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Eidgenössisches Departement des Innern EDI Bundesamt für Gesundheit BAG Direktionsbereich Verbraucherschutz

Verordnung des EDI vom 23. November 2005 über gentechnisch veränderte Lebensmittel (VGVL; SR 817.022.51) Erläuterungen

Einleitung / Ausgangslage Gegenstand ist ein Entwurf zur Änderung von Artikel 7 der Verordnung des EDI über gentechnisch veränderte Lebensmittel (VGVL, SR 817.022.51), der die Kennzeichnung von Erzeugnissen aus gen- technisch veränderten Lebensmitteln und die Kennzeichnung von Lebensmitteln, die ohne Gentechnik hergestellt wurden, regelt. Artikel 7 VGVL basiert auf Artikel 17 Absatz 5 des Bundesgesetzes über die Gentechnik im Ausserhumanbereich (Gentechnikgesetz, GTG, SR 814.91), wonach der Bundesrat Vorschriften zur Kennzeichnung von nicht gentechnisch veränderten Organismen (GVO) und zum Schutz vor Missbräuchen dieser Kennzeichnung erlässt. Die Regelung der Kennzeichnung von Lebensmitteln, bei deren Herstellung auf die Verwendung von Erzeugnissen aus gentechnisch veränderten Organismen verzichtet wurde, soll differenziert werden. Gegenwärtig gilt, dass Lebensmittel mit einem Hinweis "ohne Gentechnik hergestellt" versehen wer- den können, wenn im gesamten Herstellungsprozess umfassend auf die Verwendung von Erzeugnis- sen aus GVO verzichtet wurde. Allein der eventuelle Einsatz von Tierarzneimitteln aus GVO ist von dieser Vorgabe ausgenommen. Mit der vorliegenden Änderung soll neu auch ein teilweiser Verzicht auf die Verwendung der Gentech- nik angepriesen werden können. Es soll ein spezifischer Hinweis auf den Verzicht auf die Verwendung von Futtermitteln aus gentechnisch veränderten Pflanzen (namentlich Soja sowie Mais) in der Tier- produktion möglich sein. Der Hinweis soll "Produktion ohne gentechnisch veränderte Futterpflanzen" lauten. Dies soll den Produzenten erlauben, auf diesen Verzicht, der für sie zu einem Mehraufwand führt, hinzuweisen. Die Verwendung des Hinweises "ohne Gentechnik hergestellt" ist nach bisherigem Recht nur bezüg- lich Voraussetzungen und Wortlaut geregelt. Neu soll, zur Sicherung des Täuschungsschutzes, auch die Aufmachung des Hinweises geregelt werden, und die Verwendung des Hinweises bei zusammen- gesetzten Lebensmitteln soll an einen Mindestanteil an entsprechenden Zutaten gebunden sein. Glei- ches soll für den Hinweis "Produktion ohne gentechnisch veränderte Futterpflanzen" gelten. Diese Regelungen sollen der missbräuchlichen Verwendung der Hinweise vorbeugen. Die Bestimmungen zur Kennzeichnung von Lebensmitteln nach Artikel 17 GTG sollen neu in Artikel 7 bis 7d VGVL gegliedert werden. Die Bestimmungen zur Kennzeichnung von Erzeugnissen, die GVO sind, enthalten oder daraus gewonnen wurden, und die Bestimmung zur Kennzeichnung von Erzeug- nissen, bei deren Produktion (teilweise) auf die Gentechnik verzichtet wurde, sollen entflochten und in getrennten Artikeln geregelt werden. Diese Änderung soll die Lesbarkeit verbessern, namentlich im Hinblick auf die vorgeschlagene Erweiterung der Vorschriften.

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Hinweis auf den teilweisen Verzicht auf die Gentechnik Zentrale Voraussetzung für die Kennzeichnung mit dem Hinweis "ohne Gentechnik hergestellt" ist der umfassende Verzicht auf die Verwendung von GVO im gesamten Herstellungsprozess des betreffen- den Lebensmittels. Bei Lebensmitteln tierischen Ursprungs umfasst dies alle Komponenten der Fütte- rung, wozu auch Futtermittelzusatzstoffe gehören. Die Verwendung abweichender Hinweise ist nach Artikel 7 Absatz 9 VGVL nicht zulässig. Diese Regelung dient ausdrücklich dazu, einen Wildwuchs ähnlich lautender Hinweise unter freier Festlegung lockerer Anforderungen zu verhindern. Insbeson- dere dürfen Produktionsmethoden, bei denen nur teilweise auf die Verwendung der Gentechnik ver- zichtet wird, nicht mit diesem Hinweis angepriesen werden. Landwirtschaftliche Kreise machen nun geltend, die Schweizer Landwirtschaft verzichte schon seit mehreren Jahren auf die Verwendung importierter Futtermittel, die aus zugelassenen Linien von gen- technisch verändertem Mais oder Soja gewonnen werden, was zu einem Mehraufwand führe, aber nicht gebührend angepriesen werden könne. Gemäss Auskunft des Bundesamtes für Landwirtschaft verursacht der Verzicht auf den Import von Futtermitteln aus gentechnisch veränderten Pflanzen, na- mentlich Soja, den Tierproduzenten jährliche Mehrkosten von 25 Millionen Franken. Nach Aussagen landwirtschaftlicher Kreise betragen diese Mehrkosten 35-40 Millionen Franken. In der Produktion von Lebensmitteln tierischen Ursprungs in der Schweizer Landwirtschaft werden jedoch Futtermittelzusatzstoffe wie Vitamine oder Aminosäuren, die aus gentechnisch veränderten Mikroorganismen gewonnen werden, eingesetzt. Derartige Stoffe sind nach Artikel 22 der Lebensmittel- und Gebrauchsgegenständeverordnung vom 23. November 2005 (LGV, SR 817.02) sowie Artikel 2 VGVL bewilligungspflichtige GVO-Erzeugnisse. Die so produzierten Lebensmittel tierischen Ursprungs sind also unter wissentlicher und willentlicher Anwendung von GVO-Erzeugnissen zur Leistungsver- besserung hergestellt. Die Tatsache, dass nach Futtermittelrecht für solche Stoffe keine Kennzeich- nungspflicht besteht, ist für diese Beurteilung nicht relevant. Da nur teilweise und nicht vollumfänglich auf die Verwendung von Erzeugnissen, die aus GVO gewonnen werden, verzichtet wird, kann bei sol- chen Lebensmitteln tierischen Ursprungs nicht mit dem Hinweis "ohne Gentechnik hergestellt" Wer- bung gemacht werden. Die landwirtschaftlichen Kreise begehren, der Verzicht auf gentechnisch veränderte Futterpflanzen solle auf der Verpackung der Erzeugnisse angepriesen werden können. Das Recht sei entsprechend zu ändern. Diesem Begehren soll mit der vorliegenden Änderung stattgegeben werden. Es soll neu, neben dem vollständigen Verzicht auf die Verwendung der Gentechnik im Herstellungsprozess, auch der teilweise Verzicht, sprich der Verzicht auf die Verwendung von Futtermitteln aus gentechnisch veränderten Pflanzen, angepriesen werden können. Dies betrifft namentlich Milch, Fleisch, Eier und daraus gewonnene Erzeugnisse wie Käse, Butter, Joghurt und Wurstwaren. Ein solcher Hinweis kann jedoch nicht "ohne Gentechnik hergestellt" lauten. Die Mehrleistung, die an- gepriesen werden soll, besteht im Verzicht auf Futtermittel aus gentechnisch veränderten Pflanzen. Futtermittelzusätze aus gentechnisch veränderten Mikroorganismen sollen aber weiterhin eingesetzt werden dürfen. Die betreffenden Produkte tierischen Ursprungs werden somit unter absichtlicher An- wendung von GVO-Erzeugnissen hergestellt. Der Hinweis "ohne Gentechnik hergestellt" würde daher falsche Tatsachen vorspiegeln und wäre als täuschend für Konsumentinnen und Konsumenten zu bewerten. Werbetechnisch begründete Forderungen nach Gewährung einer Ausnahmeregelung, um solche Erzeugnisse dennoch mit dem Hinweis "ohne Gentechnik hergestellt" versehen zu können, sind deshalb zurückzuweisen. Vielmehr soll in dieser Situation neu ein Hinweis mit dem Wortlaut "Produktion ohne gentechnisch veränderte Futterpflanzen" verwendet werden können. Dieser Hinweis ist klar verständlich und ent- spricht den Tatsachen, auf die hingewiesen werden soll. Die heute geltenden Bestimmungen zur Kennzeichnung "ohne Gentechnik hergestellt" sind sowohl für die Anwender praktikabel als auch für die Konsumentinnen und Konsumenten transparent. Die zusätzliche Regelung bezüglich Produkten tierischen Ursprungs genügt den gleichen Ansprüchen. Sie nimmt das von Seiten der Landwirtschaft vorgebrachte Anliegen auf, ohne dass der Täuschungsschutz eingeschränkt würde.

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Bestimmungen zur Verwendung der Hinweise "ohne Gentechnik hergestellt" und "Produktion ohne gentechnisch veränderte Futterpflanzen" Bislang sind die Voraussetzungen und der Wortlaut des Hinweises "ohne Gentechnik hergestellt" ge- regelt, nicht aber weitere Einzelheiten bezüglich des Anteils entsprechender Rohstoffe in zusammen- gesetzten Lebensmitteln und bezüglich der Aufmachung. Um einen Missbrauch des Hinweises zu verhindern, sollen die Vorschriften für dessen Verwendung nun präzisiert werden. Gleiches soll für den Hinweis "Produktion ohne gentechnisch veränderte Futterpflanzen" gelten. Es wäre täuschend, Lebensmittel mit einem dieser Hinweise anzupreisen, wenn die Abwesenheit von GVO-Erzeugnissen eine Selbstverständlichkeit ist, weil gar kein entsprechendes Lebensmittel aus GVO bewilligt bzw. kein entsprechender Herstellungsprozess mit GVO zulässig ist. Daher ist der Hin- weis nur auf Erzeugnisse anwendbar, für die ein entsprechendes GVO-Erzeugnis oder Verfahren be- willigt bzw. zulässig ist. Diese Regelung entspricht bisherigem Recht. Bei zusammengesetzten Lebensmitteln, die Zutaten enthalten, welche als "ohne Gentechnik herge- stellt" bzw. mit "Produktion ohne gentechnisch veränderte Futterpflanzen" bezeichnet werden können, soll eine für die Konsumentinnen und Konsumenten wesentliche Mehrleistung erbracht werden. Bei solchen Lebensmitteln soll deshalb der Hinweis "ohne Gentechnik hergestellt" nur verwendet wer- den dürfen, wenn die Zutaten, welche die Voraussetzungen für den Hinweis erfüllen, einen minimalen Anteil von 75 Massenprozent am Erzeugnis haben. Auch der Hinweis "Produktion ohne gentechnisch veränderte Futterpflanzen" soll bei einem zusammengesetzten Produkt nur dann verwendet werden können, wenn die Zutaten tierischen Ursprungs mindestens 75 Massenprozent des Produktes ausma- chen und allesamt auf diese Weise produziert wurden. Bei zusammengesetzten Lebensmitteln dürfen auch die restlichen Zutaten keine GVO-Erzeugnisse sein. Es entfällt lediglich die Vorschrift, dass für diese Zutaten entsprechende Lebensmittel aus GVO bewilligt sein müssen bzw. überhaupt existieren. Dies trifft auf sehr viele Erzeugnisse, beispielsweise auf Getreide (ausser Mais), Gemüse und Früchte zu. Mikroorganismen, die in einem Lebensmittel zugesetzt wurden, gelten rechtlich nicht als Zutat. Des- halb ist gesondert festzuhalten, dass auch sie in zusammengesetzten Lebensmitteln nicht gentech- nisch verändert sein dürfen. Mit dieser Regelung kann eine breite Palette von Erzeugnissen mit einem Hinweis auf den Verzicht auf die Verwendung der Gentechnik versehen werden. Beispielsweise können so Frühstückscerealien, die zu mehr als 75% aus Mais und/oder Sojaflocken bestehen, gekennzeichnet werden, wenn der darin verarbeitete Mais resp. die Soja nachweislich nicht gentechnisch verändert waren, auch wenn die Cerealien noch weitere Zutaten enthalten. Betroffen sind auch zusammengesetzte Lebensmittel tierischen Ursprungs beispielsweise ein Fruchtjoghurt, das neben dem eigentlichen Joghurt auch Früchte und Zucker enthält. Beobachtungen bei ausländischen Produkten haben gezeigt, dass die Gefahr besteht, dass ein Hinweis bezüglich des Verzichts auf die Anwendung der Gentechnik in der Lebensmittelproduktion so aufge- macht werden kann, dass die Lesbarkeit des Hinweises eingeschränkt wird, beispielsweise durch sehr unterschiedliche Schriftgrössen im Text. Eine solche Verwendung des Hinweises würde zu einer Täu- schung der Konsumentinnen und Konsumenten führen und wäre deshalb als missbräuchlich im Sinne von Artikel 17 Absatz 5 GTG zu bezeichnen. Deshalb soll der gesamte Hinweis "ohne Gentechnik hergestellt" bzw. "Produktion ohne gentechnisch veränderte Futterpflanzen" in einheitlicher Schrift an- gebracht werden müssen. Dies soll eine täuschende Aufmachung, indem die Leserlichkeit von Teilen des integralen Hinweises durch typografische oder andere Methoden eingeschränkt wird, verhindern.

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Verhältnis zum Europäischen Recht Die Europäische Union (EU) kennt kein Gemeinschaftsrecht bezüglich Hinweisen auf Lebensmitteln zur Anpreisung eines teilweisen oder umfassenden Verzichtes auf die Verwendung der Gentechnik bei der Herstellung. Die Europäische Kommission hat Abklärungen über die bestehenden Regelungen und über den Bedarf für eine gemeinschaftliche Regelung in Auftrag gegeben. Diese Arbeiten sind zurzeit im Gange. Hingegen haben einzelne Staaten der EU in diesem Bereich unterschiedliche Vorschriften in Kraft ge- setzt. Dazu gehören insbesondere Deutschland (Hinweis "ohne Gentechnik"), Österreich ("gentech- nikfrei" oder auch "ohne Gentechnik") und Frankreich ("sans OGM" resp. "nourri sans OGM"). Diese Regelungen haben gemeinsam, dass bei der Herstellung von Lebensmitteln tierischen Ursprungs Fut- termittelzusätze aus gentechnisch veränderten Mikroorganismen (Vitamine, Aminosäuren), grundsätz- lich oder unter bestimmten Voraussetzungen, eingesetzt werden dürfen und die Erzeugnisse trotzdem mit dem entsprechenden Hinweis versehen werden können. Derartige Bestimmungen sind nach gel- tendem Schweizer Lebensmittelrecht als täuschend für die Konsumentinnen und Konsumenten zu bewerten und genügen den Anforderungen nach Artikel 7 Absatz 8 VGVL nicht. Eine Einführung von Regelungen nach deutschem Vorbild war Gegenstand von parlamentarischen Vorstössen (Anfrage 08.1029 Deklaration tierischer Produkte ohne Gentechfütterung von Nationalrätin Graf und Motion 09.3864 Angepasste Kennzeichnungsvorschriften und einheitliches Logo für Produk- te ohne Gentechnik von Nationalrat Favre). Der Bundesrat bezeichnete diese Regelungen in seinen Antworten als täuschend und lehnte es ab, Änderungen des Lebensmittelrechts in einem solchen Sin- ne vorzunehmen. Gemäss Artikel 16a Absatz 1 des Bundesgesetzes über die technischen Handelshemmnisse (THG, SR 946.51) dürfen nach ausländischen technischen Vorschriften hergestellte Produkte in der Schweiz in Verkehr gebracht werden, wenn sie, bei fehlender Harmonisierung in der EU, den technischen Vor- schriften eines Mitgliedstaats der EU oder des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) entsprechen und im betreffenden Mitgliedstaat rechtmässig in Verkehr sind ("Cassis de Dijon"-Prinzip). Lebensmit- tel, die einen Hinweis auf einen Verzicht auf die Anwendung der Gentechnik tragen, der den Anforde- rungen nach Artikel 7 Absätze 8 und 9 VGVL nicht genügt, sind jedoch nach Artikel 2 Buchstabe b Ziffer 8 der Verordnung über das Inverkehrbringen von nach ausländischen technischen Vorschriften hergestellten Produkten und über deren Überwachung auf dem Markt (VIPaV, SR 946.513.8) von die- ser Bestimmung ausgenommen.

Gliederung der Bestimmungen zur Kennzeichnung Der gegenwärtige Artikel 7 VGVL deckt alle bisher geregelten Aspekte der Lebensmittelkennzeichnung im Zusammenhang mit der Verwendung von GVO-Erzeugnissen ab. Namentlich umfasst er neben der Kennzeichnungspflicht für GVO-Erzeugnisse auch die Bestimmungen zur Kennzeichnung von Erzeug- nissen, die keine GVO-Erzeugnisse sind, enthalten oder damit hergestellt wurden. Um die Vorschriften leserfreundlich zu gestalten, sollen die Bestimmungen nach Gegenständen ent- flochten werden. Die Bestimmungen zur Kennzeichnung von Erzeugnissen aus GVO sollen von den Bestimmungen zur Kennzeichnung von Erzeugnissen, die unter vollständigem oder teilweisem Ver- zicht auf die Gentechnik gewonnen wurden, klar getrennt werden. Tabelle 1 zeigt die Änderungen.

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Tabelle 1: Vorschriften zur Kennzeichnung in der VGVL nach Artikel 17 GTG

Gegenstand bisheriger Ort neuer Ort bis Regelungsbereich - Art. 1 Buchstabe b Kennzeichnungspflicht für GVO-Erzeugnisse Art. 7 Absätze 1 bis 6 Art. 7 Absätze 1 bis 6 Ausnahmen von der Kennzeichnungspflicht Art. 7 Absätze 7 und 7bis Art. 7a Hinweis "ohne Gentechnik hergestellt" bei Art. 7 Absatz 8 Art. 7b vollständigem Verzicht auf die Gentechnik − Voraussetzungen für die Verwendung Art. 7 Absatz 8 Art. 7b Absätze 1 und 2 − Zusammengesetzte Lebensmittel (neu) - Art. 7b Absätze 3 und 4 − Aufmachung (neu) - Art. 7b Absatz 5

Hinweis "Produktion ohne gentechnisch - Art. 7c veränderte Futterpflanzen" bei Verzicht auf die Verwendung von Futtermitteln aus gentechnisch veränderten Pflanzen (neu) − Voraussetzungen für die Verwendung (neu) - Art. 7c Absätze 1 und 2 − Zusammengesetzte Lebensmittel (neu) - Art. 7c Absätze 3 und 4 − Aufmachung (neu) - Art. 7c Absatz 5 Gemeinsame Bestimmungen Art. 7 Absatz 9 Art. 7d

Zu den Änderungen im Einzelnen bis Artikel 1 Buchstabe b bis Der neue Artikel 1 Buchstabe b hält fest, dass die VGVL die Kennzeichnung von Erzeugnissen re- gelt, bei deren Herstellung vollständig oder in bestimmten Aspekten auf die Verwendung von Erzeug- nissen aus GVO verzichtet wurde.

Artikel 7 Artikel 7 regelt die Kennzeichnungspflicht für GVO-Erzeugnisse und entspricht den bisherigen Absät- zen 1 bis 6 von Artikel 7 VGVL. Die Bestimmungen wurden inhaltlich unverändert übernommen. Die vorgeschlagenen Änderungen in den Absätzen 2 und 3 sind lediglich redaktioneller Natur. Die Absätze 7 bis 9 können aufgehoben werden, da sie inhaltlich künftig von den Artikeln 7a bis 7d abgedeckt werden.

Artikel 7a Artikel 7a regelt die Ausnahmen von der Kennzeichnungspflicht für GVO-Erzeugnisse bei unbeab- sichtigten Spuren unter einem Schwellenwert von 0,9 Gewichtsprozent sowie bei Erzeugnissen, die in geschlossenen Systemen aus gentechnisch veränderten Mikroorganismen gewonnen werden (soge- nannte Fermenterprodukte). Die Bestimmungen entsprechen den bisherigen Absätzen 7 und 7bis von Artikel 7 VGVL und wurden inhaltlich unverändert übernommen. Als redaktionelle Änderung wurde unter Buchstabe b Ziffer 3 der Verweis auf die Einschliessungs- verordnung für die Definition für "geschlossenes System" angepasst, da eine Totalrevision dieser Ver- ordnung im Mai 2012 in Kraft gesetzt wurde.

Artikel 7b Artikel 7b regelt die Kennzeichnung von Lebensmitteln, bei deren Herstellung vollständig auf den Ein- satz der Gentechnik verzichtet wurde, mit dem Hinweis "ohne Gentechnik hergestellt" und nimmt die Bestimmungen des bisherigen Absatzes 8 von Artikel 7 VGVL auf.

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In Absatz 1 sind der Wortlaut sowie die Voraussetzungen für die Verwendung des Hinweises geregelt. Die Bestimmungen sind inhaltlich unverändert: − Das Lebensmittel selbst darf kein GVO-Erzeugnis sein. − Im Herstellungsprozess dürfen keine GVO-Erzeugnisse verwendet werden. − Unbeabsichtigte Spuren bis 0,9% sind zulässig. Absatz 2 legt fest, dass der Hinweis nur dann verwendet werden kann, wenn entsprechende GVO- Erzeugnisse bzw. Herstellungsverfahren mit Hilfe von GVO tatsächlich bewilligt bzw. zulässig sind und rechtmässig verwendet werden könnten. Auch diese Regelung entspricht bisherigem Recht. Absatz 3 legt für die Verwendung des Hinweises "ohne Gentechnik hergestellt" bei zusammengesetz- ten Lebensmitteln neu einen Mindestanteil an Zutaten, bei deren Herstellung vollständig auf den Ein- satz der Gentechnik verzichtet wurde, fest. Nach Buchstabe a beträgt dieser Mindestanteil 75 Massenprozent. Buchstabe b regelt, dass auch die restlichen Zutaten des zusammengesetzten Lebensmittels keine GVO-Erzeugnisse sein dürfen und nicht mit Hilfe von GVO hergestellt sein dürfen; hier entfällt ledig- lich die Vorschrift, dass entsprechende GVO-Erzeugnisse oder Herstellungsmethoden bewilligt sind oder überhaupt existieren. Buchstabe c regelt schliesslich, dass gentechnisch veränderte Mikroorga- nismen nicht eingesetzt werden dürfen. Absatz 4 schliesst hinzugefügtes Wasser und Kochsalz als anorganische Bestandteile, die a priori keine GVO-Erzeugnisse und damit bezüglich des Hinweises irrelevant sind, von der Berechnung des Anteils der Summe der Zutaten nach Absatz 3 Buchstabe a aus. Absatz 5 umfasst Vorgaben bezüglich der Aufmachung des Hinweises, mit denen eine Täuschung von Konsumentinnen und Konsumenten durch typografische oder andere Methoden verhindert werden soll.

Artikel 7c Mit Artikel 7c wird der neue Hinweis "Produktion ohne gentechnisch veränderte Futterpflanzen" gere- gelt. Mit diesem Hinweis können Lebensmittel tierischen Ursprungs und daraus hergestellte Erzeug- nisse gekennzeichnet werden, bei deren Herstellung teilweise auf GVO-Erzeugnisse verzichtet wurde, indem bei der Fütterung keine gentechnisch veränderten Futterpflanzen (namentlich Soja sowie Mais) bzw. deren Erzeugnisse eingesetzt wurden. In Absatz 1 sind der Wortlaut "Produktion ohne gentechnisch veränderte Futterpflanzen" des Hinwei- ses sowie die Voraussetzungen für dessen Verwendung festgelegt. Die Bestimmungen gelten für Le- bensmittel gemäss Artikel 1 Absatz 1 der Verordnung des EDI über Lebensmittel tierischer Herkunft (SR 817.022.108) und orientieren sich inhaltlich an den entsprechenden Vorgaben für den Hinweis "ohne Gentechnik hergestellt". Bedingung für die Kennzeichnung ist nach Buchstabe a der Verzicht auf die Fütterung mit Futtermit- teln und Futtermittelzusätzen, welche aus gentechnisch veränderten Pflanzen, insbesondere Soja und Mais, stammen. Futtermittelzusätze aus gentechnisch veränderten Mikroorganismen, wie Vitamine und Aminosäuren, können dagegen eingesetzt werden. Nach Buchstabe b sind dabei die Schwellen- werte nach Futtermittelrecht für unbeabsichtigte oder technisch unvermeidbare Spuren in pflanzlichen Futtermitteln anwendbar. Fleisch, namentlich Wildbret und Fisch, von in freier Wildbahn lebenden Tie- ren und aus solchem Fleisch hergestellte Lebensmittel können im Übrigen nicht mit diesem Hinweis versehen werden. Absatz 2 legt fest, dass der Hinweis nur dann verwendet werden kann, wenn entsprechende Futter- mittel bzw. Futtermittelzusätze aus GVO rechtmässig verwendet werden könnten. Diese Regelung ist analog zum bisherigen Grundsatz für den Hinweis "ohne Gentechnik hergestellt" gemäss Artikel 7b Absatz 2. Absatz 3 legt für die Verwendung des Hinweises bei aus Lebensmitteln tierischer Herkunft hergestell- ten Erzeugnissen, bei deren Produktion teilweise auf den Einsatz der Gentechnik verzichtet wurde, einen Mindestanteil an entsprechenden Zutaten fest.

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Nach Buchstabe a beträgt der Mindestanteil als Summe der betreffenden Zutaten 75 Massenprozent. Nach Buchstabe b sind dabei beim gesamten Anteil die Anforderungen nach Absatz 1 einzuhalten. Buchstabe c regelt, dass auch die restlichen Zutaten des zusammengesetzten Lebensmittels keine GVO-Erzeugnisse sein dürfen und nicht mit Hilfe von GVO hergestellt sein dürfen; hier entfällt lediglich die Vorschrift, dass entsprechende GVO-Erzeugnisse oder Herstellungsmethoden bewilligt sind oder überhaupt existieren. Buchstabe d regelt, dass gentechnisch veränderte Mikroorganismen nicht ein- gesetzt werden dürfen. Absatz 4 schliesst hinzugefügtes Wasser und Kochsalz von der Berechnung des Anteils der Summe der Zutaten nach Absatz 3 Buchstabe a aus. Absatz 5 umfasst, analog zu Artikel 7b Absatz 5, Vorgaben bezüglich der Aufmachung des Hinweises, mit denen eine Täuschung der Konsumentinnen und Konsumenten durch typografische oder andere Methoden verhindert werden soll.

Artikel 7d Artikel 7d präzisiert, dass andere Hinweise als die in den Artikeln 7, 7b und 7c genannten, nicht zuläs- sig sind. Der Artikel entspricht dem bisherigen Absatz 9 von Artikel 7 VGVL, die Bestimmungen wurden inhaltlich unverändert übernommen.

Artikel 12a, Übergangsbestimmung Die Übergangsbestimmung erlaubt es, Lebensmittel, Zusatzstoffe und Verarbeitungshilfsstoffe noch bis sechs Monate nach Inkrafttreten der Änderung nach bisherigem Recht einzuführen, abzugeben und zu kennzeichnen. Damit soll den Beteiligten die Möglichkeit gegeben werden, Vorräte von Er- zeugnissen die nach bisherigem Recht gekennzeichnet sind und vor der Inkraftsetzung der Änderung angelegt wurden, abzugeben.

Änderung bisherigen Rechts Die vorgeschlagenen Änderungen bedingen eine Anpassung der Verweise auf Artikel 7 VGVL in Arti- kel 16j Absatz 2 Buchstabe e der Verordnung über die biologische Landwirtschaft und die Kennzeich- nung biologisch produzierter Erzeugnisse und Lebensmittel (Bio-Verordnung, SR 910.18) sowie die Änderung des Verweises und des Wortlauts in Artikel 2 Buchstabe b Ziffer 8 der Verordnung über das Inverkehrbringen von nach ausländischen technischen Vorschriften hergestellten Produkten und über deren Überwachung auf dem Markt (VIPaV, SR 946.513.8). Die Änderung der Verweise in diesen beiden Verordnungen soll dem Bundesrat zu gegebenem Zeitpunkt im Rahmen einer separaten Vor- lage beantragt werden.

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