Eidgenössisches Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation UVEK
Bundesamt für Energie BFE Energieversorgung
1. Februar 2012
Erläuterungen zur Departementsverordnung des UVEK über die Änderung von Art. 13 Abs. 3 Bst. b der Stromversorgungsverordnung (StromVV) für das Tarif- jahr 2013
1. Ausgangslage
Die Netznutzungskosten bilden eine wichtige Komponente des Strompreises. Sie setzen sich zusam- men aus den Kosten für die Amortisation des Netzes, den Betriebskosten und den Kapitalkosten. Für das Kapital, das in vorhandenen Stromnetzen gebunden ist oder das in neue Stromnetze investiert werden soll, hat der Kapitalgeber Anspruch auf eine risikogerechte Entschädigung, einerseits für die Bereitstellung des Kapitals und andererseits für das Verlustrisiko, das er damit eingeht. Diese Ent- schädigung entspricht dem sogenannten kalkulatorischen Zinssatz (Weighted Average Cost of Capi- tal, WACC). Wenn der WACC und damit die zu erzielende Rendite zu klein ist, besteht für Kapitalge- ber kein Anreiz, in Stromnetze zu investieren. Dies gefährdet die Versorgungssicherheit.
Der WACC wird auf das betriebsnotwendige Kapital sowie das Netto-Umlaufvermögen der schweize- rischen Stromnetzbetreiber angewendet. Der kalkulatorische Zinssatz multipliziert mit der genannten Kapitalbasis ergibt die kalkulatorischen Zinsen, die in der Kostenrechnung als Kosten angerechnet werden können. Der kalkulatorische Zinssatz für die genannten betriebsnotwendigen Vermögenswerte (WACC) entspricht heute gemäss Art. 13 Abs. 3 Bst. b StromVV der durchschnittlichen (risikolosen) Rendite von Bundesobligationen mit einer Laufzeit von 10 Jahren während der letzten 60 Monate (als Zero-Bond gerechnet) zuzüglich einer risikogerechten Entschädigung (Marktrisikoprämie).
2. Neuberechnung des Zuschlags für die risikogerechte Entschädigung für das
Tarifjahr 2012
Gemäss Art. 13 Abs. 3 Bst. b hat das UVEK bei einer Änderung der Marktrisikoprämie in Absprache mit der ElCom eine Anpassung der risikogerechten Entschädigung für die betriebsnotwendigen Ver- mögenswerte in der StromVV mittels einer Departementsverordnung vorzunehmen. Dies geschieht aufgrund des bereits im Vorjahr benutzten Modells des Preisüberwachers.
Für das bereits berechnete Tarifjahr 2012 hat der WACC gemäss Departementsverordnung 4.14 % betragen, wobei die Durchschnittsrendite der letzten 60 Monate der zehnjährigen Bundesobligationen den Wert 2.43 % und der Zuschlag für die risikogerechte Entschädigung einen solchen von 1.71 % aufgewiesen haben. Die Berechnung erfolgt aufgrund einer vom Preisüberwacher ermittelten Metho- de.
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Für das Tarifjahr 2013, für welches die Neuberechnung im Jahre 2012 dient, weist einen Zuschlag für die risikogerechte Entschädigung von 1.64 % auf, währendem die durchschnittliche Rendite der letz- ten 60 Monate der zehnjährigen Bundesobligationen 2,23 % beträgt.
3. Auswirkungen
Die Auswirkungen der Festlegung der Höhe des WACC zeigen sich erst langfristig. Es ergibt sich ein Zielkonflikt zwischen dem Ausbau der Infrastruktur und der effizienteren Nutzung der Infrastruktur. Die Höhe der risikogerechten Entschädigung für die betriebsnotwendigen Vermögenswerte bestimmt ganz wesentlich die Investitionsneigung bei den Stromnetzen. Darum ist eine regelmäßige Anpassung des WACC sowohl im Interesse der Stromnetzbetreiber als auch der Stromkunden, damit dessen Höhe eine gewisse Richtigkeit bezüglich der herrschenden Kapitalmarktverhältnissen aufweist.
Die Anpassung des WACC für das Tarifjahr 2013 gegenüber dem Vorjahresniveau (2012) um 0.28% nach unten, dürfte rund 56 Mio. CHF pro Jahr zu Lasten der Stromverteiler ausmachen.
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