13.xxx
Erläuternder Bericht zur Änderung des Bundesgesetzes über den Wald
ENTWURF vom 16. April 2013
vom … 2013
Sehr geehrte Frau Nationalratspräsidentin Sehr geehrter Herr Ständeratspräsident Sehr geehrte Damen und Herren
Mit dieser Botschaft unterbreiten wir Ihnen, mit dem Antrag auf Zustimmung, den Entwurf einer Änderung des Bundesgesetzes über den Wald. Gleichzeitig beantragen wir Ihnen, die folgenden parlamentarischen Vorstösse abzuschreiben:
2001 P 01.3628 Forst- und Güterstrassen. Beteiligung des Bundes an den
Sanierungsarbeiten (N 14.12.01 Lustenberger)
2010 M 10.3124 Waldbewirtschaftung für das Klima statt masslose Reser-
vatsziele (N 18.06.2010, Flückiger-Bäni; S 16.06.2011)
Wir versichern Sie, sehr geehrte Frau Nationalratspräsidentin, sehr geehrter Herr Ständeratspräsident, sehr geehrte Damen und Herren, unserer vorzüglichen Hoch- achtung.
… 2013 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Ueli Maurer Die Bundeskanzlerin: Corina Casanova
2012–...... 1
Übersicht
Der Schweizer Wald ist grundsätzlich in einem guten Zustand. Aktuelle Entwick- lungen wie die von gefährlichen Schadorganismen ausgehende Gefahr, der Kli- mawandel, die mangelnde Holznutzung und die wirtschaftlich schwierige Situati- on der Waldeigentümer und Forstbetriebe stellen ihn aber vor erhebliche Herausforderungen. Damit die Waldfunktionen und die nachhaltige Waldbewirt- schaftung auch zukünftig gesichert sind, muss das Bundesgesetz über den Wald von 1991 an die veränderten Rahmenbedingungen angepasst werden.
Ausgangslage
2008 beschloss das Parlament, nicht auf die vom Bundesrat damals beantragte
umfassende Waldgesetzänderung einzutreten. Gewisse Kreise befürchteten eine Aufweichung des starken Schutzes des Waldes (Liberalisierung), während andere gegen die geplanten Änderungen bezüglich Bewirtschaftungsvorschriften opponier- ten. Entscheidend für den Nichteintretensentscheid war der von den Initianten angekündigte Rückzug der Volksinitiative „Rettet den Schweizer Wald“, welche Teile dieser Befürchtungen aufgenommen hatte. 2011 hiess der Bundesrat die Waldpolitik 2020 gut. Diese löst die bisherige waldpo- litische Grundlage, das Waldprogramm (WAP-CH) aus dem Jahr 2004, ab. Als wichtigste Herausforderungen für die Waldpolitik nennt sie das Ausschöpfen des Holznutzungspotenzials, den Klimawandel, die Schutzwaldleistung, die Biodiversi- tät, die Waldfläche und die Gefährdung durch Schadorganismen. Die Biodiversität im Wald ist auch Thema der „Strategie Biodiversität Schweiz“, die vom Bundesrat am 25. April 2012 verabschiedet worden ist. Der Bund ist dabei, bis Mitte 2014 mit den betroffenen Kreisen einen Aktionsplan zu erarbeiten, der die Ziele und Massnahmen der Biodiversitätsstrategie konkretisieren und einen allfälli- gen finanziellen Mehrbedarf im Bereich Wald darlegen wird. Die Problematik der zunehmenden Waldfläche wurde mit der Kommissionsinitiative „Flexibilisierung der Waldflächenpolitik“ der UREK-S angegangen. Die entsprechenden Änderungen des Waldgesetzes sind im Frühling 2012 beschlossen worden und treten im Frühling
2013 zusammen mit der geänderten Waldverordnung in Kraft. Die Ziele der Wald-
politik 2020 in den Bereichen Holznutzungspotenzial, Klimawandel, Biodiversität und biotische Gefahren sind aber nur mit punktuellen Gesetzesänderungen erreich- bar.
Inhalt der Vorlage Das Waldgesetz vom 4. Oktober 1991 hat sich im Grundsatz bewährt. Die haupt- sächlich umstrittenen Inhalte der Änderungsvorlage von 2008 – die Lösung der Problematik der zunehmenden Waldfläche und die Gewährleistung des naturnahen Waldbaus durch neue Bewirtschaftungsvorschriften – sind nicht Teil der Vorlage. Wie eingangs erwähnt sind die Bestimmungen bezüglich Waldfläche in der Zwi- schenzeit bereits revidiert worden. Änderungen werden nur dort vorgenommen, wo diese zur Umsetzung der wichtigsten Ziele der Waldpolitik 2020 unumgänglich sind:
2
− Biotische Gefahren für den Wald, zum Beispiel durch eingeschleppte Schädlinge wie den Asiatischen Laubholzbockkäfer oder durch die Kasta- niengallwespe, nehmen zu. Dies etwa aufgrund des stark zunehmendem in- ternationalen Warenverkehrs. Solche Schädlinge können die Waldleistun- gen beeinträchtigen und den Wald in seinen Funktionen erheblich gefährden. Die bestehende Regelung der Prävention und Bekämpfung von biotischen Gefahren ist teilweise lückenhaft und daher ungenügend, um biotische Gefahren abzuwehren oder angemessen zu steuern. Sie wird wo nötig ergänzt, konkretisiert und auf gesetzlicher Stufe verankert. Zudem wird die dringend notwendige Finanzierung von Präventions- und Be- kämpfungsmassnahmen ausserhalb des Schutzwaldes ermöglicht und da- mit die subventionsrechtliche Trennung von Schutzwald und Nicht- Schutzwald in diesem Bereich aufgehoben. − Die Geschwindigkeit des Klimawandels droht die natürlichen Anpas- sungsprozesse im Wald zu überfordern. Insbesondere im Schutzwald aber auch auf anderen Waldflächen sind deshalb Anpassungsmassnahmen wie die angepasste Jungwaldpflege und die vorzeitige Verjüngung instabiler Bestände notwendig, um die Waldleistungen langfristig und nachhaltig si- cherzustellen. Dazu ist eine finanzielle Beteiligung durch den Bund not- wendig. − Der Schweizer Wald wird seit Jahrzehnten unter seiner Zuwachsleistung genutzt. Eine vermehrte Nutzung des einheimischen Rohstoffs und Ener- gieträgers Holz – die Schweiz hat im europäischen Vergleich eine der höchsten Holzvorräte - ist einerseits energie- und klimapolitisch sinnvoll und erwünscht und andererseits zur Sicherstellung einer nachhaltigen Waldbewirtschaftung auch notwendig. Mit einer neuen Bestimmung zur Holzförderung werden daher die Rahmenbedingungen der Holzverwer- tung verbessert. − Die Änderungen im Zusammenhang mit der Waldbiodiversität ergeben sich mit den Bestimmungen zur Anpassung an den Klimawandel und füh- ren zu einer klaren Abgrenzung der Förderung im Bereich der Waldbiodi- versität. Es werden keine neuen Fördertatbestände geschaffen. − In der Vorlage werden im Weiteren formelle Anpassungen aufgenommen, welche die Abstimmung mit anderen Gesetzgebungen verbessern. Zudem wird eine Änderung im Bereich der Arbeitssicherheit vorgelegt, die in der letzten Vorlage unbestritten war, aber auf Grund des Nichteintretensent- scheids des Parlaments als Pendenz stehen blieb.
3
Inhaltsverzeichnis Übersicht 2
1 Grundzüge der Vorlage 6
1.1 Ausgangslage 6
1.1.1 Die Waldgesetzänderungsvorlage von 2008 6
1.1.2 Die Gründe für das Nichteintreten 6
1.1.3 Waldgesetzänderungen seit 2008 6
1.2 Die beantragte Neuregelung im Rahmen der Waldpolitik 2020 7
1.3 Begründung und Bewertung der vorgeschlagenen Lösung 9
1.4 Abstimmung von Aufgaben und Finanzen 11
1.5 Rechtsvergleich, insbesondere mit dem europäischen Recht 11
1.6 Umsetzung 12
1.7 Erledigung parlamentarischer Vorstösse 12
2 Erläuterungen zu einzelnen Artikeln 13
2.1 Ingress 13
2.2 2. Kapitel: Schutz des Waldes vor Eingriffen 13
2.2.1 1. Abschnitt: Rodung und Waldfeststellung 13
2.3 3. Kapitel: Schutz vor Naturereignissen 15
2.4 4. Kapitel: Pflege und Nutzung des Waldes 15
2.4.1 1. Abschnitt: Bewirtschaftung des Waldes 15
2.4.2 2. Abschnitt: Verhütung und Behebung von Waldschäden 16
2.4.3 Anpassungsfähigkeit des Waldes an den Klimawandel 22
2.5 5. Kapitel: Förderungsmassnahmen 22
2.5.1 1. Abschnitt: Ausbildung, Beratung, Forschung und
Grundlagenbeschaffung 22
2.5.2 Abschnitt 1a: Holzförderung 23
2.5.3 2. Abschnitt: Finanzierung 25
2.6 7. Kapitel: Verfahren und Vollzug 30
2.6.1 1. Abschnitt: Verfahren 30
2.6.2 2. Abschnitt: Vollzug 32
2.7 8. Kapitel: Schlussbestimmungen 32
3 Auswirkungen 33
3.1 Auswirkungen auf den Bund 33
3.1.1 Finanzielle Auswirkungen 33
3.1.2 Personelle Auswirkungen 34
4
3.2 Auswirkungen auf Kantone und Gemeinden sowie auf urbane
Zentren, Agglomerationen und Berggebiete 35
3.3 Auswirkungen auf die Volkswirtschaft 35
3.3.1 Anpassungsfähigkeit des Waldes an den Klimawandel 36
3.3.2 Verhütung und Behebung von Waldschäden ausserhalb des
Schutzwaldes 36
3.3.3 Holzförderung 37
3.4 Auswirkungen auf die Gesellschaft 37
3.5 Auswirkungen auf die Umwelt 37
4 Verhältnis zur Legislaturplanung und zu nationalen Strategien des
Bundesrates 38
4.1 Verhältnis zur Legislaturplanung 38
4.2 Verhältnis zu nationalen Strategien des Bundesrates 38
4.2.1 Waldpolitik 2020 38
4.2.2 Strategie Biodiversität Schweiz 38
4.2.3 Strategie Nachhaltige Entwicklung 2012 - 2015 39
4.2.4 Anpassung an den Klimawandel in der Schweiz 39
5 Rechtliche Aspekte 40
5.1 Verfassungs- und Gesetzmässigkeit 40
5.2 Vereinbarkeit mit internationalen Verpflichtungen der Schweiz 40
5.3 Erlassform 41
5.4 Unterstellung unter die Ausgabenbremse 41
5.5 Einhaltung der Grundsätze der Subventionsgesetzgebung 41
5.6 Delegation von Rechtsetzungsbefugnissen 42
5.7 Datenschutz 42
Titel Rechtstext (Entwurf)
5
Erläuternder Bericht
1 Grundzüge der Vorlage
1.1 Ausgangslage
1.1.1 Die Waldgesetzänderungsvorlage von 2008
2008 beschloss das Parlament, nicht auf die vom Bundesrat vorgeschlagene Ände-
rung des Bundesgesetzes über den Wald vom 4. Oktober 1991 1 (Waldgesetz, WaG) einzutreten, die der Volksinitiative „Rettet den Schweizer Wald“ als indirekter Gegenvorschlag gegenübergestellt wurde. Diese Vorlage, die auf der Basis des Waldprogramms Schweiz 2004 erarbeitet wurde, beinhaltete hauptsächlich folgende Punkte 2: − die Möglichkeit der Festlegung von statischen Waldgrenzen auch ausser- halb der Bauzonen und die Flexibilisierung der Pflicht zum Rodungser- satz, − die Festlegung von Vorrangfunktionen für Wälder und − Änderungen bezüglich der Bewirtschaftungsvorschriften. Daneben sah die Vorlage weitere Änderungen des Waldgesetzes vor, wie die Abgel- tung der CO2-Senkenleistung des Waldes an die Waldeigentümerinnen und Waldei- gentümer, die Einführung einer geschützten Ursprungsbezeichnung (AOC) für Holz, eine Änderung der Bildungsartikel sowie eine neue Bestimmung zur Erhöhung der Arbeitssicherheit. Nach dem Nichteintretensentscheid des Parlaments wurde die Volksinitiative „Rettet den Schweizer Wald“ von den Initianten zurückgezogen.
1.1.2 Die Gründe für das Nichteintreten
Obwohl die Waldgesetzänderungsvorlage von 2008 von den Kantonen, vertreten durch die Konferenz der kantonalen Forstdirektoren, unterstützt wurde, waren die Nichteintretensentscheide des National- und des Ständerats wuchtig. Die Gründe dafür lagen zum einen darin, dass gewisse Kreise wegen den statischen Waldgren- zen und der Abschwächung des Rodungsersatzes eine Aufweichung des umfassen- den Schutzes des Waldes befürchteten, während andere gegen die geplanten neuen Bewirtschaftungsvorschriften zwecks Gewährleistung des naturnahen Waldbaus opponierten. Zum anderen war das Signal seitens der Initianten der Volksinitiative „Rettet den Schweizer Wald“, wonach die Initiative bei einem Nichteintreten des Parlamentes auf die Gesetzesrevision voraussichtlich zurückgezogen wird, für die sehr klaren Nichteintretensentscheide mitverantwortlich 3.
1.1.3 Waldgesetzänderungen seit 2008
Im Verlauf der parlamentarischen Debatte zur Waldgesetzänderung von 2008 wurde von verschiedener Seite darauf hingewiesen, dass trotz Nichteintreten ein gewisser Bedarf an Waldgesetzänderungen besteht. Zudem ergänzte das Parlament die Legislaturplanung 2007-2011 mit der „Aufarbeitung forstpolitischer Pendenzen“ 4,5.
3 Votum des Kommissionssprechers der UREK-N; AB 2007 N 1820
4 BBl 2008 8548
6
In der Folge wurde als erste Thematik, die Teil der Vorlage von 2008 gewesen war, die Möglichkeit der Festlegung von statischen Waldgrenzen auch ausserhalb der Bauzonen inklusive Flexibilisierung der Pflicht zum Rodungsersatz wieder aufge- griffen. Am 16. März 2012 beschloss die Bundesversammlung gestützt auf die Kommissionsinitiative „Flexibilisierung der Waldflächenpolitik“ (09.474) der UREK-S eine entsprechende Änderung des Waldgesetzes 6. Diese beinhaltet eine Flexibilisierung des Rodungsersatzes (Art. 7 Abs. 2 und 3 WaG) und die Möglich- keit, in Gebieten, wo eine Zunahme der Waldfläche verhindert werden soll, auch ausserhalb der Bauzonen eine statische Waldgrenze festzulegen (Art. 10 Abs. 2 WaG). Als nächste Thematik kam aufgrund der Motion 08.3247 „GUB/GGA-Schutz für waldwirtschaftliche Erzeugnisse“ die geschützte Ursprungsbezeichnung (AOC) für Holz wieder auf das politische Parkett. Eine entsprechende Ergänzung des Waldge- setzes (Art. 41a [neu] WaG) figuriert unter dem Kapitel Änderungen bisherigen Rechts in der Änderung des Markenschutzgesetzes (Teil der Swissness-Vorlage), die zurzeit im Parlament beraten wird.
1.2 Die beantragte Neuregelung im Rahmen der Wald-
politik 2020 Die vom Bundesrat am 31. August 2011 gutgeheissene und im Bundesblatt veröf- fentlichte Waldpolitik 2020 7 nennt als wichtigste Herausforderungen für die heutige Waldpolitik das Ausschöpfen des Holznutzungspotenzials, den Klimawandel, die Schutzwaldleistung, die Biodiversität, die Waldfläche und die Zunahme der bio- tischen Gefahren. Die Biodiversität im Wald ist auch Thema der „Strategie Biodiversität Schweiz“, die vom Bundesrat am 25. April 2012 verabschiedet worden ist 8. Der Bund ist daran, abgestimmt mit der Waldpolitik 2020, bis Mitte 2014 mit den betroffenen Kreisen einen Aktionsplan zu erarbeiten, der die Ziele und Massnahmen der Biodiversitätsstrategie konkretisieren und einen allfälligen finanziellen Mehrbedarf im Bereich Wald darlegen wird. Die Problematik der zunehmenden Waldfläche wurde seitens Waldgesetz mit den neuen Bestimmungen gemäss Kommissionsinitia- tive „Flexibilisierung der Waldflächenpolitik“ der UREK-S gelöst 9. Folgende Ziele der Waldpolitik 2020 lassen sich nur erreichen, wenn das Waldge- setz punktuell angepasst wird: Ausschöpfen des Holznutzungspotenzials, Anpassung des Waldes an den Klimawandel (inklusive Schutzwald) sowie Schutz des Waldes vor biotischen Gefahren sowie die Förderung der Waldbiodiversität. Das Waldgesetz vom 4. Oktober 1991 hat sich im Grundsatz bewährt. Die haupt- sächlich umstrittenen Inhalte der Änderungsvorlage von 2008 – die Lösung der Problematik der zunehmenden Waldfläche und die Gewährleistung des naturnahen Waldbaus durch neue Bewirtschaftungsvorschriften – sind nicht Teil der Vorlage. Die Bestimmungen bezüglich Waldfläche sind in der Zwischenzeit bereits revidiert worden. Anpassungen werden nur dort vorgenommen, wo diese zur Umsetzung der
5 Gemäss Votum Hess sind unter forstpolitischen Pendenzen zu verstehen: Rodungen in Berggebieten mit starken Waldflächenzunahmen, Rechte an CO2-Senken, Walderschlies- sungen im Gebirge sowie das Überdenken der kantonalisierten Lösungen mit Investiti- onskrediten (AB 2008 S 262).
6 BBl 2012 3445
7 BBl 2011 8731
8 BBl 2012 7239
9 BBl 2012 3445
7
genannten Ziele der Waldpolitik 2020 oder aus formellen Gründen unumgänglich sind. Hauptsächlich werden die folgenden Anpassungen beantragt: Holzförderung: Der Schweizer Wald wird seit Jahrzehnten unter seiner Zuwachs- leistung genutzt. Eine vermehrte Nutzung des einheimischen Rohstoffs und Energie- trägers Holz – die Schweiz hat im europäischen Vergleich eine der höchsten Holz- vorräte - ist einerseits energie- und klimapolitisch sinnvoll und erwünscht und andererseits zur Sicherstellung einer nachhaltigen Waldbewirtschaftung auch not- wendig. Eine verstärkte Holznutzung steht zudem nicht im Widerspruch zu einer hohen Biodiversität im Wald, sondern es ergeben sich daraus auch wertvolle Syner- gien (z.B. artenreiche lichte Wälder, Bestandesmosaik). Mit einer neuen Bestim- mung zur Holzförderung (Art. 34a [neu]) werden daher die Rahmenbedingungen der Holzverwertung verbessert. Auf eine Förderung von Erschliessungsanlagen ausser- halb des Schutzwaldes (Optimierung und Anpassung an moderne Holzerntetechnik) verzichtet der Bundesrat hingegen. Bezüglich Holzeinsatz im öffentlichen Beschaf- fungswesen werden auf Verwaltungsstufe die Ausschreibungsbedingungen seitens Bund überprüft und gegebenenfalls angepasst. Anpassung an den Klimawandel: Die Geschwindigkeit des Klimawandels droht, die natürlichen Anpassungsprozesse im Wald zu überfordern. Insbesondere im Schutz- wald aber auch auf den anderen Waldflächen sind deshalb langfristig ausgerichtete Anpassungsmassnahmen wie vorzeitige Verjüngung instabiler Wälder und Jung- waldpflege sowie entsprechende finanzielle Anreize durch den Bund notwendig. Die Massnahmen sollen den Wald darin unterstützen, seine Funktionen auch unter veränderten Klimabedingungen dauernd erfüllen zu können (Art. 28a [neu]). Prävention und Bekämpfung von biotischen Gefahren: Biotische Gefahren für den Wald, zum Beispiel durch eingeschleppte Schädlinge wie den Asiatischen Laub- holzbockkäfer oder durch die Kastaniengallwespe, nehmen zu. Dies etwa aufgrund des stark zunehmendem internationalen Warenverkehrs. Solche Schädlinge können die Waldleistungen beeinträchtigen und den Wald in seinen Funktionen erheblich gefährden. Die bestehende Regelung ist teilweise lückenhaft und daher ungenügend, um biotische Gefahren abzuwehren oder angemessen zu steuern. Mit der vorge- schlagenen Neuregelung des Abschnitts Verhütung und Behebung von Waldschäden wird die bestehende Regelung der Prävention und Bekämpfung von biotischen Gefahren gemäss Artikel 26 und 27 WaG sowie nach der Pflanzenschutzverordnung vom 27. Oktober 2010 10 (PSV) wo nötig ergänzt, konkretisiert und auf gesetzlicher Stufe verankert. Zudem wird mit dem neuen Artikel 37a WaG die dringend notwen- dige Finanzierung von Präventions- und Bekämpfungsmassnahmen ausserhalb des Schutzwaldes ermöglicht und damit die subventionsrechtliche Trennung von Schutzwald und Nicht-Schutzwald in diesem Bereich aufgehoben. Weitere Anpassungen: Die Änderungen im Zusammenhang mit der Waldbiodiversität (Art. 38) ergeben sich mit den Bestimmungen zur Anpassung an den Klimawandel und führen zu einer klaren Abgrenzung der Förderung im Bereich der Waldbiodiversität. Es werden keine neuen Fördertatbestände geschaffen. In der Vorlage werden im Weiteren formelle Anpassungen aufgenommen, welche die Abstimmung mit anderen Gesetzgebungen verbessern. Zudem wird eine Ände- rung im Bereich Arbeitssicherheit vorgelegt, die in der Vorlage 2008 unbestritten war, aber auf Grund des Nichteintretensentscheids des Parlaments als Pendenz stehen blieben.
10 SR 916.20
8
Die in der Waldpolitik 2020 11 aufgeworfene Frage nach einem rechtlichen Anpasungsbedarf bezüglich Haftungsrisiko für Waldeigentümer bei waldtypischen Gefahren ist nach eingehender Prüfung zu verneinen. Eine Änderung des bestehen- den Haftungssystems (Art. 41, 55 und 58 OR 12, Art. 679 und 684 ZGB 13 und weite- re Haftungsgrundlagen) würde das Haftungsrisiko einseitig entweder zulasten der Waldeigentümerschaft oder aber zulasten der Waldbesuchenden verschieben; eine haftpflichtbezogene Ergänzung von Art. 699 ZGB, welcher (u.a.) das freie Betreten des Waldes regelt, würde zu Abgrenzungsfragen gegenüber den bestehenden Haf- tungsnormen und damit nicht zu grösserer Rechtssicherheit führen. Mehr Rechtssi- cherheit würde auch nicht notwendigerweise mit einer blossen Präzisierung des Haftungssystems erreicht werden können; insbesondere wären weder die waldtypi- schen Gefahren noch allfällige waldtypische Sorgfalts- und Verhaltenspflichten einer abschliessenden Aufzählung zugänglich. Gemäss Waldpolitik 2020 14 und Antwort des Bundesrates zur Mo. 11.4164 wurde die Schaffung eines Waldklimafonds geprüft, um die vom Wald geleistete CO2- Senekenleistung monetär geltend machen zu können. Als Finanzierungsquelle wurde insbesondere geprüft, einen Teil der CO2-Abgabe gemäss Art. 29 ff. CO2-Gesetz vom 23. Dezember 2011 15 für den Waldklimafonds zu verwenden. Eine solche Teilzweckbindung erachtet der Bundesrat jedoch als problematisch, da bei der Einführung dieser Abgabe eine Rückvergütung an die Bevölkerung in Aussicht gestellt wurde, die nicht durch eine weitere Teilzweckbindung unterlaufen werden sollte. Zudem darf die gesamte Teilzweckbindung einen Drittel der Gesamteinnah- men nicht überschreiten, um die Abgabe verfassungskonform umzusetzen. Basierend auf einer Wirksamkeitsprüfung der Eidg. Finanzkontrolle von 2003 wurde zudem eine bereits mit der Gesetzesrevision 2008 vorgesehene Zentralisierung des Instrumentes der Investitionskredite (Art. 40 WaG) beim Bund geprüft. Nach Ein- schätzung des Bundesrates überwiegen aber die Vorteile der heutigen dezentralen Ausführung durch die Kantone, und es wird daher auf eine Zentralisierung verzich- tet.
1.3 Begründung und Bewertung der vorgeschlagenen
Lösung Die Vorlage basiert auf der vom Bundesrat am 31. August 2011 gutgeheissenen Waldpolitik 2020. Diese löst die bisherige waldpolitische Grundlage, das Waldpro- gramm (WAP-CH) aus dem Jahr 2004, ab. Von den 11 durch die Waldpolitik 2020 definierten Zielen 16 sind für die Umsetzung folgender Ziele gesetzliche Anpassun- gen zwingend erforderlich: Schutz vor Schadorganismen, Klimawandel (Minderung und Anpassung),
11 BBl 2011 8731, 8745
12 SR 220 13 SR 210
14 BBl 2011 8741
15 SR 641.71 16 Nachhaltig nutzbares Holznutzungspotential wird ausgeschöpft, Klimawandel (Minde- rung und Anpassung), Schutzwaldleistung ist sichergestellt, Biodiversität bleibt erhalten und ist gezielt verbessert, Waldfläche bleibt erhalten, Wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der Waldwirtschaft ist verbessert, Waldböden, Trinkwasser und Vitalität der Bäume sind nicht gefährdet, Wald wird vor Schadorganismen geschützt, Das Gleichgewicht Wald- Wild, ist gewährleistet, Freizeit – und Erholungsnutzung erfolgt schonend, Bildung, For- schung, Wissenstransfer
9
Ausschöpfung des nachhaltig nutzbaren Holznutzungspotentials, Biodiversität. Diese Ziele sind im Waldgesetz entweder gar nicht (Klimawandel) oder nicht genü- gend verankert (Ausschöpfung des Holznutzungspotentials und Schutz vor Schador- ganismen, Biodiversität). Notwendig sind insbesondere auch genügend finanzielle Mittel zu deren Umsetzung (Schutz vor Schadorganismen und Klimawandel). Ohne die Verbesserung der Prävention und Bekämpfung von biotischen Gefahren besteht die Gefahr, dass Schutzwaldleistungen durch Schadorganismen (die von ausserhalb des Schutzwaldes kommen) vermehrt in Frage gestellt würden. Gefährdet wären auch weitere Waldleistungen (z.B. Holzproduktion, CO2-Senke, Erholung) und im Extremfall sogar die Walderhaltung in einer von Schadorganismen befalle- nen Region. Schäden und Kostenfolgen wären von grossem Ausmass und höher als bei einer rechtzeitigen Intervention. Ohne die vorgeschlagenen Klima-Anpassungsmassnahmen wären wichtige Wald- leistungen wie der Schutz gegen Naturgefahren langfristig nicht gesichert. Zu erwar- ten wären auch negative Auswirkungen auf die Wald- und Holzwirtschaft. Finanzi- elle Mittel in ungenügender Höhe würden zur Folge haben, dass die notwendigen Anpassungsmassnahmen nur mit Verzögerungen umgesetzt werden könnten. Die mit dem Klimawandel verbundenen Risiken (Sturmschäden, Waldbrand, instabile Schutzwälder, etc.) würden überproportional zunehmen und zu höheren Folgeschä- den führen. Der Bund ist nach Artikel 77 Absatz 1 BV verpflichtet, die Schutz-, Nutz- und Wohlfahrtsfunktionen des Waldes in der Schweiz zu erhalten. Zur Wahr- nehmung dieses Auftrags sind die vorliegenden Klima-Anpassungsmassnahmen unumgänglich. Ohne die Verstärkung der Holzförderung fällt eine wichtige Massnahme des Bundes zur Zielerreichung einer integralen Waldpolitik, aber auch einer erfolgreichen Kli- ma- und Energiepolitik weg. Die Nutzfunktion des Waldes nach Artikel 77 Absatz 1 BV, die nur dann erfüllt ist, wenn der Rohstoff Holz tatsächlich genutzt wird 17, wird weiter an Bedeutung verlieren und das Ziel der Abschöpfung des nachhaltigen Holznutzungspotentials wird unerreichbar bleiben. Die Waldbewirtschaftung, wel- che die in der Bundesverfassung festgeschriebene Erfüllung der Schutz-, Nutz- und Wohlfahrtsfunktionen des Waldes (Art. 77 Abs. 1 BV) gewährleistet, wäre langfris- tig in Frage gestellt. Insgesamt ist die Vorlage für eine zukunftsfähige Ausrichtung der Schweizer Wald- politik essentiell. Sie beinhaltet die notwendigen punktuellen Neuausrichtungen aufgrund der kommenden Herausforderungen (Ressourcenknappheit, Klimawandel, invasive Schadorganismen). An den bewährten Inhalten der Waldgesetzgebung, wie Rodung und Waldfeststellung (Art. 4 – 10), Wald und Raumplanung (Art. 11 – 13), Betreten und Befahren des Waldes (Art. 14 und 15), Schutz vor Beeinträchtigungen (Art. 16 – 18), Schutz vor Naturereignissen (Art. 19) sowie Bewirtschaftung des Waldes (Art. 20 – 25) werden mit Ausnahme der neuen Bestimmung zur Arbeitssi- cherheit keine materiellen Änderungen vorgenommen. Die Kantone haben sich, vertreten durch die Forstdirektorenkonferenz, grundsätzlich positiv zu den Stossrichtungen der Waldpolitik 2020 geäussert. Die Akteure von Wirtschaft, Umwelt, Bildung und Forschung wurden bei der Erarbeitung der Wald- politik 2020 ebenfalls einbezogen.
17 BBl 1988 III 188
10
Standpunkte und Stellungnahmen im Vernehmlassungsverfahren Die vorgeschlagene Lösung wurde im Vernehmlassungsverfahren von den angehör- ten Kreisen wie folgt bewertet: [...] Offen gebliebene strittige Punkte [...]
1.4 Abstimmung von Aufgaben und Finanzen
Mit den beantragten finanziellen Mitteln für die Anpassung an den Klimawandel und den Schutz vor Schadorganismen wird die Erhaltung der Schutz-, Nutz- und Wohlfahrtsfunktionen des Waldes in der Schweiz langfristig gesichert. Die Mehr- ausgaben liegen damit im öffentlichen Interesse. Heute getätigte Massnahmen werden mit grosser Wahrscheinlichkeit künftige höhere Kosten infolge Ausfalls von Produktions- und Schutz- und Wohlfahrtsleistungen vermindern. Aufgaben und Aufwand stehen generell in einem günstigen Verhältnis zueinander. Eine Reduktion der beantragten finanziellen Mittel hätte zur Folge, dass sich der Zeitraum für die Realisierung der notwendigen Massnahmen auf eine längere Perio- de erstrecken würde. Würden die Mittel im Bereich Anpassung an den Klimawandel z.B. halbiert, würde sich der Zeitraum für die Umsetzung verdoppeln. Die damit verbundenen Risiken wie Sturmschäden, Waldbrandrisiken, instabile Schutzwälder, etc. würden dabei überproportional zunehmen.
1.5 Rechtsvergleich, insbesondere mit dem europäischen
Recht Die Zuständigkeit für die Waldpolitik in der Europäischen Union (EU) ist grundsätz- lich Sache der Mitgliedstaaten. Auf EU-Ebene existieren eine Waldstrategie 2009 und ein EU-Waldaktionsplan bis 2011. Beide sind in Revision begriffen und im Frühjahr 2013 wird die EU-Kommission dem Rat und dem Europäischen Parlament ihre neue Waldstrategie und bis 2014 einen neuen EU-Waldaktionsplan 2015 – 20 vorlegen. Die Waldwirtschaft der EU-Mitgliedstaaten ist allerdings weitaus stärker von (Rechtssetzungs-)Aktivitäten auf EU-Ebene in anderen Sektoren indirekt betroffen. Erwähnenswert ist die Politik des ländlichen Raums, die seit 2007 den Mitgliedstaa- ten jährlich mehrere hundert Millionen Euro zur Verfügung stellt. Zusätzlich werden Beiträge der Mitgliedsstaaten geleistet, die je nach Prioritäten unterschiedlich hoch sind, aber insgesamt die EU-Beiträge noch übertreffen. Auswirkungen auf den Wald haben u.a. auch die Wasserrahmenrichtlinie, die Bodenschutzstrategie, die Richtlinie über erneuerbare Energien, die auf März 2013 in Kraft tretende EU- Holzhandelsverordnung, die EU-Biodiversitätsstrategie (u.a. mit Vorschriften über Waldwirtschaftspläne), und Natura 2000 (Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie) mit neu auch separaten waldwirksamen Richtlinien. In Vorbereitung für 2013 sind weitere waldrelevante Richtlinien und Vorschriften, wie z.B. diejenige über invasive fremde Arten oder über pflanzliches Vermehrungsgut. Zusätzlich sind 46 Länder der pan-europäischen Region (Europa inklusive Russland, Südost-, Osteuropa) bestrebt, bis Ende 2013 unterschriftsreife Vorschläge für ein rechtlich verbindliches Abkommen zur Förderung der nachhaltigen Waldbewirt- schaftung im pan-europäischen Raum vorzulegen. Die bisherigen Entwürfe lassen darauf schliessen, dass dabei die Schweizer Waldgesetzgebung den Anforderungen
11
vollumfänglich genügen würde.
1.6 Umsetzung
Nach Artikel 49 WaG erlässt der Bundesrat die Ausführungsvorschriften zum Waldgesetz. Zur Umsetzung der vorliegenden Revision sind neue Ausführungsvor- schriften in der Waldverordnung vom 30. November 1992 18 (WaV) notwendig. Dies betrifft insbesondere den Bereich Holzförderung sowie die weiteren Förderungsbe- stimmungen. Die Neuerungen im Bereich Prävention und Bekämpfung von bio- tischen Gefahren machen sowohl eine Anpassung der Pflanzenschutzverordnung wie auch der Waldverordnung erforderlich. Diese Anpassungen auf Verordnungsstu- fe werden spätestens im Zeitpunkt des Inkrafttretens des neuen Rechts vorliegen müssen. Gemäss Artikel 50 WaG vollziehen die Kantone das Waldgesetz und erlassen die notwendigen Vorschriften. Als wichtige Umsetzungsmassnahme werden sie die bestehenden Pflanzenschutzdienste für die Landwirtschaft und den Wald zu einem einheitlichen Pflanzenschutzdienst für beide Bereiche umzugestalten haben. Die für den Vollzug verantwortlichen Stellen wurden im Rahmen der Vernehmlas- sung, welche vom [X] bis zum [Y] durchgeführt worden ist, sowie im Rahmen der Forstdirektorenkonferenz [im Frühling 2013] angehört. [Die Vollzugstauglichkeit der Neuregelungen wurde (…)]. Verbesserungsvorschläge aus der Vernehmlassung wurden aufgenommen und in der vorliegenden Vorlage umgesetzt (vergleiche Ziff. [X]).
1.7 Erledigung parlamentarischer Vorstösse
Nicht aufrechterhalten und deshalb abgeschrieben werden soll das noch immer hängige Postulat Lustenberger vom 5. Oktober 2001 „Forst- und Güterstrassen. Beteiligung des Bundes an den Sanierungsarbeiten“ (01.3628). Das Postulat forderte vom Bundesrat die Prüfung, ob in Abweichung der geltenden Praxis nicht nur die Erstellung und die Wiederherstellung von Forst- und Güterstrassen, sondern auch die Sanierung unterstützt werden können. Der Bundesrat entschied mit Beschluss vom 14. September 2012 aufgrund einer Analyse der Bundesrats- und Parlamentsbe- schlüsse im Rahmen des Entlastungsprogramms 2003 sowie der NFA-Vorlage, generell auf eine Förderung von Erschliessungsanlagen ausserhalb des Schutzwaldes zu verzichten. Als erfüllt kann die Motion Flückiger-Bäni vom 16. März 2010 „Waldbewirtschaf- tung für das Klima statt masslose Reservatsziele“ (10.3124) abgeschrieben werden. Diese verlangt vom Bundesrat geeignete Massnahmen zu ergreifen, damit die Fläche des Wirtschaftswaldes nicht weiter dezimiert wird. Der Bundesrat war bereit, die Motion im Rahmen der Weiterentwicklung des Waldprogramms Schweiz (WAP- CH), also der Waldpolitik 2020, anzunehmen. Er hielt dabei fest, das Ausschöpfen des nachhaltig nutzbaren Holznutzungspotenzials müsse einen Schwerpunkt bilden, unter Berücksichtigung der standörtlichen Bedingungen und der Risikominimierung im Hinblick auf den Klimawandel. Dabei müsse die Ausgewogenheit zwischen ökologischen, ökonomischen und sozialen Werten und damit die nachhaltige Wald- bewirtschaftung gewährleistet bleiben. Die Vorlage stärkt mit der neuen Bestim- mung zur Holzförderung (Art. 34a) die Wald- und die Holzwirtschaft. Die Ver- pflichtung zwischen dem Bund und den Kantonen aus dem Jahr 2002 zur Ausscheidung von Waldreservaten, wonach bis im Jahr 2030 10% der Waldfläche
18 SR 921.01
12
als Waldreservate auszuscheiden sind (5 Prozent Naturwaldreservate ohne Eingriffe, 5 Prozent Sonderwaldreservate mit gezielten Eingriffen) bleibt unverändert. Dane- ben soll auf der übrigen Waldfläche das Holznutzungspotenzial möglichst ausge- schöpft werden. Auf eine Förderung von Erschliessungsanlagen ausserhalb des Schutzwaldes verzichtet der Bundesrat allerdings (siehe oben).
2 Erläuterungen zu einzelnen Artikeln
2.1 Ingress
Der geltende Ingress ist an die totalrevidierte Bundesverfassung vom 18. April 1999 bzw. die neue Praxis anzupassen. Gemäss dem Beschluss der Redaktionskommissi- on des Parlaments soll der Ingress von Bundesgesetzen, die vor dem Inkrafttreten der neuen Bundesverfassung erlassen worden sind, anlässlich von Teilrevisionen formell angepasst werden. Gemäss geltender Praxis werden im Ingress eines Bun- desgesetzes einzig die formell kompetenzbegründenden, zur Rechtsetzung ermächti- genden Bestimmungen der Bundesverfassung aufgeführt; ist dies nicht der ganze Artikel, sondern sind es nur einzelne Absätze oder Buchstaben davon, werden nur diese aufgeführt. Die materiellen Verfassungsbestimmungen, die konkretisiert werden sollen oder die für den betroffenen Rechtsbereich gelten, werden nicht zu den Rechtsgrundlagen gezählt. An diese Praxis ist auch das Waldgesetz anzupassen, wobei einzig Artikel 77 Absatz 2 und Artikel 95 Absatz 1 BV als formell kompe- tenzbegründende Bestimmungen aufzuführen sind.
2.2 2. Kapitel: Schutz des Waldes vor Eingriffen
2.2.1 1. Abschnitt: Rodung und Waldfeststellung
Art. 7 Rodungsersatz Diese Änderung betrifft nur den französischen Text.
Art. 10 Waldfeststellung Absatz 3: Nach Artikel 10 Absatz 1 sind grundsätzlich die Kantone für Waldfeststel- lungen zuständig. Absatz 3, wonach sich die Zuständigkeit für Waldfeststellungen in Zusammenhang mit einem Rodungsgesuch nach Artikel 6 richtet, machte noch Sinn, als der Bund, vertreten durch das damalige Fachamt (Bundesamt für Umwelt, Wald und Landschaft, BUWAL) für sämtliche Rodungen ab 5000m2 zuständig war 19. Seit dem Erlass des Bundesgesetzes über die Koordination und Vereinfachung von Entscheidverfahren vom 18. Juni 1999 20 (Koordinationsgesetz), ist der Bund nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe a aber nur noch für Rodungsbewilligungen bei den Vorhaben in Bundeskompetenz zuständig. Diese Ausnahmebewilligungen werden von der zuständigen Bundesleitbehörde entsprechend dem Koordinationsprinzip jeweils zusammen mit dem Hauptentscheid gewährt. Es hat sich in der Praxis ge- zeigt, dass in Fällen, in denen nicht klar ist, welche Ausdehnung die Waldfläche im Rechtssinn genau aufweist, die für die nachfolgende Rodungsbewilligung zuständi- gen Bundesleitbehörden weder in der Lage noch willens sind, eine Waldfeststellung wie von Absatz 3 verlangt selbst durchzuführen. Absatz 3 wird deshalb entspre-
19 vgl. BBl 1988 III 192
20 AS 1999 3071; BBl 1999 5043
13
chend dem Koordinationsprinzip ergänzt, wonach die zuständige Bundesbehörde im Rahmen des Gesamtentscheides aufgrund eines Vorschlags der zuständigen kanto- nalen Behörde über die Waldfeststellung entscheidet. Auch bei einem allfälligen Einsprache- oder Beschwerdeverfahren wird die zuständige kantonale Behörde einbezogen.
2.2.2 4. Abschnitt: Schutz vor anderen Beeinträchtigungen
Art. 16 Nachteilige Nutzungen Absatz 2: Mit dem Koordinationsgesetz wurde die Zuständigkeit für die Erteilung von Rodungsbewilligungen neu geregelt. Je nach Art des Vorhabens wurde die Entscheidkompetenz einer Bundesleitbehörde oder einer kantonalen Behörde zuge- teilt. Bei den Vorhaben in Bundeskompetenz erteilt jene Behörde, die das Werk genehmigt, entsprechend dem Koordinationsprinzip, das dem Koordinationsgesetz zu Grunde liegt, auch sämtliche anderen nach Bundesrecht notwendigen Bewilli- gungen. Kantonale Bewilligungen sind in diesen Fällen nicht nötig (Art. 126 Mili- tärgesetz 21, Art. 26 Bundesgesetz über die Nationalstrassen 22, Art. 16 Elektrizitäts- gesetz 23, Art. 18 Eisenbahngesetz 24, Art. 2 Rohrleitungsgesetz 25). Artikel 16 Absatz
2 WaG zur ausnahmsweisen Bewilligung von nachteiligen Nutzungen wurde damals
versehentlich nicht angepasst. Im Rahmen von Bundesleitverfahren muss aber gemäss dem Koordinationsprinzip auch eine allfällige Ausnahmebewilligung für eine nachteilige Nutzung nach Artikel 16 Absatz 2 WaG (bspw. zur Ermöglichung einer Waldniederhaltung für eine Seilbahn) gewährt werden können. Um diese Rechtslücke zu schliessen, werden in Artikel 16 Absatz 2 die Kantone mit den Vollzugsbehörden ersetzt. Im Falle eines Bundesleitverfahrens ist die kantonale Fachstelle durch die Bundesleitbehörde einzubeziehen. Für die Bewilligung von nachteiligen Nutzungen müssen die Gründe dargelegt und eine Interessenabwägung muss durchgeführt werden. Das Resultat dieser Überlegungen ist entsprechend festzuhalten.
Art. 17 Waldabstand Absatz 3: Die Kantone schreiben gemäss Artikel 17 Absatz 2 einen angemessenen Mindestwaldabstand vor. Im Fall von überwiegenden öffentlichen Interessen kann der Waldabstand mit Bewilligung der zuständigen kantonalen Stelle jeweils aus- nahmsweise unterschritten werden. Im Rahmen von Bundesleitverfahren stellt sich die Frage, wie bei einer solchen ausnahmsweisen Unterschreitung des (kantonal geregelten) Waldabstands vorzugehen ist. Dabei ist auch für die Unterschreitung des Waldabstandes gemäss Artikel 17 gemäss vorstehender Auslegung betreffend nach- teilige Nutzungen im Sinne des Koordinationsgebotes vorzugehen. Es ist folglich auch hier keine kantonale Bewilligung erforderlich. Die kantonale Fachstelle ist jedoch einzubeziehen. Für die Unterschreitung des Waldabstandes müssen die Gründe dargelegt und eine Interessenabwägung muss durchgeführt werden. Das Resultat dieser Überlegungen ist entsprechend festzuhalten. Materiell hat sich eine
21 SR 510.10 22 SR 725.11 23 SR 734.0 24 SR 742.101 25 SR 746.1
14
Praxis eingespielt, welche Wohn- und Arbeitsräumen sowie anderen Bauten und Anlagen Rechnung trägt. Auf jedem Fall dürfen die Erhaltung, Pflege und Nutzung des Waldes nicht beeinträchtigen werden. Wie bei Artikel 16 Absatz 2 liegt also eine echte Rechtslücke vor. In der Praxis wird die Ausnahmebewilligung entsprechend dem Koordinationsprinzip von der Bundes- leitbehörde erteilt. Eine kantonale Stellungnahme wird eingeholt. Der neue Absatz 3 dient der Verankerung dieser Praxis und der Schliessung der vorhandenen Rechtslü- cke.
2.3 3. Kapitel: Schutz vor Naturereignissen
Art. 19 In seiner geltenden Fassung verpflichtet Artikel 19 die Kantone, die Anrissgebiete von Lawinen sowie die Rutsch-, Erosions- und Steinschlaggebiete zu sichern. In der Praxis werden aber Schutzmassnahmen abweichend von dieser Vorschrift seit Jahr- zehnten – je nachdem, wo sie aus technischer Sicht sinnvoll und wirksam sind – sowohl im Anriss- und Transit- als auch im Ablagerungsgebiet realisiert. Artikel 36, der die Abgeltungen an Massnahmen zum Schutz von Naturereignissen regelt, sieht im Gegensatz zu Artikel 19 richtigerweise keine Einschränkung auf Anrissgebiete vor. Mit der vorgeschlagenen Neuformulierung wird Artikel 19 an den anerkannten Stand der Technik der Naturgefahrenprävention angepasst und mit Artikel 36 har- monisiert. Diese Änderung verursacht keine Mehrkosten, da lediglich die geltende Praxis besser im Gesetz verankert wird. Der Bachverbau ist bereits im Bundesgesetz vom 21. Juni 1991 26 über den Wasser- bau abgedeckt. Um Doppelspurigkeiten zu vermeiden, wird zudem der Begriff „forstlicher Bachverbau“ durch die präzisere Bezeichnung „Runsenverbau“ ersetzt, was in der Praxis keine Änderung bedeutet.
2.4 4. Kapitel: Pflege und Nutzung des Waldes
2.4.1 1. Abschnitt: Bewirtschaftung des Waldes
Art. 21a (neu) Arbeitssicherheit Leider verunfallen im Wald immer wieder forstlich nicht ausgebildete Arbeitskräfte. Nicht ausgebildete Arbeitskräfte stehen meist in keinem direkten Arbeitsverhältnis, da sie z.B. im eigenen Privatwald Holzerntearbeiten durchführen. Sie unterstehen damit nicht den für die Waldarbeit aufgestellten Regeln der Unfallversicherung. Die Statistik zeigt, dass sich im Privatwald viermal mehr Todesfälle ereignen als bei Forstbetrieben und -unternehmungen 27. Neben den menschlichen Tragödien hat dies für die Waldwirtschaft negative wirtschaftliche Folgen und führt zu einem schlech- ten Bild („Image-Problem“). Einzelne Kantone kennen bereits Arbeitssicherheitsvorschriften für Waldarbeiter ausserhalb der direkten Arbeitsverhältnisse (z.B. Bern, Zürich, Graubünden und
26 SR 721.100 27 Kampagne des BAFU mit der suva, Waldwirtschaft Schweiz und der Beratungsstelle für Unfallverhütung in der Landwirtschaft. Dokumentation abrufbar unter: www.holzerkurse.ch
15
Solothurn). Zur besseren Gewährleistung der Arbeitssicherheit im gesamten Schweizer Wald wird deshalb neu die Pflicht eingeführt, dass Holzerntearbeiten im Wald gegen Entgelt nur mit einem vom Bund anerkannten Ausbildungsnachweis ausgeführt werden dürfen. Damit wird der im Zusammenhang mit der Lothar-Botschaft erteilte Evaluationsauftrag des Bundesrates vom 20. Februar 2002 28 umgesetzt. Vom Bund anerkannte Ausbildungskurse für forstlich ungelernte Personen werden schweizweit bereits auf freiwilliger Basis in Modulform angeboten. Die Module oder Teile davon sind für jedermann zugänglich. Sie sind speziell auf Personen ausgerichtet, die im so genannten Bauern- oder Privatwald arbeiten. Holzerntearbeiten im Wald beinhalten das Fällen, Entasten und Einschneiden von Bäumen mit der Motorsäge, das Entrinden von gefällten Bäumen mit Maschinen oder Werkzeugen sowie das maschinelle Rücken von Holz. Umfasst sind insbeson- dere auch Aufräumarbeiten bei Sturmholz. Erfasst werden die entsprechenden Arbeiten gegen finanzielle Entschädigung, beispielsweise im Auftragsverhältnis, aber auch die Ernte von Holz, das gegen Entgelt weiter verkauft werden soll. Erfasst von der Formulierung „gegen Entgelt“ sind weiter auch militär-, zivilschutz- und zivildienstleistende Personen, die im Rahmen ihrer Diensttätigkeit für Holzerntear- beiten im Wald zugelassen werden und Anspruch auf Erwerbsausfallentschädigung haben. Rein aus Arbeitssicherheitsgründen wäre die Einführung eines Ausbildungsnachwei- ses für sämtliche Holzerntearbeiten sinnvoll, also auch für unentgeltlich ausgeführte Arbeiten. Gemäss Artikel 95 Absatz 1 BV kann aber der Bund nur Vorschriften erlassen über die privatwirtschaftliche Erwerbstätigkeit. Im Bereich risikobehafteter Freizeitaktivitäten kann er nicht legiferieren. Deshalb ist eine Beschränkung auf die Arbeiten gegen Entgelt notwendig. In der Waldverordnung sind die Anforderungen für die Erlangung des Ausbildungs- nachweises (Ausbildungskurse in Modulform oder Gleichwertigkeitsbestätigungen für Personen mit genügend bisheriger Berufserfahrung) zu regeln. Der Vollzug ist Sache der Kantone.
2.4.2 2. Abschnitt: Verhütung und Behebung von Wald-
schäden Biotische Gefahren für den Schweizer Wald können durch pathogene Schadorga- nismen (Viren, Bakterien, Fadenwürmer, Insekten, Pilze) oder durch parasitäre Gefässpflanzen entstehen, wenn diese andere Pflanzen befallen und schädigen. Daneben können auch sogenannte invasive Organismen biotische Gefahren darstel- len, wenn durch deren Einschleppung und/oder Ausbreitung das Ökosystem Wald bzw. massgebliche Waldleistungen erheblich gestört und geschädigt werden. Unter- suchungen gehen davon aus, dass sich künftig die massgeblichen Ursachen für biotische Gefahren akzentuieren werden 29. Als Gründe dafür sind der wachsende Welthandel und die globale Mobilität zu nennen, die in Verbindung mit dem Kli- mawandel für die Verbreitung von Schadorganismen sorgen und das Gefahrenpo- tenzial insbesondere auch für den Wald erhöhen. Die Schweiz ist aufgrund ihrer geografischen Lage und ihrer Einbindung in den internationalen Handel besonders herausgefordert.
28 BBl 2000 1273
29 BBl 2011 8743
16
Als Beispiel für die zunehmenden biotischen Gefahren sind die Befallsereignisse aus den Jahren 2011 und 2012 mit dem Asiatischen Laubholzbockkäfer zu nennen, einem gemäss Anhang I Teil A Abschnitt I Buchstabe a Ziffer 4.1 PSV als beson- ders gefährlich geltender Schädling, der fast alle Laubbaumarten befallen kann. Insgesamt musste in sieben Kantonen ein Vorkommen des Asiatischen Laubholz- bockkäfers festgestellt werden. In den meisten Fällen befanden sich die Käfer in Verpackungsholz von Steinprodukteimporten aus Asien. Der grösste Befall trat im Juli 2012 an lebenden Bäumen in Winterthur auf. Dort mussten in einer Allee not- fallmässig über 60 Bäume gefällt, das Holz gehäckselt und in der Kehrrichtverbren- nungsanlage vernichtet werden. Die Bäume im Umkreis von rund zwei Kilometern müssen während der nächsten vier Jahre regelmässig kontrolliert werden. Die Eindämmung von Schadorganismen ist schwieriger im Wald als in landwirt- schaftlichen Kulturen, da grossflächige Einsätze aufwändiger sind. Die Zugänglich- keit der Baumwipfel und Wurzeln ist erschwert. Viele Wälder wachsen zudem in schwer zugänglichem Gebiet. Eine weitere Schwierigkeit besteht in der Tatsache, dass der Einsatz von Pflanzenschutzmitteln im Wald grundsätzlich verboten ist (Anhang 2.5, Ziff. 1.1 ChemRRV). Nur mittels rechtzeitiger und konsequenter Präventions- und Bekämpfungsmass- nahmen können daher grossflächige Ausbreitungen von Schadorganismen verhindert werden. Die notwendigen rechtlichen Grundlagen (Art. 26 und 27 WaG, Art. 28-30 WaV und die Pflanzenschutzverordnung) sind aus den folgenden Gründen lücken- haft: − Die bestehenden Gesetzesbestimmungen (Art. 26 und 27) bilden eine zwar breite, aber wenig konkrete Regelung für die Abstützung der notwendigen Präventions- und Bekämpfungsmassnahmen. Im Vergleich zum Landwirt- schaftsgesetz vom 29. April 1998 30 (LwG) mangelt es den Regelungen im Waldgesetz an Griffigkeit sowie an Ziel- und Strategieausrichtung. − Die Pflicht zur Tilgung von neu auftretenden Schadorganismen fehlt im Waldgesetz und ist auch auf Verordnungsstufe ungenügend verankert. − Es fehlt an einer im Waldgesetz genügend verankerten Organisation, die über die Kompetenzen verfügt, Massnahmen zeitnah anzuordnen, wenn sich ein für den Wald gefährlicher neuer Schadorganismus in der Schweiz auszubreiten beginnt. Die bestehenden Bestimmungen sind diesbezüglich unzureichend. − Der Bund kann den Kantonen derzeit nur Abgeltungen für Massnahmen zur Verhinderung von Waldschäden in Schutzwäldern gewähren (Art. 37 WaG). Dies obwohl der Bund von Verfassung wegen verpflichtet ist, Massnahmen zur Erhaltung des Waldes zu fördern (Art. 77 Abs. 3 BV). − Es fehlt ein rechtsstaatlich und verfassungsrechtlich vertretbarer Rahmen für die Regelungen im Bereich der biotischen Gefahren für den Wald. Nach Artikel 182 Absatz 1 BV darf der Bundesrat rechtsetzende Bestim- mungen in der Form der Verordnung nur erlassen, soweit er durch das Ge- setz dazu ermächtigt ist. Artikel 26 WaG genügt als einzige Delegations- norm für die umfangreiche und im Waldbereich im hohen Ausmass gesetzesvertretende Pflanzenschutzverordnung nicht. Gemäss allgemei- nem Verwaltungsrecht gilt, dass die Delegation der Rechtsetzung sich auf
30 SR 910.1
17
eine „bestimmte, genau umschriebene Materie beschränken muss“ und dass „die Grundzüge der delegierten Materie, d.h. die wichtigsten Rege- lungen, im Gesetz umschrieben sein müssen“. Der Vergleich mit dem Landwirtschaftsgesetz ist augenscheinlich. Dessen Regelungsdichte im Bereich Pflanzenschutz ist ungleich höher als diejenige des Waldgesetzes (vgl. Art. 149 – 157 LwG). Mit den Änderungen der bestehenden sowie den neuen Bestimmungen in diesem Abschnitt werden die vorhandenen Regelungslücken bei der Prävention und Be- kämpfung von biotischen Gefahren geschlossen. Damit wird das Ziel 4.8 der Wald- politik 2020 31 umgesetzt. In Artikel 26 und 27 werden die Massnahmen des Bundes und der Kantone ergänzt und konkretisiert. Artikel 27a (neu) legt die Massnahmen gegen Schadorganismen fest, benennt die Adressaten der Massnahmen und bringt eine den rechtsstaatlichen Anforderungen genügende Grundlage für die grundeigen- tümerverbindlichen Massnahmen. Artikel 48a (neu) führt zur Entlastung der Wald- eigentümer und der Vollzugsbehörden das Verursacherprinzip für die Tragung der Kosten der Prävention und Bekämpfung von biotischen Gefahren ein.
Art. 26 Massnahmen des Bundes Der geltende Artikel 26 unterscheidet zwischen den Vorschriften des Bundes über forstliche Massnahmen (Abs. 1) zur Verhütung und Behebung von Waldschäden und Waldkatastrophen sowie über Massnahmen gegen Krankheiten und Schädlinge an Pflanzen ausserhalb des Waldes (Abs. 2). Diese Unterscheidung macht aus heuti- ger Sicht keinen Sinn mehr: Waldschäden können durch Krankheiten oder Schädlin- ge sowohl von innerhalb als auch von ausserhalb des Waldes ausgehen. Daher sind auch - sowohl zur Verhütung und Behebung von Waldschäden durch abiotische wie auch durch biotische Gefahren - Massnahmen innerhalb und ausserhalb des Waldes notwendig. Die an den Bundesrat gerichteten Delegationsnormen zum Erlass von Vorschriften über Massnahmen zur Verhütung und Behebung von Waldschäden - die den Wald in seinen Funktionen erheblich gefährden können - werden deshalb neu in Absatz 1 zusammengefasst. Absatz 1 Buchstabe a listet beispielhaft für die wichtigsten abiotischen Gefahren die Naturereignisse wie Sturm, Waldbrand und Trockenheit auf. Auf den Begriff der Waldkatastrophe wird hier verzichtet. Damit waren gemäss Botschaft des Bundes- rats von 1988 regionale oder landesweite Zerstörungen gemeint, die durch Wind, Sturm oder andere Naturereignisse verursacht worden waren 32. Absatz 1 Buchstabe b nennt beispielhaft die wichtigsten Gruppen der Schadorga- nismen. Grundsätzlich ist mit Bezug auf den Wald bei jedem neu auftretenden Organismus – also nicht nur bei besonders gefährlichen Schadorganismen gemäss den Anhängen 1 und 2 PSV, sondern auch bei neu eintretenden und invasiven Orga- nismen gemäss der Freisetzungsverordnung vom 10. September 2008 33 (FrSV), der Schwarzen Liste bzw. Watch-Liste für die Schweiz 34 oder des Forstschutz- Überblicks der Eidgenössischen Forschungsanstalt für Wald, Schnee und Land- schaft 35 – davon auszugehen, dass er gefährlich sein kann. Die Klassierung der
31 BBl 2011 8743
32 BBl 1988 III 199
33 SR 814.911 34 Beide Listen abrufbar unter: www.interflora.ch/de > Neophyten > Listen & Infoblätter 35 Abrufbar unter: www.wsl.ch/ > Dienstleistungen und Produkte > Waldschutz Schweiz > Waldschutz Informationen > Forstschutz-Überblick
18
Schadorganismen (besonders gefährlich, gefährlich, gebietsfremd, invasiv etc.) muss in den Ausführungsbestimmungen (Pflanzenschutzverordnung, Freisetzungsverord- nung und gegebenenfalls Waldverordnung) geregelt werden. Die Regelung auf Verordnungsstufe ermöglicht es, rasch auf die aktuellen Entwicklungen zu reagie- ren. Die Beurteilung, ob für eine Waldfunktion eine erhebliche Gefährdung vorliegt, muss im Einzelfall und aufgrund von objektiven Kriterien erfolgen. Die erhebliche Gefährdung für das Ökosystem Wald kann nicht nur von den besonders gefährlichen Schadorganismen gemäss PSV ausgehen, sondern auch von Organismen, die ein- heimisch oder gebietsfremd sind und die, sofern gebietsfremd, auch in der Freiset- zungsverordnung aufgeführt sein können. Um zu eruieren, gegen welche Schador- ganismen prioritär Strategien zu entwickeln sind, kann der Bund mittels Umfragen bei den Kantonen und Waldschutz-Experten Informationen zu deren Schadpotential einholen und gemäss den objektiven Kriterien bewerten. Absatz 2: Zur Harmonisierung der gesetzlichen Grundlagen im Bereich Pflanzen- schutz und zur besseren rechtlichen Abstützung der Pflanzenschutzverordnung im Bereich Wald werden mit den Buchstaben b – f die an den Bundesrat gerichteten Delegationsnormen des Landwirtschaftsgesetzes (Art. 152 Abs. 2 Bst. a – e LWG) übernommen. Diese haben sich in der Praxis bewährt und bilden eine rechtliche Grundlage für den Pflanzenschutz in der Landwirtschaft. Damit Schadorganismen frühzeitig erkannt und effizient bekämpft werden können, bevor sie sich zu stark verbreitet haben, kann der Bundesrat gemäss Buchstabe a die Feststellung bestimm- ter Schadorganismen einer Meldepflicht unterstellen. Diese Bestimmung entspricht Artikel 151 LwG, wonach für besonders gefährliche Schadorganismen eine Melde- pflicht besteht (konkretisiert durch Art. 6 PSV). Absatz 3: Wie das Landwirtschaftsgesetz (Art. 152 Abs. 3 LwG) soll auch das Waldgesetz den Bundesrat beauftragen, auf dem Verordnungsweg dafür zu sorgen, dass das zur Ausfuhr bestimmte forstliche Pflanzenmaterial die für die Schweiz massgebenden internationalen Anforderungen bei Exporten erfüllt. Absatz 4: Der Vollzug des Waldgesetzes ist grundsätzlich Sache der Kantone. Dies gilt auch für die Verhütung und Behebung von Waldschäden. Absatz 4 Satz 1 be- nennt diejenigen Massnahmen, für die der Bund in Abweichung von diesem Grund- satz zuständig ist, da sie – wie beispielsweise die Massnahmen an der Landesgrenze – nicht von den Kantonen erledigt werden können. Absatz 4 Satz 2 entspricht dem bisherigen Artikel 26 Absatz 3. Er bildet die Grundlage für den bereits bestehenden Eidgenössischen Pflanzenschutzdienst (EPSD), das gemeinsame Organ des Bundes- amtes für Landwirtschaft (BLW) und des Bundesamtes für Umwelt (BAFU) zur Koordination des Vollzugs der Pflanzenschutzvorschriften auf nationaler und inter- nationaler Ebene (Art. 54 PSV). Das Ziel des EPSD ist, die Einschleppung und Ausbreitung von besonders gefährlichen Schadorganismen in der Schweiz zu ver- hindern. Im Bereich des Waldes untersteht der EPSD dem BAFU. Absatz 5: Diese Vorschrift entspricht Artikel 157 LwG. Insbesondere die Kontrolle von Holzverpackungen an der Landesgrenze sind komplex und von den Mitarbei- tenden des Pflanzenschutzdienstes alleine nicht zu bewältigen. Der Bund ist deshalb für einen funktionierenden Vollzug auf den punktuellen Beizug von zusätzlichen Fachpersonen angewiesen.
19
Art. 27 Massnahmen der Kantone Absatz 1: Diese Bestimmung entspricht dem bisherigen Absatz 1 und legt die Um- setzungsverantwortung der Kantone fest. Insbesondere haben die Kantone die Beur- teilung vorzunehmen, ob eine erhebliche Gefährdung der Waldfunkionen vorliegt. Dazu haben sie die Gebietsüberwachung auf vorhandene und neu auftretende Schadorganismen sicherzustellen. Der Begriff forstlich wird gestrichen, da die möglichen Massnahmen gegen Schadorganismen nicht eingeschränkt werden sollen. Vorbehalten bleibt den Kantonen die Umsetzung derjenigen Massnahmen, die der Bund gemäss Artikel 26 Absatz 4 umzusetzen hat. Absatz 3: Fachexperten der Kantone für den Pflanzenschutz im Wald sind heute die kantonalen Forstschutzbeauftragten, für den Pflanzenschutz im Bereich Landwirt- schaft haben die Kantone kantonale Pflanzenschutzdienste (KPSD). Diese KPSD stützen sich auf Artikel 150 LwG. Diese Strukturen sind zwar etabliert und funktio- nieren an und für sich gut. Nicht mehr zeitgemäss ist aber die organisatorische Trennung beider Bereiche. Eine einheitliche Organisation verbessert die Koordinati- on zwischen den beiden Bereichen und bringt Synergien. Der vereinte Pflanzen- schutzdienst auf Stufe Bund hat sich bestens bewährt. Der neue Absatz 3 verpflichtet deshalb die Kantone, für ihr Gebiet einen einheitlichen kantonalen Pflanzenschutz- dienst (KPSD) zu errichten, der sowohl für die Landwirtschaft als auch für den Wald zuständig ist. Dieser hat die vom Bund gemäss Artikel 26 Absatz 2 vorgeschriebe- nen Massnahmen gegen Schadorganismen sowie die Massnahmen gemäss Artikel
27 Absatz 1 und Artikel 27a (neu) Absatz 2 umzusetzen. Dazu gehören namentlich
die Gebietsüberwachung auf vorhandene und neu auftretende Schadorganismen sowie deren Tilgung oder Eindämmung unter Anleitung EPSD. Die Pflanzenschutz- verordnung nennt weitere Pflichten (insbesondere Art. 56). Nach dem Grundsatz der Zuständigkeitsfinanzierung tragen die Kantone die Kosten der KPSD. Sie haben jedoch nach dem neuen Artikel 37a Anrecht auf Abgeltungen des Bundes.
Art. 27a (neu) Massnahmen gegen Schadorganismen Absatz 1: Dieser Absatz entspricht Artikel 151 Absatz 1 LwG, der für den Umgang mit Pflanzenmaterial ebenfalls die Beachtung der Grundsätze des Pflanzenschutzes verlangt, um den Wald nicht zu gefährden. Absatz 2: Mit dieser neuen Bestimmung legt der Gesetzgeber fest, nach welchen fachlichen Grundsätzen Massnahmen im Zusammenhang mit Schadorganismen, die den Wald in seinen Funktionen erheblich schädigen können, zu treffen sind. Adres- saten dieser Grundsätze sind der Bundesrat und die Kantone. Absatz 2 Buchstabe a – c: Für den Umgang mit biotischen Gefahren wird eine abgestufte Strategie eingeführt. Diese lehnt sich an den Vorgehensplan der Europäi- schen Union (EU) an, welche die im EU-Recht vorhandenen Lücken bei der Be- kämpfung von invasiven gebietsfremden Organismen bis 2012 „mit einem speziell entwickelten Legislativinstrument“ schliessen will 36,37. Die Strategie umfasst na- mentlich Massnahmen in folgenden Bereichen:
36 EU Biodiversity Strategy to 2020, Dezember 2011, Target 5, Action 16
37 Die von der EU genannten 3 Massnahmen entsprechen den Stufen 1-4 der Fünfstufenstra- tegie (vgl. dazu die Mitteilung der Kommission der europäischen Gemeinschaften an den Rat, das Europäische Parlament etc. Hin zu einer EU-Strategie für den Umgang mit inva- siven Arten, KOM(2008) 789, S. 7). Die 5. Stufe der Fünfstufenstrategie ist mit Art. 23 WaG zur Wiederbestockung von Blössen teilweise bereits im Waldgesetz verankert.
20
a) rasche Tilgung von neu festgestellten Schadorganismen, b) Eindämmung von etablierten Schadorganismen, wenn der zu erwartende Nutzen die Bekämpfungskosten überwiegt, c) Überwachung, Tilgung oder Eindämmung von Schadorganismen auch ausserhalb des Waldes. Priorität haben die vorsorgliche Massnahmen (Verhinderung der Einschleppung und Gebietsüberwachung). Richtig umgesetzt weisen diese ein hohes Kosten- Nutzenverhältnis auf. Von grösster Wichtigkeit ist es, neu festgestellte Vorkommen von Schadorganismen sofort zu tilgen, weil der Bekämpfungsaufwand mit der Verbreitung stark ansteigt und eine Tilgung faktisch verunmöglicht (Bst. a). In Fällen, in denen sich ein Schadorganismus etabliert hat, ist anhand einer Kosten- Nutzenabschätzung zu bestimmen, ob Eindämmungsmassnahmen zu treffen sind (Bst. b). Buchstabe c der neuen Regelung ermöglicht generell auch Massnahmen ausserhalb des Waldareals vorzunehmen, so etwa in Gärtnereien oder im „öffentli- chen Grün“ (Gärten, Parkanlagen, ökologische Ausgleichsflächen innerhalb des Siedlungsgebiets), wo bislang die Zuständigkeiten unklar geregelt waren. Wie bei den Massnahmen innerhalb des Waldes haben auch ausserhalb des Waldes die effizienten vorsorglichen Massnahmen Priorität. Die bisherige Beschränkung der Massnahmen ausserhalb des Waldareals auf Krankheiten und Schädlinge, welche den Wald landesweit bedrohen können (Art. 26 Abs. 2), kann aufgehoben werden, da Absatz 2 eine Herangehensweise gewährleistet, die das Verhältnismässigkeits- prinzip respektiert. Die relativ offene Formulierung der Strategie (Bst. a – c) erlaubt es der vollziehen- den Behörde, die sehr vielfältigen Verhältnisse bei unterschiedlichen Gruppen von Schadorganismen (gemäss Art. 26 Abs 1 Bst. b) im Einzelfall zu berücksichtigen. Im Rahmen der Anordnung der Massnahmen nach Bst. a – c wird auch der künftige EU-Rechtsrahmen als Bezugsgrösse heranzuziehen sein. Absatz 3: Aus verfassungsrechtlichen Gründen (Art. 26 i.V.m. Art. 36 BV) ist eine genügende gesetzliche Grundlage erforderlich, damit der Bund und die Kantone die genannten Eingriffe in fremdes Eigentum vornehmen können, um Schadorganismen zu tilgen. Die Inhaber von Bäumen, Sträuchern, Kulturen, Pflanzenmaterial, Produk- tionsmitteln und Gegenständen, die von Schadorganismen befallen sind oder befal- len sein könnten, haben deren Überwachung, Isolierung, Behandlung oder Vernich- tung entweder zu dulden oder auf Anweisung der zuständigen Behörden selber vorzunehmen. Die Regelung findet sich sinngemäss in Artikel 153 Buchstabe b und c LwG. Bei Eingriffen ist das Verhältnismässigkeitsprinzip zu wahren. Zwischen dem Eingriff und dem erhofften Nutzen ist eine Güterabwägung vorzunehmen. Die integrale Beseitigung einer grossflächigen Bestockung wäre nur zulässig, wenn damit eine voraussichtliche starke Bedrohung des Waldes durch besonders gefährli- che Schadorganismen erheblich gelindert werden kann. Absatz 4: Absatz 4 verpflichtet die Inhaber von Grundstücken, mit dem EPSD und den KPSD zusammen zu arbeiten und deren Anweisungen zu befolgen. Da die Bekämpfung von Schadorganismen im Wald sehr aufwändig sein kann, gehört diese Verpflichtung in das Gesetz (Art. 36 BV). Für die meist weniger aufwändige Be- kämpfung von Schadorganismen in landwirtschaftlichen Kulturen genügt demge- genüber die in Artikel 43 PSV verankerte Regelung auf Verordnungsstufe. Als Inhaber von Grundstücken gelten nebst den Grundeigentümern auch die Pächter von Waldparzellen.
21
Absatz 5: Nebst der Bekämpfung von Schadorganismen (Abs. 4) können die Inhaber auch dazu verpflichtet werden, Waldflächen wiederherzustellen, sofern der betref- fende Wald in seinen Funktionen erheblich beeinträchtigt ist.
2.4.3 Anpassungsfähigkeit des Waldes an den Klimawan-
del Der Wald und seine Leistungen sind vom Klimawandel breit betroffen. Über seine Wirkung als Kohlenstoff-Senke trägt der Wald zur Minderung des Klimawandels bei. Andererseits werden sich die klimatischen Veränderungen auf die Waldökosys- teme selber stark auswirken. Es sind mehr Extremereignisse wie Stürme und Hitze- perioden und andere schädigende Einflüsse zu erwarten. Gefahren wie Waldbrände oder Schäden durch Insekten nehmen zu. Die Entwicklung wird voraussichtlich mit einer Geschwindigkeit ablaufen, welche die natürlichen Fähigkeiten von Bäumen und Wäldern zur Anpassung übersteigt. Es sind deshalb präventive Anpassungs- massnahmen notwendig. Denn heute keimende Bäume werden schon im mittlerem Alter in stark verändertem Klima leben. Deshalb muss bereits jetzt die Widerstands- und Anpassungsfähigkeit des Waldes durch Jungwaldpflege erhöht werden, um stabile und auf die künftigen Standorte abgestimmte Jungbestände zu erzielen. In klimasensitiven und instabilen Waldbeständen müssen gezielt Anpassungen erfolgen, um genügend und geeignete Verjüngung zu erlangen. Diese Investitionen sind notwendig, um Schäden in der Zukunft und deutlich höhere Folgekosten zu verhindern.
Art. 28a (neu) Anpassungsfähigkeit des Waldes an den Klimawan- del Mit Artikel 28a (neu) wird der Grundsatz verankert, dass der Bund und die Kantone präventive Massnahmen zur Anpassung des Waldes an den Klimawandel ergreifen, welche zur langfristigen Aufrechterhaltung aller Waldfunktionen beitragen. Die Gewährung der entsprechenden Subventionen richtet sich nach Artikel 38b (neu).
2.5 5. Kapitel: Förderungsmassnahmen
2.5.1 1. Abschnitt: Ausbildung, Beratung, Forschung und
Grundlagenbeschaffung
Art. 29 Ausbildungsaufgaben des Bundes Absatz 1: Diese Bestimmung entspricht weitgehend dem bisherigen Artikel 29 Absatz 1. Die Oberaufsicht über den Vollzug der Berufsbildung obliegt bereits gemäss Artikel 65 des Berufsbildungsgesetzes vom 13. Dezember 2002 38 dem Bund und wird seit 2004 durch das Bundesamt für Berufsbildung und Technologie wahr- genommen 39. Deshalb ist der Begriff „beaufsichtigt“ im Waldgesetz nicht mehr notwendig und kann gestrichen werden.
38 SR 412.10 39 Betroffen davon sind die Berufsausbildungen für Forstwartinnen/Forstwarte mit eidge- nössischem Fähigkeitszeugnis, Forstwart-Vorarbeiterinnen/-Vorarbeiter mit eidgenössi- schem Fachausweis, Forstmaschinenführerinnen/-führer mit eidgenössischem Fachaus- weis, Seilkran-Einsatzleiterinnen/-Einsatzleiter mit eidgenössischem Fachausweis und Diplomierte Försterinnen/Förster Höhere Fachschule
22
Absatz 2: Gemäss Artikel 1 des Fachhochschulgesetzes vom 6. Oktober 1995 40 (FHSG) hat auch der Bund bei den Fachhochschulen bestimmte Aufgaben. Im Bereich der Waldwirtschaft fördert er diese, indem er namentlich ihre Aufgaben regelt, ihre Diplome anerkennt und finanzielle Unterstützung leistet. Mittlerweile gibt es auch auf Fachhochschulstufe eine forstliche Grundausbildung, den Bachelor- studiengang „Forstwirtschaft“ und den Masterstudiengang im Agrar- und Forstsek- tor an der Hochschule für Agrar-, Forst- und Lebensmittelwissenschaften (HAFL) in Zollikofen. Die Eidgenössische Technische Hochschule (ETH) Zürich bietet seit einigen Jahren den Bachelorstudiengang „Umweltnaturwissenschaften“ und den Masterstudiengang „Umweltnaturwissenschaften“ mit der Vertiefungsmöglichkeit Wald- und Landschaftsmanagement an, wobei der Masterstudiengang „Umweltna- turwissenschaften“ die Kernelemente des bisherigen Studiums der Forstwissenschaf- ten beinhaltet. Diesen Entwicklungen wird mit der Anpassung des bisherigen Absat- zes 2 Folge geleistet, indem der Bund neu im Rahmen der Zusammenarbeit nach Artikel 1a FHSG nicht mehr explizit für eine forstliche Aus- und Weiterbildung an der ETH, sondern generell auf Hochschulstufe sorgt. Diese Aufgabe nimmt er, wie bereits heute in der Praxis bewährt, in Zusammenarbeit mit den Kantonen und den forstlichen Berufsverbänden wahr.
2.5.2 Abschnitt 1a: Holzförderung
Holz ist eine wichtige natürliche Ressource: Es ist ein erneuerbarer, klimaneutraler Rohstoff, der sowohl stofflich verwertbar als auch energetisch einsetzbar ist. Ange- sichts der CO2-Problematik und der ambitiösen Klima- und Energiepolitik hat Holz ein sehr grosses Potenzial und Holz aus Schweizer Wäldern kann einen wichtigen Beitrag dazu leisten 41. Zukünftig könnte Holz als Lieferant von kohlenstoffbasierter Biomasse auch immer bedeutender für die chemische und pharmazeutische Industrie werden. Trotz diesen Vorteilen von Holz, wird der Wald in der Schweiz seit Jahrzehnten unter seiner Zuwachsleistung genutzt (insb. im Privatwald und in Gebirgswäldern). So hat die Schweiz im europäischen Vergleich einen der höchsten Holzvorräte. Dies obwohl weltweit der Schutz der Wälder vor Übernutzung im Vordergrund steht. Energie- und klimapolitisch sinnvoll wäre nach Ansicht des Bundesrats eine ver- mehrte Nutzung des einheimischen Rohstoffs und Energieträgers Holz sowie eine bessere Wertschöpfung im Inland 42. Anzustreben sind Verbesserungen beim Aus- schöpfen des zur Verfügung stehenden Holznutzungspotentials 43 des Schweizer Waldes, bei der Innovationskraft der Wertschöpfungskette Holz sowie bei der Ab- stimmung mit anderen Sektoralpolitiken und Akteuren. Der Bund sorgt gemäss Artikel 77 Absatz 1 BV dafür, dass der Wald seine Schutz-, Nutz- und Wohlfahrtsfunktionen erfüllen kann. Die Nutzfunktion des Waldes ist dabei nur dann erfüllt, wenn der Rohstoff Holz tatsächlich genutzt wird. 44 Das Ziel
40 SR 414.71 41 Der Schweizer Wald wird nachhaltig bewirtschaftet. Schweizer Holz erfüllt die Anforde- rungen nach einer nachhaltigen und legalen Holznutzung (Antwort des Bundesrates zur Interpellation 10.3032 und zur Interpellation 09.4026). 42 Bericht des Bundesrates vom 27. Januar 2012 Strategie Nachhaltige Entwicklung 2012 - 2015, S. 35. Abrufbar unter: www.are.admin.ch > Nachhaltige Entwicklung > Strategie Nachhaltige Entwicklung 43 Hofer P. et al. 2011: Holznutzungspotenziale im Schweizer Wald. Auswertung von Nutzungsszenarien und Waldwachstumsentwicklung. Bundesamt für Umwelt, Bern. Umwelt-Wissen Nr. 1116: 80 S.
44 BBl 1988 III 188
23
der Ausschöpfung des nachhaltigen Holznutzungspotentials gemäss Waldpolitik 2020 des Bundesrates 45 knüpft an dieser Bestimmung an. Zudem steht eine verstärk- te Holznutzung nicht im Widerspruch zur Verbesserung der Biodiversität. Es erge- ben sich wertvolle Synergien wie die Schaffung von artenreichen lichten Wäldern oder eines abwechslungsreichen Bestandesmosaiks, wenn die Holznutzung nachhal- tig erfolgt und Massnahmen zur Förderung der Biodiversität getroffen werden wie etwa die Ausscheidung von Waldreservaten 46. Nach Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe d bezweckt das Waldgesetz zudem die Förde- rung und Erhaltung der Waldwirtschaft. Für eine im Sinn von Artikel 20 Absatz 1 nachhaltige Bewirtschaftung des Schweizer Waldes muss aber mehr Holz geerntet werden, als dies bis heute der Fall ist. Überalterte Wälder und Wälder mit zu viel Holzvorrat widersprechen der nachhaltigen Waldbewirtschaftung und schwächen damit die Stabilität und Leistungsfähigkeit unserer Wälder. Die heutigen gesetzlichen Grundlagen beschränken sich auf die Subventionierung von gemeinsamen befristeten Massnahmen der Wald- und Holzwirtschaft für Wer- bung und Absatzförderung bei aussergewöhnlichem Holzanfall (Art. 38a Abs. 1 Bst. c). Im Rahmen des Aktionsplans Holz (APH, 2009 – 2012) wurden gestützt auf diese Bestimmung Massnahmen in den Bereichen Datengrundlagen, Information und Sensibilisierung (Waldbesitzer, Bevölkerung und institutionellen Endverbrau- cher), Laubholzverwertung, grossvolumige Holzbausysteme sowie Verbesserung der Rahmenbedingungen gefördert. Gemäss einer verwaltungsexternen Evaluation des Aktionsplans Holz kann dessen Vollzug als gut gelungen bzw. effizient bezeichnet werden. Die Erreichung der auf den Zeitraum bis 2020 gesteckten quantitativen Ziele ist auf gutem Weg. Die Förderung der Mehrnutzung von Holz ist aber als eine langfristige Aufgabe anzusehen 47. Aus diesem Grund wurde beschlossen, dass der Aktionsplan Holz weiterzuführen ist. Die Wald- und Holzwirtschaft befindet sich in einer schwierigen Lage. So belastet etwa die anhaltende Frankenstärke auch diese Wirtschaftsbereiche weiterhin stark. Diese Situation kann mit einer Förderung des Bauens mit Holz aus Schweizer Wäl- dern durch die öffentliche Hand verbessert werden 48. Der Bund ist gemäss Artikel 73 BV zur nachhaltigen Entwicklung verpflichtet und steht betreffend der Förderung der Holzverwendung als erneuerbarer und nachhaltiger Bau- und Werkstoff in der Pflicht. Die vorliegende neue Bestimmung zur Holzförderung, die als neuer Abschnitt 1a das Kapitel Förderungsmassnahmen ergänzt, dient der dauerhaften rechtlichen Verankerung der Ressourcenpolitik Holz und erforderlichen Massnahmen im Be- reich von Innovationen und Information und der vermehrten Verwendung von Holz. Die Bestimmung setzt damit Ziel 1 der Waldpolitik 2020 49 um, wonach das nachhal- tig nutzbare Holznutzungspotential auszuschöpfen ist.
45 BBl 2011 8735
46 Hintermann & Weber AG 2010: Biodiversität und Holznutzung – Synergien und Gren- zen. 47 Brugger und Partner AG, 2012, Zürich, Programmevaluation Aktionsplan Holz (2009- 2012), Schlussbericht, S. 66 und 67 48 Brugger und Partner AG, 2012, Zürich, Programmevaluation Aktionsplan Holz (2009- 2012), Schlussbericht, S. 68
49 BBl 2011 8735
24
Art. 34a (neu)
Mit diesem Artikel werden die Ressourcenpolitik Holz und die erforderlichen Mass- nahmen dauerhaft im Waldgesetz verankert. Die Ressourcenpolitik Holz zielt darauf ab, dass Holz aus Schweizer Wäldern nachhaltig bereitgestellt und ressourceneffi- zient verwendet wird. Die Umsetzung umfasst die Erarbeitung von Strategien und Konzepten sowie die Unterstützung von innovativen Projekten in Forschung, Ent- wicklung und Wissenstransfer, welche sich mit dem Rohstoff Holz und seiner Ver- wertung auseinandersetzen. Träger des Programms ist das BAFU. Die Umsetzung ist eine gemeinsame Aufgabe von Bund, Kantonen sowie der Wald- und Holzwirt- schaft. Der aktuelle Aktionsplan Holz fokussiert auf sechs thematische Schwerpunk- te 50 und wird laufend weiterentwickelt. Um Wettbewerbsverzerrungen zu vermei- den, konzentriert sich der Aktionsplan auf den vorwettbewerblichen und überbetrieblichen Bereich.
Die Verwendung von Holz im Bau ist nicht nur aus ökologischer Sicht sinnvoll, sondern dank massiven technischen und innovativer Entwicklungen und neuen Konstruktionsweisen auch aus bautechnischer und energetischer Sicht. Holz aus Schweizer Wäldern spielt für die Umsetzung der visionären Ziele einer 2000-Watt- Gesellschaft eine entscheidende Rolle (z.B. Graue Energie) 51.
2.5.3 2. Abschnitt: Finanzierung
Art. 37 Schutzwald Absatz 1bis: Globale Abgeltungen an Massnahmen, die für die Erfüllung der Funkti- on des Schutzwaldes notwendig sind, werden gemäss Artikel 37 Absatz 1 auf der Grundlage von Programmvereinbarungen gewährt. Dieser Finanzierungsmechanis- mus wurde 2008 mit der Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabentei- lung zwischen Bund und Kantonen (NFA) eingeführt. Programmvereinbarungen werden jeweils über mehrere Jahre abgeschlossen. Damit fehlt im Bereich der Sub- ventionierung von Massnahmen, die für die Erfüllung der Funktion des Schutzwal- des notwendig sind, eine gewisse Flexibilität. Es hat sich gezeigt, dass in Ausnahme- fällen, insbesondere bei grösseren Schadenereignissen, unvorhergesehene Massnahmen zum Wiederaufbau von Schutzwäldern gezielt und einzelfallweise vom Bund subventioniert werden müssen. Analog zu Artikel 36 wird deshalb auch Artikel 37 mit einem Absatz ergänzt, wonach Abgeltungen an Projekte, die wegen ausserordentlichen Naturereignissen eine Beurteilung durch den Bund im Einzelfall erfordern, durch Verfügung gewährt werden können.
Art. 37a (neu) Massnahmen gegen Waldschäden ausserhalb des Schutzwaldes Die Kantone sind nach geltendem Recht verpflichtet, auch ausserhalb des Schutz- waldes Massnahmen gegen Waldschäden zu treffen (Art. 41 ff. PSV und Art. 28 WaV). Finanzielle Unterstützung leistet der Bund aber gegenwärtig nur im Schutz- wald (Art. 50 PSV i.V.m. Art. 40 WaV). Diese subventionsrechtliche Ungleichbe-
50 Schwerpunkte Aktionsplan Holz, abrufbar unter www.bafu.admin.ch/aktionsplan-holz > Schwerpunkte).
51 Strategie Nachhaltige Entwicklung des Bundesrates (abrufbar unter
www.are.admin.ch/themen/nachhaltig)
25
handlung ist stossend. Da Schutzwald, Nicht-Schutzwald und öffentliches Grün oft unmittelbar nebeneinander liegen, kann die Trennung zudem kontraproduktiv sein, indem kostspielige Massnahmen zur Bekämpfung von Schadorganismen im Schutzwald wegen der fehlenden Förderung von Bekämpfungsmassnahmen in den benachbarten Gebieten wirkungslos werden können. In Ausnahmefällen kann wegen der fehlenden Unterstützung die Erhaltung des Waldes als Ganzes gefährdet werden. Mit Artikel 37a wird deshalb ein neuer Subventionstatbestand zur finanziellen Unterstützung der Kantone bei der Aufgabenerfüllung im Zusammenhang von Waldschäden durch biotische und abiotische Schäden ausserhalb des Schutzwaldes eingeführt. Die Subventionierung soll im Normallfall wie bei den anderen Subventi- onsbereichen mit globalen Abgeltungen im Rahmen von Programmvereinbarungen erfolgen (Abs. 1). Abgeltungen durch Verfügungen werden vom Bund an Kantone nur dann ausgerichtet, wenn diese einzelfallweise Behandlung aufgrund von beson- ders aufwändigen Massnahmen notwendig ist (Abs. 2). Die Kriterien, nach denen die Höhe der Abgeltungen zu bestimmen ist, sind in Absatz 3 festgelegt. Die genaue Höhe der Abgeltungen wird – wie bei der Subventionierung im Rahmen von Pro- grammvereinbarungen üblich – zwischen Bund und Kantonen ausgehandelt.
Art. 37b (neu) Abfindung für Kosten Absatz 1: Müssen Grundeigentümer Massnahmen gegen Waldschäden ausserhalb des Schutzwaldes nach Artikel 27a (neu) Absatz 3 bis Absatz 5 treffen, wie bei- spielweise die von den zuständigen Behörden angeordnete Vernichtung von mit Schadorganismen befallenen Bäumen, können hohe Kosten entstehen (Arbeitsein- sätze, Ertragsausfall, neues Pflanzgut etc.). Nicht in jedem Fall kann der Verursacher nach Artikel 48a (neu) eruiert und haftbar gemacht werden. Das heisst, den Privaten können wegen Massnahmen im öffentlichen Interesse Kosten entstehen, die sie selbst tragen müssen. Dies ist stossend. Der Bund kann nach Artikel 37a (neu) aber nur Massnahmen der Kantone unterstützen. Aus diesem Grund wird mit dieser Vorschrift die Möglichkeit eingeführt, dass Adressaten von Massnahmen gegen Schadorganismen nach Artikel 27a Absatz 3 bis Absatz 5 eine Abfindung nach Billigkeit ausgerichtet werden kann für Kosten, die nicht nach Artikel 48a (neu) getragen werden. Im Vordergrund stehen Härtefälle ausserhalb des Waldareales. Die Bestimmung entspricht Artikel 156 Absatz 1 LwG. Absatz 2: Auch das Verfahren der Festlegung der Abfindungen wird sinngemäss aus dem Landwirtschaftsgesetz übernommen (Art. 156 Abs. 2 LwG). Werden Abfin- dungen von den Kantonen entrichtet, kann sich der Bund an den entstehenden Kos- ten gestützt auf Artikel 37a (neu) mit globalen Abgeltungen im Rahmen von Pro- grammvereinbarungen zumindest teilweise beteiligen. Die Kriterien und Bedingungen werden in den Ausführungsbestimmungen näher definiert.
Art. 38 Biologische Vielfalt des Waldes Die ökologische Qualität der Wälder hat in den vergangenen Jahrzehnten zugenom- men und ist im Vergleich zu anderen Ökosystemen insgesamt auf einem hohen Niveau. Mehrere Indikatoren für die Lebensraumqualität unserer Wälder zeigen einen leicht positiven Trend: die Strukturvielfalt wächst, die Waldverjüngung erfolgt grösstenteils und zunehmend natürlich, und der Totholzanteil ist angestiegen. 52
52 BBl 2011 8738
26
Dennoch gibt es Defizite im Bereich Waldbiodiversität. Dazu gehört weiterhin die Untervertretung vielfältiger Strukturen, wie z.B. gestufte Waldränder, lichte Wälder, feuchte Waldstellen, Wytweiden und Selven, sowie der Mangel an Alt- und Totholz, insbesondere auf Flächen im Mittelland und im Jura. Diese Defizite führen zu einem Rückgang an seltenen und gefährdeten licht- und wärmeliebenden Arten sowie an Habitatspezialisten biologisch alter Entwicklungsphasen. 53 Der Schutz und der Unterhalt von Waldreservaten und anderen ökologisch wertvol- len Lebensräumen wird mit dem Aspekt der Schaffung präzisiert (Absatz 1 Buchsta- be a), womit die Ausscheidung von Waldreservaten und anderen ökologisch wert- vollen Waldlebensräumen gemeint ist, was der heutigen Praxis entspricht. Zudem werden anstelle der Jungwaldpflege, die unter der neuen Bestimmung zur Anpas- sung an den Klimawandel (Artikel 38b) aufgeführt wird, neu Massnahmen für die Förderung der Artenvielfalt und der genetischen Vielfalt genannt (Absatz 1 Buch- stabe b). Absatz 1 Einleitungssatz und Absatz 2: Mit der Verschiebung der Förderung von Massnahmen für die Gewinnung von forstlichem Vermehrungsgut von Absatz 1 Buchstabe e zu Artikel 38b Absatz 1 Buchstabe a (siehe Begründung unten) fällt die bisherige finanzhilfetechnische Aufteilung der Massnahmen nach Programmverein- barungen und Verfügungen weg. Der Absatz 2 kann somit aufgehoben werden. Die Verankerung des Prinzips der globalen Abgeltungen gemäss Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen (NFA) aus dem Jahre 2008 erfolgt daher neu im Einleitungssatz. Absatz 1 Buchstabe a: Der Schutz und der Unterhalt von Waldreservaten und ande- ren ökologisch wertvollen Waldlebensräumen wird mit dem Aspekt der Schaffung präzisiert, womit die Ausscheidung von Waldreservaten und anderen ökologisch wertvollen Waldlebensräumen gemeint ist. Damit wird eine begriffliche Unklarheit bei der aktuellen Praxis behoben. Absatz 1 Buchstabe b: Die Jungwaldpflege ist eine der wichtigsten Investitionen in die Zukunft einer Waldbestockung. Die Weichen für eine gezielte Gestaltung des Waldes werden entsprechend der prioritären Waldfunktionen bereits in den ersten Wachstumsjahren gestellt. Die Jungwaldpflege ist für die biologische Vielfalt unbe- stritten von hoher Bedeutung. Sie ist aber insbesondere auch auf die Anpassung an den Klimawandel auszurichten, damit der Wald als widerstands- und anpassungsfä- higes Ökosystem erhalten bleibt und die von der Gesellschaft geforderten unter- schiedlichen Leistungen auch unter veränderten Bedingungen erfüllen kann. Auf- grund dieser integralen Betrachtung ist der Subventionstatbestand der Jungwaldpflege unter Artikel 38 zu streichen und unter der neuen Bestimmung zur Anpassung an den Klimawandel (Artikel 38b) aufzuführen. Die Jungwaldpflege im Schutzwald wird von dieser Verschiebung nicht tangiert. Als Teil der umfassenden Schutzwaldpflege gemäss Artikel 37 Absatz 1 Buchstabe a wird diese wie bisher nach Artikel 37 subventioniert. Anstelle der Nennung der Jungwaldpflege unter Absatz 1 Buchstabe b werden neu Massnahmen zur Förderung der Artenvielfalt und der genetischen Vielfalt im Wald genannt. So können auch weiterhin Massnahmen zur Förderung der biologischen Vielfalt auf der Gesamtwaldfläche vom Bund finanziell unterstützt werden, was der heutigen Förderung im Rahmen der Programmvereinbarung Waldbiodiversität entspricht. Als Beispiele sind hier die Förderung der Eiche und seltener Baumarten
53 BBl 2012 7279
27
zu nennen. Absatz 1 Buchstabe e: Massnahmen zur Gewinnung von forstlichem Vermehrungs- gut stehen immer stärker im Zusammenhang mit dem Klimawandel und müssen entsprechend weiterentwickelt werden. Daher wird dieser Absatz zum neuen Artikel 38b (Anpassung an den Klimawandel) verschoben. Die Verschiebung erfolgt kos- tenneutral.
Art. 38a Waldbewirtschaftung Sachüberschrift: Mit der NFA wurde der damalige Artikel 38 („Bewirtschaftung des Waldes“) totalrevidiert und als neuer Artikel 38a mit der Überschrift „Waldwirt- schaft“ in das Waldgesetz aufgenommen. Diese Sachüberschrift wird der Ausrich- tung von Artikel 38a nur bedingt gerecht. Mit „Waldwirtschaft“ werden in der Schweiz aufgrund des gleichnamigen gesamtschweizerischen Verbands gemeinhin die Waldbesitzer und/oder Waldeigentümer sowie deren Forstbetriebe in Verbin- dung gebracht. Der Fokus von Artikel 38a liegt aber nicht in der Unterstützung von Eigentümern und Unternehmungen, sondern in der Förderung von gezielten Mass- nahmen der Waldbewirtschaftung nach Artikel 20ff. Die neue Sachüberschrift „Waldbewirtschaftung“ entspricht dieser Tatsache besser. Einleitungssatz: Der Wald ist gemäss Artikel 20 Absatz 1 so zu bewirtschaften, dass er seine Funktionen dauernd und uneingeschränkt erfüllen kann (Nachhaltigkeit). Das Waldgesetz verlangt also eine nachhaltige Waldwirtschaft. Der bisherige Einlei- tungssatz spricht dagegen von der Wirtschaftlichkeit der Waldbewirtschaftung. In der Praxis wird dies oft missverstanden, indem die Unterstützung einer für den Waldeigentümer gewinnbringenden Waldbewirtschaftung erwartet wird. Mit der Ergänzung wird klargestellt, dass gemäss Artikel 20 die Nachhaltigkeit im Wald das primäre Ziel der Waldbewirtschaftung sein muss. Absatz 1 Buchstabe bbis: Neu wird auch die Förderung der Ausbildung der Waldar- beiter mittels globaler Beiträge auf der Grundlage von Programmvereinbarungen ausgerichtet. Die Kantone beteiligen sich an den Kosten. Der Begriff Waldarbeiter bezeichnet die forstlich ungelernten Arbeitskräfte, bspw. die Landwirte, die tempo- rär im Wald arbeiten. Verantwortlich für die Ausbildung sind gemäss Artikel 30 die Kantone. Schwerpunkte der von den Kantonen in Zusammenarbeit mit landwirt- schaftlichen und forstlichen Organisationen durchgeführten Ausbildungskurse sind primär Arbeitssicherheit und Unfallverhütung. Die Kurse dienen also der Waldwirt- schaft (vgl. Ziff. 2.4.1). Zudem dauern die Kurse jeweils lediglich einige Tage und gewährleisten nur eine minimale Ausbildung. Sie sind also klar von der Ausbildung des Forstpersonals im eigentlichen Sinn nach Artikel 39 Absatz 1 und 2, nämlich derjenigen nach dem Berufsbildungsgesetz, zu unterscheiden. Weiter werden die Kurse jährlich und schweizweit angeboten. Aus diesen Gründen ist eine Subventio- nierung unter dem Titel Waldbewirtschaftung zweckmässiger als die bisherige einzelfallweise Subventionierung unter der Bestimmung Ausbildung (Artikel 39 Absatz 3 Buchstabe a). Die Verschiebung ist kostenneutral. Absatz 2 Buchstabe a: Diese Bestimmung erfährt eine formelle Anpassung aufgrund der Ergänzung von Absatz 1.
Art. 38b (neu) Anpassung an den Klimawandel Gemessen an den langsamen Vorgängen im Wald (Wachstum, Samenverbreitung,
28
genetische Anpassungsfähigkeit etc.) drohen die laufenden klimatischen Verände- rungen mit einer Geschwindigkeit abzulaufen, welche die natürlichen Anpassungs- prozesse überfordert. Waldleistungen wie etwa der Schutz gegen Naturgefahren könnten vermindert werden oder ausfallen. Zu erwarten sind auch Auswirkungen auf die CO2-Senkenleistung des Waldes sowie auf die Holzproduktion, mit der in der einheimischen Wald- und Holzwirtschaft rund 80'000 Arbeitsplätze verbunden sind 54 . Gemäss Waldpolitik 2020 soll der Schweizer Wald als widerstands- und anpassungsfähiges Ökosystem erhalten bleiben und die von der Gesellschaft gefor- derten Leistungen auch unter veränderten Klimabedingungen erbringen 55. Die notwendigen Anpassungsmassnahmen – auch Adaptionsmassnahmen genannt – weisen folgende strategischen Stossrichtungen auf 56: Erhöhung der Widerstandsfähigkeit des Waldes durch Jungwaldpflege (stabile und auf die künftigen Standorte abgestimmte Jungbestände), Gezielte Anpassung von instabilen und klimasensitiven Waldbeständen mit dem Ziel genügender und geeigneter Verjüngung. Daneben werden die Auswirkungen des Klimawandels (Stürme, Trockenheit etc.) auf den Wald in einem Forschungsprogramm genauer abgeklärt und die Waldbau- methoden weiterentwickelt. Absatz 1: Mit Artikel 38b (neu) wird ein Subventionstatbestand eingeführt, der die finanzielle Unterstützung von Massnahmen mit globalen Finanzhilfen erlaubt, welche die Anpassungsfähigkeit des Waldes an den Klimawandel fördern. Als Massnahmen namentlich genannt werden die Gewinnung von forstlichem Vermeh- rungsgut und die Jungwaldpflege. Absatz 1 Buchstabe a: Neu werden die Massnahmen für die Gewinnung von forstli- chem Vermehrungsgut (nach Absatz 1 Buchstabe e bisherigen Rechts) unter dem Artikel Anpassung an den Klimawandel finanziert. Die Massnahmen zur Gewin- nung von forstlichem Vermehrungsgut stehen zunehmend im Zusammenhang mit dem Klimawandel und müssen entsprechend weiterentwickelt werden. Absatz 1 Buchstabe b: Die Jungwaldpflege wird bereits nach geltendem Recht unterstützt. Angesichts der zunehmenden Bedeutung für die Anpassung an den Klimawandel wird sie von Artikel 38 in die vorliegende Bestimmung überführt. Die Jungwaldpflege beinhaltet auch die Waldverjüngung, soweit nicht marktfähige Holzprodukte anfallen (vorwettbewerblicher Bereich ohne Ertragsmöglichkeit). Die präventiven Anpassungsmassnahmen nach Buchstabe b verursachen einen finanziellen Mehrbedarf für den Bund (vgl. Ziff. 3.1.1). Diese Investitionen sind notwendig, um Schäden in der Zukunft und deutlich höhere Folgekosten zu verhin- dern. Mit Finanzhilfen unterstützt der Bund freiwillige Massnahmen der Kantone. Abzu- grenzen ist Artikel 38b (neu) deshalb von Artikel 37. Diese Bestimmung regelt die Abgeltung der Massnahmen zum Erhalt des Schutzwaldes, welche die Kantone gemäss Waldgesetz verpflichtend umzusetzen haben. Verjüngungs- und Jungwald- pflegemassnahmen innerhalb des Schutzwaldes werden deshalb nach Artikel 37 abgegolten.
54 BAFU, 2012, Anpassung an den Klimawandel in der Schweiz, Ziele, Herausforderungen und Handlungsfelder, Erster Teil der Strategie des Bundesrates vom 2. März 2012, S. 32 55 Waldpolitik 2020, vom Bundesrat gutgeheissen am 31. August 2011 (BBl 2011 8736) 56 Waldpolitik 2020, vom Bundesrat gutgeheissen am 31. August 2011 (BBl 2011 8737)
29
Die Subventionierung soll wie bei den anderen Förderbereichen mit globalen Fi- nanzhilfen im Rahmen von Programmvereinbarungen erfolgen. Damit werden die Massnahmen für die Gewinnung von forstlichem Vermehrungsgut nicht mehr wie bis anhin durch Verfügung des Bundesamtes gewährt. Absatz 2: Die Höhe der Finanzhilfen ist anhand der Wirksamkeit der Massnahmen zu bestimmen. Die genaue Höhe der Finanzhilfen wird – wie bei der Subventionie- rung im Rahmen von Programmvereinbarungen üblich – zwischen Bund und Kanto- nen ausgehandelt.
Art. 39 Ausbildung Absatz 3: Die Förderung der Ausbildung der Waldarbeiter ist neu Teil der Förde- rung für die nachhaltige Waldbewirtschaftung und wird unter Artikel 39 Absatz 3 gestrichen (vgl. Ziff. 2.5.3, Art. 38a). Anstelle von Forstingenieuren wird neu von Hochschulabsolventen gesprochen, da sich die Bildungslandschaft in den vergangenen Jahren stark verändert hat (vgl. Ziffer 2.5.1, Art. 29).
2.6 7. Kapitel: Verfahren und Vollzug
2.6.1 1. Abschnitt: Verfahren
Art. 46 Rechtspflege
Absatz 3: Artikel 12 des Bundesgesetzes vom 1. Juli 1966 57 über den Natur- und Heimatschutz (Natur- und Heimatschutzgesetz, NHG) wurde mit Beschluss vom 20. Dezember 2006 58 revidiert und mit den Artikeln 12a – 12g NHG ergänzt. Der Ver- weis im ersten Satz von Absatz 3 wird entsprechend angepasst. Absatz 4: Diese Bestimmung ist identisch mit Artikel 168 LwG. Der Bundesrat beabsichtigt von dieser Kompetenz insbesondere im Bereich der Bekämpfung von biotischen Gefahren für den Wald Gebrauch zu machen. Das Einspracheverfahren eignet sich für Massenverfügungen und Verfügungen mit speziell technischem Inhalt. Es stärkt die erstinstanzliche Verfügung und reduziert das Beschwerderisiko. Dies dient insbesondere auch der Entlastung der Beschwerdeinstanzen.
Art. 47 Wirksamkeit von Bewilligungen und Anordnungen Mit der oben genannten Änderung des Natur- und Heimatschutzgesetzes (vgl. dazu die Erläuterungen zu Art. 46) wurde Artikel 12e NHG eingeführt, wonach im Be- schwerdeverfahren der Gemeinden und der Organisationen gemäss Artikel 12ff. NHG mit Bauarbeiten vor Abschluss des Verfahrens begonnen werden kann, soweit der Ausgang des Verfahrens die Arbeiten nicht beeinflussen kann. Diese Bestim- mung ist formell nicht mit derjenigen von Artikel 47 vereinbar, der für die Wirk- samkeit von Bewilligungen und Anordnungen auf deren Rechtskraft abstellt, bezie- hungsweise für Rechtsmittel die aufschiebende Wirkung von Gesetzes wegen vorsieht. Die formelle Unvereinbarkeit wird mit der Einfügung eines entsprechenden Vorbehalts in einem zweiten Satz in Artikel 47 aufgelöst. Sinn und Zweck des ersten
57 SR 451
58 BBl 2007 9
30
Satzes bleiben erhalten, da die in Artikel 12e NHG verordnete Aufhebung der auf- schiebenden Wirkung von Rechtsmitteln ausdrücklich nur so weit geht, als der Ausgang des Verfahrens die Arbeiten nicht beeinflussen kann. Ist beispielsweise die Rechtsmässigkeit einer Rodung bestritten, muss gemäss Artikel 12e mit den Bauar- beiten wie bis anhin bis zur Rechtskraft des Urteils zugewartet werden.
Art. 48a (neu) Kostentragung durch Verursacher Mit dieser neuen Bestimmung wird das Verursacherprinzip im Waldgesetz veran- kert. Analog zu Artikel 59 des Umweltschutzgesetzes vom 7. Oktober 1983 59 (USG) sollen nach Artikel 48a Absatz 1 die Kosten von Massnahmen welche die Behörden zur Abwehr einer unmittelbar drohenden Gefährdung oder Beeinträchtigung des Waldes sowie zu deren Feststellung und Behebung treffen oder anordnen, dem Verursacher überbunden werden. Diese Überwälzung der Kosten an die Verursacher ist im Interesse einer gerechten Lastentragung geboten. Eine besondere Relevanz weist diese Bestimmung im Zusammenhang mit dem neuen Artikel 27a betreffend Massnahmen gegen Schadorganismen auf: Müssen auf Anweisung der Behörden insbesondere Bäume oder anderes Material vernichtet werden, so sollen die diesbe- züglichen Kosten vom Verursacher getragen werden. Verursacher ist dabei etwa der Importeur von Holzprodukten, die mit Schadorganismen belastet sind und in der Folge Schaden anrichten oder anzurichten drohen. Dabei ist es irrelevant, ob der Verursacher vom Befall seiner Ware gewusst hat und ob er sich an die geltenden Pflanzenschutzbestimmungen gehalten hat oder nicht. Im Lichte von Artikel 26 soll das Verursacherprinzip jedoch nicht nur bei Massnahmen gegen Schadorganismen, sondern auch bei der Bekämpfung von Naturereignissen gelten. So hat etwa der fahrlässige Verursacher eines Waldbrandes für die Kosten der behördlichen Lösch- und Aufräumarbeiten aufzukommen. In der Praxis wird es oft schwierig sein, einem potenziellen Verursacher eine genü- gende Kausalität zwischen seinem Verhalten und den getroffenen Massnahmen nachzuweisen. Dabei ist es wichtig zu betonen, dass die Kostentragungspflicht nicht nur durch ein Handeln, sondern auch durch ein Unterlassen ausgelöst werden kann. Auch kommt als Verursacher sowohl ein Verhaltensstörer (z.B. Einfuhr von Schad- organismen, Entflammen von Wald durch Zigarettenstummel) als auch ein Zu- standsstörer (insb. Eigentum eines Grundstücks, von dem Gefahren für den Wald ausgehen) in Frage. Unabhängig von der Frage der Justiziabilität ist es im Sine der Generalprävention wichtig, dass auch für den Waldbereich das Verursacherprinzip explizit verankert wird. Nach Absatz 2 wird von der Kostentragungspflicht nach Absatz 1 befreit, wer be- weist, dass die Gefährdung oder Beeinträchtigung durch höhere Gewalt oder durch grobes Verschulden von anderer Seite verursacht worden ist. Mit anderen Worten machen höhere Gewalt sowie grobes Selbst- oder Drittverschulden den an sich gegebenen natürlichen zu einem inadäquaten Kausalzusammenhang und führen zur Entlastung des Verursachers. Diese Exkulpationsmöglichkeit entspricht verschiede- nen anderen umweltrechtlichen Haftungsregelungen, etwa derjenigen von Arti- kel 59a Absatz 3 USG.
59 SR 814.01
31
2.6.2 2. Abschnitt: Vollzug
Art. 49 Bund bis Absatz 1 : Der Bund beaufsichtigt gemäss Artikel 49 Absatz 1 den Vollzug des Waldgesetzes. Zur genügenden Wahrnehmung dieser Aufsichtsfunktion muss er analog Artikel 38 USG dazu ermächtig werden, die verschiedenen Vollzugsmass- nahmen der Kantone und des Bundes zu koordinieren. In der Praxis wird dies seit jeher so gehandhabt.
Absatz 3: Wie das Landwirtschaftsgesetz soll auch das Waldgesetz dem Bundesrat die Möglichkeit einräumen, den Erlass von Vorschriften vorwiegend technischer oder administrativer Natur an untergeordnete Behörden zu delegieren (vgl. Art. 177 Abs. 2 LwG). Die Pflanzenschutzverordnung enthält bereits derartige Subdelegatio- nen (z.B. Art. 5 Abs. 2, Art. 14 Abs. 1, Art. 15 Abs. 4 oder Art. 31 Abs. 3 PSV). Für den Waldbereich sind diese aber im Gegensatz zum landwirtschaftlichen Teil der Pflanzenschutzverordnung gesetzlich nicht genügend abgestützt. Absatz 3 wird deshalb mit einem entsprechenden neuen Satz 2 ergänzt.
2.7 8. Kapitel: Schlussbestimmungen
Art. 55 Ziff. 4 (neu) Änderung des Jagdgesetzes
Auch das Jagdgesetz vom 20. Juni 1986 60 (JSG) soll mit einer Bestimmung analog zu Artikel 26 Absatz 5 Waldgesetz ergänzt werden, wonach der Bund private Orga- nisationen gegen Entschädigung mit der Durchführung von Kontrollen oder weiteren Vollzugsmassnahmen beauftragen kann. Mit der Überweisung der Motion 10.3242 wird der Bundesrat beauftragt, den Schutz der Nutztiere vor Grossraubtierschäden (Herdenschutz) zu fördern. Gemäss Er- kenntnissen der vergangenen Jahre muss als bedeutendste Massnahme im Sömme- rungsgebiet der Schutz mit Herdenschutzhunden zum Tragen kommen. Zur Schaf- fung des entsprechenden Förderartikels wurde im Rahmen der Agrarpolitik 2014-17 folgender neuer Absatz ins Jagdgesetz eingefügt (von beiden Räten gutgeheissen): „Der Bund fördert und koordiniert die Massnahmen der Kantone zur Verhütung von Wildschaden, der durch Grossraubtiere an Nutztieren verursacht wird“ (Art. 12 Abs. 5 JSG). Gemäss diesem Absatz liegt der Vollzug des Herdenschutzes bei den Kantonen, während die Förderung von Herdenschutzmassnahmen beim BAFU liegt, was auch der Motion 10.3242 entspricht. Im Sinne einer schlanken Organisation und eines einheitlichen Einsatzes der Bundesmittel soll nun mit einem Zusatz zum Arti- kel 12 Absatz 5 JSG sichergestellt werden, dass das BAFU private Organisationen gegen Entschädigung mit entsprechenden Aufgaben zur Koordination und zum Vollzug des Herdenschutzes beauftragen kann. Bereits im Rahmen der heutigen rechtlichen Regelung gemäss Artikel 10 Absatz 4 der Jagdverordnung vom 29. Februar 1988 61 (JSV), welche die Förderung regionaler Herdenschutzprojekte erlaubt, und Artikel 10bis Buchstabe g JSV, welcher die interkantonale Koordination fordert, übernehmen einzelne Organisationen gewisse, allerdings nicht hoheitliche Aufgaben, so z.B. die landwirtschaftliche Beratungszentrale AGRIDEA, welche die
60 SR 922.0 61 SR 922.01
32
Kantone und Landwirte zum Herdenschutz berät und konkrete Massnahmen fördert, oder der Verein Herdenschutzhunde Schweiz, welcher die Hundehalter bezüglich dem rechtskonformen Einsatz von Herdenschutzhunden informiert und ausbildet. Mit der genannten Ergänzung soll diese bewährte Praxis nun auch bei der hoheitli- chen Aufgabe der flächendeckenden Förderung des Herdenschutzes des BAFU übernommen werden. Die diesbezügliche Delegation hoheitlicher Aufgaben an externe Organisationen soll insbesondere ermöglichen, im Auftrag des BAFU die Fördergelder des Bundes an die einzelnen Züchter und Halter von Herdenschutz- hunden auszubezahlen, verbunden mit der Überprüfung der Förderwürdigkeit der Hunde, so wie sie das BAFU in seinen Richtlinien über die Qualität dieser Hunde (Zucht, Ausbildung) sowie das Risikomanagement (Haltung, Einsatz) regeln wird. Mit diesen Richtlinien werden u.a. Konflikte und Risiken beim Einsatz der Hunden im Sinne der Motion 10.3242 minimiert. Mit der vorgesehenen Delegation an quali- fizierte Organisationen mit entsprechendem Fachwissen wird die Förderung und Koordinierung des Herdenschutzes vereinfacht und der Herdenschutz verbessert.
3 Auswirkungen
3.1 Auswirkungen auf den Bund
3.1.1 Finanzielle Auswirkungen
Für die Massnahmen zur Anpassung an den Klimawandel ausserhalb des Schutz- waldes (Art. 38b (neu)) sind Mittel in der Höhe von insgesamt rund CHF 21 Millio- nen pro Jahr notwendig. Diese Mittel fallen jährlich an und dienen der notwendigen Prävention gegenüber den zu erwartenden klimatischen Änderungen und deren Folgen. Aktuell werden in diesem Bereich jährlich rund CHF 11 Millionen investiert (Jungwaldpflege), womit der jährliche Mehrbedarf bei CHF 10 Millionen liegt. Die insgesamt notwendigen Mittel teilen sich auf folgende zwei Bereiche auf:
− Waldverjüngung (Anpassung von Beständen auf klimasensitiven Waldstandorten): Mehrbedarf von CHF 10 Millionen. Damit können bis
2020 rund 25% der klimasensitiven Bestände (total 50‘000 ha gemäss
Schätzungen BAFU aufgrund Daten des LFI3, 4.1% der Gesamtwaldflä- che) behandelt werden. Bei den klimasensitiven Wäldern handelt es sich z.B. um bereits absterbende Föhrenwälder in den Zentralalpen mit viel Dürrholz und hoher Waldbrandgefährdung (z.B. Rhonetal, Rheintal) oder um vorwiegend trockene Standorte im Jura und auf der Alpensüdseite. Vorgezogene Verjüngungen sind notwendig, um die vielfältigen Waldleis- tungen sicherzustellen. Bei einer stärker ausgeprägten Klimaerwärmung können weitere Gebiete zu klimasensitiven Standorten werden.
− Jungwaldpflege ausserhalb des Schutzwaldes: CHF 11 Millionen. Dies entspricht den heute getätigten Ausgaben für die Jungwaldpflege. Damit sind jährlich in gut 11‘000 ha Jungwäldern (0.9% der Gesamtwaldfläche) klimagerechte Eingriffe möglich. Dazu gehört die Pflege des Jungwaldes durch Förderung und Pflanzung anpassungsfähiger Baumarten.
Für die Massnahmen zur Anpassung an den Klimawandel (ebenfalls Prävention) im Schutzwald (Art. 37) ist eine Erhöhung der bestehenden Mittel um insgesamt rund CHF 10 Millionen pro Jahr notwendig. Damit lassen sich bis 2040 rund 25% der
33
Fläche der kritischen Schutzwälder (68‘000 ha gemäss LFI3 62, 5.6% der Gesamt- waldfläche) behandeln. Dies geschieht durch vorzeitige Verjüngung von instabilen Beständen. Die Finanzierung der Anpassungsmassnahmen im Schutzwald muss erhöht werden, ansonsten droht eine Zunahme des Anteils kritischer Schutzwälder, was erhebliche volkswirtschaftliche Kosten zur Folge haben wird. Für die Abgeltung der Massnahmen gegen Waldschäden ausserhalb des Schutzwal- des (Art. 37a (neu)) und die Abfindung für Kosten (Art. 37b (neu)) sind jährliche Mehrausgaben von CHF 2 Millionen durch den Bund notwendig. Die Ausgaben können auf Grund der Befallssituation jährlich schwanken. Mit dem Instrument der Programmvereinbarungen über vier Jahre können ein Ausgleich der Kosten erreicht und Spitzen geglättet werden.
Für die Umsetzung von Artikel 34a (neu) zur Holzförderung sind wie bisher CHF 4 Millionen notwendig (Weiterführung von Massnahmen wie Aktionsplan Holz).
3.1.2 Personelle Auswirkungen
Zur Umsetzung des ergänzten Waldgesetzes bedarf das BAFU eines unbefristeten Personalaufwands von 300 Stellenprozenten. Betroffen sind die Bereiche Schutz vor Schadorganismen (200%) und Klimawandel (100%; siehe auch Ziffer 1.3).
Mit der zunehmenden Globalisierung nimmt auch die Problematik der Einschlep- pung von nichteinheimisch Schadorganismen zu. Um die steigenden Anforderungen an die Prävention und Bekämpfung von biotischen Schäden im Wald und auf Wald- bäumen im Grünland bewältigen zu können, sind in enger Abstimmung mit der Landwirtschaft 200 Stellenprozente notwendig. Die neuen gesetzlichen Regelungen müssen konkretisiert, neue Programmvereinbarungen müssen erarbeitet und in den Jahren ab 2016 umgesetzt werden. Zusätzlich sind Bekämpfungsstrategien zu entwi- ckeln und anzupassen, und das Controlling der Subventionen muss aufgebaut und umgesetzt werden.
Im Bereich Klimawandel sind für die Umsetzung der Erkenntnisse aus dem laufen- den Forschungsprogramm Wald und Klimawandel 100 Stellenprozente notwendig. Dazu gehört insbesondere die Weiterentwicklung angemessener waldbaulicher Massnahmen, die Abgrenzung klimasensitiver Standorte sowie die Entwicklung und Umsetzung von entsprechenden Programmvereinbarungen inklusive Control- ling.
Von den insgesamt 300 Stellenprozenten (unbefristet) können BAFU-intern 100 Stellenprozente kompensiert werden, 200 Stellenprozente werden neu beantragt. Erhöhungen
Departement Kurzbeschrieb Personalkosten Fr. Anzahl Stellen
UVEK (BAFU) Schutz vor Schadorganismen 180‘000 1
UVEK (BAFU) Klimawandel (Minderung und Anpassung) 180‘000 1
62 Brändli, U.-B. (Red.) 2010: Schweizerisches Landesforstinventar. Ergebnisse der dritten Erhebung 2004-2006. Birmensdorf, Eidgenössische Forschungsanstalt für Wald, Schnee und Landschaft WSL. Bern, Bundesamt für Umwelt, BAFU. Seite 245.
34
3.2 Auswirkungen auf Kantone und Gemeinden sowie
auf urbane Zentren, Agglomerationen und Berg- gebiete Die Vorlage hat Auswirkungen für die Kantone. Diese sind zum einen finanzieller Art. Subventionen gewährt der Bund gemäss Artikel 7 Buchstabe c und d des Sub- ventionsgesetzes vom 5. Oktober 1990 63 (SuG) nur unter der Voraussetzung, dass sich auch die Kantone angemessen beteiligen. Der Bund kann Massnahmen, die er mit Finanzhilfen und Abgeltungen finanziell unterstützt, nur mit rund 45% der Aufwendungen, die insgesamt für die Zielerreichung notwendig sind, subventionie- ren. Die restlichen Kosten müssen von den Kantonen sowie von den Waldeigentü- mern und den weiteren Akteuren, wie z.B. im Bereich des Holznutzungspotentials die Holzwirtschaft, getragen werden.
Bei den zusätzlich beantragten Finanzhilfen und Abgeltungen im jährlichen Ge- samtumfang von CHF 22 Millionen durch den Bund (2 Mio. für Massnahmen gegen Waldschäden ausserhalb des Schutzwaldes, 10 Mio. für Massnahmen zur Anpassung an den Klimawandel ausserhalb des Schutzwaldes und 10 Mio. für Massnahmen zur Anpassung an den Klimawandel im Schutzwald) ist dementsprechend für die Kan- tone ebenfalls mit einem jährlichen Mehraufwand von rund CHF 22 Millionen zu rechnen. Diese haben bei den Verhandlungen zu den Programmvereinbarungen jeweils einen höheren Bedarf beantragt, als der Bund berücksichtigen konnte.
Änderungen organisatorischer Art hat Artikel 27 Absatz 3 zur Folge, wonach die Kantone einen kantonalen Pflanzenschutzdienst zu unterhalten haben, der für die Massnahmen gegen Schadorganismen im Bereich sowohl des Waldes als auch der Landwirtschaft zuständig ist. Das heisst, die Kantone werden ihre heutigen für Wald und Landwirtschaft getrennten Strukturen revidieren müssen (vgl. Ziff. 2.4.2, Art. 27). Mittelfristig können dadurch Optimierungen und Effizienzsteigerungen erreicht werden.
Aufgrund der verstärkten Anforderungen an die Prävention und Bekämpfung von biotischen Gefahren ist mit einem administrativen Mehraufwand im Vollzug des Pflanzenschutzes zu rechnen.
Positive Folgen hat die Vorlage auf die Gemeinden, die Waldeigentümerinnen sind und Forstbetriebe unterhalten (vgl. Ziff. 3.3).
Mit der Ergänzung von Artikel 12 Absatz 5 Satz 2 Jagdgesetz (vgl. oben Ziff. 2.7) muss nicht jeder Kanton eine eigene Struktur zum Vollzug des Herdenschutzes aufbauen, was die organisatorischen und diesbezüglichen finanziellen Auswirkun- gen für die Kantone tiefer hält. Eine detaillierte Hochrechnung der Kosten des Herdenschutzes insgesamt wird der Bundesrat in Erfüllung der Motion 10.3242 in einem Bericht gesondert ausweisen.
3.3 Auswirkungen auf die Volkswirtschaft
Die wesentlichen Neuerungen des vorliegenden Entwurfs wurden einer volkswirt- schaftlichen Beurteilung (VOBU) unterzogen. 64 Die zentralen Ergebnisse der VO-
63 SR 616.1 64 Für eine möglichst wirksame und effizient ausgestaltete Umweltpolitik werden umweltpoli-
35
BU werden nachfolgend zusammengefasst.
3.3.1 Anpassungsfähigkeit des Waldes an den Klimawan-
del Eine gezielte Jungwaldpflege fördert stabile und anpassungsfähige Bestände. Eine andauernde Wirkung kann jedoch nur in Kombination mit anderen Massnahmen wie standortgerechter Wiederbewaldung (z.B. über Naturverjüngung) und Durchforstungen im Stangenholz erzielt werden. Mit jährlich zusätzlichen Bundesbeiträgen von 20 Millionen Franken können bis
2040 25% der Fläche der kritischen Schutzwälder um und bis 2020 25% der klima-
sensitiven Bestände behandelt werden (siehe Ziffer 3.1.1). Es ist zu erwarten, dass der mit der Jungwaldpflege erzielte Mehrwert (höhere Widerstandsfähigkeit der Bestände gegen natürliche Extremereignisse) die jährlichen Kosten übersteigt. Für einen effizienten Mitteleinsatz sind eine sorgfältige Auswahl der zu fördernden Flächen und Pflegemassnahmen wichtig, welche die Anpassungsfähigkeit der Jungwälder stärken. Die Förderung der Jungwaldpflege ist aufgrund der positiven Effekte auf verschie- dene Waldleistungen von öffentlichem Interesse. Durch die erhöhte Stabilität der Bestände werden die unterschiedlichen Waldfunktionen langfristig gesichert, so dass auch die Auswirkungen im wirtschaftlichen Bereich (insb. Holznutzung) überwie- gend positiv zu beurteilen sind. Die Behebung von Schäden, die ohne Massnahmen in Zukunft entstehen, dürften höhere Kosten verursachen als rechtzeitige Anpas- sungsmassnahmen. Die Nebeneffekte sind positiv zu beurteilen.
3.3.2 Verhütung und Behebung von Waldschäden ausser-
halb des Schutzwaldes Die Unterstützung von Massnahmen zur Bekämpfung von Störungsfällen (ausser- halb des Schutzwaldes) sowie zur Wiederbewaldung im Schadensfall trägt zur qualitativen Walderhaltung bei. Eine rasche Wiederbewaldung der betroffenen Bestände wirkt sich positiv auf unterschiedliche Waldfunktionen wie die Holzpro- duktion, die Aufrechterhaltung der Schutzwaldleistung, die CO2-Senkenleistung oder die Trinkwasserreinigung aus. Der heute geschätzte Bedarf liegt bei zusätzlichen Bundesmitteln von 2 Mio. CHF/Jahr. Dies sind nur geringe zusätzliche Kosten, da die Bewältigung von über- regionalen Störungsfällen und solchen in Schutzwäldern über andere Massnahmen unterstützt wird. Allerdings könnte der Mittelbedarf im Zusammenhang mit dem Klimawandel zukünftig steigen, wenn Waldbrände, die Ausbreitung von Schadorga- nismen oder lokale Stürme an Häufigkeit zunehmen. Die Kosteneffizienz muss zudem im Vergleich mit jener Situation ohne Massnah- men beurteilt werden: Welche Kosten entstünden (langfristig), wenn für die entspre- chenden Eingriffe keine Mittel zur Verfügung stünden? In Anbetracht von erhebli- chen Folgekosten bzw. entgangenen Einnahmen ist davon auszugehen, dass die Massnahme kosteneffizient ist. Deutliche Folgekosten bzw. Einkommensverluste entstehen beispielsweise bei Borkenkäferkalamitäten im Nadelwald oder durch negative Folgen starker Ausbreitung anderer Schadorganismen.
tische Massnahmen mit der Methode der volkswirtschaftlichen Beurteilung (VOBU) evaluiert. Dabei werden die ökologischen, wirtschaftlichen und sozialen Auswirkungen analysiert. Siehe www.bafu.admin.ch.
36
Besonders das Aufrüsten von Sturmholz, aber auch jenes von Käferholz ist gefähr- lich. Es werden aber mehr Wertschöpfung generiert und Arbeitsplätze geschaffen als ohne Massnahme (Nichtstun). Als eher negativ zu beurteilen ist, dass durch die sofortige Wiederbewaldung ein natürliche Prozesse verhindert kann. Störfälle können positiv Einflüsse auf die Biodiversität und den Aufbau ökologischer Nischen haben. Im Einzelfall müssen die Massnahmen daher auf die unterschiedlichen Wald- funktionen abgestimmt werden. Ordnungspolitisch ist diese Massnahme gut zu vertreten. Die Nebeneffekte sind vergleichsweise gering und überwiegend positiv zu werten.
3.3.3 Holzförderung
Der neue Artikel zur Holzförderung (Art. 34a) verstärkt die Basis zur bestehenden Ressourcenpolitik Holz des Bundes 65. Das öffentliche Interesse an einer Mehrnut- zung von Holz gründet in der Tatsache, dass die Holznutzung synergetische Wir- kungen mit anderen Waldfunktionen beziehungsweise mit ökologischen sowie sozial-gesellschaftlichen Zielen aufweist. Eine den Zielen der Waldpolitik 2020 genügende (nachhaltige) Holznutzung wird sich aber erst dann ergeben, wenn die dazu erforderlichen Rahmenbedingungen ausreichend wettbewerbsfähige Unter- nehmensstrukturen ermöglichen. Im komplexen System der Wald- und Holzwirt- schaft mit einer Vielzahl von öffentlichen und privaten Akteuren ist die Schaffung der notwendigen Voraussetzungen ein langfristiger Prozess. In der Pflicht dazu stehen nicht nur die Unternehmen, sondern auch die öffentliche Hand (Bund, Kanto- ne, Gemeinden), die wichtige Rahmenbedingungen setzt und Anreize schaffen kann. Die Förderung der Mehrnutzung von Holz ist demnach als eine langfristige Aufgabe anzusehen. Der Stand der Zielerreichung der Ressourcenpolitik Holz (Zeithorizont bis ins Jahr 2020) ist nach Einschätzung des BAFU sowie der wichtigsten Stakeholder gut. Dabei wird hervorgehoben, dass durch die Förderung des Bundes speziell im Be- reich Holzbau entscheidende Impulse gesetzt werden konnten (z.B. Brand- und Schallschutz).
3.4 Auswirkungen auf die Gesellschaft
Die Bevölkerung der Schweiz hat ein breites Verständnis der vielfältigen Waldfunk- tionen und weiss diese zu schätzen. 66 Sie ist der Meinung, dass die Leistungen des Waldes zugunsten der Allgemeinheit etwas kosten dürfen 67. Sämtliche Waldfunkti- onen werden als wichtig bis absolut wichtig beurteilt. Die Einschätzung der vorran- gigen Waldfunktionen durch die Allgemeinheit deckt sich weitgehend mit der vom Bundesrat im August 2011 verabschiedeten „Waldpolitik 2020“. Die vorliegende Gesetzesergänzung zur Umsetzung der Waldpolitik 2020 stärkt die langfristige Erfüllung aller Waldleistungen und somit auch der gesellschaftlichen Funktion des Waldes.
3.5 Auswirkungen auf die Umwelt
Die Vorlage verbessert den Schutz des Waldes, indem sie die Verhütung und Behe-
65 abrufbar unter: www.bafu.admin.ch/wald > Waldpolitik des Bundes
66 BAFU und WSL (Hrsg.) 2012: Die Schweizer Bevölkerung und ihr Wald. Bericht zur zweiten Bevölkerungsumfrage Waldmonitoring soziokulturell (WaMos 2). Bundesamt für Umwelt, Bern und Eidg. Forschungsanstalt für Wald, Schnee und Landschaft WSL, Bir- mensdorf. 67 Faktenblatt WaMos2: Multifunktionaler Wald. Medienmitteilung BAFU vom 17.2.2012.
37
bung von Waldschäden verstärkt und Massnahmen zur Anpassung an den Klima- wandel vorsieht. Sie wirkt sich positiv auf das ökologische Gleichgewicht aus. Dadurch, dass sie die Holznutzung im nachhaltigen Rahmen fördert, senkt die Vor- lage indirekt den Verbrauch von nicht erneuerbaren Ressourcen. Die Förderung von Klimaanpassungsmassnahmen mindert die Risiken von Umweltkatastrophen. Durch Anpassungsmassnahmen wird der Wald selbst widerstandsfähiger. Damit werden die volkswirtschaftlich wichtige Schutzfunktion und andere Waldleistungen auch in Zukunft sichergestellt. Insgesamt sind die Auswirkungen der Vorlage auf die Um- welt deshalb positiv.
4 Verhältnis zur Legislaturplanung und zu nationalen
Strategien des Bundesrates
4.1 Verhältnis zur Legislaturplanung
Die Vorlage ist zwar weder in der Botschaft vom 25. Januar 2012 68 zur Legislaturplanung 2011–2015 noch im Bundesbeschluss vom 15. Juni 2012 69 über die Legislaturplanung 2011–2015 angekündigt. Die „Aufarbeitung forstpolitischer Pendenzen“ war aber bereits in der Legislaturplanung 2007-2011 70 als Richtlinien- geschäft enthalten (Art. 14 Ziff. 68). Mit der im Frühling 2012 beschlossenen Ände- rung des Waldgesetzes sind die forstpolitischen Pendenzen erst im Bereich der Waldfläche erledigt worden. Die Waldgesetzänderung ist zudem angezeigt, da sie für die Umsetzung der breit abgestützten Waldpolitik 2020 notwendig ist.
4.2 Verhältnis zu nationalen Strategien des Bundesrates
4.2.1 Waldpolitik 2020
Die Vorlage stützt sich auf die vom Bundesrat am 31. August 2011 verabschiedete Waldpolitik 2020 71. Diese löst die bisherige waldpolitische Grundlage, das Wald- programm Schweiz (WAP-CH) aus dem Jahr 2004, ab. Neu in der Waldpolitik 2020 sind insbesondere die Zielsetzungen im Bereich Klimawandel und Holznutzung. Dabei soll das nachhaltige Holznutzungspotenzial ausgeschöpft werden und der Wald als anpassungsfähiges Ökosystem erhalten bleiben, damit er auch unter den sich ändernden klimatischen Bedingungen die vielfältigen Leistungen als Schutz gegen Naturgefahren, Holzlieferant, Erholungsraum, Lebensraum für Tiere und Pflanzen, Trinkwasserlieferant und als CO2-Senke erbringen kann. Die Kantone haben sich, vertreten durch die Forstdirektorenkonferenz, grundsätzlich positiv zu den Stossrichtungen der Waldpolitik 2020 geäussert. Die Akteure von Wirtschaft, Umwelt, Bildung und Forschung wurden bei der Erarbeitung ebenfalls einbezogen. Mit der vorliegenden Waldgesetzänderung hält sich der Bundesrat im Wesentlichen an die Waldpolitik 2020. Der Bundesrat hat auch Massnahmen für einen besseren Zugang zu den Holzressourcen ausserhalb des Schutzwaldes geprüft, erachtet eine solche Förderung aber nicht als Bundesaufgabe.
4.2.2 Strategie Biodiversität Schweiz
Die „Strategie Biodiversität Schweiz 72“ wurde vom Bundesrat am 25. April 2012
68 BBl 2012 481
69 BBl 2012 7155
70 BBl 2008 8548
71 BBl 2011 8731
72 BBl 2012 7239
38
verabschiedet. Sie soll sicherstellen, dass die Biodiversität reichhaltig sowie gegen- über Veränderungen reaktionsfähig ist und dass die Biodiversität und ihre Ökosys- temleistungen langfristig erhalten bleiben. Dazu sieht sie zehn strategische Ziele vor. Ziel für den Bereich Waldwirtschaft und die weiteren Nutzungssektoren ist, dass die Nutzung der natürlichen Ressourcen bis 2020 nachhaltig erfolgt, sodass die Erhal- tung der Ökosysteme und ihrer Leistungen sowie der Arten und der genetischen Vielfalt sichergestellt ist 73. Die für die Waldwirtschaft definierten Handlungsfelder sind mit den Zielen, strategischen Stossrichtungen und Massnahmen der Waldpolitik
2020 im Bereich Biodiversität abgestimmt. Die vorliegende Waldgesetzrevision
präjudiziert die Umsetzung der „Strategie Biodiversität Schweiz“ nicht und ist damit mit ihr vereinbar.
4.2.3 Strategie Nachhaltige Entwicklung 2012 - 2015
Die vom Bundesrat am 27. Januar 2012 verabschiedete Strategie Nachhaltige Ent- wicklung 2012 – 2015 74 betrachtet für den Wald die Tatsache als Herausforderung, dass der Wald in der Schweiz unter seiner Zuwachsleistung genutzt wird, während weltweit der Schutz der Wälder vor Übernutzung im Vordergrund steht. Energie- und klimapolitisch sinnvoll wäre nach Ansicht des Bundesrats eine vermehrte Nut- zung des einheimischen Rohstoffs und Energieträgers Holz sowie eine bessere Wertschöpfung im Inland 75. Mit Artikel 34a (neu) wird diese Herausforderung angegangen. Die Strategie Nachhaltige Entwicklung 2012 – 2015 verweist unter den laufenden Massnahmen auf die Waldpolitik 2020 und die Ressourcenpolitik Holz 76. Die vorliegenden Anpassungen des Waldgesetzes sorgen dafür, dass das Gleichge- wicht der drei Dimensionen der Nachhaltigkeit und der unterschiedlichen Waldfunk- tionen auch zukünftig gewährleistet ist. Die vorliegenden Anpassungen des Waldge- setzes entsprechen damit mit der Strategie Nachhaltige Entwicklung 2012 – 2015.
4.2.4 Anpassung an den Klimawandel in der Schweiz
Die Strategie des Bundesrates setzt den Rahmen für das koordinierte Vorgehen der Bundesämter bei der Anpassung an den Klimawandel. Der erste Teil der Anpas- sungsstrategie enthält die Ziele, Herausforderungen und Handlungsfelder für die Anpassung und wurde vom Bundesrat am 2. März 2012 verabschiedet 77. Der zweite Teil soll aufzeigen, wie die Schweiz diese Ziele erreichen und die Herausforderun- gen bewältigen will und soll Ende 2013 vorliegen. Gemäss dem ersten Teil der Strategie sollen Anpassungsmassnahmen im Wald bestehende Risiken abbauen, die Anpassungsfähigkeit durch gezielte Verjüngung erhöhen und künftige Risiken vermindern. Die Umsetzung des Bundes soll gemäss der Strategie im Rahmen der Waldpolitik 2020 des Bundes erfolgen. Die Vorlage kommt dieser Forderung nach, indem wie gefordert neu die Förderung von Massnahmen zur Prävention und Be- kämpfung von Schadorganismen ausserhalb des Schutzwaldes möglich wird. Zudem wird die Jungwaldpflege verstärkt auf die Anforderungen des Klimawandel ausge- richtet und bezüglich Umfang der zu behandelnden Fläche ausgeweitet (inkl. Schutzwald).
73 BBl 2012 7293
74 Bericht des Bundesrates vom 27. Januar 2012 Strategie Nachhaltige Entwicklung 2012 - 2015. Abrufbar unter: www.are.admin.ch > Nachhaltige Entwicklung > Strategie Nach- haltige Entwicklung 75 Bericht des Bundesrates vom 27. Januar 2012 Strategie Nachhaltige Entwicklung 2012 - 2015, S. 35. 76 Bericht des Bundesrates vom 27. Januar 2012 Strategie Nachhaltige Entwicklung 2012 - 2015, S. 36.
77 BBl 2012 3777
39
5 Rechtliche Aspekte
5.1 Verfassungs- und Gesetzmässigkeit
Die Verfassungsmässigkeit von Artikel 21a (neu) (Arbeitssicherheit) ergibt sich aufgrund von Artikel 95 Absatz 1 BV, der es dem Bund erlaubt, die Ausübung der privatwirtschaftlichen Erwerbstätigkeit zu regeln und aus wirtschaftspolizeilichen Gründen Vorschriften zum Schutz des Lebens und der Gesundheit zu erlassen. Die weiteren Bestimmungen dieser Vorlage stützen sich auf Artikel 77 BV, der den Bund verpflichtet, dafür zu sorgen, dass der Wald seine Schutz-, Nutz- und Wohl- fahrtsfunktionen erfüllen kann (Abs. 1) und ihn zu diesen Zwecken ermächtigt, Grundsätze über den Schutz des Waldes festzulegen (Abs. 2) sowie Massnahmen zur Walderhaltung zu fördern (Abs. 3). Eine vermehrte Holznutzung stärkt zum einen die Waldwirtschaft und entspricht damit dem Zweck des Waldgesetzes, wonach die Waldwirtschaft zu fördern und zu erhalten ist (Art. 1 Abs. 1 Bst. d). Zum anderen begünstigt sie die Waldverjüngung und ist Voraussetzung für eine nachhaltige Bewirtschaftung des Waldes, für eine ausreichende Stabilität der Wälder und zur Sicherstellung der Waldfunktionen. Damit hat Artikel 34a (neu) zur Holzförderung mit Artikel 77 BV ebenfalls eine genügende verfassungsmässige Grundlage. Da die Bestimmung zur Verbesserung des Holzabsatzes und der Holzverwertung nur wettbewerbsneutrale Instrumente vorsieht (vgl. Ziff. 2.5.2), ist sie mit Artikel 94 Absatz 1 BV vereinbar.
5.2 Vereinbarkeit mit internationalen Verpflichtungen
der Schweiz An der UNO-Konferenz über Umwelt und Entwicklung (Rio 1992) hat sich die Schweiz durch die Unterzeichnung der Waldgrundsätze-Erklärung (forest principles) und des Kapitels 11 des Aktionsprogramms Agenda 21 zu einer nachhaltigen Wald- bewirtschaftung verpflichtet. Dies bedeutet konkret: Die Bewirtschaftung und Nut- zung von Wäldern und Waldflächen auf eine Weise und in einem Ausmass, das deren biologische Vielfalt, Produktivität, Verjüngungsfähigkeit und Vitalität erhält sowie deren Potenzial, jetzt und in der Zukunft die entsprechenden ökologischen, wirtschaftlichen und sozialen Funktionen auf lokaler, nationaler und globaler Ebene zu erfüllen, ohne anderen Ökosystemen Schaden zuzufügen 78. Mit der Unterzeich- nung des Übereinkommens über die Biologische Vielfalt vom 5. Juni 1992 79 (Bio- diversitätskonvention) hat sich die Schweiz verpflichtet, die wertvolle Ressource Biodiversität zu erhalten, zu fördern und nachhaltig zu nutzen. Die Waldpolitik 2020 sowie der vorliegende Gesetzesentwurf stehen mit den Verpflichtungen im Ein- klang, insbesondere mit dem Strategischen Plan für Biodiversität 2011 – 2020 und den Aichi Zielen zur Biodiversität 80. Was das Verhältnis zur EU betrifft, so stipuliert das Freihandelsabkommen vom 22. Juli 1972 81 zwischen der Schweiz und der EU, dass die Parteien auf jede staatliche Beihilfe, die den Wettbewerb durch Begünstigung bestimmter Unternehmen oder Produktionszweige im Handel mit der EU verfälscht oder zu verfälschen droht,
78 Allgemeine Definition für die „nachhaltige Waldbewirtschaftung“
(Resolution H1, Helsinki, 1993) 79 SR 0.451.43
80 www.cbd.int/doc/strategic-plan/2011-2020/Aichi-Targets-EN.pdf
81 SR 0.632.401
40
verzichten. Die neuen gesetzlichen Bestimmungen zur Holzförderung sind bei ihrer Umsetzung dementsprechend nicht-diskriminierend und wettbewerbsneutral auszu- gestalten. Die Schweiz hat sich im Abkommen vom 21. Juni 1999 82 mit der Europäischen Gemeinschaft über den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen (Agrarab- kommen) dazu verpflichtet, im Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen die technischen Hemmnisse im Bereich Pflanzenschutz abzubauen. Massgebend ist dabei Anhang 4 zum Pflanzenschutz (Art. 5 Abs. 1). Die Artikel 26 ff. des vorlie- genden Gesetzesentwurfs sind mit den entsprechenden Bestimmungen vereinbar. Insbesondere trifft aufgrund der gemeinsamen Bemühungen bei der Bekämpfung von invasiven gebietsfremden Organismen noch immer zu, dass die Schweiz und die EU vergleichbare Rechtsvorschriften über Massnahmen zum Schutz vor der Ein- schleppung und Verschleppung von Schaderregern durch Pflanzen, Pflanzenerzeug- nisse oder andere Gegenstände haben (Anh. 4 Ziff. 1 Agrarabkommen). Angesichts des Ziels des Agrarabkommens, technische Handelshemmnisse abzubauen, ist das Einfuhrverbot nach Artikel 26 Absatz 2 Buchstabe e WaG die einschneidenste Massnahme. Bereits das Landwirtschaftsgesetz gibt aber dem Bundesrat explizit die Möglichkeit, in bestimmten Fällen ein Einfuhrverbot zu erlassen (Art. 152 Abs. 2 Bst. d LwG). Mit den Anforderungen der Pflanzenschutzverordnung ist zurzeit eine mit dem Agrarabkommen kompatible Umsetzung der gesetzlichen Pflanzenschutz- grundsätze sichergestellt. Dies wird auch zukünftig der Fall sein. Ebenfalls konform sind Artikel 26 ff. des vorliegenden Gesetzesentwurfs zum Pflan- zenschutz mit den Bestimmungen des Internationalen Pflanzenschutzübereinkom- mens vom 6. Dezember 1951 83 (IPPC). Dieses verlangt von den Vertragsparteien ein gemeinsames und wirkungsvolles Vorgehen gegen die Verbreitung und Ein- schleppung von Schadorganismen und die Einführung von Bekämpfungsmassnah- men (Art. I) und beinhaltet insbesondere die Möglichkeit, zwecks Verhinderung der Einschleppung von Schadorganismen, Einfuhrbeschränkungen zu erlassen (Art. VI
Ziff. 1).
5.3 Erlassform
Nach Artikel 22 Absatz 1 des Parlamentsgesetzes vom 13. Dezember 2002 84 erlässt die Bundesversammlung wichtige rechtsetzende Bestimmungen wie die Vorliegen- den in der Form des Bundesgesetzes.
5.4 Unterstellung unter die Ausgabenbremse
Die Vorlage beinhaltet mit Artikel 37a (neu) und Artikel 38b (neu) zwei Bestim- mungen, die neue wiederkehrende Ausgaben von mehr als 2 Millionen Franken nach sich ziehen und deshalb der Ausgabenbremse nach Artikel 159 Absatz 3 Buchstabe b BV unterstehen. Die Ausgaben im Rahmen von Artikel 37b (neu) werden diese Schwelle nicht überschreiten, während die übrigen Subventionsbestimmungen keine neuen Ausgaben nach sich ziehen, sondern einzig bestehende Ausgaben in eine neue Form giessen (Programmvereinbarung statt Einzelverfügung, vgl. Art. 38a Abs. 1 Bst. bbis) oder eine deutlichere gesetzliche Verankerung erhalten (Holzförderung, vgl. Art. 34a).
5.5 Einhaltung der Grundsätze der Subventionsgesetz-
82 SR 0.916.026.81 83 SR 0.916.20 84 SR 171.10
41
gebung Die Vorlage enthält mit Artikel 37a (neu) und Artikel 38b (neu) zwei neue Subven- tionsbestimmungen. Diese ermöglichen die Abgeltung von kantonalen Massnahmen gegen Schadorganismen ausserhalb des Schutzwaldes und die Unterstützung von Anpassungsmassnahmen an den Klimawandel mit Finanzhilfen. Die neuen Subven- tionstatbestände sind zur langfristigen Sicherung der drei Waldfunktionen und der Walderhaltung unumgänglich (vgl. Ziff. 2.5.3, Art. 37a (neu) und Art. 38b (neu)). Nach Artikel 16 Absatz 3 SuG werden Finanzhilfen und Abgeltungen an die Kanto- ne in der Regel aufgrund von Programmvereinbarungen gewährt. Artikel 37a (neu) und Artikel 38b (neu) sind mit dieser Anforderung konform.
5.6 Delegation von Rechtsetzungsbefugnissen
Zur besseren Gewährleistung der Arbeitssicherheit im gesamten Schweizer Wald wird gemäss Art. 21a (neu) Abs. 1 WaG die Pflicht eingeführt, dass Holzerntearbei- ten im Wald gegen Entgelt nur mit einem vom Bund anerkannten Ausbildungs- nachweis ausgeführt werden dürfen. Um dies sicherzustellen, sieht Art. 21a (neu) Abs. 2 WaG eine Delegationsnorm zur Bestimmung von Anforderungen für die Erlangung von solchen Ausbildungsnachweisen vor. Der Bundesrat bestimmt die Anforderungen an eine solche Ausbildung. Der Vollzug ist Sache der Kantone Weitere erforderliche Konkretisierungen wird der Bundesrat entsprechend den Änderungen insbesondere der Artikel 26 und 27a (neu) gemäss seiner Kompetenz zum Erlass von Ausführungsbestimmungen (Art. 182 Abs. 2 BV und Art. 49 Abs. 3 WaG) in der Waldverordnung und in der Pflanzenschutzverordnung vornehmen.
5.7 Datenschutz
Für die Umsetzung der Vorlage sind weder die Bearbeitung von Personendaten noch andere Massnahmen nötig, die Auswirkungen auf den Datenschutz haben könnten.
42