Eidgenössisches Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation UVEK Bundesamt für Energie BFE Abteilung Recht und Sicherheit
Erläuternder Bericht zur Teilrevision der Verordnung über das Plangenehmigungsverfahren für elektrische Anlagen (VPeA)
vom 1. Februar 2013
Bundesamt für Energie BFE Mühlestrasse 4, CH-3063 Ittigen Postadresse: CH-3003 Bern Tel. +41 31 322 56 11, Fax +41 31 323 25 00 contact@bfe.admin.ch www.bfe.admin.ch
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1. Ausgangslage und Grundzüge der Vorlage
Im Rahmen der Neuausrichtung der Energiepolitik wird unter anderem die Beschleunigung der Reali- sierung von elektrischen Anlagen angestrebt. Entsprechend soll die Untergrenze für die Planvorlage- pflicht von Energieerzeugungsanlagen angehoben werden, so dass kleinere Anlagen künftig ohne Genehmigung des Eidgenössischen Starkstrominspektorats (ESTI) erstellt werden können. Von die- ser Regelung werden vor allem Photovoltaikanlagen an und auf Gebäuden profitieren. Als weiteres Mittel, um das anvisierte Ziel der rascheren Realisierung von elektrischen Anlagen zu erreichen, sieht die Energiestrategie 2050 Massnahmen zur Beschleunigung der (Sachplan- und Plangenehmigungs-) Verfahren vor. Entsprechend werden in der Vorlage verschiedene Optimierungsmöglichkeiten zur Verfahrens-Straffung und -Verkürzung umgesetzt. Die Teilrevision der Verordnung über das Plange- nehmigungsverfahren für elektrische Anlagen (VPeA; SR 734.25) wird ebenfalls zum Anlass genom- men, um die teilweise nicht mehr kostendeckenden Gebühren des ESTI anzuheben sowie weitere notwendige Anpassungen in der Verordnung über das Eidgenössische Starkstrominspektorat (SR 734.24) vorzunehmen. Die Vorlage hat weder auf Bund und Kantone noch auf die Volkswirtschaft finanzielle Auswirkungen.
2. Erläuterungen zu den einzelnen Artikeln
Ingress
Der Vollständigkeit halber wird der Ingress um den Artikel 4 Absatz 3 des Elektrizitätsgesetzes (EleG; SR 734.0) ergänzt, welcher den Bundesrat zur Bezeichnung der Schwachstromanlagen, die der Plan- genehmigungspflicht unterstellt sind, ermächtigt. Zudem wird Artikel 4 des Bundesgesetzes über Massnahmen zur Verbesserung des Bundeshaushalts gelöscht, da dieser Artikel per 1.1.2005 aufge- hoben wurde.
Ersatz eines Ausdrucks
Zum besseren Verständnis wird im ganzen Erlass der unspezifische Begriff "Bundesamt" durch das Kürzel "BFE" des in der Sache zuständigen Bundesamtes für Energie ersetzt.
Art. 1 Abs. 1 Bst. b
Die Zahl der Bewilligungsgesuche für Photovoltaikanlagen hat in den letzten Jahren massiv zuge- nommen. Um dem Anliegen an einer raschen Realisierung der Anlagen zu entsprechen, haben das ESTI und der Branchenverband Swissolar gemeinsam einen Vorschlag zur Anhebung des Wertes für die Plangenehmigungspflicht erarbeitet. Dieser Wert wird neu auf 30 kVA erhöht (bisher 3 kVA ein- phasig und 10 kvA mehrphasig) und gilt aus Gründen der Rechtsgleichheit für sämtliche Energieer- zeugungsanlagen gleichermassen. Anlagen, welche diesen Wert nicht erreichen, dürfen künftig ohne Genehmigung des ESTI erstellt werden. Dies stellt neben der im neuen Artikel 18a des teilrevidierten Raumplanungsgesetzes vorgesehenen Befreiung von der Baubewilligungspflicht1 eine zusätzliche Erleichterung für die Installation von Solaranlagen dar. Damit die technische Sicherheit von Energie- erzeugungsanlagen auch ohne Vorlagepflicht weiterhin gewährleistet ist, muss der Eigentümer der Anlage neu eine Abnahmekontrolle sowie periodische Kontrollen durchführen lassen (vgl. S. 7, "Nie- derspannungs-Installationsverordnung, NIV").
1 Vgl. RPG: Änderungen vom 15. Juni 2012: http://www.are.admin.ch/themen/recht/04651/index.html?lang=de
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Art. 1a Allgemeines
Neu wird das Sachplanverfahren für Hochspannungsleitungen detailliert geregelt und dafür die VPeA um die Artikel 1b bis 1d ergänzt. Entsprechend erhält Artikel 1a die Sachüberschrift "Allgemeines".
Bisher konnte bei neuen Leitungen, die nicht länger als 2 Kilometer waren, bei Erfüllung der weiteren Voraussetzungen auf ein Sachplanverfahren verzichtet werden. Diese strikte Grenze entpuppte sich in der Praxis als zu absolut. So musste in bestimmten Fällen aufgrund einer geringfügigen Überschrei- tung der vorgeschriebenen Maximallänge von 2 Kilometern ein Sachplanverfahren durchgeführt wer- den, obwohl die übrigen Voraussetzungen erfüllt und zudem eine Kombination mit bestehenden Infra- strukturanlagen möglich war (z.B. Kabelleitung in Autobahntunnel). Neu wird die Grenze auf 5 Kilome- ter angehoben, damit bei zukünftigen Anwendungsfällen auf ein vorgängiges Sachplanverfahren ver- zichtet werden kann, sofern die weiteren Voraussetzungen der Buchstaben b und c erfüllt sind und die angestrebte Lösung gesamthaft betrachtet am sinnvollsten erscheint (z.B. Zusammenlegung mit be- stehender Infrastruktur). Dadurch sind flexiblere Lösungen möglich, und kurze Leitungsabschnitte können einfacher und rascher realisiert werden.
Künftig soll bei Ersatz, Änderung und Ausbau bestehender Leitungen nicht nur die Zusammenlegung mit anderen Leitungen, sondern auch mit anderen Infrastrukturanlagen (z.B. Autobahnen) geprüft werden. Mit dieser Regelung wird eine grösstmögliche Schonung der Landschaft und eine effiziente Nutzung des Raums angestrebt.
Die fixen Grenzen betreffend Mastenverschiebung und -erhöhung in Absatz 3 Buchstabe b führen in der Praxis häufig zu nicht sachgerechten Lösungen. So kann es beispielsweise vorkommen, dass aufgrund einer Überschreitung der festgelegten Limiten von 50 bzw. 10 Metern auf einem kleinen Teilstück einer Leitung dennoch ein Sachplanverfahren für die gesamte Leitung durchgeführt werden muss, obwohl alle anderen Kriterien in Absatz 3 erfüllt sind. Ein solches Sachplanverfahren bringt jedoch keinen Mehrwert, sondern stellt lediglich einen massiven zusätzlichen Aufwand für die Projekt- anten und die beteiligten Behörden dar und verzögert die Realisierung des Projekts unnötigerweise. Zudem setzen die Kriterien in den Buchstaben c−e dem Verzicht auf ein Sachplanverfahren bereits einen genügend engen Rahmen, so dass ein zusätzliches Kriterium mit starren Obergrenzen bei Mastverschiebungen und -erhöhungen keinen Nutzen hat. Deshalb wird Buchstabe b zu Gunsten von mehr Flexibilität in der Praxis ersatzlos gestrichen.
Buchstabe c nahm Bezug auf den bestehenden Leitungskorridor, der in Buchstabe b räumlich definiert wird. Mit dem Wegfall von Buchstabe b macht es wenig Sinn, weiterhin den bestehenden Leitungskor- ridor zu nennen. Dagegen wird mit der neuen Formulierung sichergestellt, dass die voraussehbaren Konflikte im Rahmen des Plangenehmigungsverfahrens gelöst werden können.
In Absatz 4 wird ausschliesslich der Begriff "Bundesamt" in der Klammer durch das Kürzel "BFE" er- setzt (vgl. "Ersatz eines Ausdrucks", S. 2).
In Absatz 5 wird das Bundesamt für Energie (BFE) als Leitbehörde für das Sachplanverfahren be- stimmt.
Art. 1b Vororientierung und Vorbereitung Sachplanverfahren
Bislang fehlte es weitgehend an Vorgaben zum Ablauf eines Sachplanverfahrens zur Festsetzung eines Leitungskorridors. Neu wird das Sachplanverfahren detailliert geregelt, womit Unklarheiten be- seitigt, das Verfahren gestrafft und insgesamt eine raschere Festlegung des Korridors ermöglicht wird. Die Gesuchsteller sollen das Bundesamt möglichst früh über die Vorhaben informieren, welche sich
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aus ihrer Bedarfsermittlung ergeben und in die Mehrjahresplanung der Netzbetreiber aufgenommen wurden. Diese Vorhaben werden als sog. Vororientierung in den Sachplan eingetragen (Abs. 1). So- bald die Leitbehörde vom Vorhaben Kenntnis hat, legt sie gemeinsam mit dem Bundesamt für Raum- entwicklung (ARE), den betroffenen Kantonen sowie der Gesuchstellerin das weitere Vorgehen im Rahmen einer Zusammenarbeitsvereinbarung fest. Darin werden die Zuständigkeiten für die Organi- sation der einzelnen Verfahrensschritte, ein Zeitplan sowie die Ziele für ein erstes Teilraumkonzept festgelegt. Ein zentrales Element dieser Zusammenarbeitsvereinbarung ist die Regelung, wie die Ge- meinden in diesen Prozess eingebunden werden (Abs. 2). Anschliessend reicht die Gesuchstellerin dem BFE Unterlagen zu möglichen Korridorführungen ein. Dabei ist eine effiziente Raumnutzung an- zustreben und bestehendes Optimierungspotenzial zu prüfen (Abs. 3), wie z.B. die Zusammenlegung mit anderen Infrastrukturanlagen, Bündelungspotenzial mit bestehenden Leitungen, Möglichkeiten für den spannungsebenenübergreifenden Ausgleich durch Verkabelungen auf niedrigeren Spannungs- ebenen. Die eingegangenen Unterlagen werden an die in der Raumordnungskonferenz des Bundes (ROK) vertretenen Ämter übermittelt. Diese erhalten eine zweimonatige Frist zur Einreichung einer ersten Stellungnahme (Abs. 4).
Art. 1c Beginn Sachplanverfahren und Zwischenergebnis
Das eigentliche Sachplanverfahren beginnt mit der Einsetzung einer projektspezifischen Begleitgrup- pe durch das BFE. In dieser sind grundsätzlich das ARE, das Bundesamt für Umwelt (BAFU), die Eidgenössische Elektrizitätskommission (ElCom), das ESTI, eine gesamtschweizerisch tätige Umwelt- schutzorganisation, die Gesuchstellerin und die betroffenen Kantone mit je einer Person vertreten. Falls angezeigt, werden weitere Bundesämter (z.B. Bundesamt für Verkehr BAV) hinzugezogen (Abs. 1). Wenn es für die Entscheidfindung in der Begleitgruppe notwendig ist, kann ein Augenschein durchgeführt werden. (Abs. 2). Anschliessend legt sich die Begleitgruppe auf einen Teilraum fest. Dieser soll der Gesuchstellerin genügend Freiraum lassen, um mehrere Projektvarianten ausarbeiten zu können (z.B. Variante mit Verkabelung von Teilstrecken) (Abs. 3). Das BFE veranlasst eine Anhö- rung der Kantone und Mitwirkung der Bevölkerung zum Vorschlag der Begleitgruppe und beantragt dem Bundesrat anschliessend dessen Festsetzung (Abs. 4).
Art. 1d Festsetzung des Planungskorridors
Die Gesuchstellerin reicht dem BFE in der Regel die Unterlagen zu mindestens zwei verschiedenen Korridorvarianten ein. Bei der Erarbeitung der Varianten sind die betroffenen Kantone frühzeitig und zwingend mit einzubeziehen. Die Anforderungen an die Unterlagen legt das BFE in einer Richtlinie fest. Zudem hat es ein Schema zur Bewertung von Korridorvarianten erarbeitet, welches zur Anwen- dung gelangen soll, wenn zwei ebenbürtige Varianten vorliegen und sich die Begleitgruppe nicht auf eine der beiden einigen kann (Abs. 1). Sobald die Unterlagen dem BFE vollständig vorliegen, sendet es diese innert 30 Tagen an die Begleitgruppe. Die Mitglieder der Begleitgruppe erarbeiten anschlies- send innerhalb von drei Monaten eine Empfehlung zuhanden des BFE (Abs. 2). Spätestens sechs Monate nach Eingang der vollständigen Unterlagen wird das nach Artikel 19 der Raumplanungsver- ordnung vorgesehene Anhörungs- und Mitwirkungsverfahren eröffnet (Abs. 3). In der Folge wird ein Ämterkonsultationsverfahren durchgeführt und innerhalb von zwei Monaten nach dessen Abschluss die Festsetzung des Planungskorridors beim Departement (vgl. Art. 21 Abs. 4 Raumplanungsverord- nung) oder beim Bundesrat beantragt (Abs. 4).
Art. 2 Abs. 1 Bst. a
In Buchstabe a wird der Begriff "Eigentümerin" durch den Begriff "Betriebsinhaberin" ersetzt. Diese Terminologie entspricht Artikel 20 Absatz 1 des Elektrizitätsgesetzes. Vom Begriff "Betriebsinhaber" im Sinne des Gesetzes werden unter anderem auch Eigentümer und Pächter miterfasst.
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Art. 6 Sachüberschrift
Als Folge der Streichung von Artikel 6a muss die Sachüberschrift von Artikel 6 angepasst werden.
Art. 6a
In der Praxis hat sich gezeigt, dass die Durchführung einer Einspracheverhandlung nicht immer einen sinnvollen Beitrag zur Lösung von Interessenkonflikten leistet, sondern in manchen Fällen lediglich bestehende Positionen zementiert werden. Aufgrund der zwingenden Formulierung im bisherigen Artikel 6a Absatz 2 musste das BFE bisher auch in solchen Fällen eine Einspracheverhandlung durch- führen, was zu massgeblichen Verzögerungen der Verfahren führte, ohne dass dieser Mehraufwand einen praktischen Nutzen gehabt hätte. Deshalb soll es künftig auch in denjenigen Fällen, in denen das ESTI auf einen Vermittlungsversuch verzichtet hat, im Ermessen des BFE liegen, ob es die An- setzung einer Einspracheverhandlung als sinnvoll erachtet. Das rechtliche Gehör der Einsprecher wird durch die Möglichkeit zur schriftlichen Eingabe ihrer Anliegen genügend gewahrt, es besteht kein An- spruch auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung. Die Sonderregelung in Artikel 6a wird überflüssig und kann deshalb ersatzlos gestrichen werden.
Art. 8 Sachüberschrift und Abs. 2
Im neuen Artikel 8a werden die Behandlungsfristen für das BFE festgelegt. Entsprechend ist der Titel von Artikel 8 anzupassen, da die darin aufgeführten Fristen lediglich für das ESTI gelten.
Analog zur neuen Bestimmung in Artikel 8a Absatz 2 werden auch für das Verfahren vor dem Inspek- torat diejenigen Tatbestände aufgeführt, welche zu einem Stillstand der Fristen führen.
Art. 8a Behandlungsfristen für das BFE
In Absatz 1 werden die Behandlungsfristen für einzelne Verfahrensschritte im Plangenehmigungsver- fahren vor dem BFE festgelegt. Werden zusätzliche Gutachten oder Berichte benötigt oder kommt es zu einer Überarbeitung der Gesuchsunterlagen durch die Gesuchstellerin, stehen diese Fristen still (Abs. 2).
Art. 8b Sistierung
Verzögerungen, welche die Gesuchstellerin zu verschulden hat, sollen keinen Einfluss auf die dem Inspektorat und dem BFE zur Verfügung stehenden Behandlungsfristen haben. Entsprechend wird das Verfahren sistiert und der Fristenlauf unterbrochen, wenn zusätzliche Arbeiten der Gesuchstellerin mehr als drei Monate in Anspruch nehmen.
Art. 9a Instandhaltungsarbeiten an Anlagen
In der Praxis bereitet die Abgrenzung von plangenehmigungspflichtigen Änderungen zu reinen In- standhaltungsarbeiten an einer Anlage oft Schwierigkeiten. Gelegentlich muss ein Plangenehmi- gungsverfahren durchgeführt werden, obwohl es sich faktisch lediglich um Instandhaltungsarbeiten handelt (z.B. wird beim Ersatz von Anlageteilen ein neues Fabrikat verwendet, weil die bei Erstellung der Anlage verwendeten Fabrikate heute nicht mehr verfügbar sind). In solchen Fällen ist die Durch- führung eines Plangenehmigungsverfahrens unsinnig und verursacht sowohl beim Gesuchsteller als auch bei den Genehmigungsbehörden einen grossen Aufwand. Instandhaltungsmassnahmen sollen künftig unbürokratisch und rasch umgesetzt werden können (Abs. 1). Grundsätzlich fallen sämtliche Arbeiten, die den Betrieb einer Anlage im genehmigten Umfang sicherstellen sollen, unter den Begriff
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der "Instandhaltungsarbeiten". Absatz 2 enthält eine exemplarische, nicht abschliessende Aufzählung von solchen Arbeiten.
Art. 10 Abs. 1
Die bestehende Regelung in Artikel 10 Absatz 1 besagt, dass mit dem Bau einer Anlage erst begon- nen werden darf, wenn die Verfügung über die Genehmigung der Pläne in Rechtskraft erwachsen ist. Die Gesetzmässigkeit einer analogen Formulierung in Artikel 6 Absatz 3 der Verordnung über das Plangenehmigungsverfahren für Eisenbahnanlagen (VPVE; SR 742.142.1) wurde vom Bundesgericht in BGE 133 II 130 bezweifelt. Das Kriterium der Rechtskraft sei nicht massgebend für die Vollstreck- barkeit einer Verfügung. So könne mit dem Bau einer Anlage auch bei hängigen Beschwerden be- gonnen werden, nämlich wenn dem Rechtsmittel die aufschiebende Wirkung entzogen bzw. der An- trag auf Wiederherstellung derselben abgewiesen wurde. Auf die Bedingung der Rechtskraft für den Baubeginn wird deshalb zugunsten einer flexiblen Lösung, wie sie beispielsweise auch in Artikel 18 Absatz 2 der Seilbahnverordnung (SR 743.011) zu finden ist, verzichtet. In unbestrittenen Fällen, wo keine Einwände von Seiten der Bundesbehörden oder des Kantons bestehen und keine Einsprachen vorliegen bzw. die Einsprachen aufgrund einer Einigung zwischen Einsprechern und Gesuchstellerin wegen Gegenstandslosigkeit abgeschrieben werden, soll die Genehmigungsbehörde künftig den so- fortigen Baubeginn verfügen können, sofern damit keine irreversiblen Veränderungen verbunden sind. Liegen beispielsweise gar keine Einsprachen vor, ist auch nicht mit einer Beschwerde zu rechnen, da gemäss Artikel 16f des Elektrizitätsgesetzes (SR 734.0) vom weiteren Verfahren ausgeschlossen ist, wer während der Auflagefrist des Plangenehmigungsgesuchs keine Einsprache erhebt. Im Übrigen kennen auch das Umweltschutzgesetz (Art. 55d) und das Natur- und Heimatschutzgesetz (Art. 12e) Regelungen, welche den vorzeitigen Baubeginn sogar noch vor Abschluss des Verfahrens vorsehen. Eine unumstrittene Anlage kann somit rascher realisiert werden.
Art. 17a Übergangsbestimmungen
Mit dieser Bestimmung wird klargestellt, dass Sachplanverfahren, die gemäss den bisherigen Vor- schriften eingereicht wurden und sich im Verfahren befinden, nicht neu gestartet werden müssen. Verfahrensschritte, die mit dieser Verordnungsänderung neu eingeführt werden, müssen auch nicht nachgeholt werden.
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Änderungen bisherigen Rechts
Verordnung über das Eidgenössische Starkstrominspektorat:
Art. 7 Abs. 5
Mit dem zusätzlichen Absatz 5 wird die Möglichkeit geschaffen, bei Personen mit Sitz oder Wohnsitz im Ausland einen Kostenvorschuss für gebührenpflichtige Tätigkeiten einzufordern. Mit dieser Rege- lung will man vermeiden, dass geschuldete Gebühren nicht bezahlt werden und allenfalls ein aufwän- diges Betreibungsverfahren im Ausland einzuleiten ist. Ausserdem haben rechtliche Abklärungen des ESTI ergeben, dass die Gebührenforderung in gewissen Ländern nicht durchgesetzt werden kann.
Art. 8 Abs. 1, 4 und 7
Der Begriff "Anlagewert" in Artikel 8 Absatz 1 und 4 ist nicht korrekt und wird durch den Begriff "Erstel- lungskosten" ersetzt. Das ESTI verwendet auf seinen Formularen für Plangenehmigungsgesuche bereits seit langem den Begriff "Erstellungskosten".
Auch wenn ein Gesuch abgelehnt oder wegen Gegenstandslosigkeit abgeschrieben wird, entstehen dem ESTI teilweise erhebliche Aufwendungen. Damit das ESTI seine entstandenen Kosten decken kann, soll es eine nach dem Aufwand bemessene Gebühr erheben können.
Art. 9 Abs. 1
In Einzelfällen deckt die maximal vorgesehene Gebühr von Fr. 1‘500.- nicht mehr sämtliche Kosten, die dem ESTI aufgrund seiner Tätigkeiten entstehen. Die Bearbeitung einzelner Gesuche kann sehr aufwändig sein, insbesondere wenn beurteilt werden muss, ob eine im Ausland absolvierte elektro- technische Ausbildung einer schweizerischen gleichwertig ist. Die Maximalgebühr wird aus diesem Grund auf Fr. 3'000.- angehoben, wobei anzufügen ist, dass der obere Gebührenrahmen lediglich in wenigen, sehr aufwändigen Fällen, ausgeschöpft wird.
Niederspannungs-Installationsverordnung (NIV):
Anhang Ziff. 2 Bst. c Nr. 11 und Ziff. 4
Nummer 11 von Buchstabe c wird dahingehend präzisiert, dass lediglich elektrische Installationen, die von Eigenversorgungsanlagen ohne Verbindung zu einem Niederspannungsverteilnetz versorgt wer- den, der zehnjährigen periodischen Kontrolle unterliegen (sog. Inselbetrieb). Dies entspricht der gän- gigen Praxis des ESTI2.
Die Erhöhung der Plangenehmigungsschwelle für Energieerzeugungsanlagen auf 30 kVA bedingt die Aufnahme einer zusätzlichen Ziffer 4 in den Anhang. Um auch nach dem Wegfall der Vorlagepflicht weiterhin einen hohen sicherheitstechnischen Standard gewährleisten zu können, werden sie der Pflicht zur periodischen Kontrolle wie alle anderen Niederspannungsinstallationen unterstellt. Die Kon- trollperiode richtet sich dabei nach der Kontrollperiode des Gebäudes auf/ an welchem sie installiert sind. Der Eigentümer einer Energieerzeugungsanlage ist verpflichtet, der nach Artikel 35 NIV zustän- digen Kontrollstelle nach der Inbetriebnahme bzw. nach der Abnahmekontrolle durch ein unabhängi- ges Kontrollorgan einen Sicherheitsnachweis einzureichen. Zudem sind diese Eigenversorgungsanla-
2 Vgl. ESTI-Mitteilung betreffend Fotovoltaikanlagen, Bulletin Electrosuisse/VSE 3/2010, S. 63 f.: http://www.esti.admin.ch/de/dokumentation_mitteilungen_niv_nin_archiv_2010.htm
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gen neu zusammen mit den Installationen des Gebäudes, in oder an welchem sie sich befinden, durch ein vom Ersteller der Installation unabhängiges Kontrollorgan zu kontrollieren. Der administrative Auf- wand sowie die Kosten für die Abnahmekontrolle und die zusätzliche periodische Kontrolle sind für den Eigentümer jedoch deutlich tiefer als bei einem Plangenehmigungsverfahren. Insgesamt führen die Änderungen in VPeA und NIV damit zu einer massgeblichen Erleichterung bei der Realisierung von Photovoltaikanlagen an und auf Gebäuden.
Verordnung über das Plangenehmigungsverfahren für Eisenbahnanlagen (VPVE):
Art. 1 Abs. 1
Hochspannungsleitungen mit einer Nennspannung unter 220 kV müssen gemäss Artikel 1a Absatz 1 VPeA kein Sachplanverfahren durchlaufen. Dagegen unterstehen Hochspannungsleitungen, die ganz oder überwiegend dem Betrieb einer Eisenbahn dienen, ebendieser Sachplanpflicht, obwohl ihre Nennspannung mit 132 kV ebenfalls deutlich unter dem Grenzwert von 220 kV liegt (vgl. Art. 1 Abs. 1 VPVE). Da Hochspannungsleitungen zum Betrieb einer Eisenbahn räumlich mit 110/150 kV Leitungen zur Übertragung von Elektrizität vergleichbar sind, bestehen keine sachlichen Gründe für eine solche Ungleichbehandlung der beiden Leitungsarten. Entsprechend wird der zweite Satz in Artikel 1 Absatz 1 VPVE, der auf das Sachplanverfahren in der Verordnung über das Plangenehmigungsverfahren für elektrische Anlagen verweist, aufgehoben. Künftig ist für Eisenbahn-Leitungen in Analogie zu 110/150 kV Leitungen somit kein Sachplanverfahren mehr durchzuführen, was sowohl Behörden als auch die projektierenden Eisenbahnunternehmen entlastet. Die notwendige räumliche Koordination für solche Leitungen erfolgt im Rahmen des Sachplans Verkehr, Teil Infrastruktur Schiene (SIS).
Verordnung über die Umweltverträglichkeitsprüfung:
Art. 12b Abs. 2
Bisher stand dem BAFU im Plangenehmigungsverfahren nach Eingang der kantonalen Stellungnah- me eine Frist von zumindest zwei Monaten zur Verfügung, um seine Stellungnahme zu erarbeiten. Neu wird diese Frist auf einen Monat verkürzt.
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