Änderung der Verordnung über die Lenkungsabgabe auf flüchtigen organischen Verbindungen (VOCV)
Schwe izerische E idgenossenschaft EidgenOssisches Departement fur Confeder~tion suisse Umwelt, Verkelir, Energie und Kommunikation UVEK Contederazione Svizzera Bundesamt fur Umwelt BAFLJ Confederaziun svizra Abteilung Okonomie und Umweltbeobachtung
Stand: 31. Januar 2012
Anderung der Verordnung Uber die Lenkungsabgabe auf fluchtigen organ isc hen Verbindungen (VOCV)
Erlauterungen
1 Ubersicht 2
2 Ausgangslage 3
3 Inhalte der Verordnungsrevision 4
3.1 Befreiungsmoglichkeit nach Art. 9 VOCV 4
3.2 Weitere Anpassungen 6
3.2.1 WeitereAnpassungen im Uberblick 6
3.2.2 Aktualisierung der Positivlisten 6
3.2.3 Streichung von Styrol 7
4 Erlauterungen zu den einzelnen Artikein 8
5 Geplante Anpassung des ubrigen Rechts 14
6 Auswirkungen 14
6.1 AuswirkungenaufdenBund 14
6.2 AuswirkungenaufKantone 15
6.3 Auswirkungen auf die Volkswirtschaft 15
6.4 Okologische Auswirkungen 16
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Erlauterungen: Anderung der Verordnung über die Lenkungsabgabe auf flUchtigen organischen Verbindungen (VOCV)
I Ubersicht
Aus den Vorläuferstoffen VOC (Fluchtige organische Verbindungen I Volatile Organic Compounds) und Stickoxiden (NOt) bildet sich unter Einwirkung von Sonnenlicht Ozon. Ozon 1st der dominierende Bestandteil des Sommersmogs und eines der stärksten Oxidationsmittel und Reizgase uberhaupt. Die Verminderung der VOC Emissionen tragt neben der Reduktion der Ozonbelastung massgeblich zur Redukti on der Feinstaubbelastung und der gesundheitsschadigenden und krebserregenden Wirkung der Luftverschmutzung bei und führt damit zur Entscharfung mehrerer luft hygienischer Probleme gleichzeitig.
Der Bund erhebt auf VOC, welche in die Luft gelangen, eine Lenkungsabgabe von
3 Fr. pro kg VOC. Gemäss Art. 35a Abs. 4 USG kann der Bundesrat VOC, die so
verwendet oder behandelt werden, dass ihre Emissionen erheblich uber die gesetzli chen Anforderungen hinaus begrenzt werden, im Ausmass der zusatzlich aufgewen deten Kosten von der VOC-Lenkungsabgabe befreien. Bei der Einfuhrung der VOC Lenkungsabgabe im Jahr 2000 wurde diese Befreiungsm~glichkeit in der VOC-Ver ordnung im Art. 9 zeitlich befristet verankert. Damit kOnnen Unternehmen, die Mass nahmen zur Verminderung der Emissionen ergreifen, eine Abgabebefreiung geltend machen. Liefe diese Moglichkeit der Abgabebefreiung nach Art. 9, wie in der Verord nung vorgesehen Ende 2012 aus, wären dadurch rund hundert Industriebetriebe fi nanziell stark belastet.
Eine Weiterfuhrung der BefreiungsmOglichkeit bedingt zusätzliche Emissionsredukti onsleistungen. Die vorliegende Revisionsvorlage schlagt eine unbefristete Losung der BefreiungsmOglichkeit nach Art. 9 VOCV vor. Sie soIl wirtschaftsvertragliche Umweltfortschritte bewirken, indem sie auf den bisherigen Erfolgen aufbaut und zu sätzlich auf das verbleibende Emissionsreduktionspotenzial abzielt. Dieses Potenzial liegt bei den diffusen VOC-Emissionen. Die neue Befreiungsmoglichkeit nach Art. 9 VOCV bietet für die betroffenen Unternehmen langfristige Planungssicherheit für ihre Anstrengungen zur Emissionsreduktion. Zusätzlich stãrkt sie den Vollzug der Luft reinhalte-Verordnung (LRV).
Der Vorschlag für diese unbefristete BefreiungsmOglichkeit wurde breit abgestützt erarbeitet und an verschiedenen Unternehmen auf Praktikabilität getestet. Er führt zu wirtschaftsvertraglichen Emissionsreduktionen bei einem insgesamt vertretbaren Aufwand für Unternehmen, Kantone und Bund.
Daneben ist eine Reihe von kleineren Anpassungen vorgesehen, die der Transpa renz, der administrativen Vereinfachung und der Verankerung der Vollzugspraxis auf Verordnungsebene dienen. Ausserdem werden die Listen jener Stoffe und Produkte aktualisiert, die der Abgabe unterliegen (Positivlisten), u.a. wird der Stoff Styrol aus der Stoff-Positivliste gestrichen.
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2 Ausgangslage
Was sind VOC und warum müssen ihre Emissionen red uziert werden? Fluchtige organische Verbindungen (Volatile Organic Compounds, VOC) gelangen bei einer Vielzahl von Prozessen in die Luft. Sie werden als Losungsmittel in zahlrei chen Branchen eingesetzt. Im industriell-gewerblichen Bereich gehOren Druck, Farb anwendungen, Gebaudereinigung, Metallentfettung, Treibstoffumschlag, Feinchemi kalienproduktion, Einsatz von Spraydosen und Enteisung zu den emissionsreichsten Prozessen. Aus den Vorläuferstoffen VOC und Stickoxiden (NO~) bildet sich unter Einwirkung von Sonnenlicht hauptsachlich im Sommerhalbjahr Ozon. Ozon ist der dominierende Bestandteil des Sommersmogs und eines der starksten Oxidationsmittel und Reiz gase uberhaupt. Es schadigt menschliche, tierische und pflanzliche Gewebe sowie Materialien. Beim Menschen greift es hauptsachlich die Atemwege und das Lungen gewebe an. Die geltenden Grenzwerte zum Schutz der Gesundheit und der Umwelt werden immer noch grossraumig und massiv uberschritten. Seit 1990 konnten in den Agglomerationen und an ländlichen Standorten beidseits der Alpen die Spitzenwerte der Ozonbelastung (Ozon-Peaks) um 10-20% reduziert werden. Bedingt durch die grossraumigen Hintergrundbelastungen haben die Ozon jahresmittelwerte in den letzten 10 Jahren aber trotzdem leicht zugenommen. Auf grund der aligemein hohen Ozonbelastung müssen die Emissionen der Vorlaufer deshalb weiter vermindert werden, sowohl in der Schweiz als auch im europäischen Raum. Mit der weiteren Reduktion der Emissionen von hochreaktiven VOC kOnnen die lokalen, kurzfristigen Ozonspitzen weiter red uziert werden. Die Kombination von Abgas- und Emissionsvorschriften sowie der VOC-Lenkungs abgabe hat in der Schweiz zu einem starken Ruckgang der VOC- und NO~-Emissio nen gefuhrt, der aber noch nicht ausreicht. Inzwischen belaufen sich die anthropoge nen VOC-Emissionen auf rund 92000 t pro Jahr1. Zur Einhaltung der Schutzziele im Bereich Ozon müssen die VOC-Emissionen um mehr als 20’000 t pro Jahr reduziert werden 2
Die Verminderung der VOC-Emissionen fOhrt zur Entscharfung mehrerer lufthygieni scher Probleme gleichzeitig: Nebst der Reduktion der Ozonbelastung tragt sie mass geblich zur Reduktion der Feinstaubbelastung und der gesundheitsschadigenden und krebserregenden Wirkung der Luftverschmutzung bei.
Die Abgabebefreiunq bei Massnahmen zu Verminderung der Emissionen Der Bund erhebt auf VOC, welche in die Luft gelangen, eine Lenkungsabgabe von
3 Fr. pro kg VOC. Gemäss Art. 35a Abs. 4 USG kann der Bundesrat VOC, die so
verwendet oder behandelt werden, dass ihre Emissionen erheblich über die gesetzli chen Anforderungen hinaus begrenzt werden, im Ausmass der zusãtzlich aufgewen deten Kosten von der VOC-Lenkungsabgabe befreien. Seit Einfuhrung der VOC Lenkungsabgabe im Jahr 2000 wurde diese Befreiungsmoglichkeit in der VOC-Ver ordnung im Art. 9 VOCV zeitlich befristet verankert. Sie wurde mit der Verordnungs
1 Emissionszahlen 2009
2 Emissionsreduktionsziele gem~ss Konzept betreffend Iufthygienischen Massnahmen des Bundes vom 11. September 2009 3/16
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revision vorn 31. Dezember 2008 urn weitere vier Jahre veriangert und läuft gemass aktueilern Verordnungstext per 31. Dezember 2012 aus.
Urn eine Abgabebefreiung nach dem aktueli geitenden Art. 9 VOCV zu erhaiten, rnüssen die VOC-Ernissionen der stationaren Anlage die Grenzwerte der LRV urn 50% unterschreiten und die dafur eingesetzte Abluftreinigungsanlage wahrend 95%3 der Betriebszeit verfugbar sowie die Ernissionen gernass Art. 6 LRV erfasst worden sein.
Diese Befreiungsvoraussetzungen fOrderten den Einsatz von Abluftreinigungsanla gen rnit hohern Wirkungsgrad und hoher zeitlicher Verfugbarkeit. Sie bewirkten gros se Ernissionsreduktionen. Das verbleibende Emissionsreduktionspotenzial liegt nun bei den sogenannten ,,diffusen Ernissionen”. Dies sind Ernissionen, weiche die Ab Iuftreinigungsanlage gar nicht erst erreichen, sondern vorher entlang des Produkti onsprozesses in den stationären Anlagen uber Türen, Fenster und Schächte in die Urnwelt entweichen. Bei diesen diffusen Emissionen gilt es deshaib, das Reduktions potenziai auszuschopfen.
Em Auslaufeniassen der Befreiungsrnoglichkeit per 31. Dezember 2012 wurde die rund hundert industriebetriebe, die eine soiche Befreiung jähriich erhalten, finanziell stark belasten. Einzelne Unternehrnen hätten bis zu 1 .4 Miilionen CHF jahrlich an VOC-Lenkungsabgabe zu entrichten.4
3 Inhalte der Verordnungsrevision
3.1 Befreiungsmoglichkeit nach Art. 9 VOCV
Ziel Vor diesern Hintergrund wird irn Rahrnen dieser Revisionsvoriage eine neue Befrei ungsrnogiichkeit nach Art. 9 VOCV vorgeschlagen. Sie soil wirtschaftsvertragliche Umweitfortschritte bewirken, indern sie auf den bisherigen Erfolgen dank den aktueii geltenden Befreiungsvoraussetzungen aufbaut und zusätzlich auf das verbieibende Reduktionspotenziai abzieit. Art. 9 VOCV weist keine zeitliche Befristung rnehr auf und bietet darnit den betroffenen Unternehrnen langfristige Planungssicherheit für ihre Anstrengungen zur Ernissionsreduktion.
Gemäss Schatzungen des BAFU soil rnit der unbefristeten BefreiungsrnOgiichkeit die diffusen Ernissionen der Gesamtheit aller befreiten stationären Aniagen bis Ende 2017 urn die Häifte bzw. rund 1’500 t reduziert werden.5 Eine entsprechende Evalua tion der Wirkung der Abgabebefreiung nach Art. 9 VOCV soil in regeirnassigen Ab ständen erfolgen.
Das verbieibende Reduktionspotenzial iiegt bei den diffusen VOC-Ernissionen. Diese erreichen die hoch wirksarne Abiuftreinigungsanlage gar nie, sondern entweichen vorher entiang des Produktionsprozesses in die Urnweit. Urn diese systematisch zu vermindern wird deshaib neu zusätziich von den Unternehrnen veriangt, dass sie die
~ Fur Ruckgewinnungsanlagen gilt aktuell elne zeitliche Verfugbarkeit 93%. ~ Eine Schatzung basierend auf Bilanzen des Jahres 2009 ergibt einen durchschnittlichen Wert von 110000 CHF pro Betrieb. Elne Auswertung der Emissionen aller Art. 9-befreiten Anlagen basierend auf den Bilanzen des Jahres 2009 ergibt rund 4000 Tonnen VOC-Emissionen wovon schatzungsweise 3000 Tonnen diffus sind. Diese sollen mit der Nachfolgelosung bis Ende
2017 urn rund 1500 Tonnen reduziertwerden. 4/16
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Anforderungen in Anhang 3 der VOC-Verordnung zur Verminderung der diffusen VOC-Emissionen einhalten. Zur Konkretisierung dieser Anforderungen erlässt das BAFU branchenspezifische Richtlinien. Der Anhang 3 und die branchenspezifischen Richflinien werden alle fünf Jahre unter Berucksichtigung der technischen Entwick lung in Zusammenarbeit mit Wirtschaftsverbänden und kantonalen Fachstellen ak tualisiert. Damit wird auf kontinuierliche Emissionsreduktionen abgezielt.
Anhang 3 VOCV sowie seine Konkretisierung in den branchenspezifischen Richtli nien entsprechen sinngemass der besten verfugbaren Technik (,,BvT”) und umfassen auch arbeitsorganisatorische Vorgaben. Wichtig ist festzuhalten, dass nicht die tech nisch maximale VOC-Verminderung verlangt wird, sondern Anforderungen zur Ver minderung der diffusen VOC-Emissionen gestelit werden, die gesamtokologisch sinnvoll, wirtschaftlich tragbar und industriell erprobt sind, und die sich bewahrt ha- ben.
Ausqestaltung Der Anhang 3 gilt jeweils für fünf Jahre (Laufzeit), d.h. erstmals bis zum 31. Dezem ber 2017, und wird per 1. Januar 2018 für weitere fünf Jahre aktualisiert, usw. Erfül len die stationären Anlagen die Anforderungen gemass Anhang 3 bereits, sind sie mit entsprechendem Nachweis und gleichzeitiger Erfullung der bisherigen Befrei ungsvoraussetzungen befreit.
Erfüllen sie die Anforderungen gemass Anhang 3 nicht, müssen die Betreiber den Vollzugsbehorden einen Massnahmenplan VOCV vorlegen, der aufzeigt, weiche Massnahmen zur Erfüllung der Anforderungen ergriffen werden. Zu diesem Zweck vergleichen die Betreiber der stationären Anlagen den Ist-Zustand mit den Soil-An forderungen gemass Anhang 3 VOCV (und der entsprechenden branchenspezifi schen Richtlinie) entlang ihrer Verfahrensschritte. Dieser muss gewahrleisten, dass mindestens 50% des Emissionsreduktionspotenzials, das sich aus der Soli-ist Analy se ergibt, innerhalb der ersten 3 Jahre der Dauer des Massnahmenpians realisiert wird. Sie haben dazu erstmals bis zum 31. Dezember 2017, d.h. maximal fünfJahre Zeit, identifizierte Lücken zu schliessen.
Das Gesuch um Genehmigung des Massnahmenpians VOCV wird zusammen mit der Bilanz durch die zustandige kantonale Luftreinhaltefachstelle geprüft und von der Oberzolldirektion nach Anhorung des BAFU genehmigt bzw. verfügt. Die Umsetzung des Massnahmenplans wird ebenfalls durch die zustandige kantonale Luftreinhalte fachstelie geprüft. Der Laufweg für das Befreiungsgesuch nach Art. 9 VOCV ent spricht für die betroffenen Unternehmen jenem des bisherigen Befreiungsverfahrens. im Weiteren bezieht sich die Befreiung nach wie vor auf das Geschäftsjahr und er folgt jährlich.
Würdiqunci Der Vorschiag für diese Nachfolgelosung wurde mit den betroffenen Branchen sowie Vertretern kantonaler Luftreinhalte-Amter gemeinsam erarbeitet und an sieben Unter nehmen (4 Verpackungsdruckern, 1 Chemiebetrieb, 1 Farben- und Lackproduzenten sowie I Beschichter) auf Praktikabiiität getestet. Er führt zu wirtschaftsvertraglichen Emissionsreduktionen und einer Starkung des Instrumenten-Mix (VOC-Lenkungs abgabe zur Starkung der LRV, insbesondere Art. 6 LRV) bei einem insgesamt ver
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tretbaren Aufwand für Unternehmen, Kantone und Bund. Er wurde von der VOC Fachkornrnission6 gutgeheissen.
3.2 Weitere Anpassungen
3.2.1 Weitere Anpassungen im Uberblick
Welter steht eine Reihe kleinerer Anderungen an: • Die Definition von Aniagengruppen, die bisher auf Merkblattstufe geregelt war, 1st neu in der Verordnung verankert. Sie wurde urn die Mogiichkeit erganzt, auch Labors in die Anlagengruppe einzubeziehen. • Weiter wird für jene Firmen, weiche über eine Bewliligung zum Bezug von vor iaufig befreiten VOC verfügen (sog. “Verpflichtungsverfahren”), rnehr Transpa renz geschaffen sowie der administrative Aufwand reduziert, indem sie neu in elnern Offentiich geführten eiektronischen Register einsehen konnen, weiche anderen Firrnen über dieselbe Bewilligung verfügen. • Zusätziich wird für die Firmen irn Verpfiichtungsverfahren die Frist für die Ab gabedekiaration vorn 15. Tag des Monats, der auf die Entstehung der Abga beforderung foigt, auf den 25. Tag verschoben. Dies gibt Herstellern, die VOC in Verkehr bringen oder selbst verwenden, sowie Grosshändiern mit einer Be wiiligung zurn Bezug vorlaufig abgabebefreiter VOC mehr Zeit zwischen ihrer Rechnungssteiiung an ihre Kunden und der Frist für ihre Abgabedekiaration an die Oberzolidirektion. • Des weiteren werden die Positivlisten (Anhange 1 und 2) aktuaiisiert, in denen die abgabepfiichtigen Stoffe und Produkte aufgeführt sind. So soil beispiels weise Styrol aus der Stoff-Positiviiste gestrichen werden.
Schliesslich wurde technisch Uberholtes aus der Verordnung gestrichen und die Kiarheit und Ubersichtiichkeit einzelner Artikel verbessert.
3.2.2 Aktualisierung der Positivlisten
Alie abgabepflichtigen VOC werden in Anhang I und Anhang 2 der Verordnung em zein bezeichnet. Diese Positiviisten verschaffen für die Abgabepflichtigen und die Vollzugsbehorden Kiarheit über die der Abgabe untersteiiten VOC.
Grundsätziich gibt es sehr viele organische Substanzen, die der Definition für VOC gemäss Art. I VOCV entsprechen. Es werden aber nur diejenigen VOC auf die Stoff Positiviiste aufgenornmen, die in für die Umweit relevanten Mengen verwendet und ernittiert werden oder bei denen die Gefahr dazu besteht. Die Listen werden deshaib in Absprache mit der Fachkommission für die VOC-Lenkungsabgabe regelmassig aktu a I isiert.
Aufnahme von Stoffen in die Stoff-Positivliste Neu unterliegen die foigenden Stoffe der Abgabe: • Benzylacetat (Tarifnurnmer 2915.3980, CAS-Nurnmer 140-11-4), da der Stoff heute in reievanten Mengen irnportiert wird (jahriich 1 ‘150 t). 6 Die Fachkommission für die VOC-Lenkungsabgabe ist eine ausserparlamentarische Kommission. Sie berät den Bund und die
Kantone in Fragen der Lenkungsabgabe auf VOC, insbesondere zu Anderungen der Anhange und zum Volizug von Art. 9 VOCV. In der Kommission haben Vertreter der betroffenen Branchen sowie der kantonalen Umweltämter Einsitz. 6/16
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• 4-Hydroxy-4-rnethylpentan-2-on (Diacetonalkohol) (Tarifnurnrner 2914.4090, CAS-Nummer 123-42-2): Die importierte Menge Iiegt zwar bei vergleichsweise geringen 315 tla. Da der Emissionsfaktor aber hier vergleichsweise hoch ist, ist die Gesarnffracht relativ hoch einzuschätzen. Zudem wird dieser Stoff zur Urngehung des abgabeunterstellten Aceton verwendet. • Dipropyienglykol(rnono)rnethyiether (DPM), (lsornerengernische) (Tarifnurnrner 2909.4999). Der Stoff wird heute in relevanten Mengen importiert (jahrlich 694t). • 2-(3-Methoxypropoxy)propan-1 -01 (Tarifnurnmer 2909.4999, CAS-Nummer 34590-94-8). Der Stoff wird heute in relevanten Mengen importiert (jahrlich 1’040 t). Es handelt sich hierbei urn einen einzeinen Stoff (em einzelnes iso rner) der Dipropylenglykoirnethylether (DPM). Analog der bereits in der Stoff Positivliste aufgefuhrten isorneren Pentan-1-oI, Pentan-2-ol und der Pentanole (I sornerengern ische).
Aufnahme von Prod ukten in die Prod ukte-Positiviiste Neu unterliegen die VOC in foigenden Produkten der Abgabe:
• Tarifnurnmer 3301.1200 (Orangenol) • Tarifnurnrner 3301 .1300 (Zitronenol) • Tarifnurnrner 3301.1900 (andere Zitrusöle) • Tarifnurnrner 3301.2400 (PfefferrninzOl (Mentha piperita)) • Tarifnurnrner 3301.2500 (andere MinzenOle) • Tarifnurnrner 3301.2910, Tarifnummer 3301.2930, Tarifnumrner 3301.2980 (andere etherische Ole)
Diese Produkte werden in grossen Mengen irnportiert (z.B. Orangenol 1178 Tonnen). Diese Zubereitungen (auch Pfefferrninzol oder andere Minzenöle) enthalten unter anderern Lirnonen, welches in Anhang 1 VOCV aufgefuhrt und deshalb rnit der VOC Lenkungsabgabe belastet ist. Diese Produkte rnüssen deshalb korrekterweise in die Produkte-Positivliste aufgenornrnen werden.
3.2.3 Streichung von Styroi
Styrol (Tarifnurnrner 2902.5000) soil aus der Stoff-Positivliste gestrichen werden, nachdem die Styrol-Emissionen in den vergangenen Jahren dank verbesserten bzw. verrnehrt geschlossenen Produktionsverfahren und dern Einsatz weniger emissions trachtiger Urnweltharze anstelle von Standardharzen stark abgenornrnen haben. Heute kann davon ausgegangen werden, dass die Ernissionen deutlich unter 100 t liegen. Der Grossteil der VOC bieibt irn Produkt gebunden.
Ausserdern hat sich die Kunststoffbranche (KVS) bereit erklärt, die diffusen Styrol Ernissionen freiwillig weiter zu vermindern und den Reduktionsverlauf kontinuierlich zu uberprufen (Monitoring). Zum Zweck der Ernissionsreduktion wird ähnlich wie —
bei den nach Art. 9 befreiten Unternehmen em prozessorientierter Leitladen ersteilt —
und periodisch aktualisiert. Der Leitfaden dient den Unternehmen fur einen Soll-Ist Vergleich und zum Ergreifen von Verbesserungsmassnahmen. Die Zusamrnenarbeit zwischen Branche und Behörden dazu ist bereits angelaufen.
Der Stoff wird aber auf der sogenannten Watch-Liste aufgefuhrt: Sollten die Ernissio nen wider erwarten wieder über 100 t steigen, wurde eine erneute Aufnahme in die
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Erlauterungen: Anderung der Verordnung über die Lenkungsabgabe auf flUchtigen organischen Verbindungen (VOCV)
Positivliste gepruft. Zu diesem Zweck haben siGh Branche und BehOrde auf em em faches Monitoring der Ernissionen geeinigt.7
Aufgrund der VOC-Abgabe reichen heute rund 60 Betriebe dieser Branche eine VOC-Bilanz em. Der Wegfall der Bilanzierungspflicht fuhrt für die Betriebe zu einer deutlichen administrativen Erleichterung. Gleichzeitig bleiben sie gegenuber den kan tonalen Arntern bezuglich Art und Menge der Ernissionen auskunftspflichtig, da Art. 12 LRV (Ernissionserklarung) seine Gultigkeit behäit. Diese Auskunftspflicht gilt für alle Anlagen, welche Luftverunreinigungen verursachen und war bisher durch die VOC-Bilanzen autornatisch erfüllt.
4 Erlauterungen zu den einzelnen Artikein
Art. 4 Vollzugsbehorden Das BAFU unterstützt die OZD beirn Volizug der Art. 9 if. (Abs. 2 Bst. b). Des weite ren evaluiert das BAFU künftig gernass Abs. 2 Bst. c nicht mehr nur die Wirkung der Abgabe, sondern auch die Wirkung der Abgabebefreiung nach Art. 9 auf die Luftqua lität. Diese Erganzung erfoigt angesichts der neuen BefreiungsrnOglichkeit nach Art. 9. Insbesondere geht es urn die Uberprüfung des Beitrags der Gesarntheit der nach Art. 9 befreiten stationären Anlagen an die Schliessung der Ziellücke bei den VOC Ernissionen. Gernäss Schatzungen des BAFU soil die neue Anforderung an die Ab gabebefreiung nach Art. 9 bis Ende 2017 eine Verrnmnderung der diffusen Ernissio nen dieserAnlagen von rund 1’500 Tonnen erbringen.
Die neuen Aufgaben der Kantone werden in Absatz 4 aufgeführt.
Art. 5 Fachkommission für die VOC-Lenkungsabgabe rein redaktionelle Anpassung Art. 9 Abgabebefreiung bel Massnahmen zur Verminderung der Emissionen Art. 9 legt die Befreiungsvoraussetzungen fest. Er enthält die bisherigen Befreiungs voraussetzungen (Buchstaben a und b sowie Abs. 2), die weiterhin gelten. Aufgrund der technischen Entwickiung ist allerdings bei Buchstabe b (zeitliche Verfügbarkeit der Abiuftreinigungsanlage während der Betriebszeit) die Unterscheidung zwischen Rückgewinnungsanlagen (bisher 93%) und den übrigen Abluftremnigungsanlagen (95%) nicht rnehr nötig. Deshaib wird neu für aile Abluftreinigungsaniagen verlangt, dass sie zu 95% zeitlich verfügbar sind.
Die neue, zusàtzliche Befreiungsvoraussetzung ist in Absatz I Buchstabe c veran kert. Sie verlangt, dass die diffusen Ernissionen irn Sinne der besten verfügbaren Technik verrnindert werden, wobei auch arbeitsorganisatorische Anforderungen zu erfüllen sind. Die Anforderungen sind in Anhang 3 der Verordnung festgehalten und werden in den dazugehorigen branchenspezifischen Richtiinien konkretisiert. Art. 9a Anlagengruppen Die Mogiichkeit, für die Abgabebefreiung nach Art. 9 Anlagengruppen zu bilden, war bisher auf Merkblattstufe geregeit war. Neu wird sie in der Verordnung verankert.
~‘ Vereinfacht wird in einem ersten Schritt angenommen, dass durchschnittlich 2% der eingesetzten Harzmengen emittiert wür den. Solite nun die Summe aus inländischer Harzproduktion und Netto-Importen iiber 5000 t steigen, so wurde eine vertiefte Abschatzungen Emissionen ausgelOst. 8/16
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Erläuterungen: Anderung derVerordnung (iber die Lenkungsabgabe auffluchtigen organischen Verbindungen (VOCV)
In elne Anlagengruppe kOnnen auch Anlagen einbezogen werden, die nicht mit einer eigenen ALURA ausgestattet sind. Dazu gehoren neu auch Labors ohne ALURA, sofern sie den Anforderungen nach Anhang 3 bereits vollumfanglich genugen. Sie haben im Gegensatz zu den anderen stationären Anlagen einer Anlagengruppe — —
nicht bis am 31. Dezember 2017 Zeit dazu, da die Umsetzung von Anhang 3 für La bors relativ schnell moglich 1st und die Herausforderung zur Verminderung der diffu sen Emissionen vielmehr im Umgang mit LOsungsmitteln im Betriebsalltag Iiegt.
So genannte ,,Kilo-Labors”, die mit eigenen ALURAs ausgestattet sind, können wei terhin eigenstandig gemass Art. 9 befreit werden. Für sie gilt die Einschrankung nach Abs. 4 deshalb nicht. Art. 9b Ausserordentliche Ereignisse und Ersatz der ALURA Artikel 9b regelt den Fall eines Stillstands der ALURA bei einem ausserordentlichen Ereignis oder bei Ersatz der ALURA. Die Regelung wurde im Interesse der einfachen Lesbarkeit in einen eigenen Artikel gefasst, während sie bisher in Art. 9 Abs. j~D1s und 1ter geregelt war. Inhaltlich bleibt sie weitgehend gleich, wurde aber im Sinne der da
zugehorigen Merkblattregelung verständlicher formuliert.
Wird die nach Art. 9 Abs. 1 Buchstabe b verlangte Verfügbarkeit der ALURA wäh rend eines Geschäftsjahres wegen eines ausserordentlichen Ereignisses oder Ersat zes der ALURA nicht erreicht, so sind die emittierten VOC ausserhalb der Dauer des dadurch verursachten Stillstands unter bestimmten Bedingungen von der Abgabe befreit. Wahrend dieser Stillstandsdauer ist die Abgabe vollumfanglich geschuldet. Verfügbarkeiten über 95% ausserhalb dieser Zeit kOnnen neu nicht mehr an die ab gabepflichtige Zeitdauer des ausserordentlichen Ereignisses oder Ersatzes der ALURA angerech net werden.
Zudem wird in Abs. I Buchstabe c präzisiert, dass diese Ausnahmeregelung nicht geltend gemacht werden kann, wenn die ALURA mangelhaft gewartet oder unsach gemass betrieben wurde. Art. 9c Verminderung der diffusen Emissionen Dieser Artikel regelt die Umsetzung von Art. 9 Abs. 1 Buchstabe c. Gemäss Abs. 1 sind zwei Fälle zu unterscheiden:
Erfüllen die stationären Anlagen die Anforderungen zur Verminderung der diffusen Emissionen nach Anhang 3 bereits vor Beginn der Laufzeit (Bst. a), dann 1st der ent sprechende Nachweis gemass Art. 9h Abs. 2 Bst. a jährlich zu erbringen.
Falls dies nicht der Fall 1st (Bst. b), muss die Erfüllung der Anforderungen nach An- hang 3 bis spatestens Ende der jeweiligen Laufzeit erstmals der 31. Dezember —
2017 gewahrleistet werden. Hierfür muss der Gesuchsteller einen Massnahmen
-
plan nach Vorgabe von Art. 9d erarbeiten und ihn gemass Art. 9e genehmigen las sen. Das Gesuch um Genehmigung des Massnahmenplans 1st bei der kantonalen Behörde einzureichen; die Genehmigung wird nach Anhorung des BAFU von der Oberzolldirektion verfügt.
Gemäss Abs. 2 passt das UVEK den branchenübergreifend geltenden Anhang 3 und die branchenspezifischen Richtlinien, die Anhang 3 konkretisieren, alle 5 Jahre nach AnhOrung der betroffenen Wirtschaftszweige und der Kantone an. Dabei berücksich tigt es die technische Entwicklung. 9/16
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Erlauterungen: Anderung der Verordnung über die Lenkungsabgabe auf flüchtigen organischen Verbindungen (VOCV)
Art. 9d Massnahrnenplan In Abs. 1 werden die Bestandteiie des Massnahmenpians aufgefuhrt: —Gemäss Bst. a wird entlang der Verfahrensschritte einer stationären Anlage eine Soll-Ist-Analyse durchgeführt. Hierfur wird der Ist-Zustand mit den Anfor derungen gemass Anhang 3 (und der entsprechenden branchenspezifischen Richtlinie), die das Soil darstellen, verglichen und dokumentiert. —Gemäss Bst. b sind bei Abweichungen aus der Soll-Ist-Analyse geeignete Massnahmen zu bestimmen, die gewahrleisten, dass das Soil bis zum 31. De zember 2017 (1. Laufzeit) erreicht wird. —Gemäss Buchstabe Bst. c sind die geplanten Massnahmen mit einem Zeit rahmen der Umsetzung zu versehen, d.h. Beginn, Meilensteine und Abschluss der Massnahmenurnsetzung sind verbindlich zu definieren. —Gemäss Bst. d muss das Emissionsreduktionspotenzial jeder geplanten Massnahme angegeben werden.
In Abs. 2 wird geregelt, wann die geplanten Massnahmen wahrend der Laufzeit urn zusetzen sind. So muss der Massnahmenplan gewahrleisten, dass mindestens die Hälfte der geplanten Emissionsreduktion (Summe der Reduktionspotenziale aller ge pianten Massnahmen aus der Soll-lst-Abweichung) in den ersten drei Jahren der Dauer des Massnahmenplans erbracht wird. Es werden also nur jene stationàren Anlagen befreit, welche zügig mit den Reduktionsmassnahmen beginnen. Da das Ende der Laufzeit, erstmals der 31. Dezember 2017, als fixer Umsetzungstermin für das Soil gilt und im Falle einer Befreiung mittels Massnahmenplan die Anforderung nach Absatz 2 zum Tragen kommt, gilt Folgendes: Je spater em Massnahmenplan innerhalb einer Laufzeit eingereicht wird, desto weniger Zeit bleibt für die Massnah menumsetzung. Art. 9e Gesuch urn Genehrnigung des Massnahrnenplans Das Gesuch urn Genehrnigung des Massnahrnenplans ist der zustandigen kantona len BehOrde bis spätestens am 30. April des Jahres vor Beginn der Abgabebefreiung zusamrnen mit der VOC-Bilanz des letzten, bzw. vorletzten Geschäftsjahres einzu reichen. Dies bedeutet, dass die Bilanz für das Jahr vor der Abgabebefreiung nicht wie üblich 6 Monate nach Abschluss des Geschäftsjahres bei der kantonalen Behör de einzureichen ist, sondern bereits zusammen mit dern Gesuch urn Genehmigung des Massnahmenplans bis spätestens am 30. April. Für Gesuchsteiler, deren Ge schäftsjahr nicht dern Kalenderjahr entspricht, ist es nach vorgangiger Absprache mit der kantonalen BehOrde mOgiich, das Gesuch urn Genehmigung des Massnahmen plans zusammen mit der der letzten bereits eingereichten Bilanz einzureichen. Für Gesuchsteller, die zum ersten Mal eine Abgabebefreiung nach Art. 9 VOCV anstre ben, ist es nach vorgangiger Absprache mit der kantonalen Behörde rnoglich, das Gesuch urn Genehmigung des Massnahrnenplans ohne Bilanz einreichen.
Em Einstieg in die Abgabebefreiung ist grundsatzlich jedes Jahr moglich. Die Frist zur Umsetzung der Massnahmen bleibt allerdings das Ende der jeweiligen 5-Jahres- Laufzeit, d.h. für die erste Laufzeit der 31. Dezernber 2017. Deshalb verbleibt in die sern Fall weniger Zeit für die Umsetzung der Massnahmen.
Ab dem 1. Januar 2013 gilt eine einjahrige Ubergangsregeiung. Das Gesuch urn Ge nehmigung des Massnahmenplans muss für eine Befreiung in diesem Jahr bis spa testens am 30. April 2013 zusammen mit der VOC-Biianz des letzten Geschaftsjahrs 10116
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Erlauterungen: Anderung derVerordnung Uber die Lenkungsabgabe auf fluchtigen organischen Verbindungen (VOCV)
(in den meisten Fallen die Bilanz fur das Geschaftsjahr 2012) bei der kantonalen Be hOrde eingereicht werden. Art. 9fAnpassung des Massnahmenplans bei Massnahmen mit gleicher Wirkung Der Massnahmenplan dauert in der Regel maximal funf Jahre (d.h. erstmals vom 1. Januar 2013 bis 31. Dezember 2017). Während der Dauer des Massnahmenplans kOnnen sich Erkenntnisse oder lnvestitionsplane eines Unternehmens ändern. Des halb kann es sinnvoll sein, Anpassungen am bestehenden Massnahmenplan vorzu nehmen. Allerdings muss die dabei neu anvisierte Emissionsminderung mindestens so stark sein wie im bestehenden Massnahmenplan. Art. 9g Anpassung des Massnahmenplans bei Anderungen an der stationaren Anla ge Im Verlauf der Zeitdauer des Massnahmenplans konnen sich auch die betrieblichen Produktionsprozesse andern, was sich auf die diffusen Emissionen auswirken kann. Art. 9g halt fest, dass —solche Anderungen an der stationären Anlage der kantonalen BehOrde unver zUglich zu melden sind; —der Massnahmenplan in einem solchen Fall soweit notwendig angepasst wird.
Keine Legitimation zur Anderung des Massnahmenplans kann naturlich aus der bis her erfolgten Umsetzung des Massnahmenplans hergeleitet werden, auch wenn die se umgesetzten Massnahmen Anderungen an der stationären Anlage bewirken. Art. 9h Nachweis für die Abgabebefreiung bel Massnahmen zur Verminderung der Emissionen Betreiber von stationären Anlagen, in der von der Abgabe befreite VOC verwendet werden, müssen jährlich nachweisen, dass alle Befreiungsvoraussetzungen nach Art. 9 erfüllt sind. Artikel 9h regelt die Einzelheiten und Fristen fur diesen Nachweis. Kann der Nachweis nicht erbracht werden, entfällt die Abgabebefreiung für das be treffende Geschäftsjahr. Bei Betrieben mit komplexen Anlagen, die Anhang 3 und die entsprechende branchenspezifische Richtlinie regelmassig erfüllen, kann in Abspra che mit der kantonalen BehOrde der Nachweis der Erfullung von Anhang 3 summa risch erfolgen. Art. 13 Abgabedeklaration Neu kann die Abgabedeklaration der Personen mit einer Bewilligung zum Bezug von vorlaufig abgabebefreiten VOC (Art. 21 VOCV) bis zum 25. (anstatt 15.) Tag des Monats eingereicht werden, der auf die Entstehung der Abgabeforderung folgt. Damit erhalten die betroffenen Unternehmen mehr Zeit zwischen der Rechnungsstellung an ihre Kunden und der Frist für ihre Abgabedeklaration an die Oberzolldirektion, auf die eine Rechnung an sie folgt. Diese Neuregelung stellt eine wirtschaftliche Erleichte rung dar, da die betroffenen Hersteller, bzw. Handler den Zeitraum zwischen der Fäl ligkeit der Abgabe und der Zahlung ihrer Kunden finanziell selber überbrücken müs sen, wenn sich die Kunden mit ihrer Zahlung verspaten.
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Erlauterungen: Anderung der Verordnung Uber die Lenkungsabgabe auf fluchtigen organischen Verbindungen (VOCV)
Art. 21 Bewilligung zum Bezug von vorlauflg abgabebefreiten VOC (Verpflichtungs verfahren) In diesem Artikel ergeben sich zwei Anderungen: • Abs.1~ (ehemals Abs. la): Streichung von Buchstabe a: Da Styrol aus der Stoff-Positivliste gestrichen wird, wird Buchstabe a hinfallig. Zusätzlich wird die bestehende Vollzugspraxis auf Verordnungsstufe präzisiert, indem das Wort hauptsachlich gestrichen und explizit ausformuliert wird. • Abs. 4: Offentlich einsehbares elektronisches Register: Bisher konnten Perso nen mit elner Bewilligung zum Bezug von vorlaufig abgabebefreiten VOC nur auf telefonische Anfrage bei der OZD erfahren, ob ihre Handelspartner auch über eine soiche Bewilligung fur das Verpflichtungsverfahren verfugten. Neu führt die Oberzolldirektion em öffentlich einsehbares elektronisches Register dieser Personen. Diese Neuregelung dient einer verbesserten Transparenz und der Reduktion des administrativen Aufwands fur die Betroffenen.
Anhang 3 Verminderung der diffusen Emissionen
Grundsatzliches
Anhang 3 beschreibt fur stationäre Anlagen, die eine Befrelung nach Art. 9 anstre ben, die Anforderungen zur Verminderung der diffusen Emissionen, die neu neben den bestehenden Befreiungsvoraussetzungen zu erfullen sind. Sie stellen das Soil für die Soll-Ist-Analyse nach Art. 9c dar, die als Grundlage fur die Erarbeitung des Massnahmenplans (Art. 9d) dient.
Die Anforderungen des Anhang 3 gelten branchenübergreifend. Für gewisse Bran chen wird Anhang 3 in branchenspezifischen Richtlinien konkretisiert, die in enger Zusammenarbeit mit den betroffenen Wirtschaftszweigen und den Kantonen entwi ckelt werden (Ziff. 2). Zur Zeit liegen soiche branchenspezifischen Richtlinien für fol gende Branchen vor:
1. Verpackungsdruck
2. Chemie, Pharma, Parfum und Aromen
3. EPS (Expandierbares Polystyrol)
4. Farben- und Lackproduktion
Die Anforderungen zur Verminderung der diffusen Emissionen sind im Sinne der besten verfügbaren Technik (,,BvT”) entwickelt worden. Anhang 3 beinhaltet aber nebst technischen auch arbeitsorganisatorische Anforderungen, da der Umgang mit Losungsmitteln im betrieblichen Alitag entscheidend zur Verminderung der diffusen Emissionen beitragen kann. Die Anforderungen wurden nach dem Grundsatz der Verhaltnismassigkeit definiert. So sind sie sowohi gesamtokologisch sinnvoll als auch technisch und betrieblich moglich und wirtschaftlich tragbar:
• Gesamtokologisch sinnvoll: Die Bedeutung der Gesamtokologie kommt insbe sondere bei den Anforderungen zur Ablufterfassung und -reinigung (Ziff. 112) zum Tragen. Während bei geschlossenen Systemen die Abluft zwingend über die Abluftreinigungsanlage (ALURA) zu führen 1st (Ziff. 112, Abs. 2), ist die Ab luft in nicht geschlossenen Systemen (Ziff. 112, Abs. 3) sowie die Raumabluft (Ziff. 112, Abs. 4) nur dann über die ALURA (direkt oder indirekt) zu fuhren,
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Erläuterungen: Anderung der Verordnung Ether die Lenkungsabgabe auf fluchtigen organischen Verbindungen (VOCV)
wenn die VOC~Konzentration unter Ausschopfung der MOgiichkeit zur Aufkon zentration dazu geeignet ist (Ziff. 112, Abs. 5). Diese Bedingung wurde vor dem Hintergrund formuliert, dass bei ungeeigneter VOC-Konzentration schwach beladene VOC-Abiuft auf die ALURA gefuhrt wurde und dies den Einsatz von unverhaitnismassig viel zusatzlicher Energie in Form von Stütz brennstoffen verursachen würde. Dies ware aus Sicht der Gesamtokoiogie nicht sinnvoll. Technisch und betrieblich moglich und wirtschaftlich tragbar: Dieser Grund satz, der in Art. 11 Abs. 2 USG verankert ist und in der LRV in Art. 4 konkreti siert wird, wird im LRV-Voilzug laufend angewandt. Er gilt auch für die VOCV. Für die Abgabebefreiung nach Art. 9 VOCV 1st jedoch zu beachten, dass bei der Beurteilung der wirtschaftiichen Tragbarkeit zusätzlich berücksichtigt wird, dass die Betreiber von befreiten stationären Anlagen den ohne Abgabebefrei ung falligen Abgabebetrag einsparen.
Erläuterungen zu den einzelnen Ziffern
111 Grundsatz
Grundsätzlich gilt, dass alle VOC-relevanten in der Produktion involvierten Prozesse so zu optimieren sind, dass die diffusen Emissionen vermindert werden. Diese Opti mierung beinhaitet auch, dass die Umstellung auf losungsmittelfreie bzw. -arme Pro duktionsprozesse zu prüfen und zu favorisieren ist.
113 Gebindeabdeckungen
Sämtliche Gebinde, die VOC enthalten (Container, Mulden, Fässer oder Gefasse) sind mit einer passenden Abdeckung auszurüsten und dürfen nicht offen stehen gelassen werden.
114 Arbeitsorganisation
Für die Verminderung der diffusen Emissionen ist der Umgang mit Losungsmitteln im Betriebsalitag wichtig. Aktue lie Arbeitsvorschriften m üssen sichersteilen, dass der Umgang mit Losungsmitteln im Produktionsprozess sowie mit Losungsmittelveriusten bei Produktionsunfälien klar geregelt 1st. Diese Arbeitsvorschriften müssen die aktu ellen Produktionsgegebenheiten adaquat wiedergeben. Damit die Arbeitsvorschriften im taglichen Arbeitsablauf auch angewandt werden, müssen die Mitarbeitenden ge eignete Schulungen absoivieren.
115 Dokumentation
Sàmtiiche Emissionsquellen müssen beschrieben und aile erheblichen Quelien quan tifiziert werden. Mit Quelien sind Queiien diffuser Emissionen am Ort ihrer Entste hung gemeint. Falls die quantitative Bestimmung der Emissionsmengen technisch und betrieblich niGht moglich oder nicht wirtschaftlich tragbar ist, sind qualitative An gaben zwingend.
12 Prozessspezifische Anforderungen
Für gewisse Prozesse, die für die Verminderung von diffusen VOC-Emissionen zent ral sind und branchenübergreifend haufig vorkommen, sind zusatziiche Anforderun gen aufgeführt. Diese konkretisieren und I oder verscharfen die aligemeinen Anforde rungen nach Ziff. 11.
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Erläuterungen: Anderung der Verordnung (1 ber die Lenkungsabgabe auf flUchtigen organischen Verbindungen (VOCV)
13 Gleichwertige Anforderungen
Es sind auch andere Anforderungen als die im Anhang 3 beschriebenen mogHch, sofern sie als gleichwertig einzustufen sind. Gleichwertig bedeutet in diesem Zu sammenhang, dass die diffusen Emissionen mindestens gleich stark vermindert wer den. Beispielsweise könnten Anforderungen vorgeschlagen werden, die kostengüns tiger sind oder die wesentliche Energieeinsparungen bei ähnlicher Emissionsredukti onswirkung ermoglichen. Diese Vorschlage sind bei der kantonalen BehOrde einzu reichen und werden nach AnhOrung des BAFU von der OZD genehmigt. Bewahren sich die gleichwertigen Losungen, können sie bei der nachsten Anpassung von An- hang 3 und der entsprechenden Richtlinien in funf Jahren aufgenommen werden.
2 Branchenspezifische Richtlinien
Die Aktualisierung der Richtlinien in funf Jahren erfolgt zusammen mit der Anpas sung des Anhang 3 gemass Art. 9c Abs. 2.
5 Geplante Anpassung des Ubrigen Rechts
Parallele Anderung der UVEK-Verordnung Uber die Abgeltung der Kantone für die Unterstützung des Volizugs der Verordnung über die Lenkungsabgabe auf flüchtigen organischen Verbindungen (SR 814.018.21)
Der Vollzugsaufwand für die kantonalen Luftreinhalteämter steigt mit der Nachfolge losung, da die Erfüllung der zusatzlichen Befreiungsvoraussetzung ,,Verminderung der diffusen Emissionen” von ihnen zu überprüfen ist. Die Entschadigung der Kanto ne für ihre Vollzugsunterstützung erfolgt aus dem Ertrag der Lenkungsabgabe und ist in der UVEK-Verordnung über die Abgeltung der Kantone für die Unterstützung des Volizugs der Verordnung über die Lenkungsabgabe auf flüchtigen organischen Ver bindungen (SR 814.018.21) geregelt.
Die Abgeltung der Kantone wird parallel zur Revision der VOC-Verordnung ange passt. Die Kantone werden im Sommer 2012 zur Anderung der UVEK-Verordnung konsultiert.
6 Auswirkungen
6.1 Auswirkungen auf den Bund
Für die Sicherstellung des einheitlichen Vollzugs der Abgabebefreiung über alle Branchen und Kantone hinweg sowie die Anpassung von Anhang 3 und der Richtli nien an die Weiterentwicklung der besten verlügbaren Technik benOtigt das BAFU eine zusätzliche Stelle sowie em Budget von 150’000 CHF jährlich mit lnkrafttreten der Revision per 1. Januar 2013. Dies soil aus den vorgesehenen 1,5 Prozent der Gesamteinnahmen aus der VOC-Lenkungsabgabe, die den Vollzugsbehorden, OZD und BAFU, als Entschadigung für ihren Aufwand zur Verfügung stehen, finanziert werd en. Die OZD kann den administrativen Mehraufwand (Genehmigung des Massnahmen plans nach Anhorung des BAFU) aus den verfügbaren Mitteln decken.
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Erlauterungen: Anderung der Verordnung Uber die Lenkungsabgabe auf flUchtigen organischen Verbindungen (VOCV)
6.2 Auswirkungen auf Kantone
Der Aufwand bei den kantonalen Amtern, weiche die OZD im Volizug unterstützen, steigt, weil sie neu die Massnahmenpläne und deren Umsetzung prufen müssen. Die Kantone werden fur den zusätzlichen Aufwand aus dem Ertrag der Lenkungsabgabe entgolten. Nach ersten Abschatzungen dürfte der Aufwand für die Beurteilung der Massnahmenpläne in den ersten zwei Jahren je rund 400’000 CHF betragen. Der definitive Vorschlag zur Entschadigung wird den Kantonen nach Auswertung der An horung zur Revision der VOCV im Sommer 2012 zur Konsultation unterbreitet. In den Folgejahren müssen die Kantone die Umsetzung der Massnahmen überprüfen. Die ser Aufwand wird erst im Jahr 2014 auf der Basis der Massnahmenplane genauer abgeschatzt werden können.
6.3 Auswirkungen auf die Volkswirtschaft
Von der Abgabebefreiung sind rund 100 Unternehmen betroffen. Em ersatzloses Auslaufenlassen der Befreiungsmoglichkeit würde viele Unternehmen (z.B. Verpa ckungsdrucker, EPS, Farben- und Lackproduzenten, KIeb- und Kunststoffverarbeiter, Metailenifetter und die chemische Industrie) stark belasten, in einzelnen Fallen bis zu CHF 1 .4 Mio. jahrlich.8 Für die betroffenen Branchen ist die unbefristete Befreiungs mOgiichkeit nach Art. 9 VOCV somit eine wesentliche Erleichterung und erhOht gleichzeitig die PIanungssicherheit.
Die Erfüllung der neuen Befreiungsvoraussetzung ist für die Unternehmen mit Kosten verbunden. Je nach Ist-Zustand der stationãren Anlage sind Investitionen notwendig. Da für die Verminderung der diffusen Emissionen auch der Umgang der Mitarbeiten den im betrieblichen Alitag mit Losungsmitteln entscheidend ist, muss auch mit Iau fenden Kosten für Mitarbeiterschulungen und zur Uberprüfung der Einhaltung der entsprechenden Arbeitsvorschriften gerechnet werden. Diesen Kosten steht jedoch em direkter Nutzen für die Mitarbeitenden gegenüber, da die Verminderung der diffu sen Emissionen die Arbeitsbedingungen der Produktionsmitarbeiter verbessern kann. Da die Anforderungen zur Verminderung der VOC-Emissionen mit Buck auf Verhaltnismassigkeit definiert wurden sind die Massnahmen wirtschaftsvertraglich. Die unbefristete Befreiungsmoglichkeit gewahrt den Unternehmen zudem Planungs sicherheit.
Der Aufwand für den Nachweis der Erfüllung des neuen Befreiungskriteriums, der eine Soll-Ist Analyse sowie die Ersteilung eines Massnahmenplans beinhaltet, beläuft sich gemass Schatzungen auf eine Woche Expertenarbeit pro Betrieb. Dabei handelt es sich um einen geschatzten Durchschnittswert angesichts der grossen Bandbreite von Industriebetrieben, die von der Abgabebefreiung nach Art. 9 VOCV profitieren. Um den administrativen Aufwand klein zu haiten, kann bei Betrieben mit komplexen Anlagen der Nachweis der Erfüllung von Anhang 3 in Absprache mit der kantonalen BehOrde summarisch erfolgen (vgl. Erlauterungen zu Art. 9h). Das systematische Vorgehen zur Verminderung der diffusen Emissionen soil VOC Einsparungspotenziaie in den Betriebsabläufen aufdecken und dient damit als Grundlage für systematische Umweltverbesserungen.
8 Eine Schatzung basierend auf Biianzen des Jahres 2009 ergibt einen durchschnittlichen Wert von 110000 CHF pro Betrieb.
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Erläuterungen: Anderung der Verordnung über die Lenkungsabgabe auf fluchtigen organischen Verbindungen (VOCV)
&4 Okologische Auswirkungen Der Anreiz der Lenkungsabgabe zur Emissionsminderung wird durch die Anforde rung ‘TBeste verfugbare Technik” verstãrkt, wobei von einem Potenzial von 1500 t (die Hãlfte der heutigen diffusen Emissionen der betroffenen Unternehmen) bis Ende
2017 ausgegangen werden kann. Dadurch werden externe Kosten im Bereich Ge
sundheit reduziert.
Die neue BefreiungsmOglichkeit stärkt den Volizug der LRV, insbesondere von Art. 6, und dient damit einem fortschrittlichen und gesamtschweizerisch harmonisierten Volizug.
Die Verminderung von VOC-Emissionen reduziert nicht nur die Ozonbelastung, son dern auch die Feinstaubbelastung und damit die gesundheitsschadigende und krebs erregende Wirkung dieser Stoffe.
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