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Parlamentarische Initiative Pferdehaltung in der Landwirtschaftszone Vorentwurf und erläuternder Bericht der Kommission für Umwelt, Raumplanung und Energie des Nationalrates

vom 15. November 2011

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Übersicht

Im Unterschied zu den anderen landwirtschaftlichen Nutztieren dienen Pferde in der Regel nicht der Milch- oder Fleischproduktion. Die früher übliche Verwendung als Arbeitstier ist kaum mehr von praktischer Bedeutung. Heute wird das Pferd über- wiegend zu Sport- und Freizeitzwecken oder für agrotouristische Tätigkeiten (z. B. Kutschenfahrten) genutzt. Die Pferdezucht gilt in der Landwirtschaftszone als zonenkonform. Da sie erfah- rungsgemäss keine grossen Erlöse abwirft, sind für verwandte, dafür aber ertragrei- chere Tätigkeiten (wie beispielsweise Pferdepensionen) Bauten und Anlagen errich- tet worden, die aber nicht oder nur beschränkt zonenkonform sind. Am 8. Oktober 2004 reichte Nationalrat Darbellay eine parlamentarische Initiative ein, welche die Haltung von Sport- und Freizeitpferden in der Landwirtschaftszone erleichtern will. Im Herbst 2009 haben die eidgenössischen Räte dieser Initiative Folge gegeben. Deren Umsetzung soll durch verschiedene Anpassungen des Raum- planungsgesetzes vom 22. Juni 1979 erfolgen. Neu soll nicht mehr zwischen der Haltung eigener und fremder Pferde unterschieden werden. Auch sollen landwirt- schaftliche Gewerbe einen befestigten Platz für die Nutzung der auf dem Betrieb ge- haltenen Pferde errichten können. Im Bereich der hobbymässigen Pferdehaltung werden verschiedene Erleichterungen vorgeschlagen, welche auch der übrigen Hobbytierhaltung zugutekommen.

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Bericht

1 Entstehungsgeschichte

Am 8. Oktober 2004 reichte Nationalrat Christophe Darbellay eine parlamentarische Initiative zur Änderung des Bundesgesetzes vom 22. Juni 1979 über die Raumplanung (Raumplanungsgesetz, RPG1 ein. Die parlamentarische Initiative verlangt eine Lockerung oder gar eine Aufhebung der Bestimmungen, welche die Haltung von Sport- und Freizeitpferden in der Landwirtschaftszone zu stark einschränken oder verhindern. Die Kommission für Umwelt, Raumplanung und Energie des Nationalrates (UREK- N, hiernach: die Kommission) gab der parlamentarischen Initiative im Januar 2005 Folge. Als die Kommission für Umwelt, Raumplanung und Energie des Ständerates (UREK-S) im April 2005 zum Beschluss ihrer Schwesterkommission Stellung zu nehmen hatte, setzte sie die Vorprüfung der Initiative aufgrund der angekündigten Teilrevision des RPG aus. Nachdem das Parlament am 23. März 2007 diese Teilre- vision (05.084) verabschiedet hatte, nahm die UREK-S im Juni 2007 die Vorprüfung wieder auf und sprach sich einstimmig gegen den Beschluss der UREK-N aus mit der Begründung, dass die in der Initiative verlangten gesetzlichen Lockerungen in die besagte Revision aufgenommen worden seien. Die Kommission hatte darauf erneut über die Initiative zu befinden und zu entschei- den, ob sie ihrem Rat Folgegeben oder Nichtfolgegeben beantragen will (Art. 109 Abs. 3 Parlamentsgesetz [ParlG]2). Sie beantragte am 12. November 2007 mit 18 zu 3 Stimmen bei 2 Enthaltungen, der Initiative keine Folge zu geben, weil ihrer Auf- fassung nach die am 1. September 2007 in Kraft getretene RPG-Revision den Initia- tivanliegen weitgehend entsprach. Sie hielt zudem fest, dass es zu früh sei, die Um- setzung der neuen Gesetzesbestimmungen über die Pferdehaltung in der Landwirt- schaftszone zu evaluieren, doch gebe es keinen Grund, an ihrem Beschluss, der Ini- tiative Folge zu geben, festzuhalten, weil dem Parlament im Jahre 2009 ein Entwurf für eine Totalrevision des RPG vorgelegt werde. Eine Minderheit war hingegen der Ansicht, die Umsetzung der neuen Gesetzgebung in den Kantonen und die angekün- digte RPG-Revision müssten abgewartet werden. Sie hielt es für verfrüht, die Initia- tive abzulehnen, solange nicht sichergestellt sei, dass die Problematik der Haltung von Freizeitpferden in der Landwirtschaftszone in die geplante RPG-Revision auf- genommen werde. Der Nationalrat folgte am 5. März 2008 mit 94 zu 72 Stimmen der Kommissionsminderheit3. Der Ständerat beschloss am 10. Dezember 2008 auf Antrag der UREK-S ohne Ge- genstimme, der parlamentarischen Initiative keine Folge zu geben4. Er war wie seine Kommission der Ansicht, dass die Bestimmungen über die Haltung von Sport- und Freizeitpferden in der Landwirtschaftszone durch die RPG-Revision gelockert wer- den. Zudem hielt er fest, dass die am 1. September 2008 in Kraft getretene Totalre-

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vision der Tierschutzverordnung (TSchV5) die einschlägigen Bestimmungen des Raumplanungsrechts konkretisiert und nahm Kenntnis davon, dass die Anpassung der Richtlinien und die Arbeiten für die nächste Revision des RPG im Gange waren. Am 12. Juni 2009 sprach sich der Nationalrat mit 117 zu 55 Stimmen erneut für die parlamentarische Initiative aus6. Er folgte somit der Mehrheit der Kommission, wel- che geltend machte, dass mit der jüngsten Revision des Raumplanungsrechts und der Tierschutzverordnung nicht alle Probleme geregelt worden seien, die sich für Perso- nen stellen, die Freizeitpferde in der Landwirtschaftszone halten wollen. Ihrer Auf- fassung nach sollte die Totalrevision des RPG nicht mehr abgewartet werden, weil der Entwurf in der Mitte April 2009 abgeschlossenen Vernehmlassung umstritten gewesen sei. In den Augen der Kommissionsmehrheit sollte deshalb der Initiative Folge gegeben werden, um sicherzustellen, dass das Problem der Pferdehaltung in der Landwirtschaftszone geregelt wird. Die Minderheit der Kommission stellte sich hinter den ablehnenden Beschluss des Ständerates. Sie machte geltend, dass den mit der Gesetzesänderung vom 23. März 2007 gemachten Erfahrungen gegebenenfalls bei der nächsten RPG-Revision Rechnung getragen werden könne. Angesichts des klaren Beschlusses des Nationalrates sowie dessen, dass die umstrit- tene Vorlage zur Totalrevision des RPG schliesslich nur in eine Teilrevision münden würde, beantragte die UREK-S ihrem Rat im Juni 2009 mit 6 zu 5 Stimmen, der Ini- tiative Folge zu geben, weil es letztlich Sache des Nationalrates sein werde, sich eingehend mit der Haltung von Sport- und Freizeitpferden in der Landwirtschaftszo- ne und deren Regelung zu befassen. Auch räumte sie ein, dass für die Pferdehalte- rinnen und Pferdehalter sowie für die Landwirtschaft, die sich zur Einkommenssi- cherung weiterentwickeln müsse, die Rechtslage noch nicht vollends zufriedenstel- lend sei. Die Minderheit der Kommission rief den ablehnenden Beschluss des Stän- derates in Erinnerung und hielt fest, dass sich die Sachlage nicht grundlegend ände- re, bloss weil die nächste Revision des RPG eine Teilrevision sein werde. Schliess- lich führte sie an, dass der Schutz und die Nutzung der Landwirtschaftszone gesamt- haft und nicht punktuell angegangen werden müsse. Mit 23 zu 9 Stimmen gab der Ständerat am 21. September 2009 der parlamentarischen Initiative schliesslich eben- falls Folge7. Mit diesem übereinstimmenden Beschluss der beiden Räte wurde die Kommission gemäss Artikel 111 Absatz 1 ParlG beauftragt, innert zwei Jahren eine Vorlage aus- zuarbeiten.

1.1 Arbeiten der Kommission

Die Kommission hat seit November 2010 an mehreren Sitzungen über die Umsetzung dieser Initiative diskutiert, dies insbesondere im Rahmen der Beratung der Teilrevision des RPG (10.019), welche als indirekter Gegenvorschlag zur Volksinitiative «Raum für Mensch und Natur (Landschaftsinitiative)» (10.018) ausgearbeitet wurde. Sie beschloss am 22. August 2011, dem Parlament eine separate Vorlage zur RPG-Revision zu unterbreiten.

5 RS 455.1 6 BO 2009 N 1273 7 BO 2009 E 927

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Die Kommission hat am 15. November 2011 diesen Vorentwurf zur Änderung des RPG mit 19 gegen 6 Stimmen bei 1 Enthaltung angenommen und schickt ihn in die Vernehlassung. Die Kommission ist in ihrer Arbeit durch das Eidgenössische Departement für Um- welt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK) unterstützt worden.

2 Grundzüge der Vorlage

Die Pferdepension, d.h. das Zurverfügungstellen von Stallungen und Weiden für betriebsfremde Pferde, ist im Gegensatz zur landwirtschaftlichen Pferdezucht eine gewinnbringende Tätigkeit. In der Landwirtschaftszone ist sie nach heutigem Recht nur unter einschränkenden Voraussetzungen zulässig. Neu soll sie gleich wie die Pferdezucht als zonenkonform gelten. Für die menschliche Beschäftigung mit dem Pferd sind die verschiedensten Bauten und Anlagen denkbar: Reithallen, Springgärten, Rundbahnen usw. Eine generelle Öffnung der Landwirtschaftszone für derartige Bauten und Anlagen kommt nicht in Frage. Neu soll jedoch ein befestigter Platz für die Nutzung der auf einem landwirt- schaftlichen Gewerbe gehaltenen – eigenen oder fremden – Pferde errichtet werden können. Im Bereich der hobbymässigen Tierhaltung werden verschiedene Ergänzungen vorgeschlagen, die nicht nur der Pferdehaltung, sondern ganz allgemein der Hobbytierhaltung zugute kommen. Aus Gründen der Übersichtlichkeit soll die Materie neu in einem eigenständigen Artikel geregelt werden. Schliesslich wird eine neue Bestimmung vorgeschlagen, welche die Koordination zwischen Raumplanungs- und bäuerlichem Bodenrecht beim Erwerb eines landwirtschaftlichen Grundstücks durch einen Nichtlandwirt vorschreibt.

3 Erläuterungen zu den einzelnen Artikeln

3.1 Bauten und Anlagen für die Pferdehaltung

(Art. 16abis) Absatz 1 Bauten und Anlagen, die der Haltung und Nutzung von Pferden dienen, sollen künf- tig auf einem bestehenden landwirtschaftlichen Gewerbe im Sinne des Bundesgeset- zes vom 4. Oktober 1991 über das bäuerliche Bodenrecht (BGBB8) als zonenkon- form bewilligt werden . Einerseits sollen die in Frage kommenden Bauten und An- lagen in der Raumplanungsverordnung vom 28. Juni 2000 (RPV9) aufgelistet und, wo nötig (z. B. beim Allwetterauslauf), näher umschrieben werden, andererseits prä- zisieren die Absätze 2 und 3 welche Bauten für die Nutzung der Pferde zulässig sind.

8 SR 211.412.11 9 SR 700.1

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Ob eigene oder fremde Pferde gehalten werden, soll keine Rolle spielen. Die ver- schiedenen Arten der Pferdehaltung sollen gleich behandelt werden. Die unschöne Begleiterscheinung des heutigen Rechts, wonach oftmals Gesuche für eine Pferde- zucht eingegeben werden, obwohl allen Beteiligten klar ist, dass es in Tat und Wahrheit um eine Pension geht, fällt damit weg. Prinzipiell sind auch reine Pferdehaltungsbetriebe möglich. Dies birgt die Gefahr in sich, dass Nichtlandwirte „Landwirtschaftsbetriebe“ gründen, nur um Wohnhäuser und Reitställe in der Landwirtschaftszone zu errichten. Dem wird dadurch begegnet, dass nur bestehende Betriebe, welche zudem die Anforderungen an ein landwirt- schaftliches Gewerbe gemäss BGBB erfüllen, in den Genuss der neuen Möglichkei- ten kommen sollen. Das Vorhandensein eines landwirtschaftlichen Gewerbes ist noch aus einem andern Grund zu fordern. Die Haltung von Pensionspferden stellt eine landwirtschaftsnahe Tätigkeit dar. Solche Aktivitäten können gemäss geltendem Recht nur von landwirt- schaftlichen Gewerben ausgeübt werden. Aus Gründen der Gleichbehandlung der landwirtschaftsnahen Tätigkeiten muss der Betrieb deshalb die Anforderungen an ein landwirtschaftliches Gewerbe im Sinne des BGBB erfüllen. Der in Frage stehende Betrieb muss im Weitern über eine genügende Futterbasis und über geeignete Weiden für die Pferdehaltung verfügen. Das Raufutter für die Pferde muss zum überwiegenden Teil auf dem Betrieb selber produziert werden. Die nähe- ren Anforderungen sind in der Raumplanungsverordnung zu regeln. Der Strukturwandel in der Landwirtschaft ist mit einem zunehmenden Druck auf die unüberbaute Landschaft verbunden: Einerseits werden immer grössere Ökonomie- gebäude errichtet, andererseits eignen sich die alten Bauten oftmals nicht mehr für eine zeitgemässe landwirtschaftliche Nutzung. Dadurch entsteht insgesamt ein über- dimensioniertes Bauvolumen in der Landwirtschaftszone. Dies widerspricht dem Gebot der haushälterischen Bodennutzung. Bei Gesuchen für Neubauten ist deshalb immer zu prüfen, ob diese nicht als Ersatzbauten an Ort und Stelle der bisherigen, nicht mehr benötigten Altbauten errichtet werden können. Ist dies nicht möglich, so ist zu prüfen, ob die Landbeanspruchung nicht dadurch vermindert werden kann, dass andere nicht mehr benötigte Bauten entfernt werden. Im Idealfall sollte nach der Ausführung eines Neubauvorhabens der gesamtbetriebliche Gebäudebestand nicht grösser sein als der objektiv ausgewiesene Flächen- und Volumenbedarf.

Absatz 2 Bei Pferden ist zwischen der Haltung und der Nutzung10 zu unterscheiden. Als Nut- zung gilt die menschliche Beschäftigung mit dem Pferd, namentlich das Reiten. Bau- ten und Anlagen, die diesem Zweck dienen, sind gemäss geltendem Recht nicht zo- nenkonform. Künftig soll ein befestigter Platz für die Nutzung der auf dem Betrieb gehaltenen Pferde errichtet werden können (nachfolgend kurz Reitplatz genannt). Gemäss der Systematik des geltenden Rechts wäre die vorgeschlagene Bestimmung an sich bei den Ausnahmen (Art. 24 ff. RPG) einzureihen, da es sich bei einem Reit-

10 Die Tierschutzverordnung definiert die Nutzung von Pferden folgendermassen: die Arbeit unter dem Sattel, an der Hand oder im Geschirr sowie die Bewegung durch die Führmaschine (Art. 2 Abs. 3 Bst. o Ziff. 1 TSchV).

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platz nicht um eine Anlage handelt, die für die landwirtschaftliche Bewirtschaftung unmittelbar notwendig ist. Aus Gründen des Sachzusammenhangs wird jedoch vor- geschlagen, die Thematik bei den zonenkonformen Bauten und Anlagen (Art. 16 ff. RPG) zu regeln. Die konkrete Ausgestaltung des Reitplatzes ist auf Verordnungsstufe zu regeln. Er soll reversibel ausgeführt werden (siehe nachfolgend Ziff. 3.2), maximal 800 m2 um- fassen und weder überdacht noch eingewandet sein. Beleuchtungs- und Lautspre- cheranlagen sollen nicht zulässig sein. Der Reitplatz ist nicht mit dem Allwetterauslauf (siehe nachfolgend Ziff. 3.2) zu verwechseln. Die beiden Anlagen erfüllen unterschiedliche Funktionen. Aus Grün- den der haushälterischen Bodennutzung wäre es an sich wünschbar, wenn der Reit- platz zugleich die Funktion eines Allwetterauslaufs übernehmen könnte. In der Re- gel wird der für das Tierwohl ideale Allwetterauslauf direkt an den Stall angrenzen, so dass er diese Doppelfunktion – auch aus Gründen des Bodenaufbaus, der bei Allwetterausläufen und Reitplätzen nicht identisch ist – nicht zu erfüllen vermag. Bei direkt an den Stall angrenzenden Auslaufflächen kann daher zusätzlich ein Reit- platz zugelassen werden. Die Fläche des Allwetterauslaufs ist dabei nicht an die ma- ximal zulässige Fläche des Reitplatzes anzurechnen. In Fällen hingegen, wo ein un- mittelbarer Anschluss des Allwetterauslaufs an den Stall – namentlich aus topografi- schen Gründen – nicht möglich ist, ist zwingend eine kombinierte Nutzung zu ver- langen. Die gemäss Tierschutzgesetzgebung empfohlene Fläche für Allwetterausläufe, die nicht an den Stall angrenzen, beträgt maximal 800 m2, auch wenn mehr als fünf Pferde gehalten werden. Somit ist bei einer kombinierten Nutzung nur ein Patz mit befestigtem Boden von maximal 800 m2 zugelassen. Der Reitplatz dient der Nutzung der auf dem Betrieb gehaltenen Pferde. Gewerbli- che Angebote wie z. B. Reitunterricht oder Hippotherapie sind im Rahmen und unter den Voraussetzungen von Artikel 24b RPG (nichtlandwirtschaftlicher Nebenbetrieb) zu beurteilen.

Absatz 3 Einrichtungen für die Pferdeeigentümer wie Sattelkammern oder Umkleideräume sollen zulässig sein. Sie sind bedarfsgerecht, d.h. entsprechend der Anzahl Pferde- plätze, zu dimensionieren. Wenn immer möglich sind dafür Raumreserven in den bestehenden Gebäuden zu nutzen. Voraussetzung ist, dass die Einrichtungen einen unmittelbaren Bezug zur Nutzung der auf dem Betrieb gehaltenen Pferde haben. Bei einem Reiterstübli im Sinne einer Besenwirtschaft fehlt dieser unmittelbare Bezug. Eine solche Einrichtung wäre ge- mäss Artikel 24b RPG (nichtlandwirtschaftlicher Nebenbetrieb) zu beurteilen. Was die Parkplätze betrifft, so finden sich auf jedem Landwirtschaftsbetrieb befes- tigte Flächen, die sich zum Abstellen von Fahrzeugen eignen. Die Versiegelung neuer Flächen zu diesem Zweck soll nicht zulässig sein.

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Absatz 4 Absatz 4 ist identisch mit der entsprechenden Bedingung in Artikel 16a Absatz 1bis RPG (Biogasanlagen).

Absatz 5 Mit Absatz 5 soll – wie in den Absätzen 1bis und 2 des geltenden Artikels 16a RPG – signalisiert werden, dass der gesetzlichen Regelung Ausführungsbestimmungen folgen. Oben wurde aufgezeigt, welche Verordnungsvorschriften zu erwarten sind.

3.2 Hobbymässige Tierhaltung (Art. 24e)

Absatz 1 Absatz 1 entspricht dem ersten Satz des geltenden Artikels 24d Absatz 1bis RPG, jedoch mit dem Unterschied, dass es sich nicht mehr um eine Kann-Vorschrift handelt. In inhaltlicher Hinsicht werden zwei Änderungen vorgeschlagen: - Wie bei den landwirtschaftlichen Wohnbauten (Art. 24d Abs. 1 RPG) soll präzi- siert werden, dass die unbewohnten Gebäude oder Gebäudeteile in ihrer Substanz erhalten sein müssen. Abbruchreife Bauten fallen als Umnutzungsobjekte ausser Be- tracht. In ihrer Substanz erhalten ist eine Baute dann, wenn sie gemäss ihrer Zweck- bestimmung nutzbar ist und die tragenden Konstruktionsteile mehrheitlich intakt sind. - Im Rahmen der parlamentarischen Beratungen zu Artikel 24d wurde Absatz 1bis mit dem Zusatz ergänzt, dass eine „besonders tierfreundliche Haltung“ gewährleistet sein muss. In der praktischen Umsetzung führt dieses Erfordernis bei der hobbymäs- sigen Pferdehaltung zu Schwierigkeiten. Diese rühren daher, dass der Begriff in der Gesetzgebung schon belegt und mit konkreten Anforderungen verbunden ist. Ge- mäss Landwirtschaftsgesetzgebung gewährt der Bund so genannte Ethobeiträge, wenn Nutztiere in „besonders tierfreundlichen Stallungen“ gehalten werden. Ställe gelten unter anderem dann als besonders tierfreundlich, wenn die Tiere in Gruppen gehalten werden (Art. 60 Abs. 1 Direktzahlungsverordnung vom 7. Dezember 1998 [DZV11]). Die Gruppenhaltung12 ist bei Pferden anspruchsvoll und kann bei unver- träglichen Tieren zu grossen Problemen führen. Im Unterschied zu den Landwirten können hobbymässige Pferdehalter nicht frei wählen, ob sie ihre Pferde in Gruppen oder in Einzelboxen halten wollen. Gemäss Artikel 42c Absatz 1 RPV muss dort, wo das Bundesrecht Kriterien für eine besonders tierfreundliche Haltung festlegt, die hobbymässige Tierhaltung diese Anforderungen erfüllen. Das Beispiel der Gruppen- haltung bei Pferden zeigt, dass eine undifferenzierte Allgemeinverbindlicherklärung solcher Vorschriften kontraproduktiv sein kann. Es wird deshalb vorgeschlagen, in Artikel 24e RPG nur von „tierfreundlicher Haltung“ zu sprechen. Damit sollen keine Abstriche am Tierwohl erfolgen. Am Grundgedanken, wonach dort, wo genügend

11 SR 910.13 12 Die Gruppenhaltung ist nicht zu verwechseln mit dem Erfordernis, wonach Pferde Sicht-, Hör- und Geruchkontakt zu einem andern Pferd haben müssen (Art. 59 Abs. 3 TSchV). Diesem Erfordernis wird durch nahe beieinander liegende Einzelboxen Rechnung getragen. Einzig Jungpferde müssen in jedem Fall in Gruppen gehalten werden (Art. 59 Abs. 4 TSchV).

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Raum vorhanden ist, den Tieren nicht bloss die minimale Fläche zugestanden wer- den soll, wird nichts geändert. Vielmehr sollen in speziell gelagerten Fällen – wie namentlich der oben dargelegten Gruppenhaltung bei Pferden – sachgerechte Aus- nahmen möglich sein.

Absatz 2 Der erste Satz entspricht inhaltlich dem zweiten Satz des geltenden Artikels 24d Ab- satz 1bis RPG. Der zweite Satz greift eine Problematik auf, die sich im Zusammenhang mit Allwet- terausläufen gezeigt hat: Unter Auslauf versteht man den Aufenthalt im Freien, bei dem sich die Tiere frei, d.h. ungehindert durch Zügel, Leinen oder dergleichen, bewegen können. Der ideale Auslauf für Pferde ist die Weide. Wo eine solche fehlt oder für Zeiten, in denen der Weidegang vorübergehend nicht möglich ist (z. B. Nässeperioden), braucht es eine trittfeste Auslauffläche, einen so genannten Allwetterauslauf. Die Tierschutzverord- nung (SR 455.1) enthält Vorschriften zur Grösse des Allwetterauslaufs. Bei den Pferden unterscheidet sie zwischen Mindestflächen und empfohlenen Flächen. Die Mindestflächen betragen je nach Widerristhöhe und Zugänglichkeit des Auslaufs 12 – 36 m2 pro Pferd. Die empfohlene Fläche beträgt demgegenüber einheitlich 150 m2 pro Pferd. Ausserhalb der Bauzonen stehen einer unbesehenen Zulassung der emp- fohlenen Flächen raumplanerische Gründe entgegen: - In der Landwirtschaftszone sind grundsätzlich nur notwendige Bauten und Anla- gen zulässig. Notwendig im strengen Wortsinn sind nur die Mindestflächen. - Grossflächige Allwetterausläufe stehen in einem Spannungsverhältnis zum Schutz des Kulturlandes, namentlich der Fruchtfolgeflächen. - Gemäss Artikel 24d Absatz 3 Buchstabe b RPG muss die äussere Erscheinung des Umnutzungsobjekts im Wesentlichen unverändert bleiben. Bei grossflächigen All- wetterausläufen wäre dieses Erfordernis nicht mehr gewahrt. Eine analoge Schranke statuiert Artikel 24c RPG (Wahrung der Identität der Baute einschliesslich ihrer Umgebung). Das Bundesgericht hat in zwei neueren Fällen13 entschieden, dass in der Landwirt- schaftszone nur die Mindestflächen zulässig sind. Es gesteht den Vollzugsbehörden aber einen gewissen Beurteilungsspielraum zu. Im zweiten Satz von Absatz 2 wird dieser ausgleichende Ansatz aufgegriffen und gesetzgeberisch verankert. Aussenan- lagen, die über die vorgeschriebenen Mindestgrössen hinausgehen, können zugelas- sen werden, soweit dies mit den wichtigen Anliegen der Raumplanung vereinbar ist und die Anlage reversibel erstellt wird. Eine Bodenbefestigung ist als reversibel anzusehen, wenn sie sich ohne unverhält- nismässig grossen Aufwand in den ursprünglichen Zustand zurückversetzen lässt. Die wichtigen Anliegen der Raumplanung werden namentlich dort tangiert, wo für einen Allwetterauslauf Kulturland, allenfalls sogar Fruchtfolgeflächen, in Anspruch genommen werden. Umgekehrt kann dort, wo ein Allwetterauslauf auf einer bereits

13 Bundesgerichtsurteile 1C_314/2009 vom 12. Juli 2010 und 1C_250/2009 vom 13. Juli 2010.

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versiegelten Fläche errichtet werden soll, den Interessen des Tierwohls eher entge- gengekommen werden.

Absatz 3 In der Vernehmlassungsvorlage zur RPG-Revision 2007 wurde vorgeschlagen, in der Landwirtschaftszone bescheiden dimensionierte Reitplätze für die hobbymässige Pferdehaltung zuzulassen. Dieser Vorschlag erwies sich damals als nicht mehrheits- fähig. Gemäss geltendem Recht sind dementsprechend Aussenanlagen, die der menschlichen Beschäftigung mit den hobbymässig gehaltenen Tieren dienen, unzu- lässig. Daran soll sich grundsätzlich nichts ändern. Auch künftig sollen nur Aussen- anlagen für die tiergerechte Haltung, nicht aber solche für hobbymässige Beschäfti- gungen (z. B. Agility-Parcours für Hunde) zulässig sein. Eine Ausnahme soll dort gelten, wo sich eine notwendige Aussenanlage zugleich für die hobbymässige Beschäftigung mit den Tieren eignet, ohne dass bauliche Ände- rungen notwendig sind und ohne dass neue Auswirkungen auf Raum und Umwelt entstehen. In solchen Fällen soll eine kombinierte Nutzung möglich sein. Bei kombiniert genutzten Allwetterausläufen für Pferde ist darauf achten, dass keine Abstriche am Tierwohl erfolgen. Beim optimalen Aufstallungssystem schliesst die Auslauffläche unmittelbar an den Stall an. Dies erlaubt es den Pferden, sich frei zwi- schen Stall und Allwetterauslauf zu bewegen. Nicht direkt an den Stall angrenzende, freistehende Allwetterausläufe sind nur dort zuzulassen, wo ein unmittelbarer An- schluss aus zwingenden Gründen (z. B. starke Hangneigung) nicht realisierbar ist. Beim Bodenaufbau und bei der äusseren Gestaltung ist darauf zu achten, dass diese auf die Funktion des Auslaufs (freie Bewegung des Tieres im Freien) und nicht auf die Bedürfnisse des Menschen zugeschnitten sind.

Absatz 4 Absatz 4 greift eine Problematik auf, die sich im Zusammenhang mit Zäunen aus- serhalb der Bauzonen gezeigt hat. Gemäss geltendem Recht dürfen für hobbymässig gehaltene Tiere nur dann Zäune errichtet werden, wenn sich der Stall in der Land- wirtschaftszone befindet14. Neu sollen Zäune auch dann zulässig sein, wenn die Tie- re innerhalb der Bauzone gehalten, aber ausserhalb geweidet werden. Voraussetzung ist, dass die Einzäunung der Beweidung dient. Zulässig sind also nur Zäune für Tie- re, die üblicherweise auf einer Weide gehalten werden. Darunter fallen neben den Raufutterverzehrern (namentlich Rinder, Pferde, Schafe und Ziegen) auch Schweine und Geflügel. Die Einzäunung darf nicht mit nachteiligen Auswirkungen auf die Landschaft ver- bunden sein. Es sollen keine auffälligen Materialien oder Farben verwendet werden. Je nachdem kann sich auch die Art der Einzäunung als nicht landschaftsverträglich erweisen (z. B. Maschendrahtgehege).

14 Bundesgerichtsurteil 1C_122/2009 vom 21. Januar 2010.

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Absatz 5 Die allgemeinen Bewilligungsvoraussetzungen von Artikel 24d Absatz 3 RPG gel- ten auch für die hobbymässige Tierhaltung. Der erste Satz stellt sicher, dass dem auch weiterhin so ist. Der zweite Satz ist identisch mit der entsprechenden Bedingung in Artikel 16a Ab- satz 1bis RPG.

Absatz 6 Mit dem ersten Satz soll – wie in Artikel 16a Absatz 1bis und 2 RPG – signalisiert werden, dass der gesetzlichen Regelung Ausführungsbestimmungen folgen. Bei Pferden wird namentlich festzulegen sein, wie viele Tiere hobbymässig gehalten werden dürfen. In der aktualisierten Wegleitung „Pferd und Raumplanung“ wird die Obergrenze bei vier Grosspferden oder sechs Ponys gezogen. Der zweite Satz entspricht dem dritten Satz des geltenden Artikel 24d Absatz 1bis RPG.

3.3 Koordination zwischen Raumplanungs- und

bäuerlichem Bodenrecht (Art. 25b) Nach geltendem Recht (Art. 49 RPV und Art. 4a der Verordnung vom 4. Oktober 1993 über das bäuerliche Bodenrecht [VBB15]) besteht die Koordinationspflicht nur dann, wenn sich auf dem Grundstück, das aus dem Geltungsbereich des BGBB entlassen werden soll, eine Baute oder Anlage befindet. Neu soll die Koordination nicht mehr davon abhängig gemacht werden. Damit wird dem Umstand Rechnung getragen, dass Zäune für die hobbymässige Tierhaltung gemäss Absatz 4 von Artikel 24e auch unabhängig vom Vorhandensein eines Umnutzungsobjekts möglich sein sollen. Die Koordination zwischen bäuerlichem Bodenrecht und Raumplanungsrecht ist bisher auf Verordnungsstufe geregelt. Mit der vorgeschlagenen Regelung auf Stufe Gesetz wird signalisiert, dass es sich um eine wichtige Aufgabe handelt, der die nö- tige Beachtung zu schenken ist. Die Möglichkeit, in weiterem Umfang als bisher Landwirtschaftsland für die Hobbytierhaltung in Anspruch zu nehmen, kann zu un- erwünschten Folgen führen (z. B. erhöhtem Preisdruck). Dementsprechend wichtig ist der gegenseitige Austausch unter den beiden Behörden. Was den Begriff „Nichtlandwirt“ anbelangt, ist Folgendes zu beachten. „Selbstbe- wirtschafter“ im Sinne des BGBB kann sowohl ein Landwirt als auch ein Nicht- landwirt (Freizeitlandwirt) sein. Im einen wie im andern Fall muss der potentielle Erwerber den Nachweis erbringen, dass er imstande ist, das in Frage stehende land- wirtschaftliche Grundstück selber zu bewirtschaften (z. B. mit Schafen zu bewei- den). Handelt es sich beim Kaufinteressenten um einen Nichtlandwirt, soll so früh wie möglich abgeklärt werden, ob und wenn ja, welche baulichen Massnahmen er auf dem Grundstück vorzunehmen gedenkt und ob dafür eine Bewilligung in Frage

15 SR 211.412.110

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kommt. Damit können sowohl der Private wie auch die Behörden ihre Entscheide in Kenntnis der möglichen Implikationen fällen.

3.4 Einschränkende Bestimmungen der Kantone zum

Bauen ausserhalb der Bauzonen (Art. 27a) Mit Blick auf die Ziele und Grundsätze der Raumplanung kann es sinnvoll sein, von den vorgeschlagenen Lockerungen nur beschränkt Gebrauch zu machen. Der neu vorgeschlagene Artikel 16abis RPG soll deshalb in den Katalog des bestehenden Artikels 27a RPG aufgenommen werden. Gleich wie bei der inneren Aufstockung (Art. 16a Abs. 2), den nichtlandwirtschaftlichen Nebenbetrieben (Art. 24b), den besitzstandsgeschützten Bauten (Art. 24c Abs. 2), der landwirtschaftsfremden Wohnnutzung, der hobbymässigen Tierhaltung und den schützenswerten Bauten und Anlagen (Art. 24d) erhalten die Kantone damit die Möglichkeit, auf dem Wege der Gesetzgebung einschränkende Bestimmungen zu erlassen. Die hobbymässige Tierhaltung wird bisher in Artikel 24d RPG geregelt. Diese Be- stimmung figuriert im Katalog von Artikel 27a RPG. Neu wird vorgeschlagen, die Hobbytierhaltung in einem eigenständigen Artikel (Art. 24e RPG) zu regeln. Um nicht hinter das geltende Recht zurückzufallen, ist die Aufzählung in Artikel 27a RPG mit Artikel 24e RPG zu ergänzen.

4 Auswirkungen

4.1 Finanzielle und personelle Auswirkungen

Wie jede neue gesetzliche Regelung führt auch die vorliegende Revision in einer Einführungsphase zu tendenziell höherer Belastung – sowohl bei den mit dem Vollzug betrauten Behörden als auch bei der zuständigen Fachstelle des Bundes als Aufsichtsbehörde. Je dichter aufeinander sich solche Revisionen folgen, desto stärker fällt dieser Aspekt ins Gewicht.

4.2 Vollzugstauglichkeit

Dadurch, dass auf einem landwirtschaftlichen Gewerbe künftig nicht mehr geprüft werden muss, ob eigene oder fremde Pferde gehalten werden, wird der Vollzug wesentlich erleichtert. Die unschöne Begleiterscheinung des heutigen Rechts, wonach oftmals Gesuche für eine Pferdezucht eingegeben werden, obwohl allen Beteiligten klar ist, dass es in Tat und Wahrheit um eine Pension geht, fällt weg. Die punktuellen Anpassungen im Bereich der hobbymässigen Tierhaltung dürften den Vollzug nach der Einführungsphase ebenfalls erleichtern.

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4.3 Andere Auswirkungen

Der Umstand, dass hier ein Teilaspekt des Bauens ausserhalb der Bauzonen separat revidiert wird, erfordert eine Koordination mit den bereits angelaufenen Arbeiten zu einer Gesamtüberprüfung der Bestimmungen zum Bauen ausserhalb der Bauzonen.

5 Verhältnis zum europäischen Recht

Die in der Revisionsvorlage vorgeschlagenen Änderungen sind mit den Bestrebungen auf europäischer Ebene vereinbar.

6 Rechtliche Grundlagen

6.1 Verfassungs- und Gesetzmässigkeit

Die in diesem Bericht vorgeschlagenen Änderungen stützen sich auf Artikel 75 der Bundesverfassung (BV16). Der Grundsatz, das Baugebiet vom Nichtbaugebiet zu trennen, wird nicht in Frage gestellt. Die Landwirtschaftszone soll auch künftig möglichst frei von Bauten und Anlagen gehalten werden.

6.2 Delegation von Rechtsetzungsbefugnissen

In den Erläuterungen zu den einzelnen Artikeln wurde dargelegt, in welchen Bereichen und in welchem Umfang eine Delegation von Rechtsetzungsbefugnissen an den Bundesrat erfolgt.

6.3 Erlassform

Die Erlassform ergibt sich aus dem geltenden, durch die Revision punktuell anzu- passenden Recht.

16 SR 101

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