 2012, S. 436.
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insbesondere auf zwei spezifische Gutachten74 sowie den «Bericht des Bundesrates vom 2. März 201275 in Erfüllung des Postulats Malama 10.3045 vom 3. März 2010. Innere Sicherheit. Klärung der Kompetenzen». Die vorgeschlagenen Änderungen des MG, der VBVA, des MIG und der AO sind allesamt verfassungsmässig.
5.2 Vereinbarkeit mit internationalen Verpflichtungen
der Schweiz Die mit dieser Botschaft beantragten Änderungen sind mit den völkerrechtlichen Verpflichtungen der Schweiz vereinbar. Sie schaffen auch keine neuen Verpflich- tungen der Schweiz gegenüber andern Staaten oder internationalen Organisationen. Die Unterstützung ziviler Behörden im Ausland beim Schutz von Personen und besonders schutzwürdigen Sachen und bei humanitären Hilfeleistungen (Art. 1 Abs. 2 Bst. b und 69 MG) entspricht dem geltenden Recht.
5.3 Erlassform
Im vorliegenden Fall handelt es sich um wichtige rechtsetzende Normen im Sinne von Artikel 164 BV, die in einem formellen Gesetz (hier MG und MIG) festzuhalten sind. Für den Erlass der Verordnung der Bundesversammlung über die Verwaltung der Armee besteht eine entsprechende Delegationsnorm in einem formellen Gesetz (hier MG).
5.4 Unterstellung unter die Ausgabenbremse
Die Vorlage untersteht nicht der Ausgabenbremse nach Artikel 159 Absatz 3 Buch- stabe b BV, da sie weder Subventionsbestimmungen noch die Grundlage für die Schaffung eines Verpflichtungskredits oder Zahlungsrahmens enthält.
5.5 Einhaltung der Grundsätze
der Subventionsgesetzgebung Die Vorlage sieht keine Finanzhilfen oder Abgeltungen im Sinne des Subventions- gesetzes vom 5. Oktober 199076 vor.
74 Schindler Dietrich, Verfassungsmässige Schranken für das Projekt Armee XXI,
VPB 65.38; Schweizer Rainer J. / Scheffler Jan / Van Spyk Benedikt, Verfassungs- und völkerrechtliche Anforderungen an die Verteidigungskompetenz der Armee und das zu- künftige Leistungsprofil sowie die ausgewählten Fragen der Militärdienstpflicht, VPB 2010.10, S. 91.
75 BBl 2012 4459
76 SR 616.1
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5.6 Delegation von Rechtsetzungsbefugnissen
Rechtsetzungsbefugnisse können durch Bundesgesetz übertragen werden, soweit dies nicht durch die Bundesverfassung ausgeschlossen wird (Art. 164 Abs. 2 BV). In den vorliegenden Entwürfen sind folgende Delegationen von Rechtsetzungsbefug- nissen vorgesehen:
5.6.1 Militärgesetz
Artikel 5 Absatz 3 zweiter Satz ermächtigt den Bundesrat, mit andern Staaten Ver- einbarungen über die gegenseitige Anerkennung der Erfüllung der Militärdienst- pflicht von Doppelbürgern abzuschliessen. Dies entspricht dem geltenden Recht, das aber noch den Begriff «Wehrpflicht» verwendet. Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe c ermächtigt den Bundesrat, Ersatzpflichtige mit einem Invaliditätsgrad von weniger als 40 Prozent, die aus medizinischen Gründen für militär- und schutzdienstuntauglich erklärt wurden und ein Gesuch um Dienst- leistung anstatt der Wehrpflichtersatzabgabe stellen, der Armee zuzuteilen oder zuzuweisen. Es liegt schon heute in der Kompetenz des Bundesrates, bestimmte Personen der Armee zuzuteilen oder zuzuweisen. Artikel 9 Absatz 3 ermächtigt den Bundesrat, unter bestimmten Voraussetzungen die Rekrutierung auch nach Erreichen der in Absatz 2 definierten Altersgrenze zuzulas- sen. Die Regelung entspricht im Wesentlichen geltendem Recht, lediglich die Altersgrenze wurde an die neue Dienstleistungspflicht angepasst und die Vorausset- zungen wurden enger gefasst. Artikel 13 Absatz 2 ermächtigt den Bundesrat, die Altersgrenzen für die Militär- dienstpflicht für bestimmte Fallkonstellationen in beschränktem Umfang anzupas- sen. Ähnliche Kompetenzen hat der Bundesrat schon nach geltendem Recht. Artikel 29 Absatz 2 ermächtigt die Bundesversammlung, die Bestimmungen über Sold, Verpflegung, Unterkunft und Dienstreisen zu erlassen. Diese Kompetenz entspricht dem geltenden Recht. Die entsprechenden Bestimmungen werden mit der VBVA erlassen. Artikel 42 Absatz 3 ermächtigt den Bundesrat, für Unteroffiziere und Offiziere die Zahl der insgesamt zu leistenden Tage Ausbildungsdienst festzulegen, wobei diese höchstens 1700 Tage betragen darf. Die Delegation entspricht geltendem Recht. Dort fehlt aber die grundrechtlich geforderte Festlegung einer absoluten Höchstzahl. Artikel 49 Absatz 2 ermächtigt den Bundesrat, in Analogie zu Artikel 9 Absatz 3 unter bestimmten Voraussetzungen die Absolvierung der Rekrutenschule auch nach Erreichen der in Absatz 1 definierten Altersgrenze zuzulassen. Die Regelung ent- spricht im Wesentlichen geltendem Recht, lediglich die Altersgrenze wurde an die neue Dienstleistungspflicht angepasst und die Voraussetzungen wurden enger gefasst. Artikel 51 Absatz 3 ermächtigt den Bundesrat, Dauer und Turnus der Wiederho- lungskurse im Einzelnen festzulegen. Er hat dabei insbesondere die zeitlichen Vor- gaben des Absatzes 2 sowie die Ausbildungsbedürfnisse, die Einsatzbereitschaft und die verfügbaren Ressourcen zu berücksichtigen. Nach geltendem Recht legt die
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Bundesversammlung Dauer und Turnus der Wiederholungskurse fest und berück- sichtigt dabei insbesondere die Ausbildungsbedürfnisse und die Einsatzbereitschaft. Artikel 52 Absatz 6 ermächtigt den Bundesrat, das Verfahren und die Kostentragung für Hilfeleistungen bei zivilen oder ausserdienstlichen Tätigkeiten im Inland zu regeln. Artikel 65b ermächtigt den Bundesrat, für Milizformationen, die besonders rasch für Einsätze zur Verfügung stehen müssen, eine erhöhte Bereitschaft vorzusehen. Artikel 69 Absatz 4 ermächtigt den Bundesrat, die für die Durchführung eines Ein- satzes im Assistenzdienst im Ausland notwendigen internationalen Abkommen über die Rahmenbedingungen des Einsatzes abzuschliessen. Artikel 73 Absatz 2 ermächtigt den Bundesrat, für Assistenzdienste im Ausland, die Angestellte der Bundesverwaltung im Rahmen ihres Arbeitsverhältnisses leisten, besondere personalrechtliche Bestimmungen vorzusehen, soweit sachliche Gründe dies erfordern. Artikel 98 ermächtigt den Bundesrat, im Rahmen der gesetzlichen Gliederung der Armee die Strukturen festzulegen. Artikel 98a ermächtigt das VBS, im Rahmen der vom Bundesrat festgelegten Struk- turen die Detailorganisation festzulegen. Artikel 100 Absatz 4 ermächtigt den Bundesrat, die Aufgaben der für die militäri- sche Sicherheit zuständigen Stellen im Einzelnen, deren Organisation sowie die Zusammenarbeit dieser Stellen mit zivilen Sicherheitsorganen, unter besonderer Berücksichtigung der gesetzlichen Bestimmungen über den Nachrichtendienst und den Datenschutz, zu regeln. Eine ähnliche Delegation besteht schon nach geltendem Recht. Artikel 104a ermächtigt den Bundesrat, die Funktionen von Spezialisten und Spezia- listinnen im Einzelnen in einer Verordnung zu bezeichnen und zu umschreiben. Dies entspricht dem heutigen Artikel 13 Absatz 4. Artikel 151 Absätze 1 und 2 ermächtigt den Bundesrat, die Neuordnung der Armee gemäss der vorliegenden Änderung innerhalb von längstens fünf Jahren nach Inkrafttreten der Änderung durchzuführen und dabei aus zwingenden Gründen von den gesetzlichen Bestimmungen in bestimmten Punkten abzuweichen. Analoge Übergangsbestimmungen wurden schon bei früheren Reorganisationen der Armee erlassen.
5.6.2 Bevölkerungs- und Zivilschutzgesetz
Die Artikel 5 Absatz 5 sowie 43 Absätze 1bis und 2 BZG ermächtigen den Bundes- rat, die Warnung und Alarmierung der Behörden und der Bevölkerung bei drohen- den Gefahren zu regeln und die Regelung technischer Aspekte in diesem Bereich an das BABS zu delegieren. Artikel 58a BZG ermächtigt den Bundesrat, dem BABS im Bereich der Schutzbau- ten Rechtsetzungskompetenzen zur Regelung technischer Aspekte zu übertragen.
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5.6.3 Bundesgesetz über die militärischen
Informationssysteme Artikel 2a Absatz 2 MIG ermächtigt den Bundesrat zu regeln, welche biometrischen Daten bearbeitet werden dürfen für die Identifikation bezüglich des Zugangs zu schützenswerten Anlagen sowie für den Zugang zu Informationssystemen sowie mobiler und stationärer elektronischer Infrastruktur, mit welchen besonders schüt- zenswerte Personendaten oder als «GEHEIM» oder «VERTRAULICH» klassifizier- te Informationen bearbeitet werden.
5.7 Datenschutz
Nach Artikel 17 Absatz 2 DSG dürfen Organe des Bundes besonders schützenswerte Personendaten sowie Persönlichkeitsprofile nur dann bearbeiten und nach Artikel 19 Absatz 3 DSG dürfen Daten nur durch ein Abrufverfahren zugänglich gemacht werden, wenn ein Gesetz im formellen Sinn dies ausdrücklich vorsieht. Um die Bearbeitung und den Austausch von notwendigen Daten sicherzustellen, bedarf es der Anpassung bestehender Rechtsgrundlagen (siehe Ziff. 2.3).
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