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Eidg. Steuerverwaltung 21.09.2005/BBE, BTT, Due Gesetzgebung DVS

Vernehmlassungsvorlage zu den Sofortmassnahmen im Bereich der Ehepaarbesteuerung

September 2005

II

Inhaltsverzeichnis

Übersicht

1 Grundzüge der Vorlage 1

1.1 Ausgangslage 1

1.1.1 Zielsetzung 1

1.1.2 Rechtliche Entwicklung 1

1.1.3 Demographische und sozioökonomische Entwicklung 2

1.2 Ehepaarbesteuerung nach geltendem Recht 3

1.2.1 Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer (DBG) 3

1.2.1.1 Grundsatz der Ehepaarbesteuerung 3
1.2.1.2 Abzug für Zweiverdienerehepaare (Art. 33 Abs. 2 DBG) 4
1.2.1.3 Tarifliche Massnahmen für Verheiratete 5

1.2.2 Bundesgesetz über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und

Gemeinden (StHG) 5

1.2.2.1 Allgemeines 5
1.2.2.2 Kantonalrechtliche Bestimmungen 6

1.3 Sofortmassnahme im Bereich der Ehepaarbesteuerung 6

1.3.1 Die grundsätzlichen Möglichkeiten 6

1.3.2 Grundsatzentscheid des Bundesrates 9

1.3.3 Vorgeschlagene Sofortmassnahme 10

1.3.4 Finanzierung der Sofortmassnahme 12

1.3.4.1 Grundsatz 12
1.3.4.2 Einnahmenseite 13
1.3.4.3 Übrige einnahmenseitigen Massnahmen 14
1.3.4.4 Ausgabenseite 14

1.4 Kalte Progression 16

1.5 Weitere geprüfte Massnahmen-Varianten 16

1.6 Rechtsvergleich 17

1.6.1 Verhältnis zum Europäischen Recht 17

1.6.2 OECD-Länder 18

2 Erläuterungen der Gesetzesänderungen 18

2.1 Bundesgesetz vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer 18

2.2 Bundesgesetz vom 4. Oktober 1974 über Massnahmen zur Verbesserung des

Bundeshaushaltes 22

3 Auswirkungen 23

3.1 Finanzielle Auswirkungen 23

3.2 Personelle Auswirkungen 23

3.3 Auswirkungen auf die Steuerbelastung 23

3.4 Auswirkungen auf die Volkswirtschaft 27

4 Verhältnis zur Legislaturplanung 28

5 Verfassungsmässigkeit 28

Gesetzesentwurf 30

III

Übersicht über die Sofortmassnahmen im Bereich der Ehepaarbesteuerung

Das Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer (DBG) enthält eine steuerliche verfas- sungswidrige Diskriminierung der Zweiverdienerehepaare gegenüber den gleichsituierten Konkubinatspaaren. Von dieser Diskriminierung ist fast die Hälfte aller Zweiverdienerehe- paare berührt. Dies betrifft vor allem Ehegatten des mittleren bis hohen Mittelstandes, die beide massgebend am Familieneinkommen beteiligt sind und ein Bruttoarbeitseinkommen zwischen 80'000 und 500'000 Franken erzielen.

Ziel dieser Vorlage ist es, die im DBG bestehende verfassungswidrige Ungleichbehandlung von Zweiverdienerehepaaren gegenüber gleich situierten Konkubinatspaaren abzubauen. Dies soll mittels einer gezielten und rasch sowie einfach umsetzbaren Sofortmassnahme geschehen. Nicht Gegenstand dieser Vorlage ist die Entlastung von Familien mit Kindern sowie von pensionierten Ehegatten.

Mit der vorgeschlagenen Neugestaltung des Zweiverdienerabzuges sowie einer Tariferhö- hung für einen Teil der Alleinstehenden wird das Ziel – Abbau der Diskriminierung von Zwei- verdienerehepaaren - erreicht. Konkret wird vorgeschlagen, 50 Prozent des niedrigeren E- hepaarverdienstes bis zu einem Maximum von 55'000 Franken zum Abzug zuzulassen. Der heute geltende Zweiverdienerabzug von 7'600 Franken soll als Minimalansatz beibehalten werden.

Die zu erwartenden Mindereinnahmen von 750 Mio. Franken (Finanzplanjahr 2009) sollen sowohl einnahmenseitig, als auch ausgabenseitig gegenfinanziert werden. Die Erhöhung des Zweiverdienerabzuges dürfte eine vermehrte Arbeitstätigkeit des zweiten Ehepartners fördern, wodurch mit Mehreinnahmen von 100 Mio. Franken gerechnet werden kann. Das Effizienzsteigerungsprojekt "INSIEME" der Eidg. Steuerverwaltung generiert ca. 50 Mio. Franken Mehreinnahmen. 350 Mio. Franken sollen ausgabeseitig (Sparauftrag an die De- partemente) eingespart werden.

Die verbleibenden Fr. 250 Mio. (Finanzplanjahr 2009) sollen durch die Erhöhung des Tarifs für Alleinstehende (diesem Tarif sind auch Konkubinatspartner unterworfen) gegenfinanziert werden. Der Tarif wird jedoch erst ab einer Einkommenshöhe verschärft, ab welcher bisher die Schlechterstellung der Zweiverdienerehepaare einsetzte. Konkret dürften von der Steu- ererhöhung ca. 8,5 Prozent der Alleinstehenden betroffen sein.

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1 Grundzüge der Vorlage

1.1 Ausgangslage

1.1.1 Zielsetzung

Das Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer (DBG) enthält eine steuerliche verfas- sungswidrige Diskriminierung der Zweiverdienerehepaare gegenüber den gleichsituierten Konkubinatspaaren. Von dieser Diskriminierung ist fast die Hälfte aller Zweiverdienerehe- paare berührt. Dies betrifft vor allem Ehegatten des mittleren bis hohen Mittelstandes, die beide massgebend am Familieneinkommen beteiligt sind und ein Bruttoarbeitseinkommen zwischen 80'000 und 500'000 Franken erzielen. Nicht Gegenstand dieser Vorlage ist die Entlastung von Familien mit Kindern sowie von pensionierten Ehegatten. Ziel dieser Vorlage ist es, die im DBG bestehende verfassungswidrige Ungleichbehandlung von Zweiverdienerehepaaren gegenüber gleich situierten Konkubinatspaaren abzubauen. Dies soll mittels einer gezielten und rasch sowie einfach umsetzbaren Sofortmassnahme geschehen.

1.1.2 Rechtliche Entwicklung

Nachdem das Steuerpaket 2001 und die darin enthaltene Reform der Ehe- und Familienbe- steuerung in der Volksabstimmung vom 16. Mai 2004 abgelehnt wurden, sind die Hauptan- liegen einer gerechten Ehe- und Familienbesteuerung bei der direkten Bundessteuer nach wie vor ungelöst.

Bereits im Jahr 1984 kam das Bundesgericht im Entscheid i.S. Hegetschweiler1 zum Schluss, dass die kantonalen Steuergesetzgeber Ehepaare einerseits im Verhältnis zu al- leinstehenden Personen entlasten müssen und sie andererseits im Verhältnis zu Konkubi- natspaaren nicht stärker belasten dürfen. Das Bundesgericht hielt zudem fest, dass die Steuerbelastung von Ehepaaren grundsätzlich nicht davon abhängen darf, ob nur ein Part- ner oder beide und in welchem Verhältnis sie Einkommen erzielen. Allfällige Steuervorteile seien grundsätzlich den Ehepaaren und nicht den Konkubinatspaaren zu gewähren.

Zur bundesrechtlichen Ehegattenbesteuerung konnte sich das Bundesgericht hingegen nicht äussern, da das Bundesgericht Bundesgesetze nicht auf ihre Verfassungsmässigkeit überprüfen darf (Art. 191 BV).

Im Rahmen einer Willkürüberprüfung relativierte das Bundesgericht den Entscheid i.S. Heg- etschweiler im Jahr 1994 insofern wieder, als die relative Mehrbelastung von mehr als 10 Prozent eines Ehepaares mit Kindern im Vergleich zu einem Konkubinatspaar mit Kindern keine Verletzung des verfassungsmässigen Rechtsgleichheitsgebots darstellt. Nach Ansicht des Bundesgerichts ist bei der Steuerbemessung beim verheirateten Paar mit Kindern zum Vergleich nicht in erster Linie auf die Steuerbelastung des unverheirateten Paares mit Kin- dern abzustellen, sondern auf die Steuerbelastung der anderen Gruppen von Steuer- pflichtigen, besonders der Alleinstehenden und der Konkubinatspartner ohne Kinder. Das

1 BGE 110 Ia 7.

2

Bundesgericht begründet dies damit, dass laut der Volkszählung im Jahr 1990 in der Schweiz nur gerade bei 2,8 Prozent aller Paarhaushalte mit Kindern die Eltern unverheiratet waren, während der Anteil der Konkubinatspaare an den gesamten Paarhaushalten ohne Kinder mit 16 Prozent eindeutig höher lag2.

Seit dem Entscheid i.S. Hegetschweiler haben die meisten Kantone die gebotenen Korrek- tive für eine angemessene steuerliche Entlastung von Ehepaaren in ihren Steuergesetzen verankert. Da nach Auffassung des Bundesgerichts die Bundesverfassung die sachgerechte Methode nicht vorgibt3, entstand eine Vielzahl von unterschiedlichen Regelungen.

Auf Bundesebene hat diese Entwicklung mit der Ablehnung des Steuerpakets 2001 hinge- gen keinen Niederschlag gefunden. Die beim Volk gescheiterte Reform der Ehe- und Fami- lienbesteuerung sah vor, die stossende Mehrbelastung der Ehepaare gegenüber Konkubi- natspaaren mittels Einführung eines Splittingsystems zu korrigieren. Anstelle des heute gel- tenden Doppeltarifs sollte neu ein Einheitstarif vorgesehen werden, der sowohl auf allein- stehende wie auch auf verheiratete Steuerpflichtige anzuwenden wäre. Der unterschiedli- chen wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit von Verheirateten gegenüber den Alleinstehenden sollte durch ein Teilsplittingsystem Rechnung getragen werden. Danach würden die beidsei- tigen Einkünfte der Ehegatten weiterhin als Gesamteinkommen besteuert werden. Für die Ermittlung des satzbestimmenden Einkommens würde das steuerbare Gesamteinkommen jedoch durch den Divisor 1,9 geteilt. Das steuerbare Gesamteinkommen eines Ehepaares würde somit zu einem Satz besteuert, wie er für eine Quote von 52,63 Prozent dieses Ein- kommens gelten würde. Zusätzlich sollten bei der direkten Bundessteuer eine Reihe von Abzügen eingeführt werden.

Nach der Volksabstimmung sind zahlreiche parlamentarische Vorstösse im Bereich der E- hepaarbesteuerung eingereicht worden, die entweder die Einführung eines Splittingsystems analog zum Steuerpaket 2001 oder aber einen Wechsel zur Individualbesteuerung fordern. Neben diesen Vorstössen, die auf einen Systementscheid abzielen, werden von verschie- denen Seiten immer wieder Forderungen nach kurzfristig zu realisierenden Sofort- massnahmen laut, um die stossende Mehrbelastung der Ehepaare gegenüber den Konkubi- natspaaren zu korrigieren und Familien zu entlasten.

1.1.3 Demographische und sozioökonomische Entwicklung

In den vergangenen zwei Jahrzehnten haben sich demographisch betrachtet die Familien- strukturen europaweit tiefgreifend verändert, wenn sich auch dieser Veränderungsprozess in der zweiten Dekade deutlich verlangsamt hat. Die Volkszählung 2000 zeigt es deutlich auf: Die Zahl der Familienhaushalte nimmt weiter ab, während diejenige von Einpersonenhaus- halten (1960 Anteil 14,2%; 2000 Anteil 36,0%) ein schnelles Wachstum aufweist.

Die Ehe ist weiterhin, in rund 80 Prozent aller Fälle, die vorherrschende Lebensform der Familie. Stark zugenommen haben die Anzahl der Alleinerziehenden mit Kindern sowie die Anzahl der Konkubinate, letztere aber vorwiegend als Form des ersten Zusammenlebens und eher selten mit Kindern.

2 BGE 120 Ia 329. 3 BGE 110 Ia 7 Erw. 3.

3

Aus sozioökonomischer Sicht sind bei den Familien ebenfalls bedeutende Veränderungen feststellbar:

Waren 1990 noch rund 54 % aller Ehepaare mit Kindern traditionell organisiert - bestehend aus minderjährigen Kindern, einem vollzeitlich erwerbstätigen Vater und einer als Erzieherin und Hausfrau wirkenden Ehefrau -, so entsprachen diesem Bild im Jahr 2000 noch 48,5 %.

Bei den kinderlosen Frauen zwischen 25 und 45 Jahren ist die Erwerbsquote nur leicht an- gestiegen (1990: 88,1 %; 2000: 90,8 %). Die Erwerbsquote der Frauen im gleichen Alter mit mindestens einem Kind, das zwischen 0 und 6 Jahren alt ist, stieg indes deutlich von 39,6 % auf 62,2 %. Die Quote erhöhte sich von 70,8 % auf 83,3 %, wenn das jüngste Kind zwischen

15 und 20 Jahre alt ist.

Ihre Rolle als Mutter, Erzieherin und Hausfrau brachte es mit sich, dass sich früher viele Frauen vorübergehend oder endgültig aus dem Erwerbsleben zurückzogen. Der Anteil der Frauen an der erwerbstätigen Bevölkerung lag damit naturgemäss deutlich unter jenem der Männer. Gemäss den seit 1970 durchgeführten Volkszählungen ist der durch den Familien- zyklus bedingte Tiefstand bei der Erwerbsbeteiligung von Frauen zwischen 25 und 45 Jah- ren immer weniger ausgeprägt. Parallel dazu gleichen sich die Erwerbsquoten der Frauen kontinuierlich an jene der Männer an.

65 % der Paarhaushalte - d.h. sowohl Ehe- wie auch Konkubinatspaare - konstituierten sich denn auch im Jahr 2000 als Zweiverdienerpaare und nur 35 % als Einverdienerpaare.

Fragt man nach den Gründen für diese Entwicklung, so ist zunächst unbestritten, dass die heutigen Paarhaushalte - mit oder ohne Kinder - auf den Arbeitsverdienst beider Partner stärker angewiesen sind als früher. Damit verbunden ist erfahrungsgemäss auch eine Ent- wicklung zu vermehrter finanzieller Eigenständigkeit beider Partner.

Gefördert wird dieser Prozess durch die jüngsten Entwicklungen im Gleichstellungsprozess der Geschlechter. Auch wenn in unserer Gesellschaft die traditionelle familiäre Rollenteilung zwischen Frau und Mann stark verwurzelt bleibt, werden partnerschaftlich ausgerichtete Formen der Lebensgestaltung immer häufiger.

1.2 Ehepaarbesteuerung nach geltendem Recht

1.2.1 Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer (DBG)

1.2.1.1 Grundsatz der Ehepaarbesteuerung

Der für die Ehepaarbesteuerung im Recht der direkten Bundessteuer massgebende Artikel 9 sieht ausdrücklich die Gemeinschaftsbesteuerung vor. Die Familie wird als wirtschaftliche Gemeinschaft betrachtet und bildet somit auch in steuerlicher Hinsicht eine Einheit. Die Ein- kommen der rechtlich und tatsächlich ungetrennten Ehegatten werden unabhängig vom Gü- terstand zusammengerechnet. Zudem werden die Einkünfte der minderjährigen Kinder, die nicht aus einer Erwerbstätigkeit stammen, zum ehelichen Einkommen hinzugerechnet.

Infolge der Faktorenaddition werden die steuerlichen Schranken innerhalb der Ehe aufgeho- ben. Die Einkünfte der Ehegatten werden prinzipiell nur einmal besteuert, und zwar bei ih-

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rem Zufluss in die eheliche Gemeinschaft. Was der eine Ehepartner von den Einkünften und Vermögenswerten des anderen für seinen Lebensunterhalt und die persönlichen Bedürf- nisse empfängt, stellt kein steuerbares Einkommen dar (Art. 24 Bst. e und Art. 33 Absatz 1 Bst. c DBG). Die Gemeinschaftsbesteuerung hat überdies zur Folge, dass nur als Gesamt- einkommen erfasst wird, was nach Abrechnung sämtlicher abzugsfähiger Aufwendungen beider Ehegatten übrig bleibt. Sobald sich die Ehepartner - rechtlich oder faktisch - getrennt haben, werden sie nicht mehr gemeinsam veranlagt.

Im Gegensatz dazu werden Konkubinatspaare stets individuell veranlagt. Ihre Einkommen werden nicht addiert, was angesichts des progressiven Steuertarifs zu beträchtlichen Unter- schieden in der steuerlichen Belastung von Ehepaaren und gleichsituierten Konkubinatspaa- ren führen kann. Von der Diskriminierung ist etwas weniger als die Hälfte aller Zweiverdie- nerehepaare tangiert. Es sind Ehegatten des mittleren bis hohen Mittelstandes betroffen, die beide massgebend zum Familieneinkommen beitragen und ein gemeinsames Bruttoer- werbseinkommen zwischen 80'000 Franken und 500'000 Franken erzielen.

Andererseits bezahlen Zweiverdienerkonkubinatspaare in den tiefen Einkommensbereichen mit einem Bruttoerwerbseinkommen bis zu 80 000 Franken mehr Steuern als gleichsituierte Zweiverdienerehepaare. Die steuerliche Belastung von Einverdienerehepaaren ist zudem stets geringer als jene von Einverdienerkonkubinatspaaren (sog. Konkubinatsnachteil). Dies ist vor allem auf den günstigeren Tarif für Ehepaare sowie auf den Umstand zurückzuführen, dass der nichterwerbstätige Konkubinatspartner mangels eigenem Einkommen keine Ab- züge geltend machen kann. Die Übertragung auf den erwerbstätigen Partner ist nach gel- tendem Recht ausgeschlossen.

1.2.1.2 Abzug für Zweiverdienerehepaare (Art. 33 Abs. 2 DBG)4

Zweiverdienerehepaare können nach geltendem Recht der direkten Bundessteuer einen festen Abzug in der Höhe von höchstens 7’600 Franken vom niedrigeren der beiden Er- werbseinkommen in Rechnung bringen, sofern sie in ungetrennter Ehe leben. Unterschreitet das niedrigere Erwerbseinkommen die Höhe des gesetzlichen Abzuges, so kann nur dieser niedrigere Betrag abgezogen werden.

Ein gleicher Abzug ist zulässig bei erheblicher Mitarbeit eines Ehegatten im Beruf, Geschäft oder Gewerbe des anderen Ehegatten.

Mit dem im geltenden Recht vorgesehenen Zweiverdienerabzug sollte den Haushaltsmehr- kosten Rechnung getragen werden, die anfallen, wenn beide Ehegatten eine Erwerbstätig- 5 keit ausüben . Diese Begründung ist heute jedoch umstritten (siehe Ziff. 1.3.3).

4 Die in der Vernehmlassungsvorlage erwähnten Abzüge und Tarife des geltenden Rechts entsprechen bereits der Verordnungsänderung vom 27. April 2005 über den Ausgleich der Folgen der kalten Progression für die natürlichen Personen bei der direkten Bundessteuer, die auf den 1.1.06 in Kraft tritt. 5 Vgl. Känzig, Die Eidg. Wehrsteuer, Ergänzungsband, 2. Aufl. 1972, Art. 22 Abs. 1 Bst. 1 BdBSt, N. 118.

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1.2.1.3 Tarifliche Massnahmen für Verheiratete6

Artikel 214 DBG Absatz 2 sieht einen milderen Tarif für die in rechtlich und tatsächlich unge- trennter Ehe lebenden Ehegatten vor, um diese gegenüber Alleinstehenden steuerlich zu entlasten und der unterschiedlichen wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit von Ehepaaren und alleinstehenden Personen mit demselben Einkommen Rechnung zu tragen. Der Tarif für Verheiratete beginnt bei einem steuerbaren Einkommen von 26 700 Franken, derjenige für alleinstehende Personen bei einem steuerbaren Einkommen von 13 600 Franken. Die ver- fassungsrechtlich vorgeschriebene maximale Durchschnittssteuerbelastung von 11,5 Pro- zent ist erreicht bei einem steuerbaren Einkommen von 843 600 Franken (verheiratete Per- sonen) bzw. 712 500 Franken (alleinstehende Personen). Der Verheiratetentarif gilt zudem auch für verwitwete, gerichtlich oder tatsächlich getrennt lebende, geschiedene und ledige Steuerpflichtige, die mit Kinder oder unterstützungsbedürftigen Personen im gleichen Haus- halt zusammenleben. Vorausgesetzt wird dabei, dass die steuerpflichtige Person deren Un- terhalt zur Hauptsache bestreitet.

1.2.2 Bundesgesetz über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone

und Gemeinden (StHG)

1.2.2.1 Allgemeines

Das Bundesgesetz vom 14. Dezember 1990 über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden (StHG; SR 642.14) folgt im Bereich der Ehepaarbesteuerung grundsätzlich dem DBG. Artikel 3 Absatz 3 StHG enthält den Grundsatz der Faktorenaddi- tion. Die Bestimmung über die organischen und anorganischen Abzüge richten sich grund- sätzlich nach dem DBG. Die in Artikel 9 Absatz 2 StHG aufgeführten Abzüge, die fast wört- lich die Artikel 26 und 33 DBG wiedergeben, sind den Kantonen vorgeschrieben; deren Hö- he bestimmt jedoch das kantonale Recht.

Im Sinne des Rechtsgleichheitsgebotes enthält Artikel 11 Absatz 1 StHG eine indirekte Ta- rifvorschrift, indem die Steuer für verheiratete Personen bei gleichem Einkommen im Ver- gleich zu alleinstehenden Steuerpflichtigen ermässigt werden muss. Zudem sieht die Be- stimmung vor, dass die gleiche steuerliche Ermässigung auch für verwitwete, getrennt le- bende, geschiedene und ledige Steuerpflichtige gilt, die mit Kindern oder unterstützungs- bedürftigen Personen zusammenleben und deren Unterhalt zur Hauptsache bestreiten. Dies sind grundsätzlich alleinerziehende Personen, doch findet die Bestimmung auch auf Konku- binatsverhältnisse Anwendung, allerdings nur bei demjenigen Konkubinatspartner, dem die elterliche Sorge zusteht. Dem kantonalen Gesetzgeber ist es überlassen, ob er die Ermässi- gung in Form eines frankenmässig begrenzten Prozentabzuges vom Steuerbetrag oder durch besondere Tarife für alleinerziehende und verheiratete Personen regeln will. Die Er- mässigung muss jedoch für Alleinerziehende genau gleich hoch sein wie für Ehepaare.

6 Die in der Vernehmlassungsvorlage erwähnten Abzüge und Tarife des geltenden Rechts entsprechen bereits der Verordnungsänderung vom 27. April 2005 über den Ausgleich der Folgen der kalten Progression für die natürlichen Personen bei der direkten Bundessteuer, die auf den 1.1.06 in Kraft tritt.

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1.2.2.2 Kantonalrechtliche Bestimmungen

Seit dem Entscheid Hegetschweiler haben die Kantone die gebotenen Korrektive für eine angemessene steuerliche Entlastung von Ehepaaren in ihren Steuergesetzen verankert. Überdies passten die Kantone ihre Steuergesetze auf Grund der seit dem Jahre 2001 wirk- samen formellen Steuerharmonisierung an das StHG an, da gemäss Artikel 72 Absatz 2 StHG nach Ablauf der Anpassungsfrist das Bundesrecht direkt anwendbar wird, wenn ihm das kantonale Recht widerspricht. Sie nutzten dabei den ihnen vom StHG eingeräumten Handlungsspielraum aus und regelten insbesondere die Abzüge und die tariflichen Mass- nahmen in unterschiedlicher Ausgestaltung.

Alle kantonalen Steuergesetze enthalten Korrektive zur Entlastung von Ehepaaren, um der unterschiedlichen wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit von Ehepaaren gegenüber alleinste- henden Personen mit demselben Einkommen Rechnung zu tragen. Die Form der Entlastung ist sehr unterschiedlich geregelt. Die Kantone Freiburg, Neuenburg, Nidwalden und Schwyz sehen ein Teilsplitting vor, dessen Divisor je nach Kanton zwischen 1,66 und 1,9 liegt. Die Kantone Aargau, Appenzell-Innerrhoden und St. Gallen haben zur Entlastung der Ehegatten ein Vollsplitting (d.h. Divisor 2) verankert. Die übrigen Kantone führen ein Doppeltarifsystem7 oder sehen Prozentabzüge in Abhängigkeit vom Reineinkommen oder vom Steuerbetrag mit frankenmässigen Minima und Maxima8 oder eine Besteuerung nach Konsumeinheiten9 vor.

Der Zweiverdienerabzug wird den Kantonen zwingend vorgeschrieben (Art. 9 Abs. 2 Bst. k StHG). Der Wortlaut weist eher auf eine frankenmässige Limitierung des Abzuges hin. Eine andere Ausgestaltung, wie sie in verschiedenen Kantonen vorgesehen ist, wird aber eben- falls als harmonisierungskonform erachtet. Das kantonale Recht kann auch bestimmen, dass der Abzug unterschiedlich hoch ist, je nachdem, ob das Zweiteinkommen unabhängig vom oder in Mitarbeit mit dem erstverdienenden Ehegatten erzielt wird10.

1.3 Sofortmassnahme im Bereich der Ehepaarbesteuerung

1.3.1 Die grundsätzlichen Möglichkeiten

Der Abbau der Benachteiligung der Ehepaare gegenüber den Konkubinatspaaren und eine allfällige Gegenfinanzierung können, unter Beibehaltung der gemeinsamen Besteuerung der Ehepartner, auf verschiedene Weise erreicht werden. Die steuerlichen Entlastungen können grundsätzlich für alle Ehepaare oder aber nur für Zweiverdienerehepaare vorgesehen wer- den (vgl. dazu die Übersicht am Ende der Ziffer).

Für die Entlastung aller Ehepaare kommen als Massnahmen der Steuerrabatt auf dem Steuerbetrag, die Tarifverflachung oder das Splitting analog dem Steuerpaket 2001 in Frage (vgl. dazu Ziffer 1.5). Diese Massnahmen würden aber nicht nur die von der Diskriminierung betroffenen Ehegatten, sondern auch alle Einverdienerehepaare, die bereits nach gelten- dem Recht gegenüber Einverdienerkonkubinatspaaren nicht benachteiligt werden, entlasten.

7 Ein Doppeltarifsystem führen im Jahr 2003 folgende Kantone: ZH, BE, LU, GL, ZG, SO, BS, BL, SH, AR, TG, TI, JU, GE, UR. 8 Obwalden kennt einen Prozentabzug von 20% des Reineinkommens und Wallis einen Prozentabzug von 32% auf dem Steuerbetrag. 9 Der Kanton Waadt sieht ein Familienquotientensystem vor. 10 Botschaft über die Steuerharmonisierung, BBl 135 (1983) III S. 95.

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Zudem würden - um einen gleichwertigen Abbau der Diskriminierung zu erreichen - bedeu- tend höhere Mindereinnahmen als bei einer gezielten Entlastung von Zweiverdienerehepaa- ren entstehen.

Der zielgerichtete Abbau der verfassungswidrigen Schlechterstellung der Zweiverdiener- ehepaare kann ebenfalls auf unterschiedliche Weise erfolgen. Als Massnahme in diesem Bereich sind die Erhöhung des heute bestehenden fixen Zweiverdienerabzugs oder die Neugestaltung in der Form eines Prozentabzuges denkbar. Bei der Gewährung des Zwei- verdienerabzuges stellt sich grundsätzlich die Frage, ob der Abzug ausschliesslich von Ehe- paaren geltend gemacht werden kann, die ein Erwerbseinkommen erzielen, oder aber auch von verheirateten Rentenbezüger. Werden die Renteneinkommen (Säule1, 2 und 3a) den Erwerbseinkommen gleichgestellt, fallen die Steuermindereinnahmen bei einem Prozentab- zug um 300 bis 500 Mio. höher aus als bei einem Zweiverdienerabzug, der ausschliesslich den erwerbstätigen Ehepaaren gewährt wird.

Ohne Gegenfinanzierung würde der Abbau der verfassungswidrigen Schlechterstellung der Zweiverdienerehepaare mittels Prozentabzug für den Bund rund 900 Mio. Franken betragen (vgl. dazu Ziffer 1.3.4.1). Denkbar ist, einen Teil der Mindererträge durch eine Tariferhöhung für Alleinstehende und Personen, die im Konkubinat leben, aufzufangen. Eine solche Mehr- belastung dieser Kategorien von Steuerpflichtigen führt zu einem Abbau der Schlechterstel- lung von der entgegengesetzten Seite und ermöglicht dadurch die Einführung eines geringe- ren Zweiverdienerabzuges als bei der Variante ohne Tariferhöhung. Dies führt zu weniger Mindereinnahmen (rund 750 Mio. Franken). Der Abbau der Diskriminierung mittels Erhö- hung des fixen Zweiverdienerabzugs würde ohne Tariferhöhung für Alleinstehende und im Konkubinat lebende Personen zu rund 1,4 Mrd. Franken Steuermindereinnahmen führen (vgl. dazu auch Ziffer 1.3.4.1und 1.5).

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Übersicht der Alternativen mit Varianten zum Abbau der Diskriminierung der Zweiverdienerehe- Anhang paare und zur Gegenfinanzierung

Alternative bei den Zweiverdienerehepaaren (ZVE) Alternative bei allen Ehepaaren

60% Zweiverdienerabzug 50% ZVA auf dem kleineren ZVA auf Erwerbsein- Erhöhung des Steuerrabatt Tarif- Splitting (ZVA) auf dem kleineren Erwerbseinkommen, mit kommen und Renten heute geltenden auf Steuerbe- verflachung Erwerbseinkommen ohne Tarifverschärfung bei Allein- in Prozenten ZVA (fixer Be- trag Renten stehenden trag)

Entspricht dem BR-Vorschlag

Mindereinnahmen Mindereinnahmen Mindereinnahmen Mindereinnahmen Bedeutend Bedeutend Bedeutend 900 Mio. (Finanzplan 2009). 750 Mio. (Finanzplan 300 bis 500 Mio. ohne Tarifver- höhere Minder- höhere Minder- höhere Minder- 830 Mio. Brutto-Sollertrag 2009). 650 Mio. Brutto- höher als bei ZVA schärfung für einnahmen um einnahmen um einnahmen um 2007) Sollertrag 2007) ausschliesslich auf Alleinstehende: gleichwertigen gleichwertigen gleichwertigen Erwerbseinkommen 1,4 Milliarden Abbau der Abbau der Abbau der Diskriminierung Diskriminierung Diskriminierung zu erreichen, zu erreichen, zu erreichen, weil auch Ein- weil auch Ein- weil auch Ein- verdienerehe- verdienerehe- verdienerehe- Gegenfinanzierung von Gegenfinanzierung von paare entlastet paare entlastet paare entlastet

900 Mio. Franken 750 Mio. Franken werden. werden. werden.

100 Mio. Wachstum 100 Mio. Wachstum

50 Mio INSIEME 50 Mio. INSIEME

750 Mio. Institutioneller Spar- 250 Mio.Tarifverschärfung Alleinstehende

auftrag an Departemente 350 Mio. Institutioneller Sparauftrag an Departemente

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1.3.2 Grundsatzentscheid des Bundesrates

Für den Bundesrat steht fest, dass nach dem Volksnein vom 16. Mai 2004 eine neue Vor- lage zur Reform der Ehepaarbesteuerung nötig ist. Dabei müssen auch die aktuellen finan- ziellen Perspektiven des Bundeshaushaltes berücksichtigt werden. Auf Grund der einge- reichten parlamentarischen Vorstösse mit ihren sehr unterschiedlichen Zielsetzungen zeigt sich aber deutlich, dass eine Konsensfindung und eine definitive Festlegung des System- entscheides schwierig ist. Ein fundierter Systementscheid setzt voraus, dass Bundesrat und Parlament die Reform der Ehepaarbesteuerung in Kenntnis aller Auswirkungen der ver- schiedenen Veranlagungsarten beurteilen können. Zusätzlich braucht es den nötigen fi- nanzpolitischen Handlungsspielraum. Der Bundesrat nahm daher bei sämtlichen parlamen- tarischen Vorstössen, die entweder die Einführung eines Splittingsystems analog zum Steu- erpaket 2001 oder aber einen Wechsel zur Individualbesteuerung forderten, eine ableh- nende Haltung ein.

Mit einem Splitting für alle Ehepaare, wie dies im Steuerpaket 2001 vorgesehen war, könnte das Problem der Schlechterstellung von Zweiverdienerehepaaren gelöst werden. Die Entlas- tung käme aber auch den Einverdienerehepaaren zugute, die von der Schlechterstellung im geltenden Recht nicht betroffen sind. Ein solches Splittingsystem würde zu sehr hohen Steuermindereinnahmen führen (je nach Höhe des Divisors bis zu ca. 2 Mrd. Franken).

Mit der Individualbesteuerung könnten ebenfalls ausgewogene Belastungsrelationen zwi- schen den Zweiverdienerehepaaren und den gleichsituierten Konkubinatspaaren erreicht werden. Aus der Einführung der Individualbesteuerung würden vergleichbar hohe Steuer- mindereinnahmen wie beim Splitting resultieren.

Hinsichtlich des Zeitrahmens für eine umfassende Reform der Ehepaarbesteuerung ist dar- auf hinzuweisen, dass insbesondere der Wechsel von einem Zusammenveranlagungs- zu einem Individualbesteuerungssystem in der Schweiz nicht kurzfristig realisierbar ist. Mit der Einführung einer Individualbesteuerung würde das heutige System der Familienbesteuerung grundlegend geändert. Dieser Wechsel kann schon aus administrativen und steuersystema- tischen Gründen nur vollzogen werden, wenn er gesamtschweizerisch für sämtliche Steuer- hoheiten auf den gleichen Zeitpunkt hin umgesetzt wird. Die Einführung einer Individualbe- steuerung bringt zudem für die veranlagenden Steuerbehörden grosse Umstellungen und erhebliche Mehraufwendungen mit sich.

Die in den letzten Monaten im Nationalrat sowie in der WAK-S geführten Debatten zum wei- teren Vorgehen im Bereich der Ehepaarbesteuerung zeigten auf, dass sich die Mitglieder der Eidg. Räte hinsichtlich des Systementscheides nicht einig sind, eine Mehrheit aber wohl eher einen Wechsel zur Individualbesteuerung befürwortet.

Einig sind sich die Parlamentarier und Parlamentarierinnen insofern, dass die Diskriminie- rung der Zweiverdienerehepaare gegenüber den gleich situierten Konkubinatspaaren mög- lichst rasch abzubauen ist. Der Bundesrat wird in zwei Motionen aufgefordert, bei der Be- steuerung der natürlichen Personen rasch Massnahmen zu ergreifen, die der Rechtspre- chung zur Gleichbehandlung verheirateter und unverheirateter Paare Rechnung tragen (Mo- tionen der WAK-S [05.3464] und der FDP-Fraktion [05.3299]).

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Angesichts des Umstandes, dass Zweiverdienerehepaare seit Jahrzehnten steuerlich ge- genüber gleichsituierten Konkubinatspaaren benachteiligt werden und eine umfassende Re- form der Ehepaarbesteuerung kurzfristig nicht zu realisieren ist, beabsichtigt der Bundesrat, die verfassungswidrige Diskriminierung der Zweiverdienerehepaare mit einer Sofort- massnahme, die rasch und einfach umgesetzt werden kann, abzubauen. Wichtig ist dabei, dass die Sofortmassnahme so ausgestaltet ist, dass sie den definitiven Systementscheid – gemeinsame Besteuerung mit Splitting oder Wechsel zur Individualbesteuerung – weder behindert noch präjudiziert. Ein Splitting für alle Ehepaare gemäss Steuerpaket 2001 als Sofortmassnahme würde beispielsweise den Systementscheid vorwegnehmen und einen Wechsel zur Individualbesteuerung massiv erschweren. Zudem würden die aus einem Split- ting resultierenden Steuermindereinnahmen (bis zu 2 Mrd. Franken) den Rahmen einer So- fortmassnahme sprengen.

Die Beantwortung der Systemfrage soll in einem zweiten Schritt erfolgen.

Zudem ist es für den Bundesrat wichtig, die Gegenfinanzierung für die aus der Sofortmass- nahme resultierenden Steuermindereinnahmen festzulegen.

1.3.3 Vorgeschlagene Sofortmassnahme

Der effizienteste Weg zur Entlastung der Zweiverdienerehepaare im geltenden Familienbe- steuerungssystem ist nach Ansicht des Bundesrates eine Neugestaltung des Zweiverdie- nerabzuges. Er schlägt vor, den heute bestehenden fixen Zweiverdienerabzug in der Höhe von 7’600 Franken auf 50% des Einkommens des Zweitverdienenden festzulegen, und zwar bis zu einem Maximalbetrag von 55'000 Franken. Der heute geltende Zweiverdienerabzug von 7'600 Franken soll als Minimalansatz beibehalten werden. Basis für die Berechnung des Prozentabzuges ist das niedrigere Einkommen der beiden Ehegatten. Das um die Gewin- nungskosten sowie um die Vorsorgebeiträge und die Prämien für die EO/ALV und NBU(Art. 33 Abs. 1 Bst. d, e f DBG) gekürzte Bruttoeinkommen dient als Grundlage der Berech- nung11. Ist dieses niedrigere Erwerbseinkommen tiefer als der Minimalansatz von 7'600 Franken, so kann nur dieser niedrigere Betrag abgezogen werden.

Würde auf den Minimalansatz aus Gründen einer einfacheren Ausgestaltung des Abzuges verzichtet, würden rund 20 Mio. Franken weniger Steuermindereinnahmen resultieren. Die- sem Vorteil steht aber der gewichtige Nachteil gegenüber, dass Ehepaare mit kleineren Zweiterwerbseinkommen im Vergleich zum geltenden Recht mehr belastet würden.

Die auf der Zusammenveranlagung und dem progressiven Steuertarif beruhende Schlecht- erstellung der Zweiverdienerehepaare gegenüber den Zweiverdienerkonkubinatspaaren kann sich grundsätzlich bei allen Einkommensarten auswirken (Erwerbseinkommen, Ren- ten, Pensionen, Vermögenserträge etc.). Im Hinblick auf die Vorgaben der in der Verfassung verankerten Schuldenbremse und vor dem Hintergrund der finanziellen Perspektiven des Bundeshaushalts muss der Bundesrat jedoch Prioritäten für die steuerliche Entlastung fest- legen. Dabei spielen volkswirtschaftliche Kriterien wie Anreize für ein höheres Arbeitsange- bot sowie Wachstumseffekte eine wichtige Rolle12.

11 Vgl. dazu die Erläuterungen in Ziff. 2.1. 12 Vgl. dazu die volkswirtschaftlichen Auswirkungen in Ziff. 3.4.

11

Der Bundesrat schlägt daher vor, den Abbau der Diskriminierung auf Ehepaare mit zwei Er- werbseinkommen zu beschränken. Dies hat zur Folge, dass die verfassungswidrige Schlechterstellung von Ehepaaren, bei welchen mindestens einem Partner Einkommen aus- schliesslich aus anderen Quellen als Erwerbstätigkeit zufliessen (Renten, Pensionen, Ver- mögenserträge etc.), bestehen bleibt, jedoch keine steuerliche Mehrbelastung entsteht. Mit der vorgeschlagenen Sofortmassnahme kann somit bei Ehepaaren noch keine verfas- sungsmässige Besteuerung sämtlicher Einkommensarten erreicht werden, wenigstens aber bei der mengen- und volumenmässig bei weitem wichtigsten Einkommensart, dem Er- werbseinkommen.

Würde mit der Sofortmassnahme auch die bestehende Schlechterstellung von verheirateten Rentnern und Rentnerinnen gegenüber den gleichsituierten Rentnerkonkubinatspaaren be- seitigt, ergäben sich zusätzliche Steuermindereinnahmen von 300 bis 500 Mio. Franken. Der Bundesrat kann eine Ausweitung der Sofortmassnahme auf Renten aus finanziellen Überle- gungen, aber auch wegen sehr bescheidener Wachstumseffekte, zur Zeit nicht unterstützen. Eine in allen Belangen mit der Verfassung in Einklang stehende Ehegattenbesteuerung bleibt somit einer späteren umfassenden Reform der Ehepaarbesteuerung vorbehalten. Rentner-Ehepaare werden nach Umsetzung der Sofortmassnahme keine steuerliche Mehr- belastung haben.

Auf die Entlastung der Familien mittels Erhöhung oder Einführung von kinderrelevanten Ab- zügen soll im Rahmen der Sofortmassnahme verzichtet werden. Eine Gesamtübersicht über die zur Zeit pendenten familienpolitischen Massnahmen und ihre finanziellen Auswirkungen wird in einem Bericht aufgezeigt, der in Erfüllung des WAK-S-Postulats (04.3430) verfasst wurde. Dieser Bericht wurde dem Bundesrat im August 2005 unterbreitet. Allfällige steuerli- che Entlastungen für Familien sind ebenfalls in einer späteren Reform der Familienbesteue- rung vorzusehen.

Der eingangs erwähnte vorgeschlagene Abzug würde zu Entlastungen von gegen 80 Pro- zent der Zweiverdienerehepaare führen. Nicht entlastet werden Zweiverdienerehepaare, die wegen eines zu tiefen Einkommens schon heute keine direkte Bundessteuer bezahlen und solche, bei denen der abzugsberechtigte Zweitverdienst bei 15’200 Franken oder tiefer liegt.

Die Belastungsvergleiche zeigen auf, dass der vom Bundesgericht in seiner Rechtspre- chung zur Familienbesteuerung aufgestellte Grundsatz, wonach die relative Mehrbelastung eines Ehepaares im Vergleich zu einem Konkubinatspaar nicht mehr als 10 Prozent betra- gen darf, eingehalten werden kann. Die Verfassungsmässigkeit der Besteuerung von Zwei- verdienerehepaaren wird mit dieser Sofortmassnahme somit hergestellt. Dies führt dazu, dass der im geltenden Recht bestehende „Abhalteeffekt“, wonach nicht erwerbstätige Ehe- gatten von der Aufnahme einer Erwerbstätigkeit auf Grund der Besteuerung des Zusatzein- kommens zu einem hohen Grenzsteuersatz absehen, stark abgeschwächt wird. Der Abhal- teeffekt trifft heute vor allem Frauen, die (teilzeitlich) wieder erwerbstätig sein wollen oder ihren Beschäftigungsgrad ausbauen möchten.

Mit der Umgestaltung ändert sich auch die Zielsetzung des Abzuges. Währenddem der da- malige Gesetzgeber mit der Einführung des Zweiverdienerabzugs die durch die Erwerbstä- tigkeit beider Partner bedingten höheren Lebenshaltungskosten auszugleichen bezweckte, kommt dem umgestalteten Abzug eine rein tarifarische Funktion zu. Er soll sicherstellen, dass eine sachgerechte Belastung der Zweiverdienerehepaare erreicht werden kann.

12

Diese Funktionsänderung des Abzuges ist zu begrüssen. Bereits die Expertenkommission „Familienbesteuerung“, die im Jahr 1996 vom damaligen Chef des Eidg. Finanzdeparte- ments eingesetzt wurde, um das gesamte System der Ehepaarbesteuerung zu überprüfen, bekundete Mühe mit der vom Gesetzgeber beabsichtigen Zielsetzung des Abzuges. Die Ar- gumentation, wonach Zweiverdienerehepaare kein Schatteneinkommen13 erzielen, greife zu kurz. Die Expertenkommission wies darauf hin, dass nicht nur Zweiverdienerehepaare, son- dern auch die in Einpersonenhaushalten lebenden steuerpflichtigen Personen ihre Haus- arbeiten am Abend oder an Wochenenden verrichten müssen. Zudem werde stillschweigend davon ausgegangen, dass beide Partner eines Zweiverdienerehepaares vollzeitlich arbeiten. Dies entspreche jedoch je länger je weniger der sozialen Wirklichkeit. Vom Zweiverdiener- abzug würden nach geltendem Recht auch Ehepaare profitieren, die zu je 50 Prozent er- werbstätig sind und Paare, bei denen ein Partner nur zu einem sehr tiefen Beschäftigungs- grad erwerbstätig ist. Unbestritten sei, dass eine Person, die sich vollzeitlich der Hausarbeit widmet, eine gewichtige und auch ökonomisch messbare Leistung erbringt. Diese sei jedoch aus steuerlicher Sicht grundsätzlich irrelevant, weshalb sie nach Auffassung der Experten- kommission auch bei Zweiverdienerpaaren nicht - indirekt - berücksichtigt werden soll. Sie schlug vor, den mit dem Ausgleich des nicht mehr vorhandenen Schatteneinkommen des haushaltführenden Ehepartners begründeten Zweiverdienerabzug durch spezifischere Massnahmen zu ersetzen14.

Im Steuerpaket 2001 war der Zweiverdienerabzug nicht mehr vorgesehen. Der Situation von Zweiverdienerehepaaren sollte mit dem Splitting-Prinzip Rechnung getragen werden.

1.3.4 Finanzierung der Sofortmassnahme

1.3.4.1 Grundsatz

Berechnungen haben ergeben, dass ohne Gegenfinanzierung für den Abbau der verfas- sungswidrigen Schlechterstellung von Zweiverdienerehepaaren der Zweiverdienerabzug auf 60 Prozent des Zweiterwerbseinkommens und höchstens 72'000 Franken angehoben wer- den müsste. In diesem Fall würde für den Bund im Finanzplanjahr 2009 netto ein Minderer- trag von rund 900 Mio. Franken (beim Brutto-Sollertrag für das Steuerjahr 2007 830 Mio.) resultieren. Der Bundesrat sieht keinen politisch tragfähigen Weg, wie ein derartiger Minder- ertrag durch Ausgabenreduktionen gegenfinanziert werden könnte.

Der Bundesrat schlägt deshalb vor, dass das Parlament gleichzeitig mit dem Steuersen- kungsentscheid die Finanzierung festlegt. Er schlägt eine Mischung vor zwischen Ausga- bensenkungen und einer partiellen Steuererhöhung.

Ein Teil der Mindererträge (Fr. 250 Mio. von 750 Mio.) soll durch eine Tariferhöhung finan- ziert werden, welche zu einer Mehrbelastung eines Teils der Alleinstehenden und damit auch eines Teils der Personen, die im Konkubinat leben, führt. Eine Tariferhöhung in diesem Sinne trägt zu einem Abbau der Schlechterstellung von der entgegengesetzten Seite her bei und ermöglicht so die Einführung eines geringeren Zweiverdienerabzuges. Die Tariferhö- hung steht somit in direktem Zusammenhang mit der Sofortmassnahme und ist dadurch für

13 Unter Schatteneinkommen wird die vom nichterwerbstätigen Partner im Haushalt geleistete Arbeit verstan- den. 14 Bericht der Expertenkommission zur Überprüfung des schweizerischen Systems der Familienbesteuerung (Kommission Familienbesteuerung), Bern 1998, S. 43 f.

13

den Bundesrat als Massnahme für die Teilkompensation der Einnahmenausfälle nahelie- gend.

Die Einführung eines etwas geringeren Zweiverdienerabzuges von 50 Prozent des Einkom- mens des Zweitverdienenden bis zu einem Maximalbetrag von 55'000 Franken führt für den Bund im Finanzplanjahr 2009 - vorausgesetzt die Sofortmassnahme tritt am 1.1.2007 in Kraft - immer noch zu Mindereinnahmen von netto 750 Mio. Franken (beim Brutto-Sollertrag für das Steuerjahr 2007 650 Mio.).

Erst mit einer komplementären Tariferhöhung für Alleinstehende und damit auch für Konku- binatspaare, kann eine verfassungskonforme Belastungsrelation zwischen verheirateten und unverheirateten Zweiverdienerpaaren hergestellt werden. Eine solche Tariferhöhung redu- ziert im übrigen die Mindereinnahmen für den Bund im Finanzplanjahr 2009 netto um 250 Mio. auf 500 Mio. Franken (Brutto- Sollertrag 2007: 410 Mio.). Die verbleibenden 500 Mio. Franken sollen einnahmenseitig durch Wachstum (100 Mio., vgl. Ziff. 1.3.3.4) und dem Pro- jekt INSIEME (50 Mio., vgl. Ziff. 1.3.3.4) gegenfinanziert werden. Ausgabenseitig sollen die verbleibenden 350 Mio. Franken durch Sparvorgaben an die Departemente gegenfinanziert werden (vgl. Ziff. 1.3.3.3).

Finanzierung der Sofortmassnahme

Massnahme Steuermindereinnahmen Gegenfinanzierung Bund im Finanzplanjahr 2009 Erhöhung Zweiverdienerabzug 750 Einnahmen durch Wirtschaftswachstum 100 Einsparungen durch Projekt INSIEME 50 Tariferhöhung für Alleinstehende 250 Sparvorgaben an Departemente 350

Total 750 750

1.3.4.2 Einnahmenseite

Die Tariferhöhung soll die nicht verheirateten und nicht alleinerziehenden Steuerpflichtigen treffen, für die der Tarif gemäss Artikel 214 Absatz 1 DBG gilt. Darunter fallen auch die Kon- kubinatspaare, die bisher gegenüber den Zweiverdienerehepaaren profitiert haben.

Der Tarif für Alleinstehende kann grundsätzlich auf verschiedene Arten verschärft werden; beispielweise bereits ab geringen steuerbaren Einkommen und dafür mässig oder erst ab mittleren Einkommen, dann aber mit einer relativ starken Verschärfung der Progression. Ei- ne Tarifverschärfung bereits in den unteren Einkommensbereichen drängt sich nicht auf, denn dort sind die Zweiverdienerehepaare schon heute nicht schlechter gestellt. Eine Tarif- verschärfung erst im „sensiblen“ Einkommensbereich, d.h. im Bereich, wo heute die Schlechterstellung der Ehepaare einsetzt, hat im übrigen den Vorteil, dass der weitaus grösste Teil (über 90 Prozent) der Alleinstehenden gar keine Steuererhöhung in Kauf neh- men muss. Bei der vorgeschlagenen Tariferhöhung würde denn schätzungsweise nur für 8,5 Prozent der Alleinstehenden eine Steuererhöhung resultieren, d.h. für gut 200'000 Steuer- pflichtige.

14

Würde auf einen institutionellen Sparauftrag an die Departemente verzichtet (vgl. dazu Ziffer 1.3.4.4) und müsste die Kompensation der Mindereinnahmen15 daher nur auf der Einnah- menseite (Steuererhöhung) erfolgen, würde die massive Tarifverschärfung für Alleinstehen- de zu verfassungswidrigen Belastungsrelationen zwischen den Zweiverdienerehepaaren und den Alleinstehenden einerseits sowie zwischen den Zweiverdienerehepaaren und den gleichsituierten Konkubinatspaaren andererseits führen. Vor allem wären auch Alleinstehen- de mit geringem Erwerbseinkommen von der übermässigen Tarifverschärfung betroffen. Eine solche Lösung ist unseres Erachtens nicht mehrheitsfähig, weshalb auf die Darlegung dieser Massnahme als mögliche Finanzierungsvariante verzichtet wird.

1.3.4.3 Übrige einnahmenseitigen Massnahmen

Der Abbau der Schlechterstellung von Zweiverdiener-Ehepaaren setzt einen guten Anreiz für ein höheres Arbeitsangebot insbesondere von verheirateten Frauen. Dies wirkt sich posi- tiv auf das Wachstum aus und generiert mittelfristig wiederum höhere Steuereinnahmen (100 Mio.). Zusätzlich kann davon ausgegangen werden, dass mit dem eingeleiteten Pro- gramm „INSIEME“, das der Eidg. Steuerverwaltung erlauben soll, der steigenden Komplexi- tät und Mengenbewältigung im Steuerbereich gerecht zu werden und gleichzeitig Raum zu schaffen für effizientere Kontrollen, auch nachhaltige Steuermehrerträge generiert werden können (50 Mio.).

1.3.4.4 Ausgabenseite

Es ist für den Bundesrat aber unbestritten, dass zur Gegenfinanzierung der vorgeschlage- nen Steuererleichterungen auch die Ausgabenseite einen substantiellen Beitrag leisten muss. Dabei gilt es allerdings zu beachten, dass im Bundeshaushalt nach den beiden Ent- lastungsprogrammen 2003 und 2004 (kumulierter Entlastungseffekt 2008: ca. 5 Milliarden) rasch erschliessbare Sparpotentiale nicht mehr so leicht zu finden sind. Das zeigt sich u.a. darin, dass die Ausgaben ohne den kurzfristig nicht beeinflussbaren Bereich Finanzen und Steuern (Passivzinsen, Anteile Dritter an den Bundeseinnahmen) in den Jahren 2005-2009 pro Jahr noch mit durchschnittlich 1.7 Prozent wachsen. Damit ist das Wachstum bei denje- nigen Ausgaben, die effektiv zur Finanzierung von Bundesaufgaben zur Verfügung stehen, etwa halb so hoch wie das für den gleichen Zeitraum unterstellte nominelle Wirtschafts- wachstum. Eine über der Teuerung liegende Entwicklung weisen in dieser Periode gerade noch die Bereiche Bildung und Grundlagenforschung (3.4%), Soziale Wohlfahrt (2.9%) und Beziehungen zum Ausland (2.2%) auf. Bei den übrigen Aufgaben stagnieren die Ausgaben oder gehen real und teils auch nominal zurück.

Vor diesem Hintergrund kann es nicht in Frage kommen, die den sechs grossen Aufgaben- bereichen im Entlastungsprogramm 2004 gemachten Sparvorgaben in mechanistischer Weise fortzuschreiben oder zu erhöhen. Dies hätte zur Folge, dass politisch gesetzte Pri- oritäten ohne hinreichende inhaltliche Auseinandersetzung allmählich unterlaufen würden. Gleichzeitig wäre eine schleichende Verminderung der Budgetqualität zu befürchten mit ne- gativen Auswirkungen auf das langfristige Wachstumspotential der schweizerischen Volks- wirtschaft. Umgekehrt kann es auch nicht angehen, ohne fundierte Analyse willkürlich einige Aufgaben herauszugreifen und gezielte Kürzungen vorzunehmen. Solchen sachfremden Kompensationen würde mit Sicherheit grosser und nicht unberechtigter Widerstand erwach- sen.

15

750 Mio. minus 100 Mio. Wachstum minus 50 Mio. Projekt INSIEME = 600 Mio.

15

Unter Berücksichtigung dieser Prämissen beruht das dem Parlament unterbreitete ausga- benseitige Gegenfinanzierungskonzept auf den folgenden materiellen Grundsätzen:

• Schwergewicht auf strukturellen Einsparungen

Auf lineare Kürzungen quer durch das gesamte Aufgabenspektrum des Bundes soll ver- zichtet werden. Vielmehr sollen gezielte Einsparungen vorgenommen werden, namentlich in Bereichen, wo die staatliche Tätigkeit nicht mehr als zielführend erachtet wird. Dies ist umso leichter möglich, als die ausgabenseitigen Entlastungen erst ab 2009 greifen müssen. Es ist deshalb nicht nötig, schon heute konkrete Sparmassnahmen zu beschliessen. So weit wie möglich sollen diese vielmehr auf Grund der Ergebnisse der bevorstehenden systemati- schen Aufgabenüberprüfungen ergriffen werden. Das ist zum einen die gegenwärtig lau- fende Subventionsüberprüfung. Sie darf zwar nicht mit massiven Sparübungen verbunden werden, wie in der Botschaft zum Subventionsgesetz vom 15. Dezember 1986 dargelegt worden ist. Mit der letzten Subventionsüberprüfung von 1997/1999 konnte dennoch eine Sparwirkung von zwischen 100 und 200 Millionen erzielt werden. Zum zweiten steht eine systematische Überprüfung des Aufgabenportfolios an, welche klar eine weitere Entlastung des Haushalts bezweckt. Allerdings ist zu berücksichtigen, dass hier mit ersten Einsparun- gen frühestens 2009 gerechnet werden kann, da die meisten davon Gesetzes- oder gar Ver- fassungsänderungen erfordern werden. Es lässt sich daher nicht ganz ausschliessen, dass ein Teil der ausgabenseitigen Massnahmen zumindest vorübergehend dennoch nach dem Muster der Entlastungsprogramme getroffen werden muss.

• Hohe Verbindlichkeit der Sparvorgabe

Obwohl es der Bundesrat aus den genannten Gründen nicht als sachdienlich erachtet, die Sparmassnahmen bereits heute zu bezeichnen und beschliessen zu lassen, ist ihm doch daran gelegen, dass die Gegenfinanzierung verbindlich geregelt wird. Das dient nicht zuletzt dazu, gegen innen und aussen die Ernsthaftigkeit der anstehenden Aufgabenüberprüfungen zu unterstreichen. Wie schon bei den Entlastungsprogrammen 2003 und 2004 unterbreitet der Bundesrat dem Parlament daher einen gesetzlichen Sparauftrag. Gerade weil noch of- fen bleiben soll, wie dieser im einzelnen umgesetzt wird, bleibt die Budgethoheit des Parla- ments gewahrt. Es wird im Rahmen der Verabschiedung des Voranschlages 2009 nötigen- falls abweichende Beschlüsse fassen können. Hingegen bindet das Parlament sich und den Bundesrat in einem politischen Sinn. Mit einem gesetzlichen Sparauftrag bringt es zum Aus- druck, dass aktiv und frühzeitig nach Spar- und Abbaumassnahmen gesucht werden soll, die nach Möglichkeit mit einem konkreten Aufgabenverzicht verbunden sind. Ebenso macht es deutlich, dass auf nicht finanzierte Vorhaben auch in Zukunft verzichtet werden muss.

• Eindeutige Adressierung des Sparauftrags

Schliesslich legt der Bundesrat Wert darauf, den Sparauftrag möglichst präzise zu adressie- ren und in der Umsetzung gleichzeitig maximale Flexibilität zu erhalten. Dies spricht dafür, ihn nicht nach Aufgabengebieten zu gliedern, sondern nach Departementen. Bei einer funk- tionalen Aufteilung gäbe es bei der Zuständigkeit teilweise Überschneidungen. Tendenziell wären zudem auch die Entscheidungsspielräume geringer als bei einer institutionellen Glie- derung. Die Aufteilung der Sparvorgabe auf die Departemente folgt einem Schlüssel, der den Anteil eines Departements an den ungebundenen Ausgaben zu zwei Dritteln gewichtet und den Anteil an den gebundenen Ausgaben (exkl. Finanzen und Steuern) zu einem Drittel.

16

Das unterstreicht, dass in der Umsetzung auch strukturelle Massnahmen, z.B. im Bereich der Sozialen Wohlfahrt, geprüft und ergriffen werden sollen. Im weiteren trägt dieser Schlüs- sel dem Erfordernis der Ausgewogenheit Rechnung. Diese ist umso wichtiger, als nicht jede Sparmassnahme einen thematischen Bezug zum Abbau der Schlechterstellung der Zwei- verdienerehepaare haben wird.

1.4 Kalte Progression

Die Sofortmassnahmen sollen die Schlechterstellung von Zweiverdienerehepaaren beseiti- gen, wie sie sich auf Grund der Tarife und Abzüge des geltenden Rechts gemäss der Ver- ordnungsänderung vom 27. April 2005 über den Ausgleich der Folgen der kalten Progres- sion für die natürlichen Personen bei der direkten Bundessteuer ergibt. Diese Tarife und Ab- züge treten auch ohne Sofortmassnahmen auf den 1.1.2006 in Kraft, und der dafür mass- gebliche Stand der Teuerung ist der 31.12.2004.

Entscheidend ist, dass mit den Sofortmassnahmen das anvisierte Ziel dann erreicht wird, wenn alle übrigen Tarife und Abzüge auf dem Stand dieser Verordnungsänderung belassen werden. Mit anderen Worten: Die Sofortmassnahmen weisen zeitlich und niveaumässig ei- nen unmittelbaren Zusammenhang mit den Tarifen und Abzügen des geltenden Rechts nach dem Ausgleich der Folgen der kalten Progression per 1.1.2006 auf.

Der vom Gesetzgeber gewollte Ausgleich der Folgen der kalten Progression lässt deshalb nur einen Schluss zu: Die mit den Sofortmassnahmen vorgeschlagenen Änderungen (stark erhöhter Zweiverdienerabzug und verschärfter Tarif für Nichtverheiratete) sind im genau gleichen Rhythmus und Umfang an die Teuerung anzupassen wie die übrigen Abzüge in Franken und der Tarif für Verheiratete.

Wenn beispielsweise auf Grund einer Teuerung von 7,1 Prozent in der Zeit zwischen dem 31.12.2004 und dem 31.12.2010 ein Ausgleich der Folgen der kalten Progression für die Steuerperiode 2012 mit einer Erhöhung der Abzüge in Franken um 7,1 Prozent und einer Streckung der Tarifstufen um 7,1 Prozent erfolgen müsste, würde gleichzeitig auch der ma- ximale Zweiverdienerabzug von 55'000 Franken um 7,1 Prozent erhöht und die Streckung der Tarifstufen würde auch die mit den Sofortmassnahmen geänderten Stufen des Tarifs für Nichtverheiratete umfassen.

Um einen späteren Ausgleich der Folgen der kalten Progression in diesem Ausmass zu ga- rantieren, braucht es keine zusätzliche gesetzliche Bestimmung, denn der in Artikel 215 DBG zum Ausdruck kommende Wille des Gesetzgebers ist unmissverständlich.

1.5 Weitere geprüfte Massnahmen

Das EFD hat neben der beantragten Lösung weitere Sofortmassnahmen geprüft. Sie kam dabei zum Schluss, dass sich die nachfolgend dargestellten Massnahmen weniger effizient auswirken als die vorgeschlagene Neugestaltung des Zweiverdienerabzuges. Sie hat den Vorteil, dass sie einerseits zielgerichtet die Schlechterstellung der Zweiverdienerehepaare beseitigt und andererseits zu weniger Steuermindereinnahmen führt als die übrigen geprüf- ten Sofortmassnahmen.

• Erhöhung des bestehenden fixen Zweiverdienerabzuges. Eine Erhöhung würde je- weils Mindereinnahmen von 50-55 Mio. Franken pro 1'000 Franken Erhöhung nach sich

17

ziehen, solange der Abzug bis auf 15'000 Franken erhöht wird; darüber hinaus zieht eine Erhöhung um 1'000 Franken abnehmend geringere Mindereinnahmen nach sich. Die Festsetzung eines fixen Zweiverdienerabzugs würde insgesamt deutlich mehr Steuer- mindereinnahmen nach sich ziehen, um ebenso wirksam wie beim Prozentabzug die Schlechterstellung der Zweiverdienerehepaare abzubauen.

• Steuerrabatt auf dem Steuerbetrag für Ehepaare. Im Rahmen der Beratung des Steu- erpakets 2001 zog die WAK-S bereits eine Rabattlösung als Sofortmassnahme in Be- tracht, nach welcher Ehepaaren und Alleinerziehenden ein Abzug auf dem Steuerbetrag von 15 Prozent, maximal aber 3'000 Franken gewährt worden wäre. Zusätzlich sollte die Einführung eines Kinderbetreuungsabzuges und die Erhöhung des Kinderabzuges ins Auge gefasst werden (Motion „Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer. Wechsel zu einem System der Individualbesteuerung“ – 02.3387). Diese Sofortmassnahmen sollten den Übergang zur Individualbesteuerung vorbereiten. Die Motion wurde allerdings zu- rückgezogen.

Der Steuerrabatt würde alle Ehepaare entlasten, somit auch alle Einverdienerehepaare. Da bereits nach geltendem Recht Einverdienerpaare gegenüber Einverdienerkonkubi- natspaaren nicht benachteiligt werden, besteht für diese Kategorie bezüglich Abbau der Diskriminierung von Ehepaaren kein Korrekturbedarf. Gleiches gilt für die Alleinerziehen- den.

• Verflachung des geltenden Verheiratetentarifs (gemäss Art. 214 Abs. 2 DBG). Tarif- korrekturen führen stets zu höheren Steuermindereinnahmen als Änderungen bei den einzelnen Abzügen. Dies ist darauf zurückzuführen, dass Tarifkorrekturen in der Regel alle Steuerpflichtige betrifft, auf die der Tarif angewendet wird. Erhöhungen bestimmter Abzüge hingegen wirken sich auf eine begrenzte Anzahl von Steuerpflichtigen aus.

1.6 Rechtsvergleich

1.6.1 Verhältnis zum Europäischen Recht

Zur Ehepaarbesteuerung bestehen in der Europäischen Union keine Richtlinien. In den Steuersystemen der Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft sind sowohl Gemein- schaftsbesteuerungsmodelle als auch Individualbesteuerungsmodelle in unterschiedlicher Ausgestaltung und mit verschiedenen Korrektiven vorgesehen, um die gewünschten Belas- tungsrelationen zwischen den verschiedenen Kategorien von Steuerpflichtigen zu erreichen. Die vorgeschlagene Sofortmassnahme für das geltende System der Zusammenveranlagung ist somit mit dem europäischen Recht vereinbar.

In ihrem Weissbuch „Wachstum, Wettbewerbsfähigkeit, Beschäftigung - Herausforderungen der Gegenwart und Wege ins 21. Jahrhundert“ (KOM/93/700 endg) fordert die EU ihre Mit- gliedstaaten auf, die Chancengleichheit von Frauen und Männer auf dem Arbeitsmarkt zu stärken. Insbesondere seien die potentiell diskriminierenden Steuer- und Sozialschutzvor- schriften, die eine gleichberechtigte Teilnahme der Frauen am regulären Arbeitsmarkt be- einträchtigen können, zu eliminieren (KOM/95/381 endg, Ziff. 3.2.)

In der Entschliessung des Rates der EU vom 22. Februar 1999 zu den beschäftigungspoliti- schen Leitlinien für 1999 (99/C 69/02) wird zudem unter anderem empfohlen, negative An- reizwirkungen, soweit solche in den Steuer- und Leistungssystemen noch vorhanden sind,

18

auf Grund ihrer nachteiligen Auswirkungen auf die Erwerbsbeteiligung von Frauen zu besei- tigen (Amtsblatt Nr. C 069 vom 12/03/1999 S. 7).

Mit der vorgeschlagenen Sofortmassnahme zum Abbau der Schlechterstellung von Zwei- verdienerehepaaren wird der im geltenden Recht bestehende „Abhalteeffekt“ eliminiert. Der nicht erwerbstätige Ehegatte, d.h. vor allem die Frau, wird somit auf Grund des Steuerrechts nicht mehr von der Aufnahme einer Erwerbstätigkeit absehen. Die Sofortmassnahme steht daher mit der Forderung der EU in Einklang, die Chancengleichheit von Frauen und Männer auf dem Arbeitsmarkt zu stärken. Die Sofortmassnahme ist jedoch so ausgestaltet, dass sie den definitiven Systementscheid betreffend gemeinsame Besteuerung oder Individualbe- steuerung nicht präjudiziert.

1.6.2 OECD-Länder

Bei den in den europäischen Ländern in den letzten Jahren erfolgten Steuerreformen fand in aller Regel eine Abkehr von der gemeinschaftlichen Besteuerung der Ehegatten statt. Mitt- lerweile legt die Mehrheit der OECD-Mitgliedländer ihren Steuersystemen die Individual- besteuerung zu Grunde. Grundsätzlich lässt sich festhalten, dass die Individualbesteuerung tendenziell Zweiverdienerpaare begünstigt und daher bei diesem System eine spezielle Ent- lastung dieser Kategorie von Steuerpflichtigen nicht nötig ist. Mit Ausnahme Schwedens kennen die meisten Länder mit einem Individualbesteuerungssystem hingegen Korrektur- faktoren, die insbesondere für Ehepaare mit nur einem Einkommen eine steuerliche Entlas- tung bewirken, um ausgewogene Belastungsrelationen zwischen den verschiedenen Kate- gorien von Steuerpflichtigen zu erreichen.

Der Blick ins Ausland zeigt zudem auf, dass sämtliche Länder, die eine Individualbesteue- rung vorsehen, ihr Besteuerungssystem mit einem gegenüber der Schweiz grundsätzlich anderen Familien- und Kinderzulagensystem ausserhalb des Steuersystems gekoppelt ha- ben.

2 Erläuterungen der Gesetzesänderungen

2.1 Bundesgesetz vom 14. Dezember 199016 über die direkte Bundessteuer

Artikel 33 Absatz 2 und Artikel 36 Absatz 1

Gegenwärtig regelt das DBG wie auch das StHG sowohl das System der zweijährigen Prä- numerandobesteuerung mit Vergangenheitsbemessung (Hauptsystem) als auch das der einjährigen Postnumerandobesteuerung mit Gegenwartsbemessung (Nebensystem). Seit dem 1. Januar 2003 haben jedoch alle Kantone von der Pränumerandobesteuerung mit Vergangenheitsbemessung auf das System der einjährigen Postnumerandobesteuerung mit Gegenwartsbemessung umgestellt. Zur Zeit wird eine Revision der beiden Gesetze vorbe- reitet, welche unter anderem die Vereinheitlichung des Systems der zeitlichen Bemessung der natürlichen Personen bei den direkten Steuern von Bund, Kantonen und Gemeinden zum Ziel hat. Im Rahmen dieser Vorlage soll die einjährige Postnumerandobesteuerung mit Gegenwartsbemessung als einziges Bemessungssystem für die direkten Steuern natürlicher

16 SR 642.11

19

Personen festgelegt und die überflüssig gewordenen Bestimmungen zur zweijährigen Prä- numerandobesteuerung mit Vergangenheitsbemessung im StHG und im DBG aufgehoben werden. Dazu gehören auch der Zweiverdienerabzug (Art. 33 Abs. 2) sowie der Tarif für Al- leinstehende (Art. 36 Abs. 1) im System der Pränumerandobesteuerung mit Ver- gangenheitsbemessung. Solange diese Gesetzesrevision noch nicht in Kraft getreten ist, müssen bei Änderungen im System der Postnumerandobesteuerung ebenfalls die Bestim- mungen der Pränumerandobesteuerung nachgeführt werden, auch wenn heute kein Kanton dieses System vorsieht17.

Die nachfolgenden Erläuterungen zum Zweiverdienerabzug und zum Tarif im System der Postnumerandobesteuerung (Art. 212 Abs. 2 und 214 Abs. 1) gelten daher sinngemäss auch für das System der Pränumerandobesteuerung.

Der für den Ausgleich massgebliche Stand des Konsumentenindexes ist sowohl bei der zweijährigen Pränumerandobesteuerung (Art. 39 Abs. 2 DBG) als auch bei der einjährigen Postnumerandobesteuerung (Art. 215 Abs. 2 DBG) der Stand ein Jahr vor Beginn der Steu- erperiode. Da bei der zweijährigen Pränumerandobesteuerung eine Steuerperiode zwei Jah- re umfasst, gibt es nur alle zwei Jahre einen massgeblichen Indexstand. Der Indexstand per Dezember 2004 (welcher sich seit der letzten Anpassung um mehr als 7 Prozent erhöht hat) hat daher beim Postnumerandosystem zum Ausgleich der kalten Progression geführt, nicht jedoch beim Pränumerandosystem, da der Dezember 2004 kein massgeblicher Zeitpunkt ist (massgeblicher Zeitpunkt wird der Dezember 2005 sein). Deshalb ist es notwendig, die je- weils berücksichtigten Perioden klar auseinander zu halten und getrennt aufzuführen.

Dies hat zur Folge, dass die Verordnungsänderung vom 27. April 2005 über den Ausgleich der Folgen der kalten Progression für die natürlichen Personen bei der direkten Bundes- steuer, die am 1.1.2006 in Kraft treten wird, nur eine Anpassung bei der einjährigen Postnumerandobesteuerung vorsieht18. Der massgebende Stand der Teuerung für den Aus- gleich bei der Pränumerandobesteuerung wird derjenige vom 31.12.2005 sein. Eine Anpas- sung erfolgt auch hier, wenn sich der Landesindex der Konsumentenpreise auf diesen In- dexzeitpunkt hin um mindestens 7 Prozent erhöht hat, was sicher der Fall sein wird.

Da dieser Stand heute noch nicht bekannt ist, sind die in den Artikeln 33 und 36 geänderten Beträge der Teuerung noch nicht angepasst. Der Ausgleich der kalten Progression (Stand 31.12.2005) per Steuerperiode 2007/08 wird mittels Verordnungsänderung erfolgen. Dieser Ausgleich der kalten Progression muss im Rahmen der parlamentarischen Debatte zu den Artikeln 33 und 36 berücksichtigt werden.

Artikel 212 Absatz 2

• Grundsatz

An die Stelle des bisherigen fixen Zweiverdienerabzugs in der Höhe von 7’600 vom Er- werbseinkommen des zweitverdienenden Ehegatten soll ein auf dem niedrigeren Er-

17 Vgl. aber die Art. 14 Abs. 3, 38 Abs. 2 und 86 Abs. 1 DBG, die explizit auf Art. 36 DBG verweisen. 18 Der Bundesrat wird die Verordnung vom 4. März 1996 über den Ausgleich der Folgen der kalten Progression für die natürlichen Personen bei der direkten Bundessteuer betreffend Tarif und Zweiverdienerabzug an die vorliegende Gesetzesrevision anpassen.

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werbseinkommen der beiden Ehegatten zu berechnender Abzug von 50 Prozent mit einem Mindestansatz von 7'600 Franken und einem Maximalbetrag von 55'000 Franken treten.

Der Abzug ist - wie der geltende Zweiverdienerabzug – an verschiedene Voraussetzungen geknüpft19:

Der Abzug wird nur gewährt, wenn die Ehegatten in rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe leben und somit zusammen veranlagt werden. Beide Ehegatten müssen zudem ein Er- werbseinkommen erzielen.

Eine zeitlich begrenzte oder teilzeitliche Erwerbstätigkeit führt zu keiner Kürzung des Abzu- ges.

Der Abzug wird auch gewährt bei erheblicher Mitarbeit eines Ehegatten in einem oder meh- reren Berufen oder Betrieben des Ehepartners. Die Mitarbeit gilt dann als erheblich, wenn sie regelmässig und in beträchtlichem Masse erfolgt und einem Dritten hierfür ein Lohn in mindestens der Höhe des Abzuges bezahlt werden müsste. Dies gilt sowohl für die Mitarbeit im Rahmen einer hauptberuflichen wie auch einer nebenberuflichen selbstständigen Er- werbstätigkeit des Ehepartners.

Bei Mitarbeit im Rahmen einer unselbständigen (haupt- oder nebenberuflicher) Erwerbstä- tigkeit des Ehegatten kann ein Abzug nur gewährt werden, wenn eine erhebliche oder re- gelmässige Mitarbeit bei der Tätigkeit des Ehepartners vertraglich vorgesehen ist20.

• Definition des Erwerbseinkommens

Unter Erwerbseinkommen ist die Gesamtheit des Einkommens eines Steuerpflichtigen aus selbstständiger und unselbstständiger, haupt- und nebenberuflicher Erwerbstätigkeit ge- mäss Steuererklärung zu verstehen.

Bei Einkommen aus unselbstständiger Erwerbstätigkeit ist dies der Bruttolohn abzüglich der Gewinnungskosten sowie der Beiträge an AHV/IV/EO/ALV, der Beiträge an die berufliche Vorsorge (2. Säule), die gebundene Selbstvorsorge (Säule 3a) und den Prämien für die NBU. Bei Einkommen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit entspricht das Erwerbseinkom- men dem Saldo der Gewinn- und Verlustrechnung nach Vornahme allfälliger steuerlicher Berichtigungen.

Dem Erwerbseinkommen sind Erwerbsausfallsentschädigungen bei vorübergehendem Un- terbruch der Erwerbstätigkeit (Militär- bzw. Zivilschutzdienst, Taggelder aus Arbeitslose-, Kranken- und Unfallversicherungen) gleichgestellt. Anderes Einkommen wie insbesondere Renteneinkommen aus der Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (1. Säule),

19 Vgl. dazu auch das Kreisschreiben der Eidg. Steuerverwaltung Nr. 13 vom 28. Juli 1994 „Abzug bei Er- werbstätigkeit beider Ehegatten“ zum heute geltenden Zweiverdienerabzug. 20 Der Bundesrat wird die Verordnung vom 4. März 1996 über den Ausgleich der Folgen der kalten Progression für die natürlichen Personen bei der direkten Bundessteuer betreffend Tarif Zweiverdienerabzug an die vorlie- gende Gesetzesrevision anpassen.

21

Rentenleistungen aus der beruflichen Vorsorge (2. Säule) und aus der gebundenen Selbst- vorsorge (Säule 3a), Vermögensertrag oder Leibrenten wird hingegen dem Erwerbsein- kommen nicht gleichgestellt. Dies hat zur Folge, dass die verfassungswidrigen Belastungs- relationen von verheirateten Rentnern und Rentnerinnen gegenüber den gleichsituierten Rentnerkonkubinatspaaren bestehen bleiben. Auch Ehepaare, deren Einkommen aus ande- ren Quellen als aus Erwerbstätigkeit oder Rentenanspruch (z.B. Vermögenserträge) flies- sen, können weiterhin gegenüber Konkubinatspaaren in gleichen Verhältnissen eine Schlechterstellung erfahren.

• Berechnung des Abzuges

Basis für die Berechnung des Abzugs ist das niedrigere Erwerbseinkommen der Ehegatten. Davon können 50 Prozent in Abzug gebracht werden. Beträgt dieses niedrigere Erwerbsein- kommen nach Anrechnung der Abzüge weniger als der Minimalansatz von 7'600 Franken, so kann nur dieser niedrigere Betrag abgezogen werden. Wenn sich aus der Erwerbstätig- keit ein Verlust ergibt, kann kein Abzug gewährt werden. Maximal kann ein Betrag von 55'000 Franken abgezogen werden.

Bei erheblicher Mitarbeit in der Erwerbstätigkeit des anderen Ehepartners wird im Sinne ei- ner möglichst einfachen Handhabung des Abzuges jedem Ehegatten zu seinem allfälligen übrigen Erwerbseinkommen grundsätzlich die Hälfte des gemeinsamen Erwerbseinkom- mens zugerechnet. Von der hälftigen Zurechnung kann abgewichen werden, wenn glaubhaft gemacht werden kann, dass beispielsweise der Anteil des mitarbeitenden Ehegatten höher zu bewerten ist und der andere Ehegatte noch weiteres Erwerbseinkommen erzielt. Als Bei- spiel lässt sich hier die Ehefrau anführen, welche die laufenden Arbeiten eines kleinen ge- meinsamen Landwirtschaftsbetriebes zur Hauptsache besorgt, während der Ehemann hauptberuflich als Angestellter tätig ist. Der Prozentabzug wird auf dem niedrigeren der bei- den totalen Erwerbseinkommen berechnet.

Artikel 214 Absatz 1

Der Tarif nach Artikel 214 ist als Doppeltarif mit einem so genannten Grundtarif (Absatz 1) und einem milderen Verheiratetentarif (Absatz 2) ausgestaltet. Der Grundtarif kommt immer dann zur Anwendung, wenn die Voraussetzungen des Verheiratetentarifs nicht erfüllt sind. Dementsprechend wird er auf alle alleinstehenden steuerpflichtigen Personen angewandt. Als alleinstehend gelten all jene Steuerpflichtigen, die nicht verheiratet und nicht alleinerzie- hend sind. Der mildere Verheiratetentarif gilt für die in rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe lebenden Ehegatten, um diese gegenüber Alleinstehenden steuerlich zu entlasten und der unterschiedlichen wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit von Ehepaaren und alleinstehen- den Personen mit demselben Einkommen Rechnung zu tragen. Er gilt zudem auch für ver- witwete, gerichtlich oder tatsächlich getrennt lebende, geschiedene und ledige Steuerpflich- tige, die mit Kindern oder unterstützungsbedürftigen Personen im gleichen Haushalt zu- sammenleben. Vorausgesetzt wird dabei, dass die steuerpflichtige Person deren Unterhalt zur Hauptsache bestreitet. Es sind grundsätzlich alleinerziehende Personen, doch findet die Bestimmung auch auf Konkubinatsverhältnisse Anwendung, allerdings nur bei demjenigen Konkubinatspartner, dem die elterliche Sorge zusteht.

22

Für jene Fälle, bei welchen sich das unter gemeinsamer Sorge stehende Kind in alternie- render Obhut beider Elternteile befindet, sieht ein Kreisschreiben der Eidg. Steuerverwal- tung vor, dass das Ausmass der Obhut jedes Elternteils das massgebende Kriterium für die Gewährung des Verheiratetentarifs und für die Zuteilung des Kinderabzugs ist. Demjenigen Elternteil, der den bedeutenderen Anteil an der tatsächlichen Betreuung übernimmt, wird der Kinderabzug sowie der mildere Tarif gewährt. Wenn beide Elternteile in gleichem Ausmass die tatsächliche Betreuung übernehmen, bildet das höhere Einkommen das entscheidende Kriterium für die Zuteilung21.

Bei der mit der Sofortmassnahme vorgeschlagenen Tarifverschärfung beginnt der Tarif für alleinstehende Personen gleich wie im geltenden Recht bei einem steuerbaren Einkommen von 13’600 Franken22. Steuerbare Einkommen werden bis zu diesem Betrag einem Steuer- satz von Null Prozent unterworfen (sog. Nullstufe). Kleinere Einkommen bleiben durch das Zusammenwirken von Tarif und Abzügen von der Steuerpflicht ausgenommen. Das Exis- tenzminimum wird dadurch bei der direkten Bundessteuer faktisch freigestellt.

Die verfassungsrechtlich vorgeschriebene maximale Durchschnittssteuerbelastung von 11,5 Prozent wird jedoch neu bereits bei einem steuerbaren Einkommen von 549’500 Franken und nicht wie im geltenden Recht bei 712’500 Franken erreicht. Im Vergleich mit dem gel- tenden Recht wird die Progression ab einem steuerbaren Einkommen von 65’000 Franken steiler.

Der Tarif für Verheiratete gemäss Absatz 2 bleibt unverändert.

2.2 Bundesgesetz vom 4. Oktober 197423 über Massnahmen zur Verbesserung

des Bundeshaushaltes Schon in den Entlastungsprogrammen 2003 und 2004 wurden diejenigen Sparmassnah- men, die keine unmittelbare Gesetzesänderung erfordern, je in einem Sparauftrag zusam- mengefasst. Diese Sparaufträge enthalten alle Massnahmen, die der Bundesrat in eigener Zuständigkeit auf Grund von Artikel 24f Absatz 1 Buchstabe a des Finanzhaushaltgesetzes vom 6. Oktober 198924 (entspricht Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe a im Entwurf für ein total- revidiertes FHG) beschliessen kann. Dieses Gesetz wird mit einem weiteren Sparauftrag ergänzt, der sich auf die Jahre ab 2009 bezieht. Neu daran ist, dass er keine konkreten Massnahmen enthält, sondern einen auf die sieben Departemente aufgeschlüsselten Pla- nungsauftrag an den Bundesrat. Dessen Umsetzung kann somit zu einem späteren Zeit- punkt durchaus die Änderung von anderen Rechtserlassen erfordern. Wie weiter oben dar- gelegt, erleidet damit die Budget- und Gesetzgebungshoheit des Parlaments keinerlei Ein-

21 Vgl. das Kreisschreiben Nr. 7 vom 20. Januar 2000 „Familienbesteuerung nach dem Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer [DBG]) Übertragung der gemeinsamen elterlichen Sorge auf unverheiratete Eltern und die gemeinsame Ausübung elterlichen Sorge durch getrennte oder geschiedene Eltern, in welchem neben der Besteuerung der Unterhaltsbeiträge für Kinder auch die Anspruchsberechtigung für den Kinderabzug und für weitere Abzüge sowie der anzuwendende Tarif geregelt sind. 22 Der Bundesrat wird die Verordnung vom 4. März 1996 über den Ausgleich der Folgen der kalten Progression für die natürlichen Personen bei der direkten Bundessteuer betreffend Tarif und Zweiverdienerabzug an die vorliegende Gesetzesrevision anpassen. 23 SR 611.010 24 SR 611.0

23

schränkungen. Es wird im Rahmen der Verabschiedung des Voranschlages 2009 und bei der Beratung allfälliger Gesetzesvorlagen, welche ihm zur Umsetzung des Sparauftrags un- terbreitet werden, gegebenenfalls abweichende Beschlüsse fassen können. Es bindet sich aber durchaus in einem politischen Sinn.

3 Auswirkungen

3.1 Finanzielle Auswirkungen

Tritt die Neugestaltung des Zweiverdienerabzuges in Kombination mit der Tarifverschärfung für Alleinstehende am 1.1.2007 in Kraft, so wird beim Sollertrag des Steuerjahres 2007 mit einem Minderertrag von brutto (100%) 410 Mio. zu rechnen sein. Bei Inkrafttreten ab 1.1.2007 wird der Grossteil der effektiven Mindereinnahmen kassenmässig jedoch erst im Jahre 2009 (rund 600 Mio. Franken) zum tragen kommen. Von den Mindereinnahmen ent- fallen nach Inkrafttreten des Neuen Finanzausgleichs (NFA) 83 Prozent auf den Bund und 17 Prozent auf die Kantone. Tritt die vorgeschlagene Massnahme am 1.1.2007 in Kraft, so beläuft sich der Gegenfinanzierungsbedarf des Bundes im Finanzplanjahr 2009 somit auf rund 500 Mio. Franken, während rund 100 Mio. Franken auf die Kantone entfallen. Wegen impliziten Mehreinnahmen infolge zusätzlichen Wachstumseffekten und Effizienzsteigerung des Projekts „INSIEME“ der Eidg. Steuerverwaltung reduziert sich der explizite Gegenfinan- zierungsbedarf des Bundes in Form von konkreten Sparaufträgen indessen auf 350 Mio. Franken.

3.2 Personelle Auswirkungen

Da die direkte Bundessteuer von den Kantonen veranlagt und bezogen wird, haben die So- fortmassnahmen im Bereich der Ehepaarbesteuerung für den Bund keine personellen Aus- wirkungen.

Mit der Berechnung des neugestalteten Zweiverdienerabzuges und der Tarifverschärfung für alleinstehende Steuerpflichtige ist für die Kantone nach der IT-Umstellung kein administrati- ver Mehraufwand verbunden, weshalb auch kein erhöhter Personalbedarf entsteht.

3.3 Auswirkungen auf die Steuerbelastung

Bei den nachfolgenden Steuerbelastungsvergleichen werden die Steuerbelastungen von verheirateten Zweiverdienerpaaren und Konkubinatspaaren gemäss geltendem Recht - nach dem vom Bundesrat bereits beschlossenen Ausgleich der Folgen der kalten Progres- sion ab Steuerjahr 2006 - und gemäss Sofortmassnahmen verglichen („Verdienst 70 : 30“ bedeutet dabei z.B., dass vom Erwerbseinkommen 70 Prozent auf den ersten Partner und

30 Prozent auf den zweiten Partner entfallen).

24

Geltendes Recht Sofortmassnahmen Bruttoeinkommen Zweiverdiener- Verheiratete Mehr- oder Zweiverdiener- Verheiratete Mehr- oder in Fr. Konkubinatpaar Zweiverdiener Minderbelastung Konkubinatpaar Zweiverdiener Minderbelastung ohne Kinder ohne Kinder ohne Kinder ohne Kinder

Verdienst 70 : 30 Belastung in Fr. Belastung in Fr. in Fr. in % Belastung in Fr. Belastung in Fr. in Fr. in %

40'000 57 0 -57 -100.0 57 0 -57 -100.0 50'000 105 26 -79 -75.2 105 26 -79 -75.2 60'000 156 114 -42 -27.1 156 114 -42 -27.1 70'000 219 202 -17 -7.7 219 195 -24 -10.9 80'000 413 376 -37 -8.9 413 328 -85 -20.5 90'000 596 640 44 7.3 596 541 -55 -9.3 100'000 798 932 134 16.8 798 766 -32 -4.0 150'000 2'478 3'245 768 31.0 2'762 2'489 -273 -9.9 200'000 5'244 8'185 2'941 56.1 6'776 5'858 -918 -13.5 300'000 13'286 19'729 6'443 48.5 16'166 15'712 -454 -2.8 500'000 34'010 42'895 8'885 26.1 38'698 36'733 -1'965 -5.1 1'000'000 92'517 100'855 8'338 9.0 96'823 95'194 -1'629 -1.7 2'000'000 202'095 204'298 2'203 1.1 204'865 198'847 -6'018 -2.9

Geltendes Recht Sofortmassnahmen Bruttoeinkommen Zweiverdiener- Verheiratete Mehr- oder Zweiverdiener- Verheiratete Mehr- oder in Fr. Konkubinatpaar Zweiverdiener Minderbelastung Konkubinatpaar Zweiverdiener Minderbelastung ohne Kinder ohne Kinder ohne Kinder ohne Kinder

Verdienst 50 : 50 Belastung in Fr. Belastung in Fr. in Fr. in % Belastung in Fr. Belastung in Fr. in Fr. in %

40'000 0 0 0 0.0 0 0 0 0.0 50'000 74 26 -48 -64.8 74 0 -74 -100.0 60'000 142 114 -28 -19.5 142 67 -75 -52.7 70'000 209 202 -7 -3.5 209 134 -75 -36.0 80'000 281 376 95 33.7 281 200 -81 -28.9 90'000 359 640 281 78.5 359 320 -39 -10.8 100'000 485 932 447 92.0 485 502 17 3.4 150'000 1'716 3'304 1'588 92.6 1'716 1'785 69 4.0 200'000 4'029 8'146 4'117 102.2 4'409 3'921 -488 -11.1 300'000 11'117 19'508 8'391 75.5 14'951 13'346 -1'605 -10.7 500'000 33'170 42'895 9'725 29.3 38'711 36'733 -1'978 -5.1 1'000'000 92'517 100'855 8'338 9.0 98'058 95'194 -2'864 -2.9 2'000'000 205'158 204'298 -861 -0.4 205'158 198'847 -6'311 -3.1

Geltendes Recht Sofortmassnahmen Bruttoeinkommen Zweiverdiener- Verheiratete Mehr- oder Zweiverdiener- Verheiratete Mehr- oder in Fr. Konkubinatpaar Zweiverdiener Minderbelastung Konkubinatpaar Zweiverdiener Minderbelastung mit 2 Kindern mit 2 Kindern mit 2 Kindern mit 2 Kindern

Verdienst 70 : 30 Belastung in Fr. Belastung in Fr. in Fr. in % Belastung in Fr. Belastung in Fr. in Fr. in %

40'000 57 0 -57 -100.0 57 0 -57 -100.0 50'000 105 0 -105 -100.0 105 0 -105 -100.0 60'000 156 0 -156 -100.0 156 0 -156 -100.0 70'000 219 66 -153 -69.8 219 59 -160 -73.0 80'000 383 154 -229 -59.7 383 134 -249 -65.0 90'000 546 272 -274 -50.2 546 209 -337 -61.7 100'000 727 499 -228 -31.4 727 358 -369 -50.8 150'000 2'298 2'345 47 2.0 2'583 1'730 -853 -33.0 200'000 4'858 6'417 1'559 32.1 6'390 4'272 -2'118 -33.1 300'000 12'386 17'961 5'575 45.0 15'157 13'944 -1'213 -8.0 500'000 31'508 41'127 9'619 30.5 34'278 34'965 687 2.0 1'000'000 89'682 99'291 9'609 10.7 91'217 93'426 2'209 2.4 2'000'000 198'720 202'734 4'014 2.0 198'720 197'283 -1'437 -0.7

25

Geltendes Recht Sofortmassnahmen Bruttoeinkommen Zweiverdiener- Verheiratete Mehr- oder Zweiverdiener- Verheiratete Mehr- oder in Fr. Konkubinatpaar Zweiverdiener Minderbelastung Konkubinatpaar Zweiverdiener Minderbelastung mit 2 Kindern mit 2 Kindern mit 2 Kindern mit 2 Kindern

Verdienst 50 : 50 Belastung in Fr. Belastung in Fr. in Fr. in % Belastung in Fr. Belastung in Fr. in Fr. in %

40'000 0 0 0 0.0 0 0 0 0.0 50'000 37 0 -37 -100.0 37 0 -37 -100.0 60'000 71 0 -71 -100.0 71 0 -71 -100.0 70'000 105 66 -39 -37.0 105 0 -105 -100.0 80'000 141 154 13 9.5 141 64 -77 -54.5 90'000 179 272 93 51.7 179 130 -49 -27.5 100'000 243 499 256 105.6 243 196 -47 -19.2 150'000 1'088 2'393 1'305 120.0 1'088 1'164 76 7.0 200'000 2'822 6'378 3'556 126.0 3'012 2'881 -131 -4.4 300'000 8'615 17'740 9'125 105.9 10'532 11'578 1'046 9.9 500'000 30'425 41'127 10'702 35.2 33'196 34'965 1'769 5.3 1'000'000 89'323 99'291 9'968 11.2 92'093 93'426 1'333 1.4 2'000'000 203'595 202'734 -862 -0.4 203'595 197'283 -6'312 -3.1

Wegen der vorgeschlagenen Verschärfung des Tarifs für Alleinstehende und im Konkubinat lebende Partner wird nachfolgend der Vergleich auf die Alleinverdienerpaare ausgeweitet. Zudem wird der Vollständigkeit halber noch die durch die Tarifverschärfung resultierende Steuererhöhung für echt Alleinstehende ohne Kinder ausgewiesen.

Geltendes Recht Sofortmassnahmen Konkubinat- Verheirateter Mehr- oder Konkubinat- Verheirateter Mehr- oder Bruttoeinkommen Alleinverdiener Alleinverdiener Minderbelastung Alleinverdiener Alleinverdiener Minderbelastung in Fr. ohne Kinder ohne Kinder ohne Kinder ohne Kinder

Belastung in Fr. Belastung in Fr. in Fr. in % Belastung in Fr. Belastung in Fr. in Fr. in %

40'000 141 33 -108 -76.5 141 33 -108 -76.5 50'000 243 121 -122 -50.1 243 121 -122 -50.1 60'000 475 209 -266 -56.0 475 209 -266 -56.0 70'000 727 397 -330 -45.4 727 397 -330 -45.4 80'000 983 655 -328 -33.3 1'030 655 -375 -36.4 90'000 1'453 940 -513 -35.3 1'562 940 -622 -39.8 100'000 2'014 1'280 -734 -36.5 2'204 1'280 -924 -41.9 150'000 5'559 4'002 -1'557 -28.0 7'476 4'002 -3'474 -46.5 200'000 10'645 9'550 -1'095 -10.3 13'416 9'550 -3'866 -28.8 300'000 22'512 21'237 -1'275 -5.7 25'282 21'237 -4'045 -16.0 500'000 46'259 44'624 -1'635 -3.5 49'029 44'624 -4'405 -9.0 1'000'000 102'579 102'396 -183 -0.2 102'579 102'396 -183 -0.2 2'000'000 206'022 205'839 -183 -0.1 206'022 205'839 -183 -0.1

26

Geltendes Recht Sofortmassnahmen Konkubinat- Verheirateter Mehr- oder Konkubinat- Verheirateter Mehr- oder Bruttoeinkommen Alleinverdiener Alleinverdiener Minderbelastung Alleinverdiener Alleinverdiener Minderbelastung in Fr. mit 2 Kindern mit 2 Kindern mit 2 Kindern mit 2 Kindern

Belastung in Fr. Belastung in Fr. in Fr. in % Belastung in Fr. Belastung in Fr. in Fr. in %

40'000 141 0 -141 -100.0 141 0 -141 -100.0 50'000 243 0 -243 -100.0 243 0 -243 -100.0 60'000 475 73 -402 -84.6 475 73 -402 -84.6 70'000 727 161 -566 -77.9 727 161 -566 -77.9 80'000 983 282 -701 -71.3 1'030 282 -748 -72.6 90'000 1'453 505 -948 -65.3 1'562 505 -1'057 -67.7 100'000 2'014 760 -1'254 -62.3 2'204 760 -1'444 -65.5 150'000 5'559 2'944 -2'615 -47.0 7'476 2'944 -4'532 -60.6 200'000 10'645 7'782 -2'863 -26.9 13'416 7'782 -5'634 -42.0 300'000 22'512 19'469 -3'043 -13.5 25'282 19'469 -5'813 -23.0 500'000 46'259 42'856 -3'403 -7.4 49'029 42'856 -6'173 -12.6 1'000'000 102'579 100'832 -1'747 -1.7 102'579 100'832 -1'747 -1.7 2'000'000 206'022 204'275 -1'747 -0.8 206'022 204'275 -1'747 -0.8

Alleinstehende Person ohne Kinder Geltendes Recht Sofortmassnahmen Brutto- Mehr- oder Steuerbetrag Steuerbetrag einkommen Minderbelastung

in Fr. in Fr. in Fr. in Fr. in %

40'000 141 141 0 0.0 50'000 243 243 0 0.0 60'000 475 475 0 0.0 70'000 727 727 0 0.0 80'000 983 1'030 48 4.8 90'000 1'453 1'562 109 7.5 100'000 2'014 2'204 190 9.4 150'000 5'559 7'476 1'917 34.5 200'000 10'645 13'416 2'771 26.0 300'000 22'512 25'282 2'771 12.3 500'000 46'259 49'029 2'771 6.0 1'000'000 102'579 102'579 0 0.0 2'000'000 206'022 206'022 0 0.0

Den Tabellen kann man entnehmen, dass Alleinverdienerehepaare nach Einführung dieser Sofortmassnahme gleich viel Steuern zahlen wie heute, während Zweiverdienerehepaare stark entlastet werden. Dies führt dazu, dass Zweiverdienerehepaare, die schon heute oh- nehin weniger Steuern zahlen als Alleinverdienerehepaare, noch weiter begünstigt werden. Die entsprechenden Vergleiche vor und nach den Sofortmassnahmen werden in den fol- genden Tabellen dargestellt.

27

Geltendes Recht Sofortmassnahmen Verheirateter Verheirateter Mehr- oder Verheirateter Verheirateter Mehr- oder Bruttoeinkommen Alleinverdiener Zweiverdiener Minderbelastung Alleinverdiener Zweiverdiener Minderbelastung in Fr. ohne Kinder ohne Kinder ohne Kinder ohne Kinder

Belastung in Fr. Belastung in Fr. in Fr. in % Belastung in Fr. Belastung in Fr. in Fr. in %

40'000 33 0 -33 -100.0 33 0 -33 -100.0 50'000 121 26 -95 -78.5 121 0 -121 -100.0 60'000 209 114 -95 -45.5 209 67 -142 -67.9 70'000 397 202 -195 -49.1 397 134 -263 -66.2 80'000 655 376 -279 -42.6 655 200 -455 -69.5 90'000 940 640 -300 -31.9 940 320 -620 -66.0 100'000 1'280 932 -348 -27.2 1'280 502 -778 -60.8 150'000 4'002 3'304 -698 -17.4 4'002 1'785 -2'217 -55.4 200'000 9'550 8'146 -1'404 -14.7 9'550 3'921 -5'629 -58.9 300'000 21'237 19'508 -1'729 -8.1 21'237 13'346 -7'891 -37.2 500'000 44'624 42'895 -1'729 -3.9 44'624 36'733 -7'891 -17.7 1'000'000 102'396 100'855 -1'541 -1.5 102'396 95'194 -7'202 -7.0 2'000'000 205'839 204'298 -1'541 -0.7 205'839 198'847 -6'992 -3.4

Geltendes Recht Sofortmassnahmen Verheirateter Verheirateter Mehr- oder Verheirateter Verheirateter Mehr- oder Bruttoeinkommen Alleinverdiener Zweiverdiener Minderbelastung Alleinverdiener Zweiverdiener Minderbelastung in Fr. mit 2 Kindern mit 2 Kindern mit 2 Kindern mit 2 Kindern

Belastung in Fr. Belastung in Fr. in Fr. in % Belastung in Fr. Belastung in Fr. in Fr. in %

40'000 0 0 0 0.0 0 0 0 0.0 50'000 0 0 0 0.0 0 0 0 0.0 60'000 73 0 -73 -100.0 73 0 -73 -100.0 70'000 161 66 -95 -59.0 161 0 -161 -100.0 80'000 282 154 -128 -45.4 282 64 -218 -77.3 90'000 505 272 -233 -46.1 505 130 -375 -74.3 100'000 760 499 -261 -34.3 760 196 -564 -74.2 150'000 2'944 2'393 -551 -18.7 2'944 1'164 -1'780 -60.5 200'000 7'782 6'378 -1'404 -18.0 7'782 2'881 -4'901 -63.0 300'000 19'469 17'740 -1'729 -8.9 19'469 11'578 -7'891 -40.5 500'000 42'856 41'127 -1'729 -4.0 42'856 34'965 -7'891 -18.4 1'000'000 100'832 99'291 -1'541 -1.5 100'832 93'426 -7'406 -7.3 2'000'000 204'275 202'734 -1'541 -0.8 204'275 197'283 -6'992 -3.4

3.4 Auswirkungen auf die Volkswirtschaft

Von der Erhöhung des Zweiverdienerabzugs profitieren nur Ehepaare, bei denen beide Partner ganz oder teilweise erwerbstätig sind. Im Sinne der Auswirkungen auf das Arbeits- volumen und damit das Wachstum erweist sich diese Reform als sehr effizient. Die gesun- kenen Grenzsteuersätze wirken sich zwar kaum auf die unelastisch reagierenden (i.d.R. männlichen) Erstverdiener aus, dafür aber um so stärker auf die verheirateten Zweitverdie- ner (i.d.R. Frauen25), deren Arbeitsangebot am elastischsten reagiert. Es resultiert eine Aus- weitung des Arbeitsangebots, und die Wohlfahrt der entlasteten Ehepaare nimmt zu. Die Mindereinnahmen, welche aus der Erhöhung des Zweiverdienerabzugs resultieren, werden teilweise durch eine Steuererhöhung beim Tarif für Alleinstehende, dem auch im Konkubinat lebende Personen unterliegen, gegenfinanziert. Dies bewirkt eine Wohlfahrtseinbusse der von der Steuererhöhung Betroffenen. Die Auswirkungen auf das Arbeitsangebot sind hinge-

25 Die Sofortmassnahme fördert nicht nur die Arbeitsaufnahme von Zweitverdienern, sondern eliminiert auch Fehlanreize. Viele Frauen verzichten nämlich heute auf eine Erwerbstätigkeit, sobald sie Kinder haben.

28

gen gering, da die Steuererhöhung überwiegend gut verdienende Alleinstehende mit einer niedrigen Lohnelastizität des Arbeitsangebots trifft. Aus diesem Grunde ist unter dem Strich trotz der teilweisen Gegenfinanzierung durch eine Steuererhöhung ein positiver Nettoeffekt auf das Arbeitsangebot und das Wirtschaftswachstum zu erwarten.

Aus Gründen der horizontalen Steuergerechtigkeit und der Verfassungsmässigkeit wäre an sich auch für Paare mit zwei Pensionen bzw. Paare mit einem Erwerbseinkommen und einer Pension eine analoge Regelung wie für Zweiverdienerehepaare vorzusehen. In Erwägung aller politischen, volkswirtschaftlichen und finanziellen Prioritäten wird jedoch vorerst darauf verzichtet und vorgezogen, dieses Problem erst im Rahmen der ohnehin anstehenden um- fassenden Reform der Ehepaarbesteuerung zu lösen. Eine Ausweitung des Arbeitsangebo- tes ist beim hier angesprochenen Personenkreis nämlich naturgemäss nicht zu erwarten. Infolgedessen würde aufgrund der Steuersenkung auch kein Wachstumsimpuls resultieren und die Steuersenkung diesbezüglich verpuffen. Immerhin verbliebe ein Einkommenseffekt, der die Wohlfahrt der Rentnerehepaare steigern würde. Diesem würden jedoch die negati- ven Auswirkungen auf die Wohlfahrt derjenigen gegenüberstehen, die zur Gegenfinanzie- rung herangezogen werden müssten, sei es durch die Kürzung von Ausgabenprogrammen zu ihren Lasten oder durch Steuererhöhungen. Zumindest im letzteren Fall wären zudem auch negative Auswirkungen auf das Arbeitsangebot und das Wachstum zu erwarten.

4 Verhältnis zur Legislaturplanung

Die Vorlage ist im Bericht über die Legislaturplanung 2003 - 200726 nicht enthalten. Nach der Ablehnung des Steuerpakets 2001 in der Volksabstimmung vom 16. Mai 2004 hat der Bundesrat jedoch eine Neubeurteilung vorgenommen und am 22. Juni 2005 entschieden, eine Vorlage mit Sofortmassnahmen im Bereich der Ehepaarbesteuerung vorzulegen. Der Systementscheid – gemeinsame Besteuerung mit Splitting oder Wechsel zur Individualbe- steuerung – soll in einem zweiten Schritt erfolgen. Gleichzeitig will der Bundesrat die die Motionen der WAK-S und der FDP-Fraktion (05.3464 und 05.3299) erfüllen. Mit diesen Vor- stössen wird der Bundesrat aufgefordert, bei der Besteuerung der natürlichen Personen rasch Massnahmen vorzulegen, die der Rechtsprechung zur Gleichbehandlung verheirateter und unverheirateter Paare Rechnung tragen.

5 Verfassungsmässigkeit

Für den Bereich der direkten Steuern verleiht Artikel 128 BV dem Bund die Befugnis, eine direkte Bundessteuer auf dem Einkommen natürlicher Personen zu erheben. Gemäss Arti- kel 128 Absatz 2 BV ist bei der Festsetzung der Tarife auf die Belastung durch die direkten Steuern der Kantone und Gemeinden angemessen Rücksicht zu nehmen. Von Verfassungs wegen darf die Steuer auf dem Einkommen der natürlichen Personen den Höchstsatz (Durchschnittssteuerbelastung) von 11,5 Prozent nicht überschreiten (Art. 128 Abs. 1 BV). Die vorgesehene Tarifverschärfung für alleinstehende Steuerpflichtige hält diese verfas- sungsrechtliche Vorgabe ein.

Zudem hat der Gesetzgeber insbesondere die Grundsätze der Allgemeinheit und der Gleichmässigkeit der Besteuerung sowie den Grundsatz der Besteuerung nach der wirt- schaftlichen Leistungsfähigkeit (Art. 127 Abs. 2 BV) zu beachten.

26 BBl 2004 1253

29

Das in der Schweiz für Ehegatten heute geltende Prinzip der Faktorenaddition ist als sol- ches nicht verfassungswidrig. Hingegen ist es nach Lehre und Rechtsprechung mit dem in Artikel 8 BV verankerten Rechtsgleichheitsgrundsatz unvereinbar, Ehepaare im Vergleich mit Unverheirateten, seien dies nun Alleinstehende oder Konkubinatspaare, bei gleicher wirtschaftlicher Leistungsfähigkeit einer höheren steuerlichen Belastung zu unterwerfen.

Um die Verheirateten im Verhältnis zu Alleinstehenden und Konkubinatspaaren entspre- chend zu entlasten, stehen dem Gesetzgeber verschiedene Korrektive zur Verfügung. Laut Bundesgericht wird die Wahl der Methode dabei von der Verfassung nicht vorgezeichnet27; es handelt sich vielmehr um eine politische Grundsatzentscheidung.

Die Schlechterstellung der Ehepaare wirkt sich grundsätzlich bei allen Einkommensarten aus (Erwerbseinkommen, Renten, Pensionen, Vermögenserträge etc.). Mit der vorgeschla- genen Neugestaltung des Zweiverdienerabzugs wird der Abbau der Diskriminierung auf E- hepaare mit zwei Erwerbseinkommen beschränkt. Bei Ehepaaren, bei welchen einem Part- ner Einkommen ausschliesslich aus anderen Quellen als Erwerbstätigkeit zufliessen (Ren- ten, Pensionen, Vermögenserträge etc.), bleibt die Schlechterstellung bestehen. Mit der vor- geschlagenen Sofortmassnahme kann somit bei verheirateten Steuerpflichtigen noch keine verfassungsmässige Besteuerung sämtlicher Einkommensarten erreicht werden.

Eine in allen Belangen mit der Verfassung in Einklang stehende Ehegattenbesteuerung bleibt somit einer späteren umfassenden Reform der Ehepaarbesteuerung vorbehalten. Die vorgeschlagene Sofortmassnahme ist so ausgestaltet, dass sie den definitiven Systement- scheid – gemeinsame Besteuerung mit Splitting oder Wechsel zur Individualbesteuerung – nicht präjudiziert.

27 BGE 110 Ia 7.

30

Bundesgesetz über die Sofortmassnahmen im Bereich der Entwurf Ehepaarbesteuerung vom __________________________________________________ Die Bundesversammlung der schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom, beschliesst:

I

Die nachstehenden Erlasse werden wie folgt geändert:

1. Bundesgesetz vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer28

Art. 33 Absatz 2 2 Leben Ehegatten in rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe, so werden vom niedrigeren Erwerbseinkommen, das ein Ehegatte unabhängig vom Beruf, Geschäft oder Gewerbe des anderen Ehegatten erzielt, 50 Prozent, mindestens 6’400 Franken, höchstens 46’500 Franken, abgezogen. Ein gleicher Abzug ist zulässig bei erheblicher Mitarbeit des einen Ehegatten im Beruf, Geschäft oder Gewerbe des andern Ehegatten. In diesem Fall wird für die Berechnung des Abzugs jedem Ehegatten die Hälfte des gemeinsamen Erwerbseinkommen zugewiesen. Eine abweichende Aufteilung ist von den Steuerpflichtigen nachzuweisen.

Art. 36 Absatz 1 1 Die Steuer für ein Steuerjahr beträgt:

– bis 11’600 Franken Einkommen 0 Franken und für je weitere 100 Franken Ein- kommen –.77 Franken; – für 25’300 Franken Einkommen 105.45 Franken und für je weitere 100 Franken Ein- kommen –.88 Franken mehr; – für 33’100 Franken Einkommen 174.05 Franken und für je weitere 100 Franken Ein- kommen 2.64 Franken mehr; – für 44’100 Franken Einkommen 464.45 Franken und für je weitere 100 Franken Ein- kommen 2.97 Franken mehr; – für 55’100 Franken Einkommen 791.15 Franken und für je weitere 100 Franken Ein- kommen 5.94 Franken mehr; – für 61’000 Franken Einkommen 1'141.60 Franken und für je weitere 100 Franken Ein- kommen 6.60 Franken mehr; – für 67’800 Franken Einkommen 1'590.40 Franken und für je weitere 100 Franken Ein- kommen 8.80 Franken mehr; – für 76’200 Franken Einkommen 2'329.60 Franken und für je weitere 100 Franken Ein- kommen 11.— Franken mehr; – für 84’600 Franken Einkommen 3'253.60 Franken und für je weitere 100 Franken Ein- kommen 13.20 Franken mehr; – für 465’500 Franken Einkommen 53'532.40 Franken; – für 465’600 Franken Einkommen 53'544.00 Franken und für je weitere 100 Franken Ein- kommen 11.50 Franken mehr;

28 SR 642.11

31

Art. 212 Absatz 2 2 Leben Ehegatten in rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe, so werden vom niedrigeren Erwerbseinkommen, das ein Ehegatte unabhängig vom Beruf, Geschäft oder Gewerbe des anderen Ehegatten erzielt, 50 Prozent, mindestens 7'600 Franken, höchstens 55'000 Franken, abgezogen. Ein gleicher Abzug ist zulässig bei erheblicher Mitarbeit des einen Ehegatten im Beruf, Geschäft oder Gewerbe des andern Ehegatten. In diesem Fall wird für die Berechnung des Abzugs jedem Ehegatten die Hälfte des gemeinsamen Erwerbseinkommen zugewiesen. Eine abweichende Aufteilung ist von den Steuerpflichtigen nachzuweisen.

Art. 214 Absatz 1

1 Die Steuer für ein Steuerjahr beträgt:

– bis 13'600 Franken Einkommen 0 Franken und für je weitere 100 Franken Einkommen –.77 Franken; – für 29'800 Franken Einkommen 124.70 Franken und für je weitere 100 Franken Einkommen –.88 Franken mehr; – für 39'000 Franken Einkommen 205.65 Franken und für je weitere 100 Franken Einkommen 2.64 Franken mehr; – für 52'000 Franken Einkommen 548.85 Franken und für je weitere 100 Franken Einkommen 2.97 Franken mehr; – für 65'000 Franken Einkommen 934.95 Franken und für je weitere 100 Franken Einkommen 5.94 Franken mehr; – für 72'000 Franken Einkommen 1 350.75 Franken und für je weitere 100 Franken Einkommen 6.60 Franken mehr; – für 80'000 Franken Einkommen 1 878.75 Franken und für je weitere 100 Franken Einkommen 8.80 Franken mehr; – für 90'000 Franken Einkommen 2 758.75 Franken und für je weitere 100 Franken Einkommen 11.— Franken mehr; – für 100'000 Franken Einkommen 3 858.75 Franken und für je weitere 100 Franken Einkommen 13.20 Franken mehr; – für 549'400 Franken Einkommen 63 179.55 Franken; – für 549'500 Franken Einkommen 63 192.50 Franken und für je weitere 100 Franken Einkommen 11.50 Franken mehr;

2. Bundesgesetz vom 4. Oktober 197429 über Massnahmen zur Verbesserung

des Bundeshaushaltes Art. 4a Abs. 1ter (neu) 1ter Der Bundesrat plant gegenüber dem Finanzplan vom 24. August 2005 die folgenden Einsparungen:

ab 2009

In Millionen Franken

1. im Eidgenössischen Departement für auswärtige 23

Angelegenheiten

2. im Eidgenössischen Departement des Innern 89

3. im Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartement 14

4. im Eidgenössischen Departement für Verteidigung, 49

Bevölkerungsschutz und Sport

5. im Eidgenössischen Finanzdepartement 21

6. im Eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartement 74

7. im Eidgenössischen Departement für Umwelt, Verkehr, 80

Energie und Kommunikation

29 SR 611.010