Eidgenössisches Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation UVEK Bundesamt für Strassen ASTRA
Erläuterungen betreffend: - Teilrevision der Verordnung über das Fahrtschreiberkartenregister (FKRV)1 - Änderungen in der Chauffeurverordnung (ARV 1)2 und der Gebührenverordnung ASTRA3
1. Allgemeine Bemerkungen
Der digitale Fahrtschreiber dient seit rund vier Jahren dem Vollzug der Arbeits- und Ruhezeiten der berufsmässigen Motorfahrzeugführer und Motorfahrzeugführerinnen nach ARV1. Die Daten, welche für die Gesuchsbearbeitung und Ausstellung der Fahrtschreiberkarten benötigt werden (Fahrer-, Un- ternehmens-, Werkstatt- und Kontrollkarten), sind im Fahrtschreiberkartenregister (FKR) gespeichert.
2. Zielsetzung
Die Revision der FKRV zielt auf die Vereinfachung und Beschleunigung des heute gültigen Verfahrens beim Bestellvorgang für die Fahrer- und Unternehmenskarten beim digitalen Fahrtschreiber. Diese Zielsetzung soll erreicht werden, indem einerseits neu Bestellungen der Fahrtschreiberkarten im Onli- ne-Verfahren eingeführt werden und andererseits die Bestellung zentralisiert werden soll. Um zu vermeiden, dass ein und dieselbe Person in verschiedenen Staaten Fahrer- oder Unterneh- menskarten bezieht und dadurch eine zuverlässige Kontrolle der Arbeits- und Ruhezeit vereiteln kann, muss jede Kartenbestellung grenzüberschreitend zwischen den einzelnen Staaten überprüft werden. Dieser Kontrolle dient das EU-Tachonet-System, weshalb die schweizerische Kartenausgabestelle zwingend daran angebunden ist. Daher kommt eine Zentralisierung auch nur auf Bundesebene in Frage. Die vorgeschlagene Vereinfachung des Bestellverfahrens ermöglicht überdies eine erhebliche Gebüh- renreduktion der Fahrtschreiberkarten um bis zu 30 Franken. Die übrigen Änderungen der Verordnungen betreffen Präzisierungen des geltenden Verordnungstex- tes ohne grosse Tragweite (vgl. die folgenden Detailerläuterungen). Die Aufgaben und Kompetenzen der Eidgenössischen Zollverwaltung (EZV) im Zusammenhang mit der Werkstattkarte bleiben unangetastet.
3. Teilrevision der FKRV
Am materiellen Recht wie an der Systematik des geltenden Rechts wird grundsätzlich festgehalten. Neben den bereits erwähnten Änderungen in der Zuständigkeit für die Fahrer- und Unternehmenskar- ten, wurden einzig kleine Korrekturen vorgenommen.
3.1 Einzelne Bestimmungen
Art. 2: Gemäss Datenschutzgesetz, sollen nur die für eine Aufgabe absolut notwendigen Daten ge- speichert werden. Absatz 3 widerspricht dem, hat zudem keine praktische Bedeutung und wird somit aufgehoben. Art. 3: Regelt die Zuständigkeiten bei der Führung des FKR und den Aufgaben im Zusammenhang mit der Gesuchsbehandlung und im Kontakt mit in- und ausländischen Kartenausgabe- und Kontrollstel- len. Sie liegt künftig in der Hand des Bundesamts für Strassen (ASTRA) und der EZV. - Bst. a: Neu obliegt die Führung des FKR nur noch dem ASTRA sowie der EZV.
Erläuterungen_FKRV_Anhörung_ V03_19102010
- Bst. d: Die Aufgaben im Zusammenhang mit der Fahrer- und der Unternehmenskarte (Prüfung, Er- fassung, Mutation) werden künftig zentralisiert durch das ASTRA wahrgenommen. - Bst. e: Auch die Verarbeitung der von in- und ausländischen Behörden gemeldeten Statusmeldun- gen (ungültig, defekt etc.) gehört zu den Aufgaben des ASTRA. Diese Aufgabe besteht bereits, wird nun aber explizit in den Verordnungstext aufgenommen. - Abs. 2: Die Zuständigkeit für die Kontrollkarten bleibt unverändert bei den eidgenössischen und kan- tonalen Behörden. Anhang: Auch hier betreffen die Änderungen nur den Wechsel in der Zuständigkeit hin zum ASTRA (Ziff. 113, 213 und 612). Einzig die Ziffer 10, welche Daten zum Kartengesuch enthält, wurde hinzuge- fügt.
4. Änderung der Chauffeurverordnung (ARV1)
Die Änderungen der ARV1 stellen sicher, dass die Zuständigkeitsregelungen mit denjenigen der FKRV übereinstimmen.
4.1 Einzelne Bestimmungen
Art. 13a: Es handelt sich hierbei um ein Korrigendum. Die Fahrtschreiberkarten, d.h. ihre maximale Gültigkeitsdauer konnte auch bisher - entgegen dem geltenden Wortlaut - nicht verlängert werden. Art. 13b: In den Absätzen 2, 5 und 6 wird auf die Zuständigkeit des ASTRA verwiesen. Art. 23: Die Kantone bezeichnen nur noch die zuständigen Stellen für die Kontrollkarten. Das ASTRA ist nun für die Fahrer- und Unternehmenskarten integral zuständig. Art. 24: Zu den Aufgaben des Bundes (hier: ASTRA) gehören Erteilung, Entzug und Ungültigkeitser- klärung der Fahrer- und Unternehmenskarten.
5. Änderung der Gebührenverordnung ASTRA, Anhang
Besondere Dienstleistungen und Bewilligungen werden gemäss Anhang verrechnet. Der bisherige Preis der Fahrerkarten setzte sich aus den Systemkosten, dem Verwaltungsaufwand des Bundes und der Kantone sowie dem Porto zusammen und lag bereits bisher im europäischen Mittel. Die aus der Zentralisierung der Aufgaben beim ASTRA entspringende Kostenersparnis soll gemäss dem allgemeinen Charakter der Gebühren vollumfänglich an die Kartenbezüger weitergegeben wer- den. Die neu geschaffene Möglichkeit, Fahrtschreiberkarten auch online zu bestellen, reduziert den Verwal- tungsaufwand und damit die Kosten nochmals. Auch diese Ersparnis wird vollumfänglich an die Kar- tenbezüger weitergegeben. Die Möglichkeit, Fahrer- und Unternehmenskarten auch konventionell, d.h. mittels Papiergesuch zu bestellen, verbleibt. Müssen Karten ersetzt werden (Verlust, Defekt etc.), so behalten sie ihr ursprüngliches Ablaufdatum. Der Preis für die Ersatzkarten fällt mit abnehmender Restgültigkeit gemäss untenstehender Tabelle. Tabelle : Ersatzkarten nach Restgültigkeit
Kartentyp Kartenersatz: Restgültigkeit in Jahren Anteil in Prozenten des Preises einer Neuausstellung 4 5-4 4-3 3-2 2-1 1 - 0.5 0.5 - 0
Fahrerkarte, 100% 80% 60% 40% 20% 20%
Unternehmenskarte 100% 80% 60% 40% 20% 20%
Werkstattkarte ------ ------ ------ ------ 100% 50%
Kontrollkarte 100% 80% 60% 40% 20% 20%
4 Vgl. auch Art. 13a Abs. 4 ARV 1. 2/2