Eidgenössisches Justiz- und Polizeidepartement EJPD Bundesamt für Justiz BJ Direktionsbereich Öffentliches Recht Fachbereich Rechtsetzungsprojekte und -methodik
Bern, 29. März 2010
Erläuternder Bericht zur Vernehmlassungsvorlage zum Bundesgesetz über das Messwesen
Inhaltsverzeichnis
Inhaltsverzeichnis .................................................................................................................... 2 Übersicht.................................................................................................................................. 3 Erläuternder Bericht................................................................................................................. 5 1 Grundzüge der Vorlage .................................................................................................... 5 1.1 Ausgangslage .......................................................................................................... 5 1.1.1 Entstehungsgeschichte des Bundesamts für Metrologie (METAS) ..................... 5 1.1.2 Aufgaben des METAS.......................................................................................... 6 1.1.3 Internationales Umfeld / Situation in andern Ländern .......................................... 8 1.2 Rechtlicher Status des METAS.............................................................................. 10 1.2.1 Heutige Situation................................................................................................ 10 1.2.2 Auslöser für die Neuregelung............................................................................. 11 1.2.3 Geprüfte Varianten............................................................................................. 11 1.2.4 Umfang des Revisionsvorhabens ...................................................................... 12 1.3 Hauptpunkte der Revision...................................................................................... 12 1.4 Finanzielle Situation und künftige Entwicklung ...................................................... 13 2 Erläuterungen zu den einzelnen Artikeln........................................................................ 14 3 Auswirkungen ................................................................................................................. 35 3.1 Auswirkungen auf den Bund .................................................................................. 35 3.2 Auswirkungen auf die Kantone .............................................................................. 35 3.3 Auswirkungen auf die Volkswirtschaft.................................................................... 35 4 Verhältnis zur Legislaturplanung .................................................................................... 35 5 Rechtliche Aspekte......................................................................................................... 36 5.1 Verfassungs- und Gesetzesmässigkeit.................................................................. 36 5.2 Vereinbarkeit mit internationalen Verpflichtungen ................................................. 36 5.3 Erlassform.............................................................................................................. 36 5.4 Delegation von Rechtsetzungsbefugnissen ........................................................... 36
2/36
Übersicht Das Bundesamt für Metrologie (METAS) wurde 1862 als Eidgenössische Eichstätte im Zent- rum von Bern gegründet. Im Laufe der Zeit hat das Amt mehrfach Namen und Standort ge- wechselt. Seit den Sechziger Jahren befindet sich das METAS in einem eigenen Bau mit speziellen, für die Bedürfnisse hochgenauer Präzisionsmessungen eingerichteten Laborato- rien in Wabern bei Bern. Im Jahr 2001 konnte zudem ein Erweiterungsbau mit modernen Laboratorien in Betrieb genommen werden. Grundlage der Tätigkeit des METAS bildet Artikel 125 der Bundesverfassung und das Bun- desgesetz über das Messwesen vom 9. Juni 1977 (SR 941.20). Das METAS ist das nationa- le Metrologieinstitut der Schweiz, das die zentrale Rolle für den Aufbau und Unterhalt der metrologischen Infrastruktur des Landes wahrnimmt. Die Hauptaufgaben des METAS sind: – Das METAS erarbeitet die nationale Messbasis, betreibt die hierfür benötigten Laborato- rien und führt die dazu notwendigen Forschungs- und Entwicklungsarbeiten durch (Be- reitstellung der nationalen Referenzmasse, Sicherstellung der internationalen Anerken- nung dieser Referenzmasse). – Das METAS sorgt dafür, dass die im Handel und Geschäftsverkehr sowie im Dienste der Gesundheit, der öffentlichen Sicherheit und der Umwelt notwendigen Messungen genü- gend genau und nach anerkannten Kriterien durchgeführt werden können (Vorbereitung der Gesetzgebung, Aufsicht über das Messwesen). – Das METAS stellt der Schweizer Wirtschaft, Verwaltung und Wissenschaft international anerkannte Referenzmasse nach aktuellem Stand der Technik und mit der für Wirtschaft und Forschung erforderlichen Genauigkeit zur Verfügung (Weitergabe der Masseinhei- ten). Das METAS ist seit 1999 ein sogenanntes FLAG-Amt, eine Einheit der zentralen Bundes- verwaltung, die mit Leistungsauftrag und Globalbudget geführt wird. Es verfügt somit weder über eine eigene Rechtspersönlichkeit noch über eine eigene Rechnung. Der Kostende- ckungsgrad des METAS beträgt momentan knapp 30%. Die Neuregelung geht einerseits auf Prüfaufträge in Folge des Corporate-Governance- Berichts des Bundesrates zurück und andererseits auf die Entwicklungen im Umfeld der na- tionalen Metrologieinstitute Europas. Der Bundesrat hat am 25. März 2009 im Rahmen der Umsetzungsplanung zum Corporate-Governance-Bericht das EJPD beauftragt, die Organi- sation des METAS zu überprüfen und dem Bundesrat bis Ende 2009 Vorschläge für das weitere Vorgehen zu unterbreiten. Eine Überprüfung gemäss Sichtweisen des Corporate- Governance-Berichts zeigt, dass das METAS in gewissem Sinne ein eher untypisches Bun- desamt ist, weil die hoheitlichen Leistungen nicht im Vordergrund stehen. Aufgaben, Struktu- ren und Herausforderungen des METAS werden wesentlich durch den Markt und nicht durch die Politik gesteuert. Das METAS erfüllt dadurch, dass es die Masseinheiten an Wirtschaft, Verwaltung und Wissenschaft weitergibt, zur Hauptsache Dienstleistungen mit Monopolcha- rakter. Neben dem Aufgabencharakter ist auch die Tatsache zu beachten, dass in der Ein- heitenweitergabe und in der Konformitätsbewertung ausländische Metrologieinstitute das METAS auf dem Heimmarkt bereits heute konkurrenzieren. Das METAS verfügt über wis- senschaftlich, technologisch und organisatorisch leistungsfähige und international konkur- renzfähige Strukturen. Die hohe metrologische Kompetenz und Wirkungsorientierung sind international anerkannt und werden von der Kundschaft geschätzt. Die erwähnten Heraus- forderungen erheischen für das METAS einerseits eine flexible Organisationsform und ande- rerseits eine doch vorhandene Anbindung an den Staat. Durch die Schaffung einer öffentlich-
3/36
rechtlichen Anstalt mit eigener Rechtspersönlichkeit und eigener Rechnung und damit dem Wechsel zur dezentralen Bundesverwaltung kann beides erreicht werden. Bei Beginn der Revisionsarbeiten am Bundesgesetz über das Messwesen zeigte sich schnell, dass das Einfügen der zahlreichen organisationsrechtlichen Bestimmungen für die öffentlich-rechtliche Anstalt in das bestehende Gesetz nur sehr schwer möglich ist. Es hat sich zudem Anpassungsbedarf bei weiteren Bestimmungen ergeben, sodass nach den Grundsätzen der Gesetzestechnik die Kriterien für die Durchführung einer Totalrevision ge- geben waren. Während Organisationsstruktur und Steuerung durch den Bund als Eigentümer mit vorlie- gendem Gesetz neu gestaltet wurden, bleiben die Aufgaben des METAS materiell unverän- dert. Hauptpunkte der Revision sind die folgenden: – Anpassung der Organisationsstruktur: Für das METAS soll eine öffentlich-rechtliche An- stalt mit eigener Rechtspersönlichkeit und eigener Rechnung geschaffen werden. Als Leitlinien bei der Ausarbeitung des Gesetzesentwurfs dienten die vom Bundesrat im Cor- porate-Governance-Bericht festgelegten Leitsätze und Erläuterungen und die Vorbilder verschiedener anderer Dezentralisierungen in jüngster Zeit. – Integration des Zeitgesetzes: Das Zeitgesetz soll aufgehoben und seine Bestimmungen sollen in das neue Messgesetz aufgenommen werden. – Anpassung der Regelungsstufe: Die Regelung gewisser heute direkt im Gesetz festge- legter Materien wird an den Bundesrat delegiert (beispielsweise Nennung und Definition der gesetzlichen Masseinheiten), während einige bisher im Gesetz nicht enthaltene Grundsätze neu in dieses aufgenommen werden (beispielsweise Rückführbarkeit). – Grundlagen für Zusammenarbeit: Im Gesetz werden Grundlagen geschaffen für die Zu- sammenarbeit auf internationaler Ebene sowie mit nationalen und ausländischen Organi- sationen. Zudem werden auch gesetzliche Grundlagen für den Abschluss völkerrechtli- cher Verträge durch den Bundesrat geschaffen.
4/36
Erläuternder Bericht
1 Grundzüge der Vorlage
1.1 Ausgangslage
1.1.1 Entstehungsgeschichte des Bundesamts für Metrologie (METAS)
Bereits in der ersten Bundesverfassung von 1848 hatten jahrzehntelange Bemühungen um einheitliches Mass und Gewicht ihren Niederschlag gefunden und dazu geführt, dass dem Bund umfassende und ausschliessliche Gesetzgebungskompetenz auf dem Gebiet des Messwesens zugesprochen wurde. Im September 1862 wurde das Bundesamt für Metrologie (METAS) durch Bundesratsbe- schluss gegründet als Eidgenössische Eichstätte. 1909 wurde das Amt mit dem Erlass eines Bundesgesetzes für Mass und Gewicht zum Eidgenössischen Amt für Mass und Gewicht. 1914 konnte das erste eigene Gebäude des Amtes mit speziellen Laboratorien bezogen werden, und zwar an der Wildstrasse im Berner Kirchenfeldquartier. In den Fünfzigerjahren brachten es neue metrologische Aufgabengebiete mit sich, dass dieser Bau neuen Anforde- rungen an metrologische Laboratorien immer weniger zu genügen vermochte. Es erwies sich, dass sich die Probleme nicht mit einem Anbau, sondern nur mit einem Neubau lösen liessen. Das für den Bau eines nationalen Metrologieinstituts geeignete Gelände wurde schliesslich auf dem ehemaligen Viktoriagut in Wabern bei Bern gefunden. Der Neubau wur- de ab 1965 bezogen. Auf 1. Januar 1978 traten das neue Bundesgesetz vom 9. Juni 1977 1 über das Messwesen (SR 941.20) und die neue Einheiten-Verordnung 2 in Kraft und gleich- zeitig erhielt das Amt einen neuen Namen: Eidgenössisches Amt für das Messwesen (EAM). Die metrologischen Entwicklungen im Umweltbereich, im Gesundheitswesen und in der in- dustriellen Metrologie liessen den Personalbestand und den Laborbedarf mit der Zeit an- wachsen. Im Mai 2001 konnten nach achtjähriger Planungs- und Bauphase Erweiterungs- bauten eingeweiht werden. Damit konnte die Nutzfläche der bestehenden Gebäude aus den Sechzigerjahren um gut die Hälfte vergrössert und eine Laborinfrastruktur geschaffen wer- den, die dem neuesten Stand der Technik entspricht. Ab 1986 wurde im METAS der Schweizerische Kalibrierdienst aufgebaut und 1991 übertrug der Bundesrat dem Amt die Aufgabe der Akkreditierung. Dank der grossen Nachfrage der Wirtschaft nach Akkreditierungsdienstleistungen wuchs der Bereich der Akkreditierung stän- dig, bis er zu einer eigenen Abteilung, der Schweizerischen Akkreditierungsstelle (SAS), ge- worden war. Internationale Entwicklungen bei den Normanforderungen an Akkreditierungs- stellen haben die Organisationsform der SAS als Abteilung von METAS in den Jahren nach 2002 in die Kritik der European co-operation for Accreditation (EA) gebracht. Auf Beschluss des Bundesrates ist die SAS auf den 1. April 2006 als eigenständige FLAG-Einheit vom METAS ins Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) des Eidgenössischen Volkswirtschafts- departements transferiert worden. Seit diesem Transfer trägt das METAS die Bezeichnung Bundesamt für Metrologie (METAS).
1 AS 1977 2394, 1993 3149, 2006 3459, 2006 2197. 2 Einheiten-Verordnung vom 23. November 1977 (AS 1977 2405, 1981 634, 1984 1529). Die heute gültige Einheiten-Verordnung stammt vom 23. November 1994 (SR 941.202). 5/36
1.1.2 Aufgaben des METAS
Zuverlässige und international abgestimmte Masseinheiten und Messmethoden sind eine elementare Voraussetzung für den Schutz und die Sicherheit des Wirtschaftsraums, der For- schung und Wissenschaft und dienen der Wohlfahrt des Menschen. Sie bedürfen gesetzli- cher Regelungen und einer engen internationalen Zusammenarbeit und können nur durch öffentliche Institutionen gewährleistet werden, welche frei sind von privaten Interessen und finanziellen Abhängigkeiten. Sie betreffen die Gesundheit und damit das Wohlergehen von Mensch und Tier, die dezentrale Fertigung und den Handel mit Gütern und Dienstleistungen, den Geschäftsverkehr, die Umwelt, und vieles mehr. Die zentrale Rolle für den Aufbau und Unterhalt der metrologischen Infrastruktur eines Lan- des wird vom jeweiligen nationalen Metrologieinstitut wahrgenommen. Das METAS ist das nationale Metrologieinstitut der Schweiz, es steht an der Spitze der Messkette des Landes. Gestützt auf seine gesetzlichen Aufträge 3 lassen sich die Aufgaben des METAS wie folgt formulieren: – Das METAS sorgt dafür, dass die im Handel und Geschäftsverkehr sowie im Dienste der Gesundheit, der öffentlichen Sicherheit und der Umwelt notwendigen Messungen genü- gend genau und nach anerkannten Kriterien durchgeführt werden können (Vorbereitung der Gesetzgebung, Aufsicht über das Messwesen). – Das METAS erarbeitet die nationale Messbasis (Bereitstellung, internationaler Vergleich und gegenseitige Anerkennung der nationalen Referenzmasse), betreibt die hierfür benö- tigten Laboratorien und führt die dazu notwendigen Forschungs- und Entwicklungsarbei- ten durch. – Das METAS stellt der Schweizer Wirtschaft, Verwaltung und Wissenschaft international anerkannte Referenzmasse nach aktuellem Stand der Technik und mit der für Wirtschaft und Forschung erforderlichen Genauigkeit zur Verfügung (Weitergabe der Masseinhei- ten). – Das METAS bezeichnet fachkompetente Stellen zur Konformitätsbewertung von Messge- räten im Rahmen der Bilateralen Abkommen mit der EG. – Das METAS betreibt eine eigene Konformitätsbewertungsstelle für die Prüfung und Zerti- fizierung von Messgeräten und von Managementsystemen von Messgeräteherstellern. Das METAS hat die Wahrnehmung seiner Aufgaben und Tätigkeiten in drei FLAG– Produktgruppen organisiert. In der Produktgruppe 1 „Nationale Messbasis“ sind sämtliche Grundlagen und Vorleistungen zusammengefasst, welche das METAS gemäss dem Bundesgesetz über das Messwesen zu erbringen hat und welche zwingende metrologische Voraussetzung für die beiden Produkt- gruppen 2 „Gesetzliche Metrologie“ und 3 „Industrielle Metrologie“ sind. Zu den Aufgaben der Produktgruppe 1 „Nationale Messbasis“ gehören – die Bereitstellung einer hochstehenden Laborinfrastruktur und der zu ihrem Betrieb not- wendigen Fachkompetenz, die es erlauben, die neuesten und genauesten der auf den
3 Bundesgesetz vom 9. Juni 1977 über das Messwesen; Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweiz. Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über die gegenseitige Aner- kennung von Konformitätsbewertungen (SR 0.946.526.81); Einheiten-Verordnung vom 23. No- vember 1994 (SR 941.202); Messmittelverordnung vom 15. Februar 2006 (SR 941.210); Organi- sationsverordnung vom 17. November 1999 für das Eidgenössische Justiz- und Polizeideparte- ment (SR 172.213.1). 6/36
Markt gebrachten und von der Schweizer Forschung und Wirtschaft benutzten Messin- strumente zu bewerten und zu kalibrieren; – die Durchführung der dazu notwendigen Forschungs- und Entwicklungsvorhaben; – die aktive Mitarbeit in internationalen Metrologieorganisationen (Internationale Organisa- tion zur Errichtung eines internationalen Mass- und Gewichtsbüros, Meterkonvention; In- ternationale Organisation für das gesetzliche Messwesen) als zwingende Voraussetzung für die internationale Anerkennung der erzeugten Referenzwerte für die wichtigsten Messgrössen auf dem für die Schweizer Forschung, Wirtschaft und Gesellschaft erforder- lichen Genauigkeitsniveau; – Unterhalt der Laborinfrastruktur und Fachkompetenz. Neue wissenschaftliche Gebiete und Technologien sind in hohem Masse auf entsprechende messtechnische Grundlagen und Verfahren angewiesen. Als nationales Metrologieinstitut der Schweiz steht das METAS gemäss seinem gesetzlichen Auftrag an der Spitze der Mess- kette des Landes. Es muss somit einerseits den technischen Wandel mitverfolgen, aber an- dererseits diesen auch durch eigene, auf die jeweils erforderlichen Messgrundlagen ausge- richtete Forschung und Entwicklung unterstützen, immer im Hinblick auf die Bedürfnisse der Schweizer Forschung und Wirtschaft. Nur so kann gewährleistet werden, dass das METAS in der Lage ist, die genauesten Messinstrumente des Marktes mit international anerkannten Mess- und Kalibriermöglichkeiten zu kalibrieren und die mit neuester Technologie auf den Schweizer Markt gelangenden Messinstrumente im gesetzlich geregelten Messwesen quali- fizieren zu können. Diese Aufgabe kann aus nachvollziehbaren Gründen nicht mit denselben Geräten durchgeführt werden, die es zu prüfen gilt. Wie bei jedem nationalen Metrologieinsti- tut betrifft deshalb ein grosser Teil der am METAS ausgeführten Arbeiten die Forschung und Entwicklung. Dadurch werden geeignete Messmöglichkeiten geschaffen oder kommerziell erhältliche Geräte durch besondere Konditionierung und Charakterisierung (z. B. dem Ver- gleich mit den Referenzmassen anderer nationaler Metrologieinstitute) in einen Zustand ver- setzt, der es erlaubt, gleichartige Geräte damit zu kalibrieren und zu qualifizieren. Die For- schungs- und Entwicklungsprojekte vom METAS sind gemäss dem Auftrag des METAS ausgerichtet auf die Nachfrage von Forschung und Wirtschaft. Die Resultate der For- schungs- und Entwicklungsarbeiten werden direkt für den Ausbau, den Unterhalt und die Weiterentwicklung der Messplätze und des metrologischen Dienstleistungsangebots ver- wendet. Die Produktgruppe 2 „Gesetzliche Metrologie“ umfasst alle Rechtsetzungs-, Aufsichts-, Voll- zugs- und Metrologieaufgaben, die in den Bereichen Handel, Gesundheit, Umweltschutz und öffentliche Sicherheit sowie bei den amtlichen Feststellungen von Sachverhalten aufgrund staatlicher Regelungen durch das METAS wahrzunehmen sind. Zu diesen Aufgaben gehören die Erarbeitung adäquater und mit den wichtigsten Handels- partnern harmonisierter Erlasse und die aktive Mitarbeit in nationalen und internationalen Organisationen der gesetzlichen Metrologie. Dadurch kann das METAS dafür sorgen, dass die gesetzlichen Erlasse auf dem Gebiet des Messwesens auf die Bedürfnisse der Schwei- zer Forschung, Wirtschaft und Gesellschaft ausgerichtet sind und dass für Messmittel keine technischen Handelshemmnisse bestehen sowie Mehrfachprüfungen vermieden werden können. Weitere Aufgaben dieser Produktgruppe sind die Ausbildung der Eichmeister und die Betreuung der Fachstellen für das Messwesen (Eichämter) in den Kantonen, die Über- prüfung, Ermächtigung, Bezeichnung und Überwachung der Eich- und Konformitätsbewer- tungsstellen, die Koordination der Marktüberwachung und das Treffen allfälliger Massnah- men, Auskunft, Beratung und Expertisen, sowie die Konformitätsbewertung, Zulassung und Eichung von Messmitteln.
7/36
In der Produktgruppe 3 „Industrielle Metrologie“ werden international abgestützte und aner- kannte Messwerte an die Kundschaft weitergegeben. Die Industrie ist für ihre Entwicklung, Produktion und Qualitätssicherung sowie für den grenzüberschreitenden Warenverkehr auf Messwerte angewiesen, die über international abgesicherte Referenzmasse bis auf das in- ternationale Einheitensystem rückverfolgbar sind. Die Tätigkeit des METAS ist dabei darauf ausgerichtet, dafür zu sorgen, dass die notwendige Infrastruktur für das Messen, Prüfen und Zertifizieren der Schweizer Wirtschaft und Forschung für Entwicklung, Produktion, Prüfungen und Dienstleistungen so zur Verfügung steht, wie dies für sie aus wissenschaftlichen, techni- schen oder wirtschaftlichen Gründen und zur Sicherung der Qualität erforderlich ist. Die hochstehende metrologische Infrastruktur und das umfangreiche Expertenwissen des METAS werden der Wirtschaft für Sonderprüfungen und in Form von Beratung, Schulung und Mitarbeit bei der Normenentwicklung zur Verfügung gestellt (Wissenstransfer, Innovati- onsunterstützung).
1.1.3 Internationales Umfeld / Situation in andern Ländern
Internationale Zusammenarbeit ist in der Metrologie nicht nur wichtig, sondern Vorausset- zung für einheitliche Masse und weltweit anerkannte und vergleichbare Messresultate. So ist es kein Zufall, dass der erste wissenschaftlich-technische Staatsvertrag die Metrologie be- trifft: Vertrag vom 20. Mai 1875 4 betreffend die Errichtung eines internationalen Mass- und Gewichtsbüros (Meterkonvention). Zweck der Meterkonvention, zu dessen Gründerstaaten die Schweiz gehört, ist die internationale Vereinheitlichung der Masseinheiten und Messsys- teme. Weltweit soll die Einheitlichkeit der Messungen und deren Rückverfolgbarkeit auf das internationale Einheitensystem (SI) gewährleistet sein. Zentral sind vor allem auch die ge- genseitige Anerkennung der nationalen Normale (Referenzmasse) sowie der Messmöglich- keiten und Zertifikate der nationalen Metrologieinstitute. Die konkrete Zusammenarbeit der nationalen Metrologieinstitute findet vor allem auf konti- nentaler Ebene statt. 1987 haben sich die europäischen nationalen Metrologieinstitute mit Beteiligung von METAS zusammengeschlossen zur European Collaboration in Measurement Standards (EUROMET; heute: EURAMET). EUROMET hat technische Komitees für die ver- schiedenen Messgrössen betrieben und Messvergleiche, die der Überprüfung der Messmög- lichkeiten der nationalen Metrologieinstitute dienen, durchgeführt. In jüngerer Zeit sehen sich das METAS und vergleichbare nationale Metrologieinstitute in Europa vermehrt mit der Schwierigkeit konfrontiert, in neuen Gebieten wie Nano- oder Biotechnologie die notwendige kritische Masse für die Erarbeitung der metrologischen Grundlagen zu erreichen. Zudem entstehen zunehmend Ansprüche aus Gebieten wie Chemie, Medizin, Lebensmittelsicherheit und Umweltschutz, die zwar nicht neu sind, wo aber die Metrologie zunehmend an Bedeu- tung gewinnt. Schliesslich gilt es, die Wirtschaft zu unterstützen, die sich im rasch wandeln- den Umfeld manchen metrologischen Herausforderungen gegenüber sieht. Um den zuneh- menden Bedarf an Forschung und Entwicklung für die metrologische Infrastruktur (Erfor- schung und Bereitstellung der metrologischen Grundlagen) abzudecken, wirkten die in EUROMET zusammenarbeitenden Metrologieinstitute auf die Einrichtung eines gemeinsa- men Europäischen Metrologie-Forschungs- und Entwicklungsprogramms hin. Damit EUROMET auch als Trägerorganisation für ein mit Drittmitteln finanziertes Forschungspro- gramm dienen kann, musste die Vereinigung in eine Organisation mit eigener Rechtspersön- lichkeit und verbindlich geregelten Organen übergeführt werden. Dies geschah im Januar
2007 mit der Gründung der European Association of National Metrology Institutes
4 SR 0.941.291 8/36
(EURAMET). EURAMET ist ein eingetragener Verein nach deutschem Recht mit Sitz in Braunschweig. EURAMET hat seit dem 1. Juli 2007 alle Aktivitäten von EUROMET über- nommen. Das METAS ist Gründungsmitglied von EURAMET. Die Mitgliedschaft erfolgte ge- stützt auf Artikel 12 des geltenden Bundesgesetzes über das Messwesen. Die Strukturen für den Start des Europäischen Metrologie-Forschungs- und Entwicklungsprogramms sind von den EURAMET-Mitgliedern bereitgestellt worden. Der Start des Programms erfolgte im Jahr 2007. Zwischen den nationalen Metrologieinstituten besteht heute (noch) ein grosszügiger und oftmals freier Austausch von Informationen. Dies gilt besonders dann, wenn es um For- schung und Entwicklung auf dem Gebiet der Metrologie und um die Weiterentwicklung des internationalen Einheitensystems geht. Das kann dort ändern, wo es um die Sicherung wett- bewerblicher Vorteile geht. Es zeichnet sich nämlich unter den nationalen Metrologieinstitu- ten in Europa beim Anbieten von Dienstleistungen ein gewisser Wechsel hin zu einer stärke- ren gegenseitigen Konkurrenz ab. Hier wird es wichtig sein, die richtige Balance zu finden für die angemessene Form der internationalen Zusammenarbeit, damit das METAS weiterhin ein verlässlicher Partner ist, ohne aber naiv und unbesehen allen seine Entwicklungen und Kenntnisse ohne Weiteres zur Verfügung zu stellen. Die Meterkonvention hat eine Struktur geschaffen welche eine spezielle Konkurrenzsituation unter nationalen Metrologieinstituten erfordert: Es braucht eine genügend grosse Zahl von unabhängigen nationalen Metrologie- instituten, damit der Kern der Meterkonvention erfüllt werden kann, nämlich die Realisierung von Primärnormalen (unabhängige Referenzmasse für bestimmte Messgrössen) für das in- ternationale Einheitensystem (SI), die durch Ringvergleiche gegenseitig verifiziert werden können. Das heisst, dass ein klassischer Verdrängungswettbewerb, bei dem am Schluss nur ein paar grosse nationale Metrologieinstitute übrig blieben, nicht im Sinne der Meterkonven- tion und nicht im Interesse des internationalen Einheitensystems (SI) liegt. Im europäischen Vergleich gehört das METAS zu den mittelgrossen nationalen Metrologie- instituten. Das METAS verfügt über einen ausgezeichneten Ruf in der metrologischen Fach- welt und bei seinen Kunden und den Nutzern seiner Dienstleistungen. Dies gilt einerseits für Forschungs- und Entwicklungsarbeiten im Bereich der metrologischen Grundlagen und die darauf aufbauende Entwicklung von Messplätzen, namentlich auch für die Mitarbeit in tech- nischen Komitees der vorhin erwähnten Vereinigung EURAMET. Andererseits beruht der gute Ruf auch auf der Qualität der Dienstleistungen vom METAS, insbesondere darauf, dass sie verhältnismässig schnell und flexibel angeboten werden können. Im Gegensatz zu den grossen nationalen Metrologieinstituten kann das METAS nicht sämtliche metrologischen Bereiche abdecken. Das METAS ist hauptsächlich auf den Gebieten der Metrologie tätig, die für die schweizerische Wirtschaft, Forschung und Gesellschaft von Bedeutung sind. Die nationalen Metrologieinstitute in Europa weisen unterschiedliche Organisationsformen auf. Zum Teil sind auch ihre Tätigkeitsbereiche nicht deckungsgleich. So gibt es Länder, in denen der Bereich der gesetzlichen Metrologie einer eigenständigen Dienststelle zugewie- sen ist, wobei die verschiedenen mit Metrologie befassten Dienststellen meist eng zusam- menarbeiten. Bei den folgenden vergleichenden Bemerkungen zu nationalen Metrologieinsti- tuten in einigen europäischen Staaten ist zu beachten, dass die verschiedenen Staaten ihre Verwaltungen sehr unterschiedlich organisiert und aufgebaut haben und deshalb ein direkter Vergleich mit dem schweizerischen System schwierig ist. In Deutschland ist die Physikalisch-Technische Bundesanstalt in Braunschweig eine dem Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie nachgeordnete technische Oberbehörde. Das ist mit der gegenwärtigen Situation vom METAS als FLAG-Amt vergleichbar. Das österreichische Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen wird geführt wie ein schweizerisches Bundesamt, wobei einzelne Elemente von FLAG und dezentralen Verwal- tungseinheiten zu finden sind. 9/36
Die Organisationsform des französischen Laboratoire national de métrologie et d’essais ent- spricht derjenigen eines öffentlich-rechtlichen Instituts mit eigener Rechtspersönlichkeit und eigener Rechnung. Im Vereinigten Königreich ist das National Physical Laboratory (NPL) für die wissenschaft- lich-technische und das National Measurement Office (NMO) für die gesetzliche Metrologie zuständig. NMO ist eine sogenannte „Executive Agency“, was organisatorisch einem öffent- lich-rechtlichen Institut mit eigener Rechtspersönlichkeit und eigener Rechnung entspricht. NPL ist eine „Government Owned-Contractor Operated organisation“. Das gesamte Anlage- vermögen und das geistige Eigentum gehören dem Staat. Der Betrieb des NPL wird im Auf- trag des Staates wahrgenommen durch eine NPL Management Ltd., eine Tochtergesell- schaft der Serco group plc. Serco ist ein international tätiges Dienstleistungsunternehmen, das sich auf den Betrieb öffentlicher Institutionen spezialisiert hat. Der Auftrag zum Betrieb wird regelmässig ausgeschrieben, in der ersten Periode ist er auf fünf Jahre vergeben wor- den. In den Niederlanden ist die Holland Metrology Group für die Metrologie zuständig. Sie ist ein seit 1989 privatisiertes Unternehmen mit einer Rechtsform, die etwa der GmbH entspricht. Sie gehört vollständig dem holländischen Staat, der einziger Gesellschafter ist. Sie ist als Holding organisiert und verfügt über mehrere Tochtergesellschaften: – VSL: Zuständig für die Realisierung der Einheiten und Forschungsaufgaben; – NMi Certin: Eine Zertifizierungsstelle, die darüber hinaus auch noch im Bereich Glücks- spiel (Kontrolle und Zertifizierung von Glücksspielautomaten) tätig ist; – NMi Nederlands BV: Prüfungen von Messgeräten, Kalibrierungen sowie Schulungen auf dem Gebiet der Metrologie; – Verispect: Zuständig für die gesetzliche Metrologie; – NMi Italia: Bietet in Italien Zertifizierungen von Spielautomaten an. In Schweden nimmt eine Aktiengesellschaft, die SP Sveriges Tekniska Forskningsinstitut AB, die Aufgaben des nationalen Metrologieinstituts wahr. Sämtliche Aktien dieser Aktiengesell- schaft gehören dem schwedischen Staat.
1.2 Rechtlicher Status des METAS
1.2.1 Heutige Situation
Heute ist das Bundesamt für Metrologie (METAS) eine zentrale Verwaltungseinheit der Bun- desverwaltung, ein dem Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartement unterstelltes Bun- desamt (vgl. Anhang der RVOV). Seit 1999 wird das METAS mit Leistungsauftrag und Glo- balbudget geführt und gehört damit zu den sogenannten FLAG-Verwaltungseinheiten (Art. 44 RVOG, Art. 42 – 46 FHG). Der aktuelle Leistungsauftrag vom METAS gilt für die Pe- riode von 2008 bis 2011 und ist der dritte Leistungsauftrag des Amtes. Als FLAG-Amt verfügt das METAS heute nicht über eine eigene Rechnung. In Voranschlag und Staatsrechnung des Bundes wird das METAS wie jede Einheit der Zentralverwaltung aufgeführt. Für FLAG-Verwaltungseinheiten wird ein Globalbudget aufgeführt und sie müs- sen eine nach Produktgruppen gegliederte Kosten- und Leistungsrechnung führen.
10/36
1.2.2 Auslöser für die Neuregelung
Die Neuregelung geht einerseits auf Prüfaufträge in Folge des Corporate-Governance- Berichts des Bundesrates zurück und andererseits auf die Entwicklungen im Umfeld der na- tionalen Metrologieinstitute Europas. Der Bundesrat hat am 25. März 2009 im Rahmen der Umsetzungsplanung zum Corporate-Governance-Bericht das EJPD beauftragt, die Organi- sation vom METAS zu überprüfen und dem Bundesrat bis Ende 2009 Vorschläge für das weitere Vorgehen zu unterbreiten. Eine Überprüfung gemäss Sichtweisen des Corporate-Governance-Berichts zeigt, dass das METAS in gewissem Sinne ein eher untypisches Bundesamt ist, weil die hoheitlichen Leis- tungen nicht im Vordergrund stehen. Selbst dort, wo es hoheitlich handelt, ist die Aufgaben- erfüllung bei Kontrollaufgaben vor Ort durch ausgelagerte Einheiten üblich. Der politische Steuerungsbedarf ist gering. Zwar ist mit 70 % des Budgets die Abhängigkeit von Steuermit- teln relativ hoch, doch bestehen in der Metrologie nur sehr geringe politische Interessen, ausser dem allgemeinen Ziel, dass die Schweiz über ein funktionierendes Messwesen und eine den Anforderungen von Forschung und Wirtschaft genügende, qualitativ hochstehende metrologische Infrastruktur verfügen muss. Für einen grossen Teil der METAS-Aufgaben ist eine bedingte Marktfähigkeit gegeben. Aufgrund seiner Besonderheiten in technischer Hin- sicht hat das METAS nur geringe betriebswirtschaftliche Abhängigkeiten von der übrigen Bundesverwaltung. Aufgaben, Strukturen und Herausforderungen des METAS werden wesentlich durch den Markt und nicht durch die Politik gesteuert. Das METAS erfüllt dadurch, dass es die Mass- einheiten an Wirtschaft, Verwaltung und Wissenschaft weitergibt, zur Hauptsache Dienstleis- tungen mit Monopolcharakter. Daneben erbringt es Dienstleistungen am Markt und in gerin- gem Umfang Aufgaben der Wirtschafts- und der Sicherheitsaufsicht; Ministerialaufgaben sind vernachlässigbar. Neben dem Aufgabencharakter ist auch die Tatsache zu beachten, dass in der Einheitenwei- tergabe (Tätigkeiten der Produktgruppe 3) und in der Konformitätsbewertung (Teile der Tä- tigkeiten der Produktgruppe 2) ausländische Metrologieinstitute das METAS auf dem Heim- markt bereits heute konkurrenzieren. Auf dem Gebiet der Konformitätsbewertung von Mess- mitteln besteht zudem Konkurrenz durch andere Konformitätsbewertungsstellen. Innerhalb der EU geht die Tendenz klar in die Richtung, auch im Eichwesen eine völlige Liberalisierung und eine grenzüberschreitende Leistungserbringung zu erreichen. Diese Entwicklung wird sich auch auf die Schweiz auswirken. Das METAS verfügt heute über wissenschaftlich, technologisch und organisatorisch leis- tungsfähige und international konkurrenzfähige Strukturen. Die hohe metrologische Kompe- tenz und Wirkungsorientierung sind international anerkannt und werden von der Kundschaft geschätzt. Die erwähnten Herausforderungen erheischen für das METAS einerseits eine flexible Organisationsform und andererseits eine doch vorhandene Anbindung an den Staat. Durch die Schaffung einer öffentlich-rechtlichen Anstalt mit eigener Rechtspersönlichkeit und eigener Rechnung und damit dem Wechsel zur dezentralen Bundesverwaltung kann beides erreicht werden.
1.2.3 Geprüfte Varianten
Es wurden verschiedene Varianten des künftigen Statuts des METAS geprüft. Dabei wurden Organisationsformen anderer staatlicher Metrologieinstitute, wie sie in Europa anzutreffen sind, ebenfalls berücksichtigt. Ziel der Reform soll es sein, das finanzielle Engagement des
11/36
Bundes kontinuierlich zu verringern und zugleich das METAS mit einem Statut zu versehen, das ihm eine grössere finanzielle und operationelle Unabhängigkeit gewährt. Die Beibehaltung des Status quo, nach welchem das METAS weiterhin als Bundesamt der zentralen Bundesverwaltung mit Leistungsauftrag und Globalbudget (FLAG) geführt würde: Diese Variante wurde verworfen, da sie in Zukunft zu sinkenden Einnahmen führen wird. Das gesetzliche Messwesen (Eichwesen) wird bereits heute stark von europäischem Recht do- miniert, welches einen Wettbewerb bei der Zulassung von Messinstrumenten eingeführt hat. Es ist bereits heute absehbar, dass weitere Messmittelkategorien liberalisiert werden. Das METAS soll mit dem rechtlichen Status eines Instituts in die Lage versetzt werden, Einnah- menrückgänge zu kompensieren und sich selber gegenüber den anderen nationalen Metro- logieinstituten, die seit einigen Jahren auch vermehrt im Ausland auftreten, besser positionie- ren zu können. Eine Privatisierung wäre denkbar, würde aber mehr Nachteile als Vorteile bringen. Zum ei- nen müsste man industrielle und gesetzliche Metrologie voneinander trennen, was Synergie- verluste mit sich brächte. Ein privatisiertes METAS wäre weiterhin von der finanziellen Un- terstützung des Bundes abhängig. Diese Situation ist auch in Ländern anzutreffen (nämlich Niederlande und Schweden), die ihre Metrologieinstitute mit einer grossen Autonomie aus- gestattet haben. Eine Annäherung an die Eidgenössische Materialprüfungsanstalt (EMPA) wurde bereits 2006 intensiv geprüft. Damals wurde festgestellt, dass eine Überlappung der Tätigkeiten nur in geringen Umfang vorhanden ist, aber das METAS und die EMPA einander vor- resp. nachgelagerte Tätigkeiten ausüben. In Frankreich werden zwar beide Tätigkeiten durch das Laboratoire national de métrologie et d’essais ausgeübt. Im Unterschied dazu hat das METAS einen anderen Forschungsauftrag und einen eigenen Zweckbau in Wabern, womit räumliche Synergien nur schwer realisierbar wären.
1.2.4 Umfang des Revisionsvorhabens
Das Bundesgesetz über das Messwesen muss mit den organisationsrechtlichen Bestim- mungen für die öffentlich-rechtliche Anstalt ergänzt werden. Es zeigte sich, dass ein Einfü- gen dieser zahlreichen Bestimmungen in das bestehende Gesetz nur sehr schwer möglich ist. Es hat sich zudem Anpassungsbedarf bei weiteren Bestimmungen ergeben, sodass nach den Grundsätzen der Gesetzestechnik die Kriterien für die Durchführung einer Totalrevision gegeben waren.
1.3 Hauptpunkte der Revision
Während Organisationsstruktur und Steuerung durch den Bund als Eigentümer mit vorlie- gendem Gesetz neu gestaltet wurden, bleiben die Aufgaben des METAS materiell unverän- dert. Hauptpunkte der Revision sind die folgenden: Anpassung der Organisationsstruktur: Für das METAS soll eine öffentlich-rechtliche Anstalt mit eigener Rechtspersönlichkeit und eigener Rechnung geschaffen werden. Als Leitlinien bei der Ausarbeitung des Gesetzesentwurfs dienten die vom Bundesrat im Corporate- Governance-Bericht festgelegten Leitsätze und Erläuterungen und die Vorbilder verschiede- ner anderer Dezentralisierungen in jüngster Zeit.
12/36
Integration des Zeitgesetzes: Das Zeitgesetz soll aufgehoben werden und die entsprechen- den Regelungen sollen in das neue Messgesetz aufgenommen werden. Anpassung der Regelungsstufe: Die Regelung gewisser heute direkt im Gesetz festgelegter Materien wird an den Bundesrat delegiert (beispielsweise Nennung und Definition der ge- setzlichen Einheiten), während einige bisher im Gesetz nicht enthaltene Grundsätze neu in dieses aufgenommen werden (beispielsweise Rückführbarkeit). Grundlagen für Zusammenarbeit: Im Gesetz werden Grundlagen geschaffen für die Zusam- menarbeit auf internationaler Ebene sowie mit nationalen und ausländischen Organisationen. Zudem werden auch gesetzliche Grundlagen für den Abschluss völkerrechtlicher Verträge durch den Bundesrat geschaffen.
1.4 Finanzielle Situation und künftige Entwicklung
Die Einnahmen des METAS stammen hauptsächlich aus zwei Bereichen, aus der gesetzli- chen und der industriellen Metrologie, die im Folgenden getrennt zu betrachten sind. Die gesetzliche Metrologie (das Eichwesen) ist in den letzten Jahren massgeblich vom euro- päischen Recht, welches mit den Bilateralen Verträgen von der Schweiz übernommen wur- de, geprägt gewesen. Die wichtigsten Änderungen ergaben sich dadurch, dass die dem eu- ropäischen Recht unterstehenden Messmittel nicht mehr einer nationalen eichrechtlichen Zulassung unterstehen, sondern vielmehr nach Durchlaufen eines Konformitätsbewertungs- verfahrens, das nur noch beschränkt einen behördlichen Eingriff erfordert, in den Verkehr gebracht werden können. Dies führt seit 2006 dazu, dass die Einnahmen aus Eichgebühren zurückgingen. Dieser Rückgang konnte teilweise dadurch aufgefangen werden, dass das METAS seine Aktivitäten im Bereich der Konformitätsbewertung ausbaute. Es ist aber be- reits heute abzusehen, dass immer mehr Messmittelkategorien, darunter solche, die für das METAS von grosser finanzieller Bedeutung sind, dem europäischen Recht unterstellt wer- den. Diese Entwicklung ist zu begrüssen, denn sie reduziert die Kosten und ist in der Hand- habung wesentlich flexibler. Damit steht das METAS in Konkurrenz zu über 300 Konformi- tätsbewertungsstellen in Europa. Diese Entwicklung stellt für das METAS nicht nur ein Prob- lem dar, sondern eröffnet einem Institut auch Chancen. Die Dienstleistungen von METAS sind bereits heute anerkannt und werden international geschätzt. Mit der Unterstellung von neuen Messmittelkategorien unter das europäische System wird es dem METAS möglich sein, mehr ausländischen Kunden seine Dienstleistungen anzubieten und damit die Kosten seiner teuren Infrastruktur breiter zu verteilen. Damit das METAS dies allerdings kann, ist eine unternehmerische Freiheit erforderlich. Der Bereich der industriellen Metrologie umfasst im Wesentlichen Kalibrierungen, die auf höchstem Niveau für Kunden durchgeführt werden. Der Umsatz in diesem Bereich konnte in den vergangenen Jahren von 1,6 (2001) auf 3,5 Millionen Franken (2009) gesteigert werden und wird in absehbarer Zeit die Einnahmen aus der gesetzlichen Metrologie übersteigen. Besonders bemerkenswert ist in diesem Zusammenhang, dass das Umsatzwachstum je- weils über dem generellen Marktwachstum lag. Grund dafür ist, dass ein grosses Bedürfnis an sehr hochwertigen Kalibrierarbeiten besteht. Der aktuelle Kostendeckungsgrad des METAS beträgt 27,5 % (2009). Mittelfristig sollte es möglich sein, diesen auf 35 bis 40 % zu steigern. Dies wird namentlich durch Mehreinnah- men möglich sein, indem neue Produkte angeboten werden und der Kundenstamm erweitert wird.
13/36
2 Erläuterungen zu den einzelnen Artikeln
Titel, Kurzbezeichnung und Abkürzung Der Gesetzestitel entspricht der aktuellen Gesetzesbezeichnung und lehnt sich an Artikel 125 BV 5 („Die Gesetzgebung über das Messwesen ist Sache des Bundes“) an. Neu werden die bislang gebräuchliche Bezeichnung „Messgesetz“ als Kurzbezeichnung und eine Abkür- zung (MessG) eingeführt.
1. Kapitel Gegenstand
Art. 1 Neben den im bisherigen Gesetz genannten Aufgaben werden in Artikel 1 zusätzlich die Festlegung der massgeblichen Zeit für die Schweiz (Bst. d) sowie die Regelung der Aufga- ben, Organisation sowie Dienstleistungen des Eidgenössischen Instituts für Metrologie (Bst. f) als Gegenstand des vorliegenden totalrevidierten Gesetzes genannt. Obschon sowohl die deutsche Fassung von Artikel 125 BV als auch der Titel dieses Geset- zes den Begriff „Messwesen“ verwenden, soll am Begriff „Metrologie“ (Wissenschaft und Technik des Messens) in der Bezeichnung des Instituts festgehalten werden. Ebenfalls wird die Kurzbezeichnung „METAS“ beibehalten. Diese ist als Marke eingetragen und unter „METAS“ ist das Bundesamt für Metrologie national (bei seinen Kunden, bei Organisationen, die einen Bezug zum Messen haben, und bei den Vollzugsorganen im Bereich des Messwe- sens) und international (internationale Zusammenarbeit in der Metrologie und bei Kunden) bestens bekannt.
2. Kapitel Masseinheiten, Messmittel, Mengenangaben und Zeit
1. Abschnitt: Gesetzliche Masseinheiten
Art. 2 Grundsätze Im bisherigen Gesetz wurden die Einheiten im Gesetz selber in fünf Artikeln geregelt. Neu sollen im Messgesetz nur noch die Grundzüge der Festlegung der Einheiten festgehalten und die konkrete Festlegung der einzelnen Einheiten an den Bundesrat delegiert werden. Als Grundsatz wird festgehalten, dass die Einheiten des internationalen Einheitensystems (SI- Einheiten) massgebend sind. Das internationale Einheitensystem (Système international d’unités; SI) ist das weltweit am meisten verbreitete Einheitensystem für physikalische Grös- sen. In den meisten Ländern ist sein Gebrauch für bestimmte Anwendungsgebiete (wie Han- del- und Geschäftsverkehr, amtliche Feststellung von Tatsachen) verbindlich vorgeschrie- ben. Die zentralen und wichtigsten Einheiten des internationalen Einheitensystems sind die sieben Basiseinheiten. Es sind dies für die Länge der Meter, für die Masse das Kilogramm, für die Zeit die Sekunde, für die elektrische Stromstärke das Ampere, für die thermodynami- sche Temperatur das Kelvin, für die Stoffmenge das Mol und für die Lichtstärke die Candela. Diese Einheiten sind so definiert worden, dass sie für praktische Zwecke eine bequeme Grösse haben. Das internationale Einheitensystem und seine Einheiten werden von der Ge- neralkonferenz über Mass und Gewicht gestützt auf den Vertrag vom 20. Mai 1875 6 betref- fend die Errichtung eines internationalen Mass- und Gewichtsbüros festgelegt. Der Bundes-
5 SR 101 6 SR 0.941.291 14/36
rat legt die einzelnen Einheiten und die Vielfachen und Teile von SI-Einheiten (z. B. Giga und Nano) in einer Verordnung fest. Die Befugnis des Bundesrates in Absatz 2 zur Festlegung von weiteren Einheiten ausserhalb der SI-Einheiten für besondere Zwecke (z. B. Millimeter Quecksilbersäule für die Messung des Blutdrucks und den Druck anderer Körperflüssigkeiten) entspricht der bisherigen Rege- lung in Artikel 5 des Gesetzes. Absatz 3 gibt dem Bundesrat die Kompetenz, völkerrechtliche Verträge über die gegenseiti- ge Anerkennung der nationalen Normale und die Weitergabe der bereitgestellten Einheiten durch Kalibrierungen selbständig abzuschliessen. Sofern es sich um Verträge von be- schränkter Tragweite im Sinne von Artikel 7a Absatz 2 RVOG handelt, kann der Bundesrat seine Kompetenz an das METAS delegieren. Diese Ermächtigung entspricht der Regelung von Artikel 48a Absatz 1 zweiter Satz RVOG, welcher dieselbe Delegationsmöglichkeit für Gruppen oder Bundesämter vorsieht.
Art. 3 Pflicht zur Verwendung der gesetzlichen Masseinheiten Die Regelungen über die Pflicht zur Verwendung der gesetzlichen Masseinheiten entspre- chen denjenigen von Artikel 7 des bisherigen Gesetzes. Eine Änderung erfahren hat Ab- satz 2. Die Ausnahmen von der Verwendungspflicht werden nicht mehr im Gesetz selbst und in abschliessender Weise geregelt, sondern an den Bundesrat delegiert. Die Delegation an den Bundesrat soll es ermöglichen, liberalere Regelungen als bisher einzuführen, sofern keine überwiegenden öffentlichen Interessen dagegen stehen. Ausnahmen von der Verwen- dung der gesetzlichen Einheiten sollen zudem dort vorgesehen werden, wo ein anderer Handelsgebrauch sich eingebürgert hat und das Festhalten an der Verwendungspflicht ge- setzlicher Einheiten zu Handelshemmnissen führen könnte. Als Beispiele seien Computer- Bildschirme oder Rohre im Bereich der sanitären Installationen erwähnt, deren Grösse bis heute üblicherweise in Zoll angegeben wird.
2. Abschnitt: Messmittel
Art. 4 Begriffe Unter dem Begriff Messmittel werden auch Messverfahren und Referenzmaterialien verstan- den. Im alten Gesetz wurden die Messverfahren jeweils separat erwähnt, während die für die Bestimmung chemischer Grössen wesentlichen Referenzmaterialien noch keine Erwähnung fanden. Die Erweiterung der Definition erlaubt es, die entsprechenden Regelungen zusam- menzufassen und zu verkürzen. Ein Normal (frz. étalon, engl. standard) ist ein Referenzmass, mit dessen Hilfe ein bestimm- ter Grössenwert festgelegt und reproduziert werden kann. Mit Hilfe eines Normals können andere Messmittel kalibriert werden. In bestimmten Fällen kann ein Normal auch ein Refe- renzmessverfahren oder ein übergeordnetes Referenzmaterial sein. Die gewählte Definition entspricht dem Vocabulaire international des termes fondamentaux et généraux de métrolo- gie, welches von verschiedenen internationalen Organisationen herausgegeben wird.
Art. 5 Grundsatz Nur Messmittel, die im Geschäftsverkehr, in den Bereichen Gesundheit und öffentliche Si- cherheit und bei staatlichem Handeln (z. B. Erhebung von Abgaben, Bemessung von Bus- sen) verwendet werden, unterstehen dem Messgesetz. Messmittel, die im Privatleben (z. B. Küchenwaagen), unternehmensintern (z. B. für die Lagerbewirtschaftung) und in Wissen- 15/36
schaft, Lehre und Forschung verwendet werden, unterstehen nicht dem Gesetz. Diese Rege- lung entspricht dem geltenden Recht (Art. 9 Abs. 1).
Art. 6 Rückführbarkeit Die Rückführbarkeit (auch Rückverfolgbarkeit genannt) eines Messergebnisses auf das in- ternationale Einheitensystem ist die Voraussetzung für zuverlässige, vergleichbare und weltweit anerkannte Mess- und Prüfergebnisse. Unter Rückführbarkeit wird die Eigenschaft eines Messergebnisses oder eines Referenzmasses verstanden, dass es durch eine unun- terbrochene Kette von Vergleichsmessungen mit bestimmten und angegebenen Messunsi- cherheiten (die Messunsicherheit ist ein Mass für die Genauigkeit eines Messmittels) auf geeignete internationale oder nationale Normale bezogen wird. Eine Vergleichsmessung eines Messmittels mit einem Normal, das genauer ist als dieses Messmittel, wird auch Anschliessen genannt. Man spricht in der Praxis im Zusammenhang mit der Rückführbarkeit oft auch vom Anschluss eines Messmittels an das internationale Einheitensystem.
Art. 7 Inverkehrbringen Absatz 1 hält den Grundsatz fest, dass Messmittel nur dann in Verkehr gebracht werden dür- fen, wenn sie bei bestimmungsgemässem Gebrauch ein genügend hohes Niveau an Mess- sicherheit aufweisen. Die Messmittel müssen den grundlegenden Anforderungen entsprechen (Absatz 2). Diese Anforderungen werden durch den Bundesrat konkretisiert. Dieser orientiert sich dabei am internationalen Recht, soweit solches vorhanden ist. Dies ist vor allem die Richtlinie 2004/22/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. März 2004 über Messge- räte 7 und die Richtlinie 2009/23/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 über nichtselbsttätige Waagen 8 . Absatz 3 sieht vor, dass der Bundesrat für Personen, die Messmittel in Verkehr bringen oder verwenden, Melde- und Informationspflichten vorsehen können. Diese Pflichten sind not- wendig, damit die zuständigen Stellen die Prüfung der Messbeständigkeit nach Artikel 10 und die Marktüberwachung nach Artikel 12 durchführen können.
Art. 8 Nachweis der Erfüllung der grundlegenden Anforderungen Bevor ein Messmittel in Verkehr gebracht werden darf, muss es entweder ein schweizeri- sches Zulassungsverfahren (z.B. für Geschwindigkeitsmessmittel) oder ein Konformitätsbe- wertungsverfahren (z.B. für Waagen) oder ein gleichwertiges Verfahren erfolgreich durchlau- fen haben (Absatz 1). Diese Verfahren werden detailliert durch den Bundesrat in einer Verordnung geregelt (Ab- satz 2). Nach Abschluss des Verfahrens wird dies durch ein Kennzeichen auf dem Messmit- tel vermerkt und die notwendigen Dokumente werden beigegeben. Damit kann der Verwen- der sicher sein, dass er ein zugelassenes resp. konformes Messmittel verwendet.
7 ABl. L 135 vom 30.4.2004, S. 1, zuletzt geändert durch Richtlinie 2009/137/EG der Kommission vom 10. November 2009, ABl. L 294 vom 11.11.2009, S. 7.
8 ABl. L 122 vom 16.5.2009, S. 6.
16/36
Art. 9 Ermächtigung des METAS Absatz 1 enthält die formell-gesetzliche Grundlage, damit der Bundesrat den Erlass fach- technischer Bestimmungen im Bereich der Messmittel an das METAS delegieren kann (vgl. Art. 25 Abs. 1 Bst. e). Die grundlegenden Anforderungen an Messmittel werden vom Bun- desrat geregelt, der diese Kompetenz nach Artikel 48 Absatz 1 RVOG an die Departemente delegieren kann, wenn es sich um Regelungen von untergeordneter Tragweite handelt. Nach Absatz 2 bezeichnet das METAS im Einvernehmen mit dem SECO die technischen Normen, die geeignet sind, die grundlegenden Anforderungen zu konkretisieren. Nach Mög- lichkeit ist auf international harmonisierte technische Normen zurückzugreifen. Dabei handelt es sich vor allem um Normen der Organisation Internationale de Métrologie Légale.
Art. 10 Prüfung der Messbeständigkeit Die Genauigkeit eines Messmittels nimmt im Laufe der Zeit ab. Aus diesem Grunde muss regelmässig geprüft, werden, ob die Genauigkeit eines Messmittels den Anforderungen noch genügt (Absatz 1). Gegebenenfalls sind dann Massnahmen zu treffen, um die erforderliche Genauigkeit des Messmittels sicherzustellen. Diese Prüfungen und allfällige Massnahmen dienen dazu, die Messbeständigkeit eines Messmittels während der ganzen Verwendungs- dauer aufrechtzuerhalten. Das bekannteste Verfahren zur Prüfung der Messbeständigkeit ist die Nacheichung. Die Ver- fahren zur Erhaltung der Messbeständigkeit müssen sowohl der Verwendung als auch der technischen Beschaffenheit des Messmittels Rechnung tragen, weshalb der Bundesrat zu- sätzliche Prüfungen vorsehen kann (Absatz 2). Aus diesem Grunde gibt es neben der Ei- chung auch andere Verfahren, wie statistische Prüfverfahren, Vergleichsmessungen, Über- wachung der Messdaten im Betrieb, Kalibrierung, Wartung oder Justierung. Zusätzlich zu den regelmässigen Prüfungen ist die Messbeständigkeit eines Messmittels immer dann zu prüfen, wenn Anzeichen dafür bestehen, dass dieses Messmittel nicht mehr den rechtlichen Anforderungen entspricht, Sicherungsmechanismen verletzt worden sind oder messrelevante Teile repariert wurden. Einzelheiten der Prüfung der Messbeständigkeit werden durch den Bundesrat geregelt (Ab- satz 3). Dazu gehören das Prüfverfahren, die Prüfintervalle und die Kennzeichnung der durchgeführten Prüfung. Im geltenden Gesetz wird vorgeschrieben (Art. 13 Abs. 2), dass die Nachschau (heute: Marktüberwachung) mindestens alle vier Jahre zu erfolgen habe. Auf die fixe Regelung dieser Frist auf Gesetzesstufe wird verzichtet.
Art. 11 Pflichten bei der Verwendung der Messmittel Wer ein Messmittel verwendet, hat besondere Pflichten. Der Messmittelverwender ist nicht notwendigerweise auch der Eigentümer. Es ist die juristische oder natürliche Person, die über die Benutzung des Messmittels bestimmt (z. B. Inhaber eines Lebensmittelgeschäfts bei einer Ladentischwaage oder der Wasserversorger bei einem Warmwasserzähler). Wer Messmittel verwendet, muss – sich versichern, dass das Messmittel alle notwendigen Kennzeichnungen trägt und die erforderlichen Dokumente beigegeben wurden; – sich versichern, dass die Messbeständigkeit fristgemäss überprüft wurde. In der Regel ist dies durch eine Kennzeichnung (z. B. Eichkleber) ersichtlich; dort wo z. B. statistische Verfahren zur Anwendung kommen, muss der Verwender über geeignete Datenbanken mit den erforderlichen Angaben verfügen; 17/36
– dafür sorgen, dass die Messbeständigkeit fristgemäss überprüft wird; dies erfolgt in der Regel durch eine Anmeldung des Messmittels beim zuständigen Eichamt; – sich versichern, dass das Messmittel für die vorgesehene Verwendung überhaupt geeig- net ist; eine im Detailhandel eingesetzte Waage muss beispielsweise eine gewisse Ge- nauigkeitsklasse haben und gilt als ungeeignet, wenn sie die geforderte Präzision nicht erfüllt; – dafür sorgen, dass das Messmittel richtig (in der Regel gemäss der Bedienungsanleitung) verwendet wird; ein typisches Problem tritt auf, wenn Verpackungsmaterial mitgewogen und dem Konsumenten so in Rechnung gestellt wird (brutto für netto).
Art. 12 Marktüberwachung Das bisherige Recht hat die Kontrolle von Messmitteln nach dem Inverkehrbringen nur inso- fern geregelt, dass die Kantone in Artikel 13 Absatz 2 verpflichtet wurden, regelmässig die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften (Nachschau) zu überprüfen und für laufende Kon- trollen zu sorgen. Mit dem Bundesgesetz vom 6. Oktober 1995 9 über die technischen Han- delshemmnisse (THG) wurde zusätzlich der Begriff der nachträglichen Kontrolle (Marktüber- wachung) ins gesetzliche Messwesen eingeführt. Mit dem Ziel, einheitliche und verständliche Begriffe zu verwenden, wird auf den Begriff der Nachschau verzichtet und stattdessen nur noch der Terminus Marktüberwachung verwendet. Die Marktüberwachung umfasst die Kontrolle, ob – das Messmittel in der Schweiz zugelassen wurde, ein Konformitätsbewertungs- oder ein anderes gleichwertiges Verfahren durchlaufen hat; – die grundlegenden Anforderungen eingehalten werden; – die Messbeständigkeit gegeben ist; dies kann einerseits dadurch erfolgen, dass kontrol- liert wird, ob formal die Prüfungen nach Artikel 10 durchgeführt wurden, kann aber ande- rerseits auch eigene Prüfungen der Vollzugsbehörde umfassen; – das Messmittel für die vorgesehene Verwendung geeignet ist und richtig verwendet wird.
Art. 13 Befugnisse der Vollzugsorgane Den Vollzugsorganen ist Zutritt zu den Messmitteln zu gewähren. Darüber hinaus hat die Verwenderin oder der Verwender Auskunft zu erteilen (z. B. über durchgeführte Konformi- tätsbewertungen und Reparaturen oder von wem das Messmittel erworben wurde) und Un- terstützungen bei der Prüfung zu gewähren (z. B. bei der Bedienung). Absatz 2 nimmt die Regelung von Artikel 19 Absatz 2 des bisherigen Gesetzes auf. Ent- spricht ein Messmittel nicht den gesetzlichen Anforderungen, so kann es entweder aus dem Verkehr gezogen werden bzw. das Inverkehrbringen untersagt oder eingeschränkt werden oder die Verwendung wird untersagt oder eingeschränkt. Allerdings wird diese Befugnis nicht mehr dem Bundesrat, sondern dem METAS zugewiesen, da es sich um eine Vollzugsmass- nahme handelt, bei der nicht ein politischer Gestaltungswille massgebend ist, sondern die Einschätzung aus fachtechnischer Sicht. Die Vollzugsbehörde wählt dabei das jeweils mil- deste geeignete Mittel.
9 SR 956.51 18/36
Der Bundesrat regelt auf dem Verordnungsweg die Pflichten der Verwenderinnen und Ver- wender bei der Kontrolle und die Massnahmen, die die Vollzugsbehörden treffen können, sollte ein Messmittel den gesetzlichen Anforderungen nicht entsprechen (Absatz 3). Die Befugnisse gemäss anderer Bundesgesetze, insbesondere des THG (Art. 19 ff.), bleiben vorbehalten.
Art. 14 Anerkennung ausländischer Prüfungen Absatz 1 entspricht der Regelung von Artikel 10 Absatz 2 des bisherigen Gesetzes. Absatz 2 ermächtigt den Bundesrat zum selbständigen Abschluss von völkerrechtlichen Ver- trägen über die Anerkennung von Prüfberichten, Konformitätsbescheinigungen, Zulassungen und Eichungen. Sofern es sich um Verträge von beschränkter Tragweite im Sinne von Artikel 7a Absatz 2 RVOG handelt, kann der Bundesrat seine Kompetenz an das METAS delegie- ren. Diese Ermächtigung entspricht der Regelung von Artikel 48a Absatz 1 zweiter Satz RVOG, welcher dieselbe Delegationsmöglichkeit für Gruppen oder Bundesämter vorsieht.
3. Abschnitt: Mengenangaben
Art. 15 Absatz 1 entspricht der Regelung von Artikel 11 Absatz 1 erster Satz und Absatz 3 des bis- herigen Gesetzes. Die Formulierung ist gegenüber der alten Fassung gestrafft worden. Im Gesetz nicht mehr aufgenommen wurde der zweite Satz des bisherigen Artikels 1 Ab- satz 1, welcher festhält, dass bei aufeinanderfolgenden Lieferungen bei jeder Abrechnung die betreffende Menge anzugeben sei. Der Bundesrat wird Regelungen dieser Art gestützt auf Absatz 2 erlassen. Absatz 2 enthält eine Delegation von Rechtsetzungskompetenzen an den Bundesrat, welche derjenigen von Artikel 11 Absatz 5 erster Satz und Absatz 6 des bisherigen Gesetzes ent- spricht. Absatz 3 enthält eine Delegation von Rechtsetzungskompetenzen an den Bundesrat, welche derjenigen von Artikel 11 Absatz 5 zweiter Satz des bisherigen Gesetzes entspricht. Die restlichen Bestimmungen von Artikel 11 des bisherigen Gesetzes über die Grundpreis- angabe werden in das Bundesgesetz vom 19. Dezember 1986 10 über den unlauteren Wett- bewerb verschoben, da es sich um Bestimmungen mit lauterkeitsrechtlicher Bedeutung han- delt. Siehe dazu die Erläuterungen zu Artikel 48, Änderung des bisherigen Rechts.
4. Abschnitt: Festlegung der Zeit
Art. 16 Die Totalrevision des Messgesetzes wird zum Anlass genommen, das Zeitgesetz vom 21. März 1980 11 aufzuheben und dessen Regelungen in das neue Messgesetz zu integrie- ren. In der Bundeskompetenz zur Regelung des Messwesens ist die Befugnis mitenthalten, die Art und Weise der Zeitzählung (das Zeitmass) vorzuschreiben. Es rechtfertigt sich daher, das Zeitgesetz, das ausschliesslich die in der Schweiz geltende Zeit festlegt, aufzuheben
10 SR 241 11 SR 941.299 19/36
und dessen Bestimmungen in das neue Messgesetz zu integrieren. Die Bestimmungen der beiden Artikel des bestehenden Zeitgesetzes werden materiell unverändert in einem einzi- gen Artikel zusammengefasst. In der Schweiz gilt die mitteleuropäische Zeit (MEZ). Diese gilt für viele europäische Staaten und einige Staaten Afrikas. Der Unterschied von der Mitteleuropäischen Zeit zur koordinier- ten Weltzeit (engl. Universal Time Coordinated, UTC) beträgt eine Stunde.
5. Abschnitt: Vollzug
Art. 17 Vollzug durch die Kantone Die Artikel 17 und 19 entsprechen den bisherigen Artikeln 13–16. In der Schweiz werden rund 6 Millionen Messmittel behördlich überwacht. Davon entfallen 3 % (resp. 30 % des Gebührenvolumens oder 6,4 Millionen Franken) auf die Kantone und 97 % (resp. 70 % des Gebührenvolumens oder 14,3 Millionen Franken) auf das METAS und vor allem die von ihm beaufsichtigten Eichstellen. Die Kantone sind in solchen Bereichen (vor allem Länge, Raum, Gewicht, Flüssigkeit und Abgase) tätig, in denen eine dezentrale Organisation sinnvoll ist und wo keine hohen Kosten für Infrastruktur und Personal anfallen. Andernfalls ist eine Zentralisierung beim METAS oder Dritten (Eichstellen) angebracht. Sachlich sind die Kantone für die Prüfung der Messbeständigkeit (v.a. Eichungen) und die Marktüberwachung zuständig. Die Zulassung von Messmitteln erfolgt ausschliesslich durch das METAS. Ein kantonales Eichamt kann sich aber als Konformitätsbewertungsstelle be- nennen lassen. Im bisherigen Artikel 13 Absatz 2 wird vorgeschrieben, dass die Nachschau (heute: Marktüberwachung) mindestens alle vier Jahre zu erfolgen habe. Auf die fixe Rege- lung dieser Frist auf Gesetzesstufe wird verzichtet, um Rücksicht auf den technischen Fort- schritt nehmen zu können. Der genaue Inhalt der kantonalen Aufgaben wird wie bisher durch den Bundesrat in Form sog. messmittelspezifischer Verordnungen geregelt werden. In Teilbereichen (z. B. für Ge- wichtsstücke der höchsten Genauigkeitsstufe) kann der Bundesrat auch das METAS für zu- ständig erklären (Art. 19 Abs. 2).Ebenso können den Kantonen weitere Aufgaben übertragen werden. Es ist nicht beabsichtigt, mit der Totalrevision die Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen zu verändern oder den Kantonen neue oder weniger Aufgaben zuzuweisen.
Art. 18 Kantonale Regelungen Die Kantone sind frei, wie sie in ihrem Gebiet das gesetzliche Messwesen organisieren. Das Bestehen einer einzigen Aufsichtsbehörde wird aber weiterhin vorgeschrieben. Die Kantone können insbesondere die Eichmeister anstellen (ist zurzeit in 15 Kantonen der Fall), im Auf- tragsverhältnis führen (neun Kantone) oder ein gemischtes System vorsehen (zwei Kanto- ne). Sie können mehrere Eichkreise pro Kanton bestimmen oder für spezielle Aufgaben be- sondere Zuständigkeiten festlegen (oftmals der Fall für die Kontrolle von Fertigpackungen). Im Unterschied zum geltenden Recht (Art. 14) wird auf eine Genehmigungspflicht der Eich- kreise durch den Bund verzichtet. Einzig die Bildung gemeinsamer Vollzugs- oder Aufsichts- regionen bedarf der Genehmigung durch den Bund. Vergleiche in diesem Zusammenhang die Verwaltungsvereinbarung vom 2. November 2006 über die Zusammenarbeit im Bereich Messwesen der Kantone Luzern, Schwyz und Zug.
20/36
Art. 19 Vollzug durch den Bund Die Prüfung der Messmittel im Hinblick auf das Inverkehrbringen liegt in der Kompetenz des Bundes. Allenfalls können aber Teilaufgaben nach Artikel 17 Absatz 3 den Kantonen über- tragen werden (z.B. Ersteichungen gewisser Messmittelkategorien). Für Teilbereiche der Prüfung der Messbeständigkeit und der Marktüberwachung kann der Bund zuständig erklärt werden. Dies ist beispielsweise heute der Fall für Gewichtsstücke der höchsten Genauigkeitsstufe, Geschwindigkeitsmessmittel, Messgeräte für elektrische Ener- gie und Leistung und Messmittel für ionisierende Strahlung. Die Zuständigkeit des Bundes ist dort angebracht, wo eine dezentrale Organisation nicht sinnvoll ist (weil eine örtliche Nähe nicht erforderlich ist und pro Eichamt wenig Messmittel anfallen würden) und hohe Kosten für Infrastruktur und Personal anfallen.
3. Kapitel Eidgenössisches Institut für Metrologie
1. Abschnitt: Rechtsform und Organisation
Art. 20 In Artikel 20 wird festgehalten, dass das METAS eine öffentlich-rechtliche Anstalt mit eigener Rechtspersönlichkeit ist und im Handelregister eingetragen wird. Das ist eine Änderung der bisherigen Situation, da das METAS bisher ein Bundesamt war und damit keine eigene Rechtpersönlichkeit besass. Für die Tätigkeiten des METAS entspricht die Rechtsform der öffentlich-rechtlichen Anstalt den Leitsätzen des Corporate-Governance-Berichts; dieser sieht für verselbständigte Einheiten, die Bundesaufgaben erfüllen, grundsätzlich die öffent- lich-rechtliche Organisationsform der selbständigen Anstalt vor. In Absatz 2 wird dem METAS Selbständigkeit in seiner Organisation und Betriebsführung im Rahmen des vorliegenden Gesetzes zugestanden. Als Institut führt METAS eine eigene Rechnung. Die Rechnung des METAS wird in die konsolidierte Rechung des Bundes einbe- zogen (siehe Art. 55 Abs. 1 Bst. c FHG). Auf diese Weise wird eine möglichst umfassende Übersicht über die Vermögens-, Finanz- und Ertragslage des Bundes gewährleistet. Absatz 3 weist dem Bundesrat die Kompetenz zur Festlegung des Sitzes des METAS zu.
2. Abschnitt: Aufgaben und Zusammenarbeit
Art. 21 Aufgaben In diesem Artikel werden die Aufgaben des METAS beschrieben. Er entspricht Artikel 17 des geltenden Gesetzes. Von diesem unterscheidet er sich durch eine anders aufgebaute Auf- zählung der konkreten Aufgaben von METAS und dadurch, dass der Begriff „nationales Metrologieinstitut“ explizit genannt wird. In Absatz 1 des vorliegenden Artikels wird im Gegensatz zum bisherigen Messgesetz nun explizit festgehalten, dass das METAS das nationale Metrologieinstitut der Schweiz ist. Der Begriff nationales Metrologieinstitut findet sich etwa in der internationalen ISO/IEC Norm 17025 „Allgemeine Anforderungen an die Kompetenz von Prüf- und Kalibrierlaboratorien“ und ist international zu einem stehenden Begriff geworden. Mit der Festlegung dieses Begrif- fes auf Gesetzesstufe wird verdeutlicht, dass Kalibrierungen, die vom METAS durchgeführt werden, den Anforderungen dieser Norm entsprechen und somit keine ausländischen Nach- kalibrierungen notwendig sind.
21/36
Absatz 2 Buchstaben a bis d enthalten diejenigen Aufgaben des METAS, die den Betrieb der nationalen Messbasis betreffen, also mit der Bereitstellung und internationalen Anerkennung der nationalen Referenzmasse (Bst. a), dem Anschluss an das internationale Einheiten- system (Bst. b), der Realisierung und Verbreitung der Zeit (Bst. c) und der Entwicklung neuer Messmöglichkeiten (Bst. d) zu tun haben. Die Buchstaben e bis o enthalten die Aufgaben des METAS, die die Vorbereitung der Ge- setzgebung über das Messwesen, den Vollzug der Regelungen im gesetzlichen Messwesen und das Erbringen von Dienstleistungen, im Wesentlichen Dienstleistungen mit Monopolcha- rakter, betreffen. Buchstabe e ist bislang nur in Artikel 20 Absatz 2 und 3 der Organisationsverordnung vom 17. November 1999 12 für das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement geregelt gewe- sen. Das METAS vertritt die Schweiz, falls erforderlich in Zusammenarbeit mit den andern Verwaltungseinheiten des Bundes, im Rahmen von internationalen Organisationen und Übereinkommen auf dem Gebiet des Messwesens. Hierzu gehören das Übereinkommen vom 12. Oktober 1955 13 zur Errichtung einer internationalen Organisation für das gesetzliche Messwesen und der Vertrag vom 20. Mai 1875 14 betreffend die Errichtung eines internatio- nalen Mass- und Gewichtsbüros. Buchstabe f entspricht Artikel 17 Buchstabe a des geltenden Gesetzes. Das METAS bereitet die Gesetzgebung über das Messwesen vor und sorgt für den Vollzug. Buchstabe g entspricht Artikel 17 Buchstabe c des geltenden Gesetzes. Das METAS arbeitet Vorschriften aus für die richtige Ermittlung, Übermittlung und Beurteilung physikalischer und chemischer Grössen. Buchstaben h und i entsprechen inhaltlich Artikel 17 Buchstabe d des geltenden Gesetzes, wurden aber gemäss der Systematik des Kapitels 2, 2. Abschnitt vereinfacht. Es wird be- stimmt, dass das METAS Messmittel im Rahmen des Inverkehrbringens prüft (Bst. h) und über deren Zulassung entscheidet (Bst. i). Während die Prüfung durch Dritte oder ausländi- sche Stellen durchgeführt werden kann, obliegt die Zulassung ausschliesslich dem METAS. Buchstabe j regelt neu ausdrücklich, dass das METAS im Rahmen seiner Kompetenzen (d. h. dort, wo die Kantone nicht zuständig sind) die Prüfung der Messbeständigkeit und die Marktüberwachung durchführt. Buchstabe l entspricht Artikel 17 Buchstabe e des geltenden Gesetzes. Das METAS berät und instruiert das Personal der Vollzugsorgane und erlässt diesen gegenüber Weisungen. Buchstabe m erlaubt dem METAS, im Rahmen seiner Zuständigkeiten Dienstleistungen ge- gen Entgelt zu erbringen, d. h. Kalibrierungen durchzuführen sowie Beratungen und Experti- sen anzubieten. Diese Regelung entspricht Artikel 17 Buchstabe g und h des geltenden Ge- setzes und umfasst Tätigkeiten nach Artikel 17a in der Fassung gemäss Botschaft zur Ände- rung des Finanzhaushaltgesetzes und weiterer Erlasse vom 30. September 2009 15 . Neu ist Buchstabe n, wonach sich das METAS kann sich an der technischen Zusammenar- beit auf dem Gebiete des Messwesens beteiligen kann. Die technische Zusammenarbeit gewinnt in der Metrologie an Bedeutung. Ein Engagement des METAS ist in den Fällen sinn- voll, in denen der Schweizer Industrie daraus ein Vorteil erwächst.
12 SR 172.213.1 13 SR 0.941.290 14 SR 941.291
15 BBl 2009 7207
22/36
Buchstabe o verpflichtet das METAS, die Bundesbehörden in Fragen des Messwesens zu beraten. Messmittel und Messergebnisse spielen in verschiedenen Erlassen eine grosse Rolle, z. B. wenn Grenzwerte festgelegt werden. In diesem Fall müssen geeignete Messmit- tel definiert, überhaupt messbare Messwerte verlangt und geeignete Verfahren für den Un- terhalt der Messmittel bestimmt werden.
Art. 22 Zusammenarbeit und Beizug Dritter In dieser Bestimmung werden diverse Regelungen über den Beizug Dritter für die Erfüllung der Aufgaben im Bereich des Messwesens und zur Zusammenarbeit zusammengefasst. Absatz 1 enthält die Ermächtigung des METAS, zur Erfüllung der Aufgaben eines nationalen Metrologieinstituts mit Dritten zusammenzuarbeiten. Zusammenarbeit ist im Bereich der Metrologie essentiell. Zum einen darf keine Metrologie um der Metrologie willen betrieben werden. Metrologie ist immer auf die Lösung eines aktuellen oder zukünftigen Nutzerprob- lems ausgerichtet. Um genau diese Ausrichtung zu erreichen, ist Zusammenarbeit notwen- dig. Zum anderen ist es finanziell kaum noch tragbar, alle Arbeiten alleine durchzuführen; Arbeitsteilung ist dabei unvermeidbar und sinnvoll. Artikel 12 Absatz 2 des bisherigen Geset- zes regelt nur die Mitwirkung an den Arbeiten nationaler oder internationaler Organisationen bei Forschungs- und Entwicklungsarbeiten. Der neue Absatz 1 von Artikel 22 ist breiter, re- gelt aber nichts Neues, da diese Kooperationen bereits seit Jahren erfolgreich betrieben werden. Im Bereich der Aufgaben von Artikel 21 Absatz 2 Buchstaben a – d kann das METAS mit nationalen (z. B. Eidgenössische Materialprüfungsanstalt, EMPA; Paul Scherrer Institut, PSI) und internationalen Organisationen (Bureau International des Poids et Mesures, BIPM; European Association of National Metrology Institutes, EURAMET) sowie anderen Metrologieinstituten resp. von ihnen designierten Instituten zusammenarbeiten oder an ihren Arbeiten mitwirken. Die Zusammenarbeit und Mitwirkung kann dabei bei reinen Metrolo- gieprojekten erfolgen oder im Rahmen grösserer Projekte, in denen sich metrologische Fra- gestellungen ergeben (z.B. messtechnische Fragen im Rahmen der effizienten Energienut- zung). Es ist nicht in jedem Fall sinnvoll, dass ein nationales Metrologieinstitut alle Aufgaben nach Artikel 21 Absatz 2 Buchstaben a – d wahrnimmt. Für gewisse Aufgaben können Dritte bei- gezogen werden. Für solche Dritte hat sich der Begriff „designiertes Institut“ herausgebildet. Designierte Institute werden heute in Artikel 22 Absatz 2 der Einheiten-Verordnung vom 23. November 1994 16 geregelt. Aufgrund der zunehmenden Bedeutung, der damit verbun- denen Auslagerung von Aufgaben und der verbleibenden Verantwortung der benennenden Metrologieinstitute ist eine Regelung auf Gesetzesstufe (Abs. 2) angebracht. Dritte, die mit Aufgaben nach Artikel 21 Absatz 2 Buchstaben a – d betraut werden, üben keine hoheitli- chen Befugnisse aus und erlassen keine Verfügungen In Absatz 3 wird die gesetzliche Grundlage geschaffen, damit der Bundesrat Verträge über den Beitritt und die Beteiligung an ausländischen oder internationalen Organisationen oder Gesellschaften des öffentlichen oder privaten Rechts abschliessen kann, welche im Bereich der wissenschaftlich-technischen Untersuchungen und Entwicklungen des Messwesens tätig sind. In letzter Zeit erfolgen solche Kooperationen vermehrt in neuen Zusammenarbeitsfor- men, für welche nicht klassische Verträge im völkerrechtlichen Sinn geschlossen werden. Als Beispiel sei EURAMET (European Association of National Metrology Institutes) erwähnt, welche ein Zusammenschluss europäischer Metrologieinstitute in der Form eines Vereins nach deutschem Recht ist. Die Zuständigkeit des Bundesrates umfasst auch diese Formen
16 SR 941.202 23/36
von Verträgen. Nicht erfasst von der Delegation an den Bundesrat wird aber der Abschluss von Staatsverträgen wie der Meterkonvention, welche eine internationale Vereinheitlichung der Masseinheiten und Messsysteme bezweckt; für die Genehmigung solcher Staatsverträge bleibt weiterhin die Bundesversammlung zuständig Soweit es sich bei den nach Absatz 3 an den Bundesrat delegierten Verträgen um Verträge von beschränkter Tragweite im Sinne von Artikel 7a Absatz 2 RVOG handelt, kann der Bun- desrat seine Kompetenz gestützt auf Absatz 3, letzter Teilsatz an das METAS delegieren. Diese Ermächtigung entspricht der Regelung von Artikel 48a Absatz 1 zweiter Satz RVOG, welcher dieselbe Delegationsmöglichkeit für Gruppen oder Bundesämter vorsieht. Absatz 4 schliesslich enthält die notwendige gesetzliche Grundlage für Beiträge an Organi- sationen und Institutionen, denen die Schweiz gestützt auf Absatz 3 beigetreten ist oder sich an ihnen beteiligt hat. Absatz 5 bildet die Grundlage für die Übertragung von Vollzugsaufgaben auf Dritte; im bishe- rigen Gesetz war die entsprechende Grundlage in Artikel 16 Absatz 2 resp. bezüglich der Marktüberwachung in Artikel 26 Absatz 3 der Messmittelverordnung vom 15. Februar 2006 17 geregelt. Bei den Dritten handelt es sich in der Regel um Eichstellen, d. h. Private (häufig Unternehmen), welche auf Grund ihrer spezifischen Ausrüstung in der Lage und auch gewillt sind, unter Aufsicht des Bundes gewisse Vollzugsaufgaben zu übernehmen. Für die Errich- tung von Eichstellen sprechen auch geographische und logistische Gründe. Die Übertragung dieser Aufgaben auf Private drängt sich auf, weil das METAS in gewissen Bereichen nicht in der Lage wäre, den Vollzug ökonomisch zu übernehmen (aufgrund seiner zentralen Lage und aus Kapazitätsgründen). Der Bundesrat regelt das Verfahren der Ermächtigung, die Or- ganisation der Dritten sowie deren Rechte und Pflichten. Dazu gehören etwa miteinander unvereinbare Tätigkeiten (z. B. Marktüberwachung und gleichzeitige Prüfung der Messbe- ständigkeit oder Prüfung der Messbeständigkeit von im eigenen Unternehmen hergestellten Messmitteln) und Anforderungen an die Unabhängigkeit.
3. Abschnitt: Organisation und Personal
Art. 23 Organe Artikel 23 bestimmt die Organe des METAS, welche der üblichen Organbestellung bei ver- selbständigten Einheiten des Bundes entspricht. Als Folge der rechnungsmässigen Verselb- ständigung wird eine eigene Revisionsstelle vorgesehen, die Organfunktion hat.
Art. 24 Zusammensetzung und Wahl des Institutsrats Die Zahl der Mitglieder des Institutsrats des METAS beträgt höchstens sieben Mitglieder. Eine Vertretung des Bundes im Institutsrat des METAS ist nicht vorgesehen. Die Regelungen in den Absätzen 2 und 3 entsprechen den Vorgaben des Corporate- Governance-Berichts und den gebräuchlichen Regelungen bei dezentralen Verwaltungsein- heiten. Absatz 2 bestimmt den Bundesrat als Wahlorgan und legt fest, dass dieser auch die Präsidentin oder den Präsidenten des Institutsrats bestimmt. Die Amtsdauer wird auf vier Jahre festgelegt. Eine Wiederwahl für die Mitglieder des Institutsrats ist zweimal möglich, sodass eine Person maximal 12 Jahre im Institutsrat Einsitz nehmen kann. In Absatz 3 wird die Möglichkeit verankert, Mitglieder des Institutsrats auch während der Amtdauer aus wichtigen Gründen abzuberufen. Eine solche Abberufung kommt namentlich
17 SR 941.210 24/36
in Frage, wenn ein Mitglied die Voraussetzungen für die Ausübung des Amtes nicht mehr erfüllt oder eine schwerere Pflichtverletzung begangen hat. Von einen Mitglied des Institutsrats darf erwartet werden, dass es die Interessen des Instituts wahrnimmt. Kommt es in einem Einzelfall zu einem konkreten Interessenskonflikt, muss das Mitglied für das betreffende Geschäft in den Ausstand treten, was in Absatz 4 ausdrücklich verankert wird. Die Mitglieder des Institutsrats stehen in keinem Arbeitsverhältnis zum METAS. Absatz 5 sieht deshalb vor, dass der Bundesrat die Höhe der Entschädigungen für die Mitglieder des Institutsrates festlegt. Ihr Honorar und weitere mit ihnen vereinbarte Vertragsbedingungen richten sich nach Artikel 6a des Bundespersonalgesetzes vom 24. März 2000 18 (BPG) und des darauf gestützten Verordnungsrechts (insbesondere Kaderlohnverordnung vom 19. De- zember 2003 19 ).
Art. 25 Aufgaben des Institutsrats Nach Buchstabe a obliegt dem Institutsrat die Verantwortung für die Umsetzung der vom Bundesrat nach Artikel 37 festgelegten strategischen Ziele. Der Institutsrat hat dem Bundes- rat jährlich über die Erreichung der strategischen Ziele Bericht zu erstatten. Buchstabe b sieht vor, dass der Institutsrat eine Institutsordnung erlässt. Diese Kompetenz ist eine Konkretisierung der in Artikel 20 Absatz 1 und 2 des Gesetzes verankerten Selb- ständigkeit. Die Regelungskompetenz ist begrenzt durch den im Gesetz festgelegten Rah- men. Sie umfasst namentlich Fragen der Geschäftsführung sowie die Abgrenzung und Kon- kretisierung der Kompetenzen des Institutsrats und der Geschäftsleitung. Das Personal des METAS soll nach den Bestimmungen des BPG angestellt werden (Art. 29 Abs. 1). Nach Artikel 29 Absatz 2 hat das METAS aber Arbeitgeberbefugnisse im Sinne von Artikel 3 Abs. 2 BPG. Der Institutsrat wird die Aufgabe haben, in einem Personalregelement die Entlöhnung, die Nebenleistungen und weitere Vertragsbedingungen des Personals fest- zulegen, welche für die einzelnen Arbeitsverträge massgebend sein werden. Das METAS ist auch Arbeitgeber in vorsorgerechtlicher Hinsicht (Art. 30 Abs. 2). Für den Abschluss des An- schlussvertrags ist nach Buchstabe c der Institutsrat zuständig. Sowohl Personalreglement als auch Anschlussvertrag bedürfen zu deren Gültigkeit der Genehmigung durch den Bun- desrat. Das METAS als Arbeitgeber in vorsorgerechtlicher Hinsicht hat einen eigenen Anschlussver- trag und muss daher auch ein paritätisches Organ haben. Buchstabe d legt fest, dass es Aufgabe des Institutsrats ist, Zusammensetzung, Wahlverfahren sowie Organisation des paritätischen Organs für das Vorsorgewerk zu regeln. Nach Artikel 9 Absatz 1 kann der Bundesrat das METAS ermächtigen, fachtechnische Be- stimmungen über Messmittel und deren Zulassungs- Konformitätsbewertungs- und Prüfver- fahren zu erlassen. Buchstabe e weist diese Aufgabe dem Institutsrat zu. Buchstabe f hält fest, dass es Aufgabe des Institutsrates ist, dem Bundesrat die vom Bund zu erbringenden Abgeltungen (Art. 31 Bst. a) zu beantragen. Die Bestimmung der Preispolitik für die Dienstleistungen nach Art. 21 Abs. 2 Bst. h und m fällt nach Buchstabe g in die Kompetenz des Institutsrats.
18 SR 172.220.1 19 SR 172.220.12 25/36
Nach Buchstabe h ist es Aufgabe des Institutsrates – in der Praxis auf Antrag der Geschäfts- leitung –, die Grundsätze über den Unterhalt und den Ausbau der Laboratorien zu genehmi- gen. Diese Entscheide haben einerseits bedeutende finanzielle Konsequenzen, sind aber auch wichtig hinsichtlich der Ausrichtung der Tätigkeiten des METAS, des Forschungs- und Entwicklungsprogramms (Buchstabe j). Der Institutsrat erstellt nach Buchstabe i jährlich den Geschäftsbericht und unterbreitet diese vor der Veröffentlichung dem Bundesrat zur Genehmigung. Der Geschäftsbericht setzt sich aus Jahresrechnung (Erfolgsrechnung, Bilanz, Anhang) und Jahresbericht zusammen. Der Bundesrat könnte die Genehmigung verweigern, wenn er mit grundlegenden Punkten der Berichterstattung nicht einverstanden ist. Der Inhalt richtet sich sinngemäss nach dem Obli- gationenrecht (Art. 662 OR 20 ). Der Institutsrat verabschiedet nach Buchstabe j ein Forschungs- und Entwicklungspro- gramm. Er ist zudem zuständig für die Verabschiedung der Mittelfristplanung und des Voran- schlags. Der Institutsrat wählt nach Buchstabe k die weiteren Mitglieder der Geschäftsleitung auf An- trag der Direktorin oder des Direktors. Wer Direktionsmitglied ist und damit formeller Organ- träger der Direktion ist, wird somit durch den Institutsrat bestimmt. Der Institutsrat übt nach Buchstabe l als oberstes Organ des Instituts auch Kontrollfunktionen aus. Als Gegengewicht zur starken Stellung der Geschäftsleitung überwacht er deren Ge- schäftsführung. Der Institutsrat hat die Einhaltung der Institutsordnung zu überprüfen, Miss- stände aufzuspüren und in deren Folge deren Beseitigung anzuordnen. Erkennt der Instituts- rat gravierende Probleme in der Organisation oder Führung des METAS und ist die Ge- schäftsleitung ausserstande, sie zu beheben, muss er entsprechend einschreiten. Es ist zu- dem Aufgabe des Institutsrats, für ein internes Kontrollsystem und Risikomanagement zu sorgen. Schliesslich wird der Institutsrat über die Verwendung der Reserven entscheiden (Buchsta- be m), womit dem Einfluss dieses Entscheides auf seine Finanzkompetenzen (Buchstabe i) Rechnung getragen wird.
Art. 26 Zusammensetzung und Wahl der Geschäftsleitung Im Unterschied zum 4. Leitsatz des Corporate-Governance-Berichts soll die Wahl der Direk- torin oder des Direktors durch den Bundesrat und nicht den Institutsrat erfolgen. Diese Ab- weichung drängt sich beim METAS auf, da das METAS im Bereich der Gesetzgebung tätig ist, die Schweiz in internationalen Organisationen vertritt und namentlich Aufsichtsfunktionen gegenüber den Kantonen wahrnimmt. Da in diesen Bereichen ein Interessenkonflikt zum Institutsrat nicht auszuschliessen ist, soll die Wahl wie bei einer Direktorin oder einem Direk- tor eines Bundesamtes durch den Bundesrat erfolgen. Während die Wahl der Direktorin oder des Direktors durch den Bundesrat erfolgt, ist der In- stitutsrat für die Wahl der übrigen Mitglieder der Geschäftsleitung allein zuständig. Bei der Festlegung der Anstellungsbedingungen der Direktorin oder des Direktors als auch der übri- gen Mitglieder der Geschäftsleitung ist Art. 6a Abs. 1–5 BPG massgebend.
20 SR 220 26/36
Art. 27 Aufgaben der Geschäftsleitung Die Geschäftleitung ist das operative Organ des METAS. Sie steht unter der Leitung der Di- rektorin oder des Direktors (Art. 26 Abs. 1). Sie führt alle Geschäfte des METAS und ist da- mit auch das zuständige Organ zum Erlass von Verfügungen. Sie erfüllt alle Aufgaben, die nach Gesetz nicht dem Institutsrat vorbehalten sind (Abs. 2 Bst. e). Sie hat die Grundlagen für die Entscheide des Institutsrats vorzubereiten. Die Geschäftsleitung ist zudem für die Pflege der Beziehungen nach aussen zuständig, namentlich zu anderen metrologischen In- stitutionen und Fachkreisen im In- und Ausland. In der Institutsordnung (Absatz 3) sind die Einzelheiten in Bezug auf die Aufgaben und Kom- petenzen des Institutsrats, der Geschäftsleitung und der Direktorin oder des Direktors zu regeln. Absatz 4 legt fest, dass die Direktorin oder der Direktor an den Sitzungen des Institutsrats mit beratender Stimme teilnimmt und ein Antragsrecht hat.
Art. 28 Revisionsstelle Mit der rechnungsmässigen Verselbständigung ergibt sich die Notwendigkeit, eine Revisi- onsstelle vorzusehen. Die Revisionsstelle wird vom Bundesrat gewählt. Wie im Corporate-Governance-Bericht vor- gesehen, richten sich der Prüfauftrag der Revisionsstelle, ihre Stellung, Befähigung, Unab- hängigkeit, Amtsdauer und Berichtserstattung sinngemäss nach den Bestimmungen des Aktienrechts (Art. 727-731 OR 21 ). Die Berichterstattung erfolgt an den Institutsrat und den Bundesrat.
Art. 29 Personalrecht Die Geschäftsleitung und das übrige Personal unterstehen der Bundespersonalgesetzge- bung (Absatz 1). Diese öffentlich-rechtliche Lösung rechtfertigt sich angesichts der Tatsache, dass das METAS schwergewichtig Dienstleistungen mit Monopolcharakter und in einem kleinen Umfang auch Ministerialaufgaben erbringt (vgl. dazu die Ausführungen im Zusatzbe- richt des Bundesrates zum Corporate-Governance-Bericht - Umsetzung der Beratungser- gebnisse des Nationalrates vom 25. März 2009 22 , Ziffer 4.7). Dem METAS soll Arbeitgeberstatus im personalrechtlichen Sinn zuerkannt werden (Ab- satz 2) und es wird daher auch eigene personalrechtliche Ausführungsbestimmungen erlas- sen. Diese bedürfen der Genehmigung des Bundesrates (Art. 25 Bst. c).
Art. 30 Pensionskasse In Absatz 1 wird festgelegt, dass das Personal des METAS bei der Pensionskasse des Bun- des (PUBLICA) versichert wird. Ausdrücklich festgehalten werden ebenso, dass die Bestim- mungen des Abschnitts 4b des BPG anwendbar sind. Das METAS soll nach Absatz 2 Arbeitgeber in vorsorgerechtlicher Hinsicht werden. Es wird ein eigenes Vorsorgewerk haben oder sich einem gemeinschaftlichen Vorsorgewerk an- schliessen können. Das METAS ist sowohl für sein aktives Personal als auch für seine bis-
21 SR 220
22 BBl 2009 2659 ff.
27/36
herigen Rentenbezügerinnen und Rentenbezüger die zuständige Arbeitgeberin (Art. 32b Abs. 2 BPG).
4. Abschnitt: Finanzen
Art. 31 Finanzierung Artikel 31 regelt die Finanzierung des METAS. Wie vorne unter Ziffer 1.4 dargelegt, beträgt der momentane Kostendeckungsgrad etwas weniger als 30 %. Das METAS ist daher zur Erfüllung seiner Aufgaben massgeblich auf Abgeltungen des Bundes angewiesen. Für die Aufgaben nach Artikel 21 Absatz 2 Buchstaben a – g, k, l, n und o sowie den in den strategi- schen Zielen übertragenen Aufgaben werden Abgeltungen gewährt. Für die Aufgaben nach Artikel 20 Absatz 2 Buchstaben i und j wird der Bundesrat Gebühren festlegen, deren Ein- nahmen dem METAS zur Verfügung stehen werden. Schliesslich wird das METAS auch Ein- nahmen aus Dienstleistungen erzielen.
Art. 32 Tresorerie Das METAS schliesst sich für die Verwaltung seiner liquiden Mittel der zentralen Tresorerie des Bundes an. Zur Gewährleistung seiner Zahlungsbereitschaft kann der Bund das METAS mit Fremdmitteln versorgen. Abgewickelt werden solche Darlehen über ein Kontokorrent des METAS beim Bund. Im Gegenzug legt das METAS die überschüssigen Gelder beim Bund an. Auf diesen Geldern bezahlt ihm der Bund marktkonforme Zinsen. Die Einzelheiten wer- den zwischen dem Bund und dem METAS in einer Vereinbarung geregelt.
Art. 33 Rechnungslegung Die Rechnungslegung des METAS hat die Vermögens-, Finanz- und Ertragslage vollständig darzustellen. Dabei folgt sie den allgemeinen Grundsätzen der Wesentlichkeit, Verständlich- keit, Stetigkeit und Bruttodarstellung und orientiert sich an allgemein anerkannten Standards. Der Institutsrat wird unter Berücksichtigung dieser Grundsätze den Rechnungslegungsstan- dard bestimmen. Das angewendete Regelwerk ist offen zu legen.
Art. 34 Reserven Die Regelung betreffend der gesetzlichen Reserven (Absatz 1) entspricht weitgehend den Bestimmungen von Artikel 14 des Bundesgesetzes vom 22. Juni 2007 23 über das Eidgenös- sische Nuklearsicherheitsinspektorat (ENSIG) und Artikel 16 des Bundesgesetzes vom 22. Juni 2007 24 über die Eidgenössische Finanzmarktaufsicht (FINMAG). Die Höhe der Abgeltungen, Gebühren und Einnahmen soll so festgelegt werden, dass ge- schäftsmässig begründete Reserven geäufnet und damit die mittel- und langfristige Siche- rung des finanziellen Gleichgewichts des METAS gewährleistet werden kann. Die gesetzli- chen Reserven werden grundsätzlich für den Ausgleich von Einnahmeschwankungen und zur Deckung von unvorhersehbaren Ereignissen wie beispielsweise Haftungsfällen benötigt. Sie betragen mindestens [X] des Jahresbudgets.
23 SR 732.2 24 SR 956.1 28/36
Im Falle des METAS sind bei der Reservenbildung in erster Linie unvorhersehbare, nicht versicherte Ereignisse zu betrachten. Die Festlegung der Reserven erfolgt im gesetzlichen Rahmen durch den Institutsrat unter Berücksichtigung der Finanzplanung und des betriebli- chen Risikomanagements des METAS. Aufgrund des heutigen Budgets des METAS beträgt die Reservenhöhe etwa [X] Millionen Franken. Die Reserven sollen jedoch die Höhe von [X] eines Jahresbudgets nicht überschreiten. Übersteigen oder unterschreiten die Reserven die festgelegte Höhe, so ist dies bei der Festlegung der Abgeltungen, Gebühren und Einnahmen entsprechend zu berücksichtigen. Um die Belastung, die sich aus der Reservenäufnung er- gibt, wirtschaftlich tragbar zu gestalten, soll die erstmalige Äufnung der Reserven über einen längeren Zeitraum erfolgen. Als angemessen erscheint eine Dauer von [X] Jahren (vgl. Übergangsregelung in Art. 49 Abs. 7). Das METAS hat heute Instrumente und Geräte mit einem Anschaffungswert von 50 Millionen Franken im Einsatz. Um dem Erneuerungsbedürfnis Rechnung zu tragen, kann der Bundes- rat auf Antrag des Institutsrats die Bildung besonderer Reserven gestatten (Absatz 3).
Art. 35 Steuern Gemäss Art. 62d RVOG sind die Eidgenossenschaft sowie ihre Anstalten, Betriebe und un- selbständigen Stiftungen von jeder Besteuerung durch die Kantone befreit. Die Steuerbefrei- ung erfasst jedoch nur die nichtgewerblichen Dienstleistungen. Artikel 35 nimmt diese Grundsätze auf. Für die Besteuerung durch den Bund gilt Folgendes: Sofern das METAS seine Dienstleis- tungstätigkeit im Wettbewerb mit privaten Anbieterinnen und Anbietern erbringt unterliegt dies der Mehrwertsteuerpflicht. Der Gesetzgeber hat überdies darauf verzichtet, den Bund und seine verselbständigten Betriebe von der subjektiven Steuerpflicht der Verrechnungs- steuer zu befreien, weshalb auch diese Steuern von der Steuerbefreiung ausgenommen sind.
Art. 36 Liegenschaften Die Gebäude in Wabern, die das METAS heute nutzt, sind spezifisch für die Aufgaben des Messwesens erbaut und konstruiert worden. Sie enthalten zahlreiche für die besonderen Bedürfnisse des METAS erstellte Einrichtungen, Räume und Geräte. Für andere Zwecke als für die Bedürfnisse des METAS ist ein Grossteil dieser Einrichtungen nicht nutzbar und das METAS ist auf der andern Seite auf diese Einrichtungen zur Erfüllung seiner Aufgaben zwin- gend angewiesen. Aus diesem Grund soll für die Nutzung dieser Liegenschaften ein Nutz- niessungsverhältnis vorgesehen werden. Dieses Nutzniessungsverhältnis ist gleich ausges- taltet wie dasjenige für die Liegenschaften des Schweizerischen Nationalmuseums (Art. 16 des Bundesgesetzes vom 12. Juni 2009 25 über Museen und Sammlungen des Bundes, Mu- seums- und Sammlungsgesetz).
5. Abschnitt: Wahrung der Bundesinteressen
Art. 37 Strategische Ziele Der Bundesrat führt das METAS inhaltlich über strategische Ziele, die für vier Jahre festge- legt werden. Über die strategischen Ziele wird der Bundesrat dem METAS gewisse unter-
25 SR 432.30 29/36
nehmens- und aufgabenbezogene Vorgaben machen. Die aufgabenbezogenen Vorgaben konkretisieren die gesetzlichen festgelegten Aufgaben (Art. 21). Der Bundesrat wird dafür zu sorgen haben, dass der Institutsrat vorgängig angehört wird. Nach ihrer Festlegung werden die strategischen Ziele publiziert.
Art. 38 Aufsicht Gemäss Artikel 8 Absatz 4 RVOG beaufsichtigt der Bundesrat nach Massgabe der besonde- ren Bestimmungen die dezentralisierten Verwaltungseinheiten. Entsprechend dieser Be- stimmung soll die Aufsicht über das METAS und dessen Aufgabenerfüllung beim Bundesrat liegen. In Absatz 2 werden in nicht abschliessender Weise die zur Ausübung der Aufsicht des Bun- desrates zur Verfügung stehenden Instrumente genannt: Wahl der Präsidentin oder des Prä- sidenten sowie der weiteren Mitglieder des Institutsrats, Wahl der Direktorin oder des Direk- tors, Wahl der Revisionsstelle, Genehmigung des Personalreglements und des Anschluss- vertrags mit PUBLICA, Genehmigung des Geschäftsberichts sowie Entlastung des Instituts- rats. Absatz 3 verpflichtet das METAS, dem Bundesrat – oder dem Departement, soweit diesem die Wahrnehmung der Aufsichtsfunktion delegiert ist – Einsicht in die Geschäftsunterlagen zu gewähren und über seine Geschäftstätigkeit zu informieren. Der Bundesrat kann Prüfbe- richte der Eidgenössischen Finanzkontrolle (EFK) veranlassen und selbstverständlich auch Einsicht in bestehende Prüfberichte der EFK nehmen. Die Oberaufsicht des Parlaments und der EFK bleiben vorbehalten (Absatz 4).
6. Abschnitt: Gewerbliche Leistungen
Art. 39 Dieser Artikel lehnt sich weitgehend an die Bestimmung von Artikel 8 des Museums- und Sammlungsgesetzes an. Er regelt die gewerblichen Tätigkeiten des METAS. Die gewerbli- chen Tätigkeiten sind an folgende Voraussetzungen geknüpft: – Enger Zusammenhang mit den Aufgaben des METAS: Es dürfen nur kommerzielle Ne- bentätigkeiten betrieben werden, die einen engen Zusammenhang zu den gesetzlichen Aufgaben des METAS haben (Absatz 1). – Ausschluss der Beeinträchtigung der Aufgabenerfüllung: Das METAS darf sich nicht zu Lasten der Hauptaufgaben zu stark auf die Nebentätigkeiten konzentrieren. Bestünde diese Gefahr, hätte die Aufsichtsbehörde aufsichtsrechtlich einzuschreiten (Absatz 1). – Mögliche Nebentätigkeiten: Beispielhaft sind in Absatz 2 mögliche Nebentätigkeiten auf- gezählt. Das METAS kann kostenpflichtige Dienstleistungen im Bereich der Prüfung von Messmitteln und der Kalibrierung in einer Genauigkeit, wie sie normalerweise nicht von Metrologieinstituten erbracht wird, erbringen. – Grundsatz der Wettbewerbsneutralität: Das METAS muss für seine gewerblichen Tätig- keiten marktkonforme Preise verlangen. Eine Quersubventionierung durch Mittel des Bundes und Gebühren ist nicht erlaubt. Als Kontrollinstrument dient die Vorgabe zum be- trieblichen Rechnungswesen, die eine strikte Trennung der verschiedenen Bereiche ver- langt (Absatz 3). Damit lassen sich die Kosten und Erträge der einzelnen Dienstleistun- gen nachweisen und allfällige Verbilligungen durch Mittel aus der Abgeltung des Bundes und Gebühren feststellen. Zusätzlich wird das METAS bei der Erbringung kommerzieller
30/36
Nebentätigkeiten denselben Regeln wie private Anbieterinnen und Anbieter unterstellt (Absatz 4). Hierzu gehören namentlich auch die Kriterien, die von Konformitätsbewer- tungsstellen zu erfüllen sind (Anhang 3 Messmittelverordnung) und Artikel 18 THG.
4. Kapitel Gebühren
Art. 40 Die Festsetzung der Gebühren erfolgt weiterhin durch den Bundesrat. Im Sinne eines ein- heitlichen Gebührenrégimes werden gleiche Gebühren festgelegt, ob die gebührenpflichtige Leistung durch einen Kanton, das METAS oder einen von ihm ermächtigten Dritten erfolgt. Der Bundesrat bestimmt die gebührenpflichtigen Dienstleistungen und Verfügungen, die Hö- he der Gebühren sowie allfällige Ausnahmen von der Gebührenerhebung. Die Kantone und nach Artikel 22 Absatz 5 mit Vollzugsaufgaben betraute Dritte nehmen für ihre Aufgaben Dienstleistungen des METAS in Anspruch. Da bei der Festlegung der Höhe der Gebühr auch die Dienstleistungen des METAS eingerechnet sind, werden bereits nach geltendem Recht die Kantone und die beauftragten Dritten verpflichtet, einen pauschalen Anteil ihrer Gebüh- reneinnahmen dem METAS weiterzugeben (Art. 27 Messmittelverordnung vom 15. Februar 2006 26 und Artikel 8 der Verordnung vom 23. November 2005 27 über die Eich- und Kontroll- gebühren im Messwesen). In Artikel 40 Absatz 2, zweiter Teilsatz wird diese Ablieferungs- pflicht formell-gesetzlich verankert.
5. Kapitel Strafbestimmungen und Einsprache
1. Abschnitt: Strafbestimmungen
Art. 41 Unerlaubte Messmittel, Verletzung der Auskunftspflicht Gemäss Absatz 1 Buchstabe a wird mit Busse bestraft, wer vorsätzlich Messmittel, die die Anforderungen des Gesetzes nicht erfüllen, in Verkehr bringt oder verwendet. Ein Messmittel entspricht den Anforderungen nicht, wenn es über keine Zulassung oder Konformitätsbewer- tung verfügt, es für die Verwendung ungeeignet ist oder falsch verwendet wird. Artikel 41 Absatz 1 Buchstabe a entspricht inhaltlich und bezüglich Strafrahmen dem Artikel 21 des geltenden Messgesetzes. Im Verhältnis zu Artikel 248 des Schweizerischen Strafgesetz- buchs vom 21. Dezember 1937 28 (StGB) ist diese Strafbestimmung subsidiär anwendbar. Neu ist die Tatvariante nach Buchstabe b. Gemäss Artikel 13 ist den Vollzugsorganen un- entgeltlich Auskunft, Unterstützung und freier Zutritt zu den Messmitteln zu gewähren. Wird dies verweigert, so wird dies neu mit gleicher Strafe bedroht wie das Inverkehrbringen resp. die Verwendung von untauglichen Messmitteln. Absatz 2 unterstellt die fahrlässige Begehung einer Busse bis zu 5 000 Franken.
26 SR 941.210 27 SR 941.298.1 28 SR 311 31/36
Art. 42 Missachtung der Vorschriften über Mengenangaben Artikel 42 entspricht inhaltlich und vom Strafrahmen her Artikel 22 des geltenden Messgeset- zes. Demnach wird mit Busse bis zu 20 000 Franken bestraft, wer Mengenangaben unter- lässt oder Füllmengenvorschriften nicht einhält. Bei fahrlässiger Begehung ist die Strafe Busse.
Art. 43 Strafbarkeit nach dem Bundesgesetz über die technischen Handelshemmnisse Das THG enthält in den Artikel 23 – 28 Strafbestimmungen für Fälschungen, Falschbeurkun- dungen, das Erschleichen falscher Beurkundungen, den Gebrauch unechter oder unwahrer Bescheinigungen, das unberechtigte Ausstellen von Konformitätserklärungen sowie das un- berechtigte Anbringen und Verwenden von Konformitätszeichen. Die Strafbestimmungen des THG gelten für alle Bereiche, in denen der Bund technische Vorschriften aufstellt (Art. 1 Abs. 2 Bst. c in Verbindung mit Art. 2 Abs. 1 THG). Mit dem Verweis in Artikel 43 wird klar- gestellt, dass für solche Vergehen im Zusammenhang mit Messmitteln die Strafbestimmun- gen des THG denjenigen von Artikel 246 und 251 ff. StGB vorgehen. Im Verhältnis zu Artikel 248 StGB sind die Strafbestimmungen des THG subsidiär anwendbar. Artikel 43 entspricht der Regelung von Artikel 16 Absatz 4 des Bundesgesetzes vom 12. Juni 2009 29 über die Produktesicherheit. Die in den Artikeln 23 – 28 THG enthaltenen Bestimmungen bilden das strafrechtliche Korre- lat zur vermehrten Eigenverantwortung des Herstellers, Anbieters und Inverkehrbringers. Schutzobjekt ist dabei die Glaubwürdigkeit der Bescheinigungen resp. Kennzeichnungen. Bei diesen Bestimmungen handelt es sich um urkundenrechtliche Spezialstraftatbestände wie die Fälschung, die Falschbeurkundung, das Erschleichen einer Falschbeurkundung so- wie das Gebrauchen unechter Akkreditierungs-, Prüf-, Konformitäts- und Zulassungsbe- scheinigungen.
Art. 44 Widerhandlungen im Geschäftsbereich Mit dem Verweis auf das Verwaltungsstrafrechtsgesetz in Artikel 44 werden Widerhandlun- gen in Geschäftsbetrieben, durch Beauftragte und dergleichen auch unter Strafe gestellt, was im geltenden Gesetz in Artikel 23 geregelt ist. Neu wird zusätzlich auch auf Artikel 7 des Bundesgesetzes vom 22. März 1974 30 über das Verwaltungsstrafrecht (Sonderordnung bei Bussen bis zu 5 000 Franken) verwiesen.
Art. 45 Zuständigkeit Artikel 45 überträgt die Strafverfolgung den Kantonen, was der bisherigen Regelung ent- spricht (Art. 24). Neu wird in Absatz 2 explizit erwähnt, dass das METAS Verstösse bei den zuständigen kantonalen Instanzen anzeigen kann. Ein solches Vorgehen drängt sich auf, wenn unrichtige Verpackungen oder Messmittel in mehreren Kantonen angeboten werden. In solchen Fällen ist es angebracht, dass das METAS eine koordinierende Rolle wahrnehmen kann.
29 BBl 2009 4477
30 SR 313.0 32/36
2. Abschnitt: Einsprache
Art. 46 Wie im bisherigen Recht (Art. 25) wird eine Einsprachemöglichkeit vorgesehen. Die Einspra- che ermöglicht es, allfällige Missverständnisse oder Irrtümer auf einfachem Weg zu bereini- gen und soll daher beibehalten werden, auch wenn die Anzahl der Einsprachen und Be- schwerden im Bereich des Messwesens nicht sehr hoch ist. Im Übrigen richtet sich der Rechtsschutz nach den allgemeinen Bestimmungen über die Bundesrechtspflege.
6. Kapitel Schlussbestimmungen
Art. 47 Aufhebung bisherigen Rechts Das Messgesetz aus dem Jahre 1977 sowie das Zeitgesetz werden aufgehoben.
Art. 48 Änderung bisherigen Rechts Bei Artikel 11 Absatz 3 und 4 des bisherigen Gesetzes handelt es sich um Bestimmungen mit primär lauterkeitsrechtlicher Ausrichtung. Aus diesem Grund werden sie nicht in das neue Messgesetz aufgenommen, sondern in das Bundesgesetz vom 19. Dezember 1986 31 gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) verschoben. Artikel 11 Absatz 3 des bisherigen Gesetzes wird in einem neuen Artikel 16a in materiell unveränderter Weise übernommen. Nicht mehr explizit geregelt wird der bisherige Artikel 11 Absatz 4, in welchem untersagt wird, Verpackungen zu verwenden, die über die Menge des Inhalts täuschen. Mogelpackun- gen sind bereits im zivilrechtlichen Teil des UWG genügend erfasst. So enthält Artikel 3 Buchstabe b UWG das generelle Irreführungsverbot. Nach Artikel 3 Buchstabe i UWG han- delt unter anderem unlauter, wer die Beschaffenheit, die Menge usw. verschleiert und da- durch den Kunden täuscht. Strafrechtlich sind Widerhandlungen gegen die zivilrechtlichen Tatbestände als Antragsdelikt ausgestaltet. Da zudem mit der laufenden Revision des UWG die Interventionsmöglichkeiten des Bundes aufgebaut werden sollen, genügt es, die Mogel- packungen über den zivilrechtlichen Teil des UWG zu erfassen. Schliesslich werden in Artikel 24 UWG die Strafbestimmungen ergänzt, um den Verstoss der neu in das UWG überführten Regelung unter Strafe zu stellen.
Art. 49 Übergang von Rechten und Pflichten auf das METAS Artikel 49 enthält eine Reihe von Regelungen und Vorkehren im Hinblick auf den Übergang des Bundesamtes in die neu geschaffene öffentlich-rechtliche Anstalt. So wird der Bundesrat den Zeitpunkt bestimmen, an dem das METAS eigene Rechtspersön- lichkeit erlangt. Er wird die Rechte und Pflichten sowie die Werte, die auf das METAS über- gehen, bezeichnen. Die Mobilien (namentlich Laborausrüstungen) und Immaterialgüterrechte (z. B. die Marke METAS), die vom Bundesamt für Metrologie genutzt werden, gehen in das Eigentum des METAS über. Sie sind zu bewerten und in die Eröffnungsbilanz einzustellen. Absatz 3 ermächtigt den Bundesrat, alle weiteren notwendigen Vorkehren für den Übergang zu treffen und die entsprechenden Bestimmungen zu erlassen. In Absatz 4 wird die Befrei-
31 SR 241 33/36
ung von Steuern und Gebühren für den Eintrag in öffentliche Register vorgesehen und Ab- satz 6 schliesst die Anwendbarkeit des Fusionsgesetzes vom 3. Oktober 2003 32 aus. Die Reservenbildung wird über einen Zeitraum von mehreren Jahren erfolgen (Absatz 7). Die sich daraus ergebende Belastung wird somit wirtschaftlich tragbar sein.
Art. 50 Übergang der Arbeitsverhältnisse Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes gehen die Arbeitsverhältnisse der bisherigen Ange- stellten des Bundesamts für Metrologie auf das nun auf neuen rechtlichen Grundlagen ba- sierende METAS über. Da es bei dieser Reform nicht um das Zusammenführen verschiedener Behörden geht, wird mit dem Inkrafttreten des Gesetzes voraussichtlich keine grosse Neuerung der Organisati- onsstruktur verbunden sein. Auf Grund des Arbeitgeberstatus in personalrechtlicher Hinsicht wird der Institutsrat jedoch Entlöhnung, Nebenleistungen und weitere Vertragsbedingungen regeln, wodurch Abweichungen vom heute für die Angestellten des METAS geltenden Aus- führungsrecht zum BPG entstehen können. Absatz 2 verankert einen Anspruch der Ange- stellten auf den bisherigen Lohn während zwei Jahren.
Art. 51 Zuständige Arbeitgeberin Diese Norm stellt klar, dass das METAS für alle bisherigen Alters-, Hinterbliebenen- und In- validenrentenbezügerinnen und -bezüger des Instituts die zuständige Arbeitgeberin ist und die entsprechenden Arbeitgeberpflichten übernehmen muss. Das METAS wird als dezentrale Verwaltungseinheit des Bundes künftig nach Art. 32b Abs. 2 BPG als ein eigner vorsorgerechtlicher Arbeitgeber gelten. Sie wird daher nach Art. 32d BPG über ein eigenes Vorsorgewerk verfügen und damit einen eigenen Anschlussvertrag verfü- gen. Nach Art. 32f Abs. 1 BPG ist bei einem Statuswechsel der neue Arbeitgeber auch für die bisherigen Rentenbezügerinnen und -bezüger der Verwaltungseinheit zuständig. Die dem METAS zurechenbaren Rentenbezügerinnen und -bezüger folgen somit dem Vorsorgewerk des aktiven Personals. Die Ausnahmeregelung von Art. 32f Abs. 2 BPG ist restriktiv zu handhaben; im vorliegenden Fall sind keine Gründe für deren Inanspruchnahme gegeben.
Art. 52 Referendum und Inkrafttreten Das Gesetz untersteht nach Artikel 141 Absatz 1 Buchstabe a der Bundesverfassung dem fakultativen Referendum. Gestützt auf Absatz 2 wird der Bundesrat den Zeitpunkt des In- krafttretens bestimmen.
32 SR 221.301 34/36
3 Auswirkungen
3.1 Auswirkungen auf den Bund
Das neue Messgesetz und die damit verbundene Auslagerung der Aufgaben des Messwe- sens in eine dezentrale Verwaltungseinheit sind ein Projekt der Aufgabenüberprüfung; die damit verbundenen Einsparungen können noch nicht beziffert werden. Im Hinblick auf das Inkrafttreten des neuen Gesetzes und damit der Schaffung einer öffent- lich-rechtlichen Anstalt werden einige Vorkehren zu treffen sein wie die Erstellung der Eröff- nungsbilanz, welche dem Bundesrat zur Genehmigung zu unterbreiten ist (Art. 49 Abs. 2), und der Abschluss der Vereinbarung mit der EFV über die Verwaltung der liquiden Mitteln (Art. 32 Abs. 3). In personeller Hinsicht ist vorgesehen, dass die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer des METAS weiterhin dem BPG unterstehen. Das METAS soll jedoch den Status als Arbeitgeber im personalrechtlichen Sinn erhalten (Art. 29 Abs. 2). Das METAS gilt neu als Arbeitgeber im Sinne von Art. 32b Abs. 2 BPG und muss daher einen eigenen Anschlussvertrag abschlies- sen, welcher der Mitwirkung des paritätischen Organs bedarf (Art. 32c BPG). Das zum bisherigen Gesetz bestehende Ausführungsrecht wird in einigen Bereichen anzu- passen sein. Die Vorlage führt zu keinen Mehrkosten.
3.2 Auswirkungen auf die Kantone
Die Vorlage hat keine Auswirkungen auf die Kantone. Insbesondere soll die bisherige Kom- petenzaufteilung im gesetzlichen Messwesen nicht verändert werden.
3.3 Auswirkungen auf die Volkswirtschaft
Das Messwesen an sich ist für jede Volkswirtschaft von erheblicher Bedeutung. Ohne zuver- lässige Messungen ist kein Handel denkbar, sind verteilte Fertigungsprozesse unmöglich, wird der Austausch von Forschungsergebnissen behindert und ist grenzüberschreitender Warenverkehr grossen Hemmnissen ausgesetzt. Von daher ist jede Volkswirtschaft auf ein funktionierendes nationales Metrologieinstitut angewiesen, dass seine Leistungen günstig, schnell und bedarfsgerecht erbringt. Mit der Umwandlung des METAS in eine dezentrale Verwaltungseinrichtung wird es noch konsequenter auf dieses Ziel ausgerichtet.
4 Verhältnis zur Legislaturplanung
Die Vorlage ist weder in der Botschaft vom 23. Januar 2008 33 über die Legislaturplanung 2007-2011 noch im Bundesbeschluss vom 18. September 2008 34 über die Legislaturplanung 2007-2011 angekündigt. Da der Bundesrat den Entscheid über die Schaffung einer öffent- lich-rechtlichen Anstalt erst im Anschluss an die im Corporate-Governance-Bericht festgehal- tenen Grundsätze zur Auslagerung und Steuerung von Bundesaufgaben fällte, konnte die
33 BBl 2008 753
34 BBl 2008 8543
35/36
Vorlage im Zeitpunkt der Erarbeitung der Legislaturplanung noch nicht aufgenommen wer- den.
5 Rechtliche Aspekte
5.1 Verfassungs- und Gesetzesmässigkeit
Der Entwurf zum Bundesgesetz über das Messwesen stützt sich auf Artikel 125 der Bundes- verfassung (BV), welcher dem Bund eine umfassende Kompetenz zur Gesetzgebung auf dem Gebiet des Messwesens überträgt. Zudem stützt sich das Gesetz auf Artikel 95 Ab- satz 1 BV, da zahlreiche Regelungen massgebend sind für den Privatrechtsverkehr.
5.2 Vereinbarkeit mit internationalen Verpflichtungen
Mit dem neuen Gesetz werden die materiellen Bestimmungen im Bereich des Messwesens nicht verändert, die materiellen Revisionspunkte betreffen organisationsrechtliche Belange. Die internationalen Verpflichtungen im Bereich des Messwesens werden daher nicht berührt durch diese Vorlage.
5.3 Erlassform
Die Vorlage beinhaltet wichtige rechtsetzende Bestimmungen, die nach Artikel 164 Absatz 1 BV in der Form des Bundesgesetzes zu erlassen sind. Die Zuständigkeit der Bundesver- sammlung für den Erlass des Gesetzes ergibt sich aus Artikel 163 Absatz 1 BV. Der Erlass unterliegt dem fakultativen Referendum.
5.4 Delegation von Rechtsetzungsbefugnissen
Der Gesetzesentwurf enthält zahlreiche Gesetzesdelegationen, welche den Bundesrat in- nerhalb der vom Gesetz umschriebenen Grenzen zum Erlass von gesetzesergänzendem Verordnungsrecht ermächtigen.
R:\ÖFFR\RSPM\2 Projekte\SIR-ISDC-Gesetz\Erläuternder Bericht MessG FINAL .doc 36/36