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CONFERENCE SUISSE SCHWEIZERISCHE CONFERENZA DES IMPÔTS STEUERKONFERENZ FISCALE SVIZZERA Union des autorités Vereinigung der schweizerischen Associazione delle fiscales suisses Steuerbehörden autorità fiscali svizzere

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Bericht des Projektteams "Lohnstandard-Quellensteuer"

Im vorliegenden Bericht werden die Ergebnisse der Konzeptphase des Projekts „Lohn- standard-Quellensteuer“ zusammengefasst. Die gesetzten Ziele wurden erreicht und das Konzept liegt nun vor. Ziel des Berichts ist es, sämtliche Konzeptergebnisse, die von allen KSTV (kantonale Steuerverwaltungen) getragen werden müssen, vorzustel- len. Diese Ergebnisse sind vor allem fachlicher aber auch technischer Natur. Nur wenn die substantiellen Ergebnisse von allen KSTV akzeptiert werden, kann der angestrebte Nutzen im Datenaustausch zwischen den SSL (Schuldner der steuerbaren Leistung: Arbeitgebender, Versicherer) und den KSTV erreicht werden und das Projekt letztlich Erfolg haben.

Der Bericht ist wie folgt aufgebaut: 1. Projekt Lohnstandard-Quellensteuer .................................................................. Seite 2 2. Meldungs-Prozess der Quellensteuer vom SSL an die KSTV ............................ Seite 6 3. Quellensteuer-Codes ........................................................................................ Seite 10 4. Einstufung der Tarifgruppen ............................................................................. Seite 13 5. Technische Voraussetzungen für den Datenaustausch ................................... Seite 15 6. Zusammenfassung ........................................................................................... Seite 17

Die Kapitel 2-4 behandeln die fachlichen Themen und sollten mit Vorteil durch die Arbeitsgruppe Quellensteuer der Schweizerischen Steuerkonferenz (SSK) als Fachorgan für Quellensteuerfragen begutachtet werden. Das Kapitel 5 zeigt dich wichtigsten technischen Voraussetzungen auf und ist deshalb von IT-Fachspezialisten zu beurteilen.

Kommentar: Stellungnahme Arbeitsgruppe Quellensteuer vom 17. Februar 2011

Die Arbeitsgruppe Quellensteuer der SSK hat die Version des vorliegenden Berichts vom 2. Februar 2011 geprüft und dazu eine Stellungnahme formuliert, welche als Beilage dem Bericht beigefügt wird. Aufgrund der Vorschläge dieser Arbeitsgruppe sind folgende Änderungen vorgenommen worden: - Der Vorschlag zur Einführung eines Quellensteuer-Codes „F“ für italienische Grenzgänger wurde angenommen und entsprechend umgesetzt. - Die Idee einer Vereinheitlichung der Bezugsprovision wird im Projekt nicht weiterverfolgt, da insoweit keine direkte Abhängigkeit zur Realisierung des Projekts „Lohnstandard-Quellensteuer“ erkenntlich ist. Grundsätzlich würde das Projektteam jedoch den Vorschlag als weitere Vereinfachung begrüssen.

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Pro Projekt Lohnstandard-Quellensteuer

- Die beiden letzten Vorschläge beziehen sich nicht auf das elektronische Meldeverfahren und werden deshalb im Projekt ebenfalls nicht weiterverfolgt. Eine Angleichung zwischen dem manuellen und dem elektronischen Quellensteuermeldeverfahren macht aber zweifellos Sinn und dient der Sache als Ganzes.

1. Projekt Lohnstandard-Quellensteuer

Zur Initialisierung des Projekts wurde vorgängig eine Machbarkeitsstudie durchgeführt, die allen Kantonen anschliessend zur Verfügung gestellt wurde. Basierend auf dieser Machbarkeitsstudie wird nun das Konzept erarbeitet und im Anschluss daran soll über die grundsätzliche Weiterführung des Projekts entschieden werden. Der Erfolg des Projekts ist neben der Akzeptanz durch die SSL vor allem abhängig von der Unterstüt- zung durch die Kantone, weshalb der vorliegende Bericht den Kantonen zur Vernehm- lassung zuzustellen ist.

1.1. Projektziele

Als übergreifendes Projektziel wurde die Realisierung der elektronischen Übermittlung von Quellensteuer-Daten zwischen dem SSL und den KSTV definiert. Dies bringt so- wohl dem SSL wie auch den KSTV grossen Nutzen, da einerseits erhebliche manuelle Aufwände entfallen und da andererseits damit die E-Gov Strategie der Schweiz zur Förderung der elektronischen Government-to-Business-Prozesse unterstützt wird.

Aufbauend auf der Machbarkeitsstudie vom 25. März 2010 wurden für die Konzept- phase folgende Ziele formuliert: - Lösungsarchitektur detaillieren und Lösungsskizzen entwickeln - Schätzungen der möglichen Kosten und Nutzen dieser Lösungsskizzen - Aussagen bezüglich Risiken und Chancen dieser Lösungsskizzen - Suchen von zukunftsweisenden Lösungen im Bereich Sicherheit und Datenschutz

1.2. Projektorganisation für Konzeptphase

Das Projektteam besteht aus Vertretern der ESTV (Eidgenössische Steuerverwaltung) und den KSTV der Kantone Aargau, Basel-Stadt, Basel-Land, Bern, Genf, Tessin, Waadt und Zürich. Das Consulting- und Engineering-Unternehmen für Informatik, Tele- kommunikation und Leittechnik, AWK Group AG, übernimmt die SSK-seitige Projektlei- terrolle und dient als primärer Ansprechpartner für das Projekt. „Swissdec“ ist verant- wortlich für die inhaltliche Erarbeitung des Konzepts und für die Realisierung eines Prototyps, wobei hier ebenfalls die CTP (Cambridge Technology Partners) als Lieferant des sM-Clients beteiligt ist. Sollten sich technische Fragestellungen ergeben, die von Vertretern der SSK diskutiert werden müssen, so können diese im bestehenden techni- schen Projektteam des CH-Meldewesens behandelt werden.

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Pro Projekt Lohnstandard-Quellensteuer

Abbildung 1: Projektorganisation für das Projekt Lohnstandard-Quellensteuer

1.3. Technischer Lösungsansatz

Aus Sicht der SSL ist es zwingend erforderlich, dass alle 26 KSTV die elektronisch überlieferten Meldungen empfangen können. Sobald der SSL nur einige Kantone elektronisch beliefern kann und für die restlichen Kantone weiterhin nach alter Struktur (mehrheitlich manuell) melden muss, ist sein Nutzen äusserst gering. Deshalb wurde der Ansatz gewählt, den Lohnstandard-CH, der bei den Lohnprogrammen bereits weit verbreitet ist, mit dem CH-Meldewesen oder konkret mit dem sM-Client zu verbinden. Da der sM-Client bereits bei allen KSTV im Einsatz ist und Möglichkeiten bietet, dass auch nicht integriert arbeitende KSTV am Datenaustausch teilnehmen können (Formularservice, Postfach), ist diese Plattform die optimale Lösung für die Anbindung des Lohnstandards-CH. Es ist spezifisch für nicht integriert arbeitende KSTV vorgesehen, ebenfalls den Export und Import der Daten in einem CSV-Format zu ermöglichen. Dadurch kann sichergestellt werden, dass die Teilnahme mit relativ geringem Aufwand möglich ist.

Der Umstand, dass der SSL in diesem neuen elektronischen Verfahren gleichzeitig mit allen Kantonen kommunizieren soll, setzt voraus, dass die dafür notwendigen Anforderungen von allen Kantonen anerkannt werden. Die entsprechenden Anforderungen sind im Kapitel 2.3. aufgeführt.

1.4. Zeitplan

Abbildung 2 zeigt den groben Zeitplan für das gesamte Projekt auf. Aktuell werden auf Basis der im März 2010 abgeschlossenen Machbarkeitsstudie das Konzept und ein Prototyp erarbeitet. Mit der Einführung der Lösung ist in ca. zwei Jahren zu rechnen. Somit müssen auch die in diesem Bericht aufgezeigten fachlichen Anforderungen spä- testens bis zu diesem Zeitpunkt umgesetzt sein.

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Pro Projekt Lohnstandard-Quellensteuer

Der Prototyp wird eine erste rudimentäre Verbindung zwischen dem Lohnstandard-CH und dem sM-Client darstellen, der anschliessend noch weiter ausgearbeitet und imple- mentiert werden muss.

Abbildung 2: Grober Zeitplan für die Realisierung der Verbindung von ELM mit dem sM-Client.

1.5. Glossar für wichtige Projekt-Begriffe

In diesem Glossar werden die im Rahmen des Projekts verwendeten Abkürzungen er- klärt. Die verwendeten Abkürzungen weichen teilweise absichtlich von bisher üblichen Abkürzungen ab.

Tabelle 1: Glossar Begriff Erklärung

qsP quellenbesteuerte Person Schuldner der steuerbaren Leistung, hier meist Arbeit- SSL geber Kantonale Steuerverwaltung, umfasst begrifflich auch KSTV alle kantonalen Steuerämter Die revisionstechnische Summe der Beträge aller quellensteuerpflichtigen Lohnarten einer Person pro QST-Basis Monat (Lohnarten sind z.B. Monatslohn, Stundenlohn, Schichtzulage, usw.) Der quellensteuerpflichtige Lohn einer Person pro QSP-Lohn Monat Der satzbestimmende Lohn einer Person pro Monat QST-SB-Lohn bei „untermonatlichem“ Eintritt oder Austritt, d.h. nicht

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Pro Projekt Lohnstandard-Quellensteuer

Begriff Erklärung am ersten oder letzten Tag des Monats Die Quellensteuer wird auf Grund des quellensteuerpflichtigen Lohnes unter QST-Betrag Berücksichtigung des satzbestimmenden Lohnes und der QST-Tarif-Tabelle errechnet „swissdec“ Quellensteuer Tarif-Code (Teil-Schlüssel QST-Code zum QST-Tarif) „swissdec“ Quellensteuer Tarif ist ein Datensatz/Zeile aus QST-Code, steuerbarem Einkommen und ent- QST-Tarif spricht der Steuer in Prozenten. Die Kantone können diesen Prozentsatz auch zukünftig vollkommen unabhängig festlegen. Pro Kanton werden sämtliche QST-Tarife in einer Ta- QST-Tarif-Tabelle belle dargestellt Der SSL meldet damit das Einkommen (QST-Basen) QST-Abrechnung aller qsP’s an die KSTV Der SSL meldet nachträglich eine Korrektur an die Korrekturmeldung KSTV Die KSTV meldet dem SSL seine korrekten und ge- QST-AbrechnungResultat prüften QST-Codes zurück Die KSTV schickt die Rechnung an den SSL und lie- QST-Rechnung fert damit die Basis für das Inkasso EMA Eintritt, Mutation und Austritt einer qsP

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Pro Projekt Lohnstandard-Quellensteuer

2. Meldungs-Prozess der Quellensteuer vom SSL an die KSTV

In diesem Kapitel wird der neue Prozess der Lieferung der Quellensteuerdaten vom SSL zu den KSTV beschrieben. Damit diese Meldungen elektronisch und möglichst ver- einfacht abgewickelt werden können, wurden vereinzelte Schritte des heutigen Melde- prozesses zusammengefasst. In Abbildung 3 werden der heutige und der vorgeschla- gene Meldeprozess gemäss ELM einander gegenübergestellt. Die Lieferung der Quel- lensteuerdaten mittels Papier oder auf anderen Plattformen bleibt weiterhin für all dieje- nigen SSL vorbehalten, die die Quellensteuern nicht über das elektronische Lohnmeldeverfahren (ELM) abrechnen wollen.

Abbildung 3: Heutiger und zukünftiger vollintegrierter Meldungsprozess für die Quellensteuer.

2.1. Heutiger-Meldungsprozess

Der SSL ist verpflichtet, die Neuanstellung eines qsP der KSTV zu melden. Gestützt auf diese Anmeldung werden einerseits die Stammdaten des SSL und des qsP erfasst bzw. mutiert und andererseits die Tarifeinstufung (Tarif-Code) an den SSL für den neu an- gemeldeten qsP ausgelöst. In der Folge nimmt der SSL die QST-Abrechnung vor, wel- che anschliessend vom KSTV geprüft und verbucht wird. Nach Verbuchung der QST- Abrechnung löst i.d.R. die KSTV die Rechnungsstellung aus und teilt dabei dem SSL allfällige Abweichungen bzw. Korrekturen mit. Die SSL haben die Quellensteuern mo- natlich, quartalsweise, halbjährlich oder jährlich mit der zuständigen KSTV abzurech- nen. Der SSL hat Mutationen der KSTV fortlaufend zu melden. Betreffen die gemelde- ten Mutationen den qsP wird bei Bedarf eine neue Tarifeinstufung vorgenommen bzw. zugestellt.

2.2. ELM-Meldeprozess

Wie bereits erwähnt, werden im zukünftigen elektronischen Meldeprozess einige Schritte des heutigen Verfahrens zusammengefasst. Weiterhin bleiben die QST-Ab- rechnung und das daraus resultierende QST-AbrechnungsResultat (i.d.R. mittels QST- Rechnung) mit den Korrekturen bestehen. Diese Meldungen werden jedoch so erwei- tert, dass sie bezüglich SSL und qsP auch die erforderlichen Mutationsmeldungen und

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Pro Projekt Lohnstandard-Quellensteuer

somit insbesondere auch deren An- und Abmeldungen umfassen. Folglich wird mittels des QST-AbrechnungsResultats, welches Basis für die entsprechende Rechnungsstel- lung bildet, auch der korrekte -QST-Code an die SSL zurückgemeldet. Die QST-Rech- nung erfolgt weiterhin mittels der bestehenden Kanäle und ist auch nicht direkt an den ELM-Meldeprozess gekoppelt. Somit kann der Inkasso-Prozess weiterhin von jeder KSTV individuell festgelegt werden.

2.2.1. Gestaffelte Einführung

Im Rahmen des Projekts Lohnstandard-Quellensteuer wird der zuvor beschriebene Prozess technisch umgesetzt. Die Einführung erfolgt jedoch gestaffelt in zwei Phasen. Das QST-AbrechnungsResultat muss in der 1. Phase noch nicht durch die KSTV elektronisch zurückgesandt werden. Falls eine KSTV jedoch bereits integriert arbeitet, kann auch in der 1. Phase das QST-AbrechnungsResultat mittels ELM zurück an den SSL übermittelt werden. Alle KSTV können für die Rückmeldung an den SSL jedoch auch unverändert die bestehenden Kanäle nutzen.

In der 2. Phase soll dann die Meldung QST-AbrechnungsResultat durch alle KSTV mittels ELM übermittelt werden. Im Rahmen des Projekts werden alle technischen Voraussetzungen hierfür geschaffen. In der Folge könnte der gesamte Meldeprozess elektronisch abgewickelt und dadurch der vollständige Nutzen für den SSL ausgeschöpft werden. Nach Abschluss des Projekts muss aufgrund der Erfahrungen festgelegt werden, zu welchem Zeitpunkt die 2. Phase für alle KSTV gelten soll. Dies hängt primär davon ab, ab wann die KSTV integriert arbeiten und somit elektronisch verarbeiten und antworten können.

2.2.2. Anforderungen

Damit der elektronische Meldeprozess wie beschrieben sinnvoll durchgeführt werden kann, müssen die folgenden Punkte erfüllt sein:

- Abrechnungs-Periode: Die QST-Abrechnung vom SSL an die KSTV erfolgt mittels des ELM-Meldeprozesses monatlich. - Anforderung an SSL: In der QST-Abrechnung müssen alle notwendigen Angaben vorhanden sein, damit die KSTV den QST-Code bei Eintritten oder Mutationen definitiv festlegen kann. Falls diese Daten in der Lohnbuchhaltung noch nicht erfasst sind, werden die Lohnbuchhaltungen angepasst. - An- und Abmeldung SSL: Sollte die Anzahl qsP bei einem SSL auf Beginn einer neuen Abrechnungsperiode auf 0 sinken, wird dieser keine Meldung mehr zuhanden der KSTV erstellen. Die KSTV wird vielmehr aufgrund der entsprechenden Austrittsmeldung in der letzten QST-Abrechnung den SSL auf „inaktiv“ stellen. Wird dagegen das erste Mal von einem SSL eine Meldung mit einer qsP erhalten, so wird dieser SSL bei der KSTV neu eröffnet.

Wie bereits erwähnt, steht der KSTV die Möglichkeit offen, bereits in der 1. Phase elektronisch die Korrekturen an den SSL zurückzumelden. Diese Rückmeldung muss dann jedoch zeitlich innerhalb eines Monats erfolgen und ist somit für integriert arbeitende KSTV interessant. Sobald das QST-AbrechnungsResultat elektronisch übermittelt wird, müssen die folgenden Voraussetzungen erfüllt sein:

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Pro Projekt Lohnstandard-Quellensteuer

- Rückmeldung KSTV an SSL (vorerst optional): Die KSTV muss innert 30 Tagen das QST-AbrechnungsResultat dem SSL melden. Damit dies möglich ist, sollten die Fachapplikationen direkt an die Schnittstelle angeschlossen sein und eine elektronische Verarbeitung integriert unterstützen. - Korrekturen des KSTV (vorerst optional): Sobald die Korrekturen durch die KSTV an den SSL mittels des QST-AbrechnungsResultats gemeldet werden, entsprechen diese Inhalte exakt dem in Rechnung gestellten Betrag mittels der QST-Rechnung. Dadurch soll vermieden werden, dass auf zwei verschiedenen Wege Korrekturen an den SSL gelangen. Der SSL übernimmt diese Korrekturen aus dem QST-AbrechnungsResultat automatisch in seine Lohnbuchhaltung und meldet im Folgemonat entsprechend die korrekten Werte.

2.2.3. Abgrenzungen

Die nachfolgenden möglichen Verfahrensschritte werden nicht durch den elektronischen Meldeprozess abgebildet, da ansonsten ein noch grösserer Vereinheitlichungsbedarf benötigt würde:

- Mahnverfahren für ausstehende QST-Abrechnungen, - Inkasso inklusive Rechtstrieb (wie bereits erwähnt), - Rechtsmittelverfahren, die entweder durch den SSL oder die qsP ausgelöst wer- den. Diese werden weiterhin nach geltendem Standard bearbeitet (i.d.R. in Pa- pierform).

2.3. Weitere Rahmenbedingungen

Da der ELM-Meldeprozess nur funktionieren kann, wenn alle 26 KSTV daran ange- schlossen sind, müssen folgende Rahmenbedingungen von allen KSTV ebenfalls eingehalten werden:

- Abrechnung mit anspruchsberechtigtem Kanton: Alle KSTV sind damit einverstanden, dass die SSL mit allen anspruchsberechtigten Kantonen direkt abrechnen und von diesen auch die entsprechenden QST-Rechnungen erhalten. Diese Bedingung ist notwendig, da beim elektronischen Meldeprozess die entsprechenden Daten jeweils automatisch mittels Schnittstelle den anspruchsberechtigten Kantonen zugestellt werden. Dieser Verfahrensablauf bringt eine markante Entlastung beim interkantonalen Abrechnungsverfahren, welches von den KSTV als äusserst aufwändig beurteilt wird. Auf der anderen Seite muss sich der SSL, der mittels ELM-Meldeprozess die Quellensteuern abrechnen will, freiwillig dem Quellensteuerverfahren aller Kantone unterstellen, da unter dem neuen System die QST-Rechnungen nicht nur vom Sitzkanton des SSL generiert werden, sondern von allen Kantonen. Dies stellt im Vergleich zu heute eine leichte Verschlechterung für den SSL dar. - Datenmeldung erfolgt an Kanton: Die Meldung der Daten mittels ELM erfolgt an den sM-Client der KSTV. Eine direkte Meldung an eine Gemeinde mittels ELM ist nicht möglich. Für eine allfällige Weiterleitung der Daten an die Gemeinden ist der Kanton verantwortlich. Dasselbe gilt für eine elektronisch übermittelte Antwort (QST-AbrechnungsResultat). Auch diese muss vom Kanton versandt werden.

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Pro Projekt Lohnstandard-Quellensteuer

- Bezugsprovision: Die Bezugsprovision wird mit der Rechnungsstellung entsprechend dem Ansatz des anspruchsberechtigten Kantons gewährt. Eine gesamtschweizerische Vereinheitlichung bei der Gewährung der Bezugsprovision ist für das Projekt nicht erforderlich, würde aber für den gesamten Prozess der Quellensteuererhebung eine weitere wünschenswerte Vereinfachung darstellen.

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Pro Projekt Lohnstandard-Quellensteuer

3. Quellensteuer-Codes

Aus den QST-Tarif-Tabellen kann mittels des QST-Codes und dem steuerbaren Ein- kommen (sowie allenfalls dem satzbestimmenden Einkommen) die Quellensteuer festgelegt werden. Die QST-Tarif-Tabellen sind je nach Kanton verschieden und können bei der ESTV bezogen und in die Lohnbuchhaltungen eingelesen werden. Diese Grundsätze gelten auch unter der zukünftigen ELM-Lösung unverändert.

Damit die elektronische ELM-Lösung schweizweit eingesetzt werden kann, müssen die QST-Codes vereinheitlicht werden. In diesem Abschnitt wird die Vereinheitlichung der QST-Codes vorgestellt. Diese neuen QST-Codes müssten auch für die Abwicklung des Quellensteuerverfahrens ausserhalb der ELM-Lösung (z.B. mittels Papier oder auf anderen Plattformen) Gültigkeit haben, da die Verwendung unterschiedlicher Tarif- Codes die Handhabung des Quellensteuerverfahrens verkomplizieren würde und demzufolge unpraktikabel wäre. Die Erarbeitung der einheitlichen Codes-Bezeichnung erfolgte durch das Projektteam, in dem bereits acht Kantone und die ESTV vertreten sind.

3.1. Auswirkung auf die Gesetzgebung

Der vorliegende Vorschlag für die QST-Codes wird unweigerlich Anpassungen in der Gesetzgebung des Bundes und der Kantone verursachen. Es ist deshalb wichtig, dass jeder Kanton aufzeigt, auf welcher der folgenden Gesetzesstufen Anpassungen notwendig wären:

 Gesetz  Verordnung  Weisung

Für die Realisierung des Projekts ist es wichtig, zu wissen, wie lange die Kantone für die erforderlichen Gesetzesanpassungen in etwa haben würden. Auf dem Vernehmlassungsformular müssen deshalb entsprechende Angaben ausgewiesen werden.

Schon aus heutiger Sicht kann festgehalten werden, dass z.B. Art. 1 Abs. 1 lit. c QStV (Verordnung über die Quellensteuer bei der direkten Bundessteuer vom 19.10.1993) angepasst werden müsste.

Die ESTV unterstützt grundsätzlich eine einheitliche Quellensteuer-Lösung unter den Kantonen. Sollte eine Zustimmung zum Vorschlag im vorliegenden Bericht gefunden werden, würde sich die ESTV für die entsprechenden Anpassungen auf Bundesebene einsetzen. Die Änderung der Quellensteuerverordnung des Bundes (QStV) fällt aber letztlich in die Zuständigkeit des Bundesrates.

3.2. Vereinheitlichte Definition des Quellensteuer-Codes

Die vereinheitlichten QST-Codes setzen sich aus drei Teilen zusammen und haben eine fixe Länge, was die Handhabung und die Validierung vereinfacht. Im Folgenden werden die drei Teile vorgestellt.

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Tarifgruppe (1 Stelle) Die Tarifgruppe wird mittels einer Stelle beschrieben. Die Tarifgruppen wurden in An- lehnung an die von den Kantonen heute mehrheitlich verwendeten Bezeichnungen de- finiert. Neu wird vorgeschlagen, beim Tarif C auf eine Unterscheidung der Besteuerung der Einkommen von Mann und Frau zu verzichten, indem für beide Eheleute derselbe Doppelverdienertarif C zur Anwendung gelangt. Im neuen Doppelverdienertarif C wer- den die Berufsauslagen weiterhin in Abhängigkeit zum steuerbaren Bruttolohn vollum- fänglich gewährt. Dagegen werden die weiteren Abzüge (insbesondere der Abzug für Versicherungsprämien und Sparzinsen, der Zweitverdienerabzug, der Kinderabzug) nur noch mit 50 % der massgebenden Werte im Tarif eingerechnet. Weiterhin ist das Ein- kommen des anderen Ehegatten satzbestimmend zu berücksichtigen. In welchem Um- fang dies erfolgt, ist Sache der Kantone bzw. des Bundes. Dieser Neugestaltung des Doppelverdienertarifs C muss auch die ESTV zustimmen, da im Quellensteuertarif die Steuern von Kanton, Gemeinden, Kirchen und Bund eingerechnet sind. Diese Lösung hat letztlich den Vorteil, dass nunmehr der Doppelverdienertarif C auch angewandt werden kann, wenn der andere Ehegatte sein Einkommen im Ausland versteuert. Tabelle 2 zeigt die möglichen Tarifgruppen auf. Im Abschnitt „Einteilung in Tarifgruppen“ werden die Vorgaben erläutert, nach welchen im Einzelfall die Einteilung in die verschiedenen Tarifgruppen zu erfolgen hat, denn auch in der Anwendung der vereinheitlichten Tarif-Codes muss Einigkeit bestehen.

Tabelle 2: Beschreibung der möglichen Tarifgruppen (Teil 1 des QST-Codes) Zeichen Erklärung

A Alleinstehende B Verheiratete Alleinverdienende C Doppelverdienende D Nebenerwerb E Vereinfachtes Verfahren F Grenzgänger Italien Doppelverdienende (innerhalb 20 km zur CH-Grenze) K Grenzgänger Deutschland Alleinstehende (max. 4,5% oder fix 4,5%) Grenzgänger Deutschland verheiratete Alleinverdienende (max. 4,5% L oder fix 4,5%) M Grenzgänger Deutschland Doppelverdienende (max. 4,5% oder fix 4,5%)

Kinderabzug (1 Stelle) Der Kinderabzug wird mittels einer Stelle beschrieben. Diese beschreibt die Anzahl an Kinderabzügen, die im entsprechenden QST-Code eingerechnet sind. Die Kinderabzüge werden gewährt, wenn die qsP zur Hauptsache für den Unterhalt eines minderjährigen oder eines sich in Ausbildung befindenden Kindes aufkommt (Tarifgruppen B und C) oder Alimentenzahlungen in entsprechender Höhe leistet

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(Tarifgruppe A). In der Praxis hat der SSL bei den Tarifen A, B und C die Kinderabzüge in Anlehnung an die ausgerichteten Familienzulagen (Kinderzulagen) zu gewähren. Diese Vorgehensweise ist praktikabel und entspricht in den meisten Fällen auch der gesetzlichen Regelung zur Gewährung der Kinderabzüge. An dieser Praxis soll weiterhin festgehalten werden. Die Gewährung von Kinderabzügen infolge Alimentenzahlungen hat der SSL einzig auf Anordnung der KSTV vorzunehmen. In jedem Fall kann die Berücksichtigung der Alimentenzahlungen nach deren effektiver Höhe nachträglich im Korrekturverfahren bei der KSTV geltend gemacht werden.

Kirchensteuer (1 Stelle) Die Angabe zur Kirchensteuer besteht aus einer Stelle und kann die Werte „J“ oder „N“ enthalten. Diese Werte geben Auskunft, ob der qsP kirchensteuerpflichtig ist oder nicht. Die Kirchensteuerpflicht kann bei entsprechender Zugehörigkeit zu einer Landeskirche sowohl bei unbeschränkter wie auch bei beschränkter Steuerpflicht gegeben sein. Falls in einem Kanton die Kirchensteuer irrelevant ist, wird der Wert automatisch auf „N“ ge- setzt.

Tabelle 3: Beschreibung der Teile 2 und 3 des QST-Codes. Bezeichnung und Teil Erklärung Mögliche Werte

• Anzahl Kinderabzüge Kinderabzug • Gewährung des Kinderabzuges gemäss ausgerich- 2 [ 0 bis 9 ] teten Kinder- bzw. Familienzulagen (Tarife A, B und C) • Angabe, ob qsP kirchensteuerpflichtig ist Kirchensteuer

3 • Bemerkung: Ist in einem Kanton die Kirchensteuer

[ J oder N ] irrelevant, lautet der QST-Code immer „N“ (Nein)

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4. Einstufung der Tarifgruppen

Beim ELM-Meldeprozess erstellt der SSL den ersten Vorschlag für den anzuwenden- den QST-Code. Die Hoheit über den QST-Code verbleibt aber weiterhin bei der KSTV. Deshalb können die KSTV mittels Rückmeldungen die erforderlichen Korrekturen an den SSL übermitteln. Da die SSL regelmässig auch für qsP die QST-Codes festlegen müssen, die nicht in ihrem Sitzkanton quellensteuerpflichtig sind, ist es äusserst wichtig, dass die Kantone auch Einigung erzielen, unter welchen Kriterien die Einstufung zu ei- nem bestimmten QST-Code korrekterweise zu erfolgen hat. Die einheitliche Bezeich- nung und Verwendung der QST-Codes würde gleichzeitig auch in Fällen, bei denen die Quellensteuern nicht über den ELM-Meldeprozess abgerechnet werden, das interkan- tonale Abrechnungsverfahren merklich vereinfachen. Im Folgenden werden die Kriterien für die Einstufung in die verschiedenen Tarifgruppen (aus Tabelle 2) aufgezeigt.

4.1. Alleinstehende (Tarif A)

- Für Alleinstehende (Ledige, Getrennte, Geschiedene, Verwitwete);

4.2. Verheiratete Alleinverdienende (Tarif B)

- Für verheiratete Alleinverdienende, - Für Halbfamilien (Ledige, Getrennte, Geschiedene und Verwitwete, die mit Kin- dern zusammenleben). In Konkubinatsverhältnissen mit gemeinsamem Sorge- recht erhält derjenige Elternteil den Tarif B (mit Kinderabzügen), der das höhere Einkommen realisiert, der andere Elternteil ist zum Tarif A zu besteuern;

4.3. Doppelverdienende (Tarif C)

- Für Doppelverdienende, sofern der andere Ehegatten in der Schweiz oder im Ausland ein Erwerbseinkommen erzielt;

4.4. Nebenerwerb (Tarif D)

- Für Nebenerwerb (wöchentliche Arbeitszeit weniger als 15 Stunden und der mo- natliche Bruttolohn beträgt weniger als CHF 2'000.-, sofern die steuerpflichtige Person selbst daneben weitere Lohneinkünfte bezieht), - Für Ersatzeinkünfte, die von Versicherungsgesellschaften ausbezahlt werden und neben ordentliche Lohneinkünfte treten oder nicht nach Massgabe des ver- sicherten Verdienstes ausbezahlt werden;

4.5. Vereinfachtes Verfahren (Tarif E)

- Für Personen (quellenbesteuerte oder ordentlich veranlagte Person), die im Rah- men des vereinfachten Abrechnungsverfahrens zur Bekämpfung der Schwarzar- beit (ab 01.01.2008) besteuert werden;

4.6. Grenzgänger Italien (Tarif F)

- Für italienische Grenzgänger, die innerhalb einer 20 km Zone zur schweizerischen Grenze leben und deren Ehegatte ausserhalb der Schweiz erwerbstätig ist (staatsvertragliche Vereinbarung zwischen dem Kanton Tessin und Italien);

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4.7. Echte Grenzgänger Deutschland (Tarife K, L, M)

- Für „echte“ Grenzgänger aus Deutschland werden die neuen Tarifgruppen K, L und M gebildet. Diese gelangen wie folgt zur Anwendung:  K: Echter Grenzgänger Deutschland und Alleinstehender (siehe Ziffer 4.1),  L: Echter Grenzgänger Deutschland und verheirateter Alleinverdienender (siehe Ziffer 4.2),  M: Echter Grenzgänger Deutschland und Doppelverdienender (siehe Zif- fer 4.3), Diese Tarifstruktur ermöglicht es den Kantonen, entweder den Steuersatz von 4,5 % als fixen Steuersatz oder als maximalen Steuersatz (entspricht wohl eher der Absicht des Doppelbesteuerungsabkommens CH-D) auszugestalten;

4.8. Unechte Grenzgänger Deutschland sowie Grenzgänger aus andern Staaten

und Wochenaufenthalter - Für „unechte“ Grenzgänger aus Deutschland, für weitere Grenzgänger und für Wochenaufenthalter gilt es folgendes zu beachten:  Diese Personen sind zu den Tarifen A, B, C, D oder E zu besteuern. Mit der mitgelieferten Information des ausländischen Wohnsitzstaates wird diese Personenkategorie erkenntlich gemacht. Diese Zusatzinformation wird nicht im QST-Code, sondern separat übermittelt;

4.9. Tarifeinstufung durch den SSL bei fehlenden oder unvollständigen Angaben

zur qsP - Verfügt der SSL über keine oder unvollständigen Angaben zur qsP hat er nach folgenden Kriterien die Tarifeinstufung vorzunehmen: - Tarif A, ohne Kinderabzug, mit Kirchensteuer: für Ledige sowie für Arbeit- nehmende mit unbestimmtem Zivilstand - Tarif C, ohne Kinderabzug, mit Kirchensteuer: für Verheiratete, insbeson- dere wenn sie nicht offenlegen, ob der andere Ehegatte einer Erwerbstätigkeit nachgeht.

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5. Technische Voraussetzungen für den Datenaustausch

Bisher wurden fachliche Anforderungen aufgezeigt, denen alle KSTV zustimmen müs- sen. Daneben müssen auch bestimmte technische Anforderungen erfüllt sein, damit die ELM-Lösung überhaupt umgesetzt werden kann. Es gilt folgende Rahmenbedingungen zu beachten:

- Verfügbarkeit: Jeder sMClient bzw. der swissdec-Adapter läuft als Internet- Service und kann vom swissdec Distributor via Internet jederzeit (7x24 Stunden) erreicht werden. Da ELM eine synchrone Datenaustauschplattform ist, müssen die Daten zu dem Zeitpunkt empfangen werden können, an dem sie vom SSL versandt werden. Ist dies nicht der Fall, gehen sie verloren und der Sender muss erneut zustellen. Aus diesem Grund wird die hohe Verfügbarkeit verlangt. Grundsätzlich wird also tatsächlich eine 7x24h Erreichbarkeit gefordert, wobei ein kurzer Ausfall durchaus toleriert werden kann. - Unterschied sedex-Adapter und swissdec-Adapter: Ein Unterschied zwischen dem bereits bestehenden sedex-Adapter für das CH-Meldewesen und dem neuen swissdec-Adapter besteht darin, dass beim sedex-Adapter der Client die aufrufende Instanz ist, währenddem beim swissdec-Adapter dies der Distributor ist. Aus dem Blickwinkel der Security stellt dies einen wichtigen Unterschied dar. Der swissdec-Adapter läuft als Web Service und wird nur vom swissdec Distributor via Internet angesprochen. Die KSTV Firewalls müssen deshalb für den swissdec Distributor geöffnet werden. Die Verbindung zum swissdec Adapter wird vom swissdec Distributor mittels Authentisierung initiiert (Mutual Authentication bzw. two-way SSL, offizielle Standards und „Best Practices“). Zusätzlich sind die Nutzdaten noch auf SOAP-Ebene signiert und verschlüsselt. - Abgrenzung: Falls eine zusätzliche Transportschicht nach dem sM-Client (z.B. zentraler Adapter und Weiterleitung auf Kantonsnetz) eingesetzt wird, so fällt dies in die Zuständigkeit der KSTV und nicht des Projekts, d.h. hierzu werden keine besonderen Massnahmen getroffen und die KSTV sind selber für die kor- rekte Funktion verantwortlich. Diese Abgrenzung wurde im CH-Meldewesen analog getroffen und wird hier der Vollständigkeit halber nochmals aufgeführt.

Abbildung 4: Übersicht über die technische Lösung.

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Neben der Möglichkeit den sM-Client zu verwenden, können die KSTV auch einen di- rekten Anschluss an den Lohnstandard-CH realisieren, sofern dies durch die Fachap- plikation angeboten wird. Dabei würden die Anforderungen an die Erreichbarkeit dieses Direktanschlusses und nicht diejenigen des sM-Client gelten.

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6. Zusammenfassung

Im vorliegenden Bericht wurden die kritischen Anforderungen für eine weitere Umset- zung der Verbindung des Lohnstandards-CH mit dem sM-Client sowohl von fachlicher als auch technischer Seite aufgezeigt. Vor allem in fachlicher Hinsicht werden mit dem geplanten schweizweiten Datenaustausch erhebliche Vereinheitlichungs-Anforderungen gestellt. Falls eine KSTV diese nicht erfüllen kann, sind entsprechende Rückmeldungen zwingend erforderlich. Allenfalls ist es möglich, diese Inputs zu berücksichtigen, es ist jedoch auch wichtig zu bemerken, dass nicht auf alle bestehenden kantonalen Anforderungen eingegangen werden kann. Sollte keine Zustimmung von allen KSTV erreicht werden, muss die Fortführung des Projekts überdacht werden, da der Nutzen für die SSL erheblich geschmälert wird, sobald keine einheitliche und vor allem schweizweite Lösung realisiert werden kann. Letztlich hätte aber die geforderte Vereinheitlichung auch für das Quellensteuerverfahren ganz allgemein nur Vorteile.

Die Ansprechpersonen im Projekt:

- Stephan Stauber, Präsident Kommission Logistik der SSK E-Mail Stephan.Stauber@bs.ch, Telefon 061 267 96 30

- Dr. Roger Mosimann, AWK Group AG (PL SSK, primärer Ansprechpartner) E-Mail Roger.Mosimann@awk.ch,Telefon 044 305 95 34

Das Projektteam „Lohnstandard CH-Quellensteuer“

Bern, 18. März 2011

Beilage: - Stellungnahme der Arbeitsgruppe Quellensteuer der Schweizerischen Steuerkonferenz vom 17. Februar 2011

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