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Eidgenössisches Justiz- und Polizeidepartement ___________________________________________________________________

Erläuternder Bericht

zur Änderung (Aufhebung) der Verordnungen 1 bis 3 zum StGB

und

zum Vorentwurf der Verordnung zum revidierten StGB vom 13. Dezember 2002 (VE - VStGB)

_________________________________________________________________ Bundesamt für Justiz Januar 2006

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1. Einleitung

Zwischen 1973 und 1985 hat der Bundesrat gestützt auf Artikel 397bis des Schweizerischen Strafgesetzbuches vom 21. Dezember 1937 (im Folgenden StGB) drei Ausführungsverordnungen zum Strafgesetzbuch erlassen (VStGB 1, VStGB 2 und VStGB 3) 1 . Mit der Revision der allgemeinen Bestimmungen des Strafgesetzbuches vom 13. Dezember 2002 (im Folgenden nStGB) 2 wird Artikel 397bis StGB durch den künftigen Artikel 387 nStGB ersetzt. Damit werden mehrere Gesetzgebungskompetenzen des Bundesrates aufgehoben, die in Artikel 397bis StGB aufgezählt sind. Die betreffenden Problembereiche werden neu im revidierten allgemeinen Teil des Strafgesetzbuchs (Erstes und Drittes Buch) oder im künftigen Bundesgesetz über das Jugendstrafrecht geregelt 3 . Da die Revision zur Aufhebung zahlreicher Bestimmungen der drei oben erwähnten Verordnungen führt (vgl. Ziff. 2.1 unten), drängt es sich auf, künftig alle Ausführungsbestimmungen in einer einzigen Verordnung zusammenzufassen. Die Revision belässt dem Bundesrat jedoch auch eine Reihe von Kompetenzen und überträgt ihm neue (vgl. Ziff. 2.2 unten). In Ziffer 3 werden die einzelnen Bestimmungen der neuen Verordnung erläutert.

2. Die Gesetzgebungskompetenzen des Bundesrates

2.1 Aufgehobene Kompetenzen

Von den in Artikel 397bis Absatz 1 StGB aufgezählten Gesetzgebungskompetenzen des Bundesrates, die in einer der bisherigen Verordnungen umgesetzt sind, werden jene aufgehoben, die in den Buchstaben d, e, f, h, i, k, l und m festgehalten sind. Erläuterungen:

2.1.1 Artikel 397bis Absatz 1 Buchstabe d StGB

Gestützt auf Buchstabe d von Artikel 397bis Absatz 1 StGB hat der Bundesrat in Artikel 1 VStGB 1 den Fall der Täter geregelt, die von einer Alterstufe in eine andere übertreten. Diese Verordnungsbestimmung entfällt und wird wie folgt ersetzt: Die Grenze zwischen Jugendstrafrecht und Erwachsenenstrafrecht wird von nun an durch die Artikel 9 Absatz 2, 49 Absatz 3 und 61 Absatz 5 nStGB sowie durch die Artikel 1 Absätze 2 und 3, 3 Absatz 2, 16 Absatz 3 und 31 Absatz 5 des

3 Vgl. die Botschaft vom 21. September 1998 zur Änderung des Schweizerischen Strafgesetzbuches (Allgemeine Bestimmungen, Einführung und Anwendung des Gesetzes) und des Militärstrafgesetzes sowie zu einem Bundesgesetz über das Jugendstrafrecht, BBl 1999 1977 (insbes. Ziffer 239.1).

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Bundesgesetzes über das Jugendstrafrecht (im Folgenden JStG) geregelt. Artikel 34 Absatz 3 JStG regelt ferner die Bildung einer Gesamtstrafe für Jugendliche, die teils vor und teils nach jener Altersgrenze delinquieren, die für die Anordnung einer persönlichen Leistung bis zu drei Monaten, einer Busse oder eines Freiheitsentzugs massgebend ist.

2.1.2 Artikel 397bis Absatz 1 Buchstabe e und f StGB

Von der Kompetenz zur Regelung des tageweisen Vollzuges kurzer Haft- und Einschliessungsstrafen, der Halbgefangenschaft sowie des Vollzuges von Einschliessungsstrafen in besonderen Einrichtungen nach Buchstabe e und f von Artikel 397bis Absatz 1 StGB machte der Bundesrat durch Artikel 4 VStGB 1 Gebrauch. Diese Regelungen werden grösstenteils durch Bestimmungen des revidierten allgemeinen Teils des StGB und des neuen Jugendstrafrechts ersetzt: Haftstrafen sind im revidierten allgemeinen Teil des Strafgesetzbuchs nicht mehr vorgesehen. Der tageweise Vollzug von kurzen Strafen und der Vollzug in Form von Halbgefangenschaft ist im Strafgesetzbuch selbst in den Artikeln 77b und 79 nStGB geregelt. Die in Artikel 95 StGB vorgesehene Einschliessung von einem Tag bis zu einem Jahr entspricht dem Freiheitsentzug im Sinne des JStG. Artikel 27 JStG sieht vor, dass Freiheitsentzug bis zu einem Monat tageweise und Freiheitsentzug bis zu einem Jahr in Form von Halbgefangenschaft vollzogen werden kann. Hinfällig wird auch die Kompetenz zur Regelung des Vollzuges von Einschliessungsstrafen (neu «Freiheitsentzug») in besonderen Lagern und ähnlichen Einrichtungen (Art. 397bis Abs. 1 Bstb. e). Das erweiterte Anwendungsfeld der persönlichen Leistung nach Artikel 23 JStG sowie die besonderen Vorschriften über den Vollzug des Freiheitsentzugs (namentlich in den Absätzen 2 bis 4 von Artikel 27 JStG) genügen, um der Idee von Artikel 397bis Absatz 1 Buchstabe e in Verbindung mit Artikel 95 Ziffer 3 StGB Nachachtung zu verschaffen, wonach die jugendstrafrechtliche Freiheitsentziehung in einer geeigneten Vollzugseinrichtung zu vollziehen ist.

2.1.3 Artikel 397bis Absatz 1 Buchstabe h StGB

Das revidierte Strafgesetzbuch unterscheidet nicht mehr zwischen gelöschten und entfernten Einträgen ins Strafregister. Deshalb kann künftig auf Artikel 397bis Absatz

1 Buchstabe h StGB als Grundlage für ergänzende Bestimmungen über die

gänzliche Entfernung des Strafregistereintrags verzichtet werden. Die Eintragungen werden neu in Anwendung von Artikel 369 nStGB von Amtes wegen aus dem Register entfernt. Der Bundesrat hat überdies gestützt auf Artikel 360bis Absatz 5 (neu Artikel 367 nStGB) mit der Verordnung über das automatisierte Strafregister andere ergänzende Bestimmungen betreffend das Strafregister erlassen. Diese Verordnung wird ebenfalls revidiert.

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2.1.4 Artikel 397bis Absatz 1 Buchstabe i - m StGB

Die Buchstaben i bis m von Artikel 397bis Absatz 1 StGB betreffend die Kompetenz zur Regelung verschiedener Rechte und Pflichten der Anstaltsinsassen werden entbehrlich, weil die Grundsätze des Straf- und Massnahmenvollzugs neu in den Artikeln 74 bis 92 nStGB festgelegt sind. So werden die Arbeit des Gefangenen und seine Aus- und Weiterbildung in Artikel 81 und 82 nStGB, das Arbeitsentgelt in Artikel

83 nStGB geregelt. Nach Artikel 387 Absatz 1 Buchstabe e nStGB kann der

Bundesrat zudem ergänzende Bestimmungen über das Arbeitsentgelt des Gefangenen erlassen (vgl. Ziff. 3.2.1 unten). Von den Kompetenzen nach Artikel 397bis Absatz 1 Buchstaben i bis m machte der Bundesrat im Übrigen mit Artikel 5 VStGB 1 einzig vom Recht zur Regelung der Besuche und des Briefverkehrs Gebrauch. Diesen Bereich regelt neu Artikel 84 nStGB, sodass Artikel 5 VStGB 1 aufgehoben werden kann.

2.1.5 Artikel 397bis Absatz 2 StGB

Artikel 397bis Absatz 2 StGB wird aufgehoben, da die Vorschrift zur obligatorischen Trennung von Männern und Frauen im bisherigen Artikel 46 Ziffer 1 StGB aufgehoben und ersetzt wird durch Artikel 75 Absatz 5 nStGB. Dieser sieht vor, dass den geschlechtsspezifischen Anliegen und Bedürfnissen der Gefangenen Rechnung zu tragen ist.

2.2 Beibehaltene und neue Kompetenzen

2.2.1 Artikel 387 Absatz 1 Buchstaben a und b nStGB

Die Delegationsbestimmungen in Artikel 397bis Absatz 1 Buchstabe a und b wurden unverändert in Artikel 387 Absatz 1 Buchstabe a und b nStGB übernommen. Gestützt auf diese Delegationsnormen erliess der Bundesrat mit den Artikeln 2 und 3 VStGB 1 Regelungen über gleichzeitig vollziehbare Freiheitsstrafen und Massnahmen. Der Gesetzgeber will, dass dieser Bereich weiterhin vom Bundesrat geregelt wird, um widersprüchliche oder gar nachteilige Vollzugsanordnungen zu verhindern. Der vorliegende Entwurf enthält die entsprechenden Regelungen in den Artikeln 4 bis 9 (vgl. Ziff. 3.3 hienach).

2.2.2 Artikel 387 Absatz 1 Buchstaben c und d nStGB

Die Regelungsbefugnisse nach Artikel 387 Absatz 1 Buchstabe c nStGB – der dem geltenden Artikel 397bis Absatz 1 Buchstabe g entspricht – und nach Absatz 1 Buchstabe d bezwecken, bei Abweichungen von den Regeln, die für den Straf- und Massnahmenvollzug gelten, durch einheitliche Bestimmungen die Rechtssicherheit zu gewährleisten. Von den Regeln kann abgewichen werden, wenn der Gesundheitszustand eines Gefangenen dies erfordert (Art. 80 Abs. 1 Bst. a nStGB), während einer

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Schwangerschaft, bei einer Geburt und in der Zeit unmittelbar nach der Geburt sowie zur gemeinsamen Unterbringung von Mutter und Kleinkind (Art. 80 Abs. 1 Bst. b und c nStGB). In seiner Botschaft von 1998 betreffend die Revision der allgemeinen Bestimmungen des StGB 4 ging der Bundesrat davon aus, dass es nötig sein werde, diese Abweichungen auf Bundesebene einheitlich zu regeln, insbesondere was den Vollzug von Strafen und Massnahmen HIV-positiver und drogenabhängiger Personen betrifft. Aus heutiger Sicht erscheint es indessen nicht dringend, solche Regelungen auf Bundesebene vorzusehen. Die Kantone regeln diese Fragen mit Vorteil im Rahmen der Strafvollzugskonkordate.

2.2.3 Artikel 387 Absatz 1 Buchstabe e nStGB

Artikel 387 Absatz 1 Buchstabe e nStGB gibt dem Bundesrat die Kompetenz, die Einzelheiten in Bezug auf das Arbeitsentgelt des Gefangenen im Sinne von Artikel 83 nStGB zu regeln. Vorläufig soll von dieser Kompetenz nur mit Artikel 3 des vorliegenden Verordnungsentwurfs Gebrauch gemacht werden (vgl. ch. 3.2.1 hienach).

2.2.4 Artikel 387 Absatz 4 Buchstabe a nStGB

Artikel 387 Absatz 4 Buchstabe a nStGB übernimmt im Wesentlichen den bisherigen Artikel 397bis Absatz 4 StGB, wonach der Bundesrat den Kantonen versuchsweise vom Gesetz abweichende Formen des Straf- und Massnahmenvollzugs gestatten kann. Nach dem neuen Recht können aber auch Versuche mit neuen Sanktionen bewilligt werden. Die Regelungen in Artikel 1 - 3a der bisherigen VStGB 3 über eine Reihe versuchsweise eingeführter Vollzugsformen (verlängerte Halbgefangenschaft, Vollzug der Halbgefangenschaft und des tageweisen Vollzugs in Privatanstalten, Strafvollzug in einer Massnahmeanstalt, Vollzug von Massnahmen an Rauschgiftsüchtigen in einer Arbeitserziehungsanstalt, Wohn- und Arbeitsexternat, gemeinnützige Arbeit) können alle aufgehoben werden. Sie werden hinfällig aufgrund der Bestimmungen des revidierten Strafgesetzbuches über die Anordnung und den Vollzug der Strafen und Massnahmen. Anderseits soll in die neue Verordnung eine Bestimmung zum elektronisch überwachten Strafvollzug aufgenommen werden (vgl. Ziff. 3.5.1 hienach).

2.2.5 Artikel 387 Absatz 4 Buchstabe b nStGB

Mit Artikel 387 Absatz 4 Buchstabe b nStGB wird dem Bundesrat die Kompetenz erteilt, auf dem Verordnungsweg einzuführen oder auf Gesuch eines Kantons durch Verfügung zu gestatten, dass der Vollzug von Freiheitsstrafen versuchsweise an privat geführte Anstalten übertragen wird. Zurzeit erscheint es nicht notwendig, von

4 Op. cit. Ziff. 239.1 S. 2181

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dieser Zuständigkeit nach Inkrafttreten des revidierten Strafgesetzbuches sofort Gebrauch zu machen.

3. Die neue Verordnung im Einzelnen

3.1 Fahrverbot (Artikel 1)

Die Möglichkeit zur Anordnung eines Fahrverbots durch das Gericht nach Artikel 67b nStGB wurde erst während der parlamentarischen Beratungen in das revidierte Strafgesetzbuch aufgenommen. Der Gesetzgeber wollte damit keinen zweiten Führerausweisentzug wegen Verstössen gegen das Strassenverkehrsgesetz vom 19. Dezember 1958 5 schaffen. Weil es im revidierten Strafgesetzbuch an entsprechenden Bestimmungen fehlt, erschien es angezeigt, in der Verordnung folgende Punkte zu regeln: Den Zeitpunkt, ab welchem das richterliche Fahrverbot wirksam wird, die Modalitäten zur Hinterlegung des Führerausweises sowie die Verpflichtung des Gerichts, das Fahrverbot der zuständigen Behörde zwecks Eintrag in das Fahrberechtigungsregister zu melden. In diesem Zusammenhang ist zu beachten, dass das richterliche Fahrverbot auch in das Strafregister eingetragen werden soll. Dieser Eintrag erfolgt spätestens zwei Wochen nachdem das Urteil rechtskräftig geworden ist. Auch die Entfernungsfrist beginnt an dem Tag, an dem das Urteil rechtlich vollstreckbar wird, zu laufen 6 . Variante 1: Dieser Vorschlag lehnt sich an die Regelung des Strafregisters an und stellt für die Wirksamkeit des Fahrverbots auf die Rechtskraft ab (Abs. 1). Demzufolge soll der Verurteilte aufgefordert werden, den Fahrausweis am Tag nach dem Eintritt der Rechtskraft des Urteils zu hinterlegen (Abs. 2). Diese Regelung hätte allerdings zur Folge, dass ein Führerausweis möglicherweise bereits hinterlegt ist, bevor das Fahrverbot gemäss Absatz 3 im Fahrberechtigungsregister eingetragen werden konnte. Eine vollständige Kontrolle des Führerausweisentzuges wäre deshalb in den ersten Tagen nach der Hinterlegung des Ausweises in bestimmten Fällen nicht möglich. Variante 2: Diese Variante will dem Nachteil der Variante 1 begegnen, indem das Fahrverbot zuerst in das Fahrberechtigungsregister eingetragen wird (Abs. 1) und erst mit diesem Eintrag wirksam wird (Abs. 3). Indem der Verurteilte erst in diesem Zeitpunkt zur Hinterlegung seines Führerausweises aufgefordert würde (Abs. 3), hätte er noch die Möglichkeit, für wenige Tage sein Fahrzeug zu benutzen, obwohl das Fahrverbot schon wirksam ist. 5 SR 741.01 6 Vgl. Art. 369 Abs. 6 E-nStGB gemäss Botschaft vom 29. Juni 2005 (BBl 2005 4689)

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Mit dieser Variante ergäben sich ferner Diskrepanzen zum Eintrag in das Strafregister, das für die Wirksamkeit des Fahrverbots auf die Rechtskraft abstellt.

3.2 Vollzug von Freiheitsstrafen und freiheitsentziehenden

Massnahmen Der Fachverband der Direktorinnen und Direktoren der geschlossener Strafanstalten der Schweiz (FDGS) machte im September 2004 verschiedene Mängel der Strafvollzugsbestimmungen im neuen AT-StGB geltend und unterbreitete dem Vorsteher des EJPD entsprechende Änderungsvorschläge. Während der Forderung nach Einführung der Busse als Disziplinarstrafe im Straf- und Massnahmenvollzug durch eine nachträgliche Änderung des revidierten StGB entsprochen werden soll 7 , wird den andern Wünschen der Anstaltsdirektoren mit den Artikeln 2 und 3 dieser Verordnung Rechnung getragen.

3.2.1 Artikel 2 (Arbeitsentgelt)

Artikel 387 Absatz 1 Buchstabe e nStGB ermächtigt den Bundesrat ausdrücklich, ergänzende Bestimmungen über das Arbeitsentgelt des Gefangenen nach Artikel 83 nStGB zu erlassen. Um den Wünschen der Anstaltsdirektoren zu entsprechen, soll festgehalten werden, dass die Kantone die Höhe des Arbeitsentgeltes festlegen. Ferner wird eine dem geltenden Artikel 377 Absatz 2 StGB analoge Bestimmung vorgesehen. Eine erste Version dieser Bestimmung sah vor, dass ein Anstaltsreglement darüber bestimmt, ob und wie weit während der Dauer des Freiheitsentzuges aus dem Arbeitsentgelt Ausgaben zu Gunsten des Gefangenen oder dessen Familie gemacht werden dürfen. Die Sekretäre der Strafvollzugskonkordate, denen diese Fassung unterbreitet wurde, waren der Ansicht, solche Regelungen seien auf Konkordatsebene oder von den Kantonen festzulegen. Diese sollten frei über die Form der Erlasse zur Regelung dieser Materie entscheiden können.

3.2.2 Artikel 3 (Urlaub)

Die Direktorinnen und Direktoren der geschlossenen Anstalten der Schweiz machten geltend, dass es für die Vollzugsbehörden und die Strafanstalten oft sehr schwer sei, den Nachweis zu erbringen, dass die Person, die ein Urlaubsgesuch stellt, Fluchtabsichten hegt. Das gelte insbesondere bei Asylbewerbern. Die Anstaltsdirektorinnen und -direktoren wünschen daher eine Präzisierung von Artikel

84 Absatz 6 nStGB, wonach Urlaube nur dann gewährt werden, wenn sie die soziale

Wiedereingliederung des Gefangenen im Sinne von Artikel 75 Absatz 1 nStGB fördern. Dies ist nach Ansicht der Anstaltsdirektorinnen und -direktoren bei

7 Vgl. Ziff. 1.1.2 und 2.3.3 der Botschaft vom 29. Juni 2005 (BBl 2005 4689)

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Gefangenen ausländischer Nationalität, welche die Schweiz nach der Verbüssung ihrer Strafe verlassen müssen, in der Regel nicht der Fall.

3.3 Gleichzeitig vollziehbare Freiheitsstrafen und Massnahmen

3.3.1 Artikel 4 (Gleichzeitig vollziehbare Freiheitsstrafen)

Mehrere auf Freiheitsstrafe lautende Urteile, die vom gleichen Gericht zu unterschiedlichen Zeiten oder von zwei Gerichten des gleichen Kantons oder verschiedener Kantone ausgesprochen worden sind, sollen gemeinsam vollzogen werden. Kommt es nicht zu einem gemeinsamen Vollzug, erlaubt Artikel 75 Absatz 6 nStGB unter gewissen Voraussetzungen, auf den Vollzug noch nicht vollzogener Freiheitsstrafen zu verzichten. Die in Artikel 2 Absätze 1 bis 4 VStGB 1 enthaltene Regelung kann grundsätzlich beibehalten werden, allerdings in vereinfachter Form, da nicht mehr zwischen verschiedenen Arten von Freiheitsstrafen unterschieden wird.

3.3.2 Artikel 5 (Bedingte Entlassung bei gleichzeitig vollziehbaren

Freiheitsstrafen) Dieser Artikel übernimmt teilweise den bisherigen Artikel 2 Absatz 5 VStGB 1. Absatz

1 entspricht dem ersten Satz von Artikel 2 Absatz 5 VStGB 1.

Mit dem neuen Absatz 2 wird ausserdem eine Lösung für den Fall vorgeschlagen, dass sich der gleichzeitige Vollzug mehrerer Strafen auch auf eine lebenslängliche Freiheitsstrafe bezieht. Der Vorschlag basiert auf Artikel 86 nStGB, der regelt, von welchem Zeitpunkt an die bedingte Entlassung in Frage kommt. Die Dauer von 15 oder 10 Jahren, nach deren Ablauf eine bedingte Entlassung aus der lebenslänglichen Freiheitsstrafe frühestens möglich ist (Art. 86 Abs. 5 nStGB), wird mit den zwei Dritteln oder der Hälfte der Dauer der andern gemeinsam zu vollziehenden Freiheitsstrafen addiert. Absatz 3 übernimmt teilweise den zweiten Satz von Artikel 2 Absatz 5 VStGB 1.

3.3.3 Artikel 6 (Gleichzeitig vollziehbare Freiheitsstrafen aus verschiedenen

Kantonen) Absatz 1 dieses Artikels fasst die Absätze 1 und 4 (teilweise) von Artikel 3 der geltenden VStGB 1 zusammen. Absatz 2 entspricht trotz etwas anderer Formulierung Artikel 3 Absatz 2 VStGB 1. Die "beteiligten" Kantonen sind jene Kantone, deren Urteile gemeinsam vollzogen werden.

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3.3.4 Artikel 7 (Gleichzeitig vollziehbare stationäre therapeutische

Massnahmen) Die Regelungen des revidierten Strafgesetzbuches betreffend die stationären therapeutischen Massnahmen gegenüber Erwachsenen wurden im Wesentlichen aus dem geltenden Recht übernommen. Sie sind jedoch klarer gegliedert und in gewisser Hinsicht vereinfacht worden. Die geltende VStGB 1 enthält bereits Bestimmungen über das Zusammentreffen von Massnahmen im Vollzug. Gleichwohl schickt das EJPD verschiedene diesbezügliche Varianten in die Vernehmlassung. Variante 1 Dieser Vorschlag und insbesondere dessen Absatz 1 lehnt sich an den bisherigen Artikel 2 Absatz 8 VStGB 1 an; er sieht Folgendes vor: Treffen im Vollzug stationäre therapeutische Massnahmen nach den Artikeln 59, 60 oder 61 nStGB zusammen, vollzieht die zuständige Behörde die dringlichste oder zweckmässigste Massnahme und schiebt den Vollzug der anderen auf. Darüber hinaus enthält die Variante Bestimmungen, die gewissen Regelungen der Artikel 56 und 56a nStGB ähnlich sind. Variante 2 Diese Lösung zeichnet sich durch ihre Einfachheit aus. Ausserdem sollte die zuletzt angeordnete Massnahme den Bedürfnissen des Verurteilten eigentlich am besten entsprechen. Absatz 2 dieser Variante entspricht Absatz 3 von Variante 1. Absatz 3 entspricht grundsätzlich Absatz 4 der Variante 1, auch wenn die Bestimmung im Rahmen der vorliegenden Variante kürzer und einfacher ausfällt. Variante 3 Diese Variante sieht den Vollzug der zusammentreffenden Massnahmen unter sinngemässer Anwendung von Artikel 56a nStGB vor. Die Absätze 2 und 3 dieser Variante entsprechen grundsätzlich den Absätzen 3 und

4 von Variante 1.

3.3.5 Artikel 8 (Gleichzeitig vollziehbare stationäre therapeutische

Massnahmen und Verwahrung nach Artikel 64 Absatz 1 StGB) Variante 1 Diese Variante räumt dem Sicherheitsaspekt der Verwahrung Priorität ein und gibt dem Vollzug der Verwahrung den Vorzug. Variante 2 Die Variante entspricht der für Artikel 7 vorgeschlagenen Variante 2 und beruht auf der Idee, dass die zuletzt angeordnete Massnahme den Bedürfnissen der verurteilten Person am Besten entspricht. Absatz 3 ist identisch mit Absatz 2 der Variante 1.

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3.3.6 Artikel 9 (Gleichzeitig vollziehbare Freiheitsstrafen und stationäre

Massnahmen) Dieser Artikel orientiert sich an den Grundsätzen, die nach dem revidierten Strafgesetzbuch künftig für das Verhältnis zwischen den Strafen und Massnahmen im nStGB gelten. Dabei handelt es sich einerseits um den Vorrang des Vollzugs der unbedingten Freiheitsstrafen vor dem Vollzug der Verwahrung nach Artikel 64 nStGB und andererseits um den Vorrang des Vollzugs der Massnahmen nach den Artikeln

59 bis 61 nStGB vor dem Vollzug der Freeiheitsstrafen.

3.4 Widerruf bedingter Strafen, Rückversetzung und

Gesamtstrafen

3.4.1 Artikel 10 (Widerruf bedingter Strafen und Rückversetzung)

Es erscheint angebracht, die Probleme der Zuständigkeit und der Kostentragung zu regeln, die sich ergeben, wenn beim Widerruf bedingter Strafen oder bei der Rückversetzung keine Gesamtstrafen gebildet werden, wie dies das revidierte Strafgesetzbuch vorsieht.

3.4.2 Artikel 11 (Gesamtstrafen)

Auch für den Normalfall, dass die vorgesehenen Gesamtstrafen gebildet werden, fehlen im revidierten Strafgesetzbuch Regelungen darüber, welcher Kanton für den Vollzug zuständig ist und wer die Vollzugskosten trägt. Mit der vorliegenden Bestimmung soll diese Lücke gefüllt werden. Was die Regelung der Kostentragung betrifft, unterbreiten wir Ihnen zwei Varianten. Die zweite Lösung soll verhindern, dass die Behörden aus Furcht vor den Kosten mit der Bildung von Gesamtsstrafen zurückhaltend sind.

3.5 Versuchsweise Einführung neuer Strafen und Massnahmen

oder neuer Vollzugsformen

3.5.1 Artikel 12 (Vollzug von Freiheitsstrafen in Form des elektronischen

Hausarrestes) Der elektronisch überwachte Vollzug von Freiheitsstrafen (Electronic Monitoring, EM) wird bisher versuchsweise von sieben Kantonen auf der Grundlage individueller Bewilligungen durchgeführt und ist in keiner der Verordnungen zum Strafgesetzbuch geregelt. Der Bundesrat erteilte den Kantonen Bern, Basel-Stadt, Basel-Landschaft, Waadt, Genf und Tessin am 28. April 1999 und dem Kanton Solothurn am 14. März 2003 erstmals eine solche Bewilligung. Sie wurde am 28. August 2002 ein erstes Mal

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verlängert bis zum Inkrafttreten des revidierten AT-StGB, aber längstens bis zum 31. August 2005 8 . Weil mit diesen Versuchen erst begonnen wurde, als die parlamentarischen Beratungen des revidierten AT-StGB bereits im Gange waren, kam es nicht in Frage, dem Parlament die Aufnahme einer definitiven Regelung über das EM in den revidierten AT-StGB vorzuschlagen. Die notwendigen Erfahrungen mit EM und die entsprechenden Auswertungen lagen damals noch nicht vor. Das hat sich geändert. Die Auswertung der in den sieben Kantonen durchgeführten Versuche fiel positiv aus. Die Zeit wäre inzwischen grundsätzlich reif, um über die Einführung einer definitiven gesetzlichen Regelung von EM ins Strafgesetzbuch zu entscheiden. Indessen erschien es schon aus Zeitgründen nicht angebracht, die Vorlage vom 29. Juni 2005 über die dringlichen Nachbesserungen des revidierten AT-StGB 9 mit einem solchen Vorschlag zu ergänzen. Aus diesem Grund wurden die laufenden Versuche ein zweites Mal verlängert, längstens bis zum Inkrafttreten des revidierten Allgemeinen Teils des StGB 10 . Sollen die laufenden Versuche mit diesem Inkrafttreten mangels gesetzlicher Grundlage nicht abgebrochen werden, bleibt nur die Möglichkeit, ab diesem Zeitpunkt die vorläufige Fortsetzung der Versuche zu ermöglichen. Dies kann auf zwei Arten geschehen; entweder allein mittels einer erneuten Verlängerung der bundesrätlichen Verfügung oder aber in Kombination mit einer entsprechenden Rahmenregelung in der vorliegenden Verordnung. Wir schlagen Ihnen die zweite Variante vor. Die Kantone, die sich bisher mehrheitlich nicht für die versuchsweise Einführung von EM entschieden haben, erhalten damit die Gelegenheit, eindeutiger als bis anhin zum weiteren Schicksal von EM Stellung zu beziehen. Artikel 387 nStGB, der den bisherigen Artikel 397bis StGB ersetzen wird, ermöglicht künftig nicht nur die Einführung neuer Vollzusformen, sondern auch neuer Strafen und Massnahmen. Mit Blick auf das Verfahren, das jene Kantone, die den elektronisch überwachten Vollzug versuchsweise durchführen, entwickelt haben, kommt indessen die Fortsetzung von EM zur Zeit nur als neue Vollzugsform in Frage. Somit soll weiterhin zwischen den kurzen Strafen, die vollständig in dieser Form vollzogen werden können, und der elektronischen Überwachung unterschieden werden, die gegen Ende von längeren Strafen erfolgt. Denn im Gegensatz zur gemeinnützigen Arbeit, die als Vollzugsmethode nur kurze Strafen ersetzen kann, bietet sich der elektronisch überwachte Vollzug auch als Ersatz für einen Teil längerer Strafen an. Absatz 1: Den Kantonen soll der Vollzug kurzer Freiheitsstrafen in der Form von EM weiterhin ungefähr im gleichen Rahmen ermöglicht werden, wie dies bisher mit den Einzelbewilligungen geschehen ist. Absatz 2: In Bezug auf das Ende von Freiheitsstrafen wurde die Bewilligung in der Regel für das Ende von nicht genauer festgelegten «langen» Freiheitsstrafen erteilt; zudem

8 BBl 2002 5922

9 BBl 2005 4689

10 BBl 2005 5795

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wurde die Vollzugsform des EM für eine Dauer von einem bis zu zwölf Monaten und am Ende der Halbfreiheit gewährt. Da diese Möglichkeit in den Kantonen, welche die elektronische Überwachung versuchsweise eingeführt haben, zunehmend genutzt wird, sollte sie weiterhin angeboten werden. Einige Kantone wenden sie in der Praxis nur auf einen Dreissigstel der Strafe an, womit sie nur bei Strafen von mindestens dreissig Monaten zum Einsatz gelangt. Indessen soll in der vorliegenden Verordnung diesbezüglich keine Grenze festgelegt werden, um den Kantonen einen grösseren Handlungsspielraum zu belassen. Absatz 3: Dieser Absatz entspricht Artikel 4 der bisherigen VStGB 3.

3.5.2 Artikel 13 (Auswertung der Erfahrungen)

Dieser Artikel entspricht grundsätzlich Artikel 5 VStGB 3. Er wurde allerdings mit Blick darauf ergänzt, dass künftig auch neue Sanktionen versuchsweise eingeführt werden können (Art. 387 Abs. 4 Bst. a; vgl. Ziff. 2.2.4).

4. Offene Fragen

Dieses Kapitel befasst sich mit einigen Fragen, die nach Ansicht des EJPD nicht in der Verordnung geregelt werden sollen. Es scheint ihm aber angebracht, den Kantonen die Möglichkeit zu geben, sich gegenteilig zu äussern, wenn sie eine Regelung in der einen oder andern Form für notwendig erachten.

4.1 Arbeitsexternat

Mit seiner Eingabe an das EJPD vom September 2004 äusserte der Fachverband der Direktorinnen und Direktoren der geschlossenen Strafanstalten der Schweiz (FDGS, vgl. Ziff. 3.2) auch den Wunsch, Artikel 77a nStGB sei in der Weise zu präzisieren, dass seine Anwendung für Kriminaltouristen nicht in Betracht komme. Dies könne durch eine Verordnungsbestimmung bewerkstelligt werden, die als Voraussetzungen für den Strafvollzug in Form des Arbeitsexternats nach Artikel 77a Absätze 1 und 2 nStGB verlange, dass der Gefangene einen oder mehrere Urlaube nach Artikel 84 Absatz 6 nStGB erfolgreich absolviert hat. Die Vorkonsultation der Konkordatssekretäre ergab jedoch, dass diese Frage nicht in der Verordnung, sondern auf Konkordatsebene geregelt werden sollte.

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4.2 Gemeinnützige Arbeit

Der erste Vorentwurf zur Verordnung, der den Konkordatssekretären zur Stellungnahme unterbreitet worden war, enthielt folgende Bestimmung über das Zusammentreffen von Strafen in Form gemeinnütziger Arbeiten (GA) im Vollzug: 1 Treffen im Vollzug (durch verschiedene Urteile angeordnete) Strafen in Form gemeinnütziger Arbeit zusammen, sind sie (zusammenzuzählen und) gemeinsam zu vollziehen. 2 Beim gemeinsamen Vollzug ist die gemeinnützige Arbeit innert zwei Jahren zu leisten und eine bedingte Entlassung ist nicht möglich, auch wenn die Gesamtdauer 720 Stunden übersteigt. Die Mehrheit der Konkordatssekretäre machte verschiedene Argumente geltend, welche diese Bestimmung sowohl grundsätzlich als auch betreffend ihre Formulierung im Einzelnen in Frage stellten. Man müsse sich fragen, ob ein gemeinsamer Vollzug solcher Strafen gerechtfertigt sei, weil es bei der GA weder eine bedingte Entlassung noch andere Regelungen gebe, die dafür sprächen. Eigentlich komme nur ein sukzessiver Vollzug in Betracht, damit die Frist von zwei Jahren für den Vollzug jeweils von Neuem zu laufen beginne. In einer Stellungnahme wurde geltend gemacht, man müsste sich allenfalls die Einführung eine Maximaldauer für gemeinnützige Arbeiten überlegen mit Blick darauf, dass die vorgesehene Vollzugsfrist nicht ausgedehnt werden könne. Denn es erscheine bereits utopisch, 720 Stunden gemeinnütziger Arbeit innert dieser Frist zu vollziehen. In Absatz 2 der oben genannten Bestimmung wurde ausdrücklich präzisiert, dass die bedingte Entlassung bei gemeinnütziger Arbeit, auch beim Zusammentreffen im Vollzug, nicht möglich ist. Indessen sah der Vorentwurf der Expertenkommission zur Revision des AT-StGB seinerzeit vor, dass einem Verurteilten, der die gemeinnützige Arbeit zu voller Zufriedenheit leistet, bis höchstens ein Drittel seiner Strafe erlassen werden könne. Entsprechend dem Modell der bedingten Entlassung bei der Freiheitsstrafe sollte der Verurteilte damit motiviert werden, gute Arbeit zu leisten. Aus verschiedenen, in der Botschaft vom 21. September 1998 11 erläuterten Gründen verzichtete man schliesslich darauf, einen solchen Teilerlass der Gemeinnützigen Arbeit vorzusehen. Ein Hauptgrund dafür war der definitive Charakter eines solchen Erlasses, der nicht widerrufbar gewesen wäre. Überdies hielt man es für unlogisch, einen Teilerlass der gemeinnützigen Arbeit vorzusehen, während der zu einer Geldstrafe Verurteilte mit keinem Erlass belohnt wird, wenn er sich korrekt verhält. Eine zweite Bestimmung sollte das Zusammentreffen von Freiheitsstrafe und Gemeinnütziger Strafe im Vollzug regeln. Sie lautete: Treffen eine oder mehrere Freiheitsstrafen im Vollzug mit einer oder mehreren Strafen in Form von gemeinnütziger Arbeit zusammen, geht der Vollzug der Strafen dem Vollzug der gemeinnützigen Arbeit vor. Dieser Vorschlag stiess bei den Konkordatssekretären auf heftigen Widerspruch. Es wurde namentlich geltend gemacht, der Vollzug Gemeinnütziger Arbeit würde die Wiedereingliederung einer Person negativ beeinflussen, wenn an ihr vorher eine

11 Op. cit. Ziff. 213.122

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Freiheitsstrafe nach dem Progressivsystem, eventuell verbunden mit einer bedingten Entlassung, vollzogen worden sei. Es wurde dabei auf die bei der Wiedereingliederung zu überwindenden Schwierigkeiten (Arbeitssuche, Schuldentilgung) verwiesen. Ein Konkordatssekretär schlug eine Regelung vor, wonach die kürzere Sanktion in die Form der längeren Sanktion umgewandelt, in diese integriert und mit ihr vollzogen würde. Indessen fehlt dafür die gesetzliche Grundlage. Das revidierte Strafgesetzbuch erlaubt die Umwandlung von GA in eine Freiheitsstrafe nur unter den Voraussetzungen von Artikel 39 nStGB und sieht das umgekehrte Vorgehen überhaupt nicht vor. Schliesslich enthielt der den Konkordatsekretären unterbreitete Vorentwurf der Verordnung einen Artikel, der das Zusammentreffen Gemeinnütziger Arbeiten aus verschiedenen Kantonen wie folgt regelte: 1 Treffen Strafen in Form gemeinnütziger Arbeit aus verschiedenen Kantonen im Vollzug zusammen, so ist der gemeinsame Vollzug nach Artikel 8 vom Kanton zu übernehmen und anzuordnen, in welchem der Verurteilte wohnt. Wohnt der Verurteilte in keinem der Urteilskantone, ist der Kanton zuständig, dessen Richter auf die längste Strafe erkannt hat, sofern der Vollzug nicht (rechtshilfeweise) vom Wohnortkanton übernommen wird. 2 Dem Kanton, der den gemeinsamen Vollzug übernommen hat, stehen die den Vollzug betreffenden Verfügungskompetenzen in Bezug auf die Strafen in Form gemeinnütziger Arbeit aus allen beteiligten Kantonen zu. 3 Jeder Urteilskanton trägt die Vollzugskosten der von seinem Gericht ausgesprochenen Strafen in Form gemeinnütziger Arbeit selbst. Wenn indessen die Artikel über das Zusammentreffen Gemeinnütziger Arbeiten miteinander oder mit Freiheitsstrafen im Vollzug fallen gelassen werden, erübrigt sich auch diese Bestimmung, die sich auf die andern Artikel gestützt hätte.

4.3 Therapeutische Massnahmen

Ein Konkordatsekretär schlug vor, in die Verordnung eine Regelung über die Verteilung der Vollzugskosten therapeutischer Massnahmen aufzunehmen. Das EJPD hält dies nicht für angebracht. Es weist darauf hin, dass das Konkordat vom 23. Juni 1944 über die Kosten des Strafvollzugs (und der Massnahmen) heute praktisch unwirksam ist. Dieser Zustand wurde durch den Rückzug der meisten Kantone aus diesem Konkordat bewusst herbeigeführt, weil es für überholt und unnötig erachtet wurde. Es liegt deshalb nicht am Bundesrat, wieder eine solche Regelung auf Bundesebene einzuführen. Einzelne Konkordatssekretäre bedauerten das Fehlen einer Regelung über das Zusammentreffen ambulanter und stationärer Massnahmen im Vollzug. Der Bundesrat hielt solche Bestimmungen bisher nicht für nötig. Diesbezügliche Bestimmungen fehlen auch in den bisherigen Verordnungen zum StGB. Indessen bietet das Vernehmlassungsverfahren Gelegenheit, das eventuelle Bedürfnis für solche Bestimmungen geltend zu machen und zu begründen.

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4.4 Ausführungsbestimmungen zum Jugendstrafrecht

Mit Ausnahme der Artikel 12 und 13 über die versuchsweise Einführung neuer Sanktionen oder Vollzugsformen beziehen sich die Bestimmungen des vorliegenden Verordnungsentwurfs nur auf den Vollzug von Sanktionen des Erwachsenenstrafrechts. Ein analoger Regelungsbedarf betreffend die Sanktionen des Jugendstrafrechts besteht unseres Erachtens nicht. Das ergibt sich auch daraus, dass schon die Artikel 2 und 3 der geltenden VStGB 1 über das Vorgehen und die Zuständigkeit beim Zusammentreffen verschiedener Sanktionen im Vollzug nur die Sanktionen des Erwachsenenstrafrechts betreffen. Dabei wird es auch künftig bleiben, wenn die Kantone im Vernehmlassungsverfahren keinen Regelungsbedarf geltend machen.