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1.) Art. 114 und 114a Arbeitslosenversicherungsverordnung. 2.) V EVD: Haftungsrisikovergütung für Arbeitslosenkassen 3.) V EVD: Haftungsrisikovergütung für Kantone

An die Kantone

Erläuterungen zu - der neuen Verordnung des Eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartementes (EVD) über die Haftungsrisikovergütung an die Kantone

1. Ausgangslage (geltendes Recht)

a) Trägerhaftung Art. 85g Abs. 1 des Arbeitslosenversicherungsgesetzes (AVIG/SR 837.0) sieht vor, dass der Kanton dem Bund für Schäden haftet, die seine Amtsstellen, namentlich ihre Arbeitsvermittlungszentren durch mangelhafte Erfüllung ihrer Aufgaben absichtlich oder fahrlässig verursacht (= Trägerhaftung der Kantone). b) Haftungsrisikovergütung Art. 85g Abs. 5 AVIG bestimmt, dass der Ausgleichsfonds den Kantonen das Haftungsrisiko angemessen vergütet. Er kann für sie eine Haftungsrisikoversicherung abschliessen. Der Bundesrat legt jährlich die Ansätze für die Berechnung der Haftungsrisikovergütung fest. Art. 114a Abs. 1 der Arbeitslosenversicherungsverordnung (AVIV/SR 837.02) sieht vor, dass die Ausgleichsstelle den Arbeitslosenkassen und den zuständigen Amtsstellen eine individuell festgesetzte Haftungsrisikovergütung gut schreibt. Nach Abs. 2 überträgt der Bundesrat dem EVD die Kompetenz, den Satz der Haftungsrisikovergütung für Kassenträger und Kantone festzulegen. c) Ausgestaltung der Haftungsrisikovergütung Die Ausgestaltung der Haftungsrisikovergütung ist seit dem 1. Juli 2003 in einem Reglement der Ausgleichsstelle der Arbeitslosenversicherung (SECO) konkretisiert worden. Es regelt u.a. die Haftungsbeschränkung pro Schadenfall, volle Haftung bei vorsätzlicher Handlungsweise sowie die Grundlage für die Ermittlung der Haftungsrisikovergütung und den Verteilschlüssel der Haftungsrisikovergütung. d) Haftungsbeschränkung Die geltende Regelung, den Kantonen das Haftungsrisiko für ihre Tätigkeit im Gesetzesvollzug angemessen zu vergüten, hat sich bewährt. Da jedoch seit 2003 auf den Abschluss einer Haftungsrisikoversicherung verzichtet werden musste, weil eine solche nicht zu vertretbaren Konditionen abgeschlossen werden konnte, hat das SECO die Haftung pro Schadenfall in obenerwähntem Reglement auf Fr. 10‘000.- begrenzt, was weiterhin Gültigkeit haben soll.

2. Neuregelung

Um die Rechtssicherheit zu stärken und langwierige Verhandlungen für die jeweilige Ausgestaltung des Reglementes des SECO über die Haftungsrisikovergütung zu vermeiden, wird dieses Reglement in eine Departementsverordnung überführt. In diesem Zusammenhang wurde bereits am 27. März 2009 eine Ämterkonsultation durchgeführt. Das Bundesamt für Justiz und die Finanzverwaltung haben dem SECO im Rahmen der Ämterkonsultation nahegelegt, die Ausgestaltung der Haftungsrisikovergütung sowie die Haftungsbeschränkung pro Schadenfall im Arbeitslosenversicherungsgesetz und in der Arbeitslosenversicherungsverordnung besser zu verankern.

Die vorliegende Verordnungsanpassung (Art. 114 AVIV) trägt dem Begehren der beiden Bundesämter Rechnung. Zudem haben der Nationalrat und der Ständerat anlässlich der laufenden, vierten AVIG-Revision den Antrag des SECO - die bisherige Haftungsbeschränkung pro Schadenfall im Gesetz (Art. 85g Abs. 5 AVIG) besser zu verankern - gutgeheissen.

2.1. Erläuterungen zu Art. 114 und 114a AVIV neu

Art. 114 AVIV In Abs. 2 wird die gegenwärtig auf Reglementsstufe geregelte Haftungsbeschränkung pro Schadenfall in der Verordnung besser verankert. Diese Haftungsbeschränkung gilt - ebenfalls wie bisher - nicht, wenn der Schaden vorsätzlich oder durch Missachtung einer fallbezogenen Anweisung der Ausgleichsstelle oder durch strafbare Handlungen verursacht worden sind.

Art. 114a ermächtigt das EVD, die Grundlage für die Berechnung der Haftungsrisikovergütung an die Kassenträger und die Kantone sowie die Vergütungssumme und deren Ausrichtung (Verteilschlüssel) festzulegen.

Inkrafttreten Diese Änderungen treten rückwirkend auf den 1. Januar 2010 in Kraft. Die Vergütung des Haftungsrisikos wird erstmals im Jahr 2011 nach den neuen Bestimmungen ausgerichtet. Art. 3 der Verordnung des EVD über die Haftungsrisikovergütung sieht neu vor, dass sich die Ausrichtung der Vergütungssumme auf die Zahl der Fälle bezieht, die im Vorjahr von der Ausgleichsstelle geprüft worden sind. Mit der rückwirkenden Inkraftsetzung (unechte Rückwirkung) ist sichergestellt und transparent gemacht, dass die Haftungsrisikovergütung erstmals auf der Grundlage des ganzen Kalenderjahres 2010 berechnet wird.

2.2. Erläuterungen zu der neuen Verordnung des EVD über die

Haftungsrisikovergütung an die Kantone Art. 1 Berechnungsgrundlage der Haftungsrisikovergütung Massgebend für die Berechnung der Haftungsrisikovergütung ist die durchschnittliche jährliche Haftungssumme der in den beiden Vorjahren verfügten und in Rechtskraft erwachsenen Trägerhaftungen. Die Haftungsrisikovergütung soll in einem direkten Verhältnis zu den verfügten Trägerhaftungen stehen. Mit der Durchschnittsrechnung aus den in den letzten zwei Jahren verfügten Trägerhaftungen werden allfällige Schwankungen reduziert.

Unberücksichtigt bleiben die Trägerhaftungen für Schäden, welche vorsätzlich oder durch Missachtung einer fallbezogenen Anweisung der Ausgleichstelle oder durch strafbare Handlungen verursacht worden sind.

Art. 2 Vergütungssumme Der Gesetzgeber will, dass dem Träger das Haftungsrisiko „angemessen“ vergütet wird. Diese offene Formulierung gibt hinsichtlich des zu vergütenden Prozentsatzes viel Spielraum. Mit einer Rückvergütung von drei Vierteln der im Durchschnitt der letzten zwei Jahre verfügten Trägerhaftungssumme wird dem Erfordernis einer angemessenen Rückvergütung grosszügig Rechnung getragen.

Art. 3 Ausrichtung Abs. 1 Massgebend für die Ausrichtung der Vergütung ist die Anzahl der im abgelaufenen Jahr geprüften Fälle gemäss Art. 83 Abs. 1 Bst. c AVIG / 109 Abs. 1 AVIV. Mit dieser Regelung wird dem von den einzelnen Durchführungsstellen getragenen Haftungsrisiko bestmöglich Rechnung getragen.

Abs. 2 Die bereinigten Berechnungsgrundlagen für die Haftungsrisikovergütung stehen im Laufe des ersten Quartals zur Verfügung, deshalb kann die Haftungsrisikovergütung für das abgelaufene Jahr dem Kanton jeweils im zweiten Quartal des folgenden Jahres gutgeschrieben werden.

Art. 4 Inkrafttreten Die vorliegende Departementsverordnung tritt zusammen mit dem angepassten Art. 114 und 114a AVIV rückwirkend auf den 1. Januar 2010 in Kraft (vgl. Ziff. 2.1. Erläuterungen zu Art 114