Erläuterungen zur Verordnung über die Sicherheitsorgane der Transportunternehmen im öffentlichen Verkehr (VST)
1. Allgemeiner Teil
1.1 Einleitung
Gemäss dem Bundesgesetz über die Sicherheitsorgane der Transportunternehmen im öf- fentlichen Verkehr hat der Bundesrat die Ausbildung, die Ausrüstung und die Bewaffnung zu regeln. Zudem hat er die Kriterien für die Erhebung der Sicherheit sowie den Informations- austausch mit der Polizei festzulegen.
1.2 Zwangsanwendungsgesetz
Gemäss Art. 4 Abs. 6 des Bundesgesetzes über die Sicherheitsorgane der Transportunter- nehmen im öffentlichen Verkehr sowie dem Zwangsanwendungsgesetz vom 20. März 2008 können körperliche Gewalt, Hilfsmittel und Waffen eingesetzt werden. Das Zwangsanwendungsgesetz erlaubt polizeilichen Zwang durch den Einsatz von körperli- cher Gewalt und Hilfsmitteln (Diensthunde, Handschellen und andere Fesseln) sowie von Waffen wie Schlag- und Abwehrstöcken, Reizstoffen und Schusswaffen (Art. 5 und 13 bis 15 ZAG). Die vorgesehenen polizeilichen Massnahmen umfassen das kurzfristige Festhalten von Personen, die Durchsuchung von Personen und ihrer persönlichen Effekten sowie von Räumen und Fahrzeugen und die Sicherstellung von Gegenständen (Art. 6 und 19 bis 21 ZAG). Das Zwangsanwendungsgesetz trat am 1. Januar 2009 in Kraft.
2. Erläuterungen
Art. 1 Gegenstand Gemäss Artikel 1 legt die Verordnung die Mindestvoraussetzungen fest, unter denen die Transportunternehmen Sicherheitsorgane einsetzen oder diese Schutzaufgaben an private Sicherheitsfirmen vergeben können.
Art. 2 Begriffe Der Begriff "Sicherheitsfirma" bezeichnet ein im Sicherheitsbereich tätiges Unternehmen jeglicher Rechtsform. Es kann sich dabei um eine Handelsgesellschaft oder eine Einzelfirma mit Sitz im Inland handeln. Der Begriff der "Schutzaufgaben" wird nicht näher umschrieben, da diese in der gesetzlichen Norm über die Aufgabenübertragung genau definiert sind.
Art. 4 Zulässige Hilfsmittel und Waffen Die vorgesehenen Hilfsmittel und Waffen entsprechen der wie bis anhin von der Bahnpolizei der Securitrans AG eingesetzten Ausrüstung und Bewaffnung. Die Art der Ausrüstung mit Hilfsmitteln und Waffen ist vom Transportunternehmen in der Vereinbarung mit der Sicher- heitsfirma festzulegen. Eine erweiterte Bewaffnung der Transportpolizei mit Feuerwaffen oder Destabilisierungsge- räten ist ausgeschlossen.
Art. 5 Sicherheitsleistung Mit der Sicherheitsleistung sollen alle zu erwartenden Kosten abgedeckt werden. Damit soll sichergestellt werden, dass sich die beschuldigte Person zum nachfolgenden Verfahren ein- stellt.
Art. 6 Kosten der Transportpolizei Mit diesen Bestimmungen werden die Voraussetzungen geschaffen, damit die Transportun- ternehmen die Dienstleistungen der Transportpolizei wie im Gesetz vorgeschrieben zu ver- gleichbaren Bedingungen anbieten können.
Art. 7 Übertragung von Aufgaben des Sicherheitsdienstes auf eine Sicherheitsfirma Das Transportunternehmen soll trotz Übertragung der Schutzaufgabe der Sicherheitsdienste an eine Sicherheitsfirma für die ordnungsgemässe Erfüllung der Aufgabe mitverantwortlich sein. Im Sinne einer Abgrenzung ist darauf hinzuweisen, dass der Beizug Privater als Hilfsperson der Transportunternehmung, für Schutzaufgaben ausserhalb des Bundesgesetzes über die Sicherheitsorgane der Transportunternehmen im öffentlichen Verkehr, keine Aufgabenüber- tragung darstellt. In solchen Fällen hat der Private weder Autonomie noch Entscheidungs- kompetenz, sondern handelt lediglich als einfacher Befehlsempfänger der Transportunter- nehmung und erbringt ihr gegenüber gewisse Dienstleistungen. Hierfür braucht es keine Be- willigung. Durch die Pflichten der Sicherheitsfirma erhalten das Transportunternehmen und das Bun- desamt die nötigen Informationen, um die Kontrolle auszuüben. Nötigenfalls kann bei der Sicherheitsfirma eingeschritten werden, falls das Sicherheitspersonal nicht über die erforder- lichen Kenntnisse verfügt (Abs. 4 Bst. c), die Erfüllung der Aufgaben beeinträchtigt sind (Abs. 4 Bst. d) oder die Voraussetzungen von Artikel 7 und 8 nicht mehr gegeben sind.
Art. 8 Ausbildung Die bisherigen Erfahrungen der Bahnpolizei haben gezeigt, dass für die anspruchsvolle Tä- tigkeit der Transportpolizei ausgebildete Polizisten die optimalen Voraussetzungen mitbrin- gen.
Art. 9 Identifizierbarkeit Diese Bestimmung lehnt sich an Artikel 12 des ZAG an. Sie besagt, dass ein Sicherheitsor- gan bei der Ausführung seiner Aufgabe identifizierbar sein muss. Dieses muss nachweisen können, dass es im Auftrag einer Transportunternehmung oder einer Sicherheitsfirma han- delt. Dieser Anforderung kann mit einer von der Sicherheitsfirma oder der Transportunter- nehmung ausgestellten Ausweis Rechnung getragen werden. Die Identifizierbarkeit der Si- cherheitsorgane setzt ebenfalls voraus, dass diese in einer Weise gekleidet ist, die Ver- wechslungen mit Behördenmitgliedern ausschliesst. So ist die Bezeichnung Transportpolizei zulässig, hingegen nicht die alleinige Anschrift „Polizei“ oder „Police“. Der Dienst in Zivil soll in Ausnahmefällen, wie z.B. bei der Fahndung nach Taschendieben, trotzdem möglich sein. Die Identifikationspflicht steht in engem Zusammenhang mit dem Recht betroffener Perso- nen, allfällige Missbräuche bei der zuständigen Behörde anzuzeigen. Zu diesem Zweck kön- nen den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern der Sicherheitsorgane Identifikationsnummern zugeteilt werden. Aus Sicherheitsgründen ist die Angabe von Name und Vorname der mit der Auftragserfüllung betrauten Sicherheitsorgane jedoch nicht zwingend vorgeschrieben.
Art. 10 Vereinbarung mit den Polizeibehörden Damit alle beteiligten Personen ihre Rechte und Pflichten im Zusammenhang mit der Zu- sammenarbeit kennen, muss zwischen dem Transportunternehmen oder der Sicherheitsfir- ma und den kantonalen oder kommunalen Polizeibehörden eine Vereinbarung abgeschlos- sen werden. So kann eine klare und reibungslose Zusammenarbeit sichergestellt werden. Insbesondere die Bekanntgabe von Personendaten durch die Polizei gegenüber der Trans- portpolizei sollte geregelt werden.
Art. 11 Meldungs- und Auskunftspflicht Die einzureichenden Unterlagen sollen dem Bundesamt für die Aufsicht zur Verfügung ste- hen. Mit den Informationen gemäss den Vorgaben im Anhang soll sich das Bundesamt ein umfassendes Bild über die Tätigkeit machen können.
Art. 12 Anzeigen an das BAV / Aufsichtsrechtliche Massnahmen des BAV Das Bundesamt übt die Aufsicht auf Grund der ihm zukommenden Informationen aus. Die Anzeige eines Sachverhaltes an das Bundesamt genügt für die Auslösung einer Überprü- fung; einen klar ausformulierten "Antrag" braucht es nicht. Ohne konkreten Anlass wird das Bundesamt in der Regel aber keine näheren Abklärungen und Kontrollen vornehmen. Mit den vorgesehenen Massnahmen soll nötigenfalls ein rechtskonformer Dienst wieder her- gestellt werden können.
Art. 13 Übergangsbestimmung Bereits bestehende Vereinbarungen mit den privaten Sicherheitsfirmen sind von den Trans- portunternehmen dahingehend zu prüfen, ob die private Sicherheitsfirma den Anforderungen von Artikel 8 genügt und ob Anpassungen erforderlich sind. In der Folge braucht es ab dem 1. Januar 2012 eine Bewilligung des BAV für die Übertragung von Schutzaufgaben an eine Sicherheitsfirma.
Art. 14 Inkrafttreten Es ist vorgesehen, die Verordnung auf den ………… 2011 in Kraft zu setzen.