Änderungsvorschläge (synoptische Darstellung) mit Erläuterungen / ARV 1, ARV 2 Beilage 9
IX. a. Verordnung über die Arbeits- und Ruhezeit der berufsmässigen Motorfahr- zeugführer und -führerinnen (ARV 1)
Geltender Text Änderungsvorschlag Art. 4 Abs. 2 Bst. f 2 Im Binnenverkehr gilt diese Verordnung ferner nicht für Führer und Führerinnen, die ausschliesslich Fahrten mit folgenden Fahrzeugen oder Fahrzeug- kombinationen ausführen: f. Fahrzeuge mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von 45 km/h. Erläuterungen: Hierbei handelt es sich um einen Änderungsantrag von verschiedenen Stellen/Organisationen (SVLT, SBV, FAT, SIK, SLV, BUL, SFV), der wie folgt begründet wird: "Die meisten landwirtschaftlichen Motorfahrzeug mit weissen Kontroll- schildern werden immer noch zur Hauptsache für landwirtschaftliche Fahrten eingesetzt. Die Anwendung des Fahrt- schreibers macht also keinen Sinn, sie führt nur zu unnötigen Kosten, Unsicherheiten bei den Fahrern und Fehlanzei- gen durch die Polizei. Auch ein Beitrag zur Verkehrssicherheit ist nicht zu erkennen." Bemerkungen ASTRA: Vor dem 1.10.1995 (Inkrafttreten der ARV 1) lag die Höchstgeschwindigkeitsgrenze generell bei 40 km/h. Da mit der ARV 1 das EG-Recht ins CH-Recht überführt worden ist (Art. 4 Abs. 1 ARV 1 enthält die gleichen Ausnahmen wie das EG-Recht), wurde auch die Limite auf 30 km/h gesenkt. Eine neuerliche Anhebung dieser Grenze auf 45 km/h könnte nur im Binnenverkehr zur Anwendung gelangen, da die CH bei den generellen Ausnahmen (Art. 4 Abs. 1 ARV 1) ans EG-Recht bzw. ans AETR gebunden ist.
IX. b. ARV1-Änderungen , die nur zusammen mit der Strassenverkehrskontrollverordnung (vgl. Beilage 1) in Kraft treten Geltender Text Änderungsvorschlag Art. 21 Abs. 2 Bst. g Art. 21 Abs. 2 Bst. g 2 Mit Haft oder mit Busse wird bestraft, wer die Kon- Aufgehoben trollbestimmungen (Art. 13-18) verletzt, insbeson- dere wer: g. die Vollzugsbehörde in ihrer Kontrolltätigkeit behindert, den Zutritt zum Betrieb, die Heraus- gabe der Kontrolldokumente und der gespei- cherten Daten oder die notwendigen Auskünfte verweigert oder ihr wahrheitswidrige Angaben erteilt; Erläuterungen: Die Strafbestimmung von Abs. 2 Bst. g wird in die Strassenverkehrskontrollverordnung verschoben und kann deshalb hier aufgehoben werden.
Geltender Text Änderungsvorschlag Art. 23 Abs. 1, 2, und 3 Art. 23 Abs. 1, 2, und 3 1 1 Die Kantone vollziehen diese Verordnung. Sie Die Kantone vollziehen diese Verordnung. Sie bezeichnen die für die Erteilung, den Entzug und die bezeichnen die für die Erteilung, den Entzug und die Ungültigerklärung der Fahrer-, Unternehmens- und Ungültigerklärung der Fahrer-, Unternehmens- und Kontrollkarten zuständigen Stellen sowie die für den Kontrollkarten zuständigen Stellen sowie die für den Vollzug zuständigen Behörden. Letztere erstatten Vollzug zuständigen Behörden. dem Bundesamt für Strassen alle zwei Jahre Bericht. 2 2 Die Vollzugsbehörde führt auf der Strasse und in Aufgehoben den Betrieben Kontrollen durch. Das Eidgenössi- sche Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation bestimmt deren Mindestanzahl.
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3 3 Die Betriebskontrollen werden am Geschäftssitz Aufgehoben des Betriebs oder in dessen Zweigniederlassungen (Art. 18 Abs. 4) durchgeführt. Liegt der Geschäftssitz des Betriebs nicht in dem Kanton, wo das Fahrzeug immatrikuliert ist, so orientiert der Immatrikulations- kanton die zur Betriebskontrolle zuständige Be- hörde. Erfasst der Betrieb sämtliche Daten mit Kon- trollmitteln nach Artikel 13 Buchstaben b, c und d, so können die Daten der Kontrollbehörde in der von ihr verlangten Form und unter Einhaltung der notwendi- gen Sicherheitsvorkehrungen auch auf elektroni- schem Weg übermittelt werden. Erläuterungen: Die Kontrollen und die Berichterstattung wird neu in der Strassenverkehrskontrollverordnung (SKV) geregelt. Die Berichterstattung soll gestützt auf für die Schweiz geltendes EU-Recht (Richtlinie 88/599) jährlich erfolgen. Die Kontrolle der Arbeits- und Ruhezeitvorschriften auf der Strasse und im Betrieb (Allgemeines, Kontrolldichte u. Kon- trollgegenstand) wird neu in der SKV geregelt, weshalb Absatz 2 aufzuheben ist. Absatz 3 wird vollumfänglich in die SKV aufgenommen.
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IX. c. Verordnung über die Arbeits- und Ruhezeit der berufsmässigen Führer von leichten Personentransportfahrzeugen und schweren Personenwagen (ARV 2) Geltender Text Änderungsvorschlag Art. 25 Abs. 4 Art. 25 Abs. 4 4 4 Die Kantone können anordnen, dass die Taxiführer Die Kantone können anordnen, dass die Taxiführer anstelle des Arbeitsbuches (Art. 17 und 18) Kontroll- anstelle des Arbeitsbuches (Art. 17 und 18) Kontroll- karten führen, die von aussen sichtbar an der Wind- karten führen. Die Kontrollkarten müssen die we- schutzscheibe der Fahrzeuge anzubringen sind. Die sentlichen Angaben des Arbeitsbuches enthalten. Kontrollkarten müssen die wesentlichen Angaben des Arbeitsbuches enthalten und bedürfen der Ge- nehmigung des Bundesamtes. Erläuterungen: Diese Vorschriften machen keinen erkennbaren Sinn und werden von den Kantonen auch nicht mehr befolgt (Genehmigungspflicht). Da in der Revision zur Einführung des digitalen Fahrtschreibers auch Art. 25 Abs. 2 ARV 2 angepasst wird (Aufhebung der Genehmigungspflicht von kantonalen und kommunalen Bestimmungen), soll auch Art.
25 Abs. 4 ARV 2 angepasst werden.
IX. d. ARV2-Änderungen , die nur zusammen mit der Strassenverkehrskontrollverordnung (vgl. Beilage 1) in Kraft treten Geltender Text Änderungsvorschlag Art. 28 Abs. 2 Bst. d Art. 28 Abs. 2 Bst. d 2 Wer die Kontrollbestimmungen (Art. 15-23) ver- Aufgehoben letzt, insbesondere wer: d. die Vollzugsbehörde in ihrer Kontrolltätigkeit behindert, den Zutritt zum Betrieb, die Heraus- gabe der Kontrolldokumente oder die notwendi- gen Auskünfte verweigert oder ihr wahrheitswid- rige Angaben erteilt, Erläuterungen: Die Strafbestimmung von Abs. 2 Bst. d wird in die Strassenverkehrskontrollverordnung verschoben und kann deshalb hier aufgehoben werden.
Geltender Text Änderungsvorschlag Art. 31 Abs. 1, 2 und 3 Art. 31 Abs. 1, 2 und 3 1 1 Die Kantone vollziehen diese Verordnung. Sie Die Kantone vollziehen diese Verordnung. Sie bezeichnen die für den Vollzug zuständigen Behör- bezeichnen die für den Vollzug zuständigen Behör- den und erstatten dem Bundesamt alle zwei Jahre den. Bericht. 2 2 Die Vollzugsbehörde führt auf der Strasse und in Aufgehoben den Betrieben Kontrollen durch. 3 3 Die Betriebskontrollen werden am Geschäftssitz Aufgehoben des Betriebs oder in dessen Zweigniederlassungen (Art. 23 Abs. 4) durchgeführt. Liegt der Geschäftssitz des Betriebs nicht in dem Kanton, wo das Fahrzeug immatrikuliert ist, orientiert der Immatrikulations- kanton die zur Betriebskontrolle zuständige Be- hörde. Erläuterungen: Die Kontrolle der Arbeits- und Ruhezeitvorschriften auf der Strasse und im Betrieb (Allgemeines, Kontrolldichte u. Kon- trollgegenstand) wird neu in der SKV geregelt, weshalb Absatz 2 aufzuheben ist. Auf eine Berichterstattung in Verbindung mit ARV2 wird künftig verzichtet. Absatz 3 wird vollumfänglich in die SKV aufgenommen.
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