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Entwurf vom 13. November 2009

Verordnung über Gebühren des Bundesamtes für Landwirtschaft (GebV-BLW; SR 910.11)

1. Ausgangslage

Die Milchkontingentierung wurde am 1. Mai 2009 aufgehoben. Als Folge davon endeten die Leis- tungsvereinbarungen zwischen dem Bundesamt für Landwirtschaft (BLW) und 11 von ursprünglich 13 Administrationsstellen Milchkontingentierung (ASMK) am 31. August 2009. Der Vollzug der Milchkon- tingentierung war seit 1. Mai 1999 den ASMK übertragen. Sie waren insbesondere für die Erhebung und die Meldung der einzelbetrieblichen Daten über die Milchkontingentierung verantwortlich. Seit dem 1. Mai 1999 ist eine vom Bundesrat bezeichnete Stelle verantwortlich für die Erfassung, Kontrolle und Bereitstellung von Milchverwertungsdaten zwecks Auszahlung der Zulagen und Beihilfen durch das BLW. Es handelt sich dabei um die TSM Treuhand GmbH. Seit dem vorzeitigen Ausstieg aus der Milchkontingentierung am 1. Mai 2006 erhebt sie auch einzelbetriebliche Milchproduktions- und Milchkaufvertragsdaten nach Artikel 43 Absatz 1 Bst. a und Abs. 3 des Land- wirtschaftsgesetzes (LwG; SR 910.1).

Gemäss Artikel 43 LwG meldet der Milchverwerter der vom Bundesrat bezeichneten Stelle: a. wie viel Verkehrsmilch die Produzenten und Produzentinnen abgeliefert haben; und b. wie er die abgelieferte Milch verwertet hat (Abs. 1). Produzenten und Produzentinnen, die Milch und Milchprodukte direkt vermarkten, melden die produzierte und die direkt vermarktete Menge (Abs. 2). Die Milchverwerter haben die mit den Produzenten und Produzentinnen vereinbarten Mengen und die Laufzeit der abgeschlossenen Milchkaufverträge der vom Bundesrat bezeichneten Stelle zu melden. Diese informiert die interessierten Kreise über die insgesamt vereinbarten Mengen (Abs.3). Im heute liberalisierten Umfeld ist es wichtig, dass sich die Marktakteure den Überblick über die Mengensituation verschaffen können. Die Sicherstellung einer genügenden Mengentransparenz unterstützt die Bestrebungen zu einem privat-rechtlichen Milchmengenmanagement deshalb in sinnvoller Weise. Für Transparenz besorgt zu sein, kann sogar als Staatsaufgabe betrachtet werden, denn auf privater Ebene ist sie kaum erreichbar (vgl. Botschaft zur Weiterentwicklung der Agrarpolitik [Agrarpolitik 2007] vom 29. Mai 2002, zu Art. 43 LwG, 4807 f.). Artikel 43 LwG hängt mit der Aufhebung der Milchkontingentierung zusammen und ist als flankierende Massnahme für die Zeit danach gedacht. Der Gesetzgeber wollte nach Aufhebung der Milchkontingentierung bis zum definitiven Übergang in ein liberalisiertes Marktumfeld eine „Schonzeit“ – in welcher ebenfalls immer noch Stützungsmassnahmen vorgesehen sind – schaffen. Der Staat will demzufolge bewusst die Marktteilnehmer unterstützen, indem er für Transparenz sorgt. Das Bereitstellen von Milchdaten an die Marktakteure dient der Schaffung von Transparenz. Man will für alle Marktteilnehmer die gleichen Voraussetzungen und Ausgangsmöglichkeiten schaffen, damit sie ihr Angebot der Marktsituation anpassen können. Durch das zur Verfügung stellen von Milchdaten können sich die Marktteilnehmer einen Überblick über die Marktlage – insbesondere bezüglich Quantitäten – verschaffen und geeignete Massnahmen für das gute Funktionieren des Marktes und die optimale Platzierung ihrer Produkte sowie die Anpassung des Angebots an die Entwicklung der Nachfrage erreichen. Das Bereitstellen von Milchdaten ist demzufolge eine – aus Artikel 43 LwG resultierende – Staatsaufgabe im Interesse der Allgemeinheit.

Zur Umsetzung dieser Aufgabe hat das Bundesamt für Landwirtschaft BLW mit dem Projekt Auswertung Milchdaten (AMD) eine einheitliche und übersichtliche Auswertungsplattform für sämtliche verfügbaren Milchdaten aufgebaut. Mit dieser Plattform deckt das BLW einerseits die eigenen Aus- wertungsbedürfnisse ab, andererseits verbessert es das Bedürfnis der Marktteilnehmer nach Transparenz gemäss Artikel 43 LwG und stellt der Öffentlichkeit Auswertungen im Bereich Milch zur Verfügung. Im diesem Zusammenhang ist es auch vorgesehen, für Interessierte, (wie z. B. Produzentenorganisationen, Branchenorganisationen, Sortenorganisationen Käse oder Verwerterorganisationen), ein Angebot an kostenpflichtigen Auswertungen zu schaffen. Das Angebot sieht drei verschiedene Möglichkeiten für den Bezug von Milchdaten vor:

GebV-BLW

Einzelbetriebliche Milchdaten Es können einzelbetriebliche Daten über die Milchproduktion wie die monatliche Einlieferung oder einzelbetriebliche Daten über die Milchverarbeitung wie die monatlichen Verarbeitungsmengen pro Produkt und pro Verwerter bezogen werden.

Standardauswertungen Im Rahmen eines Jahresabonnementes wird der Zugriff auf den geschützten Bereich der Auswertungsplattform mit der Möglichkeit, ein definiertes Set von Standardauswertungen auszuführen, erteilt.

Individuelle Auswertungen Es können individuelle Auswertungen zu Milchproduktion und –verwertung auf der Basis der vor- handenen Milchdaten erstellt werden.

2. Wichtigste Änderungen im Überblick

Mit der Zurverfügungstellung von öffentlich-rechtlichen Milchdaten auf der vom BLW dafür entwickel- ten Auswertungsplattform für Milchdaten sind Anpassungen in der GebV-BLW nötig.

3. Erläuterungen zu den einzelnen Artikeln

Art. 1 Abs. 2

Neu soll die GebV-BLW auch für Stellen gelten, welche Vollzugsaufgaben im Bereich des Landwirtschaftsgesetzes und seiner Ausführungserlasse wahrnehmen. Artikel 1 Absatz 2 ermöglicht die Gebührenerhebung durch Vollzugsorgane, wie z.B. die TSM Treuhand GmbH, welche mittels Leistungsauftrag mit dem BLW Vollzugsaufgaben des Bundes ausführt.

Art. 2a Statistische Dienstleistungen

Bei den Dienstleistungen des BLW und insbesondere jenen im Zusammenhang mit der Nutzung von öffentlich-rechtlichen Milchdaten handelt es sich teilweise um Statistiken im Sinne des Bundesstatis- tikgesetzes (BStatG, SR 431.01), was die Anwendbarkeit der Verordnung über die Gebühren und Entschädigungen für statistische Dienstleistungen von Verwaltungseinheiten des Bundes (GebVo St, SR 431.09) zur Folge hat. Da es sich insbesondere bei den Auswertungen im Zusammenhang mit Milchdaten um sehr spezifische Leistungen des BLW handelt, sollte die GebV-BLW als lex specialis vorgehen. Die GebVo St soll grundsätzlich nicht anwendbar sein, um Normen- und Zuständigkeitskonflikte zu vermeiden. Einzig die Artikel 1-7 sowie Artikel 18 Buchstaben a-g sollen anwendbar bleiben, weil diese die allgemeinen Bestimmungen betreffen (Art. 1-7) sowie die Gebührenbefreiung für gewisse Bezüger, insbesondere für andere Bundesämter, regeln.

Art. 3 Abs. 3

Artikel 3 Absatz 3 wird ersatzlos aufgehoben. Einerseits hat die bisherige Praxis ergeben, dass Ab- grenzungsschwierigkeiten – gewerbliche/nicht gewerbliche Nutzung – be-/entstehen. Es hat sich gezeigt, dass eine solche Bestimmung nicht umsetzbar ist. Andere Ämter haben deswegen auch auf eine derartige Bestimmung verzichtet. Im Hinblick auf den Bezug von Milchdaten ist es zudem nicht kontrollierbar und schwierig einzugrenzen, wer die Daten gewerblich nutzt und wer nicht. Jeder Landwirt als potentieller Nutzer der Milchdaten betreibt z.B. ein Gewerbe und nutzt die Daten demzufolge gewerblich. Andererseits kommt hinzu, dass es nicht relevant ist, wie die Dienstleistung – Bereitstellen der Milchdaten gegen eine Gebühr – genutzt wird.

GebV-BLW

Art. 4

Die Absätze 1, 2 , 3 und 4 werden formell angepasst.

Art. 5a

Der Bezug von Milchdaten und Auswertungen erfolgt gegen Vorauszahlung der Gebühr.

Änderung bisherigen Rechts

Art. 12 Abs. 2 Einleitungssatz und Bst. h

Artikel 12 Absatz 2 Einleitungssatz und Buchstabe h der Milchpreisstützungsverordnung vom 25. Juni

2008 (SR 916.350.2) werden formell angepasst.

Anhang 2

Im Anhang 2 werden die einzelnen kostenpflichtigen Leistungen/Angebote für den Bezug von Milchdaten und Auswertungen von der Auswertungsplattform Milch www.milchdaten.ch aufgelistet.

4. Inkrafttreten

Diese Änderung soll am 1. Juni 2010 in Kraft treten.

5. Auswirkungen

Bund und Kantone

Mit dem Ende der Leistungsvereinbarungen zwischen dem BLW und den 11 ASMK per 31. August 2009 sinken die Bundesausgaben um rund 1 Million Franken pro Jahr. Diese Ausgabenreduktion ist im Budget 2010 und der Finanzplanung 2011 – 2013 auf der Finanzposition A2111.0121 Administration Milchpreisstützung" des BLW berücksichtigt. Auf die Kantone haben die Änderungen keine Auswirkungen.

Volkswirtschaft

Es sind keine negativen Auswirkungen zu erwarten. Im Gegenteil, die Änderung der GebV-BLW hat im Hinblick auf die Zurverfügungstellung von öffentlich-rechtlichen Milchdaten auf der vom BLW dafür entwickelten Auswertungsplattform Milch positive Auswirkungen (Markttransparenz, flankierende Massnahmen für die Liberalisierung, etc.). Mit dem Bereitstellen von spezifischen Milchdaten fallen zwar für die Marktteilnehmer neue Gebühren an. Diese Kosten stehen aber durchaus in einem vertretbaren Verhältnis zum Nutzen.

6. Verhältnis zum internationalen Recht

Die Änderungen tangieren das internationale Recht nicht.

7. Rechtliche Grundlagen

Rechtsgrundlage bildet Artikel 46a des Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetzes (SR 172.010).

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