02.440 Parlamentarische Initiative. SchKG. Begrenzung des Konkursprivilegs für Arbeitnehmerforderungen
Nationalrat
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02.440 n Parlamentarische Initiative.
SchKG. Begrenzung des Konkursprivilegs für Arbeitnehmerforderungen (Zanetti)
BERICHT DER KOMMISSION FÜR RECHTSFRAGEN VOM 22. AUGUST 2008
Übersicht
Nach geltendem Recht sind im Falle eines Konkurses diejenigen Arbeitnehmerforde- rungen aus dem Arbeitsverhältnis in der ersten Klasse privilegiert, die in den letzten sechs Monaten vor Konkurseröffnung entstanden oder fällig geworden sind, sowie die Forderungen wegen vorzeitiger Auflösung des Arbeitsverhältnisses infolge Kon- kurses und die Rückforderungen von Kautionen (Artikel 219 Absatz 4 Buchstabe a SchKG). Nicht von diesem Privileg profitieren können gemäss der Rechtsprechung des Bundesgerichts Arbeitnehmer, die gegenüber dem Arbeitgeber über eine weitge- hende Unabhängigkeit und Selbständigkeit verfügen. Dagegen unterstehen dem Pri- vileg die Löhne sämtlicher Arbeitnehmer, die in einem Subordinationsverhältnis zum Arbeitgeber stehen, und zwar unabhängig von der tatsächlichen Höhe des Gehalts und betragsmässig unbeschränkt. Diese Situation erscheint stossend, wenn die Lohnansprüche von Arbeitnehmern mit sehr hohen Löhnen zu Lasten der übrigen Gläubiger privilegiert werden. Die Kom- mission beantragt deshalb, das Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs in dem Sinne zu ändern, dass Forderungen von Arbeitnehmern nur bis zum Betrag des gemäss obligatorischer Unfallversicherung maximal versicherten Jahresverdienstes (derzeit 126 000 Franken) unter das Privileg fallen. Eine allfällig über diesen Höchstbetrag hinausgehende Teilforderung wäre - zusammen mit den Forderungen der übrigen Gläubiger - in der dritten Klasse einzuordnen.
Bericht
1 Entstehungsgeschichte
1.1 Parlamentarische Initiative
Am 21. Juni 2002 reichte Nationalrat Roberto Zanetti eine parlamentarische Initiati- ve ein, welche verlangt, dass im Rahmen eines Konkursverfahrens nur jene Arbeitnehmerforderungen als Erstklassforderungen berücksichtigt werden, welche den doppelten Höchstbetrag des gemäss Unfallversicherungsgesetz versicherten Verdienstes nicht übersteigen.
Am 17. Februar und 28. April 2003 prüfte die Kommission für Rechtsfragen des Nationalrates (nachfolgend „die Kommission“) die Initiative vor und beantragte ohne Gegenstimmen, der Initiative Folge zu geben.
Der Nationalrat folgte am 11. Dezember 2003 dem Antrag seiner Kommission1. Gestützt auf Artikel 21quater Absatz 1 des Geschäftsverkehrsgesetzes (GVG)2 beauftragte der Nationalrat hierauf die Kommission mit der Ausarbeitung einer Vorlage.
1.2 Arbeiten der Kommission
Im Laufe ihrer Arbeiten wurde die Kommission mehrmals über die umfassenderen Arbeiten der Expertengruppe informiert, welche vom Bundesamt für Justiz zur Abklärung des Revisionsbedarfs des Nachlassverfahrens des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)3 eingesetzt wurde. Sie hat im Mai 2006 beschlossen, die von der parlamentarischen Initiative aufgegriffene punktuelle Fragestellung gesondert zu bearbeiten.
Die Kommission befasste sich 2007 und 2008 an zwei Sitzungen mit der Ausarbeitung einer Vorlage im Sinne der parlamentarischen Initiative. Am 22. August 2008 hat sie den beiliegenden Vorentwurf zur Änderung des SchKG mit 12 zu 7 Stimmen angenommen. Zu diesem Vorentwurf wird gemäss Bundesgesetz über das Vernehmlassungsverfahren (Vernehmlassungsgesetz, VlG)4 eine Vernehmlassung durchgeführt. Die Kommission wurde bei ihrer Arbeit gemäss Artikel 21quater Absatz 2 GVG durch das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement unterstützt.
1 AB 2003 N 1962 2 AS 1962 773; vgl. Art. 173 Ziff. 3 des Bundesgesetzes über die Bundesversammlung (Parlamentsgesetz, ParlG; SR 171.10) 3 SR 281.1 4 SR 172.061
2 Grundzüge der Vorlage
2.1 Ausgangslage
Das geltende Recht sieht in Artikel 219 Absatz 4 Buchstabe a SchKG vor, dass die Arbeitnehmerforderungen aus dem Arbeitsverhältnis, die in den letzten sechs Monaten vor der Konkurseröffnung entstanden oder fällig geworden sind, sowie Forderungen wegen vorzeitiger Auflösung des Arbeitsverhältnisses infolge Konkurses des Arbeitgebers und die Rückforderungen von Kautionen, in der ersten Klasse privilegiert sind. Gemäss ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichts5 gilt dieses Privileg aber nur für jene Arbeitnehmer, die in einem tatsächlichen Subordinationsverhältnis zum konkursiten Arbeitgeber stehen. An einem solchen fehlt es, wenn ein Arbeitnehmer weitgehend unabhängig und selbstständig ist, etwa als Direktor oder Geschäftsleitungsmitglied. Diese Regelung ist unbefriedigend: Es gibt Arbeitnehmer, die in einem Subordinationsverhältnis stehen, aber dennoch aussergewöhnlich hohe Löhne beziehen (zum Beispiel Anlageberater, Fussballspieler, Piloten). Obwohl der Lohn dieser Arbeitnehmer wesentlich über den für den Lebensunterhalt notwendigen Bedarf hinausgeht, wird er gegenwärtig im Konkurs vollumfänglich privilegiert, und dies in der Regel zu Lasten der übrigen Gläubiger. Die Kommission ist deshalb der Ansicht, dass die geltende unbeschränkte Privilegierung der Arbeitnehmerforderungen keine gerechte Lösung darstellt. Das konkursrechtliche Lohnprivileg ist daher betragsmässig zu beschränken. Diese Lösung entspricht im Übrigen auch dem Vorschlag der im Sommer 2003 vom Bundesamt für Justiz eingesetzten und mit der Abklärung nach Reformbedarf im Insolvenzrecht beauftragten „Expertengruppe Nachlassverfahren“, die in ihrem Bericht vom Juni 2008 eine Beschränkung des Privilegs auf 100 000 Franken pro Arbeitnehmer vorgeschlagen hat.6
2.2 Erläuterung der beantragten Neuregelung
Bei einer Beschränkung der Lohnprivilegierung im Vordergrund steht die Frage nach dem konkreten Höchstbetrag des privilegierten Lohnes. Zu klären ist ausserdem, ob die erwähnte bundesgerichtliche Rechtsprechung, wonach nur Lohnforderungen von Arbeitnehmern privilegiert werden, die in einem tatsächlichen Subordinationsverhältnis zum konkursiten Arbeitgeber stehen, ins Gesetz aufgenommen werden soll, oder ob das (begrenzte) Lohnprivileg nunmehr für alle Arbeitnehmer gelten soll.
5 BGE 118 III 46 E. 2 (Zusammenfassung der Rechtsprechung)
6 Bericht und Vorentwurf der Expertengruppe Nachlassverfahren, Bern, Juni 2008, S. 24 html).
2.2.1 Festsetzung des Höchstbetrages
Der Entwurf definiert einen Höchstbetrag, bis zu welchem Forderungen im Falle eines Konkurses in der ersten Klasse privilegiert werden. Dieser Höchstbetrag wird auf den gemäss obligatorischer Unfallversicherung maximal versicherten Jahresverdienst (Art. 22 Abs. 1 der Verordnung über die Unfallversicherung, UVV7) festgesetzt, welcher zur Zeit 126 000 Franken beträgt und welcher vom Bundesrat von Zeit zu Zeit der Teuerung angepasst wird (letztmals per 1. Januar 20088). Ein solcher dynamischer Verweis auf die UVV hat vor allem den Vorteil, dass das SchKG nicht revidiert werden muss, um den privilegierten Höchstbetrag an die Teuerung anzupassen, sondern dass die Anpassung an die Teuerung automatisch mit der jeweils vorzunehmenden Revision von Artikel 22 Absatz 1 UVV erfolgt. Ausserdem wird mit dem Verweis auf den maximal versicherten Jahresverdienst gemäss Bundesgesetz über die Unfallversicherung (UVG)9 eine Konsistenz mit einer Reihe weiterer Bundesgesetze hergestellt: So verweist das Bundesgesetz über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (Arbeitslosenversicherungsgesetz, AVIG)10 in Artikel 23 Absatz 1 Satz 2 für die Definition des versicherten Verdienstes und in Artikel 52 Absatz 1 Satz 1 für die Bestimmung des Umfangs der Insolvenzschädigung auf den Höchstbetrag der obligatorischen Unfallversicherung, und auch das Bundesgesetz über die Invalidenversicherung (IVG)11 bezieht sich für die Höhe des Taggeldes auf den Höchstbetrag des gemäss UVG versicherten Verdienstes (Art. 24 Abs. 1 IVG). Auch inhaltlich erscheint der vorgeschlagene Höchstbetrag sachgerecht: Mit Artikel 219 Absatz 4 Buchstabe a SchKG soll ein sozialrechtlicher Schutzgedanke verwirklicht werden, indem der Arbeitnehmer im Falle eines Konkurses seines Arbeitgebers auf seinen Arbeitserwerb, den er in der Regel zur Deckung seines Lebensunterhalts verwendet, prioritär zugreifen kann. Auf dem gleichen Grundgedanken beruhen die genannten sozialversicherungsrechtlichen Regelungen, die dem Arbeitnehmer im Versicherungsfall dasjenige zukommen lassen, was er zur Deckung seines gewohnten Bedarfs benötigt, jedoch begrenzt durch einen Maximalbetrag. In allen Fällen soll ein Nachteilsausgleich geschaffen werden, der im Grundsatz zwar lohnabhängig ist, gleichzeitig aber nach oben begrenzt wird mit
dem Ziel, Exzesse im Einzelfall zu vermeiden. Festzuhalten ist zuletzt, dass sich der in Artikel 22 Absatz 1 UVV festgehaltene Höchstbetrag von 126 000 Franken auf den Jahresverdienst bezieht, während Artikel 219 Absatz 4 Buchstabe a SchKG Forderungen umfasst, die in den letzten sechs Monaten (d.h. einem halben Jahr) vor der Konkurseröffnung entstanden oder fällig geworden sind. Zumindest für den ordentlichen Monatslohn entspricht der vorgeschlagene Höchstbetrag des konkursrechtlichen Privilegs damit tatsächlich dem doppelten Höchstbetrag des versicherten Verdienstes gemäss UVG, wie dies von der parlamentarischen Initiative verlangt worden ist. Der Klarheit halber ist festzuhalten, dass der neu in Artikel 219 Absatz 4 Buchstabe a SchKG aufzunehmende Verweis auf den unfallversicherungsrechtlichen
7 SR 832.202 8 AS 2007 3667 9 SR 832.20 10 SR 837.0 11 SR 831.20
maximalen Jahresverdienst als Verweis auf den jeweils in Artikel 22 Absatz 1 UVV festgehaltenen absoluten Betrag zu verstehen ist. Wie viel der Arbeitnehmer im Einzelfall tatsächlich verdient bzw. wie hoch sein persönlicher versicherter Lohn gemäss Artikel 22 UVV ist, spielt für die Bestimmung des Höchstbetrages der konkursrechtlichen Privilegierung dagegen keine Rolle. Dies ergibt sich aus dem Verweis auf den „maximal“ versicherten Jahresverdienst. Im Hinblick auf die praktische Auswirkung einer solchen Revision ist darauf hinzuweisen, dass der Grossteil der Arbeitnehmer von der vorgeschlagenen betragsmässigen Begrenzung der konkursrechtlichen Privilegierung nicht betroffen sein wird, weil die Summe der Lohnforderungen für sechs Monate zusammen mit allfälligen weiteren Ansprüchen (13. Monatslohn, Gratifikationen) nur in den seltensten Fällen mehr als 126 000 Franken betragen wird. Zuletzt ist es notwendig, die Rückforderungen von Arbeitnehmern betreffend Kautionen nicht der vorgeschlagenen Begrenzung zu unterstellen, da es sich dabei um vom Arbeitnehmer selbst ausgelegte Vermögenswerte handelt, die unabhängig von ihrer Höhe und in jedem Falle konkursrechtlich vollständig privilegiert werden sollten. Zu diesem Zweck wird ein neuer Buchstabe abis geschaffen, der inhaltlich aber vollständig der geltenden Regelung entspricht.
2.2.2 Subordinationsverhältnis
Zuletzt stellt sich die Frage, ob die erwähnte bundesgerichtliche Rechtsprechung, wonach nur Arbeitnehmer, die in einem tatsächlichen Subordinationsverhältnis zum Arbeitgeber stehen, in den Genuss des Privilegs von Artikel 219 Absatz 4 Buchstabe a SchKG kommen, neu explizit ins Gesetz aufgenommen werden soll. Der vorliegende Vorschlag verzichtet bewusst auf eine solche Regelung mit der Absicht, die vom Bundesgericht entwickelte Rechtsprechung auch unter der neuen Formulierung beizubehalten und den Gerichten gleichzeitig die notwendige Flexibilität zu geben, um im Einzelfall eine sachgerechte Lösung zu finden.
2.2.3 Übergangsrecht
Praktische Gründe gebieten, dass für die Privilegienordnung jenes Recht anwendbar ist, das im Zeitpunkt der Konkurseröffnung, Pfändung oder Bewilligung der Nachlassstundung gegolten hat. Diesem unbestrittenen Grundsatz folgte das Übergangsrecht bereits bei der Wiedereinführung der Konkursprivilegien für die Sozialversicherungen (Änderung des SchKG vom 24. März 2000)12.
3 Auswirkungen
Die beantragte Änderung hat für den Bund, die Kantone und die Gemeinden keine finanziellen oder personellen Auswirkungen.
12 AS 2000 2531
4 Verfassungsmässigkeit
Die Befugnis des Bundes, auf dem Gebiet des Zivilrechts Gesetzesbestimmungen zu erlassen, beruht auf Artikel 122 Absatz 1 der Bundesverfassung13.
13 SR 101