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Eidgenössisches Departement des Innern EDI Bundesamt für Gesundheit BAG

ENTWURF Erläuterungen zur Verordnung über die Psychologieberufe (Psychologieberufeverordnung, PsyBV)

1. Ausgangslage

Das Psychologieberufegesetz (PsyG)1 wurde am 18. März 2011 vom Parlament verabschie- det und wird voraussichtlich auf den 1. März 2013 in Kraft treten. Das Gesetz enthält Delegationsnormen zum Erlass von Verordnungsbestimmungen durch den Bundesrat. Diese Delegationsbestimmungen betreffen die Regelung von Umfang und Dauer der Weiterbildungen zum Erwerb eidgenössischer Weiterbildungstitel in verschiede- nen Fachrichtungen der Psychologie (vgl. Art. 6 Abs. 3 PsyG). Der Bundesrat erlässt nach Anhörung der Psychologieberufekommission (PsyKo) weiter Bestimmungen zu den Berufs- bezeichnungen (Art. 10 PsyG) und über das Register der Psychologieberufe (Art. 40 Abs. 2 PsyG). Zudem erstellt er übergangsrechtlich eine Liste mit den während fünf Jahren ab Inkrafttreten des Gesetzes provisorisch akkreditierten Weiterbildungsgängen in Psychothe- rapie (Art. 49 Abs. 1 PsyG). Gemäss Artikel 13 Absatz 2 PsyG kann der Bundesrat nach Anhörung der verantwortlichen Organisationen zudem Bestimmungen erlassen, welche das Akkreditierungskriterium in Artikel 13 Absatz 1 Buchstabe b PsyG (Erreichen der gesetzli- chen Ziele durch die Weiterzubildenden im Rahmen der akkreditierten Weiterbildungsgänge) konkretisieren. Und gemäss Artikel 23 Absatz 2 PsyG kann der Bundesrat schliesslich nach Massgabe staatsvertraglicher Regelungen festlegen, welche Bescheinigungen die soge- nannten 90-Tage-Dienstleistungserbringer beizubringen haben. Die Entwicklung und Implementierung des Registers für die Psychologieberufe ist mit einem personell und finanziell grossen Aufwand verbunden, welcher mit den für die Vorbereitung der Inkraftsetzung des PsyG verfügbaren Ressourcen nicht bis zum geplanten Inkraftset- zungstermin bewältigt werden kann. Zudem ist die Revision der Verordnung vom 15. Oktober 20082 über das Register der Medizinalberufe (Registerverordnung MedBG) in Vorbereitung: Das Register der Psychologieberufe (PsyReg) wird auf der Grundlage des bestehenden Medizinalberuferegisters (MedReg) erstellt werden. Jegliche Änderungen der gesetzlichen Grundlagen des MedReg wirken sich somit potenziell auf das PsyReg aus. Dementsprechend sollte die Erarbeitung der Verordnung über das PsyReg nach Möglichkeit mit der Revision der Registerverordnung MedBG koordiniert werden. Die Bestimmungen zum PsyReg werden deshalb in einer eigenen Verordnung erlassen, welche später in Kraft gesetzt wird.

2. Zu den einzelnen Bestimmungen

Artikel 1 Eidgenössische Weiterbildungstitel Mit dieser Bestimmung wird Artikel 8 PsyG umgesetzt. Absatz 1 verweist auf Artikel 8 Absatz 1 PsyG, in welchem die fünf eidgenössischen Weiterbildungstitel, die momentan erworben werden können, aufgelistet sind. Mit dieser Formulierung wird klar gestellt, dass der Bundes- rat im Moment von der Kompetenz gemäss Artikel 8 Absatz 2 PsyG keinen Gebrauch macht. Je nach den Entwicklungen in den verschiedenen Fachgebieten der Psychologie bleibt es dem Bundesrat (nach Anhörung der Psychologieberufekommission PsyKo) aber vorbehalten, in Zukunft allenfalls weitere eidgenössische Weiterbildungstitel vorzusehen (vgl.

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Art. 8 Abs. 2 PsyG). Absatz 2 legt fest, dass die eidgenössischen Weiterbildungstitel von Seiten des Bundes von der Direktorin oder dem Direktor des Bundesamtes für Gesundheit (BAG) unterzeichnet werden (vgl. Art. 8 Abs. 4 PsyG).

Artikel 2 Dauer Absatz 1 legt die Weiterbildungsdauer für Psychotherapie auf mindestens vier und maximal sechs Jahre fest. In Absatz 2 wird für die restlichen Weiterbildungsgänge, welche zu eidge- nössischen Weiterbildungstiteln führen, eine Weiterbildungsdauer von mindestens zwei und maximal vier Jahren vorgesehen. Die unterschiedlich lange Dauer ergibt sich aus der Kom- plexität der Materie sowie dem Gefährdungspotential der Psychotherapie für die Patientinnen und Patienten.

Mit Absatz 3 wird dem Bedürfnis nach einer zeitlich flexiblen Gestaltung der Weiterbildung, insbesondere von Personen, die auch Familienarbeit leisten, Rechnung getragen. Gleichzei- tig wird die Dauer, um welche die Weiterbildung verlängert werden kann, aus folgenden Gründen begrenzt: Namentlich die Weiterbildungen in Psychotherapie dauern heute in vielen Fällen sehr lange. Obwohl die heute für die Festlegung der Curricula und die Anerkennung zuständigen Hochschulen und Berufsverbände Weiterbildungsdauern von 4 bis 6 Jahren für die Teilzeitweiterbildung vorsehen, dauern die Psychotherapieweiterbildungen oftmals bis 10 Jahre. Mit Absatz 3 soll zwar die im Einzelfall notwendige zeitliche Flexibilität gewährleistet bleiben. Gleichzeitig soll mit der Festlegung einer oberen Grenze die Weiterbildungsdauer auf ein vernünftiges Mass beschränkt werden. Mit dieser Bestimmung sollen insbesondere die Weiterbildungsanbieter darauf verpflichtet werden, Absolventinnen und Absolventen ihrer Weiterbildungsgänge entsprechend zu unterstützen.

Artikel 3 Anerkennung ausländischer Ausbildungsabschlüsse und Weiterbildungstitel Mangels einer sektoriellen Regelung der Psychologieberufe finden die allgemeinen Aner- kennungsvorgaben (Régime général de reconnaissance) der Richtlinie 2005/36/EG des europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 20053 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen provisorisch Anwendung. Der Gemischte Ausschuss EU-Schweiz zum FZA hat mit Beschluss Nr. 2/2011 am 30.09.2011 der Anpassung von Anhang III FZA inklusive dessen vorläufigen Anwendung mit Ausnahme des Titels II (Dienstleistungsfreiheit) der Richtlinie 2005/36/EG über die Anerkennung von Berufsqualifikationen zugestimmt. Der Bundesrat hatte binnen sechs Monaten ab Beginn der vorläufigen Anwendung (1.11.2011), bis Ende April 2012, den Entwurf des Bundesbeschlusses über die Genehmigung und Umsetzung des Beschlusses Nr. 2/2011 der Bundesversammlung zu unterbreiten, was inzwischen erfolgt ist. Die Notifikation des Abschlusses der internen Verfahren zur Genehmigung/Umsetzung des Beschlusses Nr. 2/2011 hat durch die Schweiz innert maximal zwei Jahren, d.h. bis zum 1. Oktober 2013, zu erfolgen, ansonsten wird der Beschluss hinfällig. Dies würde auch die Richtlinie 2005/36/EG betreffen. Die Umsetzung wird mittels des Bundesgesetzes über die Meldepflicht und die Nachprüfung der Berufsqualifikationen von Dienstleistungserbringerinnen und -erbringern in reglementierten Berufen (Meldegesetz) erfolgen.

Die Prüfung der Gleichwertigkeit mit den inländischen Ausbildungsabschlüssen und Weiterbildungstiteln wird im Einzelfall sur dossier von der Psychologieberufekommission (PsyKo) durchzuführen sein (Abs. 1). Absatz 2 sieht vor, dass die PsyKo für die Anerkennung von ausländischen Ausbildungsab- schlüssen und Weiterbildungstiteln bei der zuständigen ausländischen Stelle um eine Bestä- tigung nachsuchen kann, aus der die Echtheit der vorgelegten Urkunden hervorgeht.

3 ABl. L 255 vom 30.9.2005, S. 22

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Artikel 4 Datenbank der Psychologieberufekommission Gestützt auf diesen Artikel erhält die PsyKo allgemein die Berechtigung, die relevanten Daten zu den anerkannten ausländischen Ausbildungsabschlüssen und den anerkannten ausländischen Weiterbildungstiteln nach den Artikeln 3 und 9 PsyG in einer Datenbank festzuhalten (Abs. 1). Die Datenbank der PsyKo wird auf der Basis der bestehenden, analogen Datenbank der Medizinalberufekommission MEBEKO (vgl. Art. 5 Medi- zinalberufeverordnung MedBV4) geführt werden. Die Kosten der Anpassung dieser Datenbank und ihrer Bewirtschaftung sind durch die Gebühren, welche für die Anerkennung ausländischer Ausbildungsabschlüsse und Weiterbildungstitel erhoben werden, gedeckt (vgl. Anhang 1, Ziff. 1 und 2). Gemäss Absatz 2 werden folgende Daten betreffend die Inhaberinnen und Inhaber eines ausländischen Ausbildungsabschlusses als relevant erachtet: Name und Vorname(n), frühere Name(n) (Bst. a), Geburtsdatum und Geschlecht (Bst. b), Korrespondenzsprache (Bst. c), Nationalität(en) (Bst. d), eine eindeutige Identifikationsnummer (Bst. e), Adresse(n), Telefonnummer und E-Mail-Adresse (Bst. f) sowie der anerkannte ausländische Ausbildungsabschluss nach Artikel 3 Absatz 1 PsyG mit Ausstellungsdatum, Ort und Land der Erteilung des Abschlusses und Datum der Anerkennung durch die PsyKo (Bst. g). Gemäss Absatz 3 werden betreffend die Inhaberinnen und Inhaber eines anerkannten ausländischen Weiterbildungstitels nach Artikel 9 Absatz 1 PsyG dieselben Daten erfasst, wobei hier der anerkannte ausländische Weiterbildungstitel mit Ausstellungsdatum, Ort und Land der Erteilung des Weiterbildungstitels sowie Datum der Anerkennung durch die PsyKo. Diese Daten werden, soweit sie für die Führung des Registers der Psychologieberufe gemäss den Artikeln 38 bis 43 PsyG notwendig sind, dem EDI laufend und kostenlos zur Verfügung gestellt (Abs. 4). Weitere, präzise Vorschriften über die Datenbearbeitung und den Datentransfer im Rahmen des Psychologieberuferegisters (PsyReg) werden in einer eigenen Verordnung festgelegt, welche zu einem späteren Zeitpunkt in Kraft tritt.

Artikel 5 Akkreditierung der Weiterbildungsgänge Das Departement, welches in Artikel 34 PsyG als Akkreditierungsinstanz bezeichnet ist, erlässt dementsprechend die Detailbestimmungen über das Verfahren und die Prozesse der Akkreditierung (Abs. 1). So wird es z.B. die Termine für die Gesuchseinreichung und die Fristen für deren Bearbeitung festlegen. Mit Absatz 2 wird dem Departement auch die Kom- petenz übertragen, das Akkreditierungskriterium von Artikel 13 Absatz 1 Buchstabe b PsyG zu konkretisieren. Das EDI wird nach Anhörung der verantwortlichen Organisationen gemäss Artikel 13 Absatz 1 Buchstabe a PsyG die Qualitätsstandards der Akkreditierung festlegen und weitere Vorschriften über die Anforderungen an die Qualität der Weiterbildungsgänge, die zu eidgenössischen Weiterbildungstiteln führen, erlassen. Diese Vorschriften sollen sicherstellen, dass die Personen in Weiterbildung die Weiterbildungsziele nach Artikel 5 PsyG erreichen können. Gemäss Absatz 3 ist das Organ für Akkreditierung und Qualitätssicherung (OAQ) nach Arti- kel 7 des Universitätsförderungsgesetzes vom 8. Oktober 19995 das Akkreditierungsorgan gemäss Artikel 35 PsyG. Es liegt nahe, dass der Bundesrat bei Inkrafttreten des Hochschulförderungs- und Koordinationsgesetzes vom 30. September 20116 (HFKG) diese Aufgabe der dort vorgesehenen Nachfolgeorganisation des OAQ (Schweizerische Agentur für Akkreditierung und Qualitätssicherung, vgl. Art. 22 HFKG) übertragen wird.

Artikel 6 Verwendung der Weiterbildungstitel in der Berufsbezeichnung Gemäss Artikel 10 PsyG regelt der Bundesrat, wie die eidgenössischen Weiterbildungstitel in der Berufsbezeichnung verwendet werden können. Er hört dazu vorher die PsyKo an. Diese

4 SR 811.112.0 5 SR 414.20

6 BBl 2011 7455

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Berufsbezeichnungen können auch Personen mit einem entsprechenden, von der Kommission anerkannten ausländischen Weiterbildungstitel verwenden. Laut Artikel 6 sollen sich Inhaberinnen und Inhaber von eidgenössischen und ausländischen anerkannten Weiterbildungstiteln in Bezug auf die ihren Titeln entsprechende berufliche Tätigkeit gegenüber dem Publikum korrekt und wahrheitsgetreu bezeichnen. Deshalb können und sollen sich die Berechtigten primär gemäss dem offiziellen Wortlaut des eidge- nössischen Weiterbildungstitels bezeichnen (Abs. 1). Anerkannte ausländische Weiterbil- dungstitel dürfen unter Beifügung des Herkunftslandes entsprechend dem Wortlaut und in der Landessprache des Ausstellungsstaates verwendet werden (Abs. 2). Absatz 3 listet auf, wie sich Inhaberinnen und Inhaber eines entsprechenden eidgenössischen oder eines entsprechenden anerkannten ausländischen Weiterbildungs- titels bezeichnen dürfen. Gemäss Artikel 9 Absatz 2 PsyG hat ein durch die Psycho- logieberufekommission anerkannter ausländischer Weiterbildungstitel in der Schweiz dieselben Wirkungen, wie ein entsprechender eidgenössischer Weiterbildungstitel. Dementsprechend können Inhaberinnen und Inhaber anerkannter ausländischer Weiterbildungstitel dieselbe Berufsbezeichnung verwenden, wie Inhaberinnen und Inhaber der entsprechenden eidgenössischen Weiterbildungstitel. Wer eine solche Bezeichnung unberechtigterweise verwendet, kann gestützt auf Artikel 45 PsyG mit Busse bestraft werden. Das Bezeichnungsrecht gilt rückwirkend: Wer demnach einen Weiterbildungsgang, welcher ordentlich akkreditiert wird, bereits vor dieser Akkreditierung abgeschlossen hat, kann ebenfalls die geschützten Berufsbezeichnungen verwenden. Diejenigen Personen, welche nach Artikel 49 Absatz 3 PsyG weiterhin berechtigt sind, als Psychotherapeutin respektive Psychotherapeut tätig zu sein, dürfen sich dementsprechend auch inskünftig als Psychotherapeutin oder Psychotherapeut bezeichnen. In diesem Zusammenhang gilt es weiter zu beachten, dass Artikel 12 Absatz 2bis Medizinalberufeverordnung vom 27. Juni 20057 (MedBV) vorbehalten bleibt (Abs. 4). Dieser besagt, dass die eidgenössischen und anerkannten ausländischen Weiterbildungstitel der universitären Medizinalberufe eigentlich nach den offiziellen Bezeichnungen in den Anhängen 1 bis 3a der MedBV verwendet werden müssen. Allerdings dürfen sie auch mit einem praxisüblichen Synonym verwendet werden, soweit dieses nicht irreführend ist. Da es gemäss MedBV Anhang 1 einen Weiterbildungsgang in Psychiatrie und Psychotherapie gibt, kann es sein, dass sich dessen Absolventinnen und Absolventen im Sinne eines praxisüblichen Synonyms auch als Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten bezeichnen. Der Vorbehalt von Absatz 4 verdeutlicht, dass dies auch weiterhin möglich ist.

Artikel 7 Dienstleistungserbringer Die sogenannten Dienstleistungserbringer aus dem EU- und EFTA-Raum gemäss Artikel 23 Absatz 2 PsyG, die in der Schweiz pro Kalenderjahr bis zu 90 Tagen Psychotherapie privatwirtschaftlich in eigener fachlicher Verantwortung ausüben, haben der kantonalen Behörde einen gemäss Artikel 3 und 9 PsyG anerkannten ausländischen Ausbildungsabschluss und Weiterbildungstitel sowie eine Bescheinigung des Niederlas- sungsstaates vorzulegen, aus der hervorgeht, dass die betreffende Tätigkeit im Niederlas- sungsstaat rechtmässig ausgeübt wird (Bst. a und b) (vgl. Art. 8 der Richtlinie 2005/36/EG des europäischen Parlamentes und des Rates vom 7. September 2005)8. Zur Anwendbarkeit der Richtlinie 2005/36/EG wird auf die Erläuterungen zu Artikel 3 verwiesen.

Für Dienstleistungserbringer, deren Abschlüsse respektive Weiterbildungstitel von der Psychologieberufekommission anerkannt worden sind, gelten die Bestimmungen von Artikel

7 SR 811.112.0 8 Zum weiteren Vorgehen betreffend die genannte Richtlinie vgl. Erläuterungen zu Artikel 3 PsyBV.

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6 Absatz 2 bis 3 ebenfalls. Das neue Meldegesetz (vgl. die Erläuterungen zu Art. 3) wird sowohl regeln, welche Dokumente Dienstleistungserbringer beizubringen haben, als auch ihr Bezeichnungsrecht festlegen. Artikel 8 Gebühren Für die Anerkennung ausländischer Hochschulabschlüsse und Weiterbildungstitel sowie für die Akkreditierung der Weiterbildungsgänge werden Gebühren erhoben. Die einzelnen Gebühren sind in Anhang 1 der vorliegenden Verordnung festgelegt (Abs. 1). Die Höhe der Gebühren orientiert sich an den entsprechenden Ansätzen, wie sie in Anhang 5 der MedBV geregelt sind. Da im Unterschied zu den universitären Medizinalberufen für die Psychologie- berufe keine Automatismen aus internationalen Abkommen bestehen, werden die Anträge um Anerkennung ausländischer Ausbildungsabschlüsse und Weiterbildungstitel im Einzelfall überprüft werden müssen. Dafür sind dementsprechend höhere Gebühren bis zu 1200 Fran- ken vorgesehen. Die Gebühr im Einzelfall wird nach Zeitaufwand bemessen, wobei der Stundenansatz je nach Funktionsstufe der ausführenden Person zwischen 90 und 200 Franken beträgt (Abs. 2). Die Gebühren sind so festgelegt, dass sie die vollen Kosten der Anerkennung ausländischer Abschlüsse und Weiterbildungstitel decken. Absatz 3 sieht vor, dass die Behörde in begründeten Fällen einen angemessen Kostenvor- schuss verlangen kann. Dieser soll die zu erwartenden Kosten nicht übersteigen. Absatz 4 enthält einen grundsätzlichen Verweis auf die Allgemeine Gebührenverordnung vom 8. September 20049 (AllgGV). Diese gilt, sofern die vorliegende Verordnung keine besondere Regelung enthält.

Artikel 9 Provisorisch akkreditierte Weiterbildungsgänge in Psychotherapie Nach Artikel 49 Absatz 1 PsyG (Übergangsbestimmungen) erstellt der Bundesrat nach Anhörung der PsyKo die Liste derjenigen Weiterbildungsgänge in Psychotherapie, die während fünf Jahren ab Inkrafttreten des Gesetzes als provisorisch akkreditiert gelten. Der Bundesrat stützt sich dabei auf die Vorschläge der gesamtschweizerischen Berufs- und Fachverbände ab, welche bisher in eigenen Verfahren Weiterbildungen anerkennen und Fachtitel verleihen (vgl. Botschaft zum PsyG10, Erläuterungen zu Art. 49 Abs. 1). Im Anhang 2 dieser Verordnung sind die aufgrund der Vorschläge der Verbände für die provisorische Akkreditierung vorgesehenen Weiterbildungsgänge in Psychotherapie aufgelistet (Abs. 1). Die Liste wird gemäss Artikel 49 Absatz 1 PsyG der Psychologieberufekommission zur Stellungnahme unterbreitet werden. Die provisorische Akkreditierung gilt während fünf Jahren ab Inkrafttreten des PsyG (vgl. Art. 49 Abs. 1 PsyG), also voraussichtlich bis zum 28. Februar 2018 (Abs. 2). Die für die Weiterbildung verantwortlichen Organisationen haben demnach ab Inkrafttreten des Gesetzes fünf Jahre Zeit, ihre Weiterbildungsgänge ordentlich akkreditieren zu lassen. Dabei muss das ordentliche Akkreditierungsverfahren rechtzeitig gestartet werden, damit es bis Anfang 2018 abgeschlossen werden kann. Das EDI, welches in Artikel 34 PsyG als Akkreditierungsinstanz bezeichnet ist, wird die Detailbestimmungen über das Verfahren der Akkreditierung in einer Departementsverord- nung regeln und dabei auch die Termine für die Gesuchseinreichung und die Fristen für deren Bearbeitung festlegen (vgl. Art. 5 PsyBV).

Artikel 10 Inkrafttreten Die vorliegende Verordnung soll zusammen mit dem PsyG, voraussichtlich also 1. März 2013, in Kraft treten.

9 SR 172.041.1

10 BBl 2009 6949

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3. Auswirkungen auf den Bund, die Kantone und die betroffenen Berufskreise

Mit der vorliegenden Verordnung sind keine, über das Psychologieberufegesetz hinausge- henden Auswirkungen auf den Bund, die Kantone und die betroffenen Berufskreise verbunden (vgl. Botschaft zum PsyG11, Ziff. 3). Die Verordnungsbestimmungen konkretisie- ren, wo nötig und möglich, die Gesetzesbestimmungen und tragen damit zur Klärung der Grundlagen für den Vollzug bei. Die Kantone werden bis zum Inkrafttreten des Gesetzes und der vorliegenden Verordnung die notwendigen gesetzgeberischen und organisatorischen Massnahmen treffen müssen, um ihre Aufgaben entsprechend der neuen bundesrechtlichen Bestimmungen über die Berufsausübung von privatwirtschaftlich und in eigener fachlicher Verantwortung tätigen Psychotherapeutinnen und -therapeuten (vgl. Art. 22 ff PsyG) wahrzunehmen. Hervorzuhe- ben sind in diesem Zusammenhang besonders die Erteilung der Berufsausübungsbewilli- gungen, die Meldepflicht sowie die kantonalen Aufsichtspflichten. Mit einer Ausnahme stellen alle Kantone bereits heute gesundheitspolizeiliche Berufsaus- übungsbewilligungen für Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten aus und sind für die Aufsicht verantwortlich. Die neu geschaffenen Vorschriften auf Bundesebene sind mit den bestehenden kantonalen Bewilligungs- und Aufsichtssystemen vergleichbar. Ihre Umsetzung wird dementsprechend keine grundlegenden Veränderungen der bestehenden oder Aufbau neuer kantonaler Strukturen notwendig machen.

11 BBl 2009 6950

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