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Revision der Verordnung 1 zum Arbeitsgesetz (ArGV 1) und der Verordnung 4 zum Arbeitsgesetz (ArGV 4)

Eidgenössisches Volkswirtschaftsdepartement EVD Staatssekretariat für Wirtschaft SECO Arbeitsbedingungen Arbeitnehmerschutz

Revision von Art. 1 Abs. 2 und von Art. 10 Abs. 1 der Verordnung 4 zum Arbeitsgesetz (ArGV 4) (Industrielle Betriebe, Plangenehmigung und Betriebsbewilligung)

Erläuterungen

Allgemeines

Wer einen industriellen Betrieb errichten oder umgestalten will, muss bei der kantonalen Be- hörde um die Genehmigung der geplanten Anlage nachsuchen. Das Plangenehmigungs- und Betriebsbewilligungsverfahren verlangt, dass die Bestimmungen zum allgemeinen Ge- sundheitsschutz nach Artikel 6 ArG und die Massnahmen zur Verhütung von Unfällen und Berufskrankheiten nach Artikel 82 Unfallversicherungsgesetz bereits bei der Planung eines Betriebes berücksichtigt werden. Mit dem Plangenehmigungs- und Betriebsbewilligungsver- fahren kann zudem bereits im Projektstadium möglichen Mängeln im Bereich des Gesund- heitsschutzes und der Arbeitssicherheit vorgebeugt werden, und die Behörden werden so nicht vor die Tatsache gestellt, dass der Bau nicht den Vorschriften des Arbeitsgesetzes (ArG) und der Verordnung über die Unfallverhütung (VUV; SR 832.30) entspricht.

Art. 1 Abs. 2 Bst. b Dem Plangenehmigungsverfahren sollen Entsorgungs- und Recyclingbetriebe (statt wie bis- her Betriebe, die Abfallstoffe verwerten) unterstellt werden. Buchstabe b wird somit gegen- über der bisherigen Fassung terminologisch angepasst und um die Entsorgungsbetriebe ergänzt. Unter Entsorgungs- und Recyclingbetrieben sind zu verstehen: Betriebe, die Abfälle, Sonderabfälle und Industrieabfälle verwerten, unschädlich machen oder beseitigen inkl. Autoabbruchbetriebe, Kehrichtverbrennungsanlagen, Kehrichtumladestationen.

Art. 1 Abs. 2 Bst. i Heute ist es möglich, galvanische Betriebe wie auch Härtereien mit weniger als sechs in- dustriell tätigen Personen ohne vorgängige Plangenehmigung zu betreiben. Das Gefahren- potential jedoch ist bei weniger Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern nicht wesentlich kleiner und eine Unterstellung unter die Plangenehmigungspflicht soll deshalb für industrielle und nicht- industrielle Betriebe gelten. Damit wird gewährleistet, dass alle Betriebe, die Oberflächen behandeln, in der Planungsphase von der Suva begutachtet werden. Unter den Betrieben, die Oberflächen behandeln, sind insbesondere Verzinkereien, Härtereien, Galvanobetriebe und Anodisierwerke zu verstehen.

Art. 1 Abs. 2 Bst. l Die heutige Technik macht es möglich, grössere Lager mit leichtbrennbaren Flüssigkeiten mit weniger als sechs (industriell tätigen) Mitarbeitern zu betreiben und diese Flüssigkeiten umzuschlagen. Das Gefahrenpotential ist aber trotzdem vorhanden. Eine Unterstellung unter die Plangenehmigungspflicht ist notwendig, damit gewährleistet wird, dass auch nichtin- dustrielle Betriebe (mit grösseren Mengen an leichtbrennbaren Flüssigkeiten) in der Pla- nungsphase durch die Suva begutachtet werden. Dabei wird auf die Mengenschwellen (MS) der Störfallverordnung zurückgegriffen (leichtbrennbare Flüssigkeiten mit Flammpunkt ≤ 55 °C: MS = 20 to; Benzin: MS = 200 to gemäss Ausnahmeliste).

Revision ArGV 1 - ArGV 4 / 06/07 (520/2007/00628)

Referenz: 2008-03-18/468

Art. 1 Abs. 2 Bst. n Die Luft besteht hauptsächlich aus den zwei Gasen Stickstoff (78 Vol.-%) und Sauerstoff (21 Vol.-%), daneben gibt es noch die Komponenten Argon (0,9 Vol.-%) und Kohlenstoff- dioxid (0,04 Vol.-%). In verschiedenen Branchen, vor allem in Lagerbereichen, wird zur Brandverhütung immer häufiger die Technologie der Sauerstoffreduktion angewendet. Je nach eingelagertem Mate- rial wird dabei der Restsauerstoff von 21 Vol.-% auf 13 bis 17 Vol.-% abgesenkt, um einen Brandausbruch zu verhindern. Das Arbeiten in sauerstoffreduzierter Atmosphäre ist jedoch nicht unbedenklich und kann zu gesundheitlichen Beeinträchtigungen führen. In der "Wegleitung der EKAS durch die Arbeits- sicherheit" ist zum Stichwort "Sauerstoffgehalt" folgendes festgehalten: "Der Sauerstoffgehalt der Atemluft soll im Normalfall zwischen 19-21 Vol.-% liegen und darf 18 Vol.-% nicht unter- schreiten." In Anbetracht des vorhandenen Gefahrenpotentials ist es notwendig, solche Betriebe der Plangenehmigungspflicht zu unterstellen, damit gewährleistet wird, dass auch nichtin- dustrielle Betriebe bereits in der Planungsphase durch die Suva begutachtet werden.

Art. 1 Abs. 2 Bst. o Bei diesen Arbeitsmitteln, z.B. Verpackungs- und Abfüllstrassen, kombinierte Transport- systeme, Hochregallager mit Regalförderzeugen, handelt es sich um komplexe Systeme und Anlagen, die besondere Kenntnisse über Produktionsverfahren, Steuer- und Regeleinrich- tungen etc. erfordern. Ausserdem ist spezielles Fachwissen über die einzelnen Elemente und die Voraussetzung für deren Instandhaltung etc. erforderlich. Bei industriellen Betrieben werden diese Arbeitsmittel im Rahmen von Plangenehmigungen von der Suva begutachtet. Diese Arbeitsmittel beschränken sich nicht nur auf industrielle Betriebe, auch sog. nichtin- dustrielle Betriebe können heute solche Anlagen betreiben. Deshalb ist es notwendig, dass auch bei nichtindustriellen Betrieben die erforderlichen Massnahmen in der Planungsphase festgelegt werden können.

Art. 10 Abs. 1 (und Art. 20 Abs. 3 VUV) Die Anpassungen von Art. 10 Abs. 1 - sowie des identischen Art. 20 Abs. 3 VUV - betreffen nur den französischen und italienischen Text. Mit der Revision findet eine Abgleichung an den massgebenden deutschen Verordnungstext statt.

Revision ArGV 1 - ArGV 4 / 06/07 (520/2007/00628)