Verordnung über Glücksspiele und Spielbanken
(Spielbankenverordnung, VSBG)
Änderung vom
Der Schweizerische Bundesrat verordnet:
I Die Verordnung vom 24. September 20041 über Glücksspiele und Spielbanken wird wie folgt geändert:
Art. 82 Abgabesatz für die Spielbankenabgabe (Art. 41 Abs. 2 und 3 SBG) 1 Der Basisabgabesatz beträgt 40 Prozent. Er wird auf Bruttospielerträgen bis 10 Millionen Franken erhoben. 2 Für jede weitere Million Franken Bruttospielertrag steigt der Grenzabgabesatz um 0,5 Prozent bis zum Höchstsatz von 80 Prozent.
Art. 83 Aufgehoben
II Diese Änderung tritt am... in Kraft.
... Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Hans-Rudolf Merz Die Bundeskanzlerin: Corina Casanova
SR .......... 1 SR 935.521
2009–...... 1
Verordnung über Glücksspiele und Spielbanken AS 2009
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