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Vereinbarung zwischen dem Bund und den Kantonen über die Zusammenarbeit im Hochschulbereich (ZSAV)

Eidgenössisches Departement des Innern EDI Staatssekretariat für Bildung und Forschung SBF

Eidgenössisches Volkswirtschaftsdepartement EVD Bundesamt für Berufsbildung und Technologie BBT

Bern, 2. Juli 2012

Erläuterungen zur Vereinbarung zwischen dem Bund und den Kantonen über die Zusammenarbeit im Hochschulbereich (ZSAV)

I. Allgemeine Bemerkungen Mit der Annahme der neuen Bildungsverfassung am 21. Mai 2006 durch alle Stände und einem Ja- Anteil von 85,6% durch das Volk wurden der Bund und die Kantone beauftragt, gemeinsam für die Ko- ordination und die Gewährleistung der Qualitätssicherung im Hochschulbereich zu sorgen. Zur Erfüllung dieser Aufgaben sollen Bund und Kantone gemäss Verfassung Verträge abschliessen und bestimmte Befugnisse an gemeinsame Organe übertragen. Das Gesetz bestimmt dabei die gemeinsamen Organe, denen bestimmte Zuständigkeiten übertragen werden können und legt die Grundsätze von Organisation und Verfahren der Koordination fest (Art. 63a Abs. 3 und 4 BV1). Der neue Hochschulartikel 63a BV ist in das Grundkonzept der Bildungsverfassung eingebettet, wonach der gesamte Bildungsbereich in ko- ordinierter Zusammenarbeit von Bund und Kantonen gestaltet und weiterentwickelt werden soll. Für die gemeinsame Koordination und Gewährleistung der Qualitätssicherung im Hochschulbereich sind deshalb neben dem am 30. September 2011 vom Parlament verabschiedeten Hochschulförde- rungs- und -koordinationsgesetz (HFKG)2, kantonsseitig ein Hochschulkonkordat und eine Zusammen- arbeitsvereinbarung zwischen Bund und Kantonen (ZSAV) notwendig:

Bund Kantone Bundesgesetz (HFKG) Hochschulkonkordat regelt bundeseitig regelt kantonsseitig  Ziele  Ziele  Gemeinsame Organe und Zuständigkeiten  Zuständigkeiten für gemeinsame Organe  Grundsätze von Organisation und Verfahren  Mitwirkung der Kantone im Hochschulraum Delegation der Koordination

Bund und Kantone

Zusammenarbeitsvereinbarung  Legt verbindlich gemeinsame Ziele fest  Konstituiert gemeinsame Organe  Überträgt Kompetenzen auf gemeinsame Organe und regelt Details der Entscheidfindung und Orga- nisation

Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, SR 101.

2 BBl 2011 7455.

Das HFKG regelt, in Umsetzung der Vorgaben von Artikel 63a Absatz 4 BV, ausführlich die Grundsätze von Organisation und Verfahren der gemeinsamen Koordination: Dazu gehören die für den Bund mass- geblichen Ziele der Koordination, die gemeinsamen Organe (Schweizerische Hochschulkonferenz, Rek- torenkonferenz der schweizerischen Hochschulen, Schweizerischer Akkreditierungsrat) und die ihnen zu übertragenden Zuständigkeiten, die Qualitätssicherung und Akkreditierung, die gesamtschweizeri- sche hochschulpolitische Koordination und Aufgabenteilung in besonders kostenintensiven Bereichen, die Finanzierung und die Subventionsvoraussetzungen. Die Umsetzung des in der Bundesverfassung verankerten Grundkonzepts für den Hochschulraum Schweiz und der im HFKG geregelten Koordination bedarf – wie bereits erwähnt – zusätzlich einer Zusammenarbeitsvereinbarung (ZSAV), in welcher die gemeinsamen Ziele verbindlich festgelegt, die gemeinsamen Organe geschaffen und ihnen die für die Koordination notwendigen Zuständigkeiten übertragen werden (Art. 6 Abs. 2 und 3 HFKG; Art. 63a Abs. 4 BV). In Ergänzung zum HFKG kann die Vereinbarung – soweit notwendig – zudem die gemeinsamen Ziele konkretisieren und deren Umsetzung regeln, wie auch die Organisation, das Verfahren und die Kompetenzen der gemeinsamen Organe näher umschreiben (Art. 6 Abs. 4 HFKG). Im Hochschulkon- kordat werden kantonsseitig die Grundlagen für den Abschluss der ZSAV mit dem Bund geschaffen. Es ist vorgesehen, dass das HFKG, nach der Inkraftsetzung des Hochschulkonkordats, zusammen mit der von Bund und Kantonen unterzeichneten ZSAV frühestens Mitte 2014 in Kraft gesetzt werden kann (abhängig vom Verlauf des Ratifikationsverfahrens). Kommt das Hochschulkonkordat oder die Zusammenarbeitsvereinbarung nicht zustande, so wäre der vorgegebene gemeinsame Koordinationsweg bereits im Ansatz gescheitert und es läge ein Anwen- dungsfall der subsidiären Bundeskompetenzen gemäss Artikel 63a Absatz 5 BV vor.3

II. Anpassungen des bestehenden Entwurfs zu einer ZSAV Ein von der Projektgruppe Bund-Kantone vorbereiteter Entwurf einer ZSAV wurde der Botschaft zum HFKG4 im Juni 2009 zur Information bereits beigelegt. Jener Entwurf zu einer ZSAV ist im Vergleich zur beiliegenden Version deutlich ausführlicher: Er wiederholt beinahe spiegelbildlich die wesentlichsten Abschnitte und Bestimmungen des HFKG. Der Entwurf musste einerseits an die vielfältigen Änderun- gen im Rahmen der parlamentarischen Beratung angepasst werden. Zum Anderen hat der Vorentwurf zu einem neuen Hochschulkonkordat im Laufe der Erarbeitung eine starke Vereinfachung erfahren5: Neu beschränkt sich dieser im Wesentlichen darauf, das zu regeln, was kantonsseitig im Rahmen der Zusammenarbeit von Bund und Kantonen im Hochschulraum geregelt resp. vereinbart werden muss und kann. Der aktuelle Vorentwurf zu einem Hochschulkonkordat verzichtet damit auf die Wiederholung der Bestimmungen des HFKG. Er verweist in Bezug auf die gemeinsamen Ziele, die gemeinsamen Organe und die ihnen zu übertragenden Zuständigkeiten in toto auf das HFKG. In Abstimmung mit dem Generalsekretariat der Schweizerischen Konferenz der kantonalen Erziehungsdirektoren (GS-EDK) wurde der Entwurf zu einer ZSAV diesbezüglich ebenfalls dem erwähnten Konzept des Hochschulkon- kordats angepasst: Er beschränkt sich neu auf die notwendigen Regelungen (verbindliche Festlegung gemeinsamer Ziele, Schaffung gemeinsamer Organe und Übertragung von Zuständigkeiten) und ver- weist dabei auf die jeweiligen Bestimmungen des HFKG. Überdies enthält er ergänzende oder konkreti- sierende Bestimmungen im Sinne von Artikel 6 Absatz 4 HFKG.

III. Grundzüge der Zusammenarbeitsvereinbarung Die ZSAV übernimmt und verankert die im HFKG vorgesehenen Ziele des Bundes für die gemeinsame Koordination verbindlich als gemeinsame Ziele von Bund und Kantonen (Art. 1 E-ZSAV). Sie schafft die im HFKG vorgesehenen gemeinsamen Organe, d.h. die Schweizerische Hochschulkonferenz in der Form der Plenarversammlung und des Hochschulrats, die Rektorenkonferenz der schweizerischen Hochschulen (nachfolgend: Rektorenkonferenz) sowie den Schweizerischen Akkreditierungsrat (nach-

Botschaft vom 29. Mai 2009 zum Bundesgesetz über die Förderung und Koordination im schweizerischen Hochschulbereich (BBl 2009 4561, 4605).

4 BBl 2009 4561 (Botschaft HFKG) und BBl 2009 4687 (Entwurf ZSAV).

Die EDK wird – parallel zur bundesseitigen Anhörung der ZSAV durch den Bund – das Hochschulkonkordat zusammen mit dem Entwurf der ZSAV in eine Vernehmlassung geben.

folgend: Akkreditierungsrat) und überträgt ihnen die im HFKG oder damit in Verbindung stehenden Bundesgesetzen vorgesehenen Kompetenzen (vgl. Art. 2 E-ZSAV). Rechtsetzungstechnisch verwendet die ZSAV die Form des Verweises auf die entsprechenden Bestimmungen des HFKG. Die ZSAV konkretisiert zudem gestützt auf das HFKG weitere organisatorische Kompetenzen und Auf- gaben der gemeinsamen Organe: So etwa die Kompetenzen der Hochschulkonferenz in den Bereichen Budget und Jahresrechnung oder der Wahlen ihres Vizepräsidenten oder ihrer Vizepräsidentin (vgl. Art. 2 Abs. 2 Bst. a Ziff. 2, 2. Strich E-ZSAV). Die im HFKG vorgesehene Möglichkeit vereinfachter Ent- scheidverfahren in der Hochschulkonferenz wird in der ZSAV gemeinsam festgelegt (Art. 4 E-ZSAV). Ergänzende Organisationsbestimmungen enthält die ZSAV zudem für die Rektorenkonferenz (Art. 5 E- ZSAV) und die Schweizerische Akkreditierungsagentur (Art. 6 E-ZSAV). Gestützt auf Artikel 66 Absatz 3 HFKG konkretisiert die ZSAV schliesslich auch die Ausgestaltung der Mitwirkung der Schweizeri- schen Hochschulkonferenz und der Rektorenkonferenz beim Abschluss internationaler Verträge (Art. 8 E-ZSAV). Seitens des Bundes ist der Bundesrat ermächtigt, die Vereinbarung abzuschliessen (Art. 6 Abs. 6 HFKG). Kantonsseitig wird sie von der Konferenz der Vereinbarungskantone des Hochschulkonkordats unterzeichnet (Art. 9 Abs. 1 E-ZSAV). Der gegenwärtige Entwurf des Hochschulkonkordats sieht vor, dass das Hochschulkonkordat – und damit die Grundlage für die kantonsseitige Unterzeichnung – in Kraft gesetzt werden kann, wenn ihm mindestens vierzehn Kantone beigetreten sind, davon mindestens sieben Konkordatskantone des Interkantonalen Konkordats über universitäre Koordination vom 9. De- zember 1999.

IV. Erläuterungen zu einzelnen Bestimmungen

Artikel 1 Gemeinsame Ziele Mit dem Verweis auf Artikel 3 des HFKG werden die für den Bund festgelegten Ziele für seine Zusam- menarbeit mit den Kantonen zu verbindlichen gemeinsamen Zielen von Bund und Kantonen. Ein ge- meinsamer Hochschulraum ist nur möglich, wenn Bund und Kantone sich auf gemeinsame Ziele geei- nigt haben. Die gemeinsamen Organe werden diese Ziele im Rahmen ihrer Zuständigkeiten auslegen und konkretisieren. Der Erfolg der Koordination von Bund und Kantonen wird gemäss Artikel 63a Ab- satz 5 BV an der Erreichung der gemeinsamen Ziele gemessen.

Artikel 2 Schaffung der gemeinsamen Organe und Übertragung der Zuständigkeiten Absatz 2 überträgt die einzelnen, im HFKG und im Vorentwurf zum Hochschulkonkordat vorgesehenen Zuständigkeiten auf die Schweizerische Hochschulkonferenz, die Rektorenkonferenz und den Akkredi- tierungsrat (vgl. Anhang). Ergänzend zu den im HFKG ausdrücklich festgelegten Kompetenzen, konkre- tisiert die ZSAV implizite Kompetenzen organisatorischer Natur (z.B. Wahl des Vizepräsidenten, Ernen- nung des Direktors oder der Direktorin der Akkreditierungsagentur) bzw. Kompetenzen, die in anderen Bundesgesetzen verankert sind.

Artikel 3 Zusammenarbeit in der Geschäftsführung Gemäss Artikel 14 Absatz 4 HFKG überträgt der Bundesrat die Geschäftsführung der Schweizerischen Hochschulkonferenz einem Departement. Die Einzelheiten der Organisation der Geschäftsführung wer- den in einer Verordnung des Bundes festgelegt werden. Die ZSAV legt in Artikel 3 die allgemeine Pflicht des Bundes fest, bei der Geschäftsführung mit den Kantonen zusammenzuarbeiten. Dies ist von besonderer Bedeutung, damit eine koordinierte Vorberei- tung der Geschäfte der Schweizerischen Hochschulkonferenz sichergestellt ist. Der Hochschulrat kann die Einzelheiten dieser Zusammenarbeit im Organisationsreglement der Schweizerischen Hochschul- konferenz gemäss Artikel 10 Absatz 4 HFKG näher regeln.

Artikel 5 Aufgaben und Befugnisse der Rektorenkonferenz der schweizerischen Hochschulen Das HFKG enthält in den Artikeln 19 und 20 nur wenige Bestimmungen über die Organisation der Rek- torenkonferenz. Die ZSAV konkretisiert deshalb im Sinne von Artikel 6 Absatz 4 Buchstabe b HFKG – wo notwendig – ihre Aufgaben der Koordination und Kooperation sowie organisatorische Belange: So präzisieren die Absätze 1 und 3, dass sie bei der Vorbereitung der Geschäfte der Schweizerischen Hochschulkonferenz mitwirkt und sich für die Umsetzung der Beschlüsse der Hochschulkonferenz in den Hochschulen einsetzt. Organisatorischer Natur ist auch die in den Absätzen 4 und 5 verankerte Verpflichtung zum angemessenen Einbezug der gesamtschweizerischen Organisationen der Hoch- schulangehörigen, aber auch der Kreise von Forschung und Innovation bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben im Rahmen des HFKG. Organisatorischer Natur ist schliesslich auch die Pflicht zur Führung - wie bis anhin - einer Informationsstelle für Studierende, Hochschulen und andere interessierte Kreise für die Anerkennung der Gleichwertigkeit inländischer und ausländischer Diplome im Hochschulbereich (vgl. das heutige Swiss ENIC-NARIC). Für die arbeitsmarktrelevante Beurteilung der Gleichwertigkeit ausländischer Diplome mit schweizerischen Fachhochschuldiplomen bleibt die Zuständigkeit - wie bis anhin - beim Bund (vgl. Art. 70 HFKG). Für die Anerkennung von Lehrdiplomen mit Blick auf den Be- rufszugang ist gestützt auf die Interkantonale Vereinbarung über die Anerkennung von Ausbildungsab- schlüssen vom 18. Februar 19936 die Schweizerische Konferenz der kantonalen Erziehungsdirektoren (EDK) zuständig.

Artikel 6 Aufgaben und Befugnisse der Schweizerischen Akkreditierungsagentur Absatz 2 eröffnet der Schweizerischen Akkreditierungsagentur die Möglichkeit Dienstleistungen für Drit- te zu erbringen. Die Einschränkung „im Rahmen ihrer Kapazitäten“ unterstreicht, dass ihr Grundauftrag die Führung von Akkreditierungsverfahren nach HFKG ist. Artikel 35 Absatz 1 HFKG regelt, dass auch für Dienstleistungen grundsätzlich kostendeckende Gebühren zu erheben sind.

Artikel 7 Grundsätze zur Tragung der Kosten der Rektorenkonferenz der schweizerischen Hoch- schulen, des Schweizerischen Akkreditierungsrates und der Schweizerischen Akkredi- tierungsagentur Artikel 7 legt den Grundsatz fest, dass die Kosten der Rektorenkonferenz der schweizerischen Hoch- schulen, des Schweizerischen Akkreditierungsrates und der Schweizerischen Akkreditierungsagentur je zur Hälfte vom Bund und den Kantonen gemäss Hochschulkonkordat getragen werden. Darunter fallen nur diejenigen Kosten, die sich direkt aus der Erfüllung von Aufgaben gemäss HFKG ergeben: Für die Rektorenkonferenz beinhaltet dies insbesondere die Vorbereitung der gesamtschweizerischen hoch- schulpolitischen Koordination und Aufgabenteilung in besonders kostenintensiven Bereichen gemäss Artikel 36 ff. HFKG, die Mitwirkung an der Vorbereitung von internationalen Verträgen gemäss Artikel 66 Absatz 3 HFKG und die Führung von Swiss ENIC7 (Art. 5 Abs. 6 E-ZSAV) sowie die von der Hoch- schulkonferenz einzelfallweise definierten Mandate. Nicht unter die hälftig von Bund und Kantone zu tragenden Aufwendungen fallen die Kosten für die im Rahmen der Hochschulautonomie selbstdefinier- ten Aufgaben sowie für die von Bund oder Kantonen unilateral erteilten Mandate. Hälftig übernehmen Bund und Kantone schliesslich jene anfallenden Kosten von Akkreditierungsrat und Akkreditierungs- agentur, die nicht durch Gebühren gemäss Artikel 35 Absatz 1 HFKG gedeckt sind. Die Plenarver- sammlung wird gemäss Absatz 3 die Einzelheiten, insbesondere die anrechenbaren Kosten festlegen. Es ist davon auszugehen, dass die gemeinsame Koordination und Gewährleistung der Qualitätssiche- rung durch nur noch drei gemeinsame Organe von Bund und Kantonen und einer Schweizerischen Akkreditierungsagentur zu Effizienzgewinnen gegenüber der heutigen Situation führt. Die neuen ge- meinsamen Organe und die Schweizerische Akkreditierungsagentur werden allerdings neu für die Ko- ordination und Sicherstellung der Qualitätssicherung des gesamten Hochschulraums (UH, FH, PH) zuständig sein. Im Ergebnis ist damit zu rechnen, dass die zukünftigen Beiträge von Bund und Kanto- nen gemäss Artikel 9 Absatz 2 und 3 HFKG an die gemeinsam zu tragenden Kosten der Schweizeri- schen Hochschulkonferenz, der Rektorenkonferenz, des Akkreditierungsrats und der Schweizerischen

Heute ist die Führung von Swiss ENIC eine vom Bund an die Rektorenkonferenz der schweizerischen Universitäten delegierte Aufgabe, weshalb der Bund diese Kosten bisher alleine trägt.

Akkreditierungsagentur, die Summe der heutigen Beiträge von Bund und Kantonen an die gemeinsam zu tragenden Kosten der Schweizerischen Universitätskonferenz, der Rektorenkonferenz der schweize- rischen Universitäten und des OAQ, nicht übersteigen werden.

Artikel 8 Abschluss internationaler Verträge Die ZSAV verankert in Artikel 8 eine Reihe von Informations-, Anhörungs- und Teilnahmerechten des Hochschulrats und der Rektorenkonferenz im Bereich des Abschlusses internationaler Verträge. Bereits heute werden diese Kreise beim Abschluss internationaler Verträge gebührend einbezogen. Die Be- stimmung orientiert sich am Bundesgesetz vom 22. Dezember 1999 über die Mitwirkung der Kantone an der Aussenpolitik des Bundes (BGMK)8.

8 SR 138.1.

Anhang

Die nachfolgende Tabelle zeigt auf, welche Ziele gemäss HFKG als gemeinsame Ziele festgelegt und welche Kompetenzen gemäss HFKG den gemeinsamen Organen übertragen werden. 

Ziele gemäss Artikel 3 HFKG a. Schaffung günstiger Rahmenbedingungen für eine Lehre und Forschung von hoher Qualität; b. Schaffung eines Hochschulraums mit gleichwertigen, aber andersartigen Hochschultypen; c. Förderung der Profilbildung der Hochschulen und des Wettbewerbs, insbesondere im Forschungs- bereich; d. Gestaltung einer kohärenten schweizerischen Hochschulpolitik in Abstimmung mit der Forschungs- und Innovationsförderungspolitik des Bundes; e. Durchlässigkeit und Mobilität zwischen den Hochschulen; f. Vereinheitlichung der Studienstrukturen, der Studienstufen und ihrer Übergänge sowie gegenseitige Anerkennung der Abschlüsse; g. Finanzierung der Hochschulen nach einheitlichen und leistungsorientierten Grundsätzen; h. gesamtschweizerische hochschulpolitische Koordination und Aufgabenteilung in besonders kosten- intensiven Bereichen; i. Vermeidung von Wettbewerbsverzerrungen bei Dienstleistungen und Angeboten im Weiterbil- dungsbereich von Institutionen des Hochschulbereichs gegenüber Anbietern der höheren Berufsbil- dung. Organ HFKG Was Schweizerische Hochschulkonferenz Art. 9 Abs. 3 Tragung der Kosten der anderen ge-  als Plenarversammlung meinsamen Organe und der Schwei- zerischen Akkreditierungsagentur Art. 11 Abs. 2 Bst. a Festlegung von finanziellen Rahmen- bedingungen für die gesamtschweize- rische hochschulpolitische Koordinati- on Art. 11 Abs. 2 Bst. b Festlegung der Referenzkosten und der Beitragskategorien Art. 11 Abs. 2 Bst. c Formulierung von Empfehlungen für die Gewährung von Stipendien und Darlehen durch die Kantone Art. 43 Festlegung der finanziellen Rahmen- bedingungen Art. 44 Abs. 4 Festlegung und Überprüfung der Re- ferenzkosten Art. 46 Abs. 2 Stellungnahme betreffend Beitragsbe- rechtigung der Hochschulen Art. 51 Abs. 5 Bst. a Festlegung der Disziplinen- und Fach- bereichsgruppen sowie deren Gewich- tung und die maximale Studiendauer Art. 51 Abs. 8 Stellungnahme betreffend Bemes- sungsgrundsätzen Schweizerische Hochschulkonferenz Art. 4 Abs. 4 Stellungnahme zu Übernahme von  als Hochschulrat Hochschulinstitutionen durch den Bund Art. 8 Abs. 1 Abweichungen von Bundespersonal- recht für gemeinsame Organe und der Schweizerischen Akkreditierungs- agentur bestimmen Art. 10 Abs. 4 Erlass eines Organisationsreglements für die Hochschulkonferenz

Art. 12 Abs. 3 Bst. a Erlass von Vorschriften über:

  • Studienstufen, Übergänge, Benen- nung der Titel sowie Durchlässigkeit und Mobilität;
  • Gewährleistung der Qualitätssiche- rung und Akkreditierungen;
  • Anerkennung von Abschlüssen und Verfahren zur Anerkennung von Bil- dungsleistungen;
  • Weiterbildung in Form von einheitli- chen Rahmenbedingungen Art. 12 Abs. 3 Bst. b Festlegung der Merkmale der Hoch- schultypen Art. 12 Abs. 3 Bst. c Formulierung von Empfehlungen für die Mitwirkungsrechte der Hochschul- angehörigen sowie für die Erhebung von Studiengebühren Art. 12 Abs. 3 Bst. d Formulierung von Empfehlungen für die Führung der Bezeichnungen nach Art. 29 Art. 12 Abs. 3 Bst. e Beschluss der gesamtschweizeri- schen hochschulpolitischen Koordina- tion und der Aufgabenteilung in be- sonders kostenintensiven Bereichen Art. 12 Abs. 3 Bst. f Entscheid über die Gewährung von projektgebundenen Beiträgen Art. 12 Abs. 3 Bst. g Koordination der allenfalls erforderli- chen Beschränkung des Zugangs zu einzelnen Studiengängen Art. 12 Abs. 3 Bst. h Oberaufsicht über die von ihm gewähl- ten Organe Art. 19 Abs. 2 Genehmigung des Organisationsreg- lement der Rektorenkonferenz der schweizerischen Hochschulen Art. 21 Abs. 2 Wahl der Mitglieder des Schweizeri- schen Akkreditierungsrates Art. 21 Abs. 5 Genehmigung des Organisationsreg- lement des Schweizerischen Akkredi- tierungsrates Art. 21 Abs. 8 Genehmigung des Organisationsreg- lements der Schweizerischen Akkredi- tierungsagentur Art. 23 Abs. 2 Erlass von Richtlinien über die Gleichwertigkeit der Vorbildungen für die Zulassung zu universitären Hoch- schulen Art. 24 Abs. 2 Festlegung der Voraussetzungen zur Zulassung an die pädagogischen Hochschulen Art. 24 Abs. 3 Erlass von Richtlinien über die Gleichwertigkeit der Vorbildungen für die Zulassung zu pädagogischen Hochschulen Art. 25 Abs. 2 Konkretisierung der Zulassungsvor- aussetzungen für Fachhochschulen Art. 30 Abs. 2 Erlass von Akkreditierungsrichtlinien

Art. 35 Abs. 2 Genehmigung des Gebührenregle- ments des Schweizerischen Akkredi- tierungsrates und der Schweizeri- schen Akkreditierungsagentur Art. 39 Festlegung der gesamtschweizeri- schen hochschulpolitischen Koordina- tion und Aufgabenteilung in besonders kostenintensiven Bereichen. Aufstel- lung der erforderlichen finanziellen Mittel. Art. 40 Abs. 1 Bestimmung der kostenintensiven Bereiche Art. 53 Abs. 3 Erlass von Grundsätzen über die Ge- währung fester Beiträge an Hoch- schulinstitutionen Art. 57 Abs. 1 Stellungnahme zu der Berechnung der anrechenbaren Aufwendungen Art. 61 Abs. 1 Entscheid über die Gewährung von projektgebundenen Beiträgen Art. 66 Abs. 3 Mitwirkung bei der Vorbereitung von internationalen Abkommen Art. 69 Abs. 2 Stellungnahme zum Wirksamkeitsbe- richt des Bundesrates Rektorenkonferenz der schweizeri- Konstituierung und Erlass eines Orga- Art. 19 Abs. 2 schen Hochschulen nisationsreglements Verfügen über ein Budget und Rech- Art. 19 Abs. 3 nung führen Empfehlungen betreffend gesamt- schweizerische Koordination und Auf- Art. 37 Abs. 2 gabenteilung in besonders kostenin- tensiven Bereichen Antrag zur gesamtschweizerischen Koordination und Aufgabenteilung in Art. 38 besonders kostenintensiven Berei- chen stellen Stellungnahme zu finanziellen Rah- Art. 43 menbedingungen Mitwirkung bei der Vorbereitung von Art. 66 Abs. 3 internationalen Abkommen Schweizerischer Akkreditierungsrat Art. 12 Abs. 3 Bst. a Antrag für Akkreditierungsrichtlinien

Ziff. 2 stellen

Art. 21 Abs. 3 & Art. 33 Entscheid über Akkreditierungen Art. 21 Abs. 5 Erlass eines Organisationsreglements Budget und Rechnung für sich und die Art. 21 Abs. 6 Schweizerische Akkreditierungsagen- tur führen Art. 21 Abs. 7 Anerkennung weiterer Akkreditie- rungsagenturen Erlass des Organisationsreglements Art. 21 Abs. 8 der Schweizerischen Akkreditierungs- agentur Art. 35 Abs. 2 Erlass eines Gebührenreglements