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06.414 Parlamentarische Initiative. Änderung Bürgerrechtsgesetz. Nichtigkeitserklärung. Fristerstreckung

Bundesgesetz Vorentwurf über Erwerb und Verlust des Schweizer Bürgerrechts (Bürgerrechtsgesetz, BüG) (Fristausdehnung für die Nichtigerklärung)

Änderung vom

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht in den Bericht der Staatspolitischen Kommission des Nationalrates vom 19. April 20071 und in die Stellungnahme des Bundesrates vom …2 beschliesst:

I Das Bürgerrechtsgesetz vom 29. September 19523 wird wie folgt geändert:

Nichtigerklärung 1 Die Einbürgerung kann vom Bundesamt mit Zustimmung der Be- hörde des Heimatkantons nichtig erklärt werden, wenn sie durch fal- sche Angaben oder Verheimlichung erheblicher Tatsachen erschlichen worden ist. Die Einbürgerung kann innert zwei Jahren, nachdem das Bundesamt vom rechtserheblichen Sachverhalt Kenntnis erhalten hat, spätestens innert acht Jahren nach dem Erwerb des Schweizer Bürgerrechts nichtig erklärt werden. Nach jeder Untersuchungshandlung, die der eingebürgerten Person mitgeteilt wird, beginnt eine neue zweijährige Verjährungsfrist zu laufen. Die Fristen stehen still während eines Beschwerdeverfahrens.

II

1 Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.

2 Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.

Minderheit (Schelbert, Hubmann, Leuenberger-Genève, Roth-Bernasconi) Nichteintreten