Verordnung über den Schutz der Trockenwiesen und -weiden von nationaler Bedeutung (Trockenwiesenverordnung)
Eidgenössisches Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation UVEK Bundesamt für Umwelt BAFU Abteilung Artenmanagement
Erläuterungen zur Verordnung über den Schutz der Trockenwiesen und -weiden von nationaler Bedeutung (Trockenwiesenverordnung)
Fassung für die Anhörung
1 Ausgangslage
Nach Artikel 18a Absatz 1 des Bundesgesetzes vom 1. Juli 1966 über den Natur- und Heimatschutz (NHG; SR 451) bezeichnet der Bundesrat nach Anhören der Kantone die Biotope von nationaler Be- deutung, bestimmt ihre Lage und legt die Schutzziele fest. Gegenstand der vorliegenden Verordnung bilden die Trockenwiesen und Trockenweiden von nationa- ler Bedeutung (TWW). Die TWW gehören zu den Trockenrasen, die als besonders schützenswerte Lebensräume nach Artikel 18 Absatz 1bis NHG zu erhalten sind. Die TWW verdanken ihre Existenz in hohem Mass jahrhundertelanger, extensiver landwirtschaftlicher Nutzung und stellen charakteristische Bestandteile unserer Kulturlandschaft dar. Die Aufrechterhaltung und Unterstützung nachhaltig wirt- schaftender Landwirtschaftsbetriebe ist somit ein entscheidender Erfolgsfaktor für die Erhaltung und Förderung dieser wertvollen Lebensräume. Den Kantonen ist die Aufgabe übertragen, den Schutz und den Unterhalt dieser Biotope zu regeln, in dem sie rechtzeitig die zweckmässigen Massnahmen treffen und für deren Durchführung sorgen (Art. 18a Abs. 2 NHG). Im Vordergrund steht dabei eine angepasste land- und waldwirtschaftliche Nutzung, in der Regel aufgrund von Vereinbarungen mit den Nutzungsberechtigten (Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer sowie Bewirtschaftende; Art. 18c Abs. 1 NHG). Diese haben Anspruch auf ange- messene Abgeltung, wenn sie im Interesse des Schutzzieles die bisherige Nutzung einschränken oder eine Leistung ohne entsprechenden wirtschaftlichen Ertrag erbringen (Art. 18c Abs. 2 NHG). Zurzeit gilt noch der Artikel 18d NHG, gemäss welchem der Bund sich an den Kosten der Schutz- und Unter- haltsmassnahmen mit einer Abgeltung von 60 – 90% beteiligt. Ab 1.1.2008 wird das Beitragssystem des Bundes mit der Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen (NFA) grundlegend verändert: Das Bundesamt für Umwelt (BAFU) legt zur Gewährung der Abgeltungen Pauschalen fest. Dies bedeutet, dass die Beitragssätze und die Finanzkraftzuschlä- ge entfallen. Zukünftig erhalten also die Kantone für die neu mittels Programmvereinbarungen festge- legten Leistungen einen fixen Betrag abgegolten. Die Höhe der Abgeltungen richtet sich nebst der Bedeutung der zu schützenden Objekte nach der Qualität und Quantität der Leistung, dem Grad der Gefährdung der zu schützenden Objekte, der Komplexität der Massnahmen, der Qualität der Leis- tungserbringung und der Belastung des Kantons durch den Moorlandschafts- und Biotopschutz. Mit bis zu 100 Pflanzenarten pro Are gehören Trockenwiesen und -weiden zu den artenreichsten Pflanzengesellschaften der Schweiz. In Trockenwiesen und -weiden können beinahe zwei Drittel so-
wohl der gesamten Schweizer Flora als auch der seltenen und gefährdeten Pflanzenarten gefunden werden. Von den 3100 Pflanzenarten der Schweiz kommen über 400 (13%) vorwiegend in diesem Lebensraum vor. Gesamtschweizerisch sind 37% der in TWW festgestellten Pflanzenarten gemäss der Roten Liste gefährdet, vom Aussterben bedroht oder bereits ausgestorben, im Mittelland sind es sogar über 70%, in den biogeographischen Regionen der Nordalpen und des Jura 50%. Weitere 13% sind potenziell gefährdet1. Trockenwiesen und -weiden zeichnen sich durch einen geringen Ertrag aus. Die Verordnung umfasst primär solche extensiv bewirtschafteten Flächen. Genutzte Trockenwiesen und -weiden unterliegen erst seit dem Ende des Zweiten Weltkrieges einem starken Rückgang. Die Verluste dieser artenrei- chen Flächen sind im Wesentlichen ökonomisch begründet, so etwa sind die Umwandlung in ertrag- reicheres Grünland durch Düngung, die Nutzungsaufgabe in Grenzertragslagen, die Umnutzung in Rebberge, Einzonungen zu Bauland oder Aufforstungen von ausschlaggebender Bedeutung. Auf Grund der verhältnismässig kurzen Zeitspanne von einem halben Jahrhundert, in der diese Nutzungs- änderungen vonstatten gingen, ist in nächster Zeit mit einem weiteren Anstieg der Anzahl gefährdeter Arten zu rechnen, da sich der Verlust der Lebensräume noch nicht voll ausgewirkt hat2. Insgesamt hat die Anzahl der effektiv ausgestorbenen oder gefährdeten und der potenziell gefährdeten Pflanzenar- ten, die vorwiegend in Trockenwiesen und -weiden vorkommen, in den letzten 10 Jahren von 40% auf 50% zugenommen3. Ein erfolgreicher Schutz der auf TWW angewiesenen Tier- und Pflanzenarten erfordert somit nicht nur den umfassenden Schutz ihres Lebensraumes und die Berücksichtigung ihrer vielfältigen Ansprüche an ihren Lebensraum, sondern auch die Unterstützung und Förderung von nachhaltigen, zukunftsfähi- gen Bewirtschaftungs- und Pflegemethoden. Nicht Teil der Verordnung sind natürliche trockene Grünlandgesellschaften an felsigen Hängen und oberhalb der natürlichen Waldgrenze. Der Grund dafür ist keine Frage des Naturwertes und der Biodi- versität, sondern liegt in der weniger dramatischen Gefährdungssituation natürlicher Grünlandgesell- schaften. Trotzdem stehen die natürlichen trockenen Grünlandgesellschaften nicht schutzlos da. Auch sie zählen zu den besonders schutzwürdigen Lebensräumen nach Art. 18 Abs. 1bis NHG. Lässt sich eine Beeinträchtigung schutzwürdiger Lebensräume durch technische Eingriffe unter Abwägung aller Interessen nicht vermeiden, so hat der Verursacher gemäss Art. 18 Abs. 1ter NHG für besondere Massnahmen zu deren bestmöglichem Schutz, für Wiederherstellung oder ansonst für angemessenen Ersatz zu sorgen. 1981 unterbreitete der Bund den Kantonen einen Vorschlag zur gesamtschweizerischen Kartierung der Halbtrocken- und Trockenrasen der Schweiz, den er den Kantonen zur Anwendung empfahl (die so genannte ANL-Methode4). In den Jahren darauf wurde die Methode von einigen Kantonen teilweise abgeändert und für die Erstellung kantonaler Inventare übernommen. Die darin enthaltenen Ziele wur- den in freiwilligen Vereinbarungen mit den einzelnen Bewirtschafterinnen und Bewirtschaftern umge- setzt. Einzelne kantonale Modelle konnten bald erfreuliche Erfolge aufweisen. Trotz der Bemühungen von Bund und Kantonen im Bereich des Arten- und Biotopschutzes, sowie der Neuausrichtung der Landwirtschaftspolitik konnte der Rückgang wertvoller TWW gesamtschweizerisch nicht verhindert werden. Die vorliegenden Ergebnisse der Inventarisierungsarbeiten durch den Bund bestätigen diese unerfreuliche Entwicklung in aller Deutlichkeit5. Auf Grund der Ergebnisse einer Umfrage sowie auf Grund der Analyse der verschiedenen kantonalen Vorgehensweisen beschloss der Bund 1994, eine selektive Neukartierung der TWW mit einer ge-
1 Moser, D. et al.: Rote Liste der gefährdeten Farn- und Blütenpflanzen der Schweiz, Hrsg. Bundesamt für Umwelt, Wald und Landschaft, BUWAL, Bern; Zentrum des Datenverbundes der Schweizer Flora ZDS; Chambésy; Conservatoire et Jardin botani- ques de la ville de Genève, Chambésy. BUWAL-Reihe Vollzug Umwelt, Bern 2002, S. 31, Abb.4.3 und S. 112, Anhang 7. 2 Landolt, E.: Rote Liste der gefährdeten Farn- und Blütenpflanzen der Schweiz, Hrsg. Bundesamt für Umwelt, Wald und Land- schaft, BUWAL; Bern 1991, S. 142 f.
3 gemäss Vergleich der Daten der Roten Listen von 1991 bzw. 2002.
4 Arbeitsgemeinschaft Naturschutz und Landschaftspflege (ANL 1981): Erarbeitung der Grundlagen für eine Inventarisierung der Halbtrocken- und Trockenrasen der Schweiz; unveröffentlichter Bericht im Auftrag des Bundesamtes für Forstwesen. 2/11 5 BAFU 2007: Bericht zur Nullmessung Erfolgskontrolle TWW. internes Dokument, in Vorbereitung
samtschweizerisch einheitlichen Erhebungsmethode durchzuführen. Die Auswahl umfasste im We- sentlichen das wertvollste Drittel von Objekten der kantonalen Inventare, ergänzt durch weitere neue Gebiete in Kantonen und Regionen, in denen noch keine Inventarisierung vorgenommen wurde, wo indes auf Grund der naturräumlichen und klimatischen Gegebenheiten eine hohe Wahrscheinlichkeit für das Vorkommen von TWW angenommen werden konnte. Die Selektion der kantonalen Objekte und die Auswahl von weiteren neuen Gebieten erfolgten unter Leitung des Bundes in Zusammenar- beit mit den kantonalen Fachstellen und regionalen Expertinnen und Experten. Gestützt auf die Ergebnisse der wissenschaftlichen Kartierung und Bewertung von systematisch sowie gutachterlich ausgewählten Flächen6 umfasst die vorliegende Trockenwiesenverordnung das Inventar der Objekte aus allen Kantonen.
2 Grundzüge der vorgesehenen Regelung
Der Aufbau der Verordnung weist gegenüber den bisherigen Biotopschutzverordnungen nach Art. 18a NHG wesentliche Neuerungen auf. Inhaltlich soll sie damit den speziellen Anforderungen der Tro- ckenwiesen und -weiden als Teil der Kulturlandschaft und Ergebnis jahrhundertelanger landwirtschaft- licher Nutzung gerecht werden. So weist sie als erste Biotopschutzverordnung einen Zweckartikel auf, mit dem die Berücksichtigung einer nachhaltigen Land- und Waldwirtschaft als Grundvoraussetzung für den Schutz der Trockenwie- sen und -weiden zum Ausdruck gebracht wird (Art. 1). Damit stellt die Verordnung die unabdingbare Beziehung zwischen Schutz und Nutzung dieses Lebensraumes durch den Menschen explizit an den Anfang aller Bemühungen zur langfristigen Erhaltung der TWW-Biotope. Als zweite Neuerung werden den Kantonen zwei verschiedene Umsetzungsvarianten für den Objekt- schutz angeboten: Einerseits das klassische Verfahren über das Schutzziel der ungeschmälerten Erhaltung der Einzelobjekte (Art. 6), andererseits das neue Verfahren über die Schaffung von Vor- ranggebieten für TWW-Biotope (Art. 5). Die Kompetenz, TWW-Vorranggebiete zu bezeichnen, wird den Kantonen übertragen. Vorranggebiete umfassen ein oder mehrere nahe beieinander liegende TWW-Objekte sowie weitere natürliche und naturnahe Flächen in deren Nachbarschaft, die für das Gedeihen und Überleben von TWW-spezifischen Tier- und Pflanzenarten besonders günstige Vor- aussetzungen schaffen. In Vorranggebieten kann vom für Einzelobjekte gültigen Schutzziel der unge- schmälerten Erhaltung abgewichen werden. Ein Verzicht auf diese ungeschmälerte Erhaltung ist dann zulässig, wenn in den Vorranggebieten die Fläche und die Qualität der TWW und damit ihre Funktion als Lebensraum für Tier- und Pflanzenarten längerfristig insgesamt wieder hergestellt bzw. gar gestei- gert wird (Art. 7). Das Instrument der Vorranggebiete strebt folgende Ziele an:
• Der klassische Biotopschutz soll ergänzt werden: Schaffung und Förderung vernetzter Biotopmo- saike von TWW-Objekten mit anderen Lebensraumtypen, wie z.B. Flachmooren, Wäldern, land- schaftlich charakteristischen Strukturen und anderen natürlichen und naturnahen Lebensräumen, usw.;
• Es sollen Voraussetzungen für spezifische Schutz- und Fördermassnahmen zu Gunsten an- spruchsvoller Arten geschaffen werden (insbesondere für Tierarten mit spezifischen Ansprüchen an Flächengrösse und Lebensraumkombinationen sowie für mobile Arten);
• Die räumliche Dynamik soll gefördert werden (insbesondere das Nebeneinander unterschiedlicher Nutzungsformen und Nutzungsintensitäten);
6 vgl. Eggenberg, S. et al.: Kartierung und Bewertung der Trockenwiesen und -weiden von nationaler Bedeutung. Technischer Bericht. Hrsg. Bundesamt für Umwelt, Wald und Landschaft BUWAL. Schriftenreihe Umwelt Nr. 325, Bern 2001.
• Die Landschaft soll verstärkt einbezogen werden (Förderung einer zielgerichteten und nachhaltigen Raumentwicklung, Förderung der Abstimmung mit anderen raumrelevanten Politikbereichen);
• Mit dem Instrument der Vorranggebiete sollen im Weiteren die Umsetzung und der Vollzug des TWW-Schutzes erleichtert, die Berücksichtigung regionaler naturräumlicher wie auch sozio- ökonomischer Eigenarten ermöglicht und die Realisierung grossräumiger, ganzheitlicher Lösungen gefördert werden. Als weitere Neuerung weist die Verordnung mit Artikel 15 einen Koordinationsartikel auf, mit dem aus- drücklich auf die Bedeutung einer engen Zusammenarbeit der für die Festlegung der Schutz- und Unterhaltsmassnahmen zuständigen Stellen mit den Fachstellen für Land- und Waldwirtschaft hinge- wiesen wird.
Die Verordnung besteht aus 4 Teilen: 1 Der eigentliche Verordnungstext umfasst 18 Artikel. Er überträgt den Kantonen insbesondere die Aufgabe, den genauen Grenzverlauf der Objekte festzulegen. Im Weiteren erhalten die Kantone die Kompetenz, nach bestimmten Kriterien Vorranggebiete für TWW zu bezeichnen. In beiden Fällen sind sie verpflichtet, rechtzeitig die zweckmässigen Schutz- und Unterhaltsmassnahmen zu treffen. 2 Anhang 1 listet nach Kantonen geordnet alle Objekte auf, die für die Verabschiedung vorge- schlagen sind. Die Liste umfasst 3’128 Objekte. 3 Eine gesonderte Publikation (Anhang 2) enthält für jedes Objekt eine Karte, einen Beschrieb und Hinweise zu spezifischen Schutzzielen.
4 Anhang 3 enthält die Liste der 15 noch nicht definitiv bereinigten Objekte.
Das BAFU erlässt nach Anhören der betroffenen Kreise Empfehlungen, in welchen auf den Schutz und den Unterhalt von Trockenwiesen und -weiden von nationaler Bedeutung detailliert eingegangen wird7. Die Empfehlungen sind Bestandteil der Anhörung und werden gleichzeitig mit der Verordnung publiziert.
3 Finanzielle Folgen der neuen Regelung
Die vom Bund erfassten und bewerteten Objekte wurden den betroffenen Kantonen ab 1997 jährlich bekannt gegeben. Nach Artikel 29 NHV hatten diese Kantone bereits für deren Schutz und Unterhalt zu sorgen (Abs.1 Bst. a). Nach Art. 18d NHG wurden auch bereits Bundesbeiträge für den Unterhalt und die Pflege der bekannten Trockenwiesen und -weiden ausbezahlt. Ein grosser Teil der beitrags- berechtigten Kosten entfiel dabei auf zukünftige Objekte von nationaler Bedeutung. Aufgrund der Einführung des NFA werden die Abgeltungen nicht mehr an die Kosten für Schutz- und Unterhaltsmassnahmen bezahlt. Zukünftig werden die Leistungen der Kantone direkt abgegolten. Dies wird mittels im Rahmen von Programmvereinbarungen vereinbarten globalen Leistungen geschehen. Die Höhe dieser Abgeltungen richtet sich nebst der Bedeutung der zu schützenden Objekte nach der Qualität und Quantität der Leistung, dem Grad der Gefährdung der zu schützenden Objekte, der Komplexität der Massnahmen, der Qualität der Leistungserbringung und der Belastung des Kantons durch den Moorlandschafts- und Biotopschutz. Eine erste Erhebung zum Stand der Umsetzung hat ergeben, dass schweizweit bereits rund 30% der Fläche umgesetzt sind, d.h. rechtlich gesichert sind.
7 Bundesamt für Umwelt, BAFU (Hrsg.):Vollzugshilfe zum Inventar der Trockenwiesen und -weiden von nationaler Bedeutung. Entwurf vom 15.12.2006 für die Anhörung
An Kosten für die Unterstützung, Beratung und das Controlling des Vollzugs fallen beim Bund ab In- kraftsetzung der Verordnung gegenüber heute keine Mehrkosten an. Hingegen ist davon auszugehen, dass bei den Kantonen innerhalb der Umsetzungsfrist von sechs Jahren zusätzliche Ressourcen er- forderlich sein werden. Der Aufwand für die Umsetzung wird in den Kantonen sehr unterschiedlich ausfallen, da nicht alle in gleichem Ausmass durch das Inventar betroffen sind (regionale Unterschie- de) und auch im aktuellen Umsetzungsstand variieren. Dieser Zusatzaufwand ist vom Bund nach Art.
14 Abs. 2 der Verordnung ebenfalls abzugelten.
Die im Finanzplan vorgesehenen Gesamtmittel enthalten auch die zukünftigen Kosten für die Umset- zung der Trockenwiesenverordnung ab 2008. Bereits bisher wurden an den Schutz von Trockenwie- sen gemäss Art. 18 NHG Abgeltungen an die Kantone bezahlt. Kostenschätzungen gehen davon aus, dass mit einer Verdoppelung der Beiträge an Schutz- und Unterhaltsmassnahmen gerechnet werden muss. Diese Kosten erfordern eine neue Priorisierung innerhalb des NHG Budgets. Ein beachtlicher Anteil der Abgeltungen erfolgt über die Bundesbeiträge nach DZV und ÖQV (Qualität und Vernetzung). Hier handelt es sich jedoch nicht um Mehrkosten, sondern um den im Rahmen der beim BLW vorhandenen Budgetmittel auf die Trockenwiesen- und Trockenweiden-Objekte entfallen- den Anteil an den ökologischen Direktzahlungen für extensiv genutzte Wiesen gemäss DZV, sowie Qualität und Vernetzung gemäss ÖQV. Des Weiteren ist geplant, die Ökoqualitätsverordnung dahin- gehend zu ändern, dass auch extensive Weiden beitragsberechtigt sein werden.
4 Erläuterungen zu den einzelnen Bestimmungen
Artikel 1 legt Zweck und Grundsatz der Verordnung dar. Trockenwiesen und -weiden von nationaler Bedeutung sollen unter Berücksichtigung einer nachhaltigen Land- und Waldwirtschaft geschützt und gefördert werden. Damit soll zum Ausdruck gebracht werden, dass eine angepasste landwirtschaftli- che Nutzung durch nachhaltig wirtschaftende Landwirtschaftsbetriebe die grundlegende Vorausset- zung für die Erhaltung und Förderung der TWW-Objekte sind. Wo Wald direkt (bestockte Weiden, Waldweiden) oder indirekt als Strukturelement (Waldrand) betroffen ist, gilt dies auch für die waldwirt- schaftliche Nutzung. Mit der Anerkennung der zentralen Bedeutung der angepassten landwirtschaftli- chen Nutzung und ihrer Unterstützung sollen die Bewirtschafterinnen und Bewirtschafter für die opti- male Bewirtschaftung und Pflege der Objekte gewonnen und mit einem finanziellen Nutzen für ihren Betrieb belohnt werden. Erst dadurch können erfolgsversprechende Voraussetzungen geschaffen werden, dass auch die TWW-spezifischen Arten innerhalb und im Umfeld der Objekte langfristig von den Schutz- und Fördermassnahmen profitieren werden.
Artikel 2 verweist auf die Objektliste in Anhang 1. Der Anhang 1 umfasst die Liste der Objekte von nationaler Bedeutung. Noch nicht definitiv bereinigte Objekte sind in Anhang 3 aufgeführt. Die ent- sprechende Übergangsregelung erfolgt im Artikel 17.
Artikel 3 enthält in Absatz 1 wie die anderen Biotopschutzverordnungen den Hinweis auf die beson- dere Publikation zur Umschreibung der Objekte (Anhang 2 mit den Objektblättern und Erläuterungen zu den Objektblättern). Auch diese gesonderte Publikation ist Bestandteil dieser Verordnung, wird jedoch gemäss Artikel 4 des Bundesgesetzes vom 21. März 1986 über die Gesetzessammlungen und das Bundesblatt (Publikationsgesetz; SR 170.512) wegen ihres besonderen Charakters in der Amtli- chen Sammlung nur mit Titel sowie Fundstelle und Bezugsquelle aufgenommen (Publikationen der Objektbeschreibungen geschützter Biotope; SR 170.54). Die Objektblätter enthalten die kartografische Darstellung, eine Umschreibung und Charakterisierung der einzelnen Objekte sowie Hinweise zu den Schutzzielen. Weiter wird die Lage der Objekte auf der Landeskarte - in der Regel im Massstab
1:10'000, in Ausnahmefällen im Massstab 1:25‘000 - festgelegt. Nicht Gegenstand der Publikation ist die Umschreibung der Vorranggebiete, deren Bezeichnung und Abgrenzung in die Kompetenz der Kantone gelegt wird. Absatz 2 weist darauf hin, dass die Inventarordner beim BAFU und bei den von den Kantonen be- zeichneten Stellen – üblicherweise die Fachstellen für Natur- und Landschaftsschutz – eingesehen werden können.
Artikel 4 überträgt in Absatz 1 den Kantonen die Aufgabe, nach Anhören der Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer sowie der Nutzungsberechtigten (Bewirtschafterinnen und Bewirtschafter) den genauen Grenzverlauf der Objekte (Anhang 1) zu bestimmen. Beim Festlegen des genauen Grenzverlaufs eines Objektes sind die Kantone weitgehend an den Kar- tenausschnitt des Inventarordners (Anhang 2) gebunden. Auf Grund der hohen Genauigkeit der Bun- desvorgabe im Massstab 1:10'000 und der digitalen Verfügbarkeit der räumlichen Daten sollte die parzellenscharfe Abgrenzung der Objekte durch die Kantone ohne unverhältnismässigen Aufwand rasch durchgeführt werden können. Voraussetzung dafür ist allerdings die digitale Verfügbarkeit der kantonalen Übersichts- und Parzellenpläne in einem geographischen Informationssystem (GIS). Da TWW stark von der landwirtschaftlichen Nutzung abhängig sind, ist es sinnvoll, bei der genauen Ab- grenzung des Grenzverlaufes die konkrete Situation der betroffenen Bewirtschaftungseinheit (in der Regel die Parzelle) zu berücksichtigen. Die Berücksichtigung der Parzellen kann durch den Einbezug des unmittelbaren TWW-Umfeldes (ins- besondere der Grenzelemente) geschehen. Pufferzonen sind bei TWW-Objekten nur in Ausnahmefäl- len notwendig, wenn Objekte vor Beeinträchtigungen durch die Nutzung in unmittelbarer Nachbar- schaft gefährdet werden. Dies kann dann der Fall sein, wenn sich beispielsweise eine intensiv bewirt- schaftete, gedüngte oder mit Pflanzenschutzmitteln aus der Luft besprühte Fläche (z.B. ein Rebberg) in unmittelbarer Nachbarschaft zum Objekt befindet. Da die Grenzelemente (wie Hecken, Waldränder usw.) unmittelbar zum Wert des Objektes beitragen, ist es zweckmässig, sie bei der Festlegung des genauen Grenzverlaufes des Objektes oder gegebenenfalls einer Pufferzone einzubeziehen. Die Anhörung der direkt betroffenen Grundeigentümerinnen, Grundeigentümer und Nutzungsberech- tigten soll den direkt Betroffenen das rechtliche Gehör sichern, handelt es sich beim Biotopschutz doch um eine erhebliche Beschränkung der Eigentumsrechte. Obwohl die Bestimmung weder zwin- gend die Zusammenarbeit mit den Betroffenen noch deren Einverständnis verlangt, ist deren aktive Mitarbeit und positive Einstellung zur Erreichung der Schutzziele ein entscheidender Erfolgsfaktor. Grundsätzlich liegt jedoch die Wahl der Verfahren sowohl zur Festlegung des genauen Grenzverlau- fes wie auch zur öffentlich-rechtlichen Sicherung der Objekte in der Kompetenz der Kantone und be- lässt ihnen damit einen entsprechenden Ermessensspielraum. Absatz 2 weist auf diejenigen Fälle hin, bei welchen die Kantone gestützt auf Artikel 6 Absatz 4 sowie Artikel 7 des Bundesgesetzes vom 22. Juni 1979 über die Raumplanung (Raumplanungsgesetz RPG; SR 700) bei der Abgrenzung der Objekte Bundesstellen anhören müssen. Die Kantone haben dabei insbesondere die Konzepte und Sachpläne zu berücksichtigen, mit denen der Bund nach Artikel 13 RPG und nach Anhören der Kantone seine raumwirksamen Aufgaben koordiniert und aufeinander abstimmt. Der Bund erstellt zu Handen der Kantone regelmässig eine Übersicht über die geltenden Sachpläne und Konzepte (Art. 24 Raumplanungsverordnung; RPV; SR 700.1). Steht der genaue Grenzverlauf noch nicht fest, sieht Absatz 3 schliesslich als Übergangslösung ein Feststellungsverfahren vor, um auf begründeten Antrag hin die Zugehörigkeit eines Grundstückes zu einem Objekt gemäss Anhang 1 oder 3 festzustellen. Diese Übergangslösung ist im Interesse der Rechtssicherheit der Nutzungsberechtigten notwendig, da der Bundesrat die Objekte nicht parzellen- genau bezeichnet.
Artikel 5 Absatz 1 überträgt den Kantonen die Kompetenz, Vorranggebiete zu bezeichnen und legt zudem die Legaldefinition der Vorranggebiete fest. Vorranggebiete entsprechen demnach Gebieten, die ein oder mehrere nahe bei einander liegende Objekte sowie angrenzende natürliche (z.B. Fels- 6/11
standorte, Naturwald) oder naturnahe Lebensräume (z.B. Extensivgrünland, Flachmoore, naturnaher Wald) und Strukturelemente (z.B. Hecken oder stufige Waldränder) umfassen. Sie stellen in ihrer Ge- samtheit einen Lebensraum von hohem ökologischem Wert für die Pflanzen- und Tierarten der Tro- ckenwiesen und -weiden dar. Damit sollen für sehr wertvolle Komplexe, die reich an TWW-Objekten sind, oder für Komplexe mit hohem Aufwertungspotenzial nachhaltige und praktikable Vollzugslösun- gen möglich werden. Dabei sollen einerseits die ökologischen Grundlagen von Arten mit grossen Flä- chenansprüchen gesichert und andererseits aber auch gesamtbetriebliche oder überbetriebliche Lö- sungen z.B. betreffend Düngerbilanzen gefördert werden. Absatz 2 weist wiederum auf diejenigen Fälle hin, bei welchen die Kantone gemäss Raumplanungs- gesetzgebung auch bei der Bezeichnung der Vorranggebiete Bundesstellen anhören müssen (vgl. Begründung zu Art. 4 Abs. 2). Absatz 3 legt schliesslich fest, dass auch Vorranggebiete in den raumplanerischen Instrumenten in geeigneter Weise berücksichtigt werden müssen. Insbesondere sind entsprechende Auflagen und Bedingungen in den Nutzungszonen aufzunehmen (vgl. Begründung zu Art. 8 Abs. 2 Bst. a). Da die Kompetenz für die Bezeichnung von Vorranggebieten den Kantonen übertragen ist, können Vorranggebiete in der Publikation nach Art. 3 Absatz 1 (Anhang 2 zur Trockenwiesenverordnung) nicht separat aufgeführt und umschrieben werden.
Artikel 6 legt in Absatz 1 als Schutzziel die ungeschmälerte Erhaltung der Objekte fest. Damit wird festgelegt, dass sich die Objekte weder in Bezug auf die Qualität als Lebensraum für die Arten der Trockenwiesen und -weiden verschlechtern noch in Bezug auf die Fläche verkleinern sollen. Die For- derung nach ungeschmälerter Erhaltung soll die Objekte insbesondere gegenüber der Zerstörung durch Dritte z.B. durch Überbauung oder Infrastrukturvorhaben schützen, aber auch vor der Intensivie- rung der landwirtschaftlichen Nutzung in Gunstlagen wie z.B. dem Mittelland bewahren. Der zweiten zentralen Bedrohung der Objekte im Berggebiet durch die weitgehende Extensivierung der Bewirt- schaftung oder die Nutzungsaufgabe (Brachfall) soll in erster Linie in Zusammenarbeit mit den Land- wirtschaftsbehörden mit einer Anreiz- und Motivationsstrategie sowie mit Beratung und weiteren Un- terstützungsmassnahmen begegnet werden. Das Schutzziel soll somit je nach Gefährdungsfaktoren unter Berücksichtigung der konkreten ökologischen, ökonomischen und sozialen Gesamtsituation umgesetzt werden. Nach Buchstabe a gehören zum Schutzziel insbesondere auch die Erhaltung und Förderung der tro- ckenwiesen- und trockenweidenspezifischen Tier- und Pflanzenarten und ihrer ökologischen Grundla- gen. In den Objektblättern werden diejenigen Arten, welche im entsprechenden Objekt dokumentiert wurden, aufgeführt. Die gesamten Zielartenlisten führen die Prioritären Pflanzen- und Tierarten auf (international oder national gefährdete oder geschützte Arten, europäische Verantwortung), die in trockenen bis halbtrockenen Lebensräumen vorkommen können. Die Zielartenlisten sollen der Kon- kretisierung objektspezifischer Artenschutzziele und der Schutz- und Unterhaltsmassnahmen dienen. Sind Vorkommen einer oder mehrerer dieser Arten in einem Objekt bekannt, so sollten deren Ansprü- che bei der Formulierung konkreten Schutzziele besonders berücksichtigt werden8. Die Listen werden vom Bund aktualisiert und den kantonalen Fachstellen zur Verfügung gestellt. Die Fördermassnahmen dienen einerseits der Erhaltung und Verbesserung der Qualität des Objektes als Lebensraum für be- stimmte spezifische Arten, andererseits der Erhaltung und Vergrösserung der Objektfläche. TWW als Lebensräume zahlreicher mobiler Tierarten dürfen aber nicht isoliert betrachtet werden. Zur erwähn- ten Qualität gehören deshalb auch ihre Funktionen als Teil des Lebensraumverbundes in ihrer unmit- telbaren und näheren Umgebung. Dem Schutzziel nach Buchstabe b, der Erhaltung und Förderung ihrer typischen Eigenart (d.h. der typischen regionalen, von den spezifischen natur- und kulturräum- lichen Verhältnissen abhängigen Ausprägungen), ihrer typischen Strukturen (Struktur- und Grenzele- mente) sowie der ihnen eigenen Dynamik (räumliche Nutzungs-, Sukzessions- und Strukturmosaike) kommt deshalb grosse Bedeutung zu. Auf den Objektblättern werden die einzigartigen Eigenschaften
8 Bundesamt für Umwelt, BAFU (Hrsg.): Vollzugshilfe zum Inventar der Trockenwiesen und -weiden von nationaler Bedeutung. Entwurf vom 15.12.2006 für die Anhörung
bei ausgewählten Objekten aufgeführt; diese sollen den Kantonen in der Umsetzung bei der Ziel- und Prioritätensetzung dienen. Mit Buchstabe c wird die Erhaltung einer nachhaltig betriebenen Land- und Waldwirtschaft als ebenbürtiges Schutzziel festgelegt. Damit soll noch einmal zum Ausdruck gebracht werden, dass die Schutzziele der Verordnung nur mit Hilfe nachhaltig wirtschaftender Land- und Waldwirtschaftsbetriebe erreicht werden können. Absatz 2 spezifiziert die Schutzziele für die Objekte in Vorranggebieten. Danach stellen die Vernet- zung der Objekte mit anderen Objekten und mit angrenzenden natürlichen und naturnahen Lebens- räumen und Strukturelementen sowie die Förderung der ökologischen Qualität wichtige Schutzziele dar. Diese Bestimmungen nehmen bewusst Bezug auf das Konzept der regionalen Förderung der Qualität und der Vernetzung von ökologischen Ausgleichsflächen in der Landwirtschaft (Öko- Qualitätsverordnung, ÖQV; SR 910.14). Der Abstimmung des Vorgehens zwischen Trockenwiesen- verordnung und ÖQV kommt dabei eine zentrale Bedeutung zu. Mit der Trockenwiesenverordnung erhalten die Kantone das Instrument in die Hand, Konzepte und Projekte für die regionale Qualitäts- förderung und Vernetzung in TWW-reichen Regionen aktiv und gezielt bei regionalen Trägerschaften, Gemeinden, Bewirtschafterinnen und Bewirtschaftern zu initialisieren und auf die TWW-Schutzziele auszurichten. Auf der Landwirtschaftlichen Nutzfläche sollen damit gesamt- und überbetriebliche so- wie regionale Lösungen mit Hilfe der bestehenden ÖQV-Instrumente TWW-spezifisch ausgerichtet werden. Im Sömmerungsgebiet, wo die ÖQV keine Anwendung findet, unterstützt und fördert die Tro- ckenwiesenverordnung ein analoges Vorgehen. Auch hier ermöglicht die Trockenwiesenverordnung den Kantonen die Initialisierung und Umsetzung von umfassenden Projekten, die sowohl die ökologi- schen wie auch die ökonomischen und sozialen Aspekte der Nachhaltigkeit berücksichtigen. Unter Umständen empfiehlt sich hier auch die Erarbeitung eines Bewirtschaftungsplans nach Artikel 9 und
10 der Sömmerungsbeitragsverordnung (SöBV; SR 910.133).
Absatz 3 verweist auf die Hinweise zu objektspezifischen Schutzzielen, die auf den Objektblättern in der Publikation gemäss Artikel 3 Absatz 1 (Anhang 2) festgehalten sind.
Artikel 7 präzisiert, in welchen Fällen von den Schutzzielen nach Artikel 6 abgewichen werden kann. Es sind zwei Fälle vorgesehen: Nach Absatz 1 sind Eingriffe in Objekte nach Anhang 1 für standortgebundene Vorhaben zulässig, die dem Schutz des Menschen vor Naturgefahren oder einem anderen überwiegenden öffentlichen Inte- resse von ebenfalls nationaler Bedeutung dienen. Wer das Abweichen vom Schutzziel verursacht, ist zu bestmöglichen Schutz-, Wiederherstellungs- oder zu Ersatzmassnahmen verpflichtet. Nach Absatz 2 ist weiter ein Abweichen vom Schutzziel zulässig, wenn die Objekte Bestandteil eines Vorranggebietes sind und das Vorhaben die Voraussetzungen nach dem Raumplanungsrecht erfüllt. In diesem Fall müssen Fläche und Qualität der Trockenwiesen und -weiden innerhalb des Vorrangge- bietes insgesamt längerfristig erhalten bzw. gesteigert werden. Das bedeutet, dass die Summe der Objektflächen und die Summe aller Objektwerte (Summe der sechs Qualitätsfaktoren9, die den Ge- samtwert der Objekte ausmachen) innerhalb eines Vorranggebietes mindestens erhalten werden müs- sen. Damit können einzelne Objekte innerhalb eines Vorranggebietes verschoben oder zu Gunsten der Vergrösserung oder qualitativen Aufwertung eines anderen Objektes aufgegeben werden. Vor- aussetzung ist dabei, dass die Ausgangsqualität und -quantität nicht nur der TWW sondern aller schutzwürdigen Lebensräume in einem Vorranggebiet bekannt ist.
Artikel 8 sieht nach Absatz 1 vor, dass die Kantone die zur Erreichung der Schutzziele zweckmässi- gen Schutz- und Unterhaltsmassnahmen treffen und dabei die Nutzungsberechtigten vorgängig anhö- ren. Es wird weiter darauf hingewiesen, dass die Massnahmen in der Regel in Vereinbarungen nach Artikel 18c Absatz 1 NHG geregelt werden. Da Trockenwiesen und -weiden praktisch durchwegs von
9 Flächen/Aggregationsmass mit anderen TWW-Objekten in der Umgebung; Vegetationsmass; faunistisches und floristisches Potenzial; Diversitätsmass der Vegetation und Vernetzungsmass mit anderen Lebensraumtypen in der Umgebung.
einer regelmässigen aber extensiven Nutzung abhängen, kommt der Erhaltung und Förderung einer angepassten land- und waldwirtschaftlichen Nutzung auf diesen Flächen besondere Bedeutung zu.
Schutz und Unterhalt der Objekte werden gemäss Artikel 18a Absatz 2 NHG grundsätzlich in die Kompetenz der Kantone delegiert. Sie erfüllen damit eine Bundesaufgabe. Kommen keine Vereinba- rungen zu Stande, so sind die Kantone verpflichtet, den Schutz der Objekte mit anderen Mitteln zu sichern10. Dabei ist von folgenden Grundsätzen auszugehen: Als geeignete Massnahmen zum Schutz der Objekte gelten Vereinbarungen nach Artikel 18c Absatz 1 NHG zwischen dem Kanton und den Nutzungsberechtigten (in der Regel Bewirtschafterinnen und Bewirtschaftern, oder, wo notwendig und zweckmässig, Grundeigentümerinnen oder –eigentümern). Kommt keine Vereinbarung zu Stande und ist ein Objekt gefährdet, erlassen die Kantone die erforder- lichen Verfügungen oder scheiden Schutzzonen aus oder treffen andere geeignete Schutzmassnah- men (Art. 18c Abs. 3 und 4 NHG). Sie beachten dabei das Prinzip der Verhältnismässigkeit und ge- währen den Betroffenen das rechtliche Gehör. Mit der Anhörung der direkt betroffenen Grundeigentümerinnen, Grundeigentümer und Nutzungsbe- rechtigten soll betont werden, dass die aktive Mitarbeit und positive Einstellung zum Schutzziel ein entscheidender Erfolgsfaktor für die Schutzbemühungen darstellt. Auch im Rahmen der nach Absatz 2 Buchstabe a erforderlichen raumplanungsrechtlichen Massnahmen stehen den betroffenen Grundei- gentümerinnen und Grundeigentümern die erforderlichen Verfahrensrechte zu, wo sie ihre Interessen wahrnehmen können. In Absatz 2 wird ein Minimum an Vorgaben des Bundes für die durch die Kantone zu treffenden Schutz und Unterhaltsmassnahmen festgelegt: Nach Buchstabe a ist es Aufgabe der Kantone, die Bestimmungen der Verordnung in den Plänen, Vorschriften, Bewilligungen und Konzessionen, welche die zulässige Nutzung des Bodens im Sinne der Raumplanungsgesetzgebung regeln, in geeigneter Weise zu berücksichtigen. Diese Bestimmung stützt sich unmittelbar auf Artikel 26 Absatz 2 der Verordnung über den Natur- und Heimatschutz vom 16. Januar 1991 (NHV; SR 451.1). Erst mit den raumplanungsrechtlichen Instrumenten (z.B. Aufnah- me von Auflagen und Bedingungen in Nutzungszonen, Bildung von Schutzzonen) kann die öffentlich- rechtliche Sicherung der Schutzobjekte erreicht werden. Unabhängig von der Wahl der Instrumente sind die Kantone verpflichtet, die kantonale und kommuna- le Nutzungsplanung auf die Bestimmungen in der Verordnung abzustimmen, das heisst in erster Linie auf die Erreichung der Schutzziele auszurichten. Dies liegt auch im Interesse der Rechtssicherheit der Grundeigentümerinnen, Grundeigentümer und der Nutzungsberechtigten. Denn diese bleiben an die Bestimmungen der Vereinbarung gebunden, auch wenn die Anpassung der Nutzungspläne nach dem Abschluss von Vereinbarungen unterbleibt und demnach die beiden Instrumente unter Umständen nicht miteinander übereinstimmen. Da die Vereinbarungen in Anwendung von Bundesrecht getroffen wurden, geht dieses dem kantonalen und kommunalen Nutzungsrecht vor11. Zweckmässig ist in jedem Fall die Berücksichtigung der Objekte in der kantonalen Richtplanung, die vorab eine ausreichende Koordination unterschiedlicher privater und öffentlicher Interessen sicherzu- stellen hat. Dagegen sind in der auf die Richtplanung abgestimmten Nutzungsplanung für die Objekte mit den Instrumenten des kantonalen Rechts geeignete Lösungen zu finden12. In der Regel liegen die TWW-Objekte in der Landwirtschaftszone oder im Sömmerungsgebiet. Ge- stützt auf Artikel 16 Absatz 1 RPG können sie grundsätzlich auch dort bleiben. Denn sie dienen einer- seits der Erhaltung der Landschaft oder dem ökologischen Ausgleich und sie eignen sich für bestimm- te Aufgaben der Landwirtschaft (Bst. a). Andererseits sollen sie im Gesamtinteresse weiterhin land- wirtschaftlich genutzt werden (Bst. b). Die Kantone sind dabei nach Artikel 18c Absatz 1 NHG aufge-
10 MAURER Kommentar NHG, Zürich 1997, Art. 18c, Rz 18, S. 421
11 FAHRLÄNDER Kommentar NHG, Zürich 1997, Art. 18c, Rz 56, S. 384
12 FAHRLÄNDER Kommentar NHG, Zürich 1997, Art. 18, Rz 11, S. 351/352 9/11
fordert, die für das Erreichen der Schutzziele angepassten Bewirtschaftungs-, Pflege- und/oder Auf- wertungsmassnahmen wenn möglich in Verträgen mit den Grundeigentümerinnen, Grundeigentümern und/oder den Bewirtschafterinnen und Bewirtschaftern zu vereinbaren und allfällige Zusatzleistungen oder Nutzungsverzichte entsprechend abzugelten. Grundsätzlich bieten sich den Kantonen auch Schutzzonen nach Artikel 17 Absatz 1 RPG an. Schutz- verordnungen können sich vor allem bei besonders gefährdeten oder grösseren und zusammenhän- genden Gebieten als geeignet erweisen. Dies sind nicht zuletzt solche, die auch durch Dritte, z.B. Erholungssuchende, beeinträchtigt werden könnten und mit denen sich bekanntlich keine vertragli- chen Vereinbarungen abschliessen lassen. Statt Schutzzonen festzulegen, kann das kantonale Recht auch andere geeignete Massnahmen vorsehen (Artikel 17 Absatz 2 RPG). Nach Artikel 18 RPG kann das kantonale Recht weitere Nutzungszonen vorsehen (Absatz 1) oder Vorschriften über Gebiete enthalten, deren Nutzung noch nicht bestimmt ist oder in denen eine bestimmte Nutzung erst später zugelassen oder vorgesehen ist (Absatz 2) Eine andere Möglichkeit stellen kantonale oder regionale Schutz- und Förderkonzepte wie z.B. kantonale Naturschutzkonzepte oder regionale Entwicklungs- konzepte und -pläne dar. Buchstabe b von Artikel 8 Absatz 2 hält fest, dass nur Bauten und Anlagen neu errichtet oder Boden- veränderungen vorgenommen werden dürfen, die den Schutzzielen nicht widersprechen. Bei Nutzun- gen, welche nicht mit dem Schutzziel zu vereinbaren sind, kann es sich zum Beispiel um Anlagen zur Entwässerung von wechseltrockenen Flächen (in Gebieten, wo trockene und feuchte Lebensräume eng mit einander verzahnt sind) oder zum Bewässern (z.B. mit neuen Beregnungsanlagen), um die Gewinnung von Gesteinsmaterial (z.B. Kalkabbau) oder das Pflügen der Fläche handeln. Die Buchstaben c, d und e von Artikel 8 zählen jene Massnahmen auf, die für das Erreichen der Schutzziele als besonders zweckmässig betrachtet werden, weil sie auf die Qualität und Funktionsfä- higkeit der Objekte grossen Einfluss ausüben. Buchstabe c betraut die Kantone mit der Aufgabe, be- stehende und neue Nutzungen der Objekte, insbesondere nachhaltige land- und waldwirtschaftliche Nutzungsformen zu fördern, welche für das Erreichen der Schutzziele unabdingbare Voraussetzung sind. Aber auch touristische und Erholungsaktivitäten sollen auf die Schutzziele ausgerichtet werden. Weiter sind Massnahmen geeignet, die der Erhaltung, Verbesserung oder Neuschaffung von Struktur- elementen in den Objekten dienen (Bst. d), oder die mittels spezifischer Massnahmen seltene und gefährdete Tier- und Pflanzenarten sowie ihre Lebensgemeinschaften fördern (Bst. e), beispielsweise die Schaffung stufiger Waldränder oder Hecken mit breiten Krautsäumen, das Anlegen von Asthaufen oder das Belassen von Altgrasstreifen13. Bei Vorranggebieten gelten generell die Massnahmen nach Artikel 8 sinngemäss.
Artikel 9 legt die Frist für die Festlegung des genauen Grenzverlaufs und für die Anordnung der Schutz- und Unterhaltsmassnahmen auf einheitlich sechs Jahre fest. In Anbetracht der Tatsache, dass den Kantonen die Erhebungs- und Klassierungsdaten jeweils bereits im Jahr nach Abschluss der Kartierung zur Verfügung stehen, dürfte diese Frist angemessen sein.
Artikel 10 verpflichtet die Kantone zum vorsorglichen Schutz der Objekte (Anhang 1 und 3), welche zum Zeitpunkt des Erlasses der Verordnung noch nicht in genügender Form gesichert sind.
Artikel 11 überträgt den Kantonen die Aufgabe, Beeinträchtigungen, die das Schutzziel in Frage stellen, bei jeder sich bietenden Gelegenheit zu beseitigen. Bei den Beeinträchtigungen kann es sich sowohl um eine unzweckmässige Nutzung, wie auch um Bauten oder Anlagen oder um Gefährdungen stofflicher Art handeln.
Artikel 12 hält in Absatz 1 auch den Bund bei seinen Tätigkeiten zur schutzzielgerechten Erhaltung der Objekte an und regelt in Absatz 2 die Zuständigkeiten zur Anordnung der erforderlichen Mass- nahmen.
13 Bundesamt für Umwelt BAFU (Hrsg.): Vollzugshilfe zum Inventar der Trockenwiesen und -weiden von nationaler Bedeutung. Entwurf vom 15.12.2006 für die Anhörung
Artikel 13 verpflichtet die Kantone, während der ersten 6 Jahre nach Inkrafttreten der Verordnung, d.h. nach Aufnahme der Objekte in den Anhang 1, dem Bund alle zwei Jahre über den Stand des Schutzes der Trockenwiesen und -weiden Bericht zu erstatten. Die Informationen im Bericht sollen unter anderem erlauben, die Fortschritte der Umsetzungsarbeiten auch gegenüber Dritten aufzuzei- gen. Sie müssen so konkret sein, dass sie differenzierte Aussagen über die Wirksamkeit der getroffe- nen Massnahmen und den Stand der Zielerreichung ermöglichen. Allfällig festgestellte Probleme und ihre Lösungsansätze sollen ebenfalls dargestellt werden.
Artikel 14 regelt in Absatz 1 die Beratung und Unterstützung der Kantone durch das Bundesamt. Bis zum Abschluss der Inventararbeiten wird die Beratung im Rahmen der Inventarisierungsarbeiten sichergestellt. Nach deren Abschluss werden die Arbeiten zu Beratung des Bundesamtes und Unter- stützung im Vollzug mit den bestehenden personellen Ressourcen weitergeführt. Absatz 2 stellt fest, dass die Beiträge für die Abgrenzung der Objekte, die Schutz- und Unterhalts- massnahmen in den Objekten, den vorsorglichen Schutz, die Beseitigung von Beeinträchtigungen sowie die Vorbereitung, Konzeption und Umsetzung der Programmvereinbarungen sich nach Artikel 18d Absätze 1 und 3 NHG richten. Zur Umsetzung gehören dabei auch begleitende Beratungs- und Kommunikationsarbeiten.
Artikel 15 weist auf die zentrale Bedeutung der Zusammenarbeit der mit dem Vollzug dieser Ver- ordnung betrauten Stellen mit den Behörden der Land- und Waldwirtschaft hin.
Artikel 16 legt das Verfahren für die Entlassung eines Objektes aus dem Inventar fest.
Artikel 17 unterstellt die Objekte in Anhang 3, welche noch zu bereinigen sind und somit frühestens mit einer zweiten Serie in den Anhang 1 aufgenommen werden, übergangsrechtlich einer provisori- schen Schutz- und Unterstützungsregel (Absatz 1). Absatz 2 legt fest, wo diese Objekte eingesehen werden können.
Artikel 18 bestimmt das Datum des Inkrafttretens.
Anhänge Anhang 1 enthält, nach Kantonen geordnet, die Liste der Objekte von nationaler Bedeutung. Anhang 2 enthält in einer separaten Publikation, ebenfalls nach Kantonen geordnet, die Um- schreibung und kartografische Festlegung der Lage der einzelnen Objekte, nebst allgemeinen Erläute- rungen zu den Objektblättern. Weiter enthält der Anhang 2 kantonsweise einen Übersichtsplan aller Objekte und die Objektlisten nach Objektnummer sortiert.
Anhang 3 listet alle noch nicht definitiv bereinigten Objekte auf.