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Verordnung des ASTRA zur Strassenverkehrskontrollverordnung (VSKV-ASTRA) und zur Überarbeitung der themenbezogenen Weisungen

Entwurf inkl. Erläuterungen zur "Verordnung des ASTRA zur Strassenverkehrskontrollverordnung"

Verordnung des ASTRA zur Strassenverkehrskontrollverordnung (VSKV-ASTRA)

Ingress Das Bundesamt für Strassen, gestützt auf die Artikel 4 Absatz 5, 9 Absätze 2 und 3, 11 Absatz 3, 13 Absatz 3, 14 Absatz 3, 15 Absatz 1, 16 Absatz 3, 18, 24 Absatz 4, 26 Absatz 5, 44 Absatz 2 sowie 45 Absatz 3 der Strassenverkehrskontrollver- ordnung vom 28. März 2007 1 , verordnet: Erläuterungen: Die Bestimmung listet alle in der SKV enthaltenen Delegationsbestimmungen zu Themen, welche in der VSKV weiter- führend behandelt werden.

1. Kapitel: Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Gegenstand Diese Verordnung regelt die Ausführungsbestimmungen betreffend die Kontrollen im Strassenverkehr, die nach der Strassenverkehrskontrollverordnung vom 28. März 2007 in die Zuständigkeit des Bundesamtes für Strassen fallen. Erläuterungen: Vgl. die im Ingress aufgelisteten Delegationsbestimmungen. Die Details zu diesen Themen befinden sich aktuell hauptsächlich in Weisungen. Jene Weisungsinhalte, welche recht- setzenden Charakter haben, werden neu stufengerecht in die Amtsverordnung überführt. Die weiteren Details verblei- ben in den dementsprechend überarbeiteten Weisungen.

Art. 2 Abkürzungen Es werden folgende Abkürzungen verwendet: a. ASTRA: Bundesamt für Strassen; b. SKV: Strassenverkehrskontrollverordnung vom 28. März 2007.

Art. 3 Kontroll- und Auswertungspersonal Messsysteme zur amtlichen Feststellung von Sachverhalten im Rahmen von Strassenverkehrskontrollen dürfen nur durch geschultes Personal aufgestellt, eingerichtet, betrieben und gewartet werden. Das Kontroll- und Auswertungspersonal muss über die nötigen theoretischen und praktischen Fachkenntnisse im Zusammenhang mit der Messart, dem Messsystem, der Durchführung der jeweiligen Messung sowie der Auswertung der Messdaten verfügen. Es muss überdies durch die zuständige kantonale Behörde zu diesen Tätigkeiten ermächtigt sein. Erläuterungen: Die Anforderungen an das Kontroll- und Auswertungspersonal werden bisher in den entsprechenden Weisungen fest- gehalten. Die zum Teil unterschiedlich ausformulierten Anforderungen werden vereinheitlicht und in die VSKV überführt. Relevante Delegationsbestimmungen: Art. 9 Abs. 3, Art. 11 Abs. 3, Art. 14 Abs. 3 und Art. 16 Abs. 3 SKV.

1 SR 741.013; AS 2007 2081

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Art. 4 Messverfahren und Messsysteme Die Anforderungen an Messverfahren, Messsysteme und Zusatzgeräte, welche im Rahmen von Strassenverkehrskontrollen für die amtliche Feststellung von Sachverhalten verwendet werden, deren Inverkehrbringen sowie die Kontrolle nach dem Inverkehrbringen richten sich grundsätzlich nach der Messmittelverordnung vom 15. Februar 2006 2 sowie nach allfälligen messmittelspezifischen Verordnungen. Wer ein Messsystem verwendet, muss sicherstellen, dass dieses den rechtlichen Anforderungen entspricht und die Verfahren zur Erhaltung der Messbeständigkeit durchgeführt werden. Dies betrifft insbesondere allfällige Vorschriften über die Zulassung, die Eichung und die Kennzeichnung von Messsystemen. Die im Rahmen der Zulassung festgelegten Verwendungszwecke, Betriebsbedingungen und Auflagen sowie die Bedienungsanleitung des Herstellers sind zu beachten. Die Anforderungen an Atem-Alkoholmessgeräte richten sich nach den Artikeln 19 und 20. Erläuterungen: Abs. 1: Die Anwendung der Messmittelverordnung ergibt sich aus dieser selbst, insbesondere aus deren Art. 2 (Ge- genstand) und 3 (Geltungsbereich). Aus Gründen der Transparenz wird in der VSKV darauf hingewiesen. Abs. 2 und 3: Die Bestimmung basiert auf Art. 21 der Messmittelverordnung. Abs. 4: Von der Messmittelverordnung nicht erfasst sind Atem-Alkoholmessgeräte. Die Anforderungen an diese Geräte richten sich nach Art. 11 Abs. 2 SKV sowie nach Art. 19 und 20 hienach. Die entsprechende Delegationsbestimmung befindet sich in Art. 11 Abs. 3 SKV.

Art. 5 Zuordnung von Messwerten Jede durch ein Messsystem festgestellte Widerhandlung muss so erfasst werden, dass die Messwerte zweifelsfrei und ausschliesslich einem bestimmten Fahrzeug, einem Fahrzeugführer oder einer Fahrzeugführerin zugeordnet werden können. Erläuterungen: Der Inhalt dieser Bestimmung wird bis anhin sinngemäss in den verschiedenen Weisungen festgehalten und neu in einheitlicher Ausformulierung in die Verordnung überführt.

Art. 6 Datenübertragung Bei der digitalen Übertragung von Mess- und Bilddaten muss die Datenintegrität sichergestellt sein. Erläuterungen: Der Inhalt dieser Bestimmung wird bis anhin sinngemäss in den verschiedenen Weisungen festgehalten und neu in einheitlicher Ausformulierung in die Verordnung überführt.

2. Kapitel: Geschwindigkeitskontrolle und Rotlichtüberwachung

Erläuterungen: Relevante Delegationsbestimmung: Art. 9 Abs. 2 SKV Die Inhalte mit rechtsetzendem Charakter der bisherigen Weisungen über die Geschwindigkeitskontrollen ("Technische Weisungen über Geschwindigkeitskontrollen im Strassenverkehr vom 10. August 1998") bzw. die Rotlichtüberwachung ("Weisungen über den Einsatz fotografischer Rotlichtüberwachungsgeräte vom 11. April 1988") werden - sofern sie nicht bereits im Kapitel "Allgemeine Bestimmungen" berücksichtigt sind - in dieses Kapitel überführt.

1. Abschnitt: Geschwindigkeitskontrollen

Erläuterungen: Die Bestimmungen tragen der technischen Entwicklung Rechnung und ermöglichen den Einsatz neuer Messverfahren wie Geschwindigkeitsmessungen auf Strassenabschnitten (Abschnittsgeschwindigkeitskontrollen), mobile Geschwin- digkeitsmessungen aus Helikoptern und dergleichen.

2 SR 941.210

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Art. 7 Gängige Messarten Bei der Durchführung von Geschwindigkeitskontrollen sind in erster Linie folgende Messarten zu wählen: a. Stationäre Messungen mit Messsystemen, die nur für die Dauer der Messung an einem bestimmten Standort eingerichtet und danach wieder entfernt werden; b. Mobile Messungen: 1. aus einem mit einem Messsystem ausgerüsteten Fahrzeug oder einem Helikopter (Moving Geschwindigkeitsmessung), oder 2. durch Nachfahren und Ermittlung der Geschwindigkeit durch einen Geschwindigkeitsvergleich zwischen den beiden Fahrzeugen (Nachfahrkontrolle); c. Festeingerichtete Messsysteme, die dauerhaft an einem ortsfesten Standort eingerichtet sind und bei denen der Messvorgang autonom und unbemannt erfolgt; d. Abschnittsgeschwindigkeitskontrollen zur Ermittlung der Durchschnittsgeschwindigkeit über einen Strassenabschnitt, wobei das Messsystem zumindest für die Dauer der Messung an einem bestimmten Standort eingerichtet ist und der Messvorgang autonom und unbemannt erfolgt. Erläuterungen: Die Bestimmung enthält eine Übersicht (nicht abschliessend) über die bei Geschwindigkeitskontrollen hauptsächlich eingesetzten Messarten. Die Detailausführungen dazu verbleiben in den Weisungen.

Art. 8 Andere Feststellungen von Geschwindigkeitsübertretungen Werden anlässlich einer Kontrolle der Arbeits-, Lenk- und Ruhezeit oder einer Unfallabklärung Geschwindigkeitsübertretungen festgestellt, so können die Aufzeichnungen von Fahrt- und Restwegschreibern sowie Datenaufzeichnungsgeräten für die Einleitung von Massnahmen beigezogen werden. Der Einzug des Einlageblattes und das Herunterladen der Daten aus dem digitalen Fahrtschreiber sind dem Fahrzeugführer schriftlich zu bestätigen und er ist anzuweisen, die Bestätigung dem Arbeitgeber abzugeben. Nachfahrmessungen ohne kalibriertes Nachfahrmesssystem sind auf Fälle von massiver Geschwindig- keitsübertretung zu beschränken. Erläuterungen: Der Inhalt dieses Artikels entstammt sinngemäss den Weisungen über Geschwindigkeitskontrollen und wird wegen seines rechtsetzenden Charakters in die Verordnung überführt.

Art. 9 Messkorrektur Grundsätzlich sind vom gemessenen und auf die nächste ganze Zahl abgerundeten Geschwindigkeitswert (Messwert) folgende Werte abzuziehen: a. bei Radarmessungen 3 :

1. 5 km/h bei einem Messwert bis 100 km/h,

2. 6 km/h bei einem Messwert von 101-150 km/h,

3. 7 km/h bei einem Messwert ab 151 km/h;

b. bei Lasermessungen 4 :

1. 3 km/h bei einem Messwert bis 100 km/h,

2. 4 km/h bei einem Messwert von 101-150 km/h,

3. 5 km/h bei einem Messwert ab 151 km/h;

c. bei stationären Radarmessungen in Kurven:

1. 10 km/h bei einem Messwert bis 100 km/h,

2. 14 km/h bei einem Messwert ab 101 km/h;

d. bei mobilen Messungen nach Artikel 7 Buchstabe b Ziffer 1 (Moving Geschwindigkeitsmessungen):

1. 6 km/h bei einem Messwert bis 100 km/h,

2. 7 km/h bei einem Messwert von 101-150 km/h,

3. 8 km/h bei einem Messwert ab 151 km/h;

e. bei Nachfahrkontrollen die Werte gemäss der Tabelle in Anhang 1 und bei Nachfahrmessungen ohne kalibriertes Nachfahrmesssystem die vom Bundesamt für Metrologie (METAS) im Einzelfall bestimmte Messkorrektur.

3 Vorbehalten bleibt eine Überarbeitung dieser Werte, wenn die im Nationalrat hängige Motion Mörgeli (06.3193: 5 statt 3 Stundenkilometer Toleranzwert im Strassenverkehr) behandelt worden sein wird. 4 Vorbehalten bleibt eine Überarbeitung dieser Werte, wenn die im Nationalrat hängige Motion Mörgeli (06.3193: 5 statt 3 Stundenkilometer Toleranzwert im Strassenverkehr) behandelt worden sein wird.

Entwurf inkl. Erläuterungen zur "Verordnung des ASTRA zur Strassenverkehrskontrollverordnung" Bei Aufzeichnungen von Fahrt- und Restwegschreibern sowie Datenaufzeichnungsgeräten sind abzuziehen: a. 10 km/h von der aufgezeichneten Geschwindigkeit bei Fahrtschreibern mit Einlageblättern und bei analogen Restwegschreibern; b. 6 km/h von der aufgezeichneten Geschwindigkeit bei digitalen Fahrt- und Restwegschreibern; c. 14 km/h von der aufgezeichneten Geschwindigkeit bei Datenaufzeichnungsgeräten. Erfolgt die Geschwindigkeitsermittlung unter Verwendung eines Rotlichtüberwachungssystems in Kombi- nation mit nicht typengeprüften Schleifendetektoren, so ist vom ermittelten Wert ein Sicherheitsabzug von 10 Prozent oder 5 km/h zu machen. Für die Ahndung ist der tiefere der beiden Werte massgebend. Erläuterungen: Die Bestimmung fasst die bei den verschiedenen Messarten zu berücksichtigenden Korrekturwerte auf Verordnungs- stufe zusammen. Dies erhöht die Transparenz und Rechtssicherheit in dieser Frage. Die materiellen Werte wurden gegenüber den geltenden Weisungen nicht geändert. Eine Überarbeitung wird erst möglich sein, wenn die im Nationalrat hängige Motion Mörgeli (06.3193: 5 statt 3 Stundenkilometer Toleranzwert im Strassenverkehr) behandelt worden ist. Aus Gründen einer besseren Übersichtlichkeit befinden sich die Korrekturwerte bei Nachfahrkontrollen in einer separa- ten Tabelle in Anhang 1, welche - leicht überarbeitet - den bisherigen Weisungen entspricht.

Art. 10 Dokumentation Die im Zusammenhang mit der Verletzung von Verkehrsregeln erfassten Messwerte sind zusammen mit der Verkehrssituation bildlich zu dokumentieren. Erläuterungen: Die Grundsatzaussage wird von den Weisungen in die Verordnung überführt. Die Details verbleiben in den Weisungen.

2. Abschnitt: Rotlichtüberwachungssysteme

Art. 11 Rotlichtüberwachungssysteme dienen in erster Linie der Feststellung von Widerhandlungen gegen das Haltegebot durch Lichtsignale. Sie können mit Systemen zur Geschwindigkeitsmessung kombiniert werden. Erläuterungen: Aus den Weisungen in die Verordnung überführt wird ausschliesslich der Hinweis auf die Kombinationsmöglichkeit mit Geschwindigkeitsmesssystemen. Die weiteren Details verbleiben in den Weisungen.

3. Kapitel: Kontrolle der Arbeits-, Lenk- und Ruhezeit

Erläuterungen: Relevante Delegationsbestimmung: Art. 9 Abs. 2 SKV

Art. 12 Anforderungen Die für die Kontrolle der Arbeits-, Lenk- und Ruhezeitvorschriften verwendete Kontrollsoftware muss mindestens folgenden Anforderungen genügen: a. Auslesen der Daten aus der Fahrerkarte ohne digitalen Fahrtschreiber (DFS); b. Auslesen der DFS- und Fahrerkartendaten aus dem DFS; c. Digitalisieren von Einlageblättern; d. Manuelles Erfassen von Daten; e. Auswerten der nationalen und internationalen Arbeits-, Lenk- und Ruhezeitvorschriften; f. Auswerten der Geschwindigkeit und der Wegstrecke; g. Auswerten der Daten aus dem Fahrtschreiber, den Einlageblättern und den Fahrerkarten; h. Importieren, Exportieren und Archivieren von Originaldateien aus dem DFS und den Fahrerkarten; i. Anschliessen an das schweizerische Fahrtschreiberkartenregister sowie die entsprechenden ausländischen Register zur Datenüberprüfung und -meldung; j. Statistisches Auswerten sowie Übergeben von Daten an andere Datenverwerter. Erläuterungen: Der DFS zeichnet Fahrer- und Fahrzeugdaten in digitaler Form auf. Diese Daten müssen zusammen mit den digitali- sierten Daten der weiterhin im Einsatz befindlichen analogen Fahrtschreiber (Einlageblätter) gemäss den Vorgaben der ARV 1 ausgewertet und interpretiert werden können. Damit gleiche Sachverhalte gesamtschweizerisch gleich behandelt und beurteilt werden, sollen in einem Anforderungskatalog die grundlegenden Funktionen der Software fixiert werden. Eine einheitliche, gesamtschweizerische Kontrollsoftware ist auch ausdrücklicher Wunsch der Kantone.

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Art. 13 Funktionszertifikat Die verwendete Hard- und Software (= Systemteile) unterliegt der Zertifizierung durch eine vom ASTRA anerkannte Prüfstelle. Basis für die Erteilung des Funktionszertifikats ist die vollständige Erfüllung des Pflichtenheftes, das von den Kantonen und dem ASTRA gestützt auf die Grundsätze des Artikels 12 erstellt wird. Geprüft werden muss jedes Systemteil, welches in einer neuen Version an die Benutzer ausgeliefert wer- den soll. Das ASTRA anerkennt die Prüfstelle unter folgenden Voraussetzungen: a. die Prüfstelle verfügt über die für die Durchführung der Prüfung notwendigen Kompetenzen und Infrastruktureinrichtungen; b. die Prüfstelle legt das Prüfverfahren für die Systemteile in Zusammenarbeit mit den Kantonen und dem ASTRA fest; c. die Prüfstelle baut in Zusammenarbeit mit den Kantonen und dem ASTRA Testdaten und Resultate auf und lässt diese überprüfen; d. die Prüfstelle führt die Tests nach Voranmeldung innerhalb von 2 Wochen durch; e. die Prüfstelle informiert die Kantone und das ASTRA über die Prüfdaten sowie die Ergebnisse und Kosten des Prüfverfahrens. Erläuterungen: Die heute im Einsatz befindlichen Softwarelösungen sind nicht standardisiert und machen daher oftmals aufwendige und teure Expertengutachten für Gerichtsverfahren notwendig. Mit dem Funktionszertifikat soll erreicht werden, dass die erfassten und mit den Vorgaben der ARV 1 verglichenen Daten unmittelbar gerichtlich verwertbar sind. Das in Absatz 2 erwähnte Pflichtenheft sollen die Kantone gemeinsam mit dem ASTRA erstellen. Für die Beschaffung, den Betrieb, den Unterhalt und die Weiterentwicklung der für die Kontrolle der Arbeits- und Ruhezeitvorschriften erforderlichen Hard- und Software bleiben grundsätzlich aber die Kantone zuständig; das ASTRA unterstützt sie lediglich dabei.

4. Kapitel: Gewichtskontrolle

Erläuterungen: Relevante Delegationsbestimmung: Art. 9 Abs. 2 SKV Die Inhalte mit rechtsetzendem Charakter der bisherigen Weisungen über die Gewichtskontrolle ("Weisungen über polizeiliche Gewichtskontrollen mit Brücken- und Radlastwaagen im Strassenverkehr vom 15. Juli 2004") werden - so- fern sie nicht bereits im Kapitel "Allgemeine Bestimmungen" berücksichtigt sind - in dieses Kapitel überführt. Die weiteren Details verbleiben in der überarbeiteten Version der Weisungen.

Art. 14 Funktionskontrolle Vor der eigentlichen Messung sind die eingesetzten Messsystem einer Funktionskontrolle zu unterziehen. Bei Messungen mit zwei Radlastwaagen ist überdies die Übereinstimmung der Messgenauigkeit der beiden Radlastwaagen zu überprüfen. Erläuterungen: -

Art. 15 Messkorrektur bei Brücken- und Achslastwaagen Der Sicherheitsabzug beträgt bei Messungen mit Brücken- und Achslastwaagen 3 Prozent der ermittelten Achslast oder des ermittelten Betriebsgewichtes. Wo ein bestimmtes Gewicht nicht unterschritten werden darf (z. B. minimales Adhäsionsgewicht), ist ein Korrekturwert von 3 Prozent zu den ermittelten Achslasten beziehungsweise Betriebsgewichten dazuzuzählen. Erläuterungen: Die Korrekturwerte werden unverändert von den bisherigen Weisungen in die Verordnung überführt.

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Art. 16 Messkorrektur bei Radlastwaagen Der Sicherheitsabzug beträgt bei Messungen mit Radlastwaagen 3 Prozent der ermittelten Achslast oder des ermittelten Betriebsgewichtes. Als ermittelter Wert gilt dabei: a. bei einer Zeigerstellung zwischen zwei Teilstrichen der jeweils tiefere der beiden Messwerte; b. bei einer Zeigerstellung auf einem Teilstrich der diesem entsprechende Messwert; c. bei Geräten mit einer Digitalanzeige der angezeigte Messwert abzüglich einen halben Teilungswert. Wo ein bestimmtes Gewicht nicht unterschritten werden darf, ist ein Korrekturwert von 3 Prozent zu den ermittelten Achslasten bzw. Betriebsgewichten dazuzuzählen. In diesem Fall gilt als ermittelter Wert: a. bei einer Zeigerstellung zwischen zwei Teilstrichen der jeweils höhere der beiden Messwerte; b. bei einer Zeigerstellung auf einem Teilstrich der diesem entsprechende Messwert; c. bei Geräten mit einer Digitalanzeige der angezeigte Messwert zuzüglich einen halben Teilungswert. Erläuterungen: Die Korrekturwerte werden unverändert von den bisherigen Weisungen in die Verordnung überführt.

5. Kapitel: Kontrolle der Fahrzeugabmessungen mit Profilmessanlagen

Erläuterungen: Relevante Delegationsbestimmung: Art. 9 Abs. 1 Bst. f und Abs. 2 SKV Die Inhalte mit rechtsetzendem Charakter der bisherigen Weisungen ("Weisungen über die polizeiliche Kontrolle der Fahrzeugabmessungen mit Profilmessanlagen vom 22. Dezember 2006") werden - sofern sie nicht bereits im Kapitel "Allgemeine Bestimmungen" berücksichtigt sind - in dieses Kapitel überführt. Die weiteren Details verbleiben in der überarbeiteten Version der Weisungen.

Art. 17 Definition Profilmessanlagen sind elektronische und mit Laserscannern ausgerüstete Messsysteme zur amtlichen Feststellung der Abmessungen von Fahrzeugen und Fahrzeugkombinationen. Erläuterungen: -

Art. 18 Messkorrektur Von den durch Profilmessanlagen ermittelten und auf den nächsten ganzen Zentimeter abgerundeten Messwerten betreffend die Abmessungen von Fahrzeugen und Fahrzeugkombinationen sind die folgenden Werte abzuziehen: a. 5 cm betreffend die Höhe; b. 4 cm betreffend die Breite; und c. 10 cm betreffend die Länge. Erläuterungen: Die Korrekturwerte werden unverändert von den bisherigen Weisungen in die Verordnung überführt.

6. Kapitel: Kontrolle der Fahrfähigkeit

Erläuterungen: Die Kontrolle der Fahrfähigkeit wird bereits in der SKV sehr umfassend geregelt (vgl. Art. 19 SKV). Die SKV enthält darüber hinaus eine Reihe von Delegationsbestimmungen, wonach die Zuständigkeit für die Regelung weiterer Details beim ASTRA liegt: - Art. 11 Abs. 3 SKV (Anforderungen an die Kontrollgeräte)

  • Art. 13 Abs. 3, 15 Abs. 1 und 18 SKV (Kontrollverfahren)
  • Art. 14 Abs. 3 SKV (Anerkennung von Laboratorien)
  • Art. 16 Abs. 3 SKV (Anerkennung von Sachverständigen) Diese Detailausführungen haben sich bisher in den Weisungen ("Weisungen betreffend die Feststellung der Fahrunfä- higkeit im Strassenverkehr vom 1. September 2004") befunden. Soweit deren Inhalte rechtsetzenden Charakter aufwei- sen, werden sie neu in dieses Kapitel überführt. Die weiteren Details verbleiben in der überarbeiteten Version der Wei- sungen.

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1. Abschnitt: Atem-Alkoholmessgeräte

Erläuterungen: Die Atem-Alkoholmessgeräte werden nicht von der Messmittelverordnung erfasst. Die grundsätzlichsten Anforderungen befinden sich in Art. 11 Abs. 2 SKV.

Art. 19 Anforderungen Für Atemalkoholkontrollen dürfen nur Atem-Alkoholmessgeräte nach Artikel 11 Absatz 2 SKV verwendet werden. Die Geräte müssen halbjährlich kalibriert werden. Bei mindestens einem Geräte-Muster muss eine Versuchsreihe betreffend die Messgenauigkeit erfolgreich durchgeführt worden sein. Die Kalibrierung, die Durchführung der Versuchsreihe sowie die weiteren Anforderungen an die Geräte richten sich nach den Weisungen des ASTRA. Erläuterungen: Überführung bisheriger Weisungsinhalte mit rechtsetzendem Charakter in die Amtsverordnung. Für weitere Details zu den Anforderungen an Atem-Alkoholmessgeräte vgl. Anhang 1 der Weisungen.

Art. 20 Unterhalt Atem-Alkoholmessgeräte müssen gemäss den Angaben des Herstellers, jedoch mindestens einmal jährlich gewartet werden. Bei der Wartung muss: a. das Gerät kalibriert werden; und b. die Messzelle auf ihre Messgenauigkeit hin überprüft und gegebenenfalls neu eingestellt oder ersetzt werden. Das Datum und das Ergebnis der Wartung sowie allfällig getroffene Massnahmen müssen schriftlich fest- gehalten werden. Erläuterungen: Überführung bisheriger Weisungsinhalte mit rechtsetzendem Charakter in die Amtsverordnung.

2. Abschnitt: Durchführung und Verfahren

Art. 21 Bedienungsanleitung Atem-Alkoholmessgeräte müssen gemäss der Bedienungsanleitung des Herstellers verwendet werden. Erläuterungen: Überführung bisheriger Weisungsinhalte mit rechtsetzendem Charakter in die Amtsverordnung. Für weitere Details vgl. Anhang 1 Ziff. 2.1 der Weisungen.

Art. 22 Hygiene Atem-Alkoholmessgeräte dürfen nur bei ausreichenden hygienischen Bedingungen verwendet werden. Für jede Person, die einer Atem-Alkoholkontrolle unterzogen wird, ist ein neues Mundstück zu verwenden. Die Mundstücke müssen einzeln verpackt werden. Erläuterungen: Überführung bisheriger Weisungsinhalte mit rechtsetzendem Charakter in die Amtsverordnung.

Art. 23 Gerätestörung Bei Gerätestörungen oder Zweifeln an der Messgenauigkeit, darf das Gerät erst wieder verwendet werden, nachdem es gewartet und neu kalibriert wurde. Erläuterungen: Überführung bisheriger Weisungsinhalte mit rechtsetzendem Charakter in die Amtsverordnung.

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3. Abschnitt: Blut- und Urinanalyse

Art. 24 Auftrag Die zuständige kantonale Behörde muss den Auftrag zur Blut- oder Urinanalyse unter Verwendung des Polizeiprotokolls nach Anhang 2 an ein vom ASTRA anerkanntes Laboratorium senden. Der Auftrag zur Analyse auf Betäubungs- und/oder Arzneimittel enthält zusätzlich einen Auftrag zur Blutalkoholanalyse, wenn der Verdacht besteht, dass die betroffene Person neben Betäubungsmitteln oder Arzneimitteln auch Alkohol konsumiert hat. Die Behörde muss dem Laboratorium alle erforderlichen Daten und Informationen übermitteln, namentlich das Protokoll einer allenfalls erfolgten ärztlichen Untersuchung nach Anhang 3. Das Laboratorium muss die beauftragende Behörde unverzüglich informieren, wenn es Unstimmigkeiten über die eingegangenen Proben und Unterlagen feststellt oder wenn es den Auftrag nicht erfüllen kann. Erläuterungen: Überführung bisheriger Weisungsinhalte mit rechtsetzendem Charakter in die Amtsverordnung.

Art. 25 Dokumentationspflicht Das Laboratorium muss die Ergebnisse der Untersuchungen dokumentieren und für die beauftragende Behörde einen schriftlichen Prüfbericht oder ein schriftliches Gutachten verfassen. Erläuterungen: Überführung bisheriger Weisungsinhalte mit rechtsetzendem Charakter in die Amtsverordnung.

Art. 26 Gegenexpertise Ordnet die zuständige Behörde eine Gegenexpertise zu einer Analyse an, so muss sie das damit beauftragte Laboratorium darauf hinweisen, dass es nicht eine erstmalige Untersuchung der Probe durchzuführen hat. Das Laboratorium, das die zu beurteilende Analyse durchgeführt hat, stellt der für die Durchführung der Gegenexpertise bestimmten Fachperson die fragliche Probe und bei Bedarf die Messprotokolle der entsprechenden Serie zur Verfügung. Die Fachperson muss das Ergebnis der Gegenexpertise erläutern. Kann aufgrund der Resultate der Gegenexpertise das Resultat der ersten Analyse bestätigt werden, so gilt zur Feststellung der Angetrunkenheit oder des Einflusses von Betäubungs- oder Arzneimitteln das Resultat der ersten Analyse. Erläuterungen: Überführung bisheriger Weisungsinhalte mit rechtsetzendem Charakter in die Amtsverordnung.

Art. 27 Aufbewahrung von Proben und Aufzeichnungen Das Laboratorium muss: a. die nach den Analysen übrig gebliebenen Blut- und Urinproben im Originalgefäss in einem Tiefkühler bei mindestens minus 18 Grad Celsius während mindestens eines Jahres oder gemäss Anordnung der Untersuchungsbehörde bis zum Abschluss des Verfahrens aufbewahren;. b. alle für eine Rückverfolgbarkeit erforderlichen Dokumente und Aufzeichnungen während mindestens fünf Jahren aufbewahren. Das Laboratorium muss die minimalen Aufbewahrungsfristen im Prüfbericht oder im Gutachten nennen. Der Auftraggeber kann im Einzelfall längere Aufbewahrungsfristen verlangen. Erläuterungen: Überführung bisheriger Weisungsinhalte mit rechtsetzendem Charakter in die Amtsverordnung.

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4. Abschnitt: Protokollierung, Nachtrunk

Art. 28 Die Durchführung der Atem-Alkoholprobe, die Sicherstellung von Urin, die Feststellungen der Polizei, die Anerkennung der Atem-Alkoholmessungen sowie der Auftrag zur Blutentnahme und Sicherstellung von Urin oder die Bestätigung des Auftrags (Art. 13 Abs. 3 SKV) sind in einem Protokoll nach Anhang 2 festzuhalten. Macht die betroffene Person geltend, nach dem Ereignis Alkohol konsumiert zu haben (Nachtrunk), ist sie eingehend über die Art der Getränke, die Menge und den Zeitpunkt der Konsumation zu befragen. Allfällige Beweismittel sind sicherzustellen. Das Protokoll der ärztlichen Untersuchung nach Artikel 15 Absatz 1 SKV richtet sich nach Anhang 3. Erläuterungen: Die Protokollierung stützt sich auf die Art. 13 Abs. 3 und 15 Abs. 1 SKV. Die beiden relevanten Protokolle (Anhänge 2 und 3 dieser Verordnung) befanden sich bis anhin - ebenso wie die gesamte Regelung der Kontrolle der Fahrfähigkeit - in der VZV. Im Rahmen der Zusammenfassung sämtlicher Kontrollbestimmungen in der SKV wurde entschieden, die entsprechenden Protokolle in die neu auszuarbeitende Amtsverordnung zu überführen, was hiermit geschieht. Zusätzliche Detailausführungen werden weiterhin in den Weisungen festgehalten.

5. Abschnitt: Anerkennung der Laboratorien

Art. 29 Zuständige Behörde Der Anerkennung durch das ASTRA bedürfen: a. Laboratorien, die im Auftrag von Untersuchungsbehörden, Gerichten und Administrativmassnahmenbehörden Blut- und Urinproben auf die Fahrfähigkeit herabsetzende Substanzen analysieren und begutachten; b. die Leiter und Leiterinnen von anerkannten Laboratorien sowie deren Stellvertreter und Stellvertreterinnen; c. die Sachverständigen nach Artikel 16 Absatz 3 SKV. Erläuterungen: Überführung bisheriger Weisungsinhalte mit rechtsetzendem Charakter in die Amtsverordnung. Details verbleiben wie bisher in den Weisungen (vgl. insb Anhänge 2, 3,7 und 8).

Art. 30 Einreichung des Gesuchs Das Anerkennungsgesuch muss mit einer vollständigen Dokumentation nach den Weisungen des ASTRA eingereicht werden. Das Gesuch um Anerkennung als Laborleiter oder Laborleiterin, als deren Stellvertreter oder Stellvertreterin sowie als Sachverständiger oder Sachverständige muss vom Laboratorium oder der zuständigen Stelle eingereicht werden. Erläuterungen: Überführung bisheriger Weisungsinhalte mit rechtsetzendem Charakter in die Amtsverordnung. Für weitere Details vgl. Ziff. 6 und Anhang 3, 7 und 8 der Weisungen

Art. 31 Provisorische Anerkennung Die Anerkennung als Laboratorium wird vorerst provisorisch erteilt. Das ASTRA erteilt die provisorische Anerkennung für die Dauer eines Jahres, wenn das Gesuch die formellen Voraussetzungen erfüllt und das Laboratorium eine Eignungsprüfung bestanden hat. Erläuterungen: Überführung bisheriger Weisungsinhalte mit rechtsetzendem Charakter in die Amtsverordnung.

Art. 32 Definitive Anerkennung Das ASTRA erteilt die definitive Anerkennung, wenn das Laboratorium während der Dauer der provisorischen Anerkennung die vom ASTRA veranlassten Eignungsprüfungen sowie ein Audit bestanden hat. Erfüllt das Laboratorium diese Voraussetzungen nicht, so entscheidet das ASTRA über eine Verlängerung der provisorischen Anerkennung oder über ihren Entzug. Das ASTRA führt eine Liste der anerkannten Laboratorien. Erläuterungen: Überführung bisheriger Weisungsinhalte mit rechtsetzendem Charakter in die Amtsverordnung.

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Art. 33 Entzug der definitiven Anerkennung Das ASTRA kann die definitive Anerkennung namentlich dann entziehen, wenn das Laboratorium: a. an einer Eignungsprüfung ohne Begründung nicht teilnimmt; b. eine Eignungsprüfung nicht besteht und die daraufhin erteilten Auflagen nicht innert der angesetzten Frist erfüllt; c. ein Audit verweigert; d. die nach einem Audit erteilten Auflagen nicht innert der angesetzten Frist erfüllt; e. die Anforderungen dieser Verordnung oder der Weisungen des ASTRA nicht erfüllt. Erläuterungen: Überführung bisheriger Weisungsinhalte mit rechtsetzendem Charakter in die Amtsverordnung. Für weitere Details vgl. die entsprechenden Rubriken in den Weisungen.

Art. 34 Anerkennung der Laborleitung Das ASTRA anerkennt als Laborleiter oder Laborleiterin bzw. als deren Stellvertreter oder Stellvertreterin Personen, die über eine abgeschlossene Hochschulausbildung namentlich in Chemie, Biochemie oder Pharmazie sowie über besondere Erfahrung im entsprechenden Fachgebiet (Blutalkoholanalytik, forensische Toxikologie) verfügen. Dem Anerkennungsgesuch müssen ein Lebenslauf und eine Dokumentation über die bisherige berufliche Tätigkeit beigelegt werden. Das ASTRA kann Ausnahmen von den Erfordernissen nach Absatz 1 bewilligen. Erläuterungen: Überführung bisheriger Weisungsinhalte mit rechtsetzendem Charakter in die Amtsverordnung. Für weitere Details vgl. Anhang 2 Ziff. 1 der Weisungen

6. Abschnitt: Qualitätssicherung

Art. 35 Externe Qualitätskontrollen Die Laboratorien müssen sich an den vom ASTRA veranlassten regelmässigen Eignungsprüfungen (externe Qualitätskontrollen) beteiligen. Das ASTRA kann dazu Experten beiziehen. Die Resultate der Eignungsprüfungen sind vertraulich. Sie werden allen teilnehmenden Laboratorien mitgeteilt. Dabei bleibt die Zuordnung der Laboratorien anonym. Erläuterungen: Überführung bisheriger Weisungsinhalte mit rechtsetzendem Charakter in die Amtsverordnung.

Art. 36 Audits Die Laboratorien müssen sich den vom ASTRA regelmässig veranlassten Audits unterziehen. Jedes Laboratorium wird mindestens alle fünf Jahre auditiert. Bei Unregelmässigkeiten kann ein Audit jederzeit durchgeführt werden. Die Laboratorien müssen den Auditoren und Auditorinnen freien Zugang zu den Räumlichkeiten, Geräten, Akten und Journalen gewähren und Auskunft über die Methoden, die Geräte und die internen Qualitätsmassnahmen geben. Ist ein Laboratorium von der schweizerischen Akkreditierungsstelle nach Artikel 5 der Akkreditierungs- und Bezeichnungsverordnung vom 17. Juni 1996 5 akkreditiert, werden keine Audits nach Absatz 1 durchgeführt. Das Laboratorium muss jedoch nach jedem Audit eine Checkliste gemäss den Weisungen des ASTRA einreichen. Vorbehalten bleiben vom ASTRA veranlasste Audits bei Anzeichen von Unregelmässigkeiten. Erläuterungen: Überführung bisheriger Weisungsinhalte mit rechtsetzendem Charakter in die Amtsverordnung.

Art. 37 Finanzierung Die Laboratorien tragen die Kosten für die externen Qualitätskontrollen und für die Audits. Erläuterungen: Überführung bisheriger Weisungsinhalte mit rechtsetzendem Charakter in die Amtsverordnung.

5 SR 946.512

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7. Abschnitt: Betäubungsmittelgrenzwerte

Art. 38 Die Betäubungsmittelgrenzwerte nach Artikel 2 Absatz 2 der Verkehrsregelnverordnung vom 13. November

1962 6 betragen für:
  • Freies Morphin 15 µg/L
  • Kokain 15 µg/L
  • Amphetamin 15 µg/L
  • Methamphetamin 15 µg/L Erläuterungen: Überführung bisheriger Weisungsinhalte mit rechtsetzendem Charakter in die Amtsverordnung. Für weitere Details vgl. Ziff. 5 der Weisungen.

7. Kapitel: Kontrolle der Fahrzeuge

Art. 39 Kontrolle des technischen Zustandes: Prüfbericht Im Anschluss an eine Kontrolle des technischen Zustandes von Nutzfahrzeugen nach Artikel 24 Absatz 1 Buchstaben c und d SKV ist dem Führer oder der Führerin ein Prüfbericht nach den Vorgaben in Anhang 4 auszuhändigen. Erläuterungen: Relevante Delegationsbestimmung: Art. 24 Abs. 4 SKV Der Prüfbericht in Anhang 4 basiert auf Anhang I der Richtlinie 2000/30/EG, zuletzt geändert durch Richtlinie 2003/26/EG.

Art. 40 Gefahrgutkontrolle: Prüfbericht und Bescheinigung Im Anschluss an eine Kontrolle von Gefahrguttransporten auf der Strasse nach Artikel 26 Absatz 1 SKV ist dem Führer oder der Führerin eine Prüfliste oder eine Bescheinigung über die durchgeführte Kontrolle nach den Vorgaben in Anhang 5 auszuhändigen. Erläuterungen: Relevante Delegationsbestimmung: Art. 26 Abs. 5 SKV Die Prüfliste in Anhang 5 basiert auf Anhang I der Richtlinie 95/50/EG, zuletzt geändert durch Richtlinie 2004/112/EG.

8. Kapitel: Meldungen der Kantone

Art. 41 Meldungen an das ASTRA Die Kantone übermitteln an die zentrale Datenbank des ASTRA (Art. 47 Abs. 1 SKV): a. die Meldungen nach Artikel 44 Absatz 1 Buchstaben a-c SKV unmittelbar nach Beendigung der Kontrollen; b. die Gesamtzahl der der Chauffeurverordnung vom 19. Juni 1995 7 unterstehenden Betriebe und die Anzahl der Betriebskontrollen jährlich jeweils bis am 30. Juni; c. die Meldungen nach Artikel 44 Absatz 1 Buchstabe e SKV jährlich jeweils bis am 31. Januar. In den Fällen von Absatz 1 Buchstabe c stellen die Kantone dem ASTRA eine Kopie des Anzeigerapports an die Untersuchungsbehörde zu. Erläuterungen: Relevante Delegationsbestimmung: Art. 44 Abs. 2 SKV In Absatz 1 werden die Details zum Meldeverfahren in Bezug auf die Meldungen gemäss Art. 44 Abs. 1 Bst. a-e SKV festgelegt.

6 SR 741.11 7 SR 822.221

Entwurf inkl. Erläuterungen zur "Verordnung des ASTRA zur Strassenverkehrskontrollverordnung"

Art. 42 Meldungen an das Bundesamt für Verkehr (BAV) Die Meldungen an das BAV erfolgen durch die Zustellung einer Kopie des Anzeigerapportes an die Untersuchungsbehörden. Erläuterungen: Relevante Delegationsbestimmung: Art. 45 Abs. 3 SKV

9. Kapitel: Inkrafttreten

Art. 43 Diese Verordnung tritt am 1. Juli 2008 in Kraft. Erläuterungen: Zeitgleich mit der VSKV treten alle betroffenen und entsprechend überarbeiteten Weisungen in Kraft:

  • Weisungen über polizeiliche Geschwindigkeitskontrollen und Rotlichtüberwachung im Strassenverkehr
  • Weisungen über polizeiliche Gewichtskontrollen mit Brücken- und Radlastwaagen im Strassenverkehr
  • Weisungen über die polizeiliche Kontrolle der Fahrzeugabmessungen mit Profilmessanlagen
  • Weisungen betreffend die Feststellung der Fahrunfähigkeit im Strassenverkehr
  • Weisungen über die verkehrspolizeiliche Kontrolle beim Grenzübertritt

Entwurf inkl. Erläuterungen zur "Verordnung des ASTRA zur Strassenverkehrskontrollverordnung"

Anhang 1

Messkorrektur bei Nachfahrkontrollen (Tabelle) (Art. 9 Abs. 1 Bst. d)

Messmethode Abzuziehender Korrekturwert*bei einer Messstrecke von mindes- tens: m Nachfahrkontrollen Konstanter Mittelwert über gesamte ohne Bilddoku- Abstand Messstrecke oder mitlaufen- mentation des Messfenster zur Ermitt- --- 10 8 6 lung der schnellsten Fahr- strecke innerhalb der gesam- ten Messstrecke. Freie Mittelwert über gesamte Nachfahrt Messstrecke. Abstand varia- --- --- 8 6 bel, am Schluss grösser oder gleich als zu Beginn. Nachfahrkontrollen Konstanter Mittelwert über gesamte mit Bilddokumen- Abstand Messstrecke oder mitlaufen- tation des Messfenster zur Ermitt- 10 6 5 4 lung der schnellsten Fahr- strecke innerhalb der gesam- ten Messstrecke. Freie Mittelwert über gesamte Nachfahrt Messstrecke. Abstand varia- 10 6 5 4 bel, am Schluss gleich oder grösser als zu Beginn. Nach Weg-Zeitmessung. Mittelwert Fixpunkten über die gesamte Mess- --- 6 5 4 strecke. Abstand variabel.

* Bei einer ermittelten Geschwindigkeit bis 100 km/h ist der Korrekturwert in km/h , bei einer ermittelten Geschwindigkeit über

100 km/h in Prozent zu berechnen.

Erläuterungen: Die Tabelle basiert auf derjenigen der bisherigen Weisungen

Entwurf inkl. Erläuterungen zur "Verordnung des ASTRA zur Strassenverkehrskontrollverordnung"

Anhang 2

Polizeiprotokoll bei Verdacht auf Fahrunfähigkeit (namentlich Alkohol-, Betäubungs- oder Arzneimittelkon- sum, Übermüdung) und Auftragsbestätigung zur Blut-/Urinentnahme (Art. 24 Abs. 1 und 28 Abs. 1)

1 Personalien

Name: Vorname: Geboren: Geschlecht: männlich weiblich Adresse:

2 Die Person war:

Motorwagenführer/in Motorradführer/in Motorfahrradführer/in

3 Sachverhalt (Grund der Untersuchung)

Unfall Verkehrskontrolle Anderes: Ereignisdatum: Ereigniszeit: Kurze Beschreibung (was ist geschehen?):

4 Angaben der Person betreffend Einnahme von Alkohol, Betäubungs-,

Arzneimitteln

41 Vor dem Ereignis

Was/wie viel? Wie? (bei Betäubungs-/ Arzneimitteln) von bis Wann? von bis Trinkende bei Alkohol

42 Nach dem Ereignis

Was/wie viel? Wie? (bei Betäubungs-/ Arzneimitteln) von bis Wann? von bis Trinkende bei Alkohol

43 Angaben der Person zu allfälligem Nachtrunk

5 Angaben der Person zum Schlaf

Letztmals geschlafen am Datum von bis

6 Angaben der Person zu Art, Menge, Zeit der letzten Nahrungsaufnahme

7 Beobachtungen bei der Person

(Alkoholsymptome, Ausfallerscheinungen etc.)

8 Bei der Person wurden gefunden:

(Betäubungsmittel, -utensilien, Alkohol, Arzneimittel etc.)

9 Atem-Alkoholvortest

positiv negativ Zeit:

Entwurf inkl. Erläuterungen zur "Verordnung des ASTRA zur Strassenverkehrskontrollverordnung"

10 Atem-Alkoholkontrolle

1. Messserie:

1. Messung: ‰ Zeit:

2. Messung: ‰ Zeit:

2. Messserie:

1. Messung: ‰ Zeit:

2. Messung: ‰ Zeit:

Aufklärung über die Folgen der Anerkennung Anerkennung der Atem-Alkoholkontrolle Die Anerkennung des tieferen Messwertes hat beweisrechtliche Folgen. Gestützt auf die Feststellung der Blutalkoholkonzentration werden massnahmerechtliche (Führerausweisentzug, Verwarnung oder Fahrverbot) und strafrechtliche (Busse) Verfahren eingeleitet. Hinweis: Die unterzeichnende Person anerkennt den tieferen Wert der Atem-Alkohol- messungen, und zwar: a. bei Werten von 0,50 ‰ und mehr, aber weniger als 0,80 ‰, wenn sie ein Motorfahrzeug geführt hat; b. bei Werten von 0,50 ‰ und mehr, aber weniger als 1,10 ‰, wenn sie ein motorloses Fahrzeug oder ein Motorfahrrad geführt hat; c. bei Werten von 0,10 ‰ und mehr, aber weniger als 0,80 ‰, wenn sie als Fahrlehrer oder Fahrlehrerin tätig gewesen ist. Atem-Alkoholmessung ja nein anerkannt Ort, Datum: Unterschrift:

11 Betäubungsmittelvortest

nein ja Zeit: Grund für die Durchführung: Urin Speichel Schweiss positiv negativ positiv negativ positiv negativ Opiate: Kokain: Amphetamine: Methadon:

12 Arzneimittelvortest

nein ja Zeit: Grund für die Durchführung: Urin positiv negativ Benzodiazepine Barbiturate

Datum: Unterschrift des/der protokollierenden Polizisten/Polizistin:

13 Auftragsbestätigung/Auftragserteilung zur

Blutentnahme/Urinasservierung und Analyse auf: Alkohol Betäubungsmittel Arzneimittel Die Ärztin/der Arzt wurde von … beauftragt, gestützt auf Artikel 12 der Strassenverkehrskontrollverordnung vom 28. März 2007 (SKV), eine Blut- probe/Urinprobe zu entnehmen.

Entwurf inkl. Erläuterungen zur "Verordnung des ASTRA zur Strassenverkehrskontrollverordnung"

14 Zusätzliche Auswertung durch das vom ASTRA anerkannte

Laboratorium Folgende Substanzen sollen in Bezug auf die Fahrfähigkeit ausgewertet werden: Auftrag nach Rücksprache mit: Untersuchungsbehörde Pikettchef/in Bemerkungen

Unterschrift des Auftraggebers (Polizeistelle/Untersuchungsrichter/in): Geht an: Original an die Strafbehörde Kopie an die Administrativmassnahme-Behörde Kopie an den beauftragten Arzt/die beauftragte Ärztin Kopie an das mit der Blut-/Urinuntersuchung beauftragte Laboratorium mit dem Ersuchen, den schriftlichen Blut-/Urinuntersuchungsbericht unter Rechnungsstellung an … zu überweisen

Erläuterungen: Das vorliegende Polizeiprotokoll befand sich bis anhin im Anhang 8 VZV. In Ziffer 10 wird der "Hinweis" dem geltenden Recht angepasst. Ergänzt wird der "Arzneimittelvortest" in Ziff. 12.

Entwurf inkl. Erläuterungen zur "Verordnung des ASTRA zur Strassenverkehrskontrollverordnung"

Anhang 3

Protokoll der ärztlichen Untersuchung auf Alkohol-, Betäubungs- oder Arzneimittelkonsum (Art. 24 Abs. 3 und 28 Abs. 3)

1 Personalien

Name: Vorname: Geboren: Geschlecht: männlich weiblich Adresse: Gewicht: kg Grösse: cm

2 Die Person war:

Motorwagenführer/in Motorradführer/in Motorfahrradführer/in

21 Datum und Zeitpunkt des Ereignisses:

am: um: Uhr

22 Datum und Zeitpunkt der Blutentnahme:

10 ml 20 ml am: um: Uhr

23 Datum und Zeitpunkt der Urinasservierung:

(ca. 100 ml) am: um: Uhr

3 Krankheiten:

4 Ärztliche Behandlung (Notfallmedikation): nein ja, welche?

5 Angaben der Person betreffend Einnahme von Alkohol, Betäubungs-,

Arzneimitteln Konsumgewohnheiten: Methadonprogramm: ja nein

51 Vor dem Ereignis:

Was/wie viel? Wie? (bei Betäubungs-/ Arzneimitteln) von bis Wann? von bis Trinkende bei Alkohol

52 Nach dem Ereignis:

Was/wie viel? Wie? (bei Betäubungs-/ Arzneimitteln) von bis Wann? von bis Trinkende bei Alkohol

53 Angaben der Person zu allfälligem Nachtrunk

6 Angaben der Person zum Schlaf

Letztmals geschlafen am: Datum: von: bis:

7 Angaben der Person zu Art, Menge, Zeit der letzten Nahrungsaufnahme

Unterschrift der Hilfsperson:

Entwurf inkl. Erläuterungen zur "Verordnung des ASTRA zur Strassenverkehrskontrollverordnung"

8 Untersuchungsbefunde

81 Orientierung (zeitlich, örtlich):

erhalten gestört Amnesie für Ereignis: ja nein

82 Haut:

frische Einstiche ältere Einstiche Narbenstrassen

83 Nasenseptum:

unauffällig gerötet perforiert

84 Mund:

Alkoholgeruch Cannabisgeruch

85 Entzugssymptomatik:

nein ja; Symptome:

86 Augen:

Ungestörte Folgebewegung ja nein Drehnystagmus ja nein Pupillen eng mittel weit Lichtreaktion prompt verzögert verlangsamt Konjunktiven unauffällig gerötet glänzend

9 Tests zur geteilten Aufmerksamkeit

91 Romberg-Stehversuch plus «innere Uhr»:

Stand: sicher Schwanken nicht durchführbar, weil: Tremor: nein ja Innere Uhr: …….. Sekunden als 30 Sekunden geschätzt

92 Finger-Nase Versuch mit komplexer Abfolge

(Sequenz links-rechts, links-rechts, rechts-links) Nasenspitze getroffen verfehlt Bewegungsablauf ungestört Zick-zack-Bewegung Intentionstremor Sequenz (links-rechts, links-rechts, rechts-links): richtig falsch

93 Strichgang (geschlossene Augen, ein Fuss vor den anderen)

sicher unsicher nicht durchführbar, weil:

10 Verhalten

ruhig müde/apathisch verlangsamt angetrieben

distanzlos aggressiv ablehnend aufgeregt/gereizt

weinerlich geschwätzig

11 Stimmung

unauffällig bedrückt euphorisch

12 Sprache

unauffällig verwaschen lallend

13 Sprachliche Verständigung

ohne Probleme problematisch, Grund:

14 Kooperation

gut widerwillig verweigert

Entwurf inkl. Erläuterungen zur "Verordnung des ASTRA zur Strassenverkehrskontrollverordnung"

15 Gesamtbeurteilung

Eine Beeinträchtigung ist aufgrund der erhobenen Befunde nicht merkbar leicht ausgeprägt

16 Bemerkungen

17 Auftraggeber (Polizeistelle/Untersuchungsrichter/in)

18 Ort und Datum Unterschrift und Stempel

der Untersuchung: des Arztes/der Ärztin:

Geht an: Original an die Strafbehörde Kopie an die Administrativmassnahme-Behörde Kopie an das mit der Blut-/Urinanalyse beauftragte Laboratorium

Erläuterungen: Das vorliegende Protokoll der ärztlichen Untersuchung befand sich bis anhin in Anhang 9 VZV und wird materiell un- verändert übernommen. Die Unterschrift der Hilfsperson (bisher in Ziffer 18) wird aus systematischen Überlegungen in die Ziffer 7 verschoben.

Entwurf inkl. Erläuterungen zur "Verordnung des ASTRA zur Strassenverkehrskontrollverordnung"

Anhang 4

Prüfbericht über die Kontrolle des technischen Zustands von Nutzfahrzeugen (Art. 39)

1. Ort der Kontrolle:

2. Datum:

3. Uhrzeit:

4. Landeszeichen und Kontrollschild des Zugfahrzeugs:

5. Landeszeichen und Kontrollschild des Anhängers/Sattelanhängers:

6. Fahrzeugklasse:

a) Lastwagen 1 und e) Lastwagen und schwerer schwerer Sattelschlep- Sattelschlepper über 12 t per 2 bis 12 t b) Anhänger 3 f) Sattelanhänger 4 c) Anhängerzug 5 g) Sattelmotorfahrzeug 6 d) Gesellschaftswagen 7

7. Unternehmen, das den Transport durchführt / Adresse:

8. Nationalität:

9. Fahrer:

10. Prüfpunkte kontrolliert nicht nicht vor-

kontrolliert schriftsmässig a) Bremsanlage und deren Be- standteile b) Auspuffanlage c) Abgastrübung (Dieselmoto- ren) d) Gasförmige Emissionen (Ben- zin-, Erdgas- oder Flüssig- gasmotoren) e) Lenkanlage f) Beleuchtungs- und Signalein- richtungen g) Räder / Reifen h) Federung (sichtbare Mängel) i) Fahrgestell (sichtbare Mängel) j) Fahrtschreiber (Einbau) k) Geschwindigkeitsbegrenzer (Einbau und Funktion) l) Austritt von Treibstoff und/oder Öl

1 "Lastwagen" sind schwere Motorwagen (über 3.50 t) zum Sachentransport (Klassen N2 oder N3). 2 "Schwere Sattelschlepper" sind die zum Ziehen von Sattelanhängern gebaute Motorwagen mit einem Garantiegewicht von über 3.50 t (Klassen N2 3 "Anhänger" sind Fahrzeuge ohne eigenen Antrieb, die gebaut sind, um von anderen Fahrzeugen gezogen zu werden und mit diesen durch eine geeignete Verbindungseinrichtung schwenkbar verbunden sind (Abschlepprollis gelten nicht als Anhänger). Sachentransportanhänger» sind Anhänger mit Ladebrücken, Tanks oder anderen Laderäumen zur Beförderung von Sachen. Diese werden in folgende Klassen eingeteilt: a. "Klasse O1" Anhänger mit einem Garantiegewicht von höchstens 0,75 t; b. "Klasse O2" Anhänger mit einem Garantiegewicht von über 0,75 t bis höchstens 3,50 t; c. "Klasse O3" Anhänger mit einem Garantiegewicht von über 3,50 t bis höchstens 10,00 t; d. "Klasse O4" Anhänger mit einem Garantiegewicht von über 10,00 t. 4 "Sattelanhänger" sind Anhänger, die so an ein Motorfahrzeug (Sattelschlepper) angekuppelt werden, dass sie teilweise auf diesem aufliegen. Ein wesentlicher Teil des Gewichts des Anhängers und seiner Ladung wird vom Zugfahrzeug getragen.

5 Kombination aus einem Transportmotorwagen und einem Anhänger

6 "Sattelmotorfahrzeug" ist die Kombination eines Sattelschleppers mit einem Sattelanhänger. 7 "Gesellschaftswagen" sind schwere Motorwagen zum Personentransport mit mehr als neun Sitzplätzen einschliesslich Führer oder Führerin (Klasse

Entwurf inkl. Erläuterungen zur "Verordnung des ASTRA zur Strassenverkehrskontrollverordnung"

11. Ergebnisse der Kontrolle

Das Fahrzeug weist schwerwiegende Mängel auf; die Benutzung des Fahrzeugs wird vorläufig untersagt

12. Verschiedenes/Bemerkungen

13. Kontrollierende(r) Behörde / Beauftragter oder Prüfer

Unterschrift der Behörde bzw. des Beauftragten oder Prüfers, die bzw. der die Kontrolle durchgeführt hat

Erläuterungen: Der Prüfbericht basiert auf Anhang I der Richtlinie 2000/30/EG, zuletzt geändert durch Richtlinie 2003/26/EG.

Entwurf inkl. Erläuterungen zur "Verordnung des ASTRA zur Strassenverkehrskontrollverordnung"

Anhang 5

Prüfliste für die Kontrolle der Gefahrguttransporte auf der Strasse (Art. 40)

1. Kontrollort:

2. Datum:

3. Uhrzeit:

4. Nationalitätskennzeichen und amtl. Kennzeichen des Fahrzeugs:

5. Nationalitätskennzeichen und amtl. Kennzeichen des Anhängers/Sattelanhängers:

6. Transportunternehmen/Anschrift:

7. Fahrer/in: Amtl. Ausweis: Ja Nein

Beifahrer/in: Amtl. Ausweis: Ja Nein

8. Absender, Anschrift, Verladeort: (1) (2)

9. Empfänger, Anschrift, Entladeort: (1) (2)

10. Gesamtmenge Gefahrgut je Beförderungseinheit (in Tonnen):

11. Freigrenze gem. ADR 1.1.3.6 überschritten Ja Nein

12. Verkehrsträger in loser Schüttung Versandstück Tank

Dokumente an Bord

13. Beförderungspapier: kontrolliert OBV Anzeige nicht anwendbar

14. Schriftliche Weisungen: kontrolliert OBV Anzeige nicht anwendbar

15. Bilaterale/multilaterale kontrolliert Anzeige nicht anwendbar

Vereinbarung, nationale Genehmigung:

16. Zulassungsbescheinigung kontrolliert Anzeige nicht anwendbar

Fahrzeug:

17. Schulungsbescheinigung kontrolliert OBV Anzeige nicht anwendbar

Fahrer/in:

Beförderung

18. Gut zur Beförderung kontrolliert Anzeige nicht anwendbar

zugelassen:

19. Fahrzeug zur Beförderung kontrolliert Anzeige nicht anwendbar

zugelassen:

20. Gut zugelassen als lose kontrolliert Anzeige nicht anwendbar

Schüttung, im Versand- stück, im Tank:

21. Zusammenladeverbot: kontrolliert Anzeige nicht anwendbar

22. Beladen / Ladungssiche- kontrolliert Anzeige nicht anwendbar

rung(3):

23. Austreten von Gütern kontrolliert Anzeige nicht anwendbar

oder Beschädigung des Versandstücks (3):

24. Versandstück/Tank ge- kontrolliert Anzeige nicht anwendbar

prüft/codiert (2) (3):

25. UN-Nr. und Gefahrzettel kontrolliert Anzeige nicht anwendbar

am Versandstück:

26. Grosszettel (Placards) auf kontrolliert Anzeige nicht anwendbar

Tank/Fahrzeug:

27. Kennzeichnung Beförde- kontrolliert OBV Anzeige nicht anwendbar

rungseinheit (orangfarbene Tafel/erwärmter Zustand):

Entwurf inkl. Erläuterungen zur "Verordnung des ASTRA zur Strassenverkehrskontrollverordnung"

Ausrüstung

28. Sonstige Ausrüstung kontrolliert Anzeige nicht anwendbar

(Teil 8 ADR):

29. Zusatzausrüstung gemäss kontrolliert Anzeige nicht anwendbar

Sondervorschrift:

30. Ausrüstung gemäss kontrolliert Anzeige nicht anwendbar

schriftlichen Weisungen:

31. Feuerlöscher: kontrolliert OBV Anzeige nicht anwendbar

SDR-Bestimmungen

32. Alkoholverbot: kontrolliert Anzeige nicht anwendbar

33. Erhöhte Haftpflicht- kontrolliert Anzeige nicht anwendbar

versicherung:

34. Befahren des linken kontrolliert Anzeige nicht anwendbar

Fahrstreifens in mit Sig- nal "Tunnel" bezeichneten Tunnel:

Zusätzliche Angaben

35. Gegebenenfalls schwerwiegendste Gefahren- Kat. I Kat. II Kat. III

kategorie der festgestellten Verstösse:

36. Ahndung der festgestellten Verwarnung Geldbusse Sonstige (Verzei-

Verstösse: (OBV) gung)

37. Stillgelegt: Ja Nein

38. Bemerkungen:

39. Uhrzeit / Kontrollende:

40. Kontrollbehörde / Prüfer/in:

(Stempel, Unterschrift + Kurzzeichen)

(1) Nur ausfüllen, wenn für einen Verstoss von Bedeutung (2) Bei Sammelladung unter "Bemerkungen" angeben (3) Prüfung auf sichtbare Verstösse

Erläuterungen: Die Prüfliste basiert auf Anhang I der Richtlinie 95/50/EG, zuletzt geändert durch Richtlinie 2004/112/EG.