Änderung der Verordnung vom 24. Januar 2007 über die Aus-, Weiter- und Fortbildung der Personen im öffentlichen Veterinärdienst
Eidgenossisches Departement für Volkswirtschaft EVD Bundesamt für Veterinärwesen BVET
Erläuterungen zur Änderung der Verordnung über die Aus-, Weiter- und Fortbildung der Personen im öffentlichen Vete- rinärdienst (SR 916.402)
ENTWURF vom 05.07.2010
Ausgangslage Die Verordnung über die Aus-, Weiter- und Fortbildung der Personen im öffentlichen Veterinärdienst trat am 1. April 2007 in Kraft. Zweck der Verordnung ist es, die Pro- fessionalität des öffentlichen Veterinärdienstes zu steigern. Die beim Vollzug dieser Verordnung gemachten Erfahrungen haben gezeigt, dass verschiedene Nachbesse- rungen und einzelne Modifikationen erforderlich sind.
Erläuterungen zu einzelnen Bestimmungen
Ersatz von Ausdrücken Betrifft nur den französischen Text.
Titel Die Verordnung über die Aus-, Weiter- und Fortbildung der Personen im öffentlichen Veterinärdienst unterscheidet noch zwischen der Weiter- und der Fortbildung. Aus bildungssystematischer Sicht ist diese Unterscheidung nicht mehr angezeigt. Es handelt sich bei beiden Formen um Weiterbildung. Dementsprechend wird auf den Begriff „Fortbildung“ verzichtet und nachfolgend nur noch der Begriff Weiterbildung verwendet. Der Titel der Verordnung lautet neu Verordnung über die Aus- und Wei- terbildung der Personen im öffentlichen Veterinärdienst. Unter die Weiterbildung fällt demzufolge auch die Qualitätssicherung (vgl. Ausfüh- rungen zu Art. 9). Die Aufhebung der Unterscheidung zwischen Weiter- und Fortbildung hat die Anpas- sung von Gliederungstiteln und Artikelüberschriften zur Folge.
Ingress Der Ingress wird an die neue gesetzliche Grundlage im Tierseuchengesetz vom 1. Juli 19661 (Art. 3 Ziff. 1) angepasst.
1 SR 916.40
Art. 1 Gegenstand Da die Unterscheidung zwischen Weiter- und Fortbildung nicht mehr angezeigt ist, wird der Begriff „Fortbildung“ aus dem Einleitungssatz gestrichen. Die Verordnung regelt dementsprechend die Anforderungen an die Aus- und Weiterbildung der Per- sonen im öffentlichen Veterinärdienst. Bisher umfasste der Begriff „amtliche Fachassistenten“ die beiden Kategorien amtli- che Fachassistenten Schlachttier- und Fleischuntersuchung sowie amtliche Fachas- sistenten für weitere Aufgaben im öffentlichen Veterinärdienst. Neu soll auf den Oberbegriff der amtlichen Fachassistenten verzichtet werden und die jeweils beiden Kategorien von „amtlichen Fachassistenten“ (amtliche Fachassistenten Schlachttier- und Fleischuntersuchung sowie die amtliche Fachassistenten für weitere Aufgaben im öffentlichen Veterinärdienst) unterschieden werden (vgl. Erläuterungen zu Art. 3). Deshalb ist in den Buchstaben e und f diese Trennung vorzunehmen.
Art. 2 Grundsätze In Absatz 3 dieses Artikels muss präzisiert werden, dass mit der Weiterbildung nur jene nach Artikel 7 gemeint ist, da der Begriff „Weiterbildung“ neu generell verwendet wird.
Art. 3 Aufgaben Das Aufgabengebiet der amtlichen Fachassistenten Schlachttier- und Fleischunter- suchung (Anhang 1, Ziffer 4.1) beschränkt sich auf die Aufgaben, die in der Verord- nung vom 23. November 2005 über das Schlachten und die Fleischkontrolle (VSFK; SR 817.190) festgehalten sind. Die amtlichen Fachassistenten für weitere Aufgaben im öffentlichen Veterinärdienst (Anhang 1, Ziffer 4.2) üben alle Aufgaben aus, die sich aus der Tierschutz-, der Tier- seuchen- und der Lebensmittelgesetzgebung ergeben, die im Zuständigkeitsbereich der kantonalen Veterinärbehörden liegen und nicht anderen Personen vorbehalten sind. Da sich das Aufgabengebiet der amtlichen Fachassistenten Schlachttier- und Fleischuntersuchung von demjenigen der amtlichen Fachassistenten für weitere Auf- gaben im öffentlichen Veterinärdienst unterscheidet, ist es sinnvoll, dass in Artikel 3 die Aufgaben der amtlichen Fachassistenten Schlachttier- und Fleischuntersuchung (Abs. 4) sowie die Aufgaben der amtlichen Fachassistenten für weitere Aufgaben im öffentlichen Veterinärdienst (neu Abs. 5) separat aufgeführt werden. Die amtlichen Fachassistenten Schlachttier- und Fleischuntersuchung müssen zwin- gend unter der Aufsicht einer amtlichen Tierärztin oder eines amtlichen Tierarztes stehen und nach deren Anweisungen arbeiten (Art. 55 Abs. 3 VSFK), damit die Äqui- valenz der Qualifikation der Vollzugsorgane gewährleistet werden kann (Vgl. Art. 2
Ziff. 1 Bst. h der Verordnung (EG) Nr. 854/2004 des Europäischen Parlaments und
des Rates vom 29. April 20042). Diese Verpflichtung ergibt sich aus dem Abkommen vom 21. Juni 19993 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Euro- päischen Gemeinschaft über den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen. Auch die amtlichen Fachassistentinnen und Fachassistenten für weitere Aufgaben im öffentlichen Veterinärdienst stehen weiterhin unter Aufsicht einer amtlichen Tierärztin oder eines amtlichen Tierarztes. In diesem Fall ist mit Aufsicht insbesondere die Ge- samtkoordination und punktuelle Kontrolle der Tätigkeiten gemeint.
2 ABl. L 139 vom 30. 4. 2004, S. 206
3 SR 0.916.026.81
Art. 4 Stellvertretung Wer eine Kantonstierärztin oder einen Kantonstierarzt vertritt, muss die gleichen An- forderungen an die Weiterbildung erfüllen wie diese. Die Terminologie wurde ange- passt, indem nur noch die Weiterbildung aufgeführt wird. Der Begriff der Weiterbil- dung umfasst auch die Qualitätssicherung. Dass sich die Personen im öffentlichen Veterinärdienst zur Qualitätssicherung weiterbilden müssen (zuvor Fortbildung), er- gibt sich zudem aus Artikel 9. Die Stellvertretung von Kantonstierärztinnen und Kan- tonstierärzten muss mindestens über das Fähigkeitszeugnis als amtliche Tierärztin oder amtlicher Tierarzt verfügen (Abs. 1). Mit dieser Regelung wird sichergestellt, dass die Stellvertretung der Kantonstierärztinnen und der Kantonstierärzte die an- spruchsvollen Aufgaben im öffentlichen Veterinärdienst erfüllen kann. Absatz 1 muss zudem um den Buchstaben f erweitert werden, da in Artikel 1 neu die beiden Kategorien von amtlichen Fachassistenten unterschieden werden (vgl. Erläu- terungen zu Art. 1 und 3).
Art. 5 Übertragung von Aufgaben auf nichtamtliche Tierärztinnen und Tierärzte Nach geltendem Recht kann die Kantonstierärztin oder der Kantonstierarzt nichtamt- liche Tierärztinnen oder Tierärzte u.a. mit Aufgaben in Kleinbetrieben betrauen, wenn diese Tierärztinnen und Tierärzte ausreichende Qualifikationen für die Erfüllung der Aufgabe aufweisen. Die aktuelle Formulierung von Artikel 5 lässt bezüglich der Aufgaben und des Be- griffs „Kleinbetrieb“ einen grossen Interpretationsspielraum. Dies führte in der Praxis zu Missverständnissen und Irritationen. Mit der Revision soll in Absprache mit der Bildungskommission für den Veterinärdienst (Bildungskommission) eine Klärung und Präzisierung des Anwendungsbereichs von Artikel 5 erfolgen. Die Kantonstierärztin oder der Kantonstierarzt soll nichtamtliche Tierärztinnen oder Tierärzte nur mit der Schlachttier- und Fleischuntersuchung und lediglich in Betrieben mit geringer Kapazi- tät nach Artikel 3 Buchstabe l der Verordnung vom 23. November 20054 über das Schlachten und die Fleischkontrolle betrauen können. Die betrauten Tierärztinnen und Tierärzte müssen ausreichende Qualifikationen für die Erfüllung der Aufgabe aufweisen. Eine ausreichende Qualifikation für die Erfül- lung der Aufgabe kann die Tierärztin oder der Tierarzt zum Beispiel mit der Absolvie- rung des Moduls Lebensmittelsicherheit (Anhang 1 Ziff. 1.1 Abs. 2 Bst. a) sowie des Schlachthofpraktikums (Anhang 1 Ziff. 1.1 Abs. 1 Bst. c) und dem Ablegen der ent- sprechenden Prüfungen (Anhang 1 Ziff. 1.2 Bst. b und e) oder mit einer gleichwerti- gen Weiterbildung im Ausland erreichen. Letztlich bleibt die Verantwortung bei der Kantonstierärztin oder dem Kantonstierarzt, dass nur nichtamtliche Tierärztinnen und Tierärzte mit Aufgaben betraut werden, die für deren Erfüllung eine ausreichende Qualifikation aufweisen.
Gliederungstitel vor Art. 6 Aus- und Weiterbildung Da auf den Begriff der Fortbildung verzichtet wird und dieser nun von der Weiterbil- dung miterfasst wird, ist der Gliederungstitel entsprechend anzupassen.
4 SR 817.190
Art. 6 Ausbildung Der geltende Absatz 1 besagt, dass wer eine Funktion nach Artikel 1 Buchstaben a-c (Kantonstierärztin/Kantonstierarzt, leitende amtliche Tierärztin/leitender amtlicher Tierarzt, amtliche Tierärztin/amtlicher Tierarzt) übernehmen will, das Studium der Veterinärmedizin abgeschlossen haben muss. Absatz 1 wird dahingehend präzisiert, dass Personen, die eine solche Funktion übernehmen wollen, über ein eidgenössi- sches oder ein anerkanntes ausländisches Diplom in Veterinärmedizin gemäss Me- dizinalberufegesetz vom 23. Juni 20065 (MedBG) verfügen müssen. Für die Aner- kennung von ausländischen Diplomen im Rahmen des Medizinalberufegesetzes ist gemäss Artikel 15 MedBG die Medizinalberufekommission zuständig. Da in Absatz 1 der Begriff des Diploms in Veterinärmedizin eingeführt wird, ist es konsequent, dass in Absatz 2 dieser Terminus des „Diploms“ weitergeführt wird und anstelle von einem Hochschulstudium in einem Medizinalberuf von einem Diplom in einem Medizinalberuf als Voraussetzung gesprochen wird. Zudem kann in Absatz 2 auf die Aufzählung des Hochschulstudiums in Zoologie als Voraussetzung für die Übernahme der Funktion als amtlicher Fachexperte verzichtet werden. Die Fachrich- tung Zoologie wird vom Hochschulstudium in Biologie bereits miterfasst. In Absatz 3 wird bedingt durch die Anpassung in Artikel 1 und 3 (vgl. Erläuterungen oben) auf den Oberbegriff „amtliche Fachassistenten“ verzichtet und die Trennung zwischen den amtlichen Fachassistenten Schlachttier- und Fleischuntersuchung so- wie den amtlichen Fachassistenten für weitere Aufgaben im öffentlichen Veterinär- dienst vorgenommen.
Art. 7 Weiterbildung zur Erlangung des Fähigkeitszeugnisses Absatz 1 wird dahingehend präzisiert, dass es sich bei der Weiterbildung nur um die- jenige für die Erlangung des Fähigkeitszeugnisses handelt. Absatz 2 dieses Artikels wird an die bewährte Praxis angepasst, indem präzisiert wird, dass eine vollständige oder teilweise Dispensation die praktische und die theo- retische Weiterbildung oder die Einzelfachprüfungen betreffen kann. Namentlich die Möglichkeit eines Teildispenses stellt sicher, dass die Gesuche sachgerecht und verhältnismässig behandelt werden können. So ist es insbesondere möglich, eine Person, welche die Voraussetzungen für eine umfassende Dispensation (Weiterbil- dung und dazugehörige Einzelfachprüfung) nicht erfüllt, gegebenenfalls mindestens von der praktischen oder theoretischen Weiterbildung zu dispensieren.
Art. 8 Weiterbildungsstätten In Absatz 1 wird präzisiert, dass die praktischen und theoretischen Kenntnisse der Weiterbildung nach Artikel 7 an Weiterbildungsstätten zu erwerben sind, die von der Bildungskommission anerkannt sind. Die Einschränkung auf die Weiterbildung nach Artikel 7 ist notwendig, da der Begriff „Weiterbildung“ generell verwendet wird und die Weiterbildung im Rahmen der Qualitätssicherung (Art. 9) nicht von dieser Bestim- mung erfasst sein soll.
5 SR 811.11
Art. 9 Qualitätssicherung In Artikel 9 wird die Sachüberschrift angepasst. Auf den Begriff „Fortbildung“ wird verzichtet, die neue Überschrift lautet „Qualitätssicherung“. Unter der Qualitätssiche- rung wird diejenige Weiterbildung subsumiert, die nach dem Erlangen des Fähig- keitszeugnisses absolviert werden muss. Da sich die Anerkennung von Fortbildungs- veranstaltungen durch die Bildungskommission als zu grosser und unnötiger Auf- wand herausstellte, soll in Zukunft auf die Anerkennung verzichtet werden. Es reicht aus, dass die Weiterbildungsveranstaltung die von der Bildungskommission festge- legten Kriterien erfüllt. Es liegt folglich in der Verantwortung der sich weiterbildenden Person, dass sie im Rahmen ihrer Weiterbildungspflicht eine Veranstaltung besucht, welche das nötige Wissen vermittelt. Da die Bildungskommission keine Fortbildungsveranstaltungen bzw. neu keine Wei- terbildungsveranstaltungen mehr anerkennen soll, ist Artikel 17 Buchstabe e ent- sprechend anzupassen.
Art. 10 Anmeldung, Zulassung und Prüfungsstoff Die Prüfungsanmeldung soll neu für jede Weiterbildung einzeln geregelt werden, da je nach Weiterbildungsgang unterschiedliche Anmeldeverfahren zur Anwendung kommen sollen. Die Anmeldung sowie die Zulassung zu den Einzelfachprüfungen soll neu im Anhang 1 geregelt werden. Der Verweis, dass der Prüfungsstoff in An- hang 1 geregelt wird, soll von Artikel 12 in diesen Artikel verschoben werden. Artikel
12 kann somit aufgehoben werden.
Art. 11 Abnahme der Einzelfachprüfungen Neu sollen neben dem Prüfungsausschuss auch von ihm bezeichnete Expertinnen und Experten die Einzelfachprüfungen abnehmen dürfen; gemeint sind die verschie- denen Einzelfachprüfungen gemäss Anhang 1.
Art. 12 Prüfungsstoff Dieser Artikel kann aufgehoben werden. Der Verweis, dass der Prüfungsstoff in An- hang 1 geregelt wird, wird in Artikel 10 eingebaut.
Art. 13 Benotung In Zukunft soll bei einer nicht bestandenen Prüfung nur noch die ungenügende Ein- zelfachprüfung wiederholt werden müssen und nicht mehr alle Einzelfachprüfungen (vgl. Ausführungen zu Art. 14). Diese Änderung erfordert eine sprachliche Präzisie- rung in Absatz 1, indem im ersten und im zweiten Satz neu der Begriff der Einzel- fachprüfung verwendet wird.
Art. 14 Wiederholung Gemäss geltendem Artikel 14 kann eine nicht bestandene Prüfung zweimal wieder- holt werden. Die aktuelle Formulierung führte zur Frage, ob alle Einzelfachprüfungen noch einmal wiederholt werden müssen oder nur die nicht bestandene Einzelfachprü- fung. Heute wird der geltende Artikel 14 in der Praxis so ausgelegt, dass bei einer nicht bestandenen Prüfung alle Einzelfachprüfungen wiederholt werden müssen. Mit der vorgeschlagenen Änderung soll festgelegt werden, dass nur die nicht bestande- ne Einzelfachprüfung wiederholt werden muss und nicht die Gesamtprüfung. Der
zweite Satz dieses Artikels kann aufgehoben werden, da er in der Praxis keine Rele- vanz erlangte.
Art. 15 Unzulässige Mittel Bei der Verwendung unzulässiger Mittel sollen alle Einzelfachprüfungen (d.h. die Ge- samtprüfung) wiederholt werden müssen. Mit dem neuen Absatz 2 wird klargestellt, dass eine Prüfungswiederholung wegen Verwendung unzulässiger Mittel nur einmal möglich ist. Muss jemand alle Einzelfallprüfungen wiederholen und erzielt er dabei ungenügende Einzelfallprüfungen, kann er diese nur noch einmal wiederholen. Arti- kel 14 kommt in diesem Fall nicht zur Anwendung. Artikel 15 ist gegenüber Artikel 14 als lex specialis zu verstehen. Eine Einzelfachprüfung soll nicht dreimal wiederholt werden können. Eine Privilegierung gegenüber den redlichen Teilnehmern wäre stossend.
Art. 17 Bildungskommission Artikel 17 unterscheidet neu die Aufgaben (Abs. 1) und Befugnisse (Abs. 2) der Bil- dungskommission. Da nicht mehr zwischen der Weiter- und Fortbildung unterschei- den wird, sind in diesem Artikel verschiedene Anpassungen vorzunehmen. Absatz 1 Buchstaben a und b werden unverändert vom geltenden Artikel 17 übernommen. Die Bildungskommission soll nur die Lernziele der Weiterbildung nach Artikel 7 fest- legen und den neuen Erkenntnissen anpassen (Abs. 1 Bst. c), die zur Erlangung des Fähigkeitszeugnisses absolviert werden müssen (vgl. Art. 7 und 8). Ebenfalls müs- sen nur die Weiterbildungsstätten anerkannt werden (Abs. 1 Bst. d), bei denen die Weiterbildung zur Erlangung des Fähigkeitszeugnisses absolviert wird (vgl. Art. 8 Abs. 1). Im Bereich der Qualitätssicherung (Art. 9) soll sich die Bildungskommission auf die Festlegung der Kriterien konzentrieren, welche die Weiterbildungsveranstaltungen erfüllen müssen (vgl. Erläuterungen zu Art. 9). Dadurch wird die Qualität der Weiter- bildungsveranstaltungen gesichert (Abs. 1 Bst. e). Buchstabe f ist zu präzisieren: Die Bildungskommission soll die ausländischen Wei- terbildungen anerkennen, nicht die Weiter- und Fortbildungen der ausländischen Personen. Die geltende Regelung in Buchstabe g ist aufzuheben, da auf das Einreichen eines Weiterbildungsplans und die damit verbundene Genehmigung durch die Bildungs- kommission verzichtet werden soll (vgl. Erläuterungen zu Anhang 1, Ziff. 1.1.). In Buchstabe g wird neu geregelt, dass die Bildungskommission zuständig ist für die Erteilung von Dispensen nach Artikel 7 Absatz 2. Dispensationen von der Weiterbil- dungspflicht sind nur für die Weiterbildung zur Erlangung des Fähigkeitszeugnisses möglich, nicht aber für die Weiterbildungspflicht im Rahmen der Qualitätssicherung nach Artikel 9. Die Bildungskommission soll in Zukunft nur noch dort über die Zulassung zu den Einzelfachprüfungen entscheiden, wo sie auch für die Entgegennahme der Anmel- dungen zuständig ist (Abs. 1 Bst. h). Das Anmeldeverfahren und die Zuständigkeiten sollen neu in Anhang 1 geregelt werden (vgl. Art. 10). Absatz 1 Buchstaben i und j entsprechen den Buchstaben j und l des geltenden Arti- kel 17. Absatz 2 Buchstabe a entspricht dem geltenden Buchstaben k von Artikel 17. In Buchstabe b von Absatz 2 wird der Bildungskommission die Befugnis erteilt, selbst
Weiterbildungsveranstaltungen durchführen zu können.
Art. 18 Entschädigungen Der geltende Artikel verweist noch auf eine Verordnung vom 12. Dezember 19966 über die Taggelder und Vergütungen der Mitglieder ausserparlamentarischer Kom- missionen, die per 1. Januar 2010 aufgehoben wurde (Änderung der Regierungs- und Verwaltungsorganisationsverordnung vom 27. November 2009; AS 2009 6137). Neu richtet sich die Entschädigung der Mitglieder der Bildungskommission nach den Artikeln 8l–8t der Regierungs- und Verwaltungsorganisationsverordnung vom 25. November 19987. Die Entschädigung für die Mitglieder des Prüfungsausschusses und der Experten soll gleich hoch sein wie jene für die Mitglieder der Bildungskommission. Dies wird mit dem Verweis in Absatz 2 erreicht.
Art. 19 In Absatz 1 wird eine redaktionelle Anpassung vorgenommen. Der Titel der Verord- nung wird mit einem „die“ ergänzt (… über die Gebühren …). Auch in Absatz 2 kann der Begriff „Fortbildung“ gestrichen werden, da man keine Unterscheidung mehr trifft zwischen Weiter- und Fortbildung. Materiell erfährt diese Bestimmung keine Änderung.
Art. 20 Übergangsbestimmungen Artikel 20 erfährt keine materielle Änderung. Da der Begriff Weiterbildung neu auch die Qualitätssicherung (zuvor Fortbildung) umfasst, soll festgehalten werden, dass sich der Begriff „Weiterbildung“ nur auf jene Weiterbildung bezieht, die zur Erlangung des Fähigkeitszeugnisses führt. Deshalb wird in den Absätzen 1 bis 4 präzisiert, dass die Übergangsbestimmungen sich nur auf die Weiterbildung nach Artikel 7 dieser Verordnung beziehen. Die Kantonstierärzte sind also nicht von der Weiterbildung im Rahmen der Qualitätssicherung befreit (Abs. 2). In Absatz 1 muss zudem der Verweis auf Artikel 1 Buchstaben b-e auf den Buchsta- ben f erweitert werden, da zwischen den amtlichen Fachassistenten Schlachttier- und Fleischuntersuchung und den amtlichen Fachassistenten für weitere Aufgaben im öffentlichen Veterinärdienst unterschieden wird (vgl. Erläuterungen zu Art. 1 und 3).
AS 1997 167 7 SR 172.010.1
Anhang 1 Weiterbildung zur Erlangung des Fähigkeitszeugnisses
1 Amtliche Tierärztinnen und Tierärzte
1.1 Weiterbildung
Das Schlachthofpraktikum (Abs. 1 Bst. c) wird an die Bestimmung der EU 8 ange- passt. Diese Anpassung ermöglicht gleichzeitig eine flexiblere Ausgestaltung des Praktikums. Zudem wird darauf verzichtet, dass die sich weiterbildende Person gemeinsam mit der amtlichen Tierärztin oder dem amtlichen Tierarzt vor Beginn der Weiterbildung einen Weiterbildungsplan erarbeiten und ihn der Weiterbildungskommission zur Ge- nehmigung unterbreiten muss (Abs. 5). Diese Pflicht erwies sich in der Praxis als nicht zweckmässig, deshalb ist der zweite Satz von Absatz 5 aufzuheben. Dies hat zur Folge, dass Buchstabe g des Artikels 17 der Verordnung ebenfalls aufgehoben werden kann.
1.2 Prüfung
In den Buchstaben a – c und f werden redaktionelle Änderungen vorgenommen. Der Ausdruck schriftliche Arbeit wird durch den Terminus schriftliche Einzelfachprüfung ersetzt. Damit soll die Begriffsverwendung im Anhang vereinheitlicht werden. Sofern eine schriftliche Prüfung vor Ort abgelegt werden muss, wird der Begriff schriftliche Einzelfachprüfung verwendet. Damit soll eine klare Abtrennung zum Begriff der „Ar- beit“ nach Ziffer 2.2 Buchstabe a erfolgen, wo eine Arbeit innerhalb von 14 Tagen zu verfassen ist. Neu sollen die Kenntnisse des Heilmittelrechts zusammen mit den Kenntnissen des Lebensmittelrechts bei der Primärproduktion oder der Schlachtung geprüft werden (Bst. b) und nicht mehr mit jenen des Tierschutzrechts (Bst. c). Weiter erfolgt insofern eine redaktionelle Anpassung, als die Kenntnisse des Tier- seuchenrechts, des Lebensmittelrechts bei der Primärproduktion oder der Schlach- tung und des Heilmittelrechts sowie die Kenntnisse des Tierschutzrechts geprüft werden. Auch hier wird eine einheitliche Terminologie angestrebt (vgl. Ziff. 2.2, 3.2,
4.1.3 oder 4.2.2).
1.3 Prüfungsanmeldung
In Ziffer 1.3 soll neu die Anmeldung zur Prüfung für die amtlichen Tierärztinnen und Tierärzte geregelt werden. In Zukunft soll nur noch für die theoretischen Einzelfachprüfungen eine Anmeldung bei der Bildungskommission erforderlich sein (Abs. 1). Ein Beleg über die praktische Weiterbildung muss dieser Prüfungsanmeldung nicht mehr beigelegt werden (Abs. 2 Bst. b). Diese Regelung erlaubt es, in Zukunft die praktische Weiterbildung auch erst nach den theoretischen Einzelfachprüfungen zu absolvieren. Diese Änderung führt dazu, dass auch Ziff. 1.1 Abs. 4 des Anhangs aufgehoben werden kann.
Verordnung (EG) Nr. 854/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. April 2004 (ABl. L 139 vom 30. 4. 2004, S. 206).
2 Leitende amtliche Tierärztinnen und Tierärzte
2.2 Prüfung
In Buchstabe c wird der Begriff „Prüfung“ durch „Einzelfachprüfung“ ersetzt.
2.3 Prüfungsanmeldung
Die Anmeldung für die Prüfung zur leitenden amtlichen Tierärztin und zum leitenden amtlichen Tierarzt erfolgt für die theoretischen und praktischen Einzelfachprüfungen über die Bildungskommission.
3. Amtliche Fachexpertinnen und Fachexperten
3.1 Weiterbildung
Auch bei der Ausbildung zur amtlichen Fachexpertin oder zum amtlichen Fachexper- ten wird auf das Erarbeiten und Einreichen eines Weiterbildungsplans verzichtet (Vgl. Anhang 1 Ziff. 1.1. Abs. 5). Der zweite Satz von Absatz 2 ist deshalb aufzuheben.
3.2 Prüfung
In den Buchstaben a-c wird der Begriff „Prüfung“ durch „Einzelfachprüfung“ ersetzt.
3.3 Prüfungsanmeldung
Diese Ziffer regelt neu die Anmeldung für die Einzelfachprüfungen zum amtlichen Fachexperten.
4. 1 Amtliche Fachassistentinnen und Fachassistenten
Schlachttier- und Fleischuntersuchung
4.1.3 Prüfung
In Absatz 1 Buchstaben a und b wird der Begriff „Prüfung“ durch „Einzelfachprüfung“ ersetzt.
4.1.4 Prüfungsanmeldung
Diese Ziffer regelt neu die Anmeldung für die Prüfung zum amtlichen Fachassisten- ten Schlachttier- und Fleischuntersuchung.
4. 2 Amtliche Fachassistentinnen und Fachassistenten
für weitere Aufgaben im öffentlichen Veterinärdienst
4.2.2 Prüfung
In den Buchstaben a und b wird der Begriff „Prüfung“ durch „Einzelfachprüfung“ er- setzt.
4.2.2bis Anmeldung Diese Ziffer regelt neu die Anmeldung für die Prüfung zum amtlichen Fachassisten- ten für weitere Aufgaben im öffentlichen Veterinärdienst.
Verhältnis zum europäischen Recht Die vorgeschlagenen Änderungen entsprechen den internationalen Pflichten der Schweiz, insbesondere dem Anhang 11 des Abkommens vom 21. Juni 1999 9 zwi- schen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen.
Auswirkungen Die vorliegende Revision ändert an den grundsätzlichen Aufgaben von Bund und Kantonen nichts und hat keine personellen und finanziellen Auswirkungen.
9 SR 0.916.026.81