Änderungsvorschläge (synoptische Darstellung) mit Erläuterungen / VTS Dokument 1
Verordnung über die technischen Anforderungen an Strassenfahrzeuge (VTS)
Heckmarkierungstafel Geltender Text Änderungsvorschlag Art. 68 Abs. 4 Art. 68 Abs. 4 Markierungen Markierungen 4 Fahrzeuge mit einer bauartbedingten Höchstge- 4 Motorwagen, Leicht-, Klein- und dreirädrige schwindigkeit von höchstens 30 km/h, Traktoren mit Motorfahrzeuge mit einer bauartbedingten Höchst- einer Höchstgeschwindigkeit bis 40 km/h und ihre geschwindigkeit bis 45 km/h und ihre Anhänger so- Anhänger können mit einer Heckmarkierungstafel wie Anhänger, deren Höchstgeschwindigkeit auf entsprechend den Bestimmungen des ECE-Regle- maximal 45 km/h beschränkt ist, müssen mit einer mentes Nr. 69 und des Anhangs 4 gekennzeichnet Heckmarkierungstafel entsprechend den Bestim- sein. mungen des ECE-Reglementes Nr. 69 (Anhang 4
Ziff. 10) gekennzeichnet sein.
Anhang 4 Ziff 10 (Titel) Anhang 4 Ziff 10 (Titel) Heckmarkierungstafel für Fahrzeuge mit einer Heckmarkierungstafel für Fahrzeuge mit einer Höchstgeschwindigkeit von 30 km/h sowie Traktoren Höchstgeschwindigkeit bis 45 km/h (Art. 68 Abs. 4) mit einer Höchstgeschwindigkeit bis 40 km/h und ihre Anhänger (Art. 68 Abs. 4) --- Art. 222k (neu) Übergangsbestimmungen zur Änderung vom TT. MM 200X --- X Für bereits im Verkehr stehende Fahrzeuge mit einer Höchstgeschwindigkeit bis 45 km/h gilt bezüglich Artikel 68 Absatz 4 über Heckmarkie- rungstafeln bis zum 1. Januar 2009 das bisherige Recht. Erläuterungen: Langsamfahrende Motorfahrzeuge auf Ausserortsstrassen bilden oft eine Gefahr, weil sie zu spät als solche erkannt werden. Deshalb soll die (heute freiwillige) Kennzeichnung obligatorisch werden. Die Forderung nach Verbesserung der Sichtbarkeit der Fahrzeuge wurde ebenfalls in Via sicura, dem Handlungsprogramm des Bundes für mehr Sicherheit im Strassenverkehr, erhoben (Massnahme 209).
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Kenntlichmachung Geltender Text Änderungsvorschlag Art. 69 Abs. 2 Art. 69 Abs. 2 Aufschriften und Bemalungen Aufschriften und Bemalungen 2 Motorwagen und Anhänger, mit Ausnahme von 2 Motorwagen und Anhänger, mit Ausnahme von Fahrzeugen der Klasse M1 bis 3,50 t, dürfen nach Fahrzeugen der Klasse M1 bis 3,50 t, dürfen nach hinten wirkende gelbe, rote oder weisse und nach hinten wirkende gelbe, rote oder weisse und nach der Seite wirkende gelbe oder weisse retroreflektie- der Seite wirkende gelbe oder weisse retroreflektie- rende Streifen zur Kenntlichmachung ihrer Umrisse rende Streifen zur Kenntlichmachung ihrer Umrisse nach ECE-Reglement Nr. 104 aufweisen. nach dem ECE-Reglement Nr. 104 aufweisen. Fahr- zeuge der Klassen N2 mit einem Gesamtgewicht über 7,50 t und N3 (ausgenommen Sattelschlep- per) sowie O3 und O4 müssen bei einer Breite über 2,10 m nach hinten oder bei einer Länge über 6,00 m nach der Seite nach dem ECE- Reglement Nr. 104 kenntlich gemacht sein. --- Art. 222k (neu) Übergangsbestimmungen zur Änderung vom TT. MM 200X --- X Für Fahrzeuge, die vor dem 1. Januar 2010 erst- mals zum Verkehr zugelassen werden, gilt bezüg- lich Artikel 69 Absatz 2 über die Kenntlichma- chung der Umrisse das bisherige Recht. Erläuterungen: Mit dieser Änderung soll die beschlossene Änderung des ECE-Reglements Nr. 48 umgesetzt werden. Das Reglement Nr. 48 ist auch in der EU massgebend für den Anbau der Beleuchtungs- und Lichtsignaleinrich- tungen. Die Bestimmung unterstützt ebenfalls die Massnahme 209 von Via sicura.
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Frontschutzsysteme Geltender Text Änderungsvorschlag --- Art. 222k (neu) Übergangsbestimmungen zur Änderung vom TT. MM 200X --- X Für bereits im Verkehr stehende Fahrzeuge der Klasse M1 mit einem Gesamtgewicht von höchs- tens 3,50 t und der Klasse N1 mit Frontschutz- systemen, die als selbständige technische Ein- heit angebaut sind, gilt bezüglich Artikel 104a Absatz 3 noch bis zum 1. Januar 2009 das bishe- rige Recht. Erläuterungen: Mit der VTS-Änderung vom 28. März 2007 müssen Frontschutzsysteme (Frontschutzbügel und dergl.) der Richtlinie 2005/66/EG entsprechen (Art. 104a Abs. 3). Neu sollen diese Anforderungen auch für bereits im Verkehr stehende Fahrzeuge mit Frontschutzsystemen, die als selbständige technische Einheit angebaut sind (d. h. die nicht in einer Genehmigung nach der Richtlinie 74/483/EWG für M1 beziehungsweise der Richtlinie 92/114/EWG für N1 aufgeführt sind), gelten.
Aussenspiegel Geltender Text Änderungsvorschlag --- Art. 222k (neu) Übergangsbestimmungen zur Änderung vom TT. MM 200X --- X Für bereits im Verkehr stehende Fahrzeuge der Klassen N2 und N3 gilt bezüglich Artikel 112 Ab- satz 4 über die Rückspiegel bis zum 1. Januar
2010 noch das bisherige Recht.
Erläuterungen: Zahlreiche Unfälle werden von Fahrerinnen und Fahrern grösserer Fahrzeuge verursacht, weil sie nicht bemerken, dass sich andere Verkehrsteilnehmende ganz nah vor oder neben ihrem Fahrzeug befinden. Diese Unfälle geschehen häufig beim Richtungswechsel an Kreuzungen, an Einmündungen oder im Kreis- verkehr, wenn die Fahrerinnen und Fahrer andere Verkehrsteilnehmende im toten Winkel unmittelbar neben ihren Fahrzeugen übersehen. Schätzungen zufolge sterben deswegen in Europa jährlich rund 400 Men- schen. Vor diesem Hintergrund wurden mit den VTS-Änderungen vom 10. Juni 2005 und 28. März 2007 neue An- forderungen betreffend Aussenspiegeln für Fahrzeuge der Klassen N2 und N3 festgelegt (Art. 112 Abs. 4). Diese gelten für Fahrzeuge, die ab dem 1. Oktober 2007 erstmals zugelassen werden. Nachdem die EG- Kommission einen Vorschlag für die Nachrüstung von bereits im Verkehr stehende Fahrzeuge ausgearbei- tet hat (2006/0183[COD]), soll dies auch in der Schweiz gelten. In Ergänzung zum EG-Vorschlag soll die Nachrüstung auch für den Frontspiegel gelten und alle bereits im Verkehr stehenden Fahrzeuge betreffen.
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Abgasvorschriften für Kommunalfahrzeuge Geltender Text Änderungsvorschlag --- Anhang 5 Ziffer 211c (neu) --- Für Selbstzündungsmotoren von Lastwagen mit einem Gesamtgewicht bis 7,50 t und einer Höchstgeschwindigkeit bis 45 km/h genügt es, wenn sie den Anforderungen der Richtlinie 97/68 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 1997 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Massnahmen zur Bekämpfung der Emission von gasförmigen Schadstoffen und luftverunreini- genden Partikeln aus Verbrennungsmotoren für mobile Maschinen und Geräte entsprechen. Sie müssen in diesem Fall mit einem VERT- geprüften Partikelfilter oder einem bezüglich Emissionen gleichwertigen System ausgerüstet sein. Anhang 5 Ziffer 216 Anhang 5 Ziffer 216 Die Ziffern 211, 211a, 211b, 212 und 215 gelten Die Ziffern 211, 211a, 211b, 211c 212 und 215 gel- auch für Fahrzeuge, die von der Typengenehmi- ten auch für Fahrzeuge, die von der Typengenehmi- gungspflicht befreit sind. gungspflicht befreit sind. Erläuterungen: Lastwagen mit einem Gesamtgewicht bis 7,50 t und einer Höchstgeschwindigkeit bis 45 km/h werden meis- tens als Kommunalfahrzeuge eingesetzt. Die meisten von ihnen werden in der Schweiz von spezialisierten Firmen (wie Aebi, Boschung, Meili) in kleinen Serien oder einzeln hergestellt. Da es sich bei den EURO 4 und EURO 5 Fahrzeugmotoren der grossen Hersteller mittlerweile um komplexe Systeme (eigentlicher Mo- tor, Abgasnachbehandlung, OBD usw.) handelt, die nicht einfach für ein anderes Fahrzeug adaptiert wer- den können, müssen die Hersteller von Kommunalfahrzeugen auf sog. Industriemotoren ausweichen. Diese Motoren verfügen normalerweise über Genehmigungen nach der Richtlinie 97/68/EG. (Verbrennungsmoto- ren für mobile Maschinen und Geräte). Die Anforderungen dieser Richtlinie an das Abgasverhalten sind identisch mit denjenigen für Traktoren und Motorkarren (Richtlinie 2000/25/EG) und damit weniger streng als die für Lastwagen normalerweise geltenden Abgasvorschriften (Richtlinie 88/77/EWG beziehungsweise 2005/55/EG). Die vorgeschlagene Erleichterung ermöglicht den Fahrzeuglieferanten aber weiterhin solche Fahrzeuge anzubieten und erscheint angesichts der kleinen Anzahl Fahrzeuge (ca. 150 Neuzulassungen p.a.) und deren geringen Fahrleistungen vertretbar. Angesichts der Feinstaubproblematik in den Städten müssen sie jedoch mit einem VERT-geprüften Partikelfilter oder einem gleichwertigen System ausgerüstet sein.
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